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5R18/26w•OLG Graz 5R18/26w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Maga. Zeiler-Wlasich in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, Selbständiger, *, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 49.694,41 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2025, B-21 (Berufungsstreitwert: EUR 49.352,10), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.092,85 (darin keine USt enthalten) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ C* KG D*, bestehend u.a. aus den Grundstücksnummern 46, 767, 768, 769, 774, 772, 770, 765. Es handelt sich im Wesentlichen um land- und forstwirtschaftliche Flächen, wobei sich auch mehrere Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf den Grundstücken befinden.
Der Kläger verpachtete mit Pachtvertrag vom 9. August 2016 die Grundstücksnummern 767, 768, 769, 774, 772, 770 und 765 an E*. Im Pachtvertrag waren die Wohnobjekte mit den Adressen F* 13 und 13a vom Pachtrecht ausgenommen. Das Wohnobjekt F* 13 sowie mehrere kleinere Wirtschaftsgebäude befinden sich auf dem nicht an E* verpachteten Grundstück Nr. 46, das Wohnobjekt F* 13a befindet sich auf dem an E* verpachteten Grundstück Nr. 770.
Etwa ein halbes Jahr nach Abschluss des Pachtvertrages kam E* auf den Kläger zu und fragte diesen, ob er auch Teile des Grundstücks Nr. 46 benutzen darf, womit der Kläger einverstanden war. Der Kläger wusste auch, dass es sich um Teile handelte, die nicht vom Pachtvertrag umfasst waren, erweiterte den Pachtvertrag vom 9. August 2016 aber nicht. E* benutzte sodann sowohl die verpachteten Grundstücke als auch Teile des Grundstücks Nr. 46 zu landwirtschaftlichen Zwecken, unter anderem zum Halten von Tieren.
Der Kläger begehrte mit Klage beim Bezirksgericht Graz-West zu G* die Räumung der Grundstücke Nr. 767, 768, 769, 774, 772, 770, 765 der Liegenschaft EZ C*, KG D*. Mit Urteil vom 26. November 2019 wurde E* schuldig erkannt, die genannten Grundstücke von eigenen Fahrnissen zu räumen und an den Kläger zu übergeben.
E* kam dem Räumungsauftrag jedoch nicht nach, weshalb der Kläger beim Bezirksgericht Graz-West zu H* die zwangsweise Räumung aufgrund des Urteils vom 26. November 2019 begehrte.
Der Gerichtsvollzieher I* erhielt den Auftrag zur Räumung der Grundstücke Nr. 767, 768, 769, 774, 772, 770, 765 der Liegenschaft EZ C* KG D*. Der Gerichtsvollzieher machte vor Beginn der Räumung keinen Auszug der Einlagezahl aus dem Grundbuch oder verschaffte sich sonst einen Überblick über die zu räumende Liegenschaft. Die Räumung begann am 19. November 2020 um 08:00 Uhr. Am 19. November 2020 waren neben I* als zuständigen Gerichtsvollzieher noch J* zu Einschulungszwecken sowie der Kläger und sein Rechtsvertreter anwesend. Gemeinsam begingen sie die gesamte Liegenschaft.
Der Kläger zeigte dem Gerichtsvollzieher alle Teile, die von E* benutzt wurden, somit auch die Teile des Grundstücks Nr. 46, die nicht vom Pachtvertrag und somit nicht vom Exekutionstitel umfasst waren. Der Kläger ging davon aus, dass er mit dem Exekutionstitel alles räumen lassen darf, was vom ehemaligen Pächter benutzt wurde. Ihm war nicht bewusst, dass das Grundstück Nr. 46 nicht vom Räumungstitel umfasst war.
Bei der Begehung der Liegenschaft besprach der Kläger mit dem Gerichtsvollzieher auch, dass die Gebäude mit der Adresse F* 13 und 13a nicht zu räumen sind. Der Gerichtsvollzieher fertigte Fotos von allen Bereichen an, die ihm als zu räumen gezeigt wurden. Ihm war nicht bewusst, dass die ihm gezeigten Teile des Grundstücks Nr. 46 nicht vom Räumungstitel umfasst waren. Der Gerichtsvollzieher verließ sich darauf, dass ihm der Kläger die zu räumenden Teile der Liegenschaft entsprechend der Exekutionsbewilligung zeigt.
Die Räumung erfolgte dann bis 1. Dezember 2020, wofür der Kläger diverse Unternehmen mit der Räumung beauftragte.
Die Firma K* wurde mit der Absaugung von Plastikteilen und sonstigem Müll beauftragt, wobei diese ihre Tätigkeit ausschließlich auf den Teilen des Grundstücks Nr. 46 ausführte. Die Firma K* stellte dafür am 14. Dezember 2020 einen Betrag von EUR 5.016,00 in Rechnung.
Die Firma L* erbrachte diverse Leistungen, wobei etwa die Hälfte auf die Teile des Grundstücks Nr. 46 entfielen und der Rest auf die übrigen Grundstücke. Die Firma L* stellte dafür am 30. November 2020 einen Betrag von EUR 684,62 in Rechnung.
Die Firma M* erbrachte diverse Leistungen, wobei etwa die Hälfte auf die Teile des Grundstücks Nr. 46 entfielen und der Rest auf die übrigen Grundstücke. Die Firma M* stellte dafür am 29. Jänner 2021 einen Betrag von EUR 18.078,01 in Rechnung.
Der Kläger beglich sämtliche Rechnungen.
Kostenbestimmung im Exekutionsverfahren H*:
Am 26. Jänner 2021 stellte der Kläger im Exekutionsverfahren zu H* des BG Graz-West den Antrag auf Kostenbestimmung für unter anderem die oben angeführten Rechnungen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 bestimmte das BG Graz-West die Räumungskosten ua. mit EUR 18.078,01 für die Rechnung der Firma M* Die geltend gemachten Beträge für die Firma L* und Firma K* wies es ab. In der Begründung führt es aus, dass die vierwöchige Frist zur Geltendmachung dieser Kosten bereits abgelaufen sei.
Der Kläger erhob gegen den abweisenden Teil des Beschlusses kein Rechtsmittel, weshalb dieser unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses vom 5. Februar 2021 erhob E* Rekurs. Er monierte darin unter anderem, dass nach den vom Kläger vorgelegten Rechnungen auch das Objekt F* 13 geräumt worden sei und sich das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. 46 befinde, wobei E* nicht schuldig erkannt worden sei, auch dieses Grundstück zu räumen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht zu 5 R 39/21y gab dem Rekurs mit Beschluss vom 25. Juni 2021 teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass er insgesamt lautete:
„1. Die der betreibenden Partei anlässlich der zwangsweisen Räumung der verpflichteten Partei entstandenen weiteren Exekutionskosten werden wie folgt bestimmt:
a.) für die Entsorgung von Altholz laut Rechnung der Firma M* GmbH vom 29.01.2021 mit EUR 1.609,30
b.) für die Kosten des Kostenbestimmungsantrages vom 26.01.2021 mit EUR 28,25.
