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11R153/25p•OLG Wien 11R153/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen, FN **, *, vertreten durch Faber Kühteubl Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Dr. B, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, wegen EUR 2.145.798,73 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.6.2025, GZ **43, in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.230,92 (darin EUR 1.371,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten mehrere Kreditverträge ab und zählte ihr die Kreditvaluta zu. Die Beklagte bedient die Kredite nicht.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 2.145.798,73 an aushaftender Kreditvaluta samt Zinsen und brachte vor, sie habe der Beklagten mit Abstattungskreditvertrag vom 29.4.2019 einen Kredit in Höhe von EUR 1.400.000 zum Ankauf der Liegenschaft EZ **, KG ** mit darauf befindlichem Gestüt gewährt, der seit 1.4.2024 mit EUR 1.459.355,96 zuzüglich 6,5% Sollzinsen und 3,8% Verzugszinsen p.a. bei vierteljährlicher Verzinsung aushafte. Mit Kreditvertrag vom 24.11.2022 habe sie der Beklagten einen weiteren Kredit in Höhe von EUR 300.000 u.a. zur Finanzierung von Reparaturarbeiten auf der Liegenschaft gewährt, der seit dem 1.4.2024 mit EUR 320.094,42 zuzüglich 6,5% Sollzinsen und 3,8% Verzugszinsen p.a. bei vierteljährlicher Verzinsung aushafte. Zudem habe sie der Beklagten auf ihrem Geschäftskonto einen Überziehungsrahmen in Form eines Kontokorrentkredit über EUR 220.000 mit einer Laufzeit bis 31.10.2023 eingeräumt, der mehrfach prolongiert worden sei und der seit dem 1.4.2024 mit EUR 366.368,35 zuzüglich 6,875% Sollzinsen und 3,8% Verzugszinsen p.a. bei vierteljährlicher Verzinsung aushafte.
Die Beklagte habe beim Antrag auf Finanzierung mehrere unbedenkliche Urkunden, u.a. ein Liegenschaftsbewertungsgutachten, eine dreijährige Liquiditätsplanung und einen Einkommensnachweis vorgelegt und sich als Expertin auf dem Gebiet der Pferdezucht in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht dargestellt.
In der Folge habe die Beklagte aber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit gleichzeitiger Androhung der Fälligstellung die eingemahnten Beträge nicht bezahlt, weshalb Terminverlust eingetreten sei; per 1.4.2024 schulde die Beklagte den Klagsbetrag.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, die Klägerin selbst trage das Verschulden daran, dass die Beklagte die ihr gewährten Kredite nicht mehr bedienen könne. Die Klägerin hätte der Beklagten diese Kredite nämlich nicht gewähren dürfen. Die Beklagte sei vom Immobilienvermittler und der von ihm empfohlenen Steuerberaterin über wesentliche Umstände betreffend die Liegenschaft und den Zuchtbetrieb nicht vollständig und richtig informiert bzw. bewusst getäuscht worden; insbesondere seien der Verkehrswert und Kaufpreis zu hoch ermittelt worden. Die Beklagte habe keine Erfahrung mit Pferdezucht gehabt und daher den Wert der Liegenschaft nicht richtig einschätzen können.
Die Klägerin hätte vor Kreditgewährung eine entsprechende Prüfung der Bewertungsgutachten und der Rückführungsmöglichkeit des Kredits vornehmen müssen. Dabei hätte ihr auffallen müssen, dass das Bewertungsgutachten und der Liquiditätsplan nicht zuträfen. Als finanzierende Bank des Verkäufers hätte sie auch wissen müssen, dass es um den Betrieb nicht gut stehe. Sie habe auch ein Interesse an einem überhöhten Kaufpreis gehabt.
Entgegen dieser Umstände und Verpflichtungen habe sie der Beklagten den Kredit ohne Weiteres gewährt und die Beklagte damit im Glauben bestärkt, dass eine Rückführung des Kredits aus den Betriebseinnahmen möglich sei. Die Klägerin habe der Beklagten durch ihre Pflichtverletzungen grob schuldhaft einen Schaden zumindest in Höhe des Klagsbetrags zugefügt, der der Klagsforderung compensando entgegen gehalten werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfe die Klägerin die Rückzahlung der Kredite nicht fordern. Im Übrigen sei die Höhe des Klagebegehrens nicht nachvollziehbar.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest (Spruchpunkt 2). Es verhielt die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.145.798,73 samt Zinsen (Spruchpunkt 3.) und zum Kostenersatz (Spruchpunkt 4.).
