OLG Linz 4R5/26x

4R5/26xOberlandesgericht11.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R5/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00005.26X.0211.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Kläger 1. Dr. A* B*, geb. , Angestellter, und 2. C-B, geb. **, Physiotherapeutin, beide wohnhaft in **straße *, ** beide vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wider die Beklagte D GmbH, FN **, **straße *, vertreten durch die Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 23.001,53 s.A. über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 23.001,53) gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Oktober 2025, Cg-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Kläger sind Hälfteeigentümer ihrer Liegenschaft in E*. Die Beklagte war für die Kläger als Versicherungsmakler in Zusammenhang mit einem mit einer Versicherung abgeschlossenen und am 1. Juni 2021 beendeten Gebäudeversicherungsvertrag für das Haus der Kläger tätig. Der Versicherungsvertrag wurde vom Erstkläger mit der Absicht abgeschlossen, dass die Zweitklägerin als Miteigentümerin betreffend das versicherte Gebäude mitversichert ist, was für die Beklagte und die Versicherung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar erkennbar war.

Die Zweitklägerin hat dem Erstkläger keine Vollmacht im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadens erteilt.

Für die Beklagte war im gegenständlichen Fall immer deren Geschäftsführer tätig.

Am 13. April 2021 wurde der Geschäftsführer der Beklagten vom Erstkläger über einen Wasserschaden durch einen Rohrbruch in dem im Erdgeschoss befindlichen WC informiert, den dieser unverzüglich der Versicherung meldete. Weiters wurden von ihm Sanierungsunternehmen beigezogen, welche sich um die Erhebung der Schadensursache und die Schadensbehebung einschließlich einer Direktabrechnung mit der Versicherung kümmern sollten.

(…) [Der Geschäftsführer der Beklagten] hatte bereits bei vergangenen größeren Schadensfällen der Kläger die Vermittlung der erforderlichen Professionisten übernommen und die Schadensabwicklung als Service für die Kläger koordiniert, da frühere Erfahrungen gezeigt hatten, dass viele Versicherungsnehmer mit der Schadensabwicklung und Sanierung von größeren Schäden, etwa solchen, bei denen es einer Trocknung und Sanierung bedarf oder wenn zwei oder mehrere Gewerke betroffen sind, überfordert waren (= bekämpfte Feststellung).

Die beigezogenen Sanierungsunternehmen rechneten – ebenfalls als Service für die Versicherungsnehmer – die Schadensbehebungskosten direkt mit der Versicherung ab (abgesichert durch eine Abtretungserklärung).

Am 12. Mai 2021 wurde vom Erstkläger eine nach seiner Ansicht durch eine undichte Silikonfuge verursachte „Deckenabsenkung“ im Badezimmer im ersten Obergeschoss gemeldet. Auch diese Schadensmeldung leitete der Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich an die Versicherung weiter.

Ob er auch dem den Klägern vermittelten Sanierungsunternehmen mitteilte, dass es einen zweiten Wasserschaden im gegenständlichen Haus gibt, der mit der Versicherung abgerechnet werden kann, oder davon ausging, dass die Kläger dies dem Sanierungsunternehmen mitteilen würden, kann nicht festgestellt werden.

Anfang Juni 2021 wurde dem Geschäftsführer der Beklagten der Leckortungsbericht übermittelt, aus dem sich ergab, dass eine undichte Silikonfuge für eine örtliche Durchfeuchtung gesorgt habe, ohne dass gesagt werden könne, ob diese Durchfeuchtung mit

der Bodensenkung in Verbindung stehe. Dieser Bericht wurde vom Geschäftsführer der Beklagten wiederum an die Versicherung weitergeleitet.

Der Erstkläger verschloss die undichte Fuge der Dusche im ersten Obergeschoss selbst. Er kam dabei nicht auf den Gedanken, dass die bereits ins darunter liegende Gebälk eingedrungene Feuchtigkeit unverzüglich getrocknet werden muss, um einen Fäulnis-/Schimmelschaden zu vermeiden; er war der Meinung, das werde schon von selbst trocknen.

Am 14. Juni 2021 fragte der Erstkläger beim Geschäftsführer per E-Mail wiederholt nach der weiteren Vorgehensweise.

Die Versicherung beauftragte ein Unternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 30. Juni 2021 in Anwesenheit des Erstklägers eine Befundaufnahme durchführte. Am 31. August 2021 wurde das Gutachten vom 30. August 2021 an den Geschäftsführer der Beklagten übermittelt, in welchem ausgeführt ist:

„Ohne Öffnung des Bodens kann keine Aussage bezüglich des Bodenaufbaues getroffen werden. (…)

Das im Wandanschlussbereich der Dusche infolge mangelhafter Verfugung ausgetretene Duschwasser ist offensichtlich in die Fußbodenkonstruktion eingedrungen und hat den Estrich im Bad durchfeuchtet.

Die offene Fuge im Bodenbereich des Badezimmers wird einer üblichen Absenkung im Bereich von Holzdecken während der Bestandsdauer zugeordnet.

Länger währende Wassereintritte führen zu Vermorschungen, welche erst anhand einer Bauteilöffnung festgestellt werden könnten. (…)

An der Decke in der Speis (...) unmittelbar unterhalb der Duschtasse sind Feuchtigkeitsspuren bzw. die Durchfeuchtung der Deckenbeschichtung mit freiem Auge ersichtlich.