2. Die verpflichtete Partei ist schuldig der betreibende Partei den Betrag von EUR 1.637,55 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Das Mehrbegehren, die verpflichtete Partei sei weiters schuldig, der betreibenden Partei den Betrag von EUR 684,62 (darin enthalten 10% USt) für die Entsorgung von Sperrmüll laut Rechnung der Firma L* vom 30.11.2020 (Re-Nr ), den Betrag von EUR 5.016,00 (darin enthalten 20% USt) für Absaugarbeiten mittels Supersauger laut Rechnung der Firma K vom 14.12.2020 (Re-Nr. ), den Betrag von EUR 81,84 (darin enthalten 10% USt) laut Rechnung der Fa. N GmbH vom 18.01.2021, den Betrag von EUR 18.078,01 (darin enthalten 20% USt) laut Rechnung Nr. ** der M GmbH vom 29.01.2021, den Teilbetrag von EUR 806,52 (darin enthalten 10% USt) aus der Rechnung Nr. ** der M GmbH vom 29.01.2021 sowie die Rechnung der Fa. L* vom 31.12.2020 Nr ** im Betrag von EUR 1.884,21 (darin enthalten 10°% USt) zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Weiters verpflichtete es den Kläger, E* die Rekurskosten in Höhe von EUR 942,84 (darin EUR 157,14 an USt) zu ersetzen. In der Begründung führte das LG für ZRS Graz (soweit es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist) aus, dass der Kläger in der Rekursbeantwortung zugestanden habe, dass die Rechnungen teilweise auch das Gebäude F* 13 auf dem Grundstück Nr. 46 betreffen würden, weshalb er keine ordnungsgemäße Bescheinigung der auf die (bewilligte) Räumungsexekution entfallenden Kosten erbracht habe.
Mit diesem Beschluss vom 25. Juni 2021 erkannte der Kläger, dass die Räumung vom 19. November 2020 bis 1. Dezember 2020 in weiterem Umfang durchgeführt wurde als der Exekutionstitel vorsah und er die damit verbundenen Kosten nicht vom Verpflichteten ersetzt erhält.
Dem Kläger selbst entstanden im Kostenbestimmungsverfahren Kosten in Höhe von EUR 1.990,80.
Verfahren BG Graz-West zu O*:
Am 6. Oktober 2021 brachte der Kläger eine Mahnklage gegen E* auf Zahlung von EUR 65.943,20 s.A. ein, mit der er unter anderem das im Kostenbestimmungsverfahren rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren in Höhe von EUR 26.551,20 geltend machte. Darüber hinaus machte der Kläger Ansprüche auf Wertminderung und Wiederherstellungskosten in Höhe von EUR 24.612,00 für am Grundstück vorgenommene Geländeveränderungen, Ersatz für Schäden an Obstbäumen in Höhe von EUR 3.585,00, entgangenen Pachtzins in Höhe von EUR 8.000,00, Kosten für die Entsorgung von Schweinemist in Höhe von EUR 2.750,00 sowie pauschale Unkosten in Höhe von EUR 70,00, geltend. E* wendete schon im Einspruch Unzulässigkeit des Rechtswegs und res iudicata hinsichtlich der Räumungskosten ein.
Das BG Graz-West sprach mit Urteil vom 13. August 2022 aus, dass das Klagebegehren mit EUR 11.585,00 zu Recht bestehe und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 54.358,20 ab. In den Entscheidungsgründen führte das BG Graz-West aus, dass die Beträge der Rechnung der Fa. L* über EUR 684,62 und der Fa. K* über EUR 5.016,00 mit Beschluss C* rechtskräftig wegen Überschreitung der 4-Wochen-Frist abgewiesen wurden und eine neuerliche Geltendmachung dieser Kosten nicht möglich sei. Da der Kläger nicht aufgeschlüsselt habe, welcher Kostenteil auf welche Liegenschaft entfalle, sei aus dem Einwand, dass auch Teile des Grundstücks Nr. 46 umfasst seien, für den Kläger nichts zu gewinnen.
Zur Rechnung der Firma M* über EUR 18.078,01 führt das BG Graz-West aus, dass diese auch Liegenschaftsteile betroffen habe, die vom Räumungstitel nicht umfasst waren. Das Grundstück Nr. 46 sei seit Beginn des Bestandsverhältnisses genützt worden, aber weder vom Pachtvertrag noch von der Räumungsklage umfasst gewesen, weshalb der Kläger mit der Räumung dieser Teile eine eigenmächtige Handlung gesetzt habe, weshalb E* dem Kläger die dafür entstandenen Kosten nicht zu ersetzen brauche. Soweit Grundstücksteile des Grundstücks Nr. 770 betroffen seien, sei darüber im Räumungsverfahren abschließend abgesprochen worden.
Gegen den klagsabweisenden Teil erhob der Kläger Berufung, gegen den stattgebenden Teil erhob E* Berufung. Das LG für ZRS Graz als Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil mit Urteil vom 28. März 2023 ab, sodass es einen Betrag von EUR 11.655,00 zu Recht erkannte und ein Mehrbegehren in Höhe von EUR 54.358,20 abwies. Es ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Zu den geltend gemachten Räumungskosten führt das LG für ZRS Graz aus, dass die Klage in diesem Umfang unschlüssig sei, unabhängig von der Frage, ob einer Entscheidung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstünde. Der Kläger habe jene Kosten, welche im Räumungsexekutionsverfahren zu bestimmen waren, grundsätzlich ausschließlich dort ansprechen können. Verspätet geltend gemachte Kosten könnten auch nicht im Rechtsweg eingebracht werden. Die Frage der Rechtskraftwirkung der im Räumungsexekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidung stelle sich nur betreffend jenen Umfang der Räumungskosten, welche keine Exekutionskosten darstellten, also der Kosten für die Räumung jener Bereiche, welche nicht vom Räumungstitel umfasst waren. Das Klagebegehren sei hinsichtlich der Räumungskosten unschlüssig geblieben, weil die Rechnungen nach dem Vorbringen des Klägers auch das Grundstück Nr. 46 beträfen, aber nicht ausschließlich. Die Darlegung, welche Kosten nur das Grundstück Nr. 46 und nicht die vom Räumungstitel umfassten Teile der Liegenschaft beträfen, stelle ein Schlüssigkeitserfordernis insoweit dar, als erst dadurch beurteilt werden könne, für welchen Teil der streitige Rechtsweg überhaupt offen stehe. E* habe auf diese Unschlüssigkeit mehrfach hingewiesen.
Einer dagegen vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Teilurteil vom 20. September 2023 teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch von EUR 11.655,00 und wies ein Mehrbegehren in Höhe von EUR 27.188,24 ab. Im Übrigen (hinsichtlich eines Betrages von EUR 27.099,96) hob er das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurück.
Zu den Räumungskosten in Höhe von EUR 23.981,40 führte der OGH aus, dass der Kläger seinen Anspruch auf Kostenersatz im Exekutionsverfahren wahren hätte können, wenn er einen rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Kostenbestimmung gestellt und eine klare Darlegung, in welchem Umfang die Räumungskosten das Exekutionsverfahren betreffen, vorgenommen hätte. Der Rechtsweg sei daher insofern unzulässig, als sich die begehrten Kosten auf das Räumungsexekutionsverfahren beziehen. In welchem Umfang dies der Fall sei, sei nach der Aktenlage nicht feststellbar, weil der Kläger keine solche Zuordnung vornehme. Eine Zurückweisung sei daher nicht möglich. Trotz entsprechendem Einwand des (Anm.: dort) Beklagten habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welche Räumungskosten infolge des bewilligten Exekutionsverfahrens angefallen seien und welche das davon nicht betroffene Grundstück Nr. 46 betroffen haben. Damit sei das Klagebegehren über EUR 23.981,40 insgesamt unschlüssig geblieben. Das angefochtene Urteil sei daher in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen.
