OLG Graz 3R17/26h

3R17/26hOberlandesgericht09.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R17/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00017.26H.0309.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Unternehmer, *, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. B, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 336.188,28 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 288.177,80) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12.11.205, ** - 48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.606,92 (darin EUR 767,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er hat den Kläger von Jänner 2014 bis Oktober 2017 im beim Erstgericht von ihm gegen die (dort beklagte) C* KG wegen EUR 138.000,00 samt Zinsen und Feststellung geführten Verfahren ** rechtsfreundlich vertreten. Die Klage in jenem Verfahren hatte zuvor sein früherer Rechtsvertreter Dr. D* am 23.09.2013 für den Kläger eingebracht.

Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten, die er auf mehrere anwaltliche Kunstfehler des Beklagten a) in Bezug auf die Wahrung von Schadenersatzansprüchen gegen seinen früheren Rechtsvertreter Dr. D* wegen anwaltlicher Fehlleistungen vor der Verjährung sowie b) bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren ** stützt.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger nur mehr Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Fehler des Beklagten bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren *, die nach seinem Standpunkt zur Abweisung eines Teilbetrags der Klagsforderung von EUR 113.236,17 mit Teilurteil des Erstgerichts vom 07.11.2019 (mit Kostenfolgen) geführt hätten. Konkret wirft er dem Beklagten noch Fehler bei der Geltendmachung bzw Verfolgung seiner Ansprüche gegen die C KG vor.

Der Kläger hatte sein Wohnhaus umbauen und teilweise Bauwerke neu von der E* GmbH errichten lassen. Da er den Werklohn der E* GmbH nicht (vollständig) zahlte, brachte diese beim Erstgericht eine Werklohnklage gegen den Kläger (als Beklagten) ein. Der von Rechtsanwalt Dr. D* vertretene Kläger wandte in jenem Verfahren ** eine Gegenforderung wegen aus seiner Sicht von der E* GmbH zu verantwortenden Schäden bzw Mängel aufrechnungsweise ein. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Kläger zur Zahlung eines restlichen Werklohns von EUR 35.000,00 an die E* GmbH verpflichtete.

Der von RA Dr. D* vertretene Kläger brachte am 23.09.2013 beim Erstgericht eine Klage gegen die C* KG (idF „C*“) ein, die er mit der Planung und Bauaufsicht beauftragt hatte. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren (**) neben einer Feststellung „aus Kostengründen“ nur einen Teilbetrag von EUR 138.000,00 vorbehaltlich einer späteren Ausdehnung. In diesem Verfahren wurde der Kläger ab 14.01.2014 bis zu seiner Aufkündigung des Vertretungsverhältnisses mit Schreiben vom 25.10.2017 vom Beklagten vertreten. Der Kläger stützte seine Klage gegen die C* auf die Behauptung, sie habe ihre Verpflichtungen aus der ihr übertragenen Bauaufsicht verletzt und dadurch die Baumängel mitverschuldet, weshalb sie für seinen Schaden zu haften habe.

Die C* wurde im Verfahren von Rechtsanwalt Mag. Tazol vertreten. In ihrer Klagebeantwortung stellte sie außer Streit, vom Kläger mit der Bauleitung und Planung beauftragt worden zu sein. Sie wandte die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ein.

Der Beklagte brachte in Vertretung des Klägers im Schriftsatz vom 27.02.2015 im Verfahren ** vor, dass dem Kläger durch die mangelhafte Ausführung des Baus und die Überwachungsfehler der (dort) Beklagten ein Schaden von insgesamt EUR 175.802,47 entstanden sei, wofür sie mit der E* GmbH solidarisch hafte; dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt. Nach dem Vorbringen betrügen die von der beklagten C* zu verantwortenden „Gesamtschäden“ zumindest EUR 258.336,53, wovon „aus den Positionen 1 bis 35 ein (Teil-)Betrag von EUR 138.000,00 begehrt“ werde. Anschließend wurde im Schriftsatz zwar der aus 35 Schadenspositionen bestehende Gesamtschadensbetrag von EUR 258.336,53 aufgeschlüsselt, der geltend gemachte Teilbetrag von EUR 138.000,00 wurde jedoch nicht in Ansehung der einzelnen Schadenspositionen aufgeschlüsselt.

Im replizierenden Schriftsatz vom 01.04.2015 wiederholte die beklagte C* ihren Einwand der Unschlüssigkeit und brachte ergänzend vor, aufgrund des geltend gemachten Teilschadensbetrags von EUR 138.000,00 liege eine objektive Klagenhäufung vor, bei der jeder einzelne der Teilansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein müsse, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Verfahren ** ab Vorliegen des zweiten (Privat-)Gutachtens des Dr. F* vom 03.12.2014 bereit gewesen wäre, bei entsprechender Empfehlung und Rechtsbelehrung des Beklagten und im Hinblick auf den von der C* immer wieder erhobenen Unschlüssigkeitseinwand das Klagebegehren auf den in diesem Gutachten ermittelten, der C* zuzurechnenden Gesamtschadensbetrag auszudehnen [F1].

Am 22.01.2016 fand eine Tagsatzung statt, in der der Beklagte (als Klagevertreter) von der Richterin unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 178/15z des OGH aufgefordert, die Klagsforderung schlüssig zu stellen. Darauf erfolgte zunächst folgende Aufschlüsselung (= „1. Schlüssigstellung“):

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Darauf wandte der Vertreter der C* weiter die Unschlüssigkeit des Leistungsbegehrens ein, weil sich aus den geltend gemachten Positionen der Betrag von EUR 138.000,00 nicht ergebe. Auch wurde ersucht, mit dem Kläger zu erörtern, „ob die Positionen 3.2., 3.3., 3.5., 3.6., 3.7., 3.8., 3.9., 3.10., 3.11., 3.12., 3.13. von ihm noch geltend gemacht oder ob diese Positionen endgültig fallen gelassen werden.

Der Beklagte (als Klagevertreter) brachte darauf Folgendes vor:

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Auf den Hinweis des Beklagten (als Klagevertreter), dass sich aus dem bisherigen Vorbringen klar ergebe, was Hauptsacheforderung und was Eventualbegehren sei, wandte der (dort) Beklagtenvertreter ein, dass „das Eventualbegehren unzulässig“ sei, weil diese Ansprüche bisher nicht klagsweise geltend gemacht worden seien, „weshalb auch die Verjährung und Verfristung eingewendet“ werde. Nach seinem Hinweis würden „die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzbeträge im Schriftsatz vom 14.02.2014 mit den im Schriftsatz vom 27.02.2015 vorgebrachten divergieren.“ Im Hinblick darauf wandte er auch hinsichtlich der (schon bisher) geltend gemachten Beträge die Verjährung ein, wobei zur Begründung dieses Verjährungseinwands kein weiteres Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten wurden.

Anschließend erstattete der (hier) Beklagte (als Klagevertreter) noch folgendes ergänzendes Vorbringen (= „2. Schlüssigstellung“):

„Nach Rücksprache mit dem Kläger besteht dieser darauf, dass die Klagsforderung aus prozessualer Vorsicht wie folgt präzisiert wird:

Der klagsweise geltend gemachte Schaden wird nunmehr

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EUR 138.000,00 weitere EUR 2.584,36 aus Position 3.30 (Dampfsperre) geltend gemacht.“

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bevollmächtigungsverhältnisses (bis zum 30.10.2017) bei entsprechender Belehrung durch den Beklagten bereit gewesen wäre, das Verfahren im Hinblick auf einen möglichen Prozessverlust wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, zu beenden. [F2]

Im weiteren Verfahren gab der Kläger bekannt, zunächst einen anderen Rechtsanwalt (ab 30.10.2017) und ab 19.03.2018 seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter mit seiner Vertretung beauftragt und ihm Vollmacht erteilt zu haben.

Der Kläger brachte am 07.03.2019 einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem er sein am 30.05.2018 erstattetes Vorbringen zur Verjährung und zur Aussichtslosigkeit der Prozessführung änderte. Er brachte zu den behaupteten Mängeln (insbesondere die Bauaufsicht betreffend) und den Zeitpunkten, zu welchen er von ihnen erfahren habe, vor und fasste dieses Vorbringen in Punkt IV. noch wie folgt zusammen: „Aus den vorgelegten Urkunden ist eindeutig ersichtlich, dass eine Verjährung des Anspruches weder durch eine Präzisierung noch durch eine zu späte Klagseinbringung vorhanden ist, ganz im Gegenteil, die Klage wurde rechtzeitig eingebracht, da die Mängel erst im Jahr 2012 nach Rechnungslegung durch die beklagte Partei der klagenden Partei bekannt wurden. Eine Zuordnung der Schadenersatzansprüche konnte daher erst nach Überprüfung der Schlussrechnung gegenüber den Beklagten erfolgen. Der Klagsanspruch stützt sich daher auf einen einheitlichen Schadenersatztatbestand.“