Zur Schadensbehebung ist jedenfalls erforderlich die Decke im Bereich der Speis im EG zu trocknen und zu sanieren. (…)“

Der Erstkläger ersuchte den Geschäftsführer der Beklagten mehrmals um Übermittlung dieses Gutachtens. Dieser teilte ihm dazu aber mit, dass er ihm dieses von der Versicherung eingeholte Gutachten aus Datenschutzgründen nicht übermitteln dürfe.

Es fand zwischen 31. August 2021 und 22. November 2021 mindestens ein Telefonat zwischen dem Erstkläger und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, bei welchem der Erstkläger nach der weiteren Vorgehensweise zur Sanierung des Wasserschadens unter der Dusche im ersten Obergeschoss fragte. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Erstkläger dabei mit, dass eine Deckenöffnung notwendig sei, damit das Schadensausmaß festgestellt werden könne. Daraufhin teilte ihm der Erstkläger mit, dass derzeit Mieter die Wohnung darunter bewohnten und er daher mit einer Deckenöffnung warten wolle, bis diese ausgezogen seien. Dann wolle er auch eine Sanierung des Bades im ersten Obergeschoss (Dusche, Fliesen) durchführen. Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Erstkläger mit, dass er aber, um die Deckung durch die Versicherung nicht zu verlieren, aufpassen müsse, dass die Schadenssanierung vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolge.

Der Geschäftsführer der Beklagten ist technischer Laie, aber er wusste aus seiner Erfahrung heraus, dass ein feuchtes Gebälk unverzüglich getrocknet werden muss. Weiters hatte er das Gutachten gelesen, um es mit dem Erstkläger besprechen zu können. Trotzdem teilte er den Klägern zu keinem Zeitpunkt mit, dass die Trocknung der unter der Dusche gelegenen Holzkonstruktion dringend und unverzüglich gemacht werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.

Am 24. November 2021 legte das beauftragte Sanierungsunternehmen der Versicherung ein Angebot mit der „Benennung: Sanierung nach Wasserschaden. Betroffene Räume: EG: WC, Stiegenhaus; Keller: WC“ vor, welches auch an den Geschäftsführer der Beklagten weitergeleitet wurde.

Am 1. Februar 2022 legte dieses Unternehmen die entsprechend gleichlautende Rechnung mit derselben Schadensnummer und denselben Beträgen sowie derselben Benennung, welche auch an den Geschäftsführer der Beklagten weitergeleitet wurde.

Der Geschäftsführer der Beklagten hielt damit beide Schadensfälle der Kläger für erledigt und legte die Rechnung ab. Er schaute weder das Angebot noch die Rechnung genauer durch und es fiel ihm daher nicht auf, dass diese nur die Trocknung eines Wasserschadens [anstatt beider; Anm. des Berufungsgerichts] im Haus der Kläger betrafen.

Durch die aufgeschobene Deckenöffnung und unterlassene Trocknung des Deckengebälks

kam es zu einer Vermorschung der Holztram in der Geschossdecke.

Anfang Juli 2023 wurde der Geschäftsführer der Beklagten vom Erstkläger darüber verständigt, dass nach dem Auszug des Mieters im Erdgeschoss eine Deckenöffnung durchgeführt worden sei, bei welcher ein erheblicher Feuchtigkeitsschaden festgestellt worden sei, der nach Ansicht des Erstklägers auf die undichte Silikonfuge zurückzuführen sei.

Am 11. Juli 2023 leitete der Geschäftsführer der Beklagten erstmals das Gutachten an die Kläger mit der Bitte um Einholung von Kostenvoranschlägen weiter.

Der Geschäftsführer der Beklagten versuchte noch, für die Kläger eine Deckung dieses Schadens bei der Versicherung zu erreichen, und leitete nach entsprechender Schadensmeldung das für die Schadensbehebung gelegte Angebot an die Versicherung weiter. Die Versicherung lehnte eine Deckung des gegenständlichen Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden, die nicht unmittelbar auf ein versichertes Ereignis, sondern auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen bzw. auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht zurückzuführen sind, nicht von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt sind. Eine entsprechende Klage der Kläger gegen die Versicherung wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

Für (…) [den Geschäftsführer der Beklagten] wäre es aufgrund des Telefonats mit dem Erstkläger im Jahr 2021 erkennbar gewesen, dass die Kläger im Begriff waren, ihre Schadenminderungspflicht zu verletzen und einen nicht versicherten Folgeschaden zu verursachen, indem sie die Deckenöffnung und Trocknung der Geschossdecke bis zum Auszug der Mieter aus der Wohnung im Erdgeschoss aufschieben wollten. Ihm hätte weiters bei ausreichender Aufmerksamkeit aufgrund der vorgelegten Rechnungen auffallen können, dass die Kläger nur die Trocknung hinsichtlich des am 13. April 2021 gemeldeten Wasserschadens (WC im Erdgeschoss) durchführen ließen und eine Trocknung des gegenständlichen Wasserschadens in der Geschossdecke unter der Dusche noch nicht in den vorliegenden Rechnungen enthalten und somit noch nicht durchgeführt war. Eine genauere Durchsicht der Rechnungen und der dort beschriebenen Leistungen wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Hätte (…) [der Geschäftsführer der Beklagten] die Rechnungen genauer durchgeschaut, wäre ihm aufgefallen, dass die Trocknung des Wasserschadens in der Geschossdecke unter der Dusche nicht durchgeführt wurde, und hätte durch einen entsprechenden Hinweis an die Kläger, dass eine baldige Trocknung der Geschossdecke zur Hintanhaltung nicht versicherter Folgeschäden erforderlich ist, den gegenständlichen Schaden verhindern können. Die Kläger hätten diesfalls sofort die notwendige Trocknung durchführen lassen (= bekämpfte Feststellungen).