Mit Endurteil vom 8. November 2023, das nicht mehr die gegenständlichen Räumungskosten betraf, sprach das LG für ZRS Graz zu 5 R 149/22a letztlich aus wie folgt:
„Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass es unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils neu gefasst wie folgt zu lauten hat:
„„1. Das Klagebegehren besteht mit EUR 13.669,44 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Der Beklagte ist daher schuldig, dem Kläger EUR 13.669,44 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 8.000,00 seit 02.04.2022, 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 3.655,00 von 20.08.2020 bis 3.10.2021, 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 2.014,44 seit 4.10.2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei weiters schuldig, dem Kläger EUR 52.273,76 zuzüglich Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 7.054,10 (darin enthalten EUR 1.175,68 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
6. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 326,76 bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.““
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 4.604,22 (darin enthalten EUR 767,79 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Dem Kläger selbst entstanden im Verfahren O* samt Rechtsmittelverfahren Kosten in Höhe von EUR 26.047,90.
Nach Abschluss dieses Verfahrens versuchte der Kläger durch Rücksprache mit den Mitarbeitern der Fa. M* herauszufinden, welche Teile der gelegten Rechnungen Leistungen auf der vom Räumungstitel umfassten Teile betrafen und welche das Grundstück Nr. 46. Der Kläger konnte dadurch zuordnen, welche Leistungen das Grundstück Nr. 46 betrafen und welche die restlichen Teile der geräumten Liegenschaft.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 machte der Kläger gegenüber der beklagten Partei Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung in Höhe von EUR 67.786,65 geltend. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 lehnte die beklagte Partei den Ersatzanspruch des Klägers ab.
Verfahren BG Graz-West zu ** (richtig: P*):
Daraufhin brachte der Kläger erneut eine Mahnklage gegen E* ein, mit der er nunmehr einen Betrag von EUR 14.397,32 geltend machte. Er brachte vor, er könne nunmehr eine genaue Zuordnung darüber treffen, welche Kosten auf das Räumungsverfahren und welche für das Grundstück Nr. 46 angefallen seien. Gegenständlich wurden die Kosten als Schadenersatz geltend gemacht, die das Grundstück Nr. 46. betrafen.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 gab das BG Graz-West dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass die durchgeführten Räumungsarbeiten vom Kläger nicht eigenmächtig, sondern im Zuge der gerichtlichen Räumung der umliegenden Grundstücke durchgeführt worden seien, sodass E* dazu zu verpflichten sei, dem Kläger den durch die titellose Benützung rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
Das LG für ZRS Graz zu 5 R 180/24p gab der dagegen von E* erhobenen Berufung mit Urteil vom 12. März 2025 keine Folge. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit der vorliegenden, am 6. März 2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage (verbessert ON 3) zu B* begehrte der Kläger von der Beklagten ursprünglich den Betrag von EUR 65.974,29.
Aufgrund des rechtswidrigen (und schuldhaften) Verhaltens des Gerichtsvollziehers bei der Räumung seiner Grundstücke 765, 767, 768, 769, 770, 772 und 774 der EZ C*, KG D* zu H* des Bezirksgerichts Graz-West im Zeitraum von 19. November 2020 bis 1. Dezember 2020 seien dem Kläger (als betreibender Partei) Schäden
1. aus frustrierten Räumungskosten iHv insgesamt EUR 23.778,63
(a) Rechnung Firma L* vom 30. November 2020 iHv EUR 684,72,
b) Rechnung Firma K* vom 30. November 2020 iHv EUR 5.016,00,
c) Rechnung Firma M* vom 29. Jänner 2021 iHv EUR 18.078,01)
2. aus dem E* ersetzten Verfahrenskosten iHv insgesamt EUR 12.601,16
(a) Verfahrenskosten der verpflichteten Partei E* im Rekursverfahren 5 R 39/21y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz des Räumungsverfahrens zu H* des Bezirksgerichtes Graz-West iHv EUR 942,84,
b) Verfahrenskosten im Zivilverfahren gegen die beklagte Partei E* zu O* des Bezirksgerichtes Graz-West gemäß Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. November 2023 zu 5 R 149/22a iHv EUR 7.054,10 und EUR 4.604,22),
3. aus (eigenen) Verfahrenskosten des Klägers iHv insgesamt EUR 29.594,50
(a) Verfahrenskosten im Kostenbestimmungsverfahren H* des Bezirksgerichtes Graz-West bzw 5 R 39/21y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz iHv EUR 1.990,80,
b) Verfahrenskosten im Verfahren O* des Bezirksgerichtes Graz-West iHv EUR 25.721,14 [26.047,90 abzüglich 326,76],
c) Kosten der Mahnklage vom 30. November 2023 zu P* des Bezirksgerichtes Graz-West iHv EUR 1.882,56)
entstanden.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (ON 17 bzw PS 2 in ON 20) schränkte der Kläger aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren gegen E* vor dem Bezirksgericht Graz-West vom 3. Oktober 2024 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Jänner 2025 zu P* (bestätigt zu 5 R 180/24p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht) und der zwischenzeitig erfolgten Zahlungen des E* iHv EUR 14.397,32 (EUR 342,31 zu 1a; EUR 5.016,00 zu 1b; EUR 9.039,01 zu 1c) das Klagebegehren auf EUR 49.694,41 samt 4 % Zinsen seit 25. Juni 2021 ein (1. nunmehr EUR 9.381,31 [a. EUR 342,31; b. 0; c. EUR 9.039,01]; 2. EUR 12.601,16; 3. nunmehr EUR 27.711,94 [a. EUR 1.990,80; b. EUR 25.721,14; c. 0]).
Zur Begründung seiner Ansprüche brachte der Kläger vor, dass er am 6. November 2018 zu G* des Bezirksgerichts Graz-West E*, den Pächter seiner oben angeführten Grundstücke, auf Räumung dieser Grundstücke (nicht jedoch auf Räumung des Grundstückes Nr. 46 samt den darauf befindlichen Gebäuden) geklagt habe. Da E* der Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Kläger schließlich die Einleitung eines Räumungsexekutionsverfahrens zu H* des Bezirksgerichtes Graz-West hinsichtlich der im Urteil genannten Grundstücke beantragt. Die Räumung der Grundstücke Nr. 765, 767, 768, 769, 770, 772, 774 der Liegenschaft EZ C*, KG F* sei unter Anleitung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 19. November 2020 bis 1. Dezember 2020, 15.00 Uhr durchgeführt worden. Bei der unter Anleitung des zuständigen Gerichtsvollziehers I* durchgeführten Räumung sei auch das vom Räumungsexekutionstitel nicht mitumfasste Grundstück Nr. 46 geräumt worden. Der Gerichtsvollzieher, der weder gesetzlicher Vertreter der betreibenden Partei (des Klägers) noch dessen Erfüllungsgehilfe sei, habe durch sein Handeln, nämlich die Räumung (von Teilen) der Liegenschaft, welche nicht vom Titel umfasst gewesen sei(en), gesetzwidrig gehandelt. Er wäre verpflichtet gewesen, sich als Vollzugsorgan vom Umfang der durchzuführenden Exekution zu vergewissern und sich in der Folge an diesen Umfang beim Vollzug zu halten. Er habe durch sein Handeln die ihn treffenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt. Dieses Handeln begründe zumindest Fahrlässigkeit und somit jedenfalls ein Verschulden. Bei pflichtgemäßem Handeln, nämlich bei ordentlicher Kontrolle des Umfangs des Räumungstitels und der Räumungsflächen, wären dem Kläger die geltend gemachten Schäden nicht entstanden. Die gesetzwidrige Räumung sei somit kausal für die dem Kläger entstandenen Räumungs- und Prozesskosten. Wenn vom Gerichtsvollzieher nur die vom Exekutionstitel umfassten Grundstücke geräumt worden wären, wären nur für diese Grundstücke Räumungskosten angefallen und auch nur diese Räumungskosten im Exekutionsverfahren geltend gemacht und diese auch bestimmt worden. Die Kosten für die darauffolgenden mehrzähligen Gerichtsverfahren wären nicht entstanden. Mangels Mitwirkung des Gerichtsvollziehers hätten die Beträge nicht schlüssig dargestellt und die Räumungskosten nicht auf die unterschiedlichen Teile der Liegenschaft aufgeteilt und zugeordnet werden können. Der Gerichtsvollzieher wisse auch jetzt nicht genau, welche Kosten für welche Räumung und welchen Teil der Liegenschaft angefallen seien. Hätte der Gerichtsvollzieher von Anfang an nur die Teile der Liegenschaft geräumt, die auch vom Exekutionstitel umfasst waren, wären diese weiteren Verfahren überhaupt nicht notwendig gewesen, und hätte der Kläger klar unterscheiden können, welche Teile er in einem zweiten Verfahren geltend machen hätte können und müssen. Wäre nur das vom Titel umfasste Grundstück geräumt worden, hätte der Kläger ein zweites Räumungs- bzw Zivilverfahren eingeleitet.