Mit Teilurteil vom 07.11.2019 (im Verfahren *) wurde die Klage im Umfang von EUR 113.236,17 samt Zinsen abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Das Teilurteil wurde – nach einleitender Darstellung der Judikatur zur Geltendmachung von mehreren Schadenersatzansprüchen in einer Klage, wonach jeder ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden muss – rechtlich zusammengefasst damit begründet, dass der Kläger nur einen Teil von EUR 138.000,00 des von ihm angeblich erlittenen Gesamtschadens von EUR 258.336,53 geltend gemacht hat. Er leite sein Begehren aus unterschiedlichen Sachverhalten (insbesondere mangelhafte Wahrnehmung der ÖBA, der Bauüberwachung und der Rechnungskontrolle) ab. Er mache 35 unterschiedliche Schadenspositionen geltend, die wegen des Auftragsumfangs und des unterschiedlichen Verjährungsbeginns ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten. Der Kläger habe mit seinem ursprünglich erhobenen unbestimmten Begehren eine umfassende Prüfung sämtlicher behaupteten Ansprüche angestrebt, und zwar solange bis ihm EUR 138.000,00 zugesprochen werden könnten. Dies sei aber nicht zulässig. Von der Klagseinbringung am 23.09.2013 bis zur Tagsatzung am 22.01.2016 habe ein völlig unbestimmtes Leistungsbegehren vorgelegen, was die Beklagte (C) von Anfang an eingewendet habe. Seiner Verpflichtung zur Klarstellung der Zusammensetzung des Pauschalklagsbetrags sei er nach der Rechtsansicht des Erstgerichts im Vorprozess – mit Ausnahme der Klagspositionen 3.6. bis 3.10. – erstmals in der Tagsatzung am 22.01.2016 mit einer (ersten) Aufschlüsselung nachgekommen, mit der er bestimmte, welche Schadenspositionen in welchem Umfang von seinem pauschalen Leistungsbegehren von EUR 138.000,00 umfasst sein sollten. Soweit der Kläger weitere (Teil-)Ansprüche aus den einzelnen Klagspositionen eventualiter geltend gemacht hat, widerspreche diese „subsidiäre“ Geltendmachung von (Teil-)Ansprüchen dem Bestimmtheitserfordernis bei objektiver Klagshäufung. Mangels Eingliederung in den Pauschalklagsbetrag seien diese nicht Teil des Klagebehrens geworden.

Das Erstgericht ging im Vorprozess mit folgender weiteren Begründung im Teilurteil von der Verjährung eines Teils der geltend gemachten Ansprüche aus:

Die aufgetragene Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitige die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. Um die Verjährung zu unterbrechen, reiche ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. Die Unterbrechung gelte aber nur für den eingeklagten Teilbetrag. Der Kläger habe aber in der Tagsatzung von sich aus eine zweite Aufschlüsselung vorgenommen, die – „hinsichtlich der mit der ersten Schlüssigstellung zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Klagspositionen und -beträge“ – als sofort wirksame Einschränkung des Klagebegehrens und als „aus dem Prozessverhältnis ausgeschieden“ zu qualifizieren sei. Die damit neu geltend gemachten (Teil-)Ansprüche seien als neue Geltendmachung dieser Forderungen/-steile und damit nicht als verjährungsunterbrechende Fortsetzung der Klage iSd § 1497 ABGB, sondern als Klagsänderung gemäß § 235 (2) ZPO zu bewerten, gegen die sich die Beklagte zu Recht ausgesprochen habe. Die Zulassung der Klagsänderung gemäß § 235 (3) ZPO komme nicht in Frage. Es seien nach der zweiten Aufschlüsselung nur noch EUR 61.188,27 „verfahrensgegenständlich“ gewesen.

Das Erstgericht vertrat im Vorprozess die Rechtsansicht, die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen „bezüglich der auf Arbeiten der Fa. E* gegründeten Mängel und Schäden“ (Anm.: gegenüber der C*) habe spätestens mit einem Streitverkündigungsschriftsatz des Klägers vom 15.11.2012 im Verfahren gegen die E* GmbH (**) begonnen. Die Verjährungsfrist sei daher – so das Erstgericht – schon Mitte November 2015 abgelaufen gewesen. Dies habe zur Folge, dass „hinsichtlich der im Rahmen der 2. Aufschlüsselung im Verhältnis zur 1. Aufschlüsselung in der MSV am 22.01.2016 neu geltend gemachten bzw ausgedehnten Positionen, die sich aus der Bauführung der Fa. E* ergeben, die Verjährungsfrist bereits Mitte November 2015 abgelaufen“ sei. Damit habe der Kläger – nach der erstgerichtlichen Rechtsauffassung – sein Leistungsbegehren nicht mehr auf die danach schon verjährten Klagspositionen 3.2 im Betrag von EUR 10.473,54, 3.4 im Betrag von EUR 10.000,00, 3.20 im Betrag von EUR 9.956,53 und 3.26 im Betrag von EUR 5.999,27 stützen können. Bezüglich der verbleibenden Positionen mit einem Gesamtklagsbetrag von EUR 24.763,83 (3.11 Totalvernässung im Teilbetrag von EUR 4.399,00, 3.12 Pultdächer EUR 7.692,72, 3.27 Glasdach Höhenproblem EUR 6.140,40, 3.30 Dampfsperre EUR 2.584,36 und 3.31 Auschüblinge EUR 3.947,35) sei im fortgesetzten Verfahren der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Verjährungsfrist abzuklären.

Gegen dieses Teilurteil wurde sowohl vom Kläger als auch vom als Nebenintervenienten beigetretenen Beklagten Berufung erhoben. Das Oberlandesgericht Graz gab mit Urteil vom 27.05.2020 beiden Berufungen nicht Folge, ließ aber die ordentliche Revision zu. In seiner Entscheidung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Frage der Verjährung von ihm nicht beurteilt werden müsse, weil kein schlüssiges Klagebegehren vorliege. Die unzulässige alternative Klagenhäufung führe nach seiner Beurteilung zu einer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, aus der folge, dass das Erstgericht den Teilbetrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe.

Die vom Kläger gegen das Urteil des OLG Graz erhobene ordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2021 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„….

1.1. 2 Der Kläger übersieht, dass das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dass das (gesamte) Zahlungsbegehren unschlüssig ist, und es allein aus diesem Grund die Teilabweisung des Zahlungsbegehrens durch das Erstgericht bestätigt hat. Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen und bedarf somit keiner Feststellungen. [...]

2. 2 Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, so muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RS0031014 [T29]). Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde [...]. Werden nach der Klagserzählung mehrere Ansprüche behauptet, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, die in Summe mit dem Zahlungsbegehren aber nicht übereinstimmen, so wird in rechtlicher Hinsicht ein pauschaler Teilanspruch geltend gemacht. In einem solchen Fall hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. […] Eine alternative Klagenhäufung (Alternativbegehren, bei welchem der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will) ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RS0119632; RS0031014 [T20, T21]; zuletzt etwa 4 Ob 105/19v). […]

3. 1 Der Kläger nimmt in seiner Rechtsrüge weiterhin in erster Linie den Standpunkt ein, sämtliche der hier geltend gemachten Teilpositionen seien auf dieselbe Schadensursache, nämlich die mangelhafte Vertragserfüllung durch die Beklagte, zurückzuführen, und es liege daher ein einheitlicher Gesamtschaden vor, der keiner Aufschlüsselung bedürfe.

3. 2 Dieser Ansicht kann allerdings nicht beigetreten werden: Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, stützt sich der Kläger auf unterschiedliche Pflichtverletzungen der Beklagten (Planungsfehler, Fehler im Rahmen der „Bauleitung“ sowie Fehler bei der Prüfung der Schlussrechnung), die zu verschiedenen Zeiten stattgefunden und auch jeweils andere Teile des Gewerks (etwa Garageninnenwand, Eingangsstiege, Poolfundamente etc) betroffen haben sollen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof einen einheitlichen Schaden bei einem aus einem einzigen Rechtsgrund (Schadenersatz aufgrund eines Vertrags; mangelhafte Bauausführung), aber aus unterschiedlichen Sachverhalten (auf verschiedene Herstellungsfehler zurückzuführende Mängel des Werks an verschiedenen Teilen des Gebäudekomplexes) abgeleiteten Begehren verneint (10 Ob 37/13h). [...]

3.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den vom Kläger eingeklagten Schadenspositionen nicht um einen einheitlichen Gesamtschaden handelt, sondern diese jeweils einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen können, liegt daher im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

4. 1 Daraus folgt, dass der Kläger sein Pauschalbegehren sehr wohl aufzuschlüsseln gehabt hätte, dass feststeht, welche der einzelnen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen (in welchem Umfang) davon umfasst sind. Dass ihm das grundsätzlich möglich ist und auch zumutbar gewesen wäre, zeigt sich nicht zuletzt an seinem eigenen Prozessverhalten.

4.2. Übersteigt – wie im vorliegenden Fall – die Summe der geltend gemachten Schadenspositionen den eingeklagten Betrag, so kann die betragliche Fixierung zunächst dadurch erfolgen, dass jeder Schadensposition ein Wert zugeordnet wird, deren Summe den Klagsbetrag jedoch nicht übersteigen darf. Ebenso zulässig wäre es, die einzelnen Teilforderungen als Prozentwert der jeweils ungekürzten Teilforderung zu beschreiben (vgl 10 Ob 63/08z). Ein den Klagsbetrag übersteigendes Begehren wäre ansonsten nur als Eventualbegehren zulässig (vgl 8 Ob 135/03s mwN). Zulässig wäre schließlich auch ein Begehren auf Ersatz für zugefügte Schäden „entsprechend der vorgegebenen Reihung bis zum Erreichen des Klagsbetrags“, sodass die Ansprüche also in der angeführten Reihenfolge bis zum Erreichen des Klagsbetrags zu prüfen“ sind. Damit wird in Wahrheit, soweit die einzelnen Ansprüche (bei Summierung in der vorgenommenen Reihung) das Zahlungsbegehren übersteigen, ein Eventualzahlungsbegehren im Verhältnis zum Hauptzahlungsbegehren geltend gemacht (1 Ob 141/17t mwN).

