Appeal against pension set-off under ASVG dismissed

10Rs68/25fOberlandesgericht18.02.2026Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a first-instance judgment concerning set-off of a social insurance debt against her pension. She argued that the underlying contribution assessment by the former agricultural social insurance fund was invalid or time-barred and that the factual findings on her income were wrong. The OLG Wien rejected the appeal. It held that the administrative determinations of the contribution debt and ancillary charges were binding, that no limitation defense succeeded, and that the challenged evidence assessment was not objectionable. The claimant must bear her own appellate costs. Ordinary revision was declared inadmissible.

Omnilex-Regeste

§ 103 ASVG; set-off of social insurance debt against pension; binding effect of final administrative decisions and limitation. An appellate court may disregard new objections raised for the first time on appeal to the validity of an administrative assessment; in any event, final administrative determinations of the underlying contribution debt are binding in subsequent civil/social-insurance proceedings. Limitation of enforcement presupposes a final and enforceable debt determination; repeated contribution assessments and collection measures interrupt or preclude expiry of the claim. Findings on evidence are reviewable only within the narrow limits of § 272 ZPO; a merely possible alternative assessment does not suffice. Costs in social-insurance appeal proceedings follow § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG where no billigkeit grounds are shown.

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 10Rs68/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0100RS00068.25F.0218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Dr.in Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch die Estermann Bock Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wegen Aufrechnung gemäß § 103 ASVG, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 24.6.2025, **96, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bis 28.1.2000 mit C* B* verheiratet und führte mit ihm gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bis etwa Mitte 2001 wurden die Beiträge zur Sozialversicherung von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVA der Bauern) beiden Ehegatten gemeinsam vorgeschrieben und von C* B* bezahlt. Nachdem die SVA der Bauern von der im Jänner 2000 erfolgten Scheidung erfahren hatte, erstattete sie C* B* jene Beträge zur Sozialversicherung zurück, die er seit der Scheidung für die Klägerin bezahlt hatte, und schrieb ihm sowie der Klägerin die Beiträge in der Folge gesondert vor.

Mit Bescheid vom 11.3.2003 stellte die SVA der Bauern die Beitragspflicht der Klägerin für den Zeitraum vom 28.1.2000 bis 15.3.2002 in der Kranken und Unfallversicherung sowie vom 1.2.2000 bis 31.3.2002 in der Pensionsversicherung getrennt nach monatlichen Beitragsgrundlagen und den sich daraus ergebenden Monatsbeiträgen fest.

In der Folge erhielt die Klägerin mehrmals Rückstandsausweise der SVA der Bauern; auch seit ihrer Pensionierung im Jahr 2014 wurden ihr solche zweimal übermittelt.

Seit 2014 bezieht die Klägerin von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Alterspension samt Ausgleichszulage. Unter Berücksichtigung des von C* B* geleisteten Unterhalts erzielte die Klägerin ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 846,43 im Jahr 2016, EUR 1.023,13 im Jahr 2017, EUR 1.041,71 im Jahr 2018, EUR 894,14 im Jahr 2019, EUR 926,02 im Jahr 2020 und EUR 958,13 im Jahr 2021.

Über die ihres Erachtens für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis 30.9.2007 offenen Beiträge zur Sozialversicherung, Nebengebühren und Beitragszuschläge erließ die SVA der Bauern am 21.11.2016 einen vollstreckbaren Rückstandsausweis über EUR 12.272,65. Aufgrund dieses Rückstandsausweises ersuchte sie (unter einem) die Beklagte um Aufrechnung der Schuld auf die Pension der Klägerin und anschließende Überweisung auf deren Beitragskonto.

Mit Bescheid vom 30.11.2016 (= der bekämpfte Bescheid) ordnete die Beklagte an, dass die offene Forderung der SVA der Bauern von EUR 12.272,65 ab 1.12.2016 auf die Pension der Klägerin aufgerechnet wird. Eine Abzugsrate wurde im Bescheid nicht genannt. Ab März 2017 behielt die Klägerin monatlich EUR 30 von der Pension der Klägerin ein.

Dagegen erhob die Klägerin die diesem Verfahren zugrundeliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die SVA der Bauern habe einen schweren Fehler gemacht. Die Beiträge seien für sie bezahlt worden. Es sei damals abgerechnet worden. Die Beiträge seien dem neuen Besitzer gutgeschrieben worden und würden jedoch von ihr neuerlich verlangt werden. Im Übrigen sei die Forderung verjährt und daher nicht gegen ihre Pension aufrechenbar.

