OGH 13Os123/25z

13Os123/25zObergericht07.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os123/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00123.25Z.0107.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i, (ON 16.3 der StAkten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 552 St 27/24f der Staatsanwaltschaft Wien verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i,(ON 16.3) vertretene Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe, § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und § 144 Abs 3 StPO.

Begründung

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 552 St 27/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * M* wegen des Verdachts in Richtung je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie mehrerer Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB.

[2] Der Genannte steht im Verdacht, als Betreiber seiner öffentlich einsehbaren You-Tube und X SocialMedia Accounts

I) sich in W* und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich an der Hamas, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten im Sinn des § 278c Abs 1 StGB, unter anderem Mord, Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks militärischer Beseitigung des Staates Israel und Errichtung eines islamischen Staates ist, im Wissen beteiligt zu haben, dadurch die terroristische Vereinigung und deren Zielsetzungen zu fördern, indem er jedenfalls am 29. Juli 2024 auf zwei der von ihm betriebenen Social-Media Accounts jeweils ein 30minütiges Propagandavideo der Hamas, auf dem auch mehrfach deren Logo und das ihres Medienkanals zu sehen war, für andere öffentlich einsehbar postete und dieses auch positiv kommentierte,

II) sich durch die zu I näher bezeichneten Handlungen als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der terroristischen Vereinigung Hamas mit mehreren tausend Mitgliedern, als Mitglied in dem Wissen beteiligt zu haben (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die (in ihrer Ausrichtung, Zielsetzung und Vorgangsweise näher beschriebene) Vereinigung in ihrem Ziel, den Staat Israel zu beseitigen und weltweit einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, sowie

III) durch die zu I bezeichneten Handlungen in einem Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB), nämlich die Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB, in einer Art gutgeheißen zu haben, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

[3] Am 3. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund gerichtlicher Bewilligung (zu I und III) die Durchsuchung einer dem Beschuldigten zuzuordnenden Wohnung in * W* (samt Kellerabteil oder anderer zur Wohnung gehörenden Räumlichkeiten) gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an (I), um darin Gegenstände, die als Beweismittel mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehen, wie insbesondere Kennwortlisten, Bücher und Propagandamaterialien, sicherzustellen (II) und im Einzelnen näher umschriebene Datenträger und Daten samt umfasster Datenkategorien und Dateninhalte zum Zweck ihrer Auswertung zu beschlagnahmen (III), nämlich Mobiltelefone sowie elektronische Speichermedien aller Art samt der darauf gespeicherten und hierüber abrufbaren (Cloud)Daten, soweit sie für die Aufklärung „der Straftat nach §§ 278a, 278b Abs 2 StGB“ wesentlich sind, insbesondere Multimediadaten, Kommunikationsdaten, Kontakte, Fotos, Kalendereinträge und Standortdaten sowie Webaktivitäten und Dokumente, wobei der Auswertungszeitraum beginnend mit 7. April 2023 bis zur Sicherstellung bestimmt wurde (ON 8).

[4] Um Erteilung einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO wurde nicht ersucht. Über die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Februar 2025, AZ 331 HR 426/24p, gerichtlich erteilte Bewilligung der Beschlagnahme aus den in der Anordnung angeführten Gründen (ON 8 S 10) wurde der Rechtsschutzbeauftragte aber gemäß § 115 l Abs 1 erster Satz StPO informiert (ON 1.12).

[5] Einer (unter anderem) gegen die gerichtliche Bewilligung zu I und III gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 11) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. März 2025, AZ 17 Bs 47/25y, 48/25w, 49/25t, 50/25i, (ON 16.3) – soweit hier von Bedeutung – teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss im Umfang der Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf und wies den darauf bezogenen Antrag der Staatsanwaltschaft ab (1).