4.3. Der Kläger hat schlussendlich von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um ein schlüssiges Klagebegehren zu erheben. In seiner Revision stützt er sich darauf, dass er in der Tagsatzung am 22.1.2016 („2. Aufschlüsselung“) alle verbleibenden Unklarheiten beseitigt habe, indem er das Klagebegehren in einzelne Positionen aufgeschlüsselt habe, die exakt den Klagsbetrag von 138.000 EUR (richtig: 138.000,01 EUR) ergeben würden. Tatsächlich hat der Kläger in dieser Tagsatzung zu dem im einzelnen aufgeschlüsselten Hauptbegehren zehn Eventualbegehren (über einen Gesamtbetrag von 36.944,68 EUR) gestellt, mit denen er für den Fall, dass Teile des Hauptbegehrens nicht zugesprochen werden sollten, weitere Schadenspositionen geltend gemacht hat. Er übersieht aber, dass er mit Schriftsatz vom 7.3.2019 ausdrücklich diese Differenzierungen zwischen Haupt- und Eventualbegehren insofern „korrigiert“ hat, als es „eigentlich nur ein Hauptbegehren gibt, und das Eventualbegehren ebenfalls als Hauptbegehren aufzufassen ist, weil tatsächlich kein Eventualbegehren in der gegenständlichen Klage gestellt worden ist, und immer nur Geldforderungen gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht worden sind, und zwar immer aus demselben Rechtsgrund“. Die Beklagte wiederum hat dieses Vorbringen des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 19.6.2019 insbesondere mit dem Hinweis, dass mit der Klage nur 138.000 EUR geltend gemacht werden, als unschlüssig gerügt, ohne dass der Kläger darauf reagiert hätte. Über Ersuchen der Beklagten hat das Erstgericht in der (letzten) Tagsatzung vom 4.7.2019 noch mit dem Kläger erörtert, „ob und welches konkrete Vorbringen von ihm zur [...] Schlüssigstellung der Klage erstattet wird“. Weiteres Vorbringen hat der Kläger dazu nicht erstattet.

4. 4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kläger mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 7.3.2019 sämtliche im Rahmen der 2. Aufschlüsselung am 22.1.2016 als Eventualbegehren qualifizierten Schadenspositionen wieder zum Teil des Hauptbegehrens gemacht hat, ohne das Klagebegehren auszudehnen. Dadurch liegt die Summe der im Rahmen des Hauptbegehrens geltend gemachten Schadenspositionen jedoch mit 174.424,44 EUR erneut über dem Klagsbetrag von 138.000 EUR, ohne dass eine schlüssige Eingliederung oder Reihung der einzelnen Forderungen ersichtlich wäre.

4. 5 Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Kläger damit nichts anderes als ein unzulässiges alternatives Klagebegehren (vgl zuletzt etwa 2 Ob 127/18t) geltend macht, ist nicht zu beanstanden.

[...]

5. Die vom Berufungsgericht dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Rechtsfrage, ob „subsidiär“ geltend gemachte Teilansprüche im Sinne der Entscheidung 7 Ob 59/15z nicht Teil des Klagebegehrens werden, spricht der Kläger in seinem Rechtsmittel gar nicht an (vgl RS0102059). Diese Frage stellt sich aber ohnehin nicht, weil hier keine Beträge bloß „subsidiär“, das heißt „unterstützend“ bzw. „behelfsmäßig“, begehrt wurden, ohne Teil des Klagebegehrens zu werden: Vor der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 7.3.2019 lagen – zulässige – Eventualbegehren vor, die nur für den Fall der Erfolglosigkeit der erstrangigen Ansprüche erhoben wurden (vgl RS0074353; RS0037585), danach nur mehr ein – unschlüssiges – Hauptbegehren, bei dem die zwischenzeitig in eventu geltend gemachten Ansprüche wiederum gleichrangige Teile des Begehrens waren. [...]“

Mit Endurteil vom 28.04.2021 wies das Erstgericht auch das (restliche) Klagebegehren von EUR 24.763,83 sowie das Feststellungsbegehren ab und traf eine Kostenentscheidung.

Der gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Graz vom 01.12.2021 nicht Folge gegeben. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die mit EUR 3.051,12 (darin EUR 508,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Da gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchsen das erstgerichtliche Endurteil und die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts in Rechtskraft.

Der Kläger hat aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ** folgende Kosten bezahlt:

  • an seinen früheren Rechtsanwalt Dr. D* die tarifmäßigen Kosten der Klage von EUR 4.138,10;

  • an den Beklagten ein Honorar von EUR 42.188,89;

  • an seinen nunmehrigen Rechtsvertreter DI Dr. G* ein Honorar von EUR 33.340,74;

  • EUR 118.520,55 an Mag. H*, den Vertreter der C*.

Der Kläger fordert vom Beklagten – nach Einschränkung und Ausdehnung der Klage sowie Umwandlung der ursprünglich erhobenen Feststellungs- in Leistungsbegehren – zuletzt EUR 336.188,28 samt Zinsen.

In der Klage vom 18.01.2019 forderte der Kläger vom Beklagten EUR 87.374,42 (an „bisher an den Beklagten und RA Dr. D* bezahlten Prozesskosten“) samt Zinsen und erhob zwei Feststellungsbegehren. Er begehrte die Feststellung der Haftung des Beklagten a) für alle im Verfahren ** geltend gemachten Forderungen gegen die C*, die ihm entgehen, sowie b) für alle Kosten, die ihm im Verfahren ** entstehen. Dabei warf er dem Beklagten – ausgehend von der behaupteten Verjährung seiner im Verfahren ** erhobenen Ansprüche als Ursache seines (damals drohenden) Prozessverlusts – als Fehlverhalten im Wesentlichen nur vor, er hätte mit Nachforschungen beim Kläger zur Prüfung des Verjährungseinwands der C* reagieren und seine wegen eines anwaltlichen Kunstfehlers behaupteten Schadenersatzansprüche gegen seinen früheren Rechtsvertreter Dr. D* durch Einbringung einer Feststellungsklage oder Einforderung eines Verjährungsverzichts für den „allenfalls entstandenen Schaden“ wahren müssen. Seine Schadenersatzforderungen gegen Dr. D* seien nunmehr nach dem 23.09.2016 (drei Jahre nach Einbringung der Klage im Verfahren *) verjährt, wobei der Beklagte ihn auf die mögliche Verjährung nicht hingewiesen habe. Die Unterlassung des Beklagten habe dazu geführt, dass er die im Verfahren ** geltend gemachte, aber verjährte (entgangene) Forderung und die Prozesskosten, die er aufgrund des Unterliegens im Prozess werde ersetzen müssen, nicht mehr gegen RA Dr.D werde durchsetzen können. Eine Aufschlüsselung der von ihm zu ersetzen begehrten „Prozesskosten“ von EUR 87.374,42 erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 (ON 27) dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren um EUR 151.861,29 auf EUR 239.235,71 aus und begehrte nach wie vor die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle im Verfahren ** geltend gemachten Ansprüche gegen die C*, die ihm entgehen. Er erklärte, sein Feststellungsbegehren (Haftung für Prozesskosten) in ein Leistungsbegehren von EUR 151.861,29 umzuwandeln. Begründend bringt er – soweit noch relevant – vor, er habe durch die sinnlose Führung des Verfahrens die „Kosten des Rechtsvertreters der beklagten C*“ von EUR 118.520,55 zu ersetzen und seinem Anwalt (dem nunmehrigen Klagsvertreter) EUR 33.340,74 zu zahlen gehabt. Er begehre den Ersatz dieser Kosten für den Fall, dass RA Dr. D* die Klage nicht verspätet eingebracht, aber der Beklagte die Verjährung seiner Ansprüche durch „Einschränkung und Ausdehnung“ verursacht habe, wie sich aus dem erstinstanzlichem Urteil im Verfahren ** ergebe. Er wirft dem Beklagten ergänzend vor, Kunstfehler im Verfahren ** begangen zu haben:

  • Der Beklagte wäre dazu verpflichtet gewesen, die für die rechtliche Prüfung des Verjährungseinwands bedeutsamen Umstände (durch Befragung des Klägers und Anforderung oder Beschaffung von Unterlagen oder Vorprozessakten) zu klären.

  • Er habe die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sorgfältig geprüft und ihn nicht über das Ausmaß des Prozessrisikos informiert. Hätte der Beklagte ihn bei der Übernahme seiner Vertretung über die Verjährung seines Anspruchs belehrt, hätte er zum (von ihm nicht näher konkretisierten) „Zeitpunkt der Vertretung durch den Beklagten“ auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet. Er sei aufgrund der fehlenden „eindeutigen“ Belehrung über die Verjährung durch den Beklagten und das Verhalten seines früheren Rechtsvertreters Dr. D* bestärkt worden, den Prozess fortzuführen.