Die Erstrichterin traf – neben der Wiedergabe von unstrittigem Vorbringen - die auf den Seiten 8 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz werden daraus folgende Feststellungen hervorgehoben:
Seitens der Beklagten wurden der Klägerin insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
der Entwurf des Kaufvertrags, der einen Kaufpreis in Höhe von € 1.350.000,- vorsah,
ein Liegenschaftsbewertungsgutachten der C* KG mit Sitz in ** vom 23.10.2018, das einen Verkehrswert von € 1.774.224,57 auswies,
der Lebenslauf der Beklagten,
eine Liquiditätsplanung für den Zeitraum 2019 bis 2021.
Durch die Vorlage dieses Lebenslaufs erweckte die Beklagte bei der Klägerin den Eindruck, zum einen über wirtschaftliche Grundkenntnisse zu verfügen und zum anderen und insbesondere, eine erfahrene Pferdezüchterin zu sein, die über jahrzehntelange Erfahrung in der Führung von Gestüten verfügt.
Die Klägerin gelangte zu der Einschätzung, die Beklagte sei zu Führung und Leitung einer Pferdezucht in der Lage.
Die Beklagte legte der Klägerin auch in den anlässlich der Kreditvergabe geführten Gesprächen nicht offen, dass kein wirtschaftlicher, sondern nur ein hobbymäßiger Zuchtbetrieb bestehen würden. Es war ihr ein Anliegen, zu zeigen, dass sie grundsätzlich mit Pferden zu tun hat und sich mit Pferden auskennt.
Für die Klägerin bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der seitens der Beklagten behaupteten Berufs, Pferde und Zuchterfahrung zu zweifeln [von der Beklagten bekämpfte Feststellungen B1].
Von Seiten der Beklagten wurde eine Steuerberaterin mit der Erstellung eines Liquiditätsplans beauftragt. Der Liquiditätsplan berücksichtigte einerseits die Erträge des zuletzt auf der Liegenschaft betriebenen Pferdezuchtbetriebs, den die Beklagte übernehmen sollte und wollte, und andererseits die von der Beklagten darüber hinaus geplanten Vorhaben. Es fanden mehrere Gespräche zwischen der Beklagten und der Klägerin, auch im Beisein der Steuerberaterin, statt, in denen die Qualifikation der Beklagten für die Führung des Gestüts und die Rentabilität des Vorhabens besprochen wurden. Die geplante Haupteinnahmequelle war demnach der Betrieb einer Springpferdezucht durch die Beklagte.
Für die Klägerin bestand kein Anlass, an der sich aus den Berechnungen der Steuerberaterin ergebenden grundsätzlichen Rentabilität zu zweifeln. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben per se nicht rentabel war oder ob die Umsetzung des Vorhabens an den Gegebenheiten scheiterte [von der Beklagten bekämpfte Feststellung B2].
Rechtlich erwog die Erstrichterin, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe; die gewährten Kredite würden von der Beklagten nicht bedient. Die Höhe der ausstehenden Forderungen seien von der Beklagten nicht substanziiert bestritten worden und würden sich aus den vorgelegten Kontoverdichtungen ergeben. Die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes bestehe demgegenüber nicht zu Recht. Es bestehe keine Verpflichtung der Bank den Businessplan eines Kreditwerbers und die Rentabilität eines Unternehmens über die vorgelegten Unterlagen hinaus zu hinterfragen. Den Feststellungen folgend, habe es für die Klägerin auch keinen Anlass gegeben, an der Richtigkeit der Unterlagen und der Fähigkeit der Beklagten, ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, zu zweifeln.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen, in eventu festzustellen, dass die Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrags zu Recht bestehe und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird zunächst die Rechtsrüge behandelt.
Zur Rechtsrüge:
1.1. Soweit sich die Berufung gegen das Zurechtbestehen der Klagsforderung wendet und vorbringt, die Klagsforderung sei nicht fällig, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Die mangelnde Fälligkeit der Forderung hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte trotz mehrfacher Mahnung und Nachfristsetzung bei Androhung der Fälligstellung / des Terminsverlust, die offenen eingemahnten Beträge nicht bezahlt habe, sodass Terminsverlust eingetreten sei (ON 1, Seite 2), trat die Beklagte nicht entgegen, sondern gestand vielmehr zu, dass die gewährten Kredite von ihr nicht bedient werden (ON 34, Seite 2).