[6] Dabei bejahte es den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht sowie die Annahme, dass sämtliche Ermittlungsmaßnahmen auf die Gewinnung solcher Beweisgegenstände (Daten) abzielten, denen „Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG)“ nicht zukäme. Die bewilligten Ermittlungsmaßnahmen seien zur Aufklärung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und überdies – angesichts (gemeint) des Fehlens anderer zielführender Ermittlungsansätze – auch „alternativlos“. Da sich vorliegend aber die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen einen freiberuflichen Journalisten und Betreiber von „Social-Media/Nachrichten-Kanälen“, somit gegen einen Medieninhaber im Sinn des § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG und damit gegen eine Person richte, die gemäß § 157 Abs 1 Z 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hätte die Ermittlungsmaßnahme „ausnahmslos“ einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedurft. Mangels Vorliegens einer solchen sei weder die Staatsanwaltschaft zur darauf bezogenen Antragstellung noch die Einzelrichterin des Landesgerichts zur Genehmigung befugt gewesen.

[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in der in seiner Begründung zu 1 vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8] Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Sie wird aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (§ 115f Abs 1 und 2 StPO). Hierüber ist der Rechtsschutzbeauftragte, dem insofern Prüfkompetenz zukommt, ehestmöglich zu informieren (§ 115 l Abs 1 erster und zweiter Satz StPO).

[9] Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, „deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern“, so hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen (§ 115 l Abs 1 dritter Satz StPO). Der Rechtsschutzbeauftragte darf die Ermächtigung gemäß § 115 l Abs 1 vierter Satz StPO nur dann erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen, § 144 Abs 1 und 3 StPO gilt sinngemäß.

[10] Dieses, in § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO vorgesehene, Ermächtigungserfordernis kommt aber nicht schon dann zum Tragen, wenn sich die Anordnung der Beschlagnahme auf Datenträger und Daten gegen eine Person richtet, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Träger eines Berufsgeheimnisses in Frage kommt (vgl den verwendeten Begriff „Geheimnisträger:innen“ im Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, AZ 20240.859.242 [S578.033], 27). Das hier angesprochene Aussageverweigerungsrecht des § 157 Abs 1 Z 4 StPO soll vielmehr dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, der Informationsquellen sowie anvertrauter Unterlagen (Redaktionsgeheimnis) und nicht dem Schutz einer bestimmten Berufsgruppe vor Strafverfolgungsmaßnahmen dienen (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 8/8; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 517 f). Solcherart wird Medieninhabern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes ein thematisches Recht auf Verschwiegenheit als Zeuge betreffend Fragen gewährt, die ihre journalistischen Quellen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden (§ 31 Abs 1 MedienG; RIS-Justiz RS0126452; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 7/4 ff). Informationen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, sind nicht erfasst (vgl RISJustiz RS0126455).

[11] Soweit daher die Beschlagnahme – der Begründung des Beschwerdegerichts zufolge (BS 10) – auf die Gewinnung von Daten zielte, „denen Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“ (demnach auf die Erhebung von Informationen zielte, die keinem Geheimnisschutz unterliegen), erforderte sie auch keine Ermächtigung im Sinn des § 115 l Abs 1 StPO (vgl OLG Linz vom 13. Juni 2025, AZ 9 Bs 127/25b; Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 ff [164]). Der (Umgehungs)Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nämlich nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte (Kirchbacher/Keglevic, WKStPO § 157 Rz 30/1).

[12] Zudem gilt der (Umgehungs)Schutz dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger (hier ein Medieninhaber) selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall dürfen zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts grundsätzlich Ermittlungsmaßnahmen nach dem achten Hauptstück der StPO ergriffen werden (Reindl-Krauskopf, WKStPO § 144 Rz 18 ff; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 37 und § 110 Rz 90; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 6/1 und 12/1; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 33). Eine vorherige Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 144 Abs 3 StPO) fordert das Gesetz (§ 144 Abs 3 zweiter Satz StPO, § 147 Abs 2 StPO) insoweit nur, wenn eine Beschlagnahme von Briefen (§ 135 Abs 1 StPO), eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO), eine Lokalisierung einer technischen Einrichtung (§ 135 Abs 2a StPO), eine Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs 3 StPO) oder eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO erfolgen sollen (vgl dazu ReindlKrauskopf, WKStPO § 144 Rz 10 und 22, § 147 Rz 7).

[13] Die vom Oberlandesgericht Wien vertretene und zum stattgebenden Ausspruch 1 führende Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „ein Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe (BS 11), steht daher mit § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO sowie § 144 Abs 3 StPO nicht im Einklang.

[14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.