projekte
1R157/25b•OLG Wien 1R157/25b
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erkennt durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun, den Richter Mag. EilenbergerHaid und den Kommerzialrat Schwingenschrot in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb. am **, *, vertreten durch MMag. Dr. Michael Schilchegger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. B, geb. am , p.A. C - D, **, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 32.000), Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 3.000; Gesamtstreitwert EUR 35.000), über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26.9.2025, **36, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, die Verbreitung der Äußerungen mit Bezug auf den Kläger zu unterlassen, wonach der Kläger gesagt hätte, 'E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen', und die 'Lüge' angefügt hätte, 'dort leben eh Russen', sowie der Beklagte sei schuldig, diese Äußerungen gegenüber den Sehern des Fernsehprogramms des F* (F*) öffentlich zu widerrufen, und zwar im Rahmen einer Sendung zur politischen Diskussion, die im Fernsehprogramm des F* zwischen 16 und 20 Uhr binnen zweier Monate nach Rechtskraft des Urteils österreichweit ausgestrahlt werde, wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig dem Beklagten die mit EUR 6.972,16 (darin EUR 958,06 USt und EUR 1.219 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.851,52 (darin EUR 391,92 USt und EUR 1.500 Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist seit 2.7.2019 Mitglied des Europäischen Parlaments und war Kandidat der G* für die Wahl zum Europäischen Parlament am 8.6.2024.
Der Beklagte war Abgeordneter zum Österreichischen Nationalrat und Kandidat der C* für die Wahl zum Europäischen Parlament am 8.6.2024. Mit 10.6.2024 schied er aus dem C*-Parlamentsklub aus und ist seit 16.7.2024 Mitglied des Europäischen Parlaments.
Der Kläger gab am 29.4.2024 gegenüber der Tageszeitung „H*“ (H*) ein Interview unter anderem folgenden Inhalts (Nummerierung der ersten neun Fragen der H* durch das Berufungsgericht; gesamtes Interview ./E):
"Das macht uns nicht zu US-Knechten"
G*-EU-Mandatar [Name des Klägers] über Freundschaftsverträge mit Russland und Republikanern, warum er gegen Militärhilfe für die Ukraine ist und der ** eine neue Grenze sein könnte
VON [Name des Journalisten]
(1) H*: G*-Spitzen-Kandidat I* hat das EU-Parlament, für das Sie und er kandidieren, vergangene Woche „EU-Irrenhaus" genannt. Halten Sie das für in Ordnung?
Kläger: Man sollte sich nicht an polemischen Wahlkampfsprüchen aufhängen.
(2) H*: Wir sind da bei problematischen Bezeichnungen wie Quatschbude für das Parlament der Weimarer Republik …
Kläger: Und da sind wir schon wieder bei belasteten Begriffen. Das war eine Replik von I* auf das, was in dieser letzten Woche in ** passiert Ist. Da passt in der Wahlkampfrhetorik ein solcher Begriff schon.
(3) H*: Es war eine direkte Replik auf eine mit großer Mehrheit beschlossene Resolution im EU-Parlament, die unter anderem der G* zu große Nähe zu E*s Russland vorwirft.
Kläger: Ja, da haben sich die ** mit den **, den **, den ** und den ** abgesprochen, um vor der Wahl den angeblich bösen Rechten noch eine reinzuwürgen.
(4) H*: Die G* hat 2016 einen Freundschaftsvertrag mit Es Partei „J" abgeschlossen, sie lehnt die Sanktionen ab und ist gegen westliche Militärhilfe für die Ukraine. Daraus eine Nähe zu Russland abzuleiten, ist nicht abwegig.
Kläger: Zum Freundschaftsvertrag: Der galt fünf Jahre - also bis 2021 - und war nie mit Leben erfüllt. Wir haben so ein Memorandum of Understanding auch mit dem K*. Das macht uns auch nicht zu US-Knechten.
(5)H*: Und die Sanktionen?
Kläger: Die schaden uns selbst am meisten. Russland verdient soviel Geld wie noch nie. Also sind die Sanktionen ein Schuss ins Knie.
(6)H*:Sollten westliche Staaten die Militärhilfe für die Ukraine einstellen?
Kläger: Dieses Kriegsgeheul, wie man es unter anderem vom französischen Präsidenten Macron hört, der auch angedacht hat, französische Soldaten in die Ukraine zu schicken, ist ein völliger Wahnsinn. Jeder, der Waffen oder gar Soldaten schickt, dreht an der Eskalationsschraube. Wir haben diesen Überfallskrieg niemals gutgeheißen. Aber jetzt brauchen wir so schnell wie möglich Friedensverhandlungen.