1.2.1. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die rechtliche Beurteilung, wonach die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin habe den Kredit fahrlässig vergeben und die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht überprüft bzw. die Beklagte nicht über das Risiko einer so hohen Finanzierung, die von der Beklagten nicht rückgeführt werden könne und sogar den Kaufpreis überschritten habe, aufgeklärt, sodass sie gegenüber der Beklagten schadenersatzpflichtig sei.
1.2.2. Sofern die Berufung damit vorliegend sinngemäß eine Bonitätsprüfungspflicht der Klägerin unterstellt, übersieht sie, dass eine solche nur beim Verbraucherkredit gemäß § 7 VkrG und § 9 HIKrG besteht. Bei beidseitigen Unternehmerkrediten oder reinen Privatgeschäften besteht hingegen unverändert keine zivilrechtliche Pflicht zur Bonitätsprüfung (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 988 Rz 65), sodass die diesbezügliche Argumentation der Beklagten ins Leere geht.
Soweit sich die Beklagte erstmals in der Berufung auf ihre Verbrauchereigenschaft im Zeitpunkt des Ankaufs der Liegenschaft beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss nämlich behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind (RISJustiz RS0065264 [T1]). Diesbezügliches Vorbringen hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.
1.2.3. Zuzugestehen ist der Beklagten aber, dass auch nach allgemeinem Kreditvertragsrecht das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ein Vertrauensverhältnis ist, aus welchem Aufklärungspflichten des Kreditunternehmens resultieren können (SZ 53/13, 58/69; 9 Ob 325/97b). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193 mwN; Wbl 1988, 341; SZ 68/105 uva). Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0106373; RS0111165 [T3]).
Allerdings dürfen die daraus resultierenden Anforderungen an solche Aufklärungspflichten nicht überspannt werden. Grundsätzlich ist es Bankkunden vielmehr zuzumuten, ihre wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren (9 Ob 325/97b; 8 Ob 341/99a; 4 Ob 61/99w; 6 Ob 145/00t). Eine Aufklärungs und Warnpflicht wird nur unter ganz besonderen Umständen angenommen, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss eines Interzessionsvertrags Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem bevorstehenden Zusammenbruch des Hauptschuldners hatte (RS0026488, RS0026805).
Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Risken braucht die Bank in der Regel daher nicht aufzuklären (RS0016385); vielmehr geht es hiebei um Abwägungen, die jeder Kunde selbst vorzunehmen hat und die von vielerlei Umständen, die der Bank nicht erkennbar sind (und auch regelmäßig nicht erkennbar sein müssen), abhängig sein können (9 Ob 325/97b).
Nach den getroffenen Feststellungen lagen keine Umstände vor, aus denen eine Aufklärungs oder Warnpflicht der Klägerin resultiert wäre. Demnach bestanden nämlich für die Klägerin weder Anhaltspunkte an der Richtigkeit der seitens der Beklagten (in ihrem Lebenslauf) dokumentierten Berufs, Pferde und Zuchterfahrung, noch an der sich aus dem von der Beklagten beauftragten Steuerberaterin erstellten Liquiditätsplan ergebenden Rentabilität des Betriebs zu zweifeln. Eine offenkundige Unrichtigkeit des Liquiditätsplans behauptet die Beklagte auch gar nicht.
1.2.4. Vorgreifend der Behandlung der Verfahrensrüge ist bereits hier auszuführen, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur vorliegen kann, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere, als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Der Rechtsmittelwerber hat nachvollziehbar auszuführen, zu welchen für ihn günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn es das Verfahren unter Beachtung der angeblich verletzten Verfahrensvorschriften durchgeführt hätte (RS0043039; Pimmer aaO § 496 Rz 37). Hat das Erstgericht infolge seiner Rechtsansicht aber zu einem bestimmten Vorbringen der Parteien keine Feststellungen getroffen, ist dies als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen (vgl Pimmer aaO § 496 Rz 50ff).
