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11Ra52/25h•OLG Linz 11Ra52/25h
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eilmsteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Ines Leitgeb (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *-Straße , B, gegen die beklagte Partei C D GmbH, FN **, **gasse , B, vertreten durch Hosp, Hegen Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 2.500,00 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juli 2025, Cgs-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass dieses einschließlich seines unbekämpft gebliebenen Teiles und seines bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 312,88 brutto samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von EUR 2.187,12 brutto samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.797,20 (darin enthalten EUR 299,53 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund des Dienstvertrages vom 14. 3. 2024 zu einem vereinbarten Monatslohn von EUR 2.000,00 brutto, 14-mal jährlich, beschäftigt.
Die Beklagte kündigte dieses Dienstverhältnis mit dem dem Kläger am 27. 6. 2024 zugegangenen Schreiben vom selben Tag zum 11. 7. 2024 auf.
Mit der vorliegend erhobenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 2.500,00 brutto s.A., nämlich (nach Maßgabe der von ihm zuletzt vorgenommenen Aufschlüsselung des Klagsbetrages; ON 38.2, 5 iVm ON 31.2, 2) Lohn bzw Kündigungsentschädigung für 12. 7. bis 8. 8. 2024 iHv EUR 1.806,56 brutto und Urlaubsersatzleistung iHv EUR 693,44 brutto. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung begründete er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zusammengefasst damit, dass er während des aufrechten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub konsumiert habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung wandte sie zusammengefasst ein, dass der Kläger korrekt abgerechnet worden sei und die Beklagte dem Kläger sämtliche ihm zukommenden Ansprüche vergütet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 693,44 brutto s.A. (Spruchpunkt 1.) und wies es das darüber hinaus gehende Klagebegehren ab (Spruchpunkt 2.). Es legte den auf den Seiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv dargestellt wird:
Die Beklagte übt das reglementierte Gewerbe der Schädlingsbekämpfer […] überwiegend bei Lebensmittelbetrieben aus. [...]
[...]
Grundlage der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten war der Dienstvertrag vom 14. 3. 2024. Dieser bestimmt (auszugsweise) wie folgt:
Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Schädlingsbekämpfergewerbe Österreichs in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Das Dienstverhältnis beginnt am 18. 3. 2024 und endet nach 6 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Dem Arbeitnehmer wird der Tätigkeitsbereich „Schädlingsbekämpfung und -Monitoring“übertragen. [...]
[...]
[...]
Der Kläger begann am 18. 3. 2024 seine Ausbildung zum Schädlingsbekämpfer. […]
Der Kläger war bei der Beklagten für das Schädlingsmonitoring (Motten, Küchenschabe, Mäuse und Ratten) eingesetzt. [...]
[…]
Am 27. 6. 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf. Das dem Kläger am 27. 6. 2024 zugegangene Kündigungsschreiben lautet (auszugsweise) wie folgt:
Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis mit C* D* GmbH unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum ehestmöglichen Zeitpunkt.
Nach unseren Aufzeichnungen ist Ihr letzter Arbeitstag der 11. Juli 2024.
Bitte kommen Sie unverzüglich ins Büro, um von C* überlassenes Material, insbesondere Fahrzeugschlüssel, Laptop und Mobiltelefon abzuliefern. Anschließend konsumieren Sie Ihren restlichen Urlaub, der nach unseren Aufzeichnungen 5 Tage beträgt. Für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Konsumation des Resturlaubs verbleibenden Tage sind Sie vom Dienst freigestellt. […]
Der Kläger hat ab 27. 6. 2024 keine Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte erbracht.