Die Räumung des Grundstückes Nr. 46 sei im Zuge des Exekutionsverfahrens, das die umliegenden Grundstücke der Liegenschaft betroffen habe, mitvollzogen worden. Die Räumung sei vorab mit dem Gerichtsvollzieher besprochen worden und sei die gesamte Räumung im Beisein und unter Aufsicht sowie unter der Kontorolle des zuständigen und sachkundigen Gerichtsvollziehers erfolgt, welcher die Räumung der Liegenschaftsteile als Experte jeweils beaufsichtigt, protokolliert und freigegeben habe. Der Kläger sei als Laie den Anweisungen des Gerichtes (Gerichtsvollziehers) stets gefolgt und habe jeden Schritt mit ihm akkordiert. Es sei nicht Aufgabe des Klägers (als betreibender Partei) gewesen, die Räumungsexekution durchzuführen oder diese zu beaufsichtigen. Nicht der Kläger als Partei und Laie müsse sich von der Übereinstimmung des Räumungstitels mit der zu räumenden Liegenschaft vor der Räumung versichern, sondern der Gerichtsvollzieher als Exekutive.
Zu den Schadenspositionen führte der Kläger im Einzelnen aus:
1. Frustrierte Räumungskosten: (eingeschränkt EUR 9.381,31)
Der Kläger habe als betreibender Gläubiger und Laie die Unternehmen Firma L*, K* und M* mit der Durchführung der zwangsweisen Räumung beauftragt. Die im Kostenbestimmungsverfahren zu H* des Bezirksgerichtes Graz-West geltend gemachten und vom Kläger bezahlten Rechnungen der Firmen L* und K* (vgl 1a und 1b) seien wegen Überschreitung der 4-Wochen-Frist rechtskräftig abgewiesen worden; die erbrachten Leistungen hätten auch das nicht vom Titel umfasste Grundstück Nr. 46 umfasst. Die geltend gemachte Rechnung der Firma M* (vgl 1c) sei im Rekursverfahren 5 R 39/21y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz rechtskräftig abgewiesen worden, weil sie teilweise das nicht vom Titel umfasste Grundstück Nr. 46 (Objekt F* Nr. 13) betroffen habe und nicht genau angegeben habe werden können, welche Kosten genau für das Grundstück Nr. 46 angefallen seien.
Unter Berücksichtigung der Zahlungen des E* aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens zu P* des Bezirksgerichts Graz-West errechne sich der durch den Fehler des Gerichtsvollziehers verursachte Schaden des Klägers mit EUR 9.381,31 (1a EUR 342,31; 1c EUR 9.039,01).
2. Verfahrenskosten des E*: EUR 12.601,16
a) Der Kläger sei mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 2021 zu 5 R 39/21y schuldig erkannt worden, dem E* als verpflichteter Partei im Kostenbestimmungsverfahren des Bezirksgerichts Graz-West zu H* die mit EUR 942,84 (darin EUR 157,14 an USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
b) Der Kläger sei im Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. November 2023 zu 5 R 149/22a schuldig erkannt worden, dem E* die mit EUR 7.054,10 (darin enthalten EUR 1.175,68 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 4.604,22 (darin enthalten EUR 767,79 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
3. Verfahrenskosten des Klägers: eingeschränkt EUR 27.711,94
a) Im Kostenbestimmungsverfahren zu H* des Bezirksgerichtes Graz-West (5 R 39/21y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) seien dem Kläger Kosten der eigenen Rechtsvertretung iHv EUR 1.990,80 als Schaden entstanden.
b) Im Verfahren O* des Bezirksgerichtes Graz-West seien dem Kläger Prozesskosten im gesamten Verfahren von erster bis zur letzten Instanz iHv EUR 26.047,90 entstanden; lediglich ein Teil der Barauslagen iHv EUR 326,76 sei E* auferlegt worden, sodass der Betrag in Höhe von EUR 25.721,14 dem Kläger als Schaden entstanden sei.
c) Klagseinschränkung auf 0 wegen Zahlungen des E* aufgrund des Verfahrens zu P* des Bezirksgerichts Graz-West.
Dem Einwand der Verjährung hielt der Kläger entgegen, dass er erst mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 2021 zu 5 R 39/21y im Verfahren des Bezirksgerichtes Graz-West zu H* Kenntnis davon erlangt habe, dass auch nicht vom Räumungstitel umfasste Grundstücke geräumt worden seien. Die Ansprüche seien daher nicht verjährt. Die Schäden seien erst nach der Räumung entstanden.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.
Sie wandte auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, dass kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Gerichtsvollziehers vorliege. Darüber hinaus erhob die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB.
Berücksichtige man die Größe der zu räumenden Liegenschaft, die Fahrnisse, von denen diese zu räumen gewesen seien, und den Umstand, dass es sich in erster Linie um eine land- und forstwirtschaftliche Fläche handle, wo die Verläufe der einzelnen Grundstücke in der Natur nicht erkennbar seien, sei ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen des Gerichtsvollziehers nicht gegeben. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass der Kläger selbst bei der Räumung anwesend gewesen sei, er die eigenen Grundstücksteile kenne bzw kennen sollte und über den jeweiligen Grenzverlauf informiert sei. Es wäre wohl am Kläger selbst gelegen gewesen, auf den Grenzverlauf anlässlich der Räumung entsprechend hinzuweisen. Dies habe der Kläger unterlassen und daraus allenfalls entstandene Nachteile selbst zu tragen. Selbst einem Laien, der als betreibender Gläubiger bei der Räumung zugegen sei, sei zuzumuten, dass dieser seine eigenen Grundstücksteile kenne und über den jeweiligen Grenzverlauf informiert sei, sodass es wohl am Kläger gelegen gewesen sei, auf diese anlässlich der Räumung entsprechend hinzuweisen. Dies habe er aber unterlassen und habe daher den dadurch behaupteten eingetretenen Nachteil selbst zu tragen. Hierbei gehe es nicht um die Frage, ob der Kläger ein Organ oder ein Erfüllungsgehilfe des Gerichtsvollziehers sei, sondern allein um die Frage des Mitverschuldens des Klägers, sofern man überhaupt ein Verschulden eines Organs des Bundes feststelle.