Die Kläger begehrten mit Mahnklage vom 3. April 2025 zunächst die Leistung von EUR 24.035,58 s.A., schränkten das Klagebegehren in der Folge auf EUR 23.001,53 s.A. ein und führten hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung relevant – im Wesentlichen aus, die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer die Schadensabwicklung mit der Versicherung – wie bereits in der Vergangenheit – übernommen und könne ihre Position daher nicht auf die eines Maklers reduzieren. Da die Beklagte den Klägern die gutachterliche Vorgabe, dass eine baldige Sanierung in Form einer Trocknung erfolgen müsse, trotz mehrfacher Urgenzen des Erstklägers erst um zwei Jahre verzögert weitergegeben habe, sei es erst zu Vermorschungen in der Holzdecke gekommen, die bei sofortiger Sanierung unterblieben wären. Die Beklagte habe dem Erstkläger im Gegenteil dazu geraten, mit der Sanierung zuzuwarten bis die Mieter im Erdgeschoss des Hauses der Kläger ausgezogen wären. Hätten die auf die Beklagte vertrauenden Kläger gewusst, dass eine umgehende Sanierung 2021 notwendig sei, hätten sie sofort reagiert. Der entstandene Nachteil in Höhe des Klagsbetrags sei durch das somit verschuldete Untätigbleiben der Beklagten in Bezug auf notwendige Informationen und Hinweise verursacht worden, weshalb sie den Klägern als Sachverständige iSd § 1299 ABGB sowie ex contractu hafte. Mit dem Verweis auf die Rechnungslegung zu einem anderen Wasserschaden könne sich die Beklagte nicht entschuldigen. Beide Kläger seien anspruchsberechtigt, weil die Zweitklägerin im Versicherungsverhältnis zur Versicherung mitversichert sei und ein Vertrag [wohl gemeint: mit Schutzwirkung] zu Gunsten Dritter vorliege.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, sie habe keine Pflicht aus dem sie ausschließlich bindenden Maklervertrag verletzt und treffe auch kein Verschulden an der mangelnden Sanierung der Feuchtigkeitsschäden. Eine besondere „Vorgabe“, dass eine baldige Sanierung erfolgen müsse, habe das Gutachten der Versicherung nicht enthalten. Als allgemein bekannt sei zudem vorauszusetzen, dass bei Feuchtigkeitsschäden eine Trocknung notwendig sei, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden. Eine generelle Verpflichtung zur Weiterleitung von von Versicherungen beauftragten Gutachten an den Versicherungsnehmer bestehe nicht. Die Beklagte sei angesichts der Tatsache, dass sie dem Erstkläger ein Sanierungsunternehmen vermittelt habe, zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die notwendige Trocknung bereits beauftragt hätten. Es habe für die Beklagte keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sich die Kläger nicht sofort nach der Befundaufnahme um die Sanierung des Feuchtigkeitsschadens kümmern würden. Da im Kostenvoranschlag und in der Rechnung des beauftragten Sanierungsunternehmens die Trocknung von drei Räumen angeboten bzw. verrechnet worden sei und die Rechnungssumme die im Gutachten der Versicherung geschätzten Sanierungskosten deutlich überstiegen habe, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die erbrachten und verrechneten Leistungen alle Feuchtigkeitsschäden im Gebäude der Kläger betroffen hätten. Ein Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Weiterleitung des Gutachtens und der behaupteten Vergrößerung des Schadens liege nicht vor. Die Vergrößerung des Feuchtigkeitsschadens sei somit darauf zurückzuführen, dass die Kläger aus ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Gründen das von der Beklagten organisierte Sanierungsunternehmen nur mit der Trocknung eines Teils der Feuchtigkeitsschäden beauftragt hätten. Die Beklagte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, wenn sie angesichts der ihr vorliegenden Informationen davon ausgegangen sei, dass die notwendigen Schadensbehebungen veranlasst worden seien. Eine vertragliche Beziehung zur Zweitklägerin gebe es nicht, weshalb ihr auch keine Ansprüche aus dem Maklervertrag zustünden. Die Zweitklägerin habe zudem den Erstkläger mit der Abwicklung des Schadens beauftragt, sodass Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausscheiden würden.

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend an. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 7 bis 12 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen sind oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – zum Ergebnis, dass (auch) die Zweitklägerin aktivlegitimiert sei, weil bei einem Gebäude mit mehreren Eigentümern regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf den Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 Abs 1, 80 Abs 2 VersVG) gerichtet gewesen sei und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen habe können. Da es für den Geschäftsführer der Beklagten erkennbar gewesen sei, dass die Kläger im Begriff gewesen seien, ihre Schadensminderungspflicht zu verletzen und einen nicht versicherten Folgeschaden zu verursachen, indem sie die Deckenöffnung und Trocknung bis zum Auszug der Mieter aufschieben wollten, und ihm bei ausreichender Aufmerksamkeit auffallen hätte können, dass die Kläger nur die Trocknung hinsichtlich des ersten Wasserschadens durchführen ließen und eine Trocknung des Wasserschadens in der Geschossdecke unter der Dusche noch nicht in den vorliegenden Rechnungen enthalten und somit noch nicht durchgeführt gewesen sei, habe der der Beklagten zuzurechnende Geschäftsführer die Schutz- und Sorgfaltspflicht als Versicherungsmakler in Form der Pflicht zur Weitergabe aller ihm bekannter Informationen verletzt, die den Klägern als Versicherungsnehmern eine Schadensabwicklung ohne Nachteile ermöglicht hätte, zumal er wie auch in der Vergangenheit üblich die Schadensabwicklung koordiniert und die Vermittlung der beteiligten Professionisten übernommen habe und in weiterer Folge vom Erstkläger explizit um Übermittlung des von der Versicherung eingeholten und ihm bekannten Gutachtens sowie um Bekanntgabe der weiteren erforderlichen Maßnahmen gebeten worden sei. Dem Geschäftsführer der Beklagten habe dabei bekannt sein müssen, dass eine mangelnde Sanierung zu einer – in Versicherungsverträgen regelmäßig ausgenommenen und sohin nicht versicherten – Schadensvergrößerung führen könne und somit heikel sei. Er hätte daher besonderes Augenmerk darauf legen müssen, dass die Kläger nicht aus Unwissen eine dringende Sanierung aufschieben, wobei er aus zumindest einem Telefonat mit dem Erstkläger gewusst habe, dass dieser so einen Aufschub in Betracht ziehe. Insgesamt sei daher von einem der Beklagten zurechenbaren Sorgfaltsverstoß auszugehen, der eine vertragliche Haftung nach sich ziehe, da er auch ursächlich für den gegenständlichen Schaden und dem Geschäftsführer der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar sei, weil ihm ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und zumutbar gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