Mit Lohn-/Gehaltsabrechnung für den [erkennbar gemeint; vgl Beilage ./5:] Zeitraum Juli 2024 hat die Beklagte bis einschließlich 11. 7. 2024 Gehalt/Lohn in Höhe von EUR 745,16 brutto, Urlaubszuschuss in Höhe von EUR 80,32 brutto und Weihnachtsremuneration in Höhe von EUR 665,57 brutto, jedoch keine Urlaubsersatzleistung abgerechnet. Mit Rücksicht auf eine Pfändung (EUR 71,21) ergab sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 385,96 netto. Der Kläger hat den Auszahlungsbetrag erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im aufrechten Arbeitsverhältnis Urlaub konsumiert hat.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht unter eingehender, näher ausgeführter Begründung, dass die vom Kläger bei der Beklagten ausgeübte - vom Erstgericht näher festgestellte - Tätigkeit eine Arbeitertätigkeit darstelle und daher sein Dienstverhältnis dem (Rahmen-)Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Schädlingsbekämpfung in der Fassung ab 1. 3. 2022 unterlegen habe. Dieser Kollektivvertrag sehe zulässigerweise von § 1159 Abs 2 ABGB abweichende Kündigungsregelungen vor, wobei auch der Kläger das Bestehen der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis nicht in Frage gestellt habe. Demnach betrage die vorliegend maßgebliche Kündigungsfrist zwei Wochen bei täglich möglichem Kündigungsausspruch. Da die Zulässigkeit der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung vor dem Hintergrund der im Dienstvertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeit - wiederum nach Maßgabe der vom Erstgericht näher ausgeführten Erwägungen - nicht an der Kürze der vereinbarten Befristung scheitere, habe das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist mit 11. 7. 2024 geendet, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht zu Recht bestehe.
Hingegen falle der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch beweisbelasteten Beklagten die Negativfeststellung betreffend einen Urlaubskonsum des Klägers zur Last. Der Kläger habe im Zeitraum vom 18. 3. bis 11. 7. 2024 einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 7,95 Arbeitstagen erworben, woraus sich ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einschließlich Sonderzahlungen im Betrag von EUR 843,18 brutto ergebe. Dem Kläger sei daher der aus dem Titel der Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 693,44 brutto geltend gemachte Betrag zuzusprechen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils (Spruchpunkt 1.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
A. Zur Tatsachenrüge:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wendet sich die Berufung gegen die Urteilsannahme, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger im aufrechten Arbeitsverhältnis Urlaub konsumiert hat. An deren Stelle wird ersatzweise die Feststellung begehrt, dass der Kläger von 28. 6. bis 4. 7. 2024 fünf Urlaubstage konsumiert habe, in eventu die Feststellung, dass sich der Kläger nicht zum Schreiben der Beklagten vom 27. 6. 2024 geäußert habe.
2. Wie auch die Berufung selbst - gerade auch im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge - zugrundelegt (S. 5 der Berufung), handelt es sich bei der - wenngleich vom Erstgericht im Rahmen der Sachverhaltsannahmen festgehaltenen - Konstatierung, ein im aufrechten Dienstverhältnis erfolgter Urlaubskonsum des Klägers könne „nicht festgestellt werden“, nicht um eine (Negativ-)Feststellung über einen dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Umstand, sondern um eine rechtliche Beurteilung im Sinne der Ableitung rechtlicher Schlussfolgerungen betreffend die Eigenschaft von Zeiten der Abwesenheit des Klägers vom Dienst als Urlaub bzw betreffend deren anspruchsmindernde oder -erfüllende Wirkung hinsichtlich des während des Dienstverhältnisses erworbenen Urlaubsanspruchs. Dies gilt insbesondere in Ansehung des von der Berufung inhaltlich allein angesprochenen Zeitraums der ersten fünf Arbeitstage nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens (28. 6. bis 4. 7. 2024), hat doch das Erstgericht die nun in Rüge gezogene Urteilsannahme in diesem Umfang der Sache nach gerade mit der Erwägung begründet, dass die im Kündigungsschreiben enthaltene einseitige Anordnung des Konsums von restlichem Urlaub im dort genannten Ausmaß von 5 Tagen nicht geeignet sei, das Vorliegen einer entsprechenden Urlaubsvereinbarung annehmen zu lassen (US 7), wohingegen es ohnedies eine gesonderte Feststellung zu dem - demgegenüber unzweifelhaft in den Tatsachenbereich fallenden - Thema des tatsächlichen Unterbleibens der Arbeitstätigkeit des Klägers in der Zeit ab dem 27. 6. 2024 getroffen hat. Die Konstatierung, wonach ein Urlaubskonsum des Klägers „nicht festgestellt“ werden könne, ist sohin richtigerweise eine rechtliche Beurteilung in dem Sinne, dass in Ermangelung des Zustandekommens einer entsprechenden, die Grundlage für einen Urlaubsverbrauch nach § 4 UrlG bildenden Urlaubsvereinbarung insbesondere die ab dem 27. 6. 2024 stattgefundene Abwesenheit des Klägers nicht als eine den Urlaubsanspruch des Klägers mindernde Konsumation von Erholungsurlaub zu werten sei.