Die Beklagte wandte im Hinblick auf die Räumungskosten zu 1a und 1b (EUR 684,62 und EUR 5.016,00) einen Verstoß des Klägers gegen die Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG ein, weil der Kläger kein Rechtsmittel gegen die Abweisung dieser Beträge erhoben habe. Der vom Kläger begehrte Betrag von EUR 18.078,01 zu 1c sei vom Rekursgericht (LG für ZRS Graz zu 5 R 39/21y) mangels ordnungsgemäßer Bescheinigung der auf die Räumungsobjekte entfallenden Kosten abgewiesen worden, zumal der Kläger nicht darlegen habe können, welcher Teil der Rechnung sich auf die vom Titel umfassten Grundstücke bezogen habe und welcher auf das Grundstück Nr. 46. Allein schon deshalb bestehe der Klagsanspruch nicht zu Recht. Die mangelnde Bescheinigung habe allein der Kläger zu vertreten. Eine Kostenzuordnung betreffend die Räumungskosten hätte jedenfalls schon früher erfolgen können. Alle dadurch nachträglich entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile habe der Kläger aufgrund Mit- bzw Alleinverschuldens selbst zu tragen.
Weiters sei das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die geltend gemachten Prozesskosten unschlüssig. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, welche Prozesskosten welchen Verfahrens konkret begehrt würden. Sollten Prozesskosten des Verfahrens O* geltend gemacht werden, sei auf die Ausführungen des OGH zu verweisen, welcher festgehalten habe, dass der Rechtsweg unzulässig sei, soweit Kosten begehrt werden, die sich auf die Räumungsexekution beziehen würden. Im Weiteren sei die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens festgestellt worden, und habe dies zur Abweisung des Mehrbegehrens geführt. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens habe allein der Kläger zu verantworten, und seien ihm daraus entstandene Schäden nicht kausal durch ein Verhalten eines Gerichtsvollziehers des Bundes verursacht worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Exekutionsfehler und den geltend gemachten Prozesskosten bestehe nicht, weil der Kläger selbst diese Zivilverfahren betrieben habe und diese Verfahren auf einer freiwilligen Prozessführung beruhten. Allein aus diesem Grund sei auch dieser Teil des Klagebegehrens abzuweisen.
Schließlich erhob die Beklagte den Einwand der Verjährung. Der Primärschaden sei bereits durch die Räumung am 19. November 2020 eingetreten, die Klagseinbringung sei erst am 6. März 2024 erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 21) wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten der Beklagten iHv EUR 8.697,55 (Punkt 2.).
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und begründete seine Entscheidung rechtlich wie folgt:
„Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Zur Abwendung deren drohender Verjährung ist eine Feststellungsklage zu erheben. Wird eine Aufforderung nach § 8 AHG an den Rechtsträger innerhalb der Verjährungsfrist gerichtet, wird die Verjährung gemäß § 6 Abs 1 AHG durch die Aufforderung um die dreimonatige Frist des § 8 AHG, bei früherer Zustellung der Antwort bis zu dieser, gehemmt.
Nach den Feststellungen wurde erstmals im Zuge des Rekurses gegen den Kostenbestimmungsbeschluss zu H* thematisiert, dass im Zuge der Räumung Grundstücksteile geräumt wurden, die vom Exekutionstitel nicht umfasst waren. Erstmals mit dem Beschluss des Rekursgerichts vom 25. Juni 2021 erlangte der Kläger dann auch Kenntnis davon, dass er seine Kosten, die ihm durch die nicht bewilligte Räumung entstanden sind, nicht vom Verpflichteten ersetzt erhält und ihm somit ein Schaden entstanden ist.
Ein Beginn der Verjährung kann entgegen der Ansicht der beklagten Partei gegenständlich jedenfalls nicht mit dem Beginn der Räumung am 19. November 2020 angesetzt werden. Die Klagserhebung mit 6. März 2024 war unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens vom 1. Dezember 2023 und des Ablehnungsschreibens der beklagten Partei vom 29. Februar 2024 jedenfalls rechtzeitig. Verjährung der Ansprüche ist nicht eingetreten.
§ 2 Abs 2 AHG normiert die sogenannte Rettungsobliegenheit. Der Anspruch gegen den Rechtsträger besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim VwG und Revision beim VwGH hätte abwenden können. Normiert ist damit keine besondere Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten; die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ist vielmehr anspruchsbegründendes Element. Der durch einen hoheitlichen Akt Geschädigte ist gehalten, zunächst die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen drohenden Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen (Vollmaier in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, § 2 AHG Rz 2).
Hinsichtlich der beiden vom Exekutionsgericht abgewiesenen Rechnungen der Fa. L* über einen Betrag von EUR 684,62 und der Fa. K* über einen Betrag von EUR 5.016,00 wäre dem Kläger das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden. Der Kläger erhob jedoch keinen Rekurs und hat insofern seine Rettungsobliegenheit verletzt. Der Anspruch kann daher nunmehr nicht auf den Titel der Amtshaftung gestützt werden. Der zuletzt noch verbliebene Klagsbetrag von EUR 342,31 war daher schon aufgrund der Verletzung der Rettungsobliegenheit abzuweisen. Außerdem ist hier anzuführen, dass diese Beträge nicht mangels Zuordnung vom Exekutionsgericht abgewiesen wurden, sondern aufgrund der nicht fristgerechten Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs. Diese Säumnis des Klägers kann nicht über den Umweg der Amtshaftung saniert werden.
Amtshaftungsansprüche nach § 1 Abs 1 AHG setzen ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. Haftungsmaßstab für das Verschulden hinsichtlich der Nichterfüllung einer Rechtspflicht des Rechtsträgers zu rechtmäßigem, hoheitlichem Handeln ist idR § 1299 ABGB (Mader in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, § 1 AHG Rz 66). Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe (RS0026535, T3).
Geht es um die (unrichtige) rechtliche Beurteilung von Rechtsfragen, ist ein Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die beanstandete Entscheidung nicht auf einer nach den Umständen vertretbaren Rechtsanwendung beruht (RS0050216, insb T5). Geht es um die Anwendung bzw Auslegung von Gesetzen oder anderen Rechtsnormen, begründet selbst eine unrichtige Beurteilung keine Schadenersatzpflicht, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, also auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung, beruht (RS0049951; RS0049955).
Nach § 1 EO setzt jede gerichtliche Exekution einen Exekutionstitel voraus. Nach § 25 EO haben sich Vollstreckungsorgane bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten.
Ein Gerichtsvollzieher hat sich daher bei Durchführung einer Exekution an die dieser zugrunde liegende Exekutionsbewilligung zu halten. Zumal gegenständlich die Exekutionsbewilligung nur für die Grundstücke Nr. 765, 767, 769, 770, 772, 774 der EZ C*, KG D*, vorlag, die Räumung aber auch auf Teilen des Grundstücks Nr. 46 durchgeführt wurde, liegt objektiv eine Überschreitung des Auftrags des einschreitenden Gerichtsvollziehers vor.
