OLG Graz 1Bs30/26k

1Bs30/26kOberlandesgericht06.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs30/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00030.26K.0206.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. Jänner 2026, AZ ** (ON 61 der Akten AZ **61 der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft des A* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist bis längstens 7. April 2026 wirksam.

Begründung

Begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Leoben zum AZ ** gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen geführten Ermittlungsverfahrens wurde über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* nach seiner Festnahme (ON 5) mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. Juni 2025 (ON 10) die Untersuchungshaft verhängt. Nach mehrmaliger Fortsetzung der Haft (ON 14, 23, 33, 44) wurde diese zuletzt mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 61) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO neuerlich bis 30. März 2026 fortgesetzt.

Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel abzielende, den dringenden Tatverdacht gar nicht an Abrede stellende, Beschwerde des Beschuldigten (ON 62).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das (rechtzeitige) Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach der Aktenlage und nach Maßgabe des Antrags (siehe zuletzt ON 60.3) der Staatsanwaltschaft (§ 173 Abs 1 StPO; vgl Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 17) besteht – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RISJustiz RS0120817 [T1, T6, T7]) – im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RISJustiz RS0107304) der (dringende) Verdacht, A* habe

Dabei hielt A* es hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen, wobei er die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Sein Vorsatz war dabei auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge.

Weiters besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht, dass es der Beschuldigte hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die jeweiligen Opfer durch die oben zu Punkt II. beschriebenen Betrugshandlungen, zu der Überlassung von (Bar)Geld veranlasst wurden, wobei sein bedingter Vorsatz auch darauf gerichtet war, bei sich selbst eine unrechtmäßige Bereicherung im größtmöglichen Umfang und bei den Opfern eine Vermögensschädigung herbeizuführen. Nach der zur Dringlichkeit verdichteten Verdachtslage kam es ihm überdies darauf an, sich ab der dritten Tat durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien (in Zusammenschau mit der weiteren Vermögensdelinquenz) ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 überschreitendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er wegen einer solchen Tat innerhalb eines Jahres bereits einmal verurteilt wurde.

Letztlich handelte der Beschuldigte bei den oben zu Punkt III. angeführten (Einbruchs)Diebstählen hoch wahrscheinlich mit dem Vorsatz, fremde bewegliche Sachen mit einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei seine Absicht ab der dritten Tat zudem darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Er ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG (zu I.), das Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (zu II.) und das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (zur Geldsammelbüchse der Zeitungsständer vgl 11 Os 114/90, 13 Os 2/09g; Stricker, WK2 StGB § 129 Rz 78; zu Schlosssicherungen und Montagebändern der Zeitungsständer vgl 14 Os 119/88; 14 Os 131/20a; Messner in Leukauf/Steininger5 § 129 Rz 31) begangen zu haben.

Zur Begründung des (in der Beschwerde ohnedies nicht bestrittenen) dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 7 bis 11) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RISJustiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht soweit nicht nachfolgend anders lautend inhaltlich geteilt und daher übernommen werden.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Kriminalpolizei (ON 2.2; ON 4.4; ON 7.4; ON 12.2; ON 13.2; ON 13.7; ON 15.2; ON 25.2; ON 30.2; ON 38.2; ON 48.2; ON 49.4; ON 50.2; ON 51.2; ON 55.2; ON 56.2; ON 59.2;) dargestellten Beweisergebnissen, die im Wesentlichen mit der letztlich überwiegend geständigen Verantwortung (ON 2.7; ON 4.8; ON 7.2; ON 7.3; ON 9; ON 12.7; ON 12.8; ON 15.6; ON 33.2; ON 50.8; ON 50.9) des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind.