3. Dem entspricht auch die von der Berufung ausgeführte Argumentation, wonach insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten Wortlauts des Kündigungsschreibens das Fernbleiben des Klägers vom Dienst während der ersten fünf Arbeitstage nach dem Erhalt dieses Schreibens nur als Urlaubskonsumation in der Zeit von 28. 6. bis 4. 7. 2024 gewertet werden könne, zumal sich auch aus dem Unterbleiben einer diesbezüglichen Äußerung des Klägers das schlüssige Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung ergebe.
4. Damit bildet diese von der Berufung (auch) unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpfte Konstatierung keinen tauglichen Gegenstand einer Bekämpfung durch Beweisrüge, weshalb schon in dieser Hinsicht keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt und sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen im Rahmen einer inhaltlichen Behandlung der Beweisrüge erübrigt.
5. Vielmehr ist auf die entsprechenden Argumente im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
B. Zur Rechtsrüge:
6. Mit den unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargelegten und den diesem Rechtsmittelgrund außerdem inhaltlich zuzuordnenden weiteren Ausführungen wendet sich die Berufung zusammengefasst gegen die - richtigerweise als rechtliche Beurteilung zu wertende (siehe oben A.) und auch von der Berufung als solche verstandene - Einschätzung des Erstgerichts, wonach nicht von einem erfolgten Urlaubskonsum durch den Kläger auszugehen sei, und steht sie demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der Kläger fünf Urlaubstage in der Zeit vom 28. 6. bis 4. 7. 2024 konsumiert habe. Im Sinne der bereits oben (3.) wiedergegebenen Argumentation meint die Berufung zusammengefasst, dass eine entsprechende Urlaubsvereinbarung durch das nach dem Kündigungsschreiben vom 27. 6. 2024 gezeigte Verhalten des Klägers schlüssig zustande gekommen sei, weil dem Kläger aufgrund dieses Schreibens das Ausmaß des zu verbrauchenden Urlaubs von fünf Tagen bekannt gewesen sei und er während der ersten fünf Tage ab dem 27. 6. 2024 faktisch vom Dienst ferngeblieben sei. In diesem Zusammenhang sieht die Berufung auch einen sekundären Feststellungsmangel im Unterbleiben einer Feststellung darüber, dass sich der Kläger zum Kündigungsschreiben nicht geäußert habe.
7. Hierzu ist wie folgt zu erwägen:
8.1. Nach § 4 Abs 1 UrlG bedarf die Festsetzung des konkreten Verbrauchs des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt, sohin die Festlegung der Urlaubszeit im Sinne der Festsetzung von Antritt und Dauer des Urlaubs, zwingend einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt eine einseitige Gestaltung auch durch den Arbeitgeber, wie etwa eine einseitige Erzwingung von Urlaubsverbrauch bloß durch eine einseitige Dienstfreistellung oder Aufforderung durch den Arbeitgeber, aus (RS0070760 [insb T6, T7, T8, T10], RS0077452; Reissner in ZellKomm4 § 4 UrlG Rz 1 ff mwN; Drs, Urlaubsrecht11 § 4 Rz 2, 11, 28). Dies gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist (RS0077366).