Dem Gerichtsvollzieher ist jedoch kein Verschulden dieser Überschreitung der Exekutionsbewilligung vorzuwerfen. Der einschreitende Gerichtsvollzieher hat sich dadurch Kenntnis vom Umfang der zu räumenden Objekte verschafft, als er sich diese vom betreibenden Gläubiger und Liegenschaftseigentümer zeigen ließ. Zu berücksichtigen ist weiters, dass ja gerade bei der Besichtigung der Liegenschaft Teile von der Räumung ausgenommen wurden, obwohl diese objektiv vom Umfang der Exekutionsbewilligung umfasst waren. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus Teile der Liegenschaft nicht zu räumen waren, die den Gerichtsvollzieher zu weiteren Nachforschungen verpflichtet hätten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Wenn sich der Gerichtsvollzieher auf die Angaben des betreibenden Gläubigers verließ und sich nicht darüber hinaus beispielhaft einen GIS-Auszug über die Lage der einzelnen Grundstücke einholte, ist dies noch im Rahmen des üblichen Sorgfaltsmaßstabs der Gerichtsvollzieher einzuordnen. Würde man von einem Gerichtsvollzieher verlangen, sich durch eigene Recherchen und Nachforschungen Kenntnisse über Grenzverläufe udgl. zu verschaffen, würde dies den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Verschulden des einschreitenden Gerichtsvollziehers liegt daher nicht vor.
Da somit insgesamt kein amtshaftungsbegründendes Organverhalten vorliegt, scheitern auch die übrigen Ansprüche des Klägers.
Auch wenn sich damit weitere Ausführungen zu den Prozesskosten erübrigen, ist noch anzuführen, dass diese selbst bei Annahme eines Verschuldens des Gerichtsvollziehers nicht zustehen würden. Ersatzfähig nach dem AHG sind immer nur durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs kausal verursachte Schäden. Der Prozessverlust im Verfahren zu O* ist jedoch nicht auf das Verhalten des Gerichtsvollziehers zurückzuführen sondern darauf, dass der Kläger ein bis zuletzt nicht schlüssiges Klagebegehren gestellt hat. Dem Einwand des Klägers, dass es ihm durch die mangelnde Mitwirkung des Gerichtsvollziehers nicht möglich gewesen sei, ein schlüssiges Klagebegehren durch Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke zu stellen, ist entgegenzuhalten, dass es ihm nach dem Prozessverlust sehr wohl möglich war, eine solche Zuordnung vorzunehmen und ein schlüssiges Klagebegehren gegen E* zu stellen. Der Prozessverlust ist daher der Sphäre des Klägers zuzurechnen und bestünde diesbezüglich kein Anspruch aus dem Titel der Amtshaftung. Außerdem wurden mit der die Prozesskosten verursachenden Klage auch Ansprüche geltend gemacht, die mit der gegenständlichen Räumung und damit dem nach dem Vorbringen des Klägers amtshaftungsbegründenden Verhalten in keinerlei Zusammenhang stehen, weshalb auch ein Anspruch nach AHG ausscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. [...]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 23) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ein Betrag von EUR 49.352,10 zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 26) und beantragt, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, dass das Erstgericht die Tatsache, dass sich der einschreitende Gerichtsvollzieher als Exekutivorgan der Republik Österreich bei der Durchführung der Räumung ausschließlich auf die Angaben des betreibenden Gläubigers (als Laien) verlassen und sonst keine weiteren Informationen über seinen Exekutionsauftrag eingeholt habe, rechtlich unrichtig als innerhalb seines Sorgfaltsmaßstabs beurteilt habe. Laut rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes sei auch die Nichteinholung von Informationen über die zu räumenden Grundstücke in Form eines GIS-Auszuges noch innerhalb des Sorgfaltsmaßstabes eines „durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Gebietes“ gewesen. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bedeute im Umkehrschluss, dass ein durchschnittlicher Gerichtsvollzieher im Exekutionsverfahren sich bei der Durchführung einer Exekution ausschließlich auf die Angaben des betreibenden Gläubigers über das Exekutionsobjekt selbst oder das Ausmaß verlassen dürfe. Sohin wäre es absolut überflüssig, im Titelverfahren das Exekutionsobjekt und das Ausmaß genauestens im Klagebegehren zu beschreiben, zumal bei der späteren Vollstreckung ohnehin der betreibende Gläubiger dem Gerichtsvollzieher als Fachmann Anweisungen geben könne, was er vollstreckt haben möchte. Salopp gesagt führe das Erstgericht sohin aus, dass sich ein Vollzugsbeamter der Österreichischen Republik vor dem Vollzug nicht sorgfältig davon überzeugen müsse, welche Amtshandlung er wo genau und gegen wen setze. Diese rechtliche Beurteilung sei falsch und widerspreche auch dem rechtsstaatlichen Prinzip. Im gegenständlichen Fall sei das Verhalten des Gerichtsvollziehers rechtlich jedenfalls als fahrlässig und sohin schuldhaft zu qualifizieren.
Als sekundäre Feststellungsmängel rügt der Kläger, dass das Erstgericht feststellen hätte müssen,
I. ob und in welchem Umfang bzw in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist,
II. ob und wann es dem Berufungswerber möglich gewesen wäre, eine genaue Aufschlüsselung zu treffen, welche Kosten für die vom Exekutionstitel umfassten Liegenschaften und welche für das Grundstück Nr. 46 angefallen seien,
III. wann und ob es möglich ist, die Räumungskosten für die vom Exekutionstitel umfassten Liegenschaften nach der (Er-)Kenntnis des Klägers, dass die Räumung im weiteren Umfang umfasst war, noch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Darüber hinaus nehme das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich Stellung zu den Prozesskosten im Verfahren des BG Graz-West zu O* und lasse eine Beurteilung der übrigen Schadenersatzforderungen (wie den Anteil der Räumungskosten selbst, die Kosten für das Rekursverfahren im Exekutionsverfahren etc) rechtlich unbeurteilt.
Weiters würden Feststellungen zur Kausalität und der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderungen als Schaden beim Kläger fehlen (IV.).
Weder dem Kläger noch dem Gerichtsvollzieher noch dem Erstgericht sei im Kostenbestimmungsverfahren der Exekution aufgefallen, dass hier ein vom Exekutionstitel nicht gedecktes Grundstück umfasst gewesen sei, sodass zunächst die Räumungskosten betreffend die EUR 18.078,01 laut Rechnung Nr. ** der M* GmbH vom 29. Jänner 2021 in voller Höhe als Exekutionsverfahrenskosten bestimmt worden seien; dies sei dem Kläger nicht vorwerfbar und könne ihm nicht vorwerfbar sein. Dieser sei ab diesem Zeitpunkt in eine Lage versetzt worden, dass er die ihm entstandenen Räumungskosten weder im Räumungsverfahren noch als Schadenersatz von der verpflichteten Partei als eigentlichen Verursacher ersetzt bekommen habe und zur Wahrung der Rettungspflicht sämtliche Verfahren führen habe müssen, was mit erheblichen Prozesskosten verbunden gewesen sei. Der Berufungswerber habe stets versucht, sämtliche unaufgesplitteten Kosten gegenüber der verpflichteten Partei als wahren Schuldigen geltend zu machen, woran er aufgrund der Rechtslage leider gescheitert sei, und stehe nunmehr aufgrund des Urteiles des Erstgerichtes vor dem Ergebnis, dass er auf den verbleibenden Räumungs- und Prozesskosten sitzen bleibe, obwohl auch der Gerichtsvollzieher selbst in seiner Aussage im Verfahren des Bezirksgerichtes Graz-West zu P* (Beilage ./R, Seite 7) als Zeuge ausgesagt habe, dass er den Müll nicht prozentmäßig auf die jeweiligen geräumten Grundstücke aufteilen könne, und auch im Verfahren des LGZ Graz zu B* in der Verhandlung vom 28. Oktober 2025 (siehe Seite 11 von 13) ausgesagt habe, dass er bei der Aussage des Bezirksgerichtes Graz-West zu P* die Wahrheit ausgesagt habe und eine Zuordnung der Rechnungen fast unmöglich sei; danach und lediglich „vielleicht“ bestätige er eine Schätzung. Dem Berufungswerber sei eine genaue Aufschlüsselung trotz stundenlanger Recherche nicht möglich gewesen, weshalb letzten Endes, um eine Haftung der Republik auch hintanzuhalten und weiterhin den Schaden gegenüber der ursprünglich verpflichteten Partei geltend zu machen, vom Berufungswerber eine Schätzung vorgenommen und diese vom Bezirksgericht Graz-West zu P* als zutreffend beurteilt und vom Berufungswerber die gegenständliche Klagsforderung sofort eingeschränkt worden sei. Die Haftung der Republik Österreich für das Handeln des Gerichtsvollziehers sowie dessen Verschulden sei daher gegeben.
