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10Bs26/26h•OLG Linz 10Bs26/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Übergabesache der A* zur Strafvollstreckung an die Republik Kroatien über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Jänner 2026, HR*-13, nach der am 2. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, sowie der Betroffenen und ihres Verteidigers Dr. Rock durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Ausspruch, der Betroffenen wird ab Rechtskraft der Entscheidung eine Frist von 6 Wochen eingeräumt, um sich freiwillig den kroatischen Behörden zu stellen, ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des des Gespanschaftsgerichts in ** vom 24. April 2025, ** (ON 2.3 bzw ON 2.4), ist beim Landesgericht Salzburg gegen die am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* ein Übergabeverfahren zur Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichtes Novi Zagreb vom 21. November 2022, **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten (7 Monate unbedingt, 7 Monate bedingt) anhängig. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes Novi Zagreb vom 21. November 2022, *, hat A das Delikt des Betruges nach § 236 Abs 1 und Abs 2 des kroatischen Strafgesetzbuches begangen.
Aufgrund des genannten Europäischen Haftbefehls wurde A* am 5. Dezember 2025, 10:20 Uhr festgenommen und leitete die Staatsanwaltschaft Salzburg am selben Tag ein Übergabeverfahren gegen sie ein (ON 1.1).
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2025 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Verhängung der Übergabehaft abgewiesen und die Betroffene wieder auf freien Fuß gesetzt (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe der Betroffenen unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes zur Strafvollstreckung an die kroatischen Behörden und wurde der Betroffenen die Weisung erteilt, sich binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung freiwillig diesen zu stellen (ON 13).
Dagegen richtet sich die auf Erstreckung dieser Frist gerichtete Beschwerde der Betroffenen (ON 15).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, sieht weder § 24 EU-JZG noch § 36 ARHG eine, wie vom Erstgericht festgelegte Frist für die freiwillige Stellung durch die Betroffene an die kroatischen Behörden vor. § 25 Abs 1 EU-JZG normiert zwar die Möglichkeit der Aufschiebung einer Übergabe, dies allerdings nur, wenn die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte (Z 1), wenn sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet (Z 3), wenn die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist (Z 4), wenn die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist (Z 5), oder wenn an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist (Z 6). Da die Aufzählung dieser Aufschubsgründe taxativ ist (vgl Hinterhofer WK2 § 25 EU-JZG Rz 1), können die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, welche im Wesentlichen privater und organisatorischer Natur sind, nicht zu einem Aufschub der Übergabe führen.
Vielmehr war aus Anlass der Beschwerde der angeführte Ausspruch ersatzlos aufzuheben, weil von der Geltung des mit der Auslieferung verbundenen Spezialitätsschutzes nur dann auszugehen ist, wenn der Übergabe ein gewisses zwangsweises Element anhaftet, also die Rückkehr in den ersuchenden Staat nicht als freiwillig aufgefasst werden kann (Göth-Flemmich/Riffel WK2 § 36 ARHG Rz 3).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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