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30Bs6/26s•OLG Wien 30Bs6/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 15, 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Dezember 2025, GZ **10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO, die durch den Erlag einer Kaution in Höhe von 1.500 Euro sowie die gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO substituierbar ist, fortgesetzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen B* wurde nach seiner Festnahme am 29. Dezember 2025, 14.00 Uhr (ON 3.5, 6), und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt am darauffolgenden Tag, 9.15 Uhr (ON 3.5, 1), über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) mit dem angefochtenen Beschluss wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 14. Jänner 2026 verhängt. Unter einem wurde gemäß § 180 Abs 1 letzter Halbsatz StPO eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt und die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erlag dieser Kaution sowie Leistung der (unter einem abgenommenen) Gelöbnisse gemäß § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO angeordnet (ON 8, 3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 8, 3), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des B*, die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dieser Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Umfang des zwischenzeitig eingebrachten, auch einen weiteren Angeklagten betreffenden Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Jänner 2026, AZ *, aus, demnach – sofern hier von Relevanz - B am 29. Dezember 2025 in ** versucht habe,
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit A* Verfügungsberechtigten der C*AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Spirituosenflaschen im Gesamtwert von 540,06 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem sie diese in ihre Rucksäcke einpackten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten, wobei die Tatvollendung infolge ihrer Anhaltung unterblieb;
III./
A./ den Polizeibeamten D* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern, indem er mit hoher Geschwindigkeit und voller Wucht gegen ihn rannte, um ihn zu Boden zu stoßen, wobei es beim Versuch blieb, weil D* dem Angriff standhalten und B* überwältigen konnte,
B./ im Zuge der in Punkt III./A./ geschilderten Tätlichkeit den Polizeibeamten D*, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper zu verletzen.
Dabei steht Genannter in subjektiver Hinsicht im dringenden Verdacht, es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, sich zu I./fremde Wertgegenstände, auf die er keinen Anspruch hatte, zuzueignen und zu III./ einen Polizeibeamten, somit ein Organ, das mit Befehls und Zwangsgewalt ausgestattet ist, durch den körperlichen Angriff an einer Amtshandlung zu hindern und diesem eine Verletzung zuzufügen.
Diese verdichtete Verdachtslage folgt in objektiver Hinsicht aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion , ** (ON 2.2), insbesondere der in einem Aktenvermerk festgehaltenen Schilderung des zu III./ angelasteten Verhaltens durch den Polizeibeamten D (ON 2.18) und den Angaben des Filialleiters E, der die Wegnahme der Spirituosen gemeinsam mit einem Mitarbeiter über die Videoüberwachung verfolgte (ON 2.11; siehe dazu auch die Lichtbilder ON 2.17). Zum Wert des Diebsguts liegt eine entsprechende Auflistung der Preise vor (ON 2.22).
Vorliegend indiziert der angelastete objektive Geschehensablauf auch eine qualifizierte Verdachtslage im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Die nach der Verdachtslage erhebliche Gewalteinwirkung auf den Körper des einschreitenden Polizeibeamten ließ durchaus den Eintritt einer (schlussendlich ausgebliebenen) Verletzung erwarten.
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Der Angeklagte ist ungarischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz im Inland und verbüßte nach seinen Angaben bis November 2025 eine mehrjährige Haftstrafe in seiner Heimat. Da der in Österreich nicht sozial integrierte Angeklagte auch unmittelbar vor seiner Festnahme Fluchtanstalten zeigte, ist insgesamt zu befürchten, er werde sich auf freien Fuß gesetzt dem Strafverfahren durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen versuchen.
Gemäß § 180 Abs 1 zweiter Fall StPO ist die ausschließlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängte Untersuchungshaft gegen Kaution sowie gegen Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufzuheben, wenn wie vorliegend die dem Angeklagten angelasteten Straftaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Ausgehend von den Einkommens und Vermögensverhältnissen in Zusammenschau mit dem Gewicht der angelasteten Straftaten war die Kaution mit 1.500 Euro zu bestimmen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der nicht einmal zwei Wochen andauernden Untersuchungshaft liegt angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall eines Schuldspruchs ausgehend von dem maßgeblichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Strafe nicht vor.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Zufolge Einbringung des Strafantrags ist gemäß § 175 Abs 5 StPO die Wirksamkeit des Beschlusses durch keine Haftfrist begrenzt.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (89 Abs 6 StPO).
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