In der Tagsatzung vom 13.12.2022 (ON 28) dehnte der Kläger seine Klage auf EUR 377.235,71 samt Zinsen aus, wobei er erklärte, das bisher erhobene Feststellungsbegehren (Haftung für ihm entgehende Ansprüche gegen die C*) in ein – von ihm nicht näher konkretisiertes – Leistungsbegehren von EUR 138.000,00 umzuwandeln. Dazu bringt er begründend (erneut) vor, der Beklagte habe es unterlassen, trotz Verjährungseinwand seinen früheren Rechtsvertreter Dr. D* zur Abgabe eines Verjährungsverzichts aufzufordern oder eine Feststellungsklage gegen ihn einzubringen. Er habe eine Leistungsklage gegen Dr.D* eingebracht, der die Verjährung der Schadenersatzansprüche eingewandt habe. Er hätte im Fall einer rechtzeitigen Klage „des Dr. D*“ „den Klagsbetrag von EUR 138.000,00“ oder im Fall einer rechtzeitigen Klage gegen Dr. D* oder Einholung seines Verjährungsverzichts diesen Betrag von dessen Versicherung erhalten. Er erhob – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – folgende weitere Vorwürfe gegen den Beklagten:

  • Das Erstgericht habe im Verfahren ** die Klage mit einem Teilbetrag von EUR 113.256,17 wegen Verjährung infolge der Einschränkung und Ausdehnung von Klagspositionen abgewiesen und lediglich EUR 24.763,83 als nicht offenkundig verjährt angesehen, weil es den Beginn der Frist für die Verjährung der Ansprüche für die von der E* GmbH verursachten Mängel und Schäden mit seinem Streitverkündigungsschriftsatz vom 15.11.2012 und den Eintritt der Verjährung mit Mitte November 2015 angesetzt habe. Dies habe die Verjährung der bei der zweiten Aufschlüsselung in der Tagsatzung vom 22.01.2016 – im Vergleich zur ersten Aufschlüsselung – (von ihm nicht näher konkretisierten) „neu geltend gemachten bzw ausgedehnten Positionen, die sich aus der Bauführung durch die Firma E* GmbH ergeben“, zur Folge gehabt. Er habe sich in seinem Leistungsbegehren nicht mehr auf (von ihm nicht benannte) „vermehrte Klagspositionen“ stützen können. Durch die Einschränkung und Ausdehnung habe der Beklagte ihm einen „weiteren“ Schaden von EUR 113.236,17 verursacht, der „im Schadenersatzbetrag von EUR 138.000,00 enthalten“ sei.

Im Schriftsatz vom 27.03.2024 (ON 33) schränkte der Kläger die Klage zuletzt auf EUR 336.188,28 samt Zinsen ein. Er korrigierte sein Vorbringen in der Klage, wonach ihm bisher Kosten für den Beklagten und RA Dr. D* von EUR 87.374,42 anerlaufen seien. Er habe für das Verfahren ** lediglich EUR 42.188,89 an den Beklagten bezahlt. Dr. D* habe er die „tarifmäßigen“ Kosten der Klage von EUR 4.138,10 bezahlt. Daraus ergebe sich ein reduzierter Kostenbetrag von EUR 46.326,99, den er nicht weiter aufschlüsselte (wie etwa durch die Bezugnahme auf ein bestimmtes, vorgelegtes Kostenverzeichnis). Zuletzt begehrt der Kläger somit den Ersatz folgender behaupteter (nicht weiter aufgeschlüsselter) Schäden von insgesamt EUR 336.188,28:

a) Honorar des Dr. D* für die Klage im Verfahren ** von EUR 4.138,10,

b) Honorar des Beklagten von EUR 42.188,89 für die Vertretung im Verfahren **,

c) Ersatz der Kosten des Rechtsvertreters der beklagten C* von EUR 118.520,55 (im Verfahren **),

d) Honorar seines nunmehrigen Vertreters für die Vertretung im Verfahren ** von EUR 33.340,74,

e) den im Verfahren ** abgewiesenen Klagsbetrag von EUR 138.000,00.

Dazu bringt er im weiteren Verfahren ergänzend vor, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass man die Klage auf den Gesamtschaden hätte ausdehnen müssen, wodurch das Problem der Unschlüssigkeit weggefallen und die „unrichtige Einschränkung und Ausdehnung“ nicht erfolgt wäre. Er habe es zu verantworten, dass das Leistungsbegehren seit 23.09.2013 bis zur Tagsatzung vom 22.01.2016 unbestimmt gewesen und mit der „zweiten Schlüssigstellung“ eine Einschränkung des Klagebegehrens um „die geltend gemachten Teilansprüche“ erfolgt sei. Die neu geltend gemachten Teilansprüche seien nicht als verjährungsunterbrechende Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB, sondern als Klagsänderung anzusehen gewesen. Auch die in der Tagsatzung am 22.01.2016 (von ihm nicht konkretisierten) neu geltend gemachten „Schäden und Positionen, die aus der mangelnden Bauaufsicht resultierten“, hätten nicht mehr geltend gemacht werden können, weil die Verjährungsfrist Mitte November 2015 abgelaufen sei. Deshalb sei das Klagebegehren in Höhe von EUR 113.236,17 abgewiesen worden. Auch die verbliebenen Positionen von EUR 24.763,83 seien infolge zu später Geltendmachung verjährt gewesen, was ebenfalls dem Beklagten anzulasten sei. Ob eine Aufschlüsselung des Klagsbetrags bis zum Ende des Verfahrens vorgelegen habe oder nicht, sei egal, weil eine richtige Aufschlüsselung die Verjährungsfolgen nicht beseitigt hätte. Wäre richtig aufgeschlüsselt worden, wären die Forderungen als verjährt abzuweisen gewesen. Bei rechtzeitiger Klage und rechtzeitiger Ausdehnung und Aufschlüsselung wären ihm EUR 138.000,00 zugesprochen worden.

Da er den Prozess wegen Verjährung auf jeden Fall – nicht nur aufgrund der Einschränkung und Ausdehnung des Klagsbetrags durch den Beklagten – verloren hätte, hätte der Beklagte spätestens nach der (unbestimmt gebliebenen) Kenntnis „des Schriftsatzes des Klägers im Verfahren gegen die E* GmbH“ die Sinnlosigkeit der Fortsetzung des Prozesses erkennen und ihn über die Verjährung der Ansprüche belehren müssen, weil „seine Forderung“ zu spät eingeklagt worden sei. Der Beklagte habe ihm seine Prozesskosten „bis zur Kenntnis des Schriftsatzes im E* Prozess“ zu ersetzen. Durch die nutzlose Prozessführung seien ihm insgesamt die nunmehr geltend gemachten Kosten entstanden.

Er hätte alle Ansprüche aus der mangelhaften Bauaufsicht und Bauplanung von der E* KG erhalten, weil ein (Privat-)Gutachten von Dr. F* „zum Großteil“ die Schäden, die aufgrund der unterlassenen und auftragswidrigen Handlungen der C* entstanden seien, ziffernmäßig bestimmt habe. Das Gutachten führe Schäden von EUR 48.386,98 an, die die C* allein zu verantworten habe. Bei einigen Schäden von insgesamt EUR 187.240,68 habe eine „Zuordnung der Haftung“ bzw Verschuldensaufteilung zwischen der C* KG und der E* GmbH vom (Privat-)Sachverständigen „nicht eindeutig vorgenommen werden können“, sodass beide solidarisch gehaftet hätten. Orientiere man sich an diesem Gutachten, hätte er aus einem Gesamtschaden von EUR 235.627,66 wegen mangelhafter Planung, Rechnungskontrolle und örtlichen Bauaufsicht auf jeden Fall den geltend gemachten Betrag von EUR 138.000,00 erhalten, wenn Dr. D* rechtzeitig geklagt und der Beklagte Klagsansprüche nicht eingeschränkt und die Klage nicht auf andere, noch nicht eingeklagte Ansprüche ausgedehnt hätte.

Dem Einwand der Bereinigungswirkung eines Vergleichs entgegnet er, es seien im Zuge der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses nicht sämtliche wechselseitigen Forderungen zwischen ihnen verglichen worden. Er habe mit dem Beklagten über das Honorar verhandelt, das ohne Haftungsentlassung des Beklagten für seine Prozessführung ermäßigt worden sei.

Der Beklagte beantragt die Klageabweisung und erhob den Einwand der verglichenen Rechtssache. Er habe mit dem Kläger im Zuge einer Reduktion seines Honorars vereinbart, dass damit sämtliche wechselseitigen Forderungen bereinigt und verglichen seien. Der geltend gemachte Anspruch sei von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst. Er sprach sich gegen die im Schriftsatz vom 09.12.2022 und in der Tagsatzung vom 13.12.2022 vorgenommene Änderung der auf neue Klagegründe gestützten Klage aus und wandte die Verjährung der neu geltend gemachten Ansprüche ein. Der Kläger habe sich am 14.01.2014 im Zuge der Vollmachtserteilung schriftlich damit einverstanden erklärt, dass Ansprüche gegen Anwälte seiner Sozietät innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er von einem möglichen Schaden und dem Fehler des Anwalts Kenntnis erlangt habe, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Anspruch begründende Ereignis entstanden ist, verjähren. Die Ansprüche seien (auch) aus diesem Grund verjährt.

Aus den in der Klage oder bei der Klagsänderung erhobenen Vorwürfen lasse sich der Klagsanspruch nicht ableiten, weshalb das ausgedehnte und eingeschränkte Klagebegehren unschlüssig sei. Unklar sei vor allem, warum er (selbst bei aussichtsloser Prozessführung) für sämtliche Kosten, also auch für Kosten der Prozesshandlungen anderer Klagsvertreter und für die gesamten Prozesskosten der Gegenseite, oder für alle Forderungen, die dem Kläger im Vorprozess gegen die C* KG entgingen, haften soll. Wenn er den Prozess (wegen angeblicher Verjährung) nicht geführt hätte, hätte der Kläger ebensowenig EUR 138.000,00 erhalten. Es fehle somit auch an der Kausalität des ihm vorgeworfenen Verhaltens für den behaupteten Schaden.