(7)H*: Wenn der Westen die Militärhilfe einstellt, wird Russland mit seiner militärischen Übermacht die Ukraine überrollen.
Kläger: Was passieren wird, wissen wir nicht. Aber dieses Sterben der jungen Männer in der Ukraine kann doch keiner verlängern wollen.
(8)H*: Russland hätte in dem Fall die Ukraine besiegt - und wir haben einen aggressiven Diktator wie E* vor den Toren der EU.
Kläger: Ich sehe das nicht so. Das Alleräußerste, was ich mir vorstellen kann - und das ist auch nur Spekulation - ist, dass er den ** als Grenze nimmt.
(9)H*: Das wäre fast die Hälfte der Ukraine oder jedenfalls ein beträchtlicher Teil.
Kläger: Ja, der russische Teil.
(10)H*: Das dürfte man in der Ukraine anders sehen. Kommen wir aber zu ihrer Arbeit In ** und ** […]
Am 21.5.2024 wurde auf F* ** ab 16 Uhr die F*-Fernsehsendung „**: F* ** “ ausgestrahlt, worin anlässlich der EU Parlamentswahl eine Diskussion zwischen I [G] und dem Beklagten stattfand [gesamte Sendung: ./H].
Im Rahmen dieses rund 36 Minuten dauernden „TV-Duells“ äußerte sich der Beklagte zum von der Moderatorin vorgegebenen Thema, was die derzeit größte Sicherheitsbedrohung für die Europäische Union sei [ca Min. 1:15] und wie sich die EU nach Ansicht beider Diskussionsteilnehmer verteidigen solle [ca Min. 16:10], unter anderem folgendermaßen [ab ca Min. 19:40 bis ca Min. 21:02; Hervorhebungen durch das Berufungsgericht]:
„[…] Und jetzt komme ich zu Ihrer Ausgangsfrage zurück, nämlich die Feinde von innen und außen. Also der Feind von außen ist E*. Der Feind von innen sind die Rechtsextremen. Warum? Weil sein [= I*] Parteifreund [Name des Klägers], der auf der EU-Liste ist und auch EU-Parlamentarier ist, hat in den Oberösterreichischen Nachrichten gesagt: „E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“. Das ist ungefähr die Hälfte der Ukraine. Und dann er hat noch eine Lüge angefügt – ich muss sagen Lüge, er hat gesagt: „Dort leben eh Russen“. Das ist eine Lüge. Also wenn wir uns richtig verstehen – wir sprechen Deutsch miteinander; sind wir Deutsche? Ich fühl' mich als Österreicher. Sehen Sie? Aber nur damit klar ist, welche Lüge dieser [Vorname des Klägers] - glaub' er heißt [Nachname des Klägers] - verbreitet hat, er sagt: „Dort leben eh Russen“. Nein, in Österreich leben Österreicher. Wir wollen nicht zu Deutschland gehören. Die, und zwar das ist noch ein Unterschied, das ist eine Demokratie. Die Ukrainerinnen und Ukrainer, die östlich des ** leben, und das sind viele Millionen, soweit sie nicht flüchten mussten, die wollen nicht in einer Diktatur leben. Die leben jetzt in einer Demokratie, wollen nicht in einer Diktatur leben. Das stört ihn nicht, es stört ihn nicht, wenn die Hälfte der Ukrainer in einer Diktatur leben. Mich stört das schon und deswegen ist klar, dass wir diesen Menschen, die nichts anderes machen, als sich verteidigen, die wollen sich verteidigen. Und er [auf I* deutend] sagt dann, die Amerikaner sind schuld. […]“
Diese Fernsehsendung ist aktuell nicht mehr auf der Streaming-Plattform des F* abrufbar.
Der Kläger forderte den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte kam dem nicht nach.
Mit Klage vom 5.6.2024 begehrte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, (1.) die Verbreitung der Äußerungen mit Bezug auf den Kläger zu unterlassen, wonach der Kläger gesagt hätte „E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“ und die „Lüge“ angefügt hätte „Dort leben eh Russen“, (2.) die unter (1.) getätigten Äußerungen gegenüber den Sehern des Fernsehprogramms des F* (F*) öffentlich zu widerrufen und zwar (a.) im Rahmen einer Nachrichtensendung, einer Sendung zur politischen Diskussion oder einer Sendung zur politischen Information, die im Fernsehprogramm des F* zwischen 16:00 und 20:00 Uhr binnen zweier Monate nach Rechtskraft dieses Urteils österreichweit ausgestrahlt wird; in eventu (b.) in einer vom Gericht zu bestimmenden Art und Weise.