Die Beklagte moniert eingangs ihrer Berufung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Erstgericht die maßgeblichen Rechtsfragen nicht aus dem festgestellten und im Rahmen der Beweiswürdigung begründeten Sachverhalt ableite, sondern Fragen der rechtlichen Beurteilung als Sachverhaltsfeststellungen bzw. überhaupt nur im Rahmen der Beweiswürdigung behandle und dabei diese entscheidenden „Feststellungen“ lediglich damit begründe, dass sie sich „zweifelsfrei aus den Parteieneinvernahmen ergeben“ oder „evident“ seien, ohne darzulegen, auf welche konkrete Aussage welcher Partei oder auf welchen Teil des angenommenen Sachverhalts damit Bezug genommen werde. Sie macht damit erkennbar einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu den auch im Rahmen der Beweisrüge bekämpften Feststellungen lediglich Leerformeln wiedergebe.

Nur ein Urteil ohne Beweiswürdigung zu einer relevanten Feststellung verstößt gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO und leidet damit an einem Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0102004). Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich aber, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Somit könnte eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht bereits eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Keinen Mangel der Beweiswürdigung stellt es dar, wenn bei der Begründung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch erwähnt hätten werden können oder eine Überlegung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist aber, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, S. 190; RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19).

Diesen Grundsätzen genügt das erstinstanzliche Urteil, sodass der von der Beklagten behauptete Begründungsmangel nicht gegeben ist. Die im vorliegenden Fall aufgrund des gegebenen wechselseitigen Vorbringens und Beweisanbots der Streitteile hinreichende Beweiswürdigung hinsichtlich der getroffenen Feststellungen lässt sich in ihrer Gesamtheit nur so verstehen, dass das Erstgericht auf Basis der Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens den zT in der Beweiswürdigung explizit angeführten Angaben der vernommenen Personen jeweils grundsätzlich Glaubhaftigkeit attestieren konnte (vgl. US 14 zweiter Abs. f). Darin bloße Leerformeln zu erblicken, geht schon deshalb fehl, weil sich das Erstgericht in seiner insgesamt drei Seiten umfassenden Beweiswürdigung mit sämtlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen ausreichend und einzeln auseinandersetzte. Das Erstgericht legte somit im Ergebnis ausreichend dar, worauf seine Überzeugung maßgeblich basiert. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang – zutreffend – darauf verweist, dass das Erstgericht in der Beweiswürdigung offenbar Sachverhaltselemente mit Rechtsfragen vermische, schadet dieser Umstand der Nachvollziehbarkeit der Begründung der tatsächlichen Feststellungen jedoch an sich nicht. Von einer Verletzung der Begründungspflicht, einer insgesamt bloß formelhaften Beweiswürdigung oder einer bloßen Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.

Die von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Vorauszuschicken ist aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen unübersichtlichen Darstellung der einzelnen bekämpften Feststellungen, dass soweit durch die Berufungsausführungen Unklarheiten entstehen, diese zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen. Auf die Argumente kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt (RIS-Justiz RS0041768; RS0041761; vgl. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 17).