2. Die Beklagte hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass das Erstgericht sowohl den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festgestellt als auch die rechtlichen Schlussfolgerungen methodisch korrekt und widerspruchsfrei gezogen habe. Nach § 1 Abs 1 AHG setze ein Amtshaftungsanspruch ein Verhalten eines Organs in Vollziehung der Gesetze, die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens, ein Verschulden des Organs, einen Schaden sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Organverhalten und Schaden voraus. Bereits das Fehlen eines einzigen dieser Tatbestandsmerkmale führe zwingend zur Klagsabweisung. Das Erstgericht habe jedoch zutreffend festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall jedenfalls am Verschulden des einschreitenden Gerichtsvollziehers fehle. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die Räumung auch Teile des Grundstücks Nr. 46 erfasst habe, welches nicht vom Exekutionstitel umfasst gewesen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers folge daraus jedoch nicht zwingend eine Haftung nach dem AHG. Das Amtshaftungsrecht knüpfe nicht an jede objektive Rechtswidrigkeit an, sondern verlange darüber hinaus ein schuldhaftes Verhalten des Organs. Im Gegenstand habe nun das Erstgericht den Verschuldensmaßstab zutreffend nach § 1299 ABGB bestimmt. Maßgeblich sei nicht das Verhalten eines besonders sorgfältigen oder idealtypischen Organs, sondern jenes eines durchschnittlichen Fachmanns der jeweiligen Berufsgruppe, hier eines Gerichtsvollziehers. Dabei habe das Gericht korrekt hervorgehoben, dass der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfe. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Liegenschaft gemeinsam mit dem Kläger begangen habe, der Kläger dem Gerichtsvollzieher jene Flächen gezeigt habe, die vom früheren Pächter genutzt worden waren, der Kläger selbst davon ausgegangen sei, dass sämtliche genutzten Flächen vom Exekutionstitel umfasst seien und keine objektiven Anhaltspunkte bestanden hätten, die den Gerichtsvollzieher zu weitergehenden Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Unter diesen Umständen habe sich der Gerichtsvollzieher auf die Angaben des betreibenden Gläubigers verlassen dürfen. Das Erstgericht habe daher vollkommen zu Recht ausgesprochen, dass dieses Verhalten des Gerichtsvollziehers jedenfalls als vertretbar einzustufen sei. Im Übrigen habe das Erstgericht ausgeführt und hingewiesen, dass selbst bei einem schuldhaften Verhalten des Gerichtsvollziehers der Klagsanspruch nicht zu Recht bestehe, weil der Prozessverlust im Verfahren O* nicht auf das Verhalten des Gerichtsvollziehers zurückzuführen sei, sondern darauf, dass der Kläger ein bis zuletzt nicht schlüssiges Klagebegehren gestellt habe. Damit fehle es auch schon am adäquaten Kausalzusammenhang. Das abgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger nicht nur im Exekutionsverfahren kein Rechtsmittel erhoben und sohin seine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt habe, sondern auch, dass er die Kosten nicht fristgerecht und nicht schlüssig geltend gemacht sowie im weiteren Zivilverfahren gegen den früheren Pächter ein unschlüssiges Klagebegehren gestellt habe. Diese Umstände würden ausschließlich in die Risikosphäre des Klägers fallen und sei allein schon deshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen, wie das Erstgericht zu Recht ausgeführt habe. Aus diesem Grund würden die vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmängel auch nicht vorliegen. Das Erstgericht habe sämtliche Tatsachen festgestellt, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich gewesen seien. Da das Klagebegehren bereits am fehlenden Verschulden scheitere, habe keine Verpflichtung bestanden, Feststellungen zur Schadenshöhe, zur exakten Kostenaufteilung oder zur hypothetischen Kausalität zu treffen.
3. Das Berufungsgericht erachtet die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).
4. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten:
5. Das Erstgericht hat rechtlich zutreffend beurteilt, dass die gegenständliche Räumungsexekution rechtswidrig war, weil der Gerichtsvollzieher als Organ der Beklagten auch Grundstücksteile der Liegenschaft des Klägers als betreibender Partei, nämlich das Grundstück Nr. 46, geräumt hat, die nicht vom Exekutionstitel umfasst waren. Dies ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr strittig.
6. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge die Rechtsansicht des Erstgerichts bekämpft, dass den Gerichtsvollzieher als Organ der Beklagten kein Verschulden an der Räumung (auch) des - nicht vom Räumungsexekutionstitel umfassten - Grundstückes Nr. 46 treffe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten der Nachweis des mangelnden Verschuldens ihres Organs - hier des Gerichtsvollziehers - gelungen ist (RS0049961).
Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die Organe der Beklagten zwar am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (RS0026381; RS0049940 [T 2]), die Sorgfaltsanforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden (RS0026450 [T 1]; 1 Ob 199/16w). Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ist nur durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen. Es ist nur der zum Tätigkeitszeitpunkt geltende Standard maßgeblich (Schragel AHG³ Rz 158; Karner in KBB7 § 1299 Rz 2).
7. Die Räumungsexekution ist dogmatisch unter den Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen einzureihen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 349 EO. Dieser lautet wie folgt:
(1) Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.
(2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Rechte an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.
(3) Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.
§ 349 EO geht als spezielle Norm den §§ 353, 354 vor, wobei der Unterschied schon äußerlich darin besteht, dass das Gesetz - anders als bei der Handlungsexekution - in § 349 den Vollzug durch den Gerichtsvollzieher bzw durch dessen Hilfspersonen vorsieht (Miet 34.843). Die eingesetzten Vollzugsorgane sind daher bei einer vom Gericht vollzogenen zwangsweisen Räumung keine dem betreibenden Gläubiger (etwa analog § 1313a ABGB) zuzurechnenden Hilfspersonen, sodass Schäden, die diese Vollzugsorgane verursachen, nur zu Amtshaftungsansprüchen, nicht aber zu Schadenersatzansprüchen gegen den betreibenden Gläubiger führen können, es sei denn, die Räumungsexekution verstößt gegen vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien (Klicka in Angst/Oberhammer, EO³ § 349 EO [Stand 1.7.2015, rdb.at] Rz 2).
Neben der Bestimmung des § 349 EO regelt § 569 Geo die Räumung. § 569 Geo lautet wie folgt:
(1) Der Beschluss, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung, auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muss acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigen zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Ort zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.
(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.