Soweit noch relevant wendet er ein, die im Verfahren ** geltend gemachten Ansprüche gegen die C* KG seien bei Einbringung der Klage nicht verjährt gewesen. Er habe die Verjährungsfrage geprüft und mit dem Kläger mehrfach erörtert. Der Kläger habe ihm – im Vergleich zu seinen nunmehrigen Behauptungen – gegenteilige Auskünfte erteilt, nach welchen nicht von einer Verjährung der Ansprüche gegen die C* wegen fehlerhafter Planung, Bauaufsicht und Bauleitung auszugehen gewesen sei. Er habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gefahr der Verjährung und aus Kostengründen das Klagebegehren nicht ausgedehnt werden könne, unter Umständen ein Prozessverlust eintreten könnte, und habe ihm einen Vergleich empfohlen. Der Kläger habe in der Tagsatzung vom 22.01.2016 darauf bestanden, seine „erste Schlüssigstellung“ des Klagebegehrens nochmals zu ändern, weshalb die zweite Schlüssigstellung – wie protokolliert – auf Wunsch des Klägers erfolgt sei. Dies trotz seines Hinweises darauf, dass unter Umständen eine Verjährung angenommen werden könnte, weil die Befundaufnahme des (Privat-)Sachverständigen DI Dr. F* am 31.08.2010 stattgefunden habe. Der Kläger habe dies partout nicht einsehen wollen und sei der Ansicht gewesen, hier lägen seine größten Prozesschancen. Seine Rechtsansicht sei weder unvertretbar noch die Prozessführung aussichtslos oder „sinnlos“ gewesen. Der Kläger habe das Verfahren nach Kündigung des Vollmachtsverhältnisses mit zwei weiteren Rechtsanwälten (mit seinem nunmehrigen Vertreter ab 19.03.2018) über alle Rechtsmittelinstanzen fortgeführt und im Schriftsatz vom 07.03.2019 die Verjährung bestritten, somit das Verfahren offenkundig nicht als aussichtslos beurteilt.

Die Abweisung des (gesamten) Leistungsbegehrens und sohin der Prozessverlust des Klägers sei wegen Unschlüssigkeit der Klage erfolgt. Er habe eine Schlüssigstellung der Klage vorgenommen. Der Oberste Gerichtshof habe das von ihm formulierte Klagebegehren in der Entscheidung vom 28.01.2021, 8 Ob 91/20w, als schlüssig beurteilt. Erst das vom späteren Rechtsvertreter des Klägers erstattete Vorbringen im Schriftsatz vom 07.03.2019 habe sein schlüssiges Haupt- und Eventualbegehren wieder unschlüssig gemacht. Er habe daher keinen (Vertretungs-)Fehler zu verantworten. Darüber hinaus könne ein fiktiver Prozessverlauf keine taugliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch sein.

Unabhängig davon mangle es an der Kausalität einer allenfalls von ihm zu vertretenden Handlung oder Unterlassung für den behaupteten Schaden des Klägers. Ein Prozesserfolg in diesem Haftungsprozess hänge nicht ausschließlich davon ab, ob die Klagsforderung rechtzeitig aufgeschlüsselt werde oder/und Verjährungseinreden Erfolg hätten oder nicht. Zwingendes Erfordernis für die Bejahung einer Anwaltshaftung sei, dass das Vorverfahren unter der Annahme eines sach- und fachgerechten Einschreitens des beklagten Rechtsanwalts mit einer klagsstattgebenden Entscheidung geendet hätte. Für die Beantwortung dieser Frage sei die Beurteilung des fiktiven Prozessausgangs des Vorverfahrens erforderlich. Selbst im Falle eines Vertretungsfehlers sei kein kausaler Schaden entstanden.

Mit dem angefochtenen Urteil (Punkt II.) wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 18 bis 76 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.

Rechtlich folgerte es daraus, es sei kein Generalvergleich im Sinne des § 1389 S 2 ABGB zwischen den Parteien zustande gekommen, was es zusammengefasst wie folgt begründete:

Den zusammengefassten Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht vor der Verjährung seiner behaupteten Schadenersatzansprüche gegen seinen früheren Rechtsvertreter wegen anwaltlicher Kunstfehler geschützt, beurteilte das Erstgericht als unberechtigt, weil Dr. D* den Kläger nicht mangelhaft vertreten habe. Soweit noch von Interesse, begründete das Erstgericht dies rechtlich wie folgt:

Das Erstgericht verneinte ebenso den Vorwurf, der Beklagte habe das Verfahren ** „sinnlos“ weitergeführt, was es im Wesentlichen wie folgt begründete:

Auch der Vorwurf der unterlassenen Schlüssigstellung des Klagebegehrens im Vorprozess sei unberechtigt. Dazu verwies das Erstgericht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz und des Obersten Gerichtshofs in den im Verfahren ** ergangenen Rechtsmittelentscheidungen zum Teilurteil vom 07.11.2019. Ergänzend begründete es seine Rechtsansicht zusammengefasst wie folgt aus:

Das Erstgericht vertrat mit folgenden Erwägungen ferner die Ansicht, der Kläger habe in diesem Haftungsprozess gegen den Beklagten (ohnehin) keine schlüssige Klage eingebracht:

Gegen dieses Urteil (Punkt II./1.) richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Umfang von EUR 288.177,80 erhobene Berufung des Klägers. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von EUR 288.177,80 samt Zinsen verpflichtet werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A) Zur Mangelrüge

1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die – hier bei Durchführung der Parteienvernehmung – zu treffen gewesen wären. Dabei muss der Berufungswerber dartun, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubte (RS0043039 [T3]). Er muss nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).

2. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger als Stoffsammlungsmangel, dass ihn das Erstgericht aufgrund einer vorgreifenden Beweiswürdigung nicht einvernommen hat. Er begründet die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels damit, er hätte ausgesagt, dass er „in der kurzen Zeit, in der diese Zunichtemachung des Klagebegehrens passiert ist, [...] nicht einverstanden war.“. Im Zusammenhalt mit seinen vorangestellten Ausführungen (fragliche Belehrung über die Rechtsfolgen der „Einschränkungen/Ausdehnungen“ durch den Beklagten in der Tagsatzung vom 22.01.2016) ist zumindest erkennbar, dass der Kläger sich dabei auf das Vorgehen des Beklagten in der Tagsatzung vom 22.01.2016 im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Klagebegehrens bezieht. Welche auf die Tagsatzung vom 22.01.2016 bezogene, vom Erstgericht festgestellte Tatsache (vgl US 33 bis 41) er glaubt, mit dieser (nicht konkreten) Aussage widerlegen zu können, legt er nicht dar und kann vom Berufungsgericht auch nicht zweifelsfrei angenommen werden. Der Rechtsmittelgrund ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3. Der Kläger hat die Tatsachenrüge unzulässig mit Ausführungen zur Begründung seiner Mangelrüge vermengt. Da dies gegen das Gebot der getrennten Ausführung der Rechtsmittelgründe verstößt, gehen Unklarheiten zu seinen Lasten (RS0041761).

3.1. Im Rahmen der Bekämpfung der Negativfeststellung [F1] rügt der Kläger seine unterlassene Einvernahme zur Frage, ob er – bei Belehrung des Beklagten darüber, dass bei Geltendmachung des Gesamtschadens der „Unschlüssigkeitseinwand“ der C* KG im Vorprozess „wegfiele“ – zur Ausdehnung seiner Klage auf den „Gesamtschaden“ bereit gewesen wäre. Seine Einvernahme hat er im Verfahren erster Instanz zu diesem Beweisthema (sein hypothetisches Verhalten im Fall der vermissten Belehrung) aber nicht beantragt, weshalb schon aus diesem Grund keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen kann.

3.2. Abgesehen davon ist die Feststellung rechtlich nicht relevant. Entgegen der Annahme des Klägers war die Ausdehnung der Klage, mit der vom Kläger „aus Kostengründen“ (vgl US 4) nur ein Teilbetrag von EUR 138.000,00 des behaupteten höheren Gesamtschadens geltend gemacht wurde, auf den vom Kläger behaupteten Gesamtschaden prozessual nicht notwendig, um ein schlüssiges, ziffernmäßig bestimmtes Klagebegehren zu erheben. Die Teileinklagung erforderte zur Vermeidung eines unzulässigen alternativen Klagebegehrens (RS0119632; RS0031014 [T20, T21]) und der damit einhergehenden Unbestimmtheit der Klage nur die Klarstellung (RS0031014 [T22]), welche der einzelnen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen („des Gesamtschadens“) in welchem Umfang von seinem Pauschalbegehren von EUR 138.000,00 umfasst sein sollten, weil die einzelnen Positionen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben konnten. Diesem Erfordernis kam der Beklagte im Vorprozess in der Tagsatzung vom 22.01.2016 durch die Aufschlüsselung des Klage(haupt-)begehrens in einzelne, ziffernmäßig bestimmte Schadenspositionen nach. Mangels Notwendigkeit der Ausdehnung der Klage zum – in der Negativfeststellung [F1] thematisierten – Zweck einer den Klagsanspruch von EUR 138.000,00 wahrenden Reaktion auf den Unschlüssigkeits-/Unbestimmtheitseinwand der Gegnerin des Klägers im Vorprozess war der Beklagte zu einer Belehrung des Klägers nicht verpflichtet. Ob die Ausdehnung aus anderen Gründen (zB Verjährung) erforderlich war oder nicht, muss hier nicht geprüft werden. Die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche, die der Höhe nach über den im Vorprozess eingeklagten Betrag von EUR 138.000,00 hinausgehen, waren nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl auch Berufung, Seite 13, erster Absatz).

3.3. Die fehlende rechtliche Relevanz der Negativfeststellung [F1] ergibt sich auch daraus, dass auf Basis des unvollständigen (unschlüssigen) Vorbringens des Klägers hypothetisch nicht nachvollzogen und beurteilt werden kann, wie der Vorprozess – selbst im Falle einer Ausdehnung der Klage auf den „Gesamtschaden“ – geendet hätte. Dazu wird auf die tieferstehenden Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.