Soweit die Berufungswerberin im Rahmen der Verfahrensrüge (Berufung Seite 4 Punkt a) die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Immobilienbewertung und der Einvernahme der Zeugen D*, E*, F* und G* zum Beweis des „tatsächlich deutlich geringen Wertes“ der Liegenschaft als Mangelhaftigkeit rügt, macht sie damit in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
Unzweifelhaft ergibt sich aus der Begründung des Erstgerichts zur Abweisung dieser Beweisanträge, dass es nicht – im Sinne einer Tatsachenfeststellung – von einem „geringen Wert der Liegenschaft“ ausgeht, sondern diesem Umstand zutreffend keine rechtliche Relevanz beimisst.
Dass die Klägerin bzw. Mitarbeiter der Klägerin positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass – wie die Beklagte nunmehr behauptet – der Kaufpreis der Liegenschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufvertrags „viel zu hoch“ gewesen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nämlich gar nicht vorgebracht. Vielmehr lastete sie der Klägerin – als „lokales Kreditinstitut“ und „Expertin im Immobiliengeschäft“ - bzw. deren Mitarbeitern nur ihre mangelnde Kenntnis an. Auch in der Berufung legt die Beklagte aber nicht dar, aufgrund welcher konkreten Umstände die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter erkennen hätten können oder müssen, dass der Kaufpreis zu hoch ist bzw. warum sie von der Unrichtigkeit des Liegenschaftsbewertungsgutachtens ausgehen hätten müssen bzw. worin sie konkret eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin begründet sieht.
Offenkundige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten des von ihr selbst vorgelegten Bewertungsgutachtens, wie in der von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 513/96 relevant, behauptete sie nicht. Auch sonst ist aus dieser Entscheidung nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Einerseits geht es dort um die Haftung des Sachverständigen gegenüber einer Kreditgeberin für die Erstattung eines unrichtigen Liegenschaftsbewertungsgutachten, andererseits wurde im vorliegenden Fall – anders als in der zitierten Entscheidung - der Ertragswert der Liegenschaft ohnedies ermittelt (vgl. Beilage ./L).
Auch der 8 Ob 672/89 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Dort ging es um die Haftung eines Kreditvermittlers gegenüber der kreditgebenden Bank für die Zuführung zahlungsunfähiger Kreditkunden und das Mitverschulden der Bank, deren Filialleiter die Kredite allein aufgrund der Angaben in den Kreditverträgen und im Wissen, dass es sich bei den Kreditnehmern um Prostituierte ohne geregeltes Einkommen handelte, bewilligt hatte. Die Berufung führt nicht aus, wie aus dieser Entscheidung eine Haftung der Klägerin gegenüber der Beklagten abzuleiten wäre.
Dass das Erstgericht im Hinblick darauf von einer Beweisaufnahme zum Wert der Liegenschaft im Kaufvertragszeitpunkt Abstand genommen hat und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Damit liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Die Rechtsrüge bleibt ohne Erfolg.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1. Wie bereits zur Rechtsrüge unter Punkt 1.2.4. ausgeführt, kann ein primärer Verfahrensmangel nicht vorliegen, wenn das Gericht – wie vorliegend - zu einem bestimmten Vorbringen der Parteien keine Feststellungen getroffen hat. Dass das Erstgericht die zum Beweis des „tatsächlich geringeren Werts“ der Liegenschaft beantragten Beweise nicht eingeholt hat, begründet - wie dargelegt – schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat; im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2.2. Die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen H* und I* stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil die Berufungswerberin die Einvernahme dieser Zeugen gar nicht beantragt hat. Vielmehr hat nur die Klägerin einen Antrag auf Einvernahme dieser Zeugen gestellt (ON 38, Seite 4).
2.3. Soweit die Berufungswerberin die Unterlassung der Verlesung des Aktes ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, die sie zum Beweis „des Eintritts und der Höhe des Schadens sowie zum Beweis des Verschuldens der Klägerin, das in der Mitwirkung beim Kaufvertragsabschluss gelegen sei“, gestellt habe, als Verfahrensmangel rügt, macht sie in Wahrheit neuerlich sekundäre Feststellungsmängel geltend. Soweit es sich bei diesem Vorbringen überhaupt um Tatsachenvorbringen handelt, hat das Erstgericht dazu aufgrund seiner Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen. Ein primärer Verfahrensmangel liegt damit auch hier nicht vor.