8.2. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf sohin einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs. Jedoch ist eine Urlaubsvereinbarung an keine bestimmte Form gebunden. Eine Urlaubsvereinbarung kann daher sowohl durch ausdrückliche Erklärungen als auch - wie die Berufung hervorhebt - durch schlüssige bzw konkludente Erklärungen zustande kommen (vgl RS0077447, RS0053087, RS0077452 [T1], RS0031324; Reissner aaO § 4 UrlG Rz 2 mwN; Drs aaO § 4 Rz 12).
8.3. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, den (Rest-)Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Dauer anzutreten, so ist darin ein Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG zu sehen (Reissner aaO § 4 UrlG Rz 3 mHa 9 ObA 23/91, 8 ObA 48/15i). Zwar hat bloßes Schweigen allein nach allgemeinen Grundsätzen keinen Erklärungswert und ist sohin ohne Hinzutreten weiterer Umstände bloßes Schweigen auf ein Anbot nicht als Zustimmung zu werten (vgl zB RS0047273, RS0014124, RS0014094 [T2]). Anderes gilt jedoch, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Schweigen doch die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen kann, wenn nämlich der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RS0014126).
8.4. Eine schlüssige bzw konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen bestehen. Die Handlung oder Unterlassung muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag - hier: eine Urlaubsvereinbarung - schließen wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021, RS0014150). Dabei ist auch in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen (RS0028642) nicht von Bedeutung, welchen Willen derjenige, der das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat, allenfalls hatte, und ebenso nicht das tatsächliche Verständnis des Erklärungsempfängers maßgeblich. Vielmehr kommt es auf den objektiven Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont eines redlichen, verständigen und aufmerksamen Erklärungsadressaten an (vgl RS0113932, RS0014160, RS0044358, RS0017827). Derjenige, der ein bestimmtes, als stillschweigende Willenserklärung zu deutendes Verhalten gesetzt hat, muss sohin den daraus ableitbaren Erklärungsgehalt gegen sich gelten lassen (vgl RS0014158, RS0014159, RS0014165).
9. Der festgestellte Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 27. 6. 2024 läuft darauf hinaus, dass die Beklagte den Kläger darin zur unverzüglichen Retournierung der ihm überlassenen Arbeitsmittel angewiesen sowie zu dem „[a]nschließend“ daran beginnenden Verbrauch seines - von der Beklagten mit einem Ausmaß von fünf Tagen veranschlagten - restlichen Urlaubsanspruchs aufgefordert hat und ihm (erst) für die Zeit nach der solcherart verlangten Konsumation des Resturlaubs die Dienstfreistellung erklärt hat. Zumal dieses Kündigungsschreiben nach dem - insoweit unbestritten gebliebenen und daher der Entscheidung auch ohne diesbezügliche Tatsachenfeststellung zugrunde zu legenden (vgl RS0040101 [insb T1, T2]) - Vorbringen des Klägers diesem schon am Vormittag des 27. 6. 2024 per E-Mail zugegangen ist (ON 25, 2), sind daher die Weisung zur „unverzüglichen“ Retournierung der Arbeitsmittel und die nachfolgende Aufforderung zum hieran „[a]nschließend[en]“ Urlaubskonsum in ihrem Gesamtzusammenhang so zu verstehen, dass die Beklagte eine Retournierung der Arbeitsmittel („unverzüglich“) noch am 27. 6. 2024 gewünscht und den Kläger in Verbindung damit zum Urlaubskonsum mit Beginn der Urlaubszeit am („[a]nschließend[en]“) Folgetag 28. 6. 2024 aufgefordert hat. Hingegen sollte es zu einer abseits eines Urlaubsverbrauchs gewährten Dienstfreistellung nach dem eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens erst in weiterer Folge nach dem solcherart verlangten Urlaubskonsum für die danach noch offene weitere Dauer der Kündigungsfrist kommen.
10. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der Kläger auch tatsächlich entsprechend dieser - als Anbot zum Abschluss einer diesbezüglichen Urlaubsvereinbarung zu verstehenden (siehe oben 8.3.) - Aufforderung, den Resturlaub beginnend mit 28. 6. 2024 in einer Dauer von fünf Tagen zu verbrauchen, verhalten, indem er (nicht etwa bloß an den von der erklärten Dienstfreistellung erfassten, späteren Tagen seine Arbeitsleistung unterlassen hat, sondern) durchgehend schon ab dem 27. 6. 2024 - und sohin gerade auch an den von der arbeitgeberseitigen Aufforderung zum Urlaubsverbrauch erfassten fünf Arbeitstagen ab 28. 6. 2024 - keine Arbeitstätigkeit mehr verrichtet hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte als redliche Erklärungsempfängerin den besonderen, weil in objektiver Hinsicht den Schluss auf ein entsprechendes Einverständnis des Klägers zulassenden Umstand, dass der Kläger schon beginnend mit 28. 6. 2024 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, im Sinne einer Zustimmung des Klägers zu der ihm für die Zeit ab 28. 6. 2024 angetragenen Urlaubsvereinbarung verstehen.
11. Somit führt schon jener Erklärungswert, der bei objektiver Betrachtung aus dem vom Kläger gesetzten Verhalten in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Urlaubsvereinbarung abzuleiten ist, zu dem Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen kraft schlüssiger Erklärung eine konkludente Urlaubsvereinbarung für eine Urlaubszeit von fünf Arbeits- bzw Urlaubstagen ab 28. 6. 2024 zustande gekommen ist. Bei diesem Ergebnis kommt es auch nicht mehr in entscheidungswesentlicher Weise auf die von der Beklagten vermisste Feststellung an, dass sich der Kläger - zusätzlich - zu diesem bereits für sich als Ausdruck einer schlüssigen Annahmeerklärung zu wertenden Verhalten überdies einer (verbalen) Äußerung zum Kündigungsschreiben enthalten habe. Die diesbezüglich von der Beklagten gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt sohin aus diesem Grund nicht vor.
12. Entgegen der vom Erstgericht (inhaltlich) zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung ergibt sich sohin aus den getroffenen Feststellungen eine (konkludent zustande gekommene) Urlaubsvereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG, auf deren Grundlage dementsprechend das Fernbleiben des Klägers vom Dienst in der Zeit ab 28. 6. 2024 als Urlaubsverbrauch zu werten ist. Freilich ist - wie auch die Berufung selbst annimmt (insb S. 6, 8) - schon nach Maßgabe des - nur einen (Rest-)Urlaubsverbrauch im Ausmaß von fünf Tagen ansprechenden - Inhalts des Kündigungsschreibens zugrunde zu legen, dass die solcherart zustande gekommene Urlaubsvereinbarung lediglich einen Urlaubsverbrauch in einer Dauer von fünf Arbeitstagen beginnend mit 28. 6. 2024 zum Gegenstand hatte und daher ein den Urlaubsanspruch des Klägers mindernder Urlaubsverbrauch nur in diesem Ausmaß stattgefunden hat, hingegen die vom Kläger für die hierauf folgende weitere Dauer der Kündigungsfrist genossene Dienstfreistellung - wiederum entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens - ohne Grundlage in einer Urlaubsvereinbarung gewährt wurde.
13. Zumal im Übrigen ein sonstiger, zeitlich noch vor dem Kündigungsausspruch stattgefundener Urlaubskonsum durch den Kläger weder aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableitbar ist noch in der Berufung behauptet wird, ist daher der weiteren Beurteilung zusammengefasst ein erfolgter Urlaubsverbrauch im Ausmaß von insgesamt fünf Tagen zugrunde zu legen.
14. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Ende des Dienstverhältnisses mit 11. 7. 2024 ergibt sich entsprechend der vom Erstgericht richtig vorgenommenen Berechnung ein auf die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses vom 18. 3. bis 11. 7. 2024 (116 Kalendertage) bezogener aliquoter Urlaubsanspruch des Klägers im Ausmaß von (25 : 365 x 116 =) 7,95 Arbeitstagen. Nach Abzug der verbrauchten fünf Urlaubstage führt dies zu einem restlich verbleibenden Ausmaß von 2,95 Arbeitstagen.
15. Hieraus resultiert unter Zugrundelegung des festgestellten Monatslohns samt der gebotenen Einbeziehung auch der Sonderzahlungen in die diesbezügliche Bemessungsgrundlage (vgl RS0077551; Drs aaO § 10 Rz 46, 48) ein dem Kläger zustehender Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in Höhe von (EUR 2.000,00 x 14 : 12 : 22 x 2,95 =) EUR 312,88 brutto. Im darüber hinaus gehenden Ausmaß besteht der vom Kläger aus dem Titel der Urlaubsersatzleistung geltend gemachte Anspruch hingegen infolge des Urlaubsverbrauchs für fünf Urlaubstage nicht zu Recht.
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
16. Zusammengefasst ist somit der Berufung der Beklagten teilweise - nämlich (nur) im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens mit einem weiteren Betrag von EUR 380,56 brutto s.A. - der Erfolg zuzuerkennen. Im Übrigen - im Umfang der außerdem angestrebten Abweisung von weiteren EUR 312,88 brutto s.A. - ist der Berufung ein Erfolg zu versagen, zumal selbst die Berufungsausführungen lediglich einen Urlaubsverbrauch im Ausmaß von fünf Urlaubstagen aufzeigen.
17. Das angefochtene Urteil ist daher wie insgesamt im Spruch ersichtlich abzuändern.
18. Die Abänderung des angefochtenen Urteils bedingt auch eine Neufassung der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren in einem Ausmaß von rund 13 % durchgedrungen und in einem Ausmaß von rund 87 % unterlegen. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz von 74 % jener Vertretungskosten, die sie in Bezug auf den nicht dem Wiedereinsetzungsverfahren zuzuordnenden Verfahrensaufwand - mit auch jeweils nicht überhöhten Tarifansätzen - verzeichnet hat. Dabei ist hinsichtlich der Tagsatzung vom 10. 7. 2025 (ON 38) der verzeichnete Aufwand von zwei begonnenen Stunden zugrunde zu legen, da die Dauer dieser Tagsatzung auch ohne die darin ebenfalls durchgeführte Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag zu einer zweiten begonnenen Stunde geführt hätte (vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 154 ZPO E 6; auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.308).
19. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Beklagte ist mit ihrer Berufung in Relation zum gesamten Berufungsinteresse in einem Ausmaß von rund 55 % durchgedrungen, was auch ohne Beteiligung des Klägers am Berufungsverfahren die Kostenaufhebung bedingt (Fucik in Klicka/Koller6 § 43 ZPO Rz 4; Obermaier aaO Rz 1.129, 1.438 jeweils mwH; RS0125739) und daher zum Ausspruch führt, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen hat (vgl zB OLG Linz 1 R 163/21b, 2 R 94/25v; OLG Innsbruck 5 R 77/25z). Die in der Berufung verzeichnete Pauschalgebühr fällt beim gegebenen Berufungsinteresse ohnedies nicht an (TP 2 Anm 5 GGG).
20. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sowohl die Auslegung von Urteilsfeststellungen wie überhaupt von Entscheidungsgründen (RS0118891) als auch die Beurteilung des Erklärungswertes eines Verhaltens in Bezug auf dessen konkludenten Aussagegehalt (vgl RS0014150 [T8], RS0109021 [T3, T5, T6], RS0014158 [T8], RS0014126 [T7]) sowie die Beurteilung, ob eine Urlaubsvereinbarung durch schlüssige Annahme eines entsprechenden Anbots abgeschlossen wurde (9 ObA 160/11m = RS0077447 [T2]; RS0043253), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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