In der genannten F*-Fernsehsendung, ausgestrahlt am 21.5.2024, habe sich der Beklagte mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Kläger mit den eingangs wiedergegebenen Worten geäußert. Ein durchschnittlicher und unbefangener Zuseher verstehe diese Äußerungen des Beklagten so, als hätte sich der Kläger in Bezug auf den aktuellen Russland-Ukraine-Krieg dahingehend geäußert, dass E* das gesamte Territorium der Ukraine östlich des ** besetzen bzw annektieren möge, und als hätte der Kläger diese Äußerung mit der „Lüge“ begründet, dass in diesem Gebiet ohnehin Russen lebten, was tatsächlich aber nicht der Fall sei.
Der Kläger habe die ihm unterstellten Aussagen nicht getroffen. Es gebe seit nunmehr ca drei Jahren einen russisch besetzten Teil der Ukraine, der bis zum ** reiche.
Das Verbreiten der unwahren Tatsachenbehauptungen und der Vorwurf der „Lüge“ erfüllten die Tatbestände der Ehrenbeleidigung und der Kreditschädigung gemäß § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Der Beklagte verantworte eine rufschädigende Ehrenbeleidigung zu Lasten des Klägers. Die Äußerungen seien abstrakt geeignet, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu schädigen [mit näherer Begründung]. Der Beklagte habe die unwahren Tatsachen und insbesondere den ehrenrührigen Lügenvorwurf vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verbreitet. Die Begehren des Klägers auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs beruhten auf § 20 Abs 1, § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB und auf [jedem] sonst erdenklichen Rechtsgrund. Der Beklagte sei nicht bereit gewesen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte im Wesentlichen ein, er habe keine unwahren Tatsachenbehauptungen verbreitet. Die Aussage des Klägers könne nur so verstanden werden, dass er der Ansicht sei, dass in diesem Teil der Ukraine Russen lebten oder dieser Teil zu Russland gehöre. Letzteres stimme jedenfalls formal nicht, sodass nur das Verständnis möglich sei, dass dort Russen lebten. Der Kläger habe die vom Beklagten unterstellte Äußerung, die zudem unwahr sei, sohin getroffen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Ukraine ein eigenständiger Staat und auch der östliche Teil der Ukraine bis zum ** sei nicht Teil Russlands. Allein aus der Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung Russisch spreche, könne nicht geschlossen werden, dass diese Teile „russisch“ seien oder dort Russen lebten. Der Beklagte habe mit seinem Vergleich mit dem Gebrauch der deutschen Sprache in Österreich auch völlig klar gemacht, wie seine nun inkriminierte Äußerung zu verstehen sei. Dass er das Interview des Klägers nicht wörtlich wiederholt habe, könne ihm – schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine hitzige Diskussion gehandelt habe – nicht vorgeworfen werden; der wesentliche Sinngehalt der Behauptung des Klägers stimme mit der Äußerung des Beklagten überein. Es sei auf den Gesamtzusammenhang abzustellen. Zu berücksichtigen seien die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit und der Rahmen, in dem die Äußerung gefallen sei. Die Äußerung des Beklagten sei daher iSd Art 10 MRK gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht in Stattgebung der Klage den Beklagten, (1.) die Verbreitung der Äußerungen mit Bezug auf den Kläger zu unterlassen, wonach der Kläger gesagt hätte „E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“ und die „Lüge“ angefügt hätte „Dort leben eh Russen“, und (2.) die unter Punkt 1. getätigten Äußerungen gegenüber den Sehern des Fernsehprogramms des F* (F*) öffentlich zu widerrufen, und zwar im Rahmen einer Sendung zur politischen Diskussion, die im Fernsehprogramm des F* zwischen 16:00 und 20:00 Uhr binnen zweier Monate nach Rechtskraft des Urteils österreichweit ausgestrahlt wird, sowie (3.) dem Kläger die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Tatsachen führt das Erstgericht nach Wiedergabe eines großen Teils der zu § 1330 ABGB ergangenen Rechtssätze zusammengefasst aus, bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks erweckten die Äußerungen des Beklagten beim durchschnittlichen Zuseher einer politischen Sendung sowie bei durchschnittlichen Wählern den Eindruck, der Kläger habe geäußert, der russische Staatspräsident E* möge das Territorium der Ukraine östlich des Flusses ** besetzen bzw annektieren, und als habe er diese Äußerung mit der „Lüge“ begründet, dass in diesem Gebiet ohnehin Russen lebten, was aber tatsächlich nicht der Fall sei.