4. Ebenfalls in der Tatsachenrüge moniert der Kläger, nach seiner Einvernahme hätte das Gericht feststellen können, dass „der Kläger (Anm.: wohl gemeint der Beklagte) über die prozessualen Gefahren der Einschränkung und Ausdehnung und Aufschlüsselung in der letzten Verhandlung, in der der Beklagte als Rechtsanwalt für den Kläger tätig war, nicht aufgeklärt hat, und […] der Kläger den Auftrag gegeben hätte, diese Prozesshandlung so vorzunehmen, wie sie der Beklagte ausgeführt hat.“. Dass und allenfalls welche getroffene Feststellung des Erstgerichts der Kläger glaubt, mit seiner Aussage widerlegen zu können, ist nicht erkennbar. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zeigt er somit nicht auf. Zum vom Kläger benannten Beweisthema seiner Einvernahme hat das Erstgericht keine Feststellung getroffen. Soweit der Kläger nicht eine andere als vom Erstgericht getroffene, sondern ergänzende Feststellungen begehrt, kann darin allenfalls nur ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen. Ein solcher liegt allein deshalb nicht vor, weil der begehrten ergänzenden Feststellung aufgrund der daraus zum Ausdruck kommenden fehlenden Kausalität für einen anderen Prozessverlauf keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen kann.

5. Zusammenfassend liegen die behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, soweit sie gesetzmäßig geltend gemacht wurden, nicht vor.

B) Zur Tatsachenrüge

1. Statt der bekämpften Negativfeststellung [F1] begehrt der Kläger folgende, zumindest aus seinen Ausführungen ableitbare Ersatzfeststellung:

„Der Kläger wäre im Verfahren ** ab Vorliegen des zweiten Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* vom 03.12.2014 bei einer Belehrung des Beklagten, dass durch die Geltendmachung des Gesamtschadens der Unschlüssigkeitseinwand der C* KG ‚wegfällt’, bereit gewesen, auf der Grundlage dieses Gutachtens das Klagebegehren auf den in diesem Gutachten ermittelten Gesamtschadensbetrag auszudehnen.“ [EF1]

2. Wie bereits zur Mangelrüge ausgeführt, ist die Negativfeststellung [F1] rechtlich nicht relevant. Es erübrigt sich demnach auf die auf nicht vorhandene Beweisergebnisse (Aussage des Klägers) gestützte und sich mit der Begründung des Erstgerichts (US 81 f) nicht auseinandersetzende Tatsachenrüge einzugehen.

3. Statt der bekämpften Negativfeststellung [F2] begehrt der Kläger keine Ersatzfeststellung. Da er somit unzulässig den Entfall der bekämpften Feststellung anstrebt, führt er die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835 [T3]).

4. Den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung macht er auch in Bezug auf die („vorsichtshalber“) bekämpften Negativfeststellungen, die das Erstgericht in US 75 als „Negativfeststellungen 3, 4, 5 und 6“ bezeichnete und auf die das Berufungsgericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist, nicht gesetzmäßig geltend, weil er abermals keine Ersatzfeststellungen begehrt. Der Kläger geht im Übrigen selbst von einer fehlenden Relevanz für die Berufung aus. Er verfolgt die mit den bekämpften Negativfeststellungen im Zusammenhang stehenden Vorwürfe im Berufungsverfahren nicht mehr.

5. Der Kläger wendet sich gegen die Ausführungen des Erstgerichts [F3] in seiner rechtlichen Beurteilung (US 101). Die Fragen, ob das Klagebegehren vom Beklagten im Vorprozess ** in der Tagsatzung vom 22.01.2016 „schlüssig gestellt“ wurde oder nicht, und ob das Klagebegehren durch ergänzendes Vorbringen des (nicht mehr vom Beklagten vertretenen) Klägers im Schriftsatz vom 07.03.2019 wieder „unschlüssig“ bzw unbestimmt (mit dem Worten des Erstgerichts: die dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Aufschlüsselung „wieder zunichte gemacht) wurde, sind Rechtsfragen. Die – als „Ersatzfeststellung“ begehrte – Gegenbehauptung des Klägers, der Beklagte habe das Klagebegehren nie schlüssig gestellt, betrifft keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine rechtliche Beurteilung.

6. Der Kläger fühlt sich auch darin beschwert, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung (US 105) darauf hinwies, dass der Kläger in der Tagsatzung vom 25.02.2025 dem Beklagten und sich selbst „zugestand“, eine Schlüssigstellung sei faktisch nicht mehr möglich gewesen (vgl ON 45, PS 3). Dabei handelt es sich weder um die Feststellung (einer Tatsache) noch um ein prozessuales Geständnis einer Tatsache im Sinne der §§ 266 f ZPO, sondern um die Wiedergabe von Vorbringen des Klägers in diesem Haftungsprozess, aus der das Erstgericht keine erkennbaren rechtlichen Konsequenzen ableitet. Rechtliche Qualifikationen und Beurteilungen (wie die Schlüssigkeit einer Klage) können weder Gegenstand einer Feststellung noch eines prozessualen Geständnisses sein (RS0111277). Eine – wenn auch allenfalls unrichtige oder in einen unrichtigen Zusammenhang gebrachte – Wiedergabe des in diesem Verfahren protokollierten Vorbringens des Klägers kann nicht Gegenstand der Tatsachenrüge sein. Die darüber hinaus vom Kläger als „sinngemäße Feststellung“ (Berufung, Seite 15) bekämpften, nicht konkret benannten Ausführungen des Erstgerichts stellen eine rechtliche Beurteilung dar, die mit der Rechtsrüge zu bekämpfen ist.

7. Der Beklagte rügt in der Berufungsbeantwortung folgende Feststellung [BF]:

„Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Form im Rahmen dieser Besprechung (Anm.: am 21.12.2017) auch eine Generalbereinigung erörtert wurde bzw ob eine solche überhaupt Thema war.“

Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:

„Im Rahmen der Besprechung vom 21.12.2017 wurde im Zuge der Beendigung des Vollmachtverhältnisses das Honorar des Klägers in Höhe von EUR 16.084,73 auf EUR 7.200,00 reduziert und anlässlich dieser Reduktion vereinbart, dass damit alle wechselseitigen Forderungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bereinigt und verglichen sind (Generalbereinigung).“

Da der Feststellung [BF] – aufgrund der Ausführungen zur Rechtsrüge – im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zukommt, kann die Behandlung der Tatsachenrüge unterbleiben.

8. Das Berufungsgericht übernimmt – mit Ausnahme der ungeprüften Feststellung [BF] – den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

C) Zur Rechtsrüge

1. Der Kläger leitet den Berufungsstreitwert von EUR 288.177,80 nach seiner Erklärung in der Berufung aus den „Rechtsfolgen des rechtskräftigen Teilurteils“ des Erstgerichts, der dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz und des Obersten Gerichtshofs sowie aus der Kostenentscheidung im Endurteil im Vorprozess ** ab. Er verfolgt im Berufungsverfahren weiterhin die Haftung des Beklagten für behauptete Schäden, die aus dem Verlust des Vorprozesses infolge des Teilurteils des Erstgerichts vom 07.11.2019 resultieren, und zwar für

a) das mit Teilurteil abgewiesene Zahlungsbegehren von EUR 113.236,17,

b) die (nicht näher aufgeschlüsselten) Kosten des Dr. D* und jene des Beklagten von insgesamt EUR 27.796,20 (das seien 60 % von EUR 46.326,99),

c) die Kosten seines derzeitigen Rechtsvertreters von EUR 8.205,12 (das seien 60 % der Kosten bis 04.07.2019 von EUR 13.675,20),

d) die Kosten seines derzeitigen Rechtsvertreters von EUR 16.571,51 für die Berufung und die Revision im Verfahren **,

e) die Kosten des Rechtsvertreters der C* KG (Dr. H*) von EUR 115.469,63, sowie

f) die von ihm bei Gericht erlegten Kostenvorschüsse von (anteilig) EUR 6.899,17.

2. Mit dem Begehren auf anteiligen Ersatz seiner bei Gericht erlegten Kostenvorschüsse (Punkt 1./f) verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO, weil er damit im Berufungsverfahren einen neuen Anspruch erhebt. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Ersatz der von ihm ersetzten Kosten oder bezahlten Honorare von eigenen oder gegnerischen Rechtsvertretern (des Dr. D*, des Beklagten, des Dr. H* und seines nunmehrigen Vertreters), bis zuletzt aber nicht (erkennbar) den Ersatz der von ihm bei Gericht erlegten Kostenvorschüsse begehrt. Ein solches Begehren ist seinem Vorbringen zur Haftung des Beklagten für die (von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher aufgeschlüsselten) Kosten nicht zu entnehmen (vgl ON 1 und ON 33). Der auf einen unzulässig neu erhobenen Anspruch gestützten Berufung kann damit im Umfang von EUR 6.899,17 kein Erfolg beschieden sein.

3. Der Kläger schränkt seine Rechtsrüge zusammenfassend auf den dem Beklagten gemachten Vorwurf ein, er habe die anspruchsvernichtende Verjährung – und damit die Abweisung seiner im Vorprozess ** behaupteten Ansprüche von EUR 113.236,17 mit Teilurteil – durch eine unzulässige Klagsänderung verursacht, weil er in der Tagsatzung am 22.01.2016 seine Ansprüche im Rahmen der Schlüssigstellung eingeschränkt und nach Ablauf der Verjährungsfrist Mitte November 2015 wieder ausgedehnt (neu geltend gemacht) habe. Er rügt, dass sich das Erstgericht mit diesem Fehler, der der „eigentliche Abweisungsgrund“ gewesen sei, nicht auseinander gesetzt hat. Seine Ausführungen können seinem Standpunkt in der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Durchbruch verhelfen:

3.1. Der Kläger gründet seine in der Berufung vertretene Rechtsansicht ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Vorprozess. Sein Klagebegehren von EUR 113.236,17 wurde im Vorprozess nach der Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte im Ergebnis nicht wegen der (bejahten) Verjährung der Ansprüche abgewiesen, auch wenn das Erstgericht – ausgehend vom Ablauf „der Verjährungsfrist“ für Schäden „aus der Bauführung der Fa. E*“ Mitte November 2025 – im Teilurteil noch von einer vermeintlichen Verjährung von Ansprüchen in Höhe von EUR 36.429,34 ausgegangen war (vgl US 56). Die Frage der Verjährung wäre nur dann überhaupt zu beurteilen gewesen, wenn ein schlüssiges Klagebegehren vorgelegen hätte. Darauf hat das Oberlandesgericht Graz schon in seinem Berufungsurteil vom 27.05.2020 (in Punkt 3.4.) hingewiesen. Das Berufungsgericht, das die Frage der Verjährung der Ansprüche nicht (über-)prüfte, gab der Berufung des Klägers und des (hier) Beklagten als (dort) Nebenintervenienten nicht Folge und bestätigte damit das Teilurteil zumindest im die Klage abweisenden Ergebnis, weil es das Klagebegehren des Klägers als unschlüssig im Sinne eines unzulässigen alternativen Klagebegehrens beurteilte. Aus demselben Grund wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2021 die ordentliche Revision des Klägers zurück (vgl Punkte 1.1.2., 4.1. und 4.3. bis 4.5. des Beschlusses).

3.2. Die weitere materiell-rechtliche Prüfung der vom Kläger im Vorprozess behaupteten Ansprüche von EUR 113.236,17 in einem Beweisverfahren scheiterte somit nicht daran, dass die Verjährung aller oder einiger seiner Ansprüche bejaht worden wäre. Sie scheiterte auch nicht daran, dass der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche von EUR 138.000,00 in der Tagsatzung vom 22.01.2016 nicht hinreichend bestimmt erhoben hat. So wies auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28.01.2021 (Punkte 4.4. und 5.) darauf hin, dass vor der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 07.03.2019 (Anm.: zu welchem Zeitpunkt er nicht mehr vom Beklagten vertreten wurde) von ihm neben einem im einzelnen aufgeschlüsselten Hauptbegehren zulässige Eventualbegehren erhoben worden waren, die nur für den Fall der Erfolglosigkeit der erstrangigen Ansprüche erhoben worden waren. Weshalb der Beklagte das Klagebegehren von EUR 138.000,00 auch in der Tagsatzung vom 22.01.2016 dennoch nicht schlüssig bzw hinreichend bestimmt begründet haben soll, unterlässt der Kläger rechtlich zu begründen. Erst im Schriftsatz vom 07.03.2019 machte der Kläger sämtliche bei der zweiten Aufschlüsselung am 22.01.2016 als Eventualbegehren qualifizierten Schadenspositionen wieder zum Teil des Hauptbegehrens, ohne das Klagebegehren auszudehnen. Damit lagen die geltend gemachten Schadenspositionen erneut über dem erhobenen Klagebegehren von EUR 138.000,00, ohne dass eine schlüssige Eingliederung oder Reihung der einzelnen Forderungen ersichtlich gewesen wäre. Somit verfolgte der Kläger – nachdem er nicht mehr vom Beklagten rechtsfreundlich vertreten wurde – wieder ein unschlüssiges und unzulässiges alternatives Klagebegehren.

3.3. Der Verlust des Vorprozesses war aus den oben genannten Gründen nicht auf einen anwaltlichen Kunstfehler des Beklagten bei der Vertretung des Klägers zurückzuführen.

3.4. Der Kläger leitet die Haftung des Beklagten für die ihm entstandenen Kostenersatzverpflichtungen gegenüber der C* KG (Kosten ihres Rechtsvertreters Dr. H* von EUR 115.469,63) und der Kosten seiner eigenen rechtsfreundlichen Vertretung (Dr. D*, des Beklagten und des derzeitigen Rechtsvertreters), für die er keinen Kostenersatz von seinem Prozessgegner erhielt, aus dem Prozessverlust ab. Da der Verlust des Vorprozesses nicht auf den noch vorgeworfenen anwaltlichen Kunstfehler des Beklagten bei der Vertretung des Klägers zurückzuführen war, fehlt es schon an einer Grundlage für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach.

3.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger die Haftung des Beklagten für die ihm entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung, die von ihm aufgrund seines Unterliegens im Vorprozess ersetzten Kosten des Rechtsanwalts seines Prozessgegners und den abgewiesenen Kapitalbetrag von EUR 113.236,17 nicht auf einen von ihm verursachten Prozessverlust gründen kann.

4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der dem Beklagten noch vorgeworfene Fehler (Punkt 3.) habe eine „Sanierung des Klagsbetrags“ von EUR 113.236,17 durch seinen neuen Rechtsvertreter im Vorprozess nicht mehr zugelassen. Soweit erkennbar, meint er damit, seine Ansprüche von EUR 113.236,17 wären infolge der behaupteten nicht sanierbaren Fehler des Beklagten im Vorprozess ohnehin verjährt gewesen.

4.1. Ob das prozessuale Vorgehen des Beklagten in der Tagsatzung vom 22.01.2016 zur Verjährung und damit zur Unklagbarkeit der behaupteten Ansprüche von EUR 113.236,17 führte, muss hier wegen Unschlüssigkeit der Klage im Haftungsprozess nicht geprüft werden.

4.2. Der gegen den Beklagten erhobene Schadenersatzanspruch setzt gemäß § 1295 Abs 1 ABGB voraus, dass der Beklagte dem Kläger durch ein rechts-/vertragswidriges Verhalten schuldhaft einen Schaden zugefügt hat. Eine schlüssige Schadenersatzklage setzt voraus, dass der Kläger seinen Schaden, das rechts-/vertragswidrige Verhalten des Beklagten und den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und diesem Verhalten durch Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen hinreichend substantiiert behauptet. Den Kläger trifft daher insbesondere die Behauptungslast für seinen Schaden dem Grunde und der Höhe nach (RS0037797 [T11, T13, T16]), und dafür, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre, also das Verhalten des Rechtsanwalts für den Schaden kausal war (RS0022700). Dieser Behauptungslast wird nur denn Genüge getan, wenn die erforderlichen anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 226 ZPO vollständig sowie hinreichend konkret (zumindest prüfbar) behauptet werden.

4.3. Ein Schaden im Rechtssinn wäre dem Kläger durch das vorgeworfene Verhalten des Beklagten nur dann entstanden, wenn er – ohne Verjährung klag- und durchsetzbare – materiell-rechtlich berechtigte und nicht bloß behauptete (Schadenersatz-)Ansprüche gegen die C* KG verloren hätte (vgl RS0022537). Der Kläger behauptet zwar pauschal, mehrere – EUR 138.000,00 übersteigende – Ansprüche gegen seine Gegnerin im Vorprozess gehabt (und durch Verjährung verloren) zu haben, hat sie aber nie konkret durch Vortrag des rechtserzeugenden Sachverhalts dem Grunde und der Höhe nach dargetan. Damit kann aber mangels ausreichender Schadens- und Kausalitätsbehauptungen zur Tatsachengrundlage der behaupteten Ansprüche nicht hypothetisch nachvollzogen und beurteilt werden, wie der Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Verfolgung dieser Ansprüche geendet hätte (vgl RS0115755 [T3, T4]).

4.4. Schon der Beklagte hat die Unschlüssigkeit der Klage eingewandt und vor allem die Kausalität aller seiner Handlungen oder Unterlassungen im Schriftsatz vom 21.10.2024 für den behaupteten Schaden bestritten. In diesem Zusammenhang wies er – zutreffend – darauf hin, dass die Bejahung seiner (Anwalts-)Haftung erfordert, dass der Vorprozess unter der Annahme seines sach- und fachgerechten Einschreitens (zumindest teilweise) mit einer klagsstattgebenden Entscheidung geendet hätte, was die Beurteilung des fiktiven Prozessausgangs erforderlich macht. Dieses Bestreitungsvorbringen wurde vom Erstgericht auch in der Tagsatzung vom 25.02.2025 (ON 45, PS 2) erörtert und der Kläger mit dem Hinweis zu ergänzendem Vorbringen aufgefordert, dass bislang ein Vorbringen des Klägers dazu fehle, warum er im Vorprozess obsiegt hätte, wenn der Beklagte die ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen nicht gesetzt hätte. Ein Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen für die von ihm im Vorprozess behaupteten mehreren, voneinander getrennt zu beurteilenden Ansprüche gegen die C* KG zum Zweck seiner Prüfung erfolgte daraufhin nicht. Er verwies nur auf das ihm vorgelegene Gutachten, auf dessen Basis „nicht die geringste Gefahr bestanden“ habe, dass ihm „der Gesamtbetrag“ nicht zugesprochen worden wäre. Vorbringen dazu, was er seiner Prozessgegnerin konkret als Schlechterfüllung des Vertrags vorwarf und inwieweit ihr Verhalten ihm einen Schaden in bestimmter Höhe verursacht haben soll, hat er nicht erstattet, obwohl der Beklagte in der Tagsatzung vom 25.02.2025 konkret auf sein fehlendes schlüssiges Vorbringen etwa zur Haftung der örtlichen Bauaufsicht hingewiesen hat. Die behaupteten Ansprüche, die der Kläger durch Verjährung verloren haben will, sind deshalb rechtlich nicht auf ihre Berechtigung beurteilbar. Darauf hat auch schon das Erstgericht im angefochtenen Urteil (US 105) hingewiesen.