Zur Vollstreckbarkeit nach § 349 EO muss der Exekutionstitel die genaue Bezeichnung des Leistungsobjektes enthalten (§ 54 Abs 1). Es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welcher Teil einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen ist, weil das Vollstreckungsorgan in der Lage sein muss, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss ohne weitere Erhebungen oder Nachweise zu entnehmen (stRsp 6 Ob 206/97f; 7 Ob 88/97k; 3 Ob 108/95; 5 Ob 548/93; 3 Ob 32/92; 3 Ob 231/18v; 4 Ob 60/19f; RS0000769). Es genügt zwar nicht ein Verweis auf eine im Mietvertrag enthaltene Objektbeschreitung, doch kann eine Planzeichnung verwendet werden, die dann aber in den Titel einbezogen werden muss (5 Ob 548/93). Die Einvernahme des Verpflichteten ist bei einer Räumungsexekution nicht vorgesehen und daher auch zur Ergänzung oder Konkretisierung des Exekutionstitels unzulässig (Höllwerth in Deixler/Hübner, EO38 § 349 Rz 11).
Im Dienstbuch für die Vollstrecker (= DV JABl 1952/10) war die Vorgangsweise des Gerichtsvollziehers ua bei der Räumung in P.151 geregelt, das Dienstbuch wurde jedoch durch den zweiten Einführungserlass des BMJ zur EO-Novelle 1955 (JABl 1996/27) ersatzlos (dh ohne Folgeerlass) aufgehoben (Mini, Die Räumungsexekution [2007] Seite 3).
Die Schulung der Gerichtsvollzieher findet auf der Grundlage des Skriptums „Modulare Grundausbildung Gerichtsvollzug“ (Stand 01.01.2020; zuletzt Stand Jänner 2025) statt. In diesen Schulungsunterlagen findet sich für den Vollzug der zwangsweisen Räumung neben Hinweisen auf die Verständigungspflichten und die Pflicht zur Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Hinweis, dass es unerlässlich ist, vor Ort zu prüfen, ob die Bezeichnung des Vollzugsortes (Objekt- bzw Top-Nummer) mit den Angaben im Akt ident ist und dass bei Vorliegen von Zweifeln an der Nämlichkeit des Objektes der Vollzug der zwangsweisen Räumung keinesfalls stattfinden darf. Erst in der aktuellen Unterlage (Stand Jänner 2025) findet sich nachstehender Passus: „Wenn Sie vor Ort Zweifel über die Nämlichkeit des zu räumenden Objekts haben, da Nummerierungen, Beschriftungen usw fehlen oder unklar sind, ist die Räumung nicht zu vollziehen! Der Vollzug der Räumung ist nur dann möglich, wenn aus dem Bewilligungsbeschluss eindeutig und zweifelsfrei - und zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabs - zu entnehmen ist, welches Objekt zu räumen bzw zu überlassen ist! Es kommen weder Erhebungen vor Ort noch die Vorlage von Plänen oder Unterlagen in Betracht. Auch die (einseitigen) Angaben der betreibenden Partei sind nicht von Belang.“
Nach der Rechtsprechung zu § 349 EO muss die Liegenschaft oder der Teil derselben, um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlagen von Urkunden von Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten (RS0000769).
8. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde die Räumung der gegenständlichen Liegenschaft - und damit auch des vom Räumungsexekutionstitels nicht umfassten Grundstückes Nr. 46 - vom Gerichtsvollzieher I* in Anwesenheit des Klägers (als betreibender Partei) und dessen Rechtsvertreters vollzogen. Dabei ließ der Gerichtsvollzieher die ihm vom Kläger gezeigten Grundstücke - darunter auch das vom Exekutionstitel nicht umfasste Grundstück Nr. 46 - räumen. Der Gerichtsvollzieher verließ sich darauf, dass ihm der Kläger die zu räumenden Teile seiner Liegenschaft entsprechend der Exekutionsbewilligung zeigt. Aufgrund der Angaben des Klägers musste er auch keine Zweifel daran haben, dass es sich dabei um die vom Räumungsexekutionstitel umfassten Liegenschaftsteile handelt, lagen für ihn doch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, die ihn dazu verpflichtet hätten, die Räumung nicht zu vollziehen. Den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen bzw den Schulungsunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher vor Vollzug der Räumung verpflichtet gewesen wäre, einen Mappenplan, einen GIS-Auszug oder Ähnliches beizuschaffen, um zumindest in groben Zügen die Situierung der zu räumenden Grundstücke erschließen zu können. Dass das Erstgericht insoweit von einer Überspannung des üblichen Sorgfaltsmaßstabs eines Gerichtsvollziehers ausgegangen ist, ist daher im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.
9. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge geltend macht, dass der einschreitende Gerichtsvollzieher sich auf die Angaben des Klägers als Laien nicht verlassen hätte dürfen, übersieht er, dass er bei der Räumung (bzw im Räumungsexekutionsverfahren) anwaltlich vertreten war und er sich die Kenntnis bzw die (sorgfaltswidrige) Unkenntnis seines Rechtsvertreters über den Umfang des Räumungsexekutionstitels anrechnen lassen muss. Damit ist es irrelevant, dass der Kläger selbst (zu Unrecht) davon ausging, dass er mit dem Exekutionstitel alles räumen darf, was vom ehemaligen Pächter benutzt wurde.
10. Die Beklagte hat ihrer Behauptungs- und Beweispflicht, dass kein schuldhaftes Verhalten des Gerichtsvollziehers (ihres Organs) vorliegt (vgl ON 4, 8f), entsprochen.
Darüber hinaus hat sie den Einwand des Mitverschuldens gemäß § 1304 ABGB erhoben (vgl ON 7, 2f).
Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045; Schragel, AHG3 [2003] Rz 165; Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 12/26). Zwar wird bei der Wertung eines Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze im engeren Sinne stets zu berücksichtigen sein, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten (RIS-Justiz RS0050041). Dennoch ist der Mitverschuldenseinwand allgemein und nicht nur bei „verfahrensfreien Verwaltungsakten“ zulässig (RIS-Justiz RS0050041 [T2]). Das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs kann die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen (RIS-Justiz RS0050041 [T2]), insbesondere wenn der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Fachmann, dessen Verschulden er sich anrechnen lassen muss, vertreten war (RIS-Justiz RS0032045; Schragel, AHG3 [2003] Rz 165; Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 12/26).
Berücksichtigt man die vorliegenden konkreten Umstände, so ist, selbst wenn man dem Gerichtsvollzieher eine - wohl nur geringfügige - Fahrlässigkeit zur Last legen könnte, dieses allfällige Mitverschulden gegenüber dem gravierenden Verschulden des Klägers zu vernachlässigen, wurde doch die Liegenschaft des Klägers geräumt, der den Räumungstitel erwirkt, die Räumungsexekution beantragt und dem Gerichtsvollzieher die zu räumenden Grundstücke gezeigt hat, und mussten der Kläger bzw sein Rechtsvertreter wissen bzw hätten sie wissen müssen, welche Grundstücke vom Räumungstitel umfasst waren.
11. Da der Amtshaftungsanspruch schon am fehlenden Verschulden der Beklagten scheitert, fehlt es den vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln an der rechtlichen Relevanz.
12. Abschließend ist, worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist, noch auszuführen, dass eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Verfahrenskosten im Verfahren O* des Bezirksgerichtes Graz-West (Punkte 2b und 3b) schon deshalb ausscheidet, weil die Klage insoweit wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde. Der vom Kläger aufgrund der fehlerhaften Klagsführung durch den Klagsvertreter entstandene Schaden ist der Beklagten nicht zurechenbar.
Damit muss auch nicht beurteilt werden, ob der Klagsvertreter vom Kläger für die unschlüssige Klagsführung überhaupt ein Honorar beanspruchen kann (vgl 1 Ob 204/20m [Rz 38]).
13. Aus diesen Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO; dabei waren die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten nur auf Basis des richtigen Berufungsstreitwertes von EUR 49.352,10 zuzusprechen.
15. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
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