Bei den Aussagen des Beklagten handle es sich nicht um bloße Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen. Aus den Aussagen des Klägers gegenüber den Oberösterreichischen Nachrichten ergebe sich eindeutig, dass er nicht eine Besetzung bzw Annexion eines Teils der Ukraine durch den russischen Staatspräsidenten E* befürworte, sondern er den Krieg nicht gutheiße und dringend Friedensverhandlungen notwendig seien, im Zuge derer über eine Verschiebung von Grenzen diskutiert werden könne.
Entgegen der Aussage des Beklagten habe der Kläger nicht gesagt, östlich des ** lebten ohnehin Russen. Mit der Bezeichnung „russischer Teil“ sei wohl der Teil der Ukraine gemeint, in dem Menschen lebten, deren Muttersprache Russisch sei bzw die sich als Russen fühlten, was auch der Beklagte zugestanden habe. Der Kläger sei weder an der Fernsehdiskussion beteiligt noch sei seine Person deren Gegenstand gewesen; die Diskussion sei nicht hitzig verlaufen, der Beklagte habe bewusst auf das Interview des Klägers Bezug genommen und gestehe zu, ihn ungenau zitiert zu haben. Er habe die Aussagen des Klägers sinnentstellt wiedergegeben und aufklärende Umstände weggelassen, wodurch die Äußerung geeignet sei, die Adressaten in einem wichtigen Punkt in die Irre zu führen. Er habe durch seine Aussage den unrichtigen Eindruck vermittelt, der Kläger heiße eine Annexion der Ukraine bzw eines Teils dieses Landes durch den russischen Staatspräsidenten gut, was nicht den Aussagen des Klägers im Interview entspreche.
Der Beklagte habe dem Kläger eine Lüge unterstellt; dieser Vorwurf beruhe nicht auf einem rechtfertigenden Sachverhalt, sei auch in einem politischen Meinungsstreit exzessiv und deshalb zu unterlassen. Der Beklagte mache dem Kläger sowohl einen Charakter- als auch einen Verhaltensvorwurf, wodurch auch das Ansehen des Klägers beeinträchtigt werde. Damit sei sowohl der Tatbestand der Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB als auch jener der Kreditschädigung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Darin wendet der Beklagte im Wesentlichen ein, die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger habe die Äußerung „das alleräußerste, was ich mir vorstellen kann und das ist auch nur Spekulation , ist, dass er den ** als Grenze nimmt“, nicht in dem vom Beklagten unterstellten Sinn getätigt, sei nicht nachvollziehbar. Die Interpretation durch den Beklagten sei wohl die naheliegendste, liege aber keinesfalls so fern, dass man von sinnentstellt reden könne. Wenn die Grenze Russlands an den ** verschoben würde, hieße das nichts anderes, als dass E* sich fast die Hälfte der Ukraine eingesteckt hätte. Das könne sich der Kläger offenbar gut vorstellen, „Spekulation“ hin oder her. Dass man seine Äußerung so verstehe wie der Beklagte, müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil er in einer so heiklen Angelegenheit derart locker und bestenfalls missverständlich formuliere.
Das Erstgericht halte selbst die Aussage des Klägers für interpretationsbedürftig, wenn es der Ansicht sei, mit der Bezeichnung „russischer Teil“ sei „wohl“ der Teil der Ukraine gemeint, in dem Menschen lebten, deren Muttersprache russisch sei bzw die sich als Russen fühlten. Wenn der Kläger in der aktuell höchst aufgeladenen Situation so locker und ungenau vom „russischen Teil“ der Ukraine spreche, im Wissen, dass Russland seine Gebietsansprüche genau damit argumentiere, dass in dem betreffenden Teil der Ukraine Russen lebten, dann müsse er sich gefallen lassen, dass diese Äußerung nicht zwingend so wohlmeinend wie vom Erstgericht interpretiert werde. Der Beklagte habe den Kläger ungenau aber nicht sinnentstellt zitiert. Die Interpretation des Beklagten liege näher als jene des Erstgerichts. Es gehe nicht um die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers, sondern um jene des Beklagten, der die Äußerung des Klägers kritisiere und bewerte. Wenn der Beklagte die Äußerung des Klägers als „Lüge“ bezeichnet habe, sei dies eine Wertung. Auch hier habe sich der Kläger so locker und missverständlich geäußert, dass er damit rechnen müsse, genauso verstanden zu werden, wie vom Beklagten. Der Beklagte habe geradezu ausbuchstabiert, warum er diese Äußerung als „Lüge“ bezeichnet habe, indem er den Vergleich mit Österreich und Deutschland gebracht habe. Es sei allgemein anerkannt, dass Politiker im politischen Meinungsstreit nicht allzu wehleidig sein dürften; das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei großzügig auszulegen, wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen gehe.
2. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Schutzobjekt des Abs 1 ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde, jenes des Abs 2 der Ruf (Danzl/Karner in KBB7 § 1330 ABGB Rz 2).
Unter Ehre ist der aus der Personenwürde entspringende, jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen. Ehrenbeleidigungen iSd § 1330 Abs 1 können durch herabsetzende Bewertungen (Werturteile), aber auch durch Tatsachenbehauptungen hervorgerufen werden. § 1330 Abs 2 schützt hingegen den wirtschaftlichen Ruf, der durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen gefährdet wird (Rufschädigung); Werturteile werden von Abs 2 nicht erfasst. Der Beleidigte kann sich auf beide Tatbestände berufen, wenn die inkriminierte Äußerung zugleich ehrenbeleidigend und rufschädigend ist (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1330 Rz 1).
3. „Tatsachen“ sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RS0032212). Darin liegt der Unterschied zu Werturteilen iSd Abs 1, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben.
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen (RS0031810). Es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist (RS0032494). Es ist entscheidend, ob die Unrichtigkeit der Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (vgl RS0032212 [T1]).
4. 1 Welcher Bedeutungsinhalt (letztlich) einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinung oder jener eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein unbefangener Durchschnittsadressat des angesprochenen Publikums gewinnt (vgl 6 Ob 244/09i mwN; RS0031883 [T2, T3, T8], RS0032489). Dort, wo dem Publikum der Hintergrund von Äußerungen bekannt ist, sind die Äußerungen naturgemäß vor diesem Hintergrund zu deuten (6 Ob 32/24k). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Gegebenenfalls ist zu berücksichtigen, wenn etwa der Kläger durch eine provokante eigene Äußerung die nunmehr inkriminierte Kritik ausgelöst hat (vgl 6 Ob 47/02h = RS0054817 [T13]; vgl auch 6 Ob 245/04d [iwS politische Auseinandersetzung]; 6 Ob 22/03h).
Die Äußerung ist damit so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird; im vorliegenden Fall angesprochen sind politisch interessierte Medienkonsumenten mit Wissen um die politische Auseinandersetzung zwischen den im TV-Duell vertretenen wahlwerbenden Parteien G* und C* auf europäischer Ebene, aber auch um den Ukraine-Krieg und die wesentlichen Standpunkte der beteiligten Kriegsparteien.
4. 2 Die erforderliche Auslegung jener Aussagen des Klägers im Zeitungsinterview, die ihm der Beklagte mit den hier inkriminierten Formulierungen vorwarf, hat unter den selben Gesichtspunkten zu erfolgen.
4. 3 Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss zunächst die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RS0079648), sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt (T17,27). Auch diese Unklarheitenregel ist aber am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen (vgl T29). Jenes schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (RS0121107 [T4]; RS0079648 [T30]).
5. Im Zeitraum April/Mai 2024 befanden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte als Angehörige österreichischer Parlamentsparteien im Wahlkampf um einen Sitz im europäischen Parlament. Dass sowohl die Äußerungen des Klägers im Zeitungsinterview als auch die in der bereits drei Wochen später vom F* ausgestrahlten Fernsehdiskussion mit einem Parteikollegen des Klägers gefallenen Äußerungen des Beklagten nicht nur zur Gänze im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Streitteile erfolgten, sondern auch und insbesondere im Wahlkampf um das europäische Parlament, ist nicht strittig. Die Äußerungen beider Streitteile erfolgten zudem zur Gänze in Kommentierung der auch in der Öffentlichkeit teilweise emotional aufgeladenen Themen des Ukraine-Krieges und einer möglichen Bedrohung Europas „von außen“, was sich sowohl im Zeitungsinterview als auch im Laufe des – entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zunehmend heftigeren [./H, ab ca Min. 16:50] – Fernsehduells auf eine Bedrohung durch Russland und auf die Frage verengte, welche Haltung zum Ukraine Krieg nach Ansicht beider Kandidaten die Europäische Union in Hinkunft – namentlich nach der unmittelbar bevorstehenden Wahl zum Europäischen Parlament – einnehmen soll.