Es sind aber auch sekundäre Feststellungsmängel zu verneinen. Wie bereits bei der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt, mangelt es nämlich an einem Vorbringen, über welches konkrete Wissen die Mitarbeiter der Klägerin verfügt haben sollen, das sie zu weiteren Aufklärungen gegenüber der Beklagte verpflichtet hätte.
2.4.1. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, dass das Erstgericht zur Ursache der mangelnden Rentabilität nur eine Negativfeststellung traf. Das Erstgericht begründe seine Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, ob das Vorhaben per se nicht rentabel gewesen oder an den Gegebenheiten gescheitert sei, dass dazu keine Beweisergebnisse vorlägen. Das Erstgericht hätte diesbezüglich eine Erörterung mit der Beklagten vornehmen müssen, im Übrigen sei auch „Beweis dazu durch Gutachten angeboten" worden.
2.4.2. Die Berufungswerberin zeigt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Wie bereits zur Rechtsrüge dargelegt, obliegt es dem Kreditnehmer selbst, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Geschäfts zu prüfen (RS0016385). Wie sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts und aus der Aussage der Beklagten selbst ergibt, hat sich diese offenbar selbst nicht hinreichend mit dem für sie erstellten Businessplan auseinandergesetzt (ON 41.5, 4).
2.4.3. Auch ein von der Berufungswerberin behaupteter Erörterungsmangel ist in diesem Kontext nicht erkennbar.
Ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt nämlich voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann. Eine unterbliebene Erörterung kann daher nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, Tatsachenvorbringen zu erstatten. Im Falle der Behauptung der Verletzung der §§ 182, 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber somit darlegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er noch erstattet hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels (vgl § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) beurteilt werden kann (Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 §§ 182, 182a ZPO Rz 94).
Wie dargelegt wiederholt die Beklagte hier aber nur bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen.
2.5.1. Als weiteren „Erörterungsmangel“ rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht habe ihr Vorbringen, die Klägerin sei auch finanzierende Bank der Verkäufer gewesen, nicht berücksichtigt. Sie vermag hier aber nicht darzulegen, welche Erörterung das Erstgericht unterlassen haben soll und welches ergänzende Vorbringen sie erstattet hätte. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2.5.2. Aber auch sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Allein dem Umstand, dass die Klägerin auch die Voreigentümer finanziert hat, kommt keine rechtliche Relevanz zu. Dass der auf der Liegenschaft vor dem Kauf durch die Beklagte geführte Betrieb nicht wirtschaftlich gewesen wäre, die Verkäufer bei der Klägerin aufgenommene Kredite nicht bedienen hätten können, oder sonstige Umstände, aufgrund derer die Klägerin bzw. deren Mitarbeiterinnen gewusst hätten oder wissen hätten müssen, dass der Kaufpreis überhöht bzw. der vorgelegte Liquiditätsplan nicht realisierbar ist, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet.
Zu ihrer unsubstanziierten Behauptung, die Klägerin habe als „Finanziererin der Verkäufer wissen müssen, dass es um den Betrieb schlecht steht und mit welchen Werten zu rechnen ist“, hat die Beklagte kein konkretisiertes Beweisanbot erstattet. Aus der Aussage der Beklagten selbst, wonach es zusammengefasst ein Plus zum überzeugenden Liquiditätsplan gewesen sei, dass die Verkäufer von der gleichen Bank finanziert worden seien, die daher überzeugt gewesen sei, dass die Springpferdezucht beim Vorgänger gut laufe (ON 41.5, Seite 5), ergibt sich vielmehr das Gegenteil.
2.6. Das Argument, wonach ein hoher Kaufpreis im Interesse der Klägerin gelegen wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kredit der Beklagten mit einer Hypothek auf der Liegenschaft besichert ist.
