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9Bs24/26m•OLG Graz 9Bs24/26m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2026, AZ ** (ON 28 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2026 über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 26. Februar 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 oder Abs 4 StPO oder in § 35 Abs 3a JGG erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft und Rechtschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 27) mit Beschluss vom 15. Jänner 2026 über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (zu ergänzen: iVm Abs 1 erster Fall) StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über den am ** geborenen, somit Jugendlichen B* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 „Abs 1“ und Abs 2 Z 3 lit b StPO „iVm § 35 JGG“ mit Wirksamkeit bis längstens 29. Jänner 2026 (ON 28).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, in der er das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr bestreitet, eine Unverhältnismäßigkeit der Haftverhängung behauptet und die Aufhebung der Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – beantragt (ON 30).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung der dringende Verdacht, B* habe in **
I. teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den (damals) unmündigen A* und D* fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Einbruchsdiebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,00 pro Monat übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen hat, indem er oder einer seiner Mittäter, teilweise nach Aufbrechen der mit Schlösser abgesperrten Fahrräder (Punkt I.1. bis 4.), diese an sich nahm, und zwar
1. am 13. Oktober 2025 das Fahrrad der Marke ** der E*;
2. am 14. Oktober 2025 das Mountainbike der Marke ** des F*;
3. am 15. Oktober 2025 das Fahrrad der Marke ** des G*;
a. das Mountainbike der Marke ** des H*;
b. das Gravelbike der Marke ** des I*;
5. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Oktober 2025 zumindest zwei weitere Fahrräder unbekannter Herkunft;
II. am 1. Jänner 2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, derzeit noch unbekannten Tätern J* absichtlich am Körper schwer zu verletzen versucht, indem er ihn unter Verwendung eines FakeAccounts auf TikTok zur ** lockte, ihm zunächst Faustschläge ins Gesicht sowie Tritte gegen den Körper versetzte, ein unbekannter Täter, als J* flüchten wollte, ihm ein Bein stellte, wodurch er zu Boden ging, B* dem Genannten, der sich im Vierfüßlerstand befand, sodann mit Anlauf einen wuchtigen Tritt gegen den Oberkörper versetzte, sich in weiterer Folge über ihn beugte und gegen den am Boden Liegenden mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf ausführte und anschließend zumindest ein unbekannter Täter ebenfalls auf ihn eintrat, wodurch J* Hämatome im Bereich der Knie erlitt.
Der Beschwerdeführer B* steht demnach im dringenden Verdacht, zu Punkt I. das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und zu Punkt II. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der dringende Verdacht stützt sich zunächst im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf zu Punkt I. auf die Berichterstattung der Kriminalpolizei (ON 2.2), insbesondere auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten, der die Begehung von mehreren Fahrraddiebstählen einräumte (ON 2.5). In Verbindung mit den Angaben der mutmaßlich Geschädigten K* (ON 2.8) und L* (ON 2.19) samt den im Akt befindlichen Ergebnissen der Auswertung des WillhabenAccounts des Beschuldigten (ON 2.14, S 3 ff), über den er die gestohlenen Fahrräder verkaufte, ist es höchst wahrscheinlich, dass er die Fahrräder der Genannten gestohlen hat. Wenn der Beschuldigte behauptet, das Gravelbike der Marke ** sei nicht abgesperrt gewesen (ON 2.5, S 8), so ist auf die glaubhaften Angaben des L* zu verweisen, wonach er das Fahrrad abgesperrt habe (ON 2.19, S 2). Vor diesem Hintergrund ist die Verantwortung des Beschuldigten lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
Hinsichtlich des Mountainbikes der Marke ** des F*, des Fahrrades der Marke ** des G* und Fahrrades der Marke ** der E* ist zunächst auf deren Angaben zu verweisen (ON 2.7; ON 2.9; ON 2.2, S 11). Wenngleich B* den Diebstahl eines anderen Fahrrades am 14. Oktober 2025 einräumte (ON 2.5, S 9) und in seiner Vernehmung einen Diebstahl am 13. und am 15. Oktober 2025 nicht erwähnte, ist auf die Angaben des D* (ON 33.5) zu verweisen, der glaubhaft schilderte, er hätte gemeinsam mit A* und B* im Oktober 2025 zehn bis 15 Fahrräder aus dem Fahrradabstellraum an der Adresse , gestohlen. Wenn er angibt, dass er in diesem Zusammenhang lediglich zweimal selbst ein Fahrrad aufgebrochen und in weiterer Folge auf Willhaben inseriert habe, nämlich bei jenen Einbruchsdiebstählen am 13. und 15. Oktober 2025 (was sich mit den Recherchen der Kriminalpolizei insoweit deckt, als das Fahrrad der E durch den Nutzer „M“, der von D* angelegt wurde, auf Willhaben zum Verkauf angeboten wurde; ON 2.2, S 9), ist auszuführen, dass sich aus seiner übrigen Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass A* und B* bei diesen Taten (jedenfalls als Beitragstäter) mitgewirkt haben. Das Fahrrad der E* wurde in der Nähe des Ortes vorgefunden, an dem der B* die von ihm gestohlenen Fahrräder verkaufte. Dieser konnte sich bei seiner Einvernahme erinnern, bei fünf Fahrraddiebstählen dabei gewesen zu sein, bei denen die Fahrräder in weiterer Folge durch die Accounts von E* oder A* auf Willhaben zum Verkauf angeboten worden seien (ON 2.5, S 5 und 10). Auch aufgrund dieser Tatsache ist dringend anzunehmen, dass B* bei diesen Einbruchsdiebstählen beteiligt war. Letztlich ist noch auszuführen, dass sich B* im Rahmen seines Pflichtverhörs zu den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstählen geständig verantwortete (ON 27, S 4). Zu Punkt I.5. ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme (ON 2.5) sieben Fahrraddiebstähle samt Angabe der Marke der Fahrräder, des Tatortes und der Tatzeit einräumte. Zugunsten des Beschuldigten ist im Hinblick auf die nicht einem Opfer zuordenbaren Fahrräder – seiner Verantwortung folgend – mangels gegenteiliger Beweisergebnisse davon auszugehen, dass diese nicht abgesperrt waren.
Der dringende Tatverdacht im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf zu Punkt II. gründen auf die prima vista glaubhaften Angaben des mutmaßlichen Opfers J* (ON 9.6) in Verbindung mit der Videoaufzeichnung (ON 14). Daraus ergibt sich das besonders brutale Vorgehen des B*, wie in Punkt II. beschrieben. Der Beschwerdeführer verantwortete sich zu diesem Vorwurf grundsätzlich tatsachengeständig, führte jedoch aus, J* habe ein Messer in der Hand gehalten und gesagt, er würde ihn abstechen. Er habe ihn daraufhin geschlagen und getreten, worauf das Messer aus seiner Hand gefallen sei. Über Vorhalt des Videos, durch welches der Vorall aufgezeichnet wurde, gab B* sodann an, J* habe das Messer zuvor weggeworfen (ON 20.5, S 4). Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Videoaufzeichnung lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal darauf zu sehen ist, dass J* unmittelbar vor dem Angriff des B* lediglich ein Mobiltelefon in den Händen hielt. Von einer Notwehrsituation, die die Taten des B* gegebenenfalls rechtfertigen würde, kann somit nicht ausgegangen werden.
Die Verletzungen des J* ergeben sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern (ON 9.7, S 11 ff).
Der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz des Beschuldigten ist ebenso dringend indiziert und bereits aus dem objektiven Geschehensablauf mühelos abzuleiten. Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass B* selbst angab, die Fahrräder gestohlen zu haben, weil er Geld gebraucht habe, obwohl er gewusst habe, dass es verboten ist (ON 27, S 5). Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist bei lebensnaher Betrachtung insbesondere aus der Vielzahl der Angriffe binnen einer kurzen Zeit und der Höhe des mutmaßlichen Schadens bzw der intendierten bzw eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung abzuleiten. Dass die vorgeworfenen Angriffe ausschließlich im Oktober 2025 stattgefunden haben sollen, steht der gewerbsmäßigen Zielsetzung nicht entgegen. Der Beschuldigte gab an, J* in die ** bestellt zu haben, um ihn dort zu schlagen (ON 27, S 4). Die hohe Wahrscheinlichkeit der Absicht des Beschuldigten, J* schwer am Körper zu verletzten, ergibt sich aus der äußerst brutalen Vorgehensweise, die auf dem von der Tat angefertigten Video ersichtlich ist.
In rechtlicher Hinsicht ist bei Punkt II. auszuführen, dass aufgrund der Brutalität der Tatausführung durch B* – entgegen den Annahmen des Erstgerichts – vom dringenden Tatverdacht des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB auszugehen ist. Der Tatbestand des § 87 Abs 1 StPO verdrängt die Qualifikation nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB5 § 84 Rz 61 und 70; Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84 Rz 105 mwN), weshalb diese nicht zusätzlich anzunehmen ist.
Bei B* liegt – in Ergänzung des vom Erstgericht angezogenen Haftgrundes, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1286) – der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm zu Punkt II. (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) angelastete Straftat mit schweren Folgen (RISJustiz RS0106663).
Weiters liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. B* ist – unter anderem – des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, somit einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, dringend verdächtig. Es besteht die Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens (auch) wegen des genannten Verbrechens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen (mehrere Einbruchsdiebstähle) angelastet werden.
Zur Tatbegehungsgefahr generell ist auszuführen, dass B* nach dem Bekanntwerden der fallkonkreten (Einbruchs)Diebstähle ungeachtet der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn weiter delinquierte. Dabei ist nicht nur die versuchte absichtliche schwere Körperverletzung vom 1. Jänner 2026 zum Nachteil des J* zu berücksichtigen. Vielmehr wird dem Genannten mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 12. Jänner 2026 (ON 13) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie das Verbrechen der Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB am 5. Dezember 2026 vorgeworfen, wobei er durch das mutmaßliche Opfer N* glaubhaft der Tatbegehung beschuldigt wird (ON 12.7). Angesichts dieses Umstands zeigt sich, dass B* – ungeachtet seines jugendlichen Alters – von möglichen staatlichen Sanktionen völlig unbeeindruckt ist und offenkundig immer weiter strafbare Handlungen setzt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, Tatbegehungsgefahr liege nicht (mehr) vor, weil die Ursache für die gegen J* ausgeführte Tat nicht eine grundsätzliche kriminelle Neigung sei. Vielmehr sei B* von J* in der Vergangenheit gemobbt worden. Nunmehr sei für ihn die Sache erledigt und würden sie auch nicht mehr die selbe Schule besuchen. Außerdem würden die Diebstahlshandlungen bereits länger zurück liegen und hätten seither nicht mehr stattgefunden. Außerdem seien im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchung keine Waffen bei ihm vorgefunden worden, sodass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass das behauptete Mobbing (J* führt hingegen aus, mit B* vor dem nunmehrigen Vorfall keine Probleme gehabt zu haben; ON 34) bereits mehrere Monate zurückliegen muss. Dies ergibt sich aus den im Pflichtverhör vorgelegten Krankenunterlagen (ON 27, S 9 ff), wonach sich B* zuletzt am 13. Mai 2025 aufgrund von Mobbingvorwürfen bei einem Psychologen befunden habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Tathandlung gegen J* ausgeführt habe, obwohl die – von ihm behaupteten – Mobbinghandlungen bereits länger zurück liegen müssen, zeugt davon, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen, was für die Annahme der Begehung künftiger Straftaten spricht. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die dem Beschuldigten weiters angelasteten, oben angeführten Taten zum Nachteil von N* zu verweisen. Die Argumentation in der Beschwerde verfängt somit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht.
Die Haftgründe sind von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann. Ungeachtet seines jugendlichen Alters und seiner Unbescholtenheit ist die Tatbegehungsgefahr bei B* derart stark ausgeprägt, dass eine Substituierung der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen (noch) nicht möglich ist (§ 35 Abs 1 JGG).
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (bei einer Strafbefugnis von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) ist weder eingetreten, noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Die bisherige Haftdauer beträgt knapp zwei Wochen. Auch stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen, der während der Zeit der Untersuchungshaft die Schule nicht besuchen kann, zur Bedeutung der Tat, insbesondere unter Berücksichtigung der äußerst brutalen Vorgehensweise im Hinblick auf die Körperverletzung zum Nachteil von J*, und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass sich aus den vorgelegten Krankenunterlagen ergebe, dass der Beschuldigte Unterstützungsbedarf durch psychologische Hilfe habe, so ist dem zu entgegnen, dass B* im Rahmen des Pflichtverhörs angab, lediglich einmal im März 2025 bei einer ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen zu sein.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Da in § 35 Abs 3a JGG die Geltung von § 174 Abs 4 StPO explizit ausgeschlossen wird, löst eine Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft – anders als bei Erwachsenen – bei jugendlichen Beschuldigten keine neue Frist aus. Ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts löst somit die Haftrist des § 175 Abs 2 Z 2 StPO von einem Monat aus (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 35 JGG Rz 22).
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