Das vom Kläger gegebene Zeitungsinterview befasst sich von der vierten bis zur einschließlich neunten Frage des Journalisten mit dem UkraineKrieg, und zwar mit der Frage, ob „westliche Staaten“ [weiterhin] die Ukraine militärisch unterstützen und die bisherigen [wirtschaftlichen] Sanktionen gegen Russland aufrecht erhalten sollen. Beides lehnt der Kläger ab („die Sanktionen sind ein Schuss ins Knie“; „Kriegsgeheul [des] französischen Präsidenten“; „jeder, der Waffen oder gar Soldaten schickt, dreht an der Eskalationsschraube“; „jetzt brauchen wir so schnell wie möglich Friedensverhandlungen“).
Den zu erwartenden und logisch anschließenden Fragenkomplex, welche Verhältnisse ein Einstellen westlicher Militärhilfe zur Folge hätte (siebente und achte Fragen: „Russland [wird] mit seiner militärischen Übermacht die Ukraine überrollen […] hätte in dem Fall die Ukraine besiegt und wir haben einen aggressiven Diktator wie E* vor den Toren der EU“), beantwortet der Kläger damit, er könne sich „vorstellen“ (dies sei „nur Spekulation“) dass „E* den ** als Grenze nimmt“, und auf die weitere (neunte) Frage („das wäre fast die Hälfte der Ukraine oder jedenfalls ein beträchtlicher Teil“) erklärt, „Ja“, [dies sei] „der russische Teil“.
6. Der auch nur einigermaßen über den Ukraine-Krieg und die geographische Lage der kriegführenden Staaten informierte, objektive Leser (←4.1) muss die erste Äußerung - der Kläger könne sich vorstellen, dass E* „den ** als Grenze nimmt“ - zunächst so verstehen, dass der Kläger es in Kauf nähme, wenn als Folge der von ihm angestrebten Einstellung westlicher Militärhilfe und wirtschaftlicher Sanktionen entweder das russische Staatsgebiet Richtung Westen auf das Gebiet der heutigen Ukraine bis zum ** ausgedehnt wird, oder Russland dieses Gebiet zumindest dauerhaft besetzt hält („den ** als Grenze nimmt“). Die Äußerung des Klägers bezieht sich dabei nicht erkennbar auf das Ergebnis möglicher – vom Kläger zuvor (zur sechsten Frage) erwünschter – Friedensverhandlungen, sondern unmittelbar auf die (siebenten und achten) Fragen nach einem „Überrollen“ und Besiegen der Ukraine durch ein militärisch übermächtiges Russland, damit auf die militärischen Folgen der ohne Militärhilfe des Westens (s. siebente Frage) weitergeführten Kampfhandlungen und auf eine einseitige Grenzziehung durch Russland („E*“) ohne Mitsprache der Ukraine.
Die inkriminierte Wiedergabe durch den Beklagten, der Kläger habe im Zeitungsinterview gesagt, „E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“, gibt diese öffentlich geäußerte Einstellung des Klägers überspitzt sowie durch den Wahlkampf und das Thema bedingt auch emotional, durchaus aber dem Kern ihrer Bedeutung nämlich diesem Inkaufnehmen großer Gebietsbesetzungen durch Russland [„E*“] und möglicherweise auch Gebietsabtretungen der Ukraine an Russland nach dem „Überfallskrieg“ (= die Bezeichnung des Konflikts durch den Kläger in seiner Antwort auf Frage sechs im Interview) entsprechend wieder. Der Bedeutungsunterschied zwischen der Aussage des Klägers („das Alleräußerste, was ich mir vorstellen kann […] ist, dass [E*] den ** als Grenze nimmt“) und jener des Beklagten („E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“) ist bei Berücksichtigung des aufgezeigten Gesamtzusammenhangs derart gering, dass von einer sinnentstellenden Wiedergabe durch den Beklagten nicht gesprochen werden kann.
7. 1 Was der Kläger unter seiner weiteren Erklärung verstanden wissen will, wenn E* den ** als Grenze nehme, sei das davon betroffene Gebiet - womit aufgrund der geographischen Gegebenheiten nur die Ukraine östlich des ** gemeint sein kann – der „russische Teil“, legte er vor dem Erstgericht nicht explizit offen.