2.7. Soweit die Berufungswerberin zuletzt geltend macht, das Verfahren sei hinsichtlich der Höhe der Klagsforderung mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die aushaftenden Kreditbeträge nur aufgrund der vorlegten Aufstellung der Klägerin festgestellt habe, zeigt sie keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Dem Vorbringen der Klägerin zu den konkretisiert zum jeweiligen Kreditvertrag aushaftenden Summen (ON 1, 2) und den zum Beweis dazu vorgelegten Kontoverdichtungen (Beilagen ./B, ./F und ./J), hat die Beklagte nämlich ohne nähere Konkretisierung nur entgegengehalten, dass die Höhe nicht nachvollziehbar sei (ON 34, Seite 4), aber sowohl die Kreditgewährung als auch den Umstand, dass sie die Kredite nicht bedient habe, ausdrücklich außer Streit gestellt (ON 34, 2). Zutreffend ist das Erstgericht daher davon ausgegangen, dass die Beklagte die Klagsforderung nur unsubstanziiert bestritten hat.
Auch in der Berufung legt die Beklagte nicht dar, inwieweit die von der Klägerin vorgelegten Kreditkontoauszüge nicht den Tatsachen entsprächen bzw. unrichtig sein wären.
Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung:
3.1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]).
3.2. Soweit die Berufungswerberin die Feststellungen zu den aus den Kreditverträgen per 1.4.2024 aushaftenden Salden bekämpft, unterlässt sie es auszuführen, welche davon abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Die Tatsachenrüge ist somit hier nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
3.3. Weiters bekämpft die Beklagte die unter B1 zitierten Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte Erfahrung mit – gewerbsmäßiger - Pferdezucht hat und die Eignung für die Führung eines Zuchtbetriebs, wofür die Kreditmittel benötigt werden, mit sich bringt.“
Einleitend ist hier festzuhalten, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und der Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrheitswahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 5).
In der Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums diese Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO, E 39/1). Vorliegend gelingt es der Berufungswerberin nicht, stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung ins Treffen zu führen. Entgegen ihrer Argumentation lassen sich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aus den Beweisergebnissen, insbesondere dem festgestellten Inhalt des Lebenslaufs der Beklagten und ihrer Aussage ableiten. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte selbst darlegte, die Mitarbeiter der Klägerin nicht darüber informiert zu haben, dass sie bisher keinen wirtschaftlichen Betrieb bzw. nur eine hobbymäßige Zucht betrieben hat (ON 41.5, Seite 4). Jedenfalls gelingt es der Berufungswerberin nicht, erhebliche Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
3.4. Den unter B2 bekämpften Feststellungen stellt die Berufungswerberin keine widerstreitenden Ersatzfeststellungen gegenüber. Mit den Ersatzfeststellungen „Die Klägerin gewährte der Beklagten die klagsgegenständlichen Kreditmittel ohne genaue Prüfung der Gegebenheiten und Rückführbarkeit. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergaben keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des ersten Abstattungskredits und erst recht nicht für den folgenden Abstattungskredit und den Kontokorrent“ begehrt sie nämlich in Wahrheit neuerlich zusätzliche Feststellungen. Solche sind aber – wie dargelegt - als sekundäre Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. Die Beweisrüge ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wie bereits in Behandlung der Rechtsrüge dargelegt, liegen in diesem Zusammenhang auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
3.5. Auch die Ausführungen unter Punkt d), e) und f) der Beweisrüge (Berufung, 9 und 10) entsprechen keiner gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge. Vielmehr begehrt die Berufungswerberin in Wahrheit auch hier zusätzliche Feststellungen.
Mit der begehrten Feststellung, wonach der Klägerin bekannt gewesen sei, dass zur Rückführung des Kredits der Weiterbetrieb der Springpferdezucht durch den bisherigen Eigentümer erforderlich gewesen wäre, verstößt die Berufungswerberin gegen das Neuerungsverbots. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der von der Klägerin vorgelegte Liquiditätsplan die Aufzucht und Ausbildung von Springpferden durch die Beklagte selbst vorsieht (Beilage./2, 2).
Soweit die Berufungswerberin Feststellungen zu den „Vorkenntnissen der Klägerin“ vermisst, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen. Die gewünschte Feststellung ist im Übrigen durch die zitierte Aussage der Klägerin in keiner Weise gedeckt; vielmehr ergibt sich daraus – wie oben dargelegt - das Gegenteil.
Ausgehend von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung, dass der Klägerin vorliegend kein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Kreditvergabe vorzuwerfen ist, bedarf es keiner Feststellungen zur behaupteten Schadenshöhe.
Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
Damit war der unberechtigten Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung als Folgeeingabe gebührt ein ERV Zuschlag von (nur) EUR 2,60.
5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht einer Bank richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0106373).
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