2.2. Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die oben zuletzt angeführten Feststellungen des Erstgerichts und begehrt stattdessen – soweit erkennbar – die Ersatzfeststellungen: „[A]ufgrund eines Telefonats mit dem Erstkläger wusste (…) [der Geschäftsführer der Beklagten], dass die Kläger aufgrund der noch in der Wohnung aufhältigen Mieter die Deckenöffnung verschieben wollen, während der Erstkläger (…) [den Geschäftsführer der Beklagten] zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass in diesem Bereich keine Trocknung beabsichtigt ist. Da (…) [der Geschäftsführer der Beklagten] in technischer Hinsicht die – durch kein Beweisergebnis widerlegte – Ansicht vertritt, dass eine Deckenöffnung nichts mit der Frage der Trocknung zu tun hat, konnte er aufgrund der ihm von seinem Kunden erteilten Informationen somit nicht erkennen, dass die Erstkläger keine Trocknung durchführen wollen“ sowie „(…) [Der Geschäftsführer der Beklagten hat] die ihm übermittelten Rechnungen über die Trocknung an die (…) Versicherung (…) weitergeleitet (…), welche diese Rechnungen in weiterer Folge auch bezahlt hat, während für (…) [den Geschäftsführer der Beklagten] aufgrund des Inhalts der Rechnung nicht erkennbar war, in welchen Bereichen die in der Rechnung enthaltene Trocknung durchgeführt worden war“. Aus keiner der Aussagen würden sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kläger den Geschäftsführer der Beklagten darüber informiert hätten, dass sie keine Trocknung durchführen würden, sondern nur, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Ansicht gewesen sei, eine Trocknung sei erforderlich, und der Erstkläger dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Deckenöffnung bis zum Auszug der Mieter verschieben wolle. Nicht einmal der Erstkläger habe daher angegeben, dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass er keine Trocknung durchführen wolle, sondern bestätigt, dass über eine Trocknung explizit nicht gesprochen worden sei. Es gebe auch kein Vorbringen und keine Beweisergebnisse dahingehend, dass für eine Trocknung eine Deckenöffnung erforderlich wäre, zumal der Geschäftsführer der Beklagten – auf dessen Aussage das Erstgericht diese Feststellung stütze – ausdrücklich angegeben habe, dass eine Trocknung ohne Deckenöffnung gemacht werden könne und dass es dann, wenn die Trocknung durchgeführt sei, nicht tragisch wäre, wenn die Deckenöffnung später geschehe. Tatsache sei auch, dass in den vorliegenden Rechnungen über die durchgeführten Trocknungen keinerlei Deckenöffnungen enthalten seien, was aber dann, wenn für eine Trocknung eine Öffnung erforderlich wäre, der Fall sein müsste. Es sei daher überhaupt nicht erkennbar, warum der Geschäftsführer der Beklagten aus der Mitteilung des Erstklägers, dass er die Deckenöffnung verschieben wolle, ableiten hätte sollen, dass die Kläger keine Trocknung beabsichtigten. Es gebe auch überhaupt keine Beweisergebnisse für eine Feststellung, dass dem Geschäftsführer der Beklagten bei Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt bei Durchsicht der Rechnungen auffallen hätte müssen, dass diese Trocknungen den vorliegenden Wasserschaden nicht betreffen würden, insbesondere sei dies nicht einmal von den Klägern ausgesagt worden. Warum der Geschäftsführer der Beklagten erkennen hätte müssen, dass die Leistungen in der Rechnung vom 1. Februar 2022 nicht den verfahrensgegenständlichen Schaden betreffen, wenn sogar der Erstkläger selbst die darin angeführten Leistungen diesem Schaden zugeordnet habe, wie sich aus dem Verfahren der Kläger gegen die Versicherung ergebe, sei nicht erkennbar.

Aufgrund des Einwands der Beklagten, das Erstgericht habe diesbezüglich überhaupt keine Feststellungen zu treffen, weil es sich um eine Rechtsfrage handle, ist zunächst klarzustellen, dass zur Tatfrage nur die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen gehört; zur Rechtsfrage gehört hingegen die Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0111996). Soweit der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element so weit in die Rechtsnorm eingebaut hat, dass die Tatfrage nicht nur Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor. Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und daher keine Tat-, sondern (revisible) Rechtsfragen (RS0111996 [T3]). Rechtsfragen sind demnach nicht feststellungsfähig. Die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten ein schadensbegründetendes Verhalten der Kläger aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls hätte erkennen können, stellt zweifelsohne eine Tatfrage dar. Ob ein den Schaden nicht hervorrufendes Verhalten dem Geschäftsführer der Beklagten im konkreten Fall unter den gegebenen besonderen Umständen auch zugemutet werden konnte oder nicht, d.h. ob er sich in der Situation etwa durch Informationsweiterleitung bzw. Aufklärung der Kläger auch schadensvermeidend verhalten hätte müssen, stellt aber gerade eine solche nicht den Tatsachenbereich betreffende Rechtsfrage dar, weshalb auf diese Frage erst im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge weiter einzugehen ist.

Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass das Erstgericht – mit Ausnahme der „festgestellten“ Rechtsfrage der Zumutbarkeit des möglichen rechtmäßigen Alternativverhaltens (US 11 letzter Abs. dritter Satz) – tatsächlich ausschließlich Tatsachen festgestellt hat, nämlich die grundsätzlich objektiv mögliche Erkennbarkeit der infolge fehlender Informationen aus dem Gutachten resultierender Unwissenheit der Kläger immanent drohenden Schadensvergrößerung in der konkreten Situation.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt weiters nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Dies trifft auf die bekämpften Feststellungen in Anbetracht der begehrten Ersatzfeststellungen jedoch nicht zur Gänze zu, weil (zumindest teilweise) nicht das begriffliche Gegenteil als Ersatzfeststellung begehrt wird. Soweit das Begehren der Beklagten in ihrer Beweisrüge überdies darauf hinausläuft, dass es zu einem gänzlichen Entfall von Teilen der bekämpften Feststellungen käme, ist dies ebenso unzulässig (RS0041835 [T3]). Es erübrigt sich jedoch ein weiteres inhaltliches Eingehen auf Details zur Frage, ob und in welchem Ausmaß in diesem Punkt überhaupt eine gesetzeskonform ausgeführte Beweisrüge vorliegt oder nicht, weil die von der Beklagten monierten Feststellungen des Erstgerichts aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden sind.

Der Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, gemäß § 272 ZPO frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).

Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).

Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffenen Feststellungen klar ersichtlich auf die bezughabenden Erläuterungen der hiezu vernommenen Personen, wobei es auf die Diskrepanzen in den Angaben insbesondere des Erstklägers und des Geschäftsführers der Beklagten konkret hinwies und nachvollziehbar darlegte, warum es der Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten keinen Glauben schenken konnte (US 13 letzter Abs.). Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen ausreichend begründet. Mit den von der Beklagten ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht derart erheblich in Zweifel zu ziehen, dass praktisch zwingend vom lediglich alternativ dargestellten Geschehensablauf auszugehen ist. Selbst wenn nun die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie einzelne Passagen in den Urkunden auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten mögen, so ist das Erstgericht darin frei, diese auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne der Beklagten erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig.

Das Hauptargument der Beklagten, wonach die Trocknung nicht mit der Deckenöffnung gleichzusetzen sei, überzeugt schon deswegen nicht, weil das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Gutachten kannte (US 9 letzter Abs.), welches in diesem Sinne aber eindeutig ist, nämlich dass länger währende Wassereintritte zu Vermorschungen führen, für deren Feststellung jedoch eine Bauteilöffnung erforderlich ist und dass es zur Schadensbehebung jedenfalls erforderlich ist, die Decke zu trocknen und zu sanieren (US 9 oben iVm Blg. ./B, Pkt. 12 f auf S. 5). Dies kann nur so verstanden werden, dass es erforderlich ist, die Decke zu öffnen, um das tatsächliche Ausmaß des Wasserschadens überhaupt erst ermitteln zu können, welcher anschließend zu trocknen und zu sanieren ist. Deckenöffnung und Trocknung hängen daher zwingend miteinander zusammen. Die Beurteilung der insbesondere in diesem Punkt gegenteiligen Aussage des Geschäftsführers der Beklagten durch das Erstgericht, wonach dessen Angaben ausweichend wirkten (US 13 letzter Abs.), kann somit seitens des erkennenden Senats nachvollzogen werden. Im Übrigen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erster Instanz behauptet, dass ihr Geschäftsführer davon ausgegangen sei, dass die Deckenkonstruktion ausreichend getrocknet worden sei. Derartiges ergibt sich auch nicht aus seinen Angaben vor dem Erstgericht (Protokoll vom 15. September 2025, ON 20.4, S. 12 ff). Im Gegenteil führte dieser einerseits vielmehr aus, dass die Deckenöffnung etwas anderes sei, um kurz darauf andererseits zu behaupten, dass er dem Erstkläger ohnedies gesagt habe, „dass die Decke geöffnet gehört und dass getrocknet gehört“ (s. die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten aaO S. 15 zweiter und sechster Abs., vgl. auch derselbe aaO S. 16 fünfter Abs.). Demnach musste aber auch dem Geschäftsführer der Beklagten – entgegen seinen zuvor anderslautenden Behauptungen – klar gewesen sein, dass beides miteinander zusammenhängt.

Auf die Feststellungen zur Erkennbarkeit bezüglich der Rechnungen kommt es im vorliegenden Fall aus rechtlichen Gründen nicht an, weshalb schon deshalb weitere Ausführungen hierzu auf sich beruhen können.

2.3. Des Weiteren bemängelt die Beklagte die oben zuerst kursiv angeführten Feststellungen und fordert stattdessen die Ersatzfeststellungen: „(…) [Der Geschäftsführer der Beklagten hat] auch bei früheren Schadensfällen die Abwicklung mit dem Versicherer übernommen und zumindest bei größeren Schadensfällen die Vermittlung der erforderlichen Professionisten übernommen (…), während er selbst zu keinem Zeitpunkt mit den eigentlichen Sanierungsarbeiten befasst war“. Weder der Geschäftsführer der Beklagten, noch der Erstkläger hätten ausgesagt, dass Ersterer selbst jemals irgendwelche Tätigkeiten beteiligter Professionisten zur Beseitigung des entstandenen Schadens selbst beauftragt oder koordiniert habe. Es sei auch nicht wirklich ersichtlich, welche Koordination ein Versicherungsmakler durchführen sollte, wenn ohnedies ein auf die Beseitigung von derartigen Schäden spezialisiertes Unternehmen vor Ort sei.

Bei den begehrten Ersatzfeststellungen handelt es sich lediglich um eine andere Formulierung der bereits vom Erstgericht mit im Wesentlichen identem Inhalt getroffenen Feststellungen; sie sind daher auch nur in diesem Sinne zu verstehen. Eine Koordinierung insbesondere der einzelnen Sanierungsarbeiten, wie von der Beklagten offenbar im Sinne einer örtlichen Bauaufsicht bzw. eine Poliers gemeint, war damit vom Erstgericht nach Ansicht des Berufungsgerichts gar nicht gemeint, sondern nur die Koordinierung der Schadensabwicklung per se. Es mangelt demnach am erforderlichen Austauschverhältnis zwischen monierten und geforderten Feststellungen (vgl. dazu bereits vorstehenden Pkt. 2.2.), sodass die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Beklagte somit nicht dar. Widersprüche in der Beweiswürdigung des Erstgerichts sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge zunächst, die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach auch der Zweitklägerin Aktivlegitimation zukomme, sei verfehlt. Mit der Frage, inwieweit der Zweitklägerin Ansprüche aus dem ausschließlich vom Erstkläger mit der Beklagten abgeschlossenen Maklervertrag zustehen würden, habe die Frage, ob bezüglich des Gebäudes eine Versicherung auf fremde Rechnung vorliege, nichts zu tun.

Die Kläger machen mit ihrer Klage Vermögensschäden geltend. Dem „Vermögen“ einer Person kommt jedoch kein absoluter Schutz zu (RIS-Justiz RS0022462 [T2]). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt (RS0022462 [T1]; RS0023122 [T2, T7]; RS0022813 [T1]), oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (RS0023122 [T2, T9]; RS0022813 [T5]; RS0016754).

