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21Bs36/26m•OLG Wien 21Bs36/26m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 83 Abs 1 StGB und andere strafbare Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2026, GZ **-41, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien war seit 12. November 2025 zu ** = , dieses abgetreten nach C (irrtümliche Doppelanlegung des Verfahrens, siehe Note ON 1.4 sowie VJ-Einsicht), ein Ermittlungsverfahren (unter anderem) gegen B wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG anhängig.
Am selben Tag trennte die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren gegen B* unter Aktenneubildung im Referat ** zur Durchführung eines diversionellen Vorgehens gem § 35 SMG hinsichtlich der Suchtgift-Vorwürfe bzw § 203 StPO hinsichtlich § 83 Abs 1 StGB (ON 1.11).
Im neu angelegten Verfahren trat die Staatsanwaltschaft am 19. November 2025 gemäß § 35 Abs 9 SMG vorläufig von der Verfolgung hinsichtlich der Vorwürfe nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (ON 1.2 in Akt Staatsanwaltschaft Wien, AZ D* [verkettet]) und am 17. Dezember 2025 gemäß § 203 Abs 1 und 2 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig von der Verfolgung hinsichtlich des Vorwurfs nach § 83 Abs 1 StGB zurück (ON 1.4 aaO).
Bereits am 14. November 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen B* auch wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB ein (ON 1.13). Am 4. Dezember 2025 bezog die Staatsanwaltschaft das seit 23. Oktober 2025 (vgl ON 25.1.1) gegen unbekannte Täter geführte Verfahren ** wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO gemäß § 26 Abs 1 StPO in das gegenständliche Verfahren ein und erfasste A* und B* als Beschuldigte auch zu diesen Vorwürfen (ON 1.26, Punkt I./ und II./).
Am 9. Dezember 2025 erfolgte sodann – jeweils gesondert mit eigener ON einjournalisiert – die Teileinstellung des Verfahrens gegen B* hinsichtlich der Vorwürfe nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (ON 1.28, Punkt II./) und nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (ON 1.29, Punkt I./) sowie – unter gleichzeitiger teilweiser Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Erstbeschuldigten A* zu den Vorwürfen nach §§ 201 Abs 1, 202 Abs 1 und 205a Abs 1 StGB (ON 1.30, Punkt I./) - die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen B* wegen §§ 83 Abs 1; 288 Abs 1 und Abs 4 und 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (ON 1.31, Punkt I./). Unter einem ordnete die Staatsanwaltschaft (unter anderem) die Vernehmung der B* als Beschuldigte zu den letztgenannten Vorwürfen an (ON 1.31, Punkt II./).
Nach weiterer Trennung des Verfahrens gegen B* gemäß § 27 StPO zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen zu nunmehr AZ E* (ON 1.44, Punkt II./) wurde dort am 18. Februar 2026 Strafantrag gegen diese wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eingebracht (ON 5 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ ** [elektronische Akteneinsicht]).
Bereits mit Schreiben vom 13. Jänner 2026 begehrte B* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung in Höhe von 5.558,40 im Verfahren AZ C* (ON 38.2). Diesen Antrag hielt sie auch nach Rückfrage durch das Erstgericht angesichts der bloß teilweisen Einstellung des Verfahrens (vgl ON 1.50) aufrecht und äußerte sich dahingehend, dass aufgrund der Trennung des Verfahrens das ursprünglich gegen die Beschuldigte geführte Verfahren zur Gänze eingestellt wurde (ON 40).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass lediglich eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei (ON 41).
Dagegen richtet sich – unter Vorlage einer ergänzten Leistungsaufstellung über nunmehr gesamt 8.060,52 Euro - die fristgerechte Beschwerde der B*, die neuerlich moniert, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ C* sei aufgrund der Trennung des Verfahrens zu den neuen Vorwürfen und Führung unter einer neuen Zahl zur Gänze eingestellt worden. Außerdem sei die Anordnung von Ermittlungen zu den Vorwürfen nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB ua erst „nach“ der Einstellung des Verfahrens „bzw am selben Tag“ erfolgt (ON 46.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient.
Voraussetzung für die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO ist - wie auch im Hauptverfahren (vgl hiezu Lendl, WKStPO § 393a Rz 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 6) - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die vollständige Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, S 3). Eine Einstellung zu einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) Diversion und Anklage wegen anderer Taten begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl Prior, Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, ZWF 2024, 86; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Öner, LiK-StPO § 196a Rz 5; ua OLG Wien 18 Bs 44/25i, 19 BS 199/25s und 20 Bs 313/25p; OLG Graz, 1 Bs 25/25y; OLG Linz, 7 Bs 119/25m). Auch die Einbringung der Anklage (oder vorläufige Einstellung) in einem getrennten Verfahren ist dabei beachtlich (vgl RISJustiz RS0111320 und RS0101435), sodass das Beschwerdevorbringen, das zur AZ C* geführte Verfahren sei „zur Gänze“ erledigt worden, mit Blick sowohl auf die (bloß) vorläufige Einstellung zu D* als auch die Anklageerhebung zu E* ins Leere geht. Im Übrigen steht der Argumentation, die Einleitung des Verfahrens gegen B* wegen §§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer Delikte sei erst nach der Einstellung des Verfahrens wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und anderer Delikte erfolgt, schon die expressis verbis verfügte (lediglich) Teileinstellung des Verfahrens entgegen (vgl neuerlich ON 1.28 und 1.29), die zweifelsohne den weiteren Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringt.
Der (mögliche) Ausgang des weiteren Strafverfahrens des nicht der Einstellung unterliegenden Vorwurfs ist bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 196a StPO nicht zu berücksichtigen, sondern kann allenfalls, bei letztlich gänzlicher Erledigung des Verfahrens durch Einstellung gemäß § 227 StPO oder infolge §§ 353, 362 oder 363a StPO bzw Freispruch, einen Anspruch nach § 393a StPO begründen, bei dem die im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten ohnehin gebührend zu berücksichtigen sind (vgl neuerlich OLG Wien, 19 Bs 199/25s mwN).
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
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