4.5. Als weiteres Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger seine angeblichen Ansprüche gegen seine Gegnerin im Vorprozess und damit seinen Schaden sowie die Kausalität des dem Beklagten noch vorgeworfenen Verhaltens in der Tagsatzung vom 22.01.2016 (vgl oben Punkt 3.) für einen bestimmten Schaden (durch bestimmte Prozesshandlungen oder Unterlassungen verursachten Eintritt der Verjährung der einzelnen Ansprüche in bestimmter Höhe) nicht vollständig begründete. Die Unschlüssigkeit seines Begehrens auf Ersatz der (nur behaupteten) im Vorprozess verfolgten Ansprüche von EUR 113.236,17, die ihm nach seinem Standpunkt in der Berufung schon wegen der vom Beklagten nicht verhinderten Verjährung während des Vorprozesses entgangen seien, muss zur Klagsabweisung führen. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob das Vorgehen des Beklagten in der Tagsatzung vom 22.01.2016 zur Verjährung und damit zur (nicht sanierbaren) Unklag- oder Undurchsetzbarkeit aller oder einzelner behaupteten Ansprüche in der Höhe von insgesamt EUR 113.236,17 und damit zu einem – vom Ausgang des Vorprozesses unabhängigen – Schaden führte, nicht an. Das Erstgericht hat die Klage im Ergebnis auch deshalb berechtigt abgewiesen.

4.6. Der Kläger geht nunmehr in der Berufung davon aus, der Beklagte habe die „Verjährung des Klagebegehrens“ von EUR 113.235,17 (aus EUR 138.000,00) durch nicht rechtzeitige Geltendmachung „einzelner Beträge“ wegen mehrerer Fehler zu verantworten. Er hat es aber im erstinstanzlichen Verfahren verabsäumt, konkret darzulegen, welche prozessualen Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verjährung welches Anspruchs in welchem Umfang – unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses – geführt haben sollen.

4.6.1. Nur mit dem Hinweis auf das Teilurteil des Erstgerichts im Vorprozess (vgl ON 18) und die darin enthaltene rechtliche Beurteilung hat er seiner Behauptungslast nicht Genüge getan, weil sein Klage(teil)begehren von EUR 113.235,17 im Vorprozess im Ergebnis nicht (unter Zugrundelegung bestimmter Tatsachen) wegen Verjährung, sondern wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde.

4.6.2. Der Kläger hat im Vorprozess mehrere Einzelansprüche (Schadenspositionen) gegen die C* GmbH geltend gemacht, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben konnten (zB wegen des unterschiedlichen Beginns der Verjährungsfrist oder der fraglichen Haftung einer Planerin und Bauaufsicht für „Baumängel“ oder sonstige Schäden des Klägers, etc.). Deshalb war er in diesem Verfahren zur Erhebung einer schlüssigen Schadenersatzklage gefordert, konkretes Vorbringen dazu zu erstatten, durch welche Maßnahmen/Unterlassungen des Beklagten welche seiner vermeintlich berechtigten (Einzel-)Ansprüche – trotz Klage wegen EUR 138.000,00 – durch Verjährung dem Grunde und der Höhe nach (rechtlich) unklagbar geworden sein sollen, sodass er einen Schaden von insgesamt EUR 113.235,17 (zuvor EUR 138.000,00 behauptet) erlitt. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte (in Vertretung des Klägers) im Vorprozess ein Hauptleistungsbegehren von EUR 138.000,00 und weitere zulässige Eventualbegehren für weitere Ansprüche (Schadenspositionen) formulierte und damit Ansprüche des Klägers gerichtlich geltend machte (so auch der OGH im Vorprozess in 8 Ob 91/20w [Punkt 5.]). Ein solches konkretes Vorbringen wäre zur Darlegung des (vom Beklagten bestrittenen) Kausalzusammenhangs zwischen den ihm vorgeworfenen verschiedenen Fehlern bei der Geltendmachung einzelner Ansprüche gegen die C* KG und dem – im Prozess vermeintlich nicht mehr sanierbaren – Anspruchsverlust wegen Verjährung notwendig gewesen.

4.6.3. Sein Versuch, dies im Ansatz in der Berufung – durch Verweis auf eine im Vorprozess vom Berufungsgericht im Berufungsurteil 4 R 25/20h erstellte tabellarische Auflistung einzelner Prozessschritte des Beklagten, durch Benennung und Zuordnung einzelner Schadenspositionen (ohne rechnerisch nachvollziehbares Ergebnis) zu behaupteten Fehlern des Beklagten (Geltendmachung bereits verjährter Beträge; „Fallenlassen eines Anspruchs“ bei der zweiten Aufschlüsselung; Änderung eines Haupt- in ein Eventualbegehren) – nachzuholen, muss am fehlenden Vorbringen in erster Instanz scheitern.

5. Zum bezahlten Honorar des Beklagten

5.1. Der Schaden des Klägers kann in Bezug auf das an den Beklagten bezahlte Honorar theoretisch (auch) – unabhängig vom Prozessausgang – darin bestehen, dass er eine Honorarzahlung leistete, obwohl der Beklagte wegen Wertlosigkeit seiner Leistungen keinen Anspruch auf Honorar hatte. Dafür hat der Mandant zu behaupten und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen die Leistung seines Rechtsvertreters wertlos war (RS0038731 [T5]).

5.2. Auf eine allfällige Wertlosigkeit der rechtsfreundlichen Vertretungstätigkeit des Beklagten aufgrund des ihm noch vorgeworfenen Fehlverhaltens (Punkt 3.) kommt der Kläger in der Berufung nicht mehr zurück. Weitere Überlegungen dazu erübrigen sich demnach.

6. Die vom Kläger (teils in der Tatsachenrüge) behaupteten sekundären Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen aus den oben in den Punkten 3. und 4. genannten sowie aus folgenden Gründen nicht vor:

6.1. Der Kläger vermisst eine Feststellung zur Frage, ob der Beklagte ihn über eine mögliche Ausdehnung des Klagebegehrens von EUR 138.000,00 auf den „vollen Schadensbetrag“, der durch ein (Anm.: außergerichtliches) Gutachten ermittelt worden sei, belehrt hat. Dieser Feststellung bedarf es zur Beurteilung der in der Berufung noch verfolgten Ansprüche infolge des Verlusts des Vorprozesses ** nicht. Welchen – im Berufungsverfahren noch verfolgten – konkreten (kausalen) Schaden ihm eine vom Beklagten unterlassene Belehrung im wegen EUR 138.000,00 geführten Vorprozess verursacht haben soll, begründet er auch nicht.

6.2. Fragen von „Schuld“ sind keine Tatsachen-, sondern nicht feststellungsfähige Rechtsfragen. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht festgestellt worden, ob er „nach Belehrung durch den Beklagten den Standpunkt tatsächlich gewechselt hätte“, lässt er nicht erkennen, auf welche konkreten Tatsachen er sich damit bezieht. Einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zeigt er damit nicht auf.

6.3. Feststellungen zur Frage, welche Maßnahmen der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung seines Klagebegehrens im Vorprozess (als „sinnvoll“) „vorgeschlagen“ hat, bedarf es nicht. Er bezieht sich dabei auf eine mögliche Ausdehnung der Klage vor dem Eintritt der Verjährung seiner (behaupteten) Ansprüche, die höher als der Klagsbetrag von EUR 138.000,00 gewesen seien. Einen über EUR 138.000,00 hinausgehenden Schaden wegen der Verjährung von im Vorprozess der Höhe nach nicht gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht.

6.4. Was der Kläger aus einem im Vorprozess für ihn vom Beklagten erstatteten Vorbringen im Schriftsatz vom 06.05.2014 für die von ihm im Berufungsverfahren weiterhin verfolgten Schadenersatzansprüche rechtlich ableiten will, bleibt im Dunkeln. Die Entscheidung, einen bestimmten Betrag gerichtlich geltend zu machen, liegt bei einer klagenden Partei und nicht bei ihrem Rechtsvertreter. Einen Schaden (Anspruchsverlust), der aus der unterbliebenen gerichtlichen Geltendmachung des vom Kläger behaupteten (EUR 138.000,00 übersteigenden) „Gesamtschadens“ in einer Ausdehnung seiner Klage über EUR 138.000,00 resultiert, hat er im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht. Der Kläger erklärt in der Berufung auch, dass die Differenz (weitere EUR 106.458,36) zwischen seinem behaupteten Gesamtschaden und dem eingeklagten Betrag von EUR 138.000,00 nicht Gegenstand der Berufung ist.

7. Zusammenfassend ist die Klage, soweit sie sich auf die in der Rechtsrüge noch verfolgten, dem Beklagten vorgeworfenen Kunstfehler bei der Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche im Vorprozess stützt, mangels vollständiger Behauptung der die Klagsansprüche begründenden Tatsachen unschlüssig. Die Abweisung der im Berufungsverfahren noch verfolgten Schadenersatzansprüche von EUR 281.278,63 (vgl oben in Punkt 1. lit a bis e) erfolgte somit zu Recht. In dem Umfang, in dem sich die Berufung unzulässig auf einen erst im Berufungsverfahren erhobenen neuen Anspruch von EUR 6.899,17 (vgl oben in Punkt 1. lit f und 2.) stützt, ist sie unbegründet.

8. Aus den genannten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch (die Ansprüche) aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt (ergeben), ist daher keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780).

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