Eine – hier zunächst primär in Frage kommende – Vertragshaftung der Beklagten gegenüber der Zweitklägerin kommt, weil diese (unstrittig) in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zur Beklagten steht, nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist, verletzt werden. Im Fall eines solchen Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (RS0037785 [T34]). Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass ein Dritter, auch wenn er nicht Vertragspartner ist, erkennbar begünstigt werden soll (T1). Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (T5, T20-T22, T29). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist aber dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (T26).

Mit ihren in ihrer Berufung ventilierten Ausführungen übersieht die Beklagte, dass in casu unbekämpft feststeht, dass sie „für die Kläger“ – und damit unmissverständlich für beide Kläger – „als Versicherungsmakler“ im Rahmen des Maklervertrags tätig geworden ist (US 1 letzter Abs.). Für die Beklagte war zudem „klar erkennbar“, dass die Zweitklägerin als Miteigentümerin betreffend das versicherte Gebäude mitversichert – und somit von der vermittelten Hauptleistung umfasst – sein soll (US 7 dritter Abs.). Die Zweitklägerin hat dem Erstkläger auch keine Vollmacht iZm der Schadensabwicklung erteilt (US 7 vierter Abs.), sodass zwischen den untereinander zudem fürsorgepflichtigen Eheleuten kein direktes Vertragsverhältnis anzunehmen ist. Damit haftet die Beklagte jedoch aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach den oben dargelegten Grundsätzen aus dem mit dem Erstkläger abgeschlossenen Maklervertrag, welcher Schutzwirkungen zu Gunsten der Zweitklägerin entfaltet, sodass die Aktivlegitimation Letzterer – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – in concreto zu bejahen ist.

3.2. Des Weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Einschätzung des Erstgerichts, dass sie Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Maklervertrag verletzt haben solle. Eine – vom Erstgericht allein angenommene – gesetzliche Verpflichtung eines Versicherungsmaklers, sich um die Schadensbehebung zu kümmern, gebe es nicht. Auch aus dem Vertrag ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, die zur Behebung des Wasserschadens gesetzten Maßnahmen zu überwachen oder die ihm übermittelten Rechnungen darauf zu prüfen, ob auch wirklich alle Schäden ordnungsgemäß behoben worden seien, zumal von einem Versicherungsmakler sicher kein höheres Fachwissen über notwendige Sanierungsmaßnahmen verlangt werden könne als von einem von diesem Makler vermittelten Sanierungsunternehmen. Da die Beklagte den Erstkläger nur bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu unterstützen habe, beschränke sich ihre Verpflichtung im Zusammenhang mit den übermittelten Rechnungen darauf, für die Übernahme der Kosten durch den Versicherer zu sorgen, was die Beklagte auch getan habe.

Mit dieser Argumentation scheint die Beklagte jedoch den zu ihrer Haftung führenden eigentlichen erstgerichtlichen Vorwurf zu missverstehen, weil ihr seitens des Erstgerichts eben nicht angelastet wird, den Schaden unzureichend behoben bzw. die Behebung mangelhaft überwacht zu haben, sondern (bloß) die hiefür notwendigen Informationen entgegen ihrer aus § 28 MaklerG folgenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht an die Kläger weitergeleitet zu haben; dies trotz expliziter Nachfrage ihres Vertragspartners diesbezüglich und entgegen für den der Beklagten zuzurechnenden Geschäftsführer erkennbarer Anzeichen für eine aufgrund der daraus folgenden Unwissenheit der Kläger immanent drohenden Schadensvergrößerung, welche nicht vom Versicherungsumfang gedeckt war, was aber der Beklagten zufolge ihres Fachwissens ebenso bekannt sein musste. Angesichts der in diesem Fall feststehenden Umstände des Einzelfalls wäre dem um den Umstand einer erforderlichen unverzüglichen Trocknung wissenden Vertreter der Beklagten eine dem Gutachten entsprechende Informationsweitergabe, die die klagsgegenständlichen Schäden abgewendet hätte, zumutbar gewesen, weil bei diesem nicht nur – wie bereits bei vergangenen Schadensfällen – „alle Fäden“ zusammenliefen, sondern er das Gutachten auch gelesen hatte, um es mit dem Erstkläger zu besprechen, was er jedoch anschließend nur unzureichend getan hat (vgl. US 14 zweiter Abs. f iVm US 15 letzter Abs. ff).

Die erstrichterliche rechtliche Beurteilung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden (§ 500a ZPO). In Bezug auf den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags ist einerseits nicht strittig, dass die Beklagte für den Erstkläger dabei als Versicherungsmaklerin iSd § 26 MaklerG tätig wurde und andererseits aufgrund der Erläuterungen zu vorstehendem Pkt. 3.1. klar, dass diesbezüglich hinsichtlich der Zweitklägerin ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt. Der Versicherungsmakler ist als solcher zwar regelmäßig Doppelmakler, er wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren (RIS-Justiz RS0114041). Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren (§ 3 Abs 1 MaklerG). Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 3 Abs 3 MaklerG). § 28 MaklerG regelt dabei die Pflicht zur Interessenwahrung gegenüber dem Versicherungsnehmer, die die Aufklärung und Beratung über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere weitere im Gesetz aufgezählte Punkte umfasst, insbesondere die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen (Z 6 leg cit).

Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RIS-Justiz RS0118893). Der Abschluss eines Vertrages lässt aber nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (RS0017049). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich daher für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten (RS0061254). Er hat als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB (RS0109996 [T6 iVm T10]) für die typischen Fähigkeiten eines Versicherungsmaklers einzustehen und muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen (RS0109996 [T14]; 5 Ob 252/15t). Ob ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 183/18i; 4 Ob 245/15f je mwN).

Mit dem Abschluss einer Versicherung wird – mangels abweichender Vereinbarung – ein Dauerschuldverhältnis begründet, das regelmäßig eine über die Vermittlung hinausreichende Betreuung des Versicherungskunden durch den Versicherungsmakler erfordert. Im Rahmen dieser Unterstützungspflicht nach § 28 Z 6 MaklerG sind insbesondere erforderliche Aufklärungen über die Einhaltung bestehender Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag und in diesem Zusammenhang die Unterstützung betreffend die Einhaltung der den Versicherungskunden treffenden Anzeige- und Auskunftspflichten zu leisten (Knotzer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 28 MaklerG Rz 10; vgl. auch Gartner/Karandi, MaklerG³ § 28 Rz 15).

Nach der Judikatur hat der Geschädigte bei Sorgfaltsverbindlichkeiten – wie hier – die Sorgfaltsverletzung als Ursache des entstandenen Schadens zu beweisen (RIS-Justiz RS0026458). Dieser Nachweis ist den Klägern nach dem festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall auch gelungen, weil es der Geschäftsführer der Beklagten wider besseren Wissens unterlassen hat, die Kläger über die von ihnen angeforderten Informationen zur korrekten und rechtzeitigen Schadensbehebung zu unterrichten, welche notwendig gewesen wären, um den bei den Klägern eingetretenen Schaden zu verhindern. Es wäre für den Geschäftsführer der Beklagten leicht möglich gewesen, die für ihn ohne besondere Mühe erkennbare bzw. zum Teil sogar erkannte Problematik anhand der ihm vorliegenden und bekannten gutachterlichen Ausführungen mit den Klägern derart hinreichend zu erörtern, damit Letztere schlussendlich eine dem Stand der Technik entsprechende Schadensbehebung veranlassen hätten können. Diese aus dem Maklervertrag entspringende Verpflichtung zur Informationsweitergabe war dem Geschäftsführer der Beklagten somit auch ohne Weiteres zumutbar. Auf sein anschließendes Verhalten iZm der Rechnungslegung kommt es demnach gar nicht mehr an. Die Beklagte hat sich das vertrags- und damit rechtswidrige Verhalten ihres Geschäftsführers, welches für den bei den Klägern entstandenen Schaden kausal war, ebenso wie sein Verschulden in dieser Sache zuzurechnen, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten ex contractu gegenüber den Klägern für den der Höhe nach noch nicht ermittelten Schaden erfüllt sind. Die Fällung des bekämpften Zwischenurteils erfolgte somit seitens des Erstgerichts zu Recht.

3.3. Soweit die Beklagte auch in ihrer Rechtsrüge nochmals darauf abstellt, dass eine Trocknung und eine Deckenöffnung nicht dasselbe seien und weder behauptet noch festgestellt sei, dass zu einer Trocknung eine Deckenöffnung erforderlich sei, es daher eine erhebliche Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Versicherungsmaklers darstelle, wenn man verlange, dass er seine (laienhafte) Meinung über notwendige Maßnahmen seinen Kunden mitzuteilen habe, obwohl er wisse, dass sich ein von ihm vermitteltes Fachunternehmen vor Ort befinde, ist die Beklagte auf die bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge erwiderten Erläuterungen zu verweisen.

Selbiges gilt auch insofern die Beklagte vermeint, aus dem festgestellten Inhalt des Gutachtens ergebe sich nur, dass zur Feststellung von vorhandenen Vermorschungen eine Bauteilöffnung erforderlich sei und zur Schadensbehebung die Decke im Bereich der Speis zu trocknen und zu sanieren sei, ohne dass im Gutachten von einer möglichen Vergrößerung des Schadens im Falle einer späteren Trocknung oder einer Unterlassung der Bauteilöffnung die Rede sei. Im Übrigen sei sie darauf hingewiesen, dass dem auch schlicht die Feststellung entgegensteht, dass ihr Geschäftsführer wusste, dass es ohne sofortige Trocknung zu Schäden kommen kann (US 9 letzter Abs.).

3.4. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass sie auf ein allfälliges (zusätzliches) Fehlverhalten des Erstklägers abstellt, wenn sie die Feststellung vermisst, dass (auch) der Erstkläger gewusst habe, dass getrocknet werden müsse. So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte – wie hier – keinen (ausreichend substantiierten) Mitverschuldenseinwand erhoben, so steht ein allfälliges Mitverschulden des Klägers überhaupt nicht zur Debatte (RIS-Justiz RS0022560).

Demnach kommt auch der Rechtsrüge der Beklagten zusammengefasst keine Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 4 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestätigung eines Zwischenurteils die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (RIS-Justiz RS0035896).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042405 [T6]). Das Maß der Zumutbarkeit eines Verhaltens richtet sich ebenso wie die Frage, ob Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. RS0021095 [insb. T10]). Auch der Auslegung von Parteivorbringen und Urteilsfeststellungen, ebenso wie der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kommt – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [insb. T31, T42]; RS0044088 [T49]; RS0044298 [T5]; RS0118891 [T2, T4, T5, T10]). Der Umstand, dass ein gleichgelagerter (oder ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sein mag, bedeutet noch nicht, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung vorliegt (RS0110702; RS0107773; RS0102181). Ebenso ist die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht revisibel (RS0042963).

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