7.2. 1 Damit im Zusammenhang steht allenfalls sein Vorbringen, es gebe seit ca drei Jahren einen russisch besetzten Teil der Ukraine, der bis zum ** reiche (ON 32.4, S 6). In seiner Berufungsbeantwortung (S 4) erklärt der Kläger, er habe damit jene Gebiete der Ukraine bezeichnet, „die bereits heute teilweise von der Russischen Föderation besetzt bzw annektiert“ worden seien und „im Süden der Ukraine bis zum Fluss **“ reichten, wobei „der militärische Vormarsch Russlands in Zukunft womöglich auch noch weitere Teile betreffen“werde. Zum Nachweis nennt die Berufungsbeantwortung den Wikipedia-Eintrag unter ** [„Russische Annexion der Süd- und Ostukraine“].
Damit behauptet der Kläger im nunmehrigen Verfahren nicht, dass das gesamte östlich des ** gelegene ukrainische Staatsgebiet oder auch nur der überwiegende Teil davon zur Zeit des Zeitungsinterviews oder seither von russischen Truppen besetzt gewesen wäre. Auch der von ihm angeführte Wikipedia-Eintrag könnte eine solche Behauptung nicht stützen: Es kann als allgemein bekannt gelten, dass russische Truppen derzeit und auch zur Zeit des Zeitungsinterviews innerhalb des Gebiets der Ukraine östlich des ** nur einen südöstlichen Teilbereich besetzt hielten und dieser nur im Südwesten bis an den ** (und zu einem geringen Teil nahe dessen Mündung auch darüber hinaus nach Westen) reicht; nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger herangezogenen Wikipedia-Eintrag.
Legte man daher die Aussage des Klägers, der ** sei die [West]Grenze des „russischen Teils“ der Ukraine, so aus, wie dieser sie nunmehr im Berufungsverfahren verstanden wissen will, wäre der vom Beklagten erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegen den Kläger berechtigt gewesen: Es kann nicht annähernd davon gesprochen werden, dass russische Truppen zur Zeit des Interviews oder derzeit das gesamte östlich des Flusslaufs des ** – der ua im Norden durch ** fließt – besetzt hielten.
7.2. 2 Der informierte, objektive Leser (←4.1) wird die Aussage des Klägers vom „russischen Teil“ der Ukraine aber nicht im oben genannten Sinne verstehen, weil schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Besetzung von Staatsgebiet durch angreifende fremde Truppen das besetzte Gebiet nicht bereits zu einem „Teil“ des angreifenden Staates macht. Im Kontext des Interviews ergäbe eine solche Deutung zudem keinen Sinn, weil der Kläger damit sein Inkaufnehmen des „** als Grenze“ letztlich - im Sinne eines Zirkelschlusses - damit argumentativ stützte, dass russische Truppen das fragliche Gebiet bereits eingenommen und besetzt hätten, wodurch es zum russischen Teil geworden sei. Umso mehr gilt dies für das erstmals im Berufungsverfahren gebrauchte Argument des Klägers, der militärische Vormarsch Russlands werde in Zukunft womöglich auch noch weitere Teile [der Ukraine oder Europas] betreffen.
7. 3 Darauf, mit der Formulierung „der russische Teil“ habe der Kläger erkennbar zu verstehen gegeben, es handle sich beim in Rede stehenden Gebiet östlich des ** nicht um völkerrechtlich anerkanntes ukrainisches Staatsgebiet sondern - derzeit oder zu einer früheren Zeit seit Auflösung der Sowjetunion - um solches der Russischen Föderation, stützt sich der Kläger im gesamten Verfahren ohnehin nicht. Auch ausgehend von einer solchen Auffassung vom Bedeutungsinhalt seiner Äußerung müsste der Kläger den Vorwurf, damit die Unwahrheit gesagt zu haben, gegen sich gelten lassen.
7.4. 1 Naheliegender ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Auslegung der Aussage des Klägers vom „russischen Teil“ – wollte man ihr überhaupt einen nicht von vornherein unwahren Tatsachenkern beimessen – dahin, der Kläger belege den östlich des ** gelegenen Landesteil der Ukraine deshalb mit dieser Bezeichnung, weil dieser Teil seiner Ansicht nach zumindest mehrheitlich eine Bevölkerung aufweise, die sich etwa aus historischen, sprachlichen oder ethnischen Gründen zu Russland bekenne oder sonst als „russisch“ empfinde. Die Interpretation im ungenauen Zitat des Beklagten, der Kläger habe geäußert, „dort leben eh Russen“, ist diesem Bedeutungsinhalt gegenüber weder sinnentstellend noch in ihrem Kern unrichtig.
