OLG Linz 1R9/26p

1R9/26pOberlandesgericht05.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R9/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00100R00009.26P.0205.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Pensionistin, , vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. C, geboren am **, Pensionistin, , 2. D, **, 3. EAktiengesellschaft, FN **, **, alle vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 25.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Dezember 2025, Cg40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 3.156,08 (darin EUR 526,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 23. Juli 2022 ereignete sich im Kreuzungsbereich der BF* mit der LG* ein Verkehrsunfall. An diesem waren der (zwischenzeitig verstorbene) Ehegatte der Klägerin, H* B*, als Fußgänger und die Erstbeklagte als Lenkerin des von der Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW **, Kennzeichen **, beteiligt. Die Klägerin war an dem Unfall nicht beteiligt und auch nicht zugegen, als sich dieser ereignete.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. I* (ON 22.2) leistete die Drittbeklagte der Klägerin für ihren krankheitswertigen Schockschaden einen Betrag von EUR 5.400,00 (zzgl 4 % Zinsen aus EUR 5.000,00 seit 28.09.2023).

Die Klägerin begehrt ein Trauerschmerzengeld von EUR 25.000,00 sA und bringt zusammengefasst vor, die Erstbeklagte habe den die ampelgeregelte Kreuzung bei Grünlicht (der Fußgängerampel) am Schutzweg querenden Ehegatten der Klägerin wegen einer Reaktionsverspätung von mehr als fünf Sekunden (weil sie sich ihren im Auto mitfahrenden Kindern zugewendet habe) sowie wegen eines kurvenschneidenden und entgegen § 13 Abs 1 StVO nicht in weiten Bogen durchgeführten Linkseinbiegens niedergefahren und schwerst verletzt. Der Ehegatte der Klägerin habe ein Polytrauma im Becken mit einer kompletten Schambeinfraktur und einer Kreuzbeinfraktur sowie einer Nasenbeinfraktur und außerdem massive innere Verletzungen und multiple Prellungen erlitten. Es habe für ihn akute Lebensgefahr bestanden und er sei eine Woche auf der Intensivstation behandelt worden und monatelang bettlägrig gewesen. Bei der Klägerin sei es unfallskausal zu einer depressiven Reaktion gekommen, wegen der sie auch ärztlich behandelt worden sei.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und erwiderten, die Erstbeklagte hätte den Unfall zwar verhindern können, ein grobes Verschulden treffe sie jedoch nicht. Die unfallskausalen Verletzungen und Folgen des Ehegatten der Klägerin würden nicht jene Qualität (im Sinn akuter Lebensbedrohlichkeit) erreichen, dass ein AngehörigenTrauerschmerzengeld begehrt werden könnte.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest, wobei die bekämpften Feststellungen in Kursivschrift dargestellt sind:

Zur Unfallstelle und zum Unfallhergang:

Die Unfallstelle liegt im Stadtgebiet von J* und stellt sich dar, wie aus dem nachstehenden (nach Norden ausgerichteten) Luftbild ersichtlich. Die LG* (auf dem nachstehend wiedergegebenen Luftbild die östliche der beiden mit „K*“ betitelten Straßen) aus Richtung L* bzw M* hat drei Fahrstreifen, davon ganz rechts einen zum geradeaus Übersetzen und Rechtsabbiegen, mittig einen zum Linksabbiegen und links einen für den Gegenverkehr. Auf der BF* gibt es in Fahrtrichtung Norden ebenfalls drei Fahrstreifen, ganz rechts einen zum geradeaus Übersetzen und Rechtsabbiegen, mittig einen zum Linksabbiegen und links einen Fahrstreifen für den Gegenverkehr. Am Ende der Kreuzung gibt es Richtung Süden gesehen einen gekennzeichneten Schutzweg (am Luftbild erkennbar als der am südlichsten liegende Schutzweg), der durch eine Fußgängerampel geregelt ist, wobei die Grünphase auf der Fußgängerampel gleichzeitig mit der Grünphase auf der LG* aus Richtung L* beginnt. Die Haltelinie des Linksabbiegestreifens der LG* befindet sich 14 m vor dem rechten Fahrbahnrand der BF* (in Fahrtrichtung Norden gesehen). Die Bogenlänge bis zur Mitte des Schutzweges beträgt etwa 30 m, im Fall eines eher schneidenden Linksabbiegebogens ergibt sich bis zum Schutzwegbeginn eine mögliche Distanz von insgesamt etwa 25 m. Von der Haltelinie des Linksabbiegestreifens aus ist der Blick auf Fußgänger, die vor dem oben erwähnten Schutzweg stehen, baulich nicht beschränkt.

Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.

Die Erstbeklagte fuhr vom Parkplatz N* (am Luftbild beschriftet als solcher) links auf die LG* zur Kreuzung mit der BF*. Sie ordnete sich am Linksabbiegestreifen ein und hielt als erstes Fahrzeug aufgrund des Rotlichts der Ampel vor der Haltelinie an. H* B* wartete am westlichen Ende des zuvor erwähnten Schutzweges, weil die Fußgängerampel dort ebenfalls Rotlicht zeigte. Bei Grünlicht fuhr die Erstbeklagte in die Kreuzung ein und bog nach links ab. Während des Abbiegemanövers warf sie einen Blick zurück zum Parkplatz N*, wo sie zuvor ihren Enkel abgesetzt hatte. H* B* überquerte bei Grünlicht der Fußgängerampel den zuvor beschriebenen Schutzweg. Die Erstbeklagte nahm H* B* erst unmittelbar vor der Kollision war und leitete eine Vollbremsung ein. Das Beklagtenfahrzeug kollidierte mit H* B*. Dabei war die Anprallstelle am Beklagtenfahrzeug in der Fahrzeugmitte oder knapp links der Fahrzeugmitte.

Die exakte Kollisionsstelle, also ob sich der Zusammenstoß (in Gehrichtung von H* B*) eher mittig am Schutzweg oder an dessen linkem Rand ereignete und in welcher genauen Entfernung vom Fahrbahnrand, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob die Erstbeklagte in einem eher weiten oder eher engen Bogen von der LG* auf die BF* abbog. Festgestellt werden kann bloß, dass die Kollision in der in Gehrichtung von H* B* linken Hälfte des Schutzweges, und ca 3,5 bis 4 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt stattgefunden hat. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges betrug ca 20 km/h. H* B* bewegte sich mit einer Geschwindigkeit von ca 1 bis 1,5 m/s (= 3,6 bis 5,4 km/h) fort.

Die Erstbeklagte hätte bei genauer Betrachtung des Schutzweges bzw des rechten Fahrbahnrandes der BF* H* B* rechtzeitig erkennen können und wäre es ihr dann möglich gewesen, kollisionsfrei anzuhalten. Sie hatte eine Reaktionsverspätung von ca 2 s.

Zu den Unfallfolgen:

H* B* war zum Unfallzeitpunkt 80 Jahre alt (geboren **). Er war multimorbid, vor dem Unfall bestanden bereits unter anderem folgende Erkrankungen: ein chronisches Koronarsyndrom, permanentes Vorhofflimmern, orale Antikoagulation, eine chronisch obstruktive Pulmonalerkrankung, eine ausgedehnte mikrovaskuläre Veränderung des Gehirns, eine toxisch nutritive Leberfunktionseinschränkung, zudem chronische Spannungskopfschmerzen und Schwankschwindel, weshalb er von 21.12.2017 bis 03.01.2018 stationär behandelt wurde. Von 20.01.2019 bis 27.01.2019 war er aufgrund der oben aufgelisteten Erkrankungen ebenfalls in stationärer Behandlung.

H* B* erlitt durch den Unfall folgende Verletzungen: eine Nasenbeinfraktur, eine obere und untere Schambeinastfraktur beidseits, eine Fraktur der Massa lateralis des linken Kreuzbeines, eine Prellung der linken Hüfte bei liegender Hüfttotalendoprothese ohne Lockerung, eine Prellung mit Hämatombildung und Abschürfung im Bereich des rechten Unterarmes, eine Prellung der linken Hand mit Abschürfung, eine Prellung der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule sowie eine periphere Peroneusparese links.

H* B* befand sich nach Einlieferung in das Krankenhaus J* am Tag des Unfalls 10 Tage auf der Intensivstation. Insgesamt wurde er bis 16.08.2022 stationär im Krankenhaus behandelt.

Während des Intensivaufenthalts entwickelte H* B* ein passageres psychoorganisches Durchgangssyndrom (Delir), eine schwerwiegende, lebensbedrohliche neurologischpsychiatrische Erkrankung, die im konkreten Fall durch seine neurologischen Vorerkrankungen begünstigt wurde. Das hypoaktive Delir setzte die Mobilität und Kommunikationsfähigkeit des Klägers vorübergehend massiv herab.

Die Klägerin übernahm nach der Entlassung ihres Gatten aus dem Krankenhaus bis zu dessen Ableben am 19.09.2025 dessen Pflege. Die Situation war für sie in Summe sehr belastend und löste bei ihr eine Anpassungsstörung aus. Sie litt unfallkausal fünf Tage an mittelschweren psychischen Schmerzen und vier Wochen an leichten psychischen Schmerzen. Die unfallkausale Anpassungsstörung ging in eine nicht mehr unfallkausale depressive Episode über.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Ersatz des Trauerschadens setze voraus, dass der Schädigerin eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sei. Dieser Beweis obliege der geschädigten Person. Im vorliegenden Fall habe die Erstbeklagte gegen § 38 Abs 4 StVO verstoßen, weil sie bei ihrem Linksabbiegevorgang H* B* übersehen und diesen schwer verletzt habe. Wohl aufgrunddessen, dass die Erstbeklagte während des Abbiegevorgangs kurz zum Parkplatz geblickt habe, habe sie um zwei Sekunden verspätet reagiert, was ihr zur Last zu legen sei. Dieser kurze Blick zum Parkplatz und die daraus resultierende Reaktionsverspätung sei aber kein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, sondern ein Fehler, wie er auch sorgfältigen Menschen beim Lenken von Kraftfahrzeugen gelegentlich unterlaufen könne. Die Voraussetzungen für einen Ersatz des Trauerschadens lägen daher nicht vor. Hingegen sei der bei der Klägerin eingetretene Schockschaden, für den ein Schmerzengeld von EUR 5.000,00 als angemessen zu bemessen sei, durch die während des Verfahrens von der Drittbeklagten dafür geleisteten Zahlung (von EUR 5.400,00) bereits abgegolten.

Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft folgende vom Erstgericht angenommene NonliquetSituation: „Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob die Erstbeklagte in einem eher weiten oder eher engen Bogen von der LG* auf die BF* abbog.“ (US 4 zweiter Absatz zweiter Satz). Sie wünscht dazu die positive Feststellung: „Die Erstbeklagte bog in einem eher engen, schneidenden Linksabbiegebogen in die BF* ein und legte bis zum Schutzwegbeginn eine Distanz von ca 25 m zurück.“

Lediglich der erste Gliedsatz der begehrten Ersatzfeststellung betrifft das genaue Beweisthema der bekämpften Feststellung, sodass nur in diesem Umfang eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt. Dass im Fall eines eher schneidenden Linksabbiegebogens sich bis zum Schutzwegbeginn eine Distanz von etwa 25 m ergibt, hat das Erstgericht aber ohnehin unbekämpft festgestellt (US 3).

Es ist richtig, dass die Zeuginnen O* P* (ON 17.1 Seite 4) und Q* P* (ON 17.1 Seite 5) von einem eher engen Bogen der Erstbeklagten bei ihrem Linksabbiegen sprachen. Die Zeugin O* P* hat jedoch das eigentliche Unfallgeschehen nicht gesehen (ON 17.1 Seite 4) und schlussfolgerte den gewählten Linksabbiegebogen der Erstbeklagten aus der von ihr beobachteten Endlage des Fahrzeugs von 45 Grad. Aber bereits bezüglich dieser Endlage differierten die beiden Zeuginnen. Während O* P* eine Endlage des Fahrzeugs von etwa 45 Grad schilderte, zeigte Q* P* eine solche von 30 Grad (ON 17.1 Seite 4 und 5). Die Erstbeklagte schilderte – wie auch das Erstgericht ausgeführt hat – in „einem tendenziell eher größeren Linksbogen die Kurve gefahren“ zu sein (ON 17.1 Seite 3). Der ** geborene Enkel der Erstbeklagten zeigte eine Endlage des Fahrzeugs „von ca fünf Grad zur Längsrichtung der Fahrbahn“ (ON 17.1 Seite 7), wozu das Erstgericht plausibel ausgeführt hat, dass daraus ein eher großer Bogen zu schließen wäre (US 6 und 7). Der kraftfahrtechnische Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass eine Position zum Kollisionszeitpunkt bezogen auf die Frontmitte des Beklagtenfahrzeugs drei bis vier Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt sowohl in einem weiten Bogen als auch bei einer den Trichter schneidenden Fahrlinie zu erreichen sei. Wie (oder ob überhaupt) die Erstbeklagte schneidend eingebogen sei, hänge vom Winkel ab, der unterschiedlich gezeigt worden sei. Das Beklagtenfahrzeug habe eine Bedarfsbreite von 1,8 m (ON 17.1 Seite 11).

Mit diesen Beweisergebnissen hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hinreichend auseinandergesetzt und daraus geschlossen, dass weder ein weiter noch ein enger Bogen erwiesen sei, sodass es insoweit eine NonliquetSituation angenommen hat (US 6 unten und 7 oben). Diese Beweiswürdigung ist angesichts der oben dargestellten Beweislage unbedenklich (§ 500a ZPO).

1.2. Die Klägerin bekämpft ferner die vom Erstgericht festgestellte Reaktionsverspätung der Erstbeklagten von ca zwei Sekunden (US 7 zweiter Absatz erster Satz) und wünscht dazu folgende Ersatzfeststellungen: Die Erstbeklagte habe eine Mindestreaktionsverspätung von zwei Sekunden bezogen auf die Querungszeit des Fußgängers. Selbst diese Reaktionsverspätung betrage drei Sekunden, wenn man davon ausgehe, dass die Erstbeklagte nur eine Sekunde vor der Kollision reagiert habe und die Kollisionsstelle tatsächlich vier Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen sei. Da Herr B* als Fußgänger am westlichen Ende des Schutzweges gestanden sei, hätte die Erstbeklagte zumindest fünf Sekunden zuzüglich der Stillstandszeit von Herrn B* vor der Kollision erkennen können und müssen, dass der Fußgänger die BF* auf dem gegenständlichen Schutzweg zu überqueren beabsichtigte. Da die Erstbeklagte den Fußgänger aber erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe, habe deren Reaktionsverspätung zumindest fünf Sekunden zuzüglich Wartezeit betragen.

Die Klägerin argumentiert, die von ihr gewünschten Ersatzfeststellungen ergäben sich aus den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen. Sie meint, das Erstgericht habe die Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen nur „verkürzt“ festgestellt. Damit macht die Klägerin in Wahrheit das Vorliegen der Rechtsrüge zuzuordnender sekundärer Feststellungsmängel geltend (vgl RS0042319 [T1]). Demnach ist hier nur auf die Rüge zur eigentlichen Reaktionsverspätung der Klägerin einzugehen.

Der Vergleich zwischen bekämpfter Feststellung und begehrter Ersatzfeststellung zur Reaktionsverspätung zeigt, dass die Klägerin in Wahrheit mit dem ersten Satz nur das Wort „ca“ durch „mindestens“ ersetzt haben will. Tatsächlich hat der Sachverständige ausgeführt: „Das Ausmaß der Reaktionsverspätung kann nicht exakt angegeben werden, weil es eben überhaupt keine objektiven Anhaltspunkte für den Techniker gibt. Größenordnungsmäßig kann man in etwa von einer Reaktionsverspätung von vielleicht zwei Sekunden ausgehen und zwar dann, wenn das Gewicht (gemeint: Gericht) von der Aussage der Erstbeklagten vor den erhebenden Beamten ausgeht, dass sie vor der Kollision zumindest noch zum Einleiten einer Vollbremsung gekommen ist und wenn man von der von den Zeuginnen P* angegebenen eher langsamen bzw für einen älteren Mann normalen Bewegungsgeschwindigkeit ausgeht, die man mit zumindest 1 m/s, vielleicht zwischen 1 bis 1,5 m/s, angeben muss.“ (ON 17.1 Seite 10). Dass die Reaktionsverspätung der Erstbeklagten mindestens zwei Sekunden betragen habe, lässt sich aus diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht ableiten, spricht doch der Sachverständige „von einer Reaktionsverspätung von vielleicht zwei Sekunden.“ Wenn das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung die Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen dahingehend gewürdigt hat, dass die Erstbeklagte eine Reaktionsverspätung von ca zwei Sekunden hatte, so ist dies unbedenklich.

2. Zur Rechtsrüge:

Die Klägerin meint, es treffe die Erstbeklagte am Fußgängerunfall auf dem Schutzweg ein grobes Verschulden, weil die Erstbeklagte um zwei Sekunden verspätet reagiert und eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht habe und ihr überdies ein Verstoß gegen §§ 9 Abs 2, 38 Abs 4 StVO anzulasten sei.

Soweit die Klägerin darüber hinaus der Erstbeklagten ein kurvenschneidendes Linksabbiegen und somit einen Verstoß gegen § 13 Abs 1 und 2 StVO anlasten will, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, da zum beim Linksabbiegen gewählten Bogen eine NonliquetSituation feststeht, sodass insoweit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043352 [T 12]; RS0043603 [T2, T8]).

Für das Trauerschmerzengeld – wie es hier geltend gemacht wird – ist grobes Verschulden des Schädigers Anspruchsvoraussetzung (RS0115189 [T19a]). In der Literatur treten Reischauer/Neumayr (in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB4 § 1325 Rz 33) dafür ein, zumindest bei Verletzungen mit schwersten Dauerfolgen ebenso wie bei Tötung ein Trauerschmerzengeld an nahe Angehörige zuzusprechen.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfalt vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Es muss sich um einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß handeln, der bei Würdigung aller Umstände des Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (2 Ob 30/25p Rz 24). Das Verhalten des Schädigers muss sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben (RS0030359). Darüber hinaus muss der objektive Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (RS0030272).

Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei selbst RotlichtVerstöße nicht generell grobe Fahrlässigkeit begründen (RS0080385). Der Oberste Gerichtshof hat das Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers, der beim Überfahren einer ungeregelten Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit einen bevorrangten PKW übersehen hat, als bloß leicht fahrlässig beurteilt (8 ObA 2186/96w). Auch die Rechtsansicht, wonach das Übersehen eines Fußgängers auf einem Schutzweg keine grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dessen Erkennbarkeit durch Dunkelheit und Nässe herabgesetzt war, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vom Beurteilungsspielraum der Gerichte gedeckt (2 Ob 192/19b).

§ 9 Abs 2 StVO ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung verliert (§ 36 Abs 4 StVO; 2 Ob 86/08y). Der vorliegende Unfall ereignete sich auf einer ampelgeregelten Kreuzung. Gemäß der – hier maßgeblichen Vorschrift des - § 38 Abs 4 Satz 3 StVO dürfen auf ampelgeregelten Kreuzungen beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinn der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Diese Bestimmung enthält keine Vorrang, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist (2 Ob 86/08y). Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus dieser Bestimmung das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg bzw einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs und Gefährdungsverbot gegenübersteht (2 Ob 86/08y).

Demnach war die einbiegende Erstbeklagte gemäß § 38 Abs 4 Satz 3 StVO verpflichtet, den Fußgänger H* B*, dessen Fußgängerampel gleichzeitig Grünlicht zeigte, auf dem Schutzweg das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Die vor der Haltelinie stehende Erstbeklagte wäre verpflichtet gewesen, die Verkehrslage an der Kreuzung zu beobachten und ihre Weiterfahrt danach einzurichten (vgl ZVR 1975/10 = Pürstl StVO16 § 38 E 15; RS0075345). Demnach wäre die Erstbeklagte, die ja in der Kreuzung links abbiegen wollte, bereits vor ihrer Weiterfahrt bei Grünlicht verpflichtet gewesen, den am westlichen Ende des ampelgeregelten Schutzwegs der BF* stehenden H* B* zu beobachten. Da die Erstbeklagte H* B* erst unmittelbar vor der Kollision wahrnahm, worauf sie mit einer Vollbremsung reagierte, ist nach den vorliegenden Feststellungen klar von einem Beobachtungsfehler der Erstbeklagten auszugehen. Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zu der Zeit getroffen, die die Erstbeklagte dafür benötigte, von ihrer Stillstandsposition an der Haltelinie bis zu ihrer Reaktion in die Kreuzung einzufahren. Es fehlen Feststellungen dazu, wie lange der Beobachtungsfehler der Erstbeklagten gedauert hat. Es lässt sich nach den Feststellungen nicht beurteilen, wie lange die Erstbeklagte die Verkehrslage an der Kreuzung und damit den Fußgänger H* B* nicht beobachtet hat. Soweit das Erstgericht mit einer Reaktionsverspätung der Erstbeklagten argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeklagte, die den Fußgänger bis unmittelbar vor der Kollision gar nicht gesehen hat, keine Reaktionsverzögerung, sondern einen Beobachtungsfehler verantwortet (2 Ob 63/24i). Abgesehen davon hat das Erstgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, worauf sich diese Reaktionsverspätung von ca zwei Sekunden konkret bezieht (Erkennbarkeit des Losgehens des Fußgängers?).

Trotz dieser fehlenden Feststellungen erübrigt sich jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus folgenden Überlegungen:

Treffen seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer Trauer“ ohne Krankheitswert zusammen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212/04x), ist das Schmerzengeld global zu bemessen. In einem solchen Fall wirkt sich das Zusammentreffen erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. Gesonderte Zusprüche haben – trotz Hinzutreten eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s). Dass der kausal der Klägerin entstandene Schockschaden (mit Schmerzperioden von fünf Tagen mittelschwerer und vier Wochen leichter psychischer Schmerzen) durch den von der Drittbeklagten geleisteten Betrag von EUR 5.400,00 bereits für sich allein zur Gänze abgegolten ist, wie das Erstgericht ausgeführt hat, wird im Rechtsmittel nicht mehr angezweifelt.

Eine Erhöhung dieses Zuspruchs könnte die Klägerin unter dem Titel des „Trauerschadens“ nur dann begehren, wenn auch die Voraussetzungen für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen.

Dazu ist zunächst auf die Judikatur zum Schockschaden zurück zu greifen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur wird der Ersatz seelischer Beeinträchtigungen mit Krankheitswert über Tötungsdelikte hinaus bei schwerster Verletzung naher Angehöriger bejaht (RS0116965 [T9, T11]; RS0031111 [T13, T18]). Voraussetzung ist aber, dass die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maß geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen (RS0031111 [T22]; RS0116865 [T9, T11]; vgl 2 Ob 53/05s; 9 Ob 1/19s). Die Verletzungen des Opfers müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht (RS0127926, RS0031111 [T32]; 2 Ob 136/11f; 9 Ob 1/19s). Andere schwere Verletzungen, die nicht einem Pflegefall gleichkommen, werden in der Regel nicht als haftungsbegründend anerkannt (2 Ob 70/14d; 9 Ob 1/19s).

Zu Fallkonstellationen, wie dem vorliegenden, mit der Behauptung, die schwere Verletzung des Erstgeschädigten habe bei seiner nächsten Angehörigen zu seelischen Beeinträchtigungen geführt, die sich nicht zu einer Gesundheitsschädigung verdichten (der Schockschaden der Klägerin wurde ja bereits abgegolten), fehlt es an einer hinreichend klaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ersatz solcher reiner Gefühlsschäden könnte dann begründet werden, wenn man die zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätze fortspinnt. Demnach müsste der Erstgeschädigte „schwerste Verletzungen“ erlitten haben. „Schwerste Verletzungen“ sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt (RS0031111 [T29] = RS0116865 [T20]). Die Verletzungen des Opfers müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht (RS0127926, RS0031111 [T32]; 9 Ob 1/19s). Dementsprechend kommt ein Ausgleich nur dann in Betracht, wenn die Angehörigen durch die schwere Verletzung eines nahen Familienmitglieds in einer Weise betroffen sind, die gleich schwer oder schwerer wiegt als eine Tötung (Karner in ZVR 2006/178).

Die vom Erstgericht festgestellten, durch den Unfall unmittelbar herbeigeführten Verletzungsfolgen in Form einer Nasenbeinfraktur, einer oberen und unteren Schambeinastfraktur beidseits, einer Fraktur der Massa lateralis des linken Kreuzbeines, einer Prellung der linken Hüfte bei liegender Hüfttotalendoprothese ohne Lockerung, eine Prellung mit Hämatombildung und Abschürfung im Bereich des rechten Unterarms, eine Prellung der linken Hand mit Abschürfung, eine Prellung der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule sowie eine periphere Peroneusparese links sind an sich nicht als „schwerste“ Verletzungen anzusehen (siehe auch medizinisches Gutachten ON 22.2 Punkt 2.2 sowie ON 36.3 Seite 6). H* B* war zwar nach der Einlieferung ins Krankenhaus zehn Tage lang auf der Intensivstation und es hat sich während seines Intensivaufenthalts eine schwerwiegende, lebensbedrohliche, neurologischpsychiatrische Erkrankung, die im konkreten Fall durch seine neurologischen Vorerkrankungen begünstigt wurde, gebildet, doch räumt selbst die Klägerin ein, dass der dauernde Pflegeaufwand nur zu 25 % auf den gegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sei (ON 29 Seite 2 [Anmerkung: Der medizinische Sachverständige führte in ON 22.2 Punkt 2.2 aus: „Wäre das idente Verletzungsmuster bei einer gleichaltrigen aber gesunden Person aufgetreten, wäre mit einem wesentlich besseren funktionellen Outcome zu rechnen gewesen. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wäre dieser (fiktive) Patient zwischenzeitlich wieder vollkommen mobil und nicht pflegebedürftig.“; siehe auch ON 36.3 Seite 6, wonach die unfallchirurgische Verletzung Nasenbeinfraktur und Beckenfraktur zur Gänze ausgeheilt ist). Bei diesem Verletzungsbild ist – auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen – nicht davon auszugehen, dass die Nachricht von den Verletzungen ihres Gatten bei der Klägerin eine ähnliche Wirkung erzielt hat, wie eine Todesnachricht. Demnach kommt ein Ersatz für die (dem Berufungsverfahren gegenständlichen) seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin, die sich nicht zu einer Gesundheitsschädigung verdichteten, nicht in Betracht. Zur Vermeidung einer uferlosen Haftungsausweitung erscheint es nämlich grundsätzlich geboten, den Ersatz derartiger Schäden nur bei besonders gravierenden Fällen zuzusprechen. Die Schwelle zu einem besonders gravierenden Fall wird jedoch durch das vorliegend hervorgerufene Verletzungsbild einschließlich der Folgen nicht erreicht, wie die Beklagten in der Klagebeantwortung (ON 3 Seite 3) korrekt vorgebracht haben.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil – soweit ersichtlich – eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine schwere Verletzung des Erstgeschädigten, die bei seinem nächsten Angehörigen zu seelischen Beeinträchtigungen führt, die sich allerdings nicht zu einer Gesundheitsschädigung verdichten, ersatzfähig ist.

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