Mit Beschluss vom 21.10.2019 unterbrach das Erstgericht das Verfahren analog § 74 ASGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVA der Bauern „über den Rückstand 1.2.2000 bis 31.3.2002“ (ON 7). Daraufhin übermittelte die SVA der Bauern den schon erwähnten Bescheid vom 11.3.2003 über die Beitragspflicht der Klägerin. Das Erstgericht unterbrach neuerlich sein Verfahren gemäß § 74 ASGG, „bis ein die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Beiträge gegenüber der SVA der Bauern (nunmehr SVS) genau feststellender rechtskräftiger Bescheid vorliegt“ (ON 13).

Mit Bescheid vom 24.9.2020 sprach die SVS (vormals SVA der Bauern) aus, dass die Klägerin betreffend den Beitragszeitraum 1.1.2000 bis 31.3.2002 für die noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von EUR 10.562,01 Beitragszuschläge von insgesamt EUR 1.400,02 und Nebengebühren von EUR 74,41 zu entrichten hat. Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der von der Klägerin dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2021, AZ **, in Rechtskraft.

Im ersten Rechtsgang hob letztlich der Oberste Gerichtshof die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sei mit Bescheid vom 11.3.2003 zwar über die Beitragspflicht, nicht aber über die damals offene Beitragsschuld abgesprochen worden. Mit Bescheid vom 24.9.2020 sei wiederum nur über Beitragszuschläge und die Nebengebühren, nicht aber über die offenen Pflichtbeiträge abgesprochen worden. Ungeachtet der vom Erstgericht bereits zweimal angeordneten Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der offenen Beiträge durch die Verwaltungsbehörden habe das von der SVS geführte Verfahren die Beitragsschuld daher nicht zur Gänze rechtskräftig festgestellt.

In Bezug auf den Einwand der Verjährung verwies der Oberste Gerichtshof darauf, dass die Einforderungsverjährungsfrist frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die strittige Beitragsschuld eintreten könne. Wann diese eingetreten sei, stehe hier aber nicht fest. Im fortzusetzenden Verfahren sei zu erörtern, ob wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung angeführt die Beitragsrückstände schon mit (weiterem) Bescheid vom 11.3.2003 (rechtskräftig) festgestellt worden seien. Sollte das nicht der Fall sein, werde das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld der Klägerin bei der SVS nochmals zu unterbrechen haben. Falls die SVS bei ihrem Standpunkt bleiben sollte, werde das Verfahren ohne Vorliegen einer Entscheidung der Verwaltungsbehörden fortzusetzen sein.

Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin die ihr zustehende Geldleistung ab 11.12.2016 ohne Kürzung aufgrund der Aufrechnung mit der Forderung der SVA der Bauern an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 12.272,65 zu leisten, ab. Es sprach aus, dass die Beklagte schuldig sei, der Klägerin die zustehende Geldleistung ab 1.12.2016 ohne Kürzung aufgrund der Aufrechnung der Forderung der SVA der Bauern an Beiträgen zur Sozialversicherung in einem die Höhe von von EUR 12.036,17 übersteigenden Betrag zu leisten. Des weiteren, dass die Klägerin schuldig sei, ab 1.12.2016 bis 31.12.2019 und am 1.5.2023 die Aufrechnung von Beträgen auf die ihr gegenüber der beklagten Partei zuständigen Geldleistung zur Deckung der offenen Forderung der SVS (vormals SVA der Bauern) an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von 12.096,17 zu dulden, wobei die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig sei, höchstens soweit, dass der Klägerin nach der Aufrechnung ein Gesamteinkommen in Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 ASVG verbleibe; bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen (bislang EUR 90). Für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.4.2023 sei die Beklagte schuldig, der Klägerin die ihr zustehenden Geldleistungen ohne Kürzung aufgrund der Aufrechnung der mit der Forderung der SVA der Bauern an Beiträgen zur Sozialversicherung zu leisten. Dabei ging es von dem eingangs angeführten und den auf den Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, dass die Beitragspflicht der Klägerin gegenüber der SVA der Bauern (nunmehr SVS) aufgrund des in den Feststellungen genannten Bescheids vom 11.3.2003 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Beitragszuschläge zur Beitragsschuld seien mit Bescheid vom 24.9.2020 mit EUR 1.400,02 und die Nebengebühren in Höhe von EUR 74,14 rechtskräftig festgestellt worden. Mit Bescheid der SVS vom 29.6.2023 sei die Beitragsschuld zum Zeitpunkt der Aufrechnung inklusive der Beitragszuschläge und Nebengebühren mit EUR 12.036,17 rechtskräftig festgestellt worden.