Dabei kann die Äußerung des Klägers im Interview nicht dahin verstanden werden, der Kläger hätte seine Ansicht zu einem für ihn akzeptablen Ergebnis des Krieges damit stützen wollen, dass in der Ukraine östlich des ** (bloß) eine sich als „russisch“ empfindende Minderheitsbevölkerung lebe, weil dies weder mit der Wortbedeutung eines „russischen“ Teils im Einklang stünde noch logisch geeignet wäre, diese Bezeichnung durch den Kläger zu rechtfertigen.
7.4. 2 Dass übereinstimmend damit auch der Beklagte seine nicht wörtliche Wiedergabe („dort leben eh Russen“) im TV-Duell nicht im Sinne von einigen wenigen „russischen“ Personen oder einer bloßen Minderheit sich als „russisch“ empfindender Bevölkerung verstand, sondern im Sinne der gesamten oder jedenfalls eines Großteils der Bevölkerung, ist zwanglos schon aus dem direkt danach vom Beklagten gebrachten erklärenden Vergleich zum Verhältnis Deutschland / deutschsprachig / Österreich erschließbar („Sind wir Deutsche? In Österreich leben Österreicher; wir wollen nicht zu Deutschland gehören“). Die Aussage des Beklagten (ON 32, S 3), es könne durchaus sein, dass „einzelne Personen in der Ukraine“ die Muttersprache russisch hätten oder zweisprachig aufwüchsen oder sich auch allenfalls als Russen fühlten, ändert daran nichts; damit hat der Beklagte insbesondere nicht „zugestanden“ (US 36), dass tatsächlich die Voraussetzungen für die Bezeichnung des gesamten ukrainischen Staatsgebiets östlich des ** als „russischer Teil“ – bei richtigem Verständnis dieser Erklärung des Klägers – vorlägen.
8. 1 Politiker müssen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RS0054817 [T27, T34]; vgl RS0115541; vgl 6 Ob 32/24k [16]). Auch überspitzte, polemische und selbst in die Ehre eines anderen eingreifende Formulierungen und massive Kritik sind dann, auch angesichts heutiger Reizüberflutung, hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Insbesondere in Wahlkampfzeiten sind Äußerungen von Politikern nicht auf die „Goldwaage“ zu legen (RS0054817 [T9, T11, T31, T42]; RS0031883 [T33]; 6 Ob 77/22z [20]; 6 Ob 138/01i [zum „Lügenvorwurf“ im Kontext der politischen Auseinandersetzung]; Danzl/Karner in KBB7 § 1330 ABGB Rz 3).
Dass dieses Prinzip auch dem politisch aktiven Kläger nicht fremd ist, zeigt er illustrativ im selben Zeitungsinterview, wo er die Benennung des EU-Parlaments mit „EU-Irrenhaus“ als [bloß] „polemischen Wahlkampfspruch“ bezeichnet, der „in der Wahlkampfrhetorik schon passt“ und an dem man sich „nicht aufhängen“ solle, und die Überlegung des französischen Präsidenten, Soldaten in die Ukraine zu entsenden, als „Kriegsgeheul“ und „völligen Wahnsinn“ verurteilt.
8. 2 Der Wertungsexzess bildet – ebenso wie die unrichtige Tatsachenbehauptung – die Grenze, deren Überschreitung zwar auch der auf der politischen Bühne agierende Angegriffene nicht hinnehmen muss (vgl 6 Ob 32/24k; RS0032201). Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung genügt aber bereits ein „dünnes“ Tatsachensubstrat für die Zulässigkeit einer Wertung, weil Politiker grundsätzlich erhöhter Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln (RS0127027; 6 Ob 77/22z [20]).
9. 1 Im Lichte dieser Grundsätze und ausgehend vom oben dargestellten Zusammenhang der Äußerungen beider nunmehriger Streitteile kommt der erkennende Senat zunächst zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beklagten, der Kläger habe gesagt, "E* soll sich halt die Ukraine bis zum ** nehmen“ und „dort leben eh Russen“, hinreichend auf dem in den Äußerungen des Klägers im Zeitungsinterview begründeten Tatsachensubstrat beruhen, aber auch nach dem einem unbefangenen Durchschnittsadressaten vermittelten Gesamteindruck (←4.1) nicht als wörtliche Wiedergabe von Äußerungen des Klägers aufgefasst werden, sondern als ein zulässiges Werturteil des Beklagten über den Sinngehalt solcher Äußerungen und die dahinter stehenden politischen Ansichten des Klägers zