OLG Linz 1R4/26b

1R4/26bOberlandesgericht22.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R4/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00100R00004.26B.0122.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda MSc in der Rechtssache des Klägers A* GmbH in Liqu., FN , B, ** C, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek, Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, gegen die beklagte Partei D* e.U., **-Straße **, *, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 19.641,60 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. November 2025, Cg-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hat bei der klagenden Partei auf Basis eines Angebots vom 23. September 2024 die Herstellung eines Werkzeuges mit der Bezeichnung „E*“ um EUR 59.520,00 beauftragt. Dabei war vereinbart, dass mit diesem Werkzeug mindestens acht Millionen Stück der von der beklagten Partei entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können.

Das Werkzeug ist in weiterer Folge an die beklagte Partei geliefert worden.

Die beklagte Partei hat die beiden Teilrechnungen vom 14. Oktober 2024 über EUR 16.864,00 und vom 28. Jänner 2025 über EUR 16.368,00 nicht jedoch die Schlussrechnung SRE25-00006 vom 28. Jänner 2025 über restlich EUR 19.641,60 bezahlt.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den offenen Betrag aus ihrer Schlussrechnung und bringt vor, sie habe ihre Leistungspflichten vollständig erfüllt und das Werkzeug ordnungsgemäß geliefert, weswegen sich die Beklagte auch nicht auf die Unsicherheitseinrede berufen könne. Der Rechnungsbetrag sei fällig.

Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen und erwiderte, die klagende Partei habe der beklagten Partei nach Auftragserteilung mitgeteilt, ihren operativen Geschäftsbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen zum 30. Juni 2025 einzustellen. Da nicht sichergestellt sei, dass ab Juli 2025 (nach Betriebsschließung) schlagend werdende Gewährleistungs- bzw Garantieansprüche der beklagten Partei von der klagenden Partei erfüllt werden, sei die Beklagte berechtigt, den eingeklagten Teil des Entgelts gemäß § 1052 Satz 2 ABGB solange zurückzubehalten, bis eine entsprechende Sicherstellung betreffend Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen gegeben sei. Da unmittelbar nach Produktionsbeginn mit dem 8-fach-Werkzeug Mängel aufgetreten seien, die jedoch behoben seien, habe die beklagte Partei berechtigte Zweifel daran, dass die von der klagenden Partei garantierte Produktion von acht Millionen Stück der Siebe tatsächlich mängelfrei möglich sei. Sie habe daher ein Interesse daran, dass die klagende Partei etwaige weitere (Gewährleistungs-)Ansprüche sicher stelle.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung folgenden unstrittigen Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Partei hat dem Beklagten nach Auftragserteilung mit Email vom 15. November 2024 mitgeteilt, aus wirtschaftlichen Gründen den operativen Geschäftsbetrieb der A* GmbH mit Sitz in B*, ** C*, zum 30. Juni 2025 einzustellen (Beilage ./1).

Die klagende Partei ist mit Generalversammlungsbeschluss vom 14. August 2025 aufgelöst worden und befindet sich seitdem im Stadium der Liquidation, was am 3. September 2025 im Firmenbuch eingetragen wurde (Beilage ./A).

Der Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber der klagenden Partei keine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder aus der Vereinbarung, dass mit dem bestellten Werkzeug mindestens 8 Millionen Stück der vom Beklagten entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können, geltend gemacht.

Die Schlussrechnung vom 28. Jänner 2025 sah eine Zahlungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Schlussrechnung ist am selben Tag an den Beklagten übermittelt worden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, Voraussetzung für die Anwendung des § 1052 ABGB müsse immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebe, vorleistungspflichtig sei (1 Ob 695/88). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine offenen Gewährleistungsansprüche der beklagten Partei. Die bloße Möglichkeit, dass allfällige Gewährleistungsansprüche noch geltend gemacht werden könnten, weil die dafür vorgesehene (§ 933 Abs 1 ABGB) und auch vereinbarte Frist noch nicht abgelaufen sei, berechtige nicht zur Zurückbehaltung des Werklohns unter Berufung auf die Unsicherheitseinrede (OLG Wien 4 R 89/02s). Für bloße Mängel bei der Werkherstellung bzw Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber werde die „Unsicherheitseinrede“ iSd § 1052 zweiter Satz ABGB nicht analog angewendet, weil damit im Ergebnis die Reihenfolge von Vorleistungs- und Nachleistungspflicht umgekehrt würde (vgl OLG Wien 13 R 233/12y und 13 R 95/19i). Es bestehe letztlich kein objektiver Hinweis darauf, dass es in Zukunft tatsächlich zu Gewährleistungsansprüchen der beklagten Partei kommen werde. Aus diesem Grund sei der Rechtsprechung zu folgen, dass die bloße Möglichkeit, dass allfällige Gewährleistungsansprüche noch geltend gemacht werden könnten, nicht zur Erhebung der Unsicherheitseinrede berechtige. Auch aus den Pflichten der Liquidatoren bei Liquidation einer Gesellschaft nach § 91 GmbHG könne ein Recht auf Zurückbehaltung des restlichen, fälligen Werklohns aufgrund der Sorge um die Erfüllung zukünftiger, derzeit noch nicht existenter Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden. Die beklagte Partei könne im vorliegenden Fall die Einrede gemäß § 1052 zweiter Satz ABGB nicht erheben, weshalb der Klage stattzugeben sei.

Gegen diese Entscheidung erhebt die beklagte Partei Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

Die beklagte Partei erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die „Einvernahme der Parteien bzw des beantragten Zeugen“ (gemeint die Einvernahme des Beklagten und des Zeugen F* [ON 6 Seite 4, 5 ff]) unterblieben ist. Der Berufungswerber meint, diese Beweise hätten die „im Vorfeld eingetretenen Mängel“ sowie das Vorbringen zu den Themen „Geschäftsanbahnung, der Wichtigkeit der Mindestproduktionszusage acht Millionen Stück, der Mängel, der Produktionen, der Sicherstellung / den Sicherstellungsmaßnahmen etc.“ erwiesen, wozu das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe.

Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier – zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen (dass dem Beklagten im Moment kein Mangel bekannt ist, gesteht er in der Berufung [Seite 7 Rz 14] ohnehin zu [§§ 266, 267 ZPO]), könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).

Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.

2. Zur Rechtsrüge:

Der Beklagte meint, es gehe im vorliegenden Fall darum, wie aufgrund der Liquidation der klagenden Partei künftig der Beklagte seine Gewährleistungs- und Garantieansprüche durchsetzen könne und wie mit der vertraglichen Einigung künftig umzugehen sei. Die nach der festgestellten Vereinbarung erfolgte Gewährleistungs- und Mindestproduktionszusage von acht Millionen Stück sei sicherzustellen. Obwohl dem Beklagten im Moment kein Mangel bekannt sei, gehe es ihm darum, dass er aufgrund des über die klagende Partei eingeleiteten Liquidationsverfahrens keine Sicherheit mehr habe, später seine Ansprüche durchsetzen zu können, wenn die Gesellschaft liquidiert sei. Er sei daher gemäß § 1052 ABGB bis zur Bewirkung einer Sicherstellung gemäß § 91 Abs 2 GmbHG berechtigt, den offenen restlichen Kaufpreis zurückzubehalten, und zwar solange, bis feststehe, dass mit dem gelieferten Werkzeug mindestens acht Millionen Stück der vom Beklagten entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können. Auch mittels ergänzender Vertragsauslegung komme man zum gleichen Ergebnis.

Dazu ist auszuführen:

In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird eine solche Erklärung vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden, dass der Vertragspartner damit über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Nur ausnahmsweise – wenn besondere Umstände dafür sprechen – ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinaus geht (RS0018623 [T2]; P. Bydlinski in KBB7 § 922 Rz 7; Reischauer in Rummel/Lukas4 §§ 922, 923 Rz 74).

Es steht außer Streit, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages vereinbarten, dass mit diesem Werkzeug mindestens acht Millionen Stück der von der beklagten Partei entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können (KV ON 7.4 Seite 2; Beklagter ON 3 Seite 2 sowie ON 6 Seite 2). Demnach wurde im vorliegenden Fall von der klagenden Partei die Qualifikation, wonach mit dem Werkzeug „mindestens acht Millionen Stück der von der beklagten Partei entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können“ nur zur Beschreibung der Eigenschaft des zu liefernden Werkzeugs angeführt, ohne dass die klagende Partei dazu irgendeine besondere Erklärung abgegeben hätte, aus der erkannt werden könnte, dass dadurch eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begründet werden sollte. In dieser Vereinbarung der Parteien kann daher kein echter Garantievertrag, sondern nur eine Gewährleistungsabrede erblickt werden (vgl Reischauer in Rummel/Lukas ABGB4 §§ 922, 923 Rz 74; SZ 50/93).

§ 1052 ABGB ist auf alle zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Verträge anwendbar (Aicher in Rummel/Lukas4 § 1052 ABGB Rz 1 mwN). Die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 Satz 1 ABGB – auf die sich der Berufungswerber ohnehin nicht beruft - setzt das Bestehen einer fälligen Gegenforderung voraus (Aicher aaO Rz 20 mwN). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Leistungsverweigerungsrecht den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zur Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben (RS0018507). Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (RS0019929 [T11]). Die beklagte Partei hat – unstrittig – keinen Verbesserungsanspruch. Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts der klagenden Partei wird von ihm gar nicht behauptet.

Der Beklagte beruft sich vielmehr auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB. Der aufgrund der Vereinbarung oder ex lege vorleistungspflichtige Vertragsteil kann nach § 1052 Satz 2 ABGB die sogenannte Unsicherheitseinrede erheben und seine Leistung zurückbehalten. Voraussetzung ist, dass die zurückbehaltene Leistung im Synallagma steht und dass die Erfüllung der Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen, die den Vorleistungspflichtigen bei Vertragsschluss nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist (Apathy/Perner in KBB7 § 1052 ABGB Rz 4). Dies ist der Fall, wenn bei objektiver Beurteilung zu befürchten ist, dass ihre volle und zeitgerechte Bewirkung in Frage gestellt ist; dies hat der Vorleistungspflichtige zu beweisen (7 Ob 536/91; Apathy/Perner aaO).

Aus dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass das von der klagenden Partei gelieferte Produkt ein solches minderer Qualität und demnach die zugesagte Eigenschaften nicht erfüllen werde können. Die Beklagte behauptete lediglich, dass die klagende Partei zunächst einen Prototypen hergestellt habe (ON 6 S 2 bis 4) und danach das hier gegenständliche Werkzeug Ende Jänner 2025 bei der Klägerin abgeholt werden konnte (ON 6 S 5). Unmittelbar nach Produktionsbeginn seien bei diesem Werkzeug Mängel aufgetreten, die jedoch behoben hätten werden können (ON 6 S 5). Welche Mängel dies gewesen sein sollen, wird nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Wer Gewährleistung geltend macht, muss konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten (3 Ob 150/04m = RS0018731 [T3]; 8 Ob 37/25m). Hinsichtlich der nach Produktionsbeginn aufgetretenen Mängel liegen nur unsubstanziierte Behauptungen vor, womit der Beklagte – nach der zuvor dargestellten Behauptungs- und Beweispflicht – seiner Behauptungslast nicht entsprochen hat. Folgedessen kann sich der Beklagte mit seiner unsubstanziierten Befürchtung, das gelieferte Werkzeug könnte eine mindere Qualität aufweisen, nicht auf die Unsicherheitseinrede berufen. Denn die Unsicherheitseinrede würde eine im funktionellen Synallagma bestehende Vorleistungspflicht auf der Beklagtenseite und eine Nachleistungspflicht auf Klagsseite voraussetzen (vgl dazu Aicher in Rummel/Lukas ABGB4 § 1052 Rz 44; RS0021084; RS0018760). Da die klagende Partei ihre geschuldete Leistung (Lieferung des Werkzeugs mit der Bezeichnung „E*“) bereits erbracht hat und der Beklagte keine unbehobenen Mängel (bezogen auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) behauptet hat (er gesteht zu, dass ihm derzeit kein Mangel bekannt ist), womit auch nicht von einer minderen Qualität der gelieferten Ware auszugehen ist, liegen keine Anhaltspunkte für eine offene Gegenleistungspflicht der klagenden Partei vor, weshalb dem Beklagten keine Unsicherheitseinrede zusteht (vgl 2 Ob 261/07g; vgl auch 7 Ob 536/91).

Aus der Entscheidung 3 Ob 566/86 lässt sich für den Beklagten nichts anderes ableiten, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt insofern zugrunde lag, als die der dortigen beklagten Partei als Nebenleistung geschuldete Sicherheitsgarantie im vereinbarten Umfang ausständig war.

Auch aus den Regeln über die Sicherstellung zweifelhafter Verbindlichkeiten bei der Liquidation einer GmbH nach § 91 Abs 3 Satz 1 GmbHG lässt sich kein Recht des Beklagten auf Zurückbehaltung des restlichen Kaufpreises ableiten. Nach § 91 Abs 3 Satz 1 GmbHG dürfen die Liquidatoren den Gegenwert, der für die Befriedigung nicht fälliger, bestrittener oder schwebender Verbindlichkeiten nötig ist, nicht an die Gesellschafter verteilen, sondern müssen diesen sicherstellen (vgl Koppensteiner/Rüffler GmbHG-Kommentar3 § 91 Rz 10; Gelter in Gruber/Harrer GmbHG-Kommentar2 § 91 GmbHG Rz 28). Die Funktion der Sicherstellung ist es, die Verteilung der Liquidationserlöse vor der vollständigen Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen. Solange nicht mit der Verteilung begonnen wird, ist keine Sicherstellung nötig (Gelter aaO; Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz5 § 213 Aktiengesetz Rz 4). Dass mit der Verteilung der Liquidationserlöse begonnen werde, hat der Beklagte gar nicht behauptet. Schon aus diesem Grund besteht abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz kein Rechtsanspruch der Beklagten auf Sicherstellung, weshalb auch nicht weiter zu prüfen ist, ob so ein Rechtsanspruch überhaupt mittels einer Einrede in Form der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden kann oder einer aktiv erhobenen Klage bedarf (vgl Gelter aaO Rz 31; Geist/Jabornegg aaO).

Da der Beklagte keine (unbehobenen) Mängel am gelieferten Spezialwerkzeug geltend gemacht hat und selbst zugestand, dass ihm im Moment kein Mangel bekannt ist (Berufung Seite 7), und er auch keine substanziierten Behauptungen aufgestellt hat, aus denen eine mindere Qualität des gelieferten Spezialwerkzeugs, verglichen zur Zusage, abgeleitet werden könnte, was wiederum schon einen vorliegenden Mangel begründen würde, liegen auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel (zu den Vertragsgesprächen, zur Genese bis zur Lieferung und zur fehlenden Sicherstellung) nicht vor.

Nur bei Vorliegen einer „Vertragslücke“ hat eine ergänzende Vertragsauslegung Platz zu greifen (RS0017829). Eine Vertragslücke setzt voraus, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben ist (RS0017829 [T2]); sie besteht darin, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (RS0017829 [T4]). Dabei ist Voraussetzung, dass beide Parteien den später eingetretenen Fall nicht bedacht haben (RS0017899 [T2]).

Treten nach Abschluss des Geschäfts Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RS0017758; vgl auch RS0113932). Haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Dafür kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte) sowie Treu und Glauben in Frage (RS0017758 [T3, T9]; RS0113932).

Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Regelung ausgeht, greift in einem solchen Fall primär das dispositive Recht ein, dessen Zweck es gerade ist, für im Vertrag nicht geregelte Fragen Regeln zur Verfügung zu stellen (RS0017829 [T1]; RS0017899 [T16]).

Die Sicherstellung bei Liquidation ist in § 91 GmbHG geregelt. Nach dem Höchstgericht könnte man bei Vorhandensein ergänzenden Rechts nur dann eine Vertragslücke annehmen, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechts jedenfalls nicht gewollt hätten oder dieses unangemessen, nicht sachgerecht oder sonst unbillig wäre (3 Ob 146/01v). Dass eine dieser Varianten im vorliegenden Fall zutreffen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Schon deshalb hat es bei der Anwendung des dispositiven Rechts zu bleiben.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil im Hinblick auf die Entscheidung 3 Ob 588/86 eine Klarstellung des Höchstgerichts zu der Frage angezeigt ist, ob allein der Umstand, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass konkrete Indizien behauptet werden, aus denen eine erst künftig offenbar werdende Mangelhaftigkeit abgeleitet werden könnte, ausreicht, um die Unsicherheitseinrede zu erheben.

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