OLG Linz 12Rs10/26s

12Rs10/26sOberlandesgericht17.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs10/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00010.26S.0217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **platz *, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Rehabilitationsgeld (hier wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Dezember 2025, Nc-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 entzog die Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. August 2022 wegen eines ab 1. September 2022 bestehenden Anspruchs auf Invaliditätspension.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. November 2022 zu Cgs* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage, beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und im Hinblick auf die Bescheidzustellung bereits am 11. Juli 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist.

Mit Beschluss vom 29. November 2022 wies der in der Sozialrechtssache zuständige Richter Dr. B* die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück sowie den Wiedereinsetzungsantrag und infolgedessen auch den Verfahrenshilfeantrag ab (ON 2).

Zur Erhebung eines Rekurses sowie für das weitere Verfahren wurde dem Kläger mit Beschluss vom 7. März 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. C* zum Verfahrenshelfer bestellt (ON 9, 10).

Den vom Kläger erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2023 zu 11 Rs 36/23b als verspätet zurück (ON 15). Innerhalb der 14-tägigen Frist wurde vom Verfahrenshelfer kein Revisionsrekurs erhoben.

Mit Anträgen vom 1. und 3. Juli 2024, letztlich verbessert mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2024 (ON 27 = ON 28), beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und der Revisionsrekursfrist.

Das Erstgericht wies die Wiedereinsetzungsanträge mit Beschluss vom 20. März 2025 ab und führte aus, dass ein im Juli 2024 gegen die Versäumung der Klagsfrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls verspätet sei und die Rekursentscheidung ON 15 dem Klagsvertreter zugestellt worden sei, sodass dieser in der dafür vorgesehenen Frist ein Rechtsmittel einbringen hätte können (ON 38).

Mit Eingabe vom 18. April 2025 lehnte der Kläger Dr. B* (erneut) als befangen ab (ON 49).

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte mit Beschluss vom 21. Mai 2025 zu 11 Rs 40/25v die abweisliche Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge (ON 58) und daraufhin wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2025 zu 10 ObS 133/25p den Revisionsrekurs als verspätet zurück (ON 61).

Den Ablehnungsantrag vom 18. April 2025 wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Wels zu Nc* zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens fehle einem Ablehnungsantrag die Beschwer (ON 2).

Der dagegen erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 zurückgewiesen; dies wiederum unter Hinweis auf die mangelnde Beschwer für eine Ablehnung wegen Befangenheit nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache (ON 5).

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 8. Jänner und parallel dazu dem Kläger selbst am 13. Jänner 2026 (Beginn der Hinterlegungsfrist, Abholung am 22. Jänner 2026) zugestellt.

Am 23. Jänner 2026 erhob der Kläger persönlich Rekurs gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und berief sich auf Auskünfte des Landesgerichts Wels vom 12. und 19. Jänner, wonach er bis zum 23. Jänner 2026 unter Anwaltspflicht einen Rekurs erheben könne und ein ohne Anwalt erhobener Rekurs zur Verbesserung zurückgestellt werde.

Dieser Rekurs ist verspätet.

1. 1Die Wirkung der im Hauptverfahren bewilligten Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein anlässlich dieses Hauptverfahrens entstandenes Ablehnungsverfahren (RIS-Justiz RS0036104; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 64 ZPO Rz 1).

1. 2Dem Kläger wurde im Hauptverfahren Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Dieser ist auch noch in dem – wie hier – anlässlich des Hauptverfahrens entstandenen Ablehnungsverfahren vertretungsbefugt (vgl OLG Linz 11 Rs 11/26f).

2. 1Gemäß § 93 Abs 1 ZPO wird bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis nur durch die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, nicht aber an die Partei selbst die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 464 ZPO Rz 5). Wird der Partei und dem Vertreter zugestellt, löst im Rahmen des § 93 ZPO nur die Zustellung an den Vertreter Zustellwirkungen aus. Dies gilt außerhalb der gewillkürten Vertretung auch bei Vertretung durch einen Verfahrenshilfeanwalt (Stumvoll in Fasching/Konecny³ § 93 ZPO Rz 2 f; vgl zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO auf unmittelbar zusammenhängende, von der Vollmacht erfasste Streitigkeiten RIS-Justiz RS0118682).

2. 2Daraus folgt, dass die 14-tägige Rekursfrist ab der Zustellung an den Verfahrenshelfer am 8. Jänner 2026 zu berechnen ist und daher am 22. Jänner 2026 endete. Der am 23. Jänner 2026 vom Kläger eingebrachte Rekurs ist folglich verspätet.

3Dass sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen für die Frage der Vertretungspflicht nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 § 24 JN Rz 2), hier also des Verfahrens Cgs* des Landesgerichts Wels als ASG, ist irrelevant. Auch wenn in sozialgerichtlichen Verfahren in erster Instanz eine qualifizierte Vertretung nicht erforderlich ist, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 93 Abs 1 ZPO.

4Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.

5Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, das keine erheblichen Rechtsfragen zur Lösung anstehen.

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