Zu Faktum I. gründet der Verdacht im Wesentlichen auf den Angaben der ausgeforschten Abnehmer (siehe oben), den Ergebnissen der freiwilligen Nachschau (ON 2.2,4), der beim Beschuldigten vorgefundenen „Schuldnerliste“ (ON 2.2,5ff) sowie dem sichergestellten Verpackungsmaterial (ON 2.8,9; ON 7.4,3). Aus dem Umstand, dass mehrere ausgeforschte Abnehmer (B* alias „C*; D* alias „E*“; F* G* alias „F*“) sich namentlich codiert in der „Schuldnerliste“ befanden, ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass es sich hierbei – entgegen den Angaben des Beschuldigten (ON 7.2,7) – um eine Liste seiner bisherigen Abnehmer (siehe auch ON 2.2,5) handelte, wobei sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen insgesamt ein florierender Suchtgifthandel mit weiteren unbekannten Abnehmern ergibt. Dessen ungeachtet räumt der Beschuldigte aus eigenem Antrieb (ON 32.2,3) selbst ein, rund 300 Gramm „unverschnittenes“ („Der Richter versteht es richtig, dass ich kein gestrecktes Kokain weitergegeben habe“ [ON 33.2,5]) Kokain gewinnbringend zur Finanzierung seiner Sucht (ON 33.2,2) weitergegeben zu haben. Dass der Beschuldigte weiterführend seine Angaben auf 200 Gramm revidierte (ON 32.2,10; ON 33.2,2) vermag an der (derzeitigen) Annahme von 300 Gramm nichts zu ändern, ist es doch gerichtsnotorisch, dass es oftmals nach einer Phase der Reflexion angesichts der bewusst gewordenen drohenden Konsequenzen zu einer Abmilderung der ursprünglichen Mengenangaben kommt (OLG Graz, 1 Bs 122/25p). Im Übrigen ist das vom Beschuldigten verwendete Argument („Ich habe am Anfang der Einvernahme noch nicht so genau verstanden gehabt, dass es dem Polizisten darum gegangen ist, wie viel ich weitergegeben habe.“) nicht nachvollziehbar, gestand er doch eingangs die Vernehmung („Vorab will ich zu meinen vorherigen Angaben noch hinzufügen […]“) die Weitergabe von 300 Gramm zu, sodass die Mengenangabe betreffend der Weitergabe zwingend ein Mengenbewusstsein voraussetzt. Angesichts des langen Tatzeitraums und den bislang bekannten Abnehmern (siehe die Darstellung in ON 38.2,4ff) erscheint diese Menge auch durchaus realistisch, sodass nach der derzeitigen Aktenlage kein Anlass zum Abgehen von den erstgerichtlichen Annahmen bestand. Allerdings liegen nach der Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte vor, von der Privilegierung des § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG auszugehen, rechtfertigte der Beschuldigte doch seine Taten von Beginn weg (ON 7.3,4; ON 9,3) mit der Finanzierung seines Konsums, was angesichts seiner Vorstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (ON 48.4,1), der anlässlich seiner bedingten Entlassung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, erteilten Weisung sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen sowie der aktuellen Teilnahme an der Suchtgruppe (ON 60.2) schlüssig erscheint.

Der Reinsubstanzgehalt liegt – zu Gunsten des Beschuldigten in der niedrigsten Ausprägung angenommen – bei Kokain bei 75,83 % und bei Cannabis bei 14,15 % THCA bzw. 1,08 % Delta9THC (vgl. die in RZ 2025, 8 veröffentlichte Tabelle „Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2024“).

Im Hinblick auf Faktum II. gründet der Tatverdacht auf der grundsätzlich geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 32.2,11ff). Wenn der Beschuldigte in weiterer Folge abermals (siehe oben) versucht (ON 33.2,2) seine geständige Verantwortung zu relativieren („Das war aber nicht immer so, dass ich sie abziehen wollte, sondern zum Teil bin ich auch selbst abgezogen worden.“ [ON 33.2,2]), scheitert dies bereits daran, dass er sich trotz schlechter Vermögenslage (ON 9) und mangelnder Erwerbstätigkeit (ON 33.2,6) und eines laufenden Strafverfahren wegen Betrugs (ON 48.4), was letztlich auch in einer Verurteilung mündete, von der weiteren Tatbegehung nicht abhalten ließ.

Die Sachverhaltsannahmen zu Punkt III. gründen auf der im Wesentlichen geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 2.7; ON 7.3; ON 9; ON 15.6; ON 50.8; ON 50.9), wobei die Parfümdiebstähle mit den Angaben der Mitarbeiterin der Firma V* HandelsgmbH (ON 4.9) und den im Akt befindlichen Lichtbildern (ON 4.12) korrespondieren. Seine leugnende Verantwortung hinsichtlich Faktum II.C. und III.D., die eher einer drogenindizierten Erinnerungslücke gleicht (siehe ON 50.7,4), wird durch die selbstbelastende Aussage des B* (ON 50.10), mit dem er zahlreiche weitere Einbruchsdiebstähle mutmaßlich (§ 8 StPO) beging, widerlegt.

Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf (Ratz in WKStPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0098671, RS0116882), der Großteils geständigen Verantwortung des Beschuldigten und der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum. Aus der Art der Tatbegehung, der Anzahl der Taten sowie der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zusammenhalt mit dessen massiv einschlägig getrübten Vorleben, kann begründet angenommen werden, dass er die Einbruchsdiebstähle und Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine nicht bloß geringfügige fortlaufende Einnahme („Das geborgte Geld war für diverse Strafen, Handy, Kaution aber auch für den Ankauf von Drogen für meinen Eigengebrauch.“ [ON 7.2,8]) zu verschaffen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt weiterhin vor. Der Beschuldigte ist mehrerer (wiederholter bzw. fortgesetzter) Taten mit nicht bloß leichten Folgen (zu Einbruchsdiebstählen und Suchtgiftdelinquenz siehe Nimmervoll, Haftrecht³ Z 719ff und Z 732) dringend verdächtig. Es besteht angesichts seiner Gewöhnung an Suchtgift die Befürchtung, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen (Suchtgifthandel, Einbruchsdiebstähle) begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung und wie jene Straftaten, derentwegen er bereits einmal (Suchtgiftdelinquenz [Pos. 1. der ON 50.6]) bzw. zweimal (Vermögensdelinquenz [Pos. 2. und 3. der ON 50.6]) verurteilt worden ist, gegen dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben [RISJustiz RS0091972] bzw. Vermögen) gerichtet ist. Dies ist wegen der aus den VorVerurteilungen und der Tatbegehung trotz eines anhängigen Strafverfahrens (siehe ON 2.2,7) ableitbaren Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten (zu deren Relevanz Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 28), dem – durch die einschlägigen Vorstrafen dokumentiert – strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen fremdes Vermögen nicht persönlichkeitsfremd sind, indiziert. Aufgrund des beständigen Abnehmerkreises und der durch den Eigenkonsum maßgeblichen Ausrichtung der Lebensführung auf den Suchtgifthandel ist von einer festen Verankerung des Beschuldigten in der Suchtgiftszene auszugehen. Schließlich ist bei der Beurteilung des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr die mit einer derartigen Tat einhergehende Gefahr (auch) für Leib und Leben von Menschen besonders zu berücksichtigen (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl RISJustiz RS0107315). Die Gefahr weiterer Tathandlungen ergibt sich letztlich aus der tristen finanziellen Situation des Beschuldigten (ON 33.2,6), der trotz des wegen strafbaren Handlungen nach dem SMG verspürten mehrmonatigen Haftübels, nach einer bedingten Entlassung neuerlich (gewinnbringend) mit Suchtmitteln handelte und (vorwiegend) zur Bestreitung seiner Sucht massiv einschlägig gegen fremdes Vermögen delinquierte. Eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die in Verdacht stehenden Anlasstaten begangen wurden, ist daher im Ergebnis nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 Satz 3 StPO).

Gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO sind aufgrund der Ausprägung des Haftgrunds und der offenkundigen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers, der selbst durch den Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafen wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG und teilweiser Anordnung der Bewährungshilfe gefestigt erscheint, bei realistischer Betrachtung (RISJustiz RS0097850) nicht effizient genug, um der Tatbegehungsgefahr ausreichend zu begegnen. Die möglichen integrativen Elemente (Weisungen zur Therapie, Bewährungshilfe) erscheinen im vorliegenden Fall zu schwach, um das Wohlverhalten ausreichend zu fördern. Dabei ist gerade auch das bisherige Bewährungsversagen des Beschuldigten trotz der Unterstützung der Bewährungshilfe zu berücksichtigen. Dabei beging der seit Jahren tief in der Suchtgiftszene verstrickte Beschuldigte die wiederholten Taten zum Teil parallel zu legaler Erwerbstätigkeit („Mit dem Geld finde ich nicht das Auslangen da ich damit meine Schulden auch bei Privatpersonen, von denen ich mir Geld ausborgte, zu begleichen versuche. Ich verfüge so gut wie nie über Bargeld.“ [ON 7.2,5]) bzw. bei aufrechter Arbeitslosenunterstützung (dazu OLG Graz, AZ 10 Bs 251/23x) und trotz einer Weisung sich einer Suchtgiftentwöhnugstherapie zu unterziehen. Zieht man zusätzlich die Tatsache ins Kalkül, dass der Beschuldigte während eines anhängigen Verfahrens delinquierte, sein Verhalten in Haft (ON 45.2) nicht ungetrübt war und eine bereits angeordnete Therapie ihn nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abhalten konnte („Es war so, dass ich früher schon eine Auflage hatte bei einer Bewährungsstrafe, dass ich eine Therapie mache. Die war ambulant, die habe ich aber nicht ernst genommen.“ [ON 33.2,2]“), kann eine signifikante Wirkungssteigerung durch gelindere Mittel hinsichtlich der Delinquenzprävention nicht angenommen werden. Zudem steht die Therapie der eigenen Sucht einer Tatbegehung in Gewinnerzielungsabsicht, die auf Grund der Einkommenslosigkeit naheliegend ist, nicht entgegen (OLG Graz, 8 Bs 54/24p).

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafbefugnis des § 130 Abs 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe, der bisherigen Haftdauer (Festnahme: 24. Juni 2025; ON 8.2,1) und der nicht nur geringen Tatschwere weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe zu rechnen ist, ist wiederum für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht von Relevanz (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 10, 14). Ein als Ausnahme angelegtes Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist wegen der Schuldschwere und aus spezialpräventiven Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht indiziert (erfolglose Therapie; langjähriger Verkauf erheblicher Suchtgiftmengen; vgl Schwaighofer, WK² SMG § 35 Rz 36f).

Nach § 178 Abs 2 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

Mit Rücksicht darauf, dass das Gesetz einen Haftgrund nur nach Maßgabe dringenden Tatverdachts für die Untersuchungshaft genügen lässt (§ 173 Abs 1 StPO), bringt auch die in § 178 Abs 2 StPO angeordnete Verknüpfung („im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes“) zum Ausdruck, dass sich die dort genannten Ermittlungserschwernisse auf genau jene Tatvorwürfe beziehen müssen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird (Kirchbacher/Rami in WKStPO § 178 Rz 11). Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen wegen eines nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterzogenen Verhaltens hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fristüberschreitung außer Betracht zu bleiben. Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; 14 Os 53/20f; vgl auch RISJustiz RS0121605). Bei dieser (Ermessens)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier in WKStPO § 9 Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar – oder mit der Konsequenz der Enthaftung (vgl 14 Os 120/10v; 13 Os 91/13a) als vermeidbar – anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist.

Im vorliegenden Fall zeigte sich der Beschuldigte zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu Faktum II. und III., mit Ausnahme Faktum C. und D., geständig (ON 4.8; ON 7.3). In Bezug auf die Weitergabe des Suchtgifts gab der Beschuldigte zuerst an nur an 5 Personen 120 Gramm Kokain weitergegeben zu haben (ON 7.2,9), wobei er in Bezug auf die vorgefundenen „Schuldnerlisten“ einen Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel abstritt (ON 7.2,7). Angesichts der mangelnden Kooperation zu Beginn des Ermittlungsverfahrens („Ich mache keine Angaben zur Identität meines Dealers sowie jener Personen, an die ich das Kokain weitergegeben habe.“ [ON 7.3,4]) waren seitens der Strafverfolgungsbehörden weitere Ermittlungsschritte, wie die langwierige Auswertung von Chatnachrichten (ON 25.11 bis ON 25.15) und die Ausforschung der – regelmäßig nicht mit Klarnamen agierenden – Suchgiftabnehmer (siehe etwa ON 25.3 bis ON 25.9; ON 30.3 bis ON 30.6) notwendig. Auf Grund der Vielzahl an zugestandenen Einbruchsdiebstählen war es zudem erforderlich die nur kursorisch bekanntgegebenen Tatorte (siehe ON 7.3,4) mit den vorliegenden Anzeigen bei den verschiedenen Polizeidienststellen abzugleichen. Nachdem zu den ursprünglich hafttragenden Fakten die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen waren, langte am 15. Dezember 2025 (ON 50.2) ein neuerlicher Anlassbericht ein, worin den Beschuldigten – anlässlich der Belastug durch B* (ON 50.8; 50.10, 50.11) – zahlreiche weitere (haftttragende) Fakten zur Last gelegt wurden. Dazu zeigte sich der Beschuldigte nur teilweise geständig (ON 50.7), sodass insoweit ergänzende Einvernahmen notwendig waren. Mit Blick auf die dargelegten Umstände und das Gewicht des Haftgrunds sowie mangels erkennbarer Säumnis der Strafverfolgungsbehörden war und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (vgl hiezu auch Kirchbacher/Rami, aaO Rz 12) über die (zwischenzeitig abgelaufene) Frist des § 178 Abs 2 StPO hinaus unvermeidbar.

Da aber nach Einlangen des Abschlussberichts (ON 50.2) und der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu sämtlichen Tatvorwürfen (ON 60.3) – soweit überblickbar – nunmehr keine weiteren Ermittlungsergebnisse ausständig sind, wird die Staatsanwaltschaft in Umsetzung des §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO auf eine vordringliche Behandlung bei der Enderledigung zu achten haben.

Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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