Die Differenz zu dem im bekämpften Bescheid der Beklagten genannten Aufrechnungsbetrag von EUR 12.272,65 zu dem im Bescheid vom 29.6.2023 der SVS ergebe sich, weil Kostenanteile in Höhe von EUR 236,48 noch nicht bescheidmäßig festgestellt worden seien.

Da der Klägerin zwischen 2003 und 2025 vierteljährlich Beitragsvorschreibungen erhalten habe, seien dies Maßnahmen zum Zweck der Hereinbringung der Forderung. Die Einforderung der geschuldeten Beiträge sei daher nicht verjährt.

Dagegen richtet sich neuerlich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben sich nicht (mehr) am Berufungsverfahren beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin stellt ihren Berufungsgründen „Vorbemerkungen“ voran, in der sie ihre Sicht des Sachverhalts darlegt und zahlreiche, unzusammenhängende Rechtssätze anführt.

Die „Vorbemerkungen“ lassen großteils nicht erkennen, welcher Berufungsgrund damit ausgeführt werden soll und können damit keinem gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgrund zugeordnet werden; sie sind daher unbeachtlich (vgl RS0041851).

2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zum besseren Verständnis wird zunächst auf die Rechtsrüge eingegangen, wobei vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen nicht für stichhaltig hält, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO)

2. 1 Die Klägerin kritisiert, dass das Erstgericht unkritisch von einer Bindungswirkung der von den Sozialversicherungsträgern erlassenen Bescheide, insbesondere von jenem vom 11.3.2003 ausgegangen sei. Es bestehe jedenfalls keine Bindung zu absolut nichtigen Verwaltungsakten. Es sei der Bescheid vom 11.3.2003 nicht von der SVA der Bauern als zuständiger Behörde ausgestellt worden. Es finde sich am Ende des Bescheids nur folgende Angabe „der leitende Angestellte: i.A. D*“. Ein leitender Angestellte sei offenkundig keine Behörde. Aus diesem Grund sei dieser Bescheid nichtig und das Erstgericht nicht daran gebunden.

2. 2 Bislang hat die Klägerin in Bezug auf den Bescheid vom 11.3.2003 lediglich im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen, dass ihr dieser nicht übermittelt worden wäre und somit nicht rechtskräftig sei. In den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2021 (über die Beitragszuschläge und Nebengebühren) sowie vom 27.11.2023 (über die offenen Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Aufrechnung durch die Beklagte) wurde dieser Einwand nicht als zutreffend aufgegriffen und ist das Bundesverwaltungsgericht immer von einem „rechtskräftigen Bescheid vom 11.3.2003“ ausgegangen.

Der Einwand, dass der Bescheid vom 11.3.2003 nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre, ist im jetzigen Berufungsverfahren neu und daher grundsätzlich wegen des Neuerungsverbots unzulässig. Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen einen derartigen Nichtigkeitsgrund wahrnehmen müssen, wofür es sichtlich (auch) keinen Anhaltspunkt sah.

Darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem im Akt befindlichen Bescheid vom 11.3.2003 (Beilage ./3) sichtlich um eine Kopie der damaligen Behörden-Urschrift samt den Originalunterschriften aus dem Anstaltsakt handelt. Die Behauptung, dass dieser Bescheid nicht von der SVA der Bauern als Behörde ergangen sein sollte, kann nicht geteilt werden, zumal unmissverständlich darin ausgesprochen wird, dass die Klägerin vom 28.1.2000 bis 15.3.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 1.2.2000 bis 31.3.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Dieser Bescheid trägt auch als Hinweis den Fettdruck „Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern“. Der Begründung lässt sich sowohl die Rechtsgrundlage und der dieser zugrunde liegende Sachverhalt entnehmen, der unzweifelhaft die Klägerin betrifft.

3. 1 Nach Ansicht der Klägerin hätte das Erstgericht auch prüfen müssen, ob die festgestellte Beitragsschuld auch tatsächlich noch bestehe oder durch Zahlung erloschen sei.

3. 2 Soweit die Klägerin behauptet, Beitragszahlungen für sie wären nicht berücksichtigt worden, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Festgestellt wurde, dass „die Beiträge zur SVA der Bauern während aufrechter Ehe für beide Ehegatten gemeinsam vorgeschrieben und von C* B* bezahlt wurden. Am 28.1.2000 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und C* B* geschieden. Trotz der Scheidung schrieb die SVA der Bauern die Beiträge noch bis Mitte des Jahres 2001 für beide gemeinsam vor. C* B* zahlte die ihm jeweils vorgeschriebenen Beträge ein. Etwa Mitte 2001 erfuhr die SVA der Bauern von der Scheidung und schrieb der Klägerin und C* B* die Beitragszahlungen in der Folge getrennt vor. C* B* erhielt auf seinem Konto der SVA der Bauern überdies ein Guthaben von ATS 61.833 für jene Teile, die er seit der Scheidung für die Klägerin einbezahlt hatte, gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung einer Nachtragsforderung von ATS 40.165 verblieb C* B* zum 20.9.2001 ein Guthaben von ATS 21.668 (EUR 1.574,67). Im März 2002 wurde der landwirtschaftliche Anteil der Klägerin versteigert.“

Von einer willkürlichen internen Umbuchung an C* B* kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Klägerin war nach der Scheidung am 28.1.2000 für ihre Pflichtversicherung bei der SVA der Bauern selbst Beitragsschuldnerin. Das wurde im Bescheid vom 11.3.2003 auch so festgestellt. Ebenso, dass C* B* bis zur getrennten Vorschreibung ab Mitte des Jahres 2001 die Beträge für die Klägerin bezahlt hat, wobei ihm sodann jene Teile gutgeschrieben wurden, die er seit der Scheidung für die Klägerin einbezahlt hatte.

In diesem Verfahren geht es auch nur um den Zeitraum der Beitragsschuld der Klägerin nach der Scheidung bis zur Versteigerung des landwirtschaftlichen Anteils im März 2002. Für eine schuldbefreiende (Teil-)Zahlung durch C* B* für die Klägerin gibt es keinen Anhaltspunkt.

Im Übrigen ist die offene Beitragsschuld der Klägerin zum Zeitpunkt der Aufrechnung der Höhe nach rechtskräftig festgestellt (siehe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 [Beilage ./X]), wovon (auch) das Berufungsgericht bindend auszugehen hat.

4. 1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung „Jedenfalls im Jahr 2019 bezog die Klägerin Mieteinkünfte in Höhe von EUR 220, monatlich (E* des BG Fünfhaus)“ und begehrt die Ersatzfeststellung „Die Klägerin bezog keine Mieteinkünfte.“ oder in eventu „Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin im Jahr 2019 Mieteinkünfte bezog.“

Wesentlich sei diese Feststellung, weil bei Entfall der Mieteinnahmen das Gesamteinkommen zumindest ab August 2019 unter 90 % des Richtsatzes sinken würde und eine Aufrechnung unzulässig wäre. Auch der Einbehalt der EUR 30 für die Monate März bis August 2019 wäre unzulässig.

4. 2 Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).

Das Erstgericht hat nachvollziehbar erklärt, warum es zu dieser Feststellung gekommen ist bzw worauf es diese Feststellung stützt. Es hat auch nur das zugrunde gelegt, wovon es gesichert ausgehen konnte; das betraf auch nur das Jahr 2019. Dabei hat es sich an den Ergebnissen im Verfahren E* des Bezirksgerichts Fünfhaus orientiert. Gegen Mieteinkünfte im Jahr 2019 kann die Klägerin weder etwas Stichhaltiges vorbringen noch gibt es Anhaltspunkte, die die Annahme des Erstgerichts in Zweifel ziehen könnten.

4. 3 Bekämpft wird die Feststellung des Erstgerichts, wonach mit weiterem Bescheid der SVA der Bauern vom 11.3.2003 (Beilage ./V) eine Haftung der Klägerin für Beitragsschulden des C* B* festgestellt bzw. die Beitragsschuld EUR 11.617,83 betrage und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Begehrt wird die Ersatzfeststellung in Form einer Negativfeststellung.

4. 4 Diese Feststellung kann unbeachtet bleiben, weil dieser Bescheid für die Beurteilung im konkreten Fall keine Auswirkung hat (vgl auch 10 ObS 120/22b).

Grundsätzlich kann aber in Bezug auf die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Bescheide auf die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren verwiesen werden, insbesondere auf die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2021 (über die Beitragszuschläge und Nebengebühren) sowie vom 27.11.2023 (über die offenen Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Aufrechnung durch die Beklagte).

4. 5 Bekämpft wird die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Klägerin auch zwischen 2009 und Jänner 2011 vierteljährlich Zahlungsaufforderungen bzw. Beitragsvorschreibungen über die offene Schuld gegenüber der Sozialversicherungsanstalt erhalten habe. Es werde die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Klägerin zumindest von Jänner 2009 bis Jänner 2011 keine Zahlungsaufforderungen oder Beitragsvorschreibungen erhalten habe.

4. 6 Nicht klar ist, was die Klägerin mit dieser bekämpften Feststellung bewirken möchte. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 zu entnehmen ist (siehe Seite 8), wäre die Verjährungsfrist selbst dann noch gewahrt, wenn die Klägerin zwischen der Quartalsvorschriebung vom 5.1.2009 und der Quartalsvorschriebung vom 4.1.2011 keine Vorschreibung erhalten hätte.

4. 7 Bekämpft wird die Feststellung, dass die Beitragszahlungen für die Klägerin durch C* B* erfolgt seien und dem C* B* lediglich ein Betrag von ATS 61.833 für jene Teile, die er für die Klägerin einbezahlt habe, gutgeschrieben worden sei.

Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass für sie vom gemeinsamen Landwirtschaftskonto Beiträge zumindest in der Höhe von EUR 13.418,57 bezahlt und dann von der SVA der Bauern allein auf das Beitragskonto des C* B* gutgeschrieben oder sonst intern umgebucht worden seien.

4. 8 Im bisher sehr aufwändig geführten Verfahren gibt es für diese Ersatzfestellungen weder Anhaltspunkte noch eine Grundlage. Im Verfahren ging es immer nur um die Beitragspflicht der Klägerin zur SVA der Bauern nach der erfolgten Scheidung. Es wurde auch festgestellt, dass C* B* bis zur getrennten Vorschreibung ab Mitte des Jahres 2001 die gemeinsam vorgeschriebenen Beträge gezahlt hat; jedoch erfolgte die Scheidung der Ehe am 28.1.2000 und war die Klägerin daher unmittelbare Beitragsschuldnerin. Eine freiwillige Zahlung der Pflichtbeiträge der Klägerin durch C* B* kann nicht angenommen werden; dafür gibt es keine Grundlage und keinen Anhaltspunkt (siehe Punkt 3.2).

5. Im Ergebnis war der Berufung ein Erfolg zu versagen,

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, wobei eine Veranlassung für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht besteht, weil die Billigkeitsgründe im Sinne der genannten Bestimmung weder vorgebracht wurden, noch das Verfahren dazu einen Anhaltspunkt ergeben hat (RS0085829).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.

Schlagwörter

pension set-offsocial insurance contributionsbinding effectlimitationevidence assessmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension set-off ordered under Section 103 ASVG had to be lifted because the underlying contribution debt was not validly or finally established.

Extrahierter Entscheid

The underlying contribution debt and related ancillary charges were finally established by the competent administrative and judicial decisions; the set-off therefore remained permissible.

Extrahierte Begründung

The court held that the claimant's new objection to the validity of the 11 March 2003 decision was barred as a new matter on appeal and in any event unfounded. The administrative decisions were treated as binding, and the amount of the debt was finally determined before the set-off.

Kernrechtsfrage

Whether the contribution claim was time-barred and therefore not enforceable by set-off.

Extrahierter Entscheid

The claim was not time-barred because limitation was interrupted by repeated contribution assessments and collection measures, and the enforceability period could only run once finality of the disputed debt existed.

Extrahierte Begründung

The court relied on the lower court's findings that quarterly assessments and further collection steps had been issued over the years. It also referred to the prior administrative/judicial findings that the debt remained enforceable.

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings on rental income and related income were so flawed as to require amendment.

Extrahierter Entscheid

No; the challenged findings were adequately supported and no compelling doubts arose against the first-instance evaluation of the evidence.

Extrahierte Begründung

The appellate court emphasized the limited scope of review of evidence assessment and found the first-instance reasoning on rental income in 2019 coherent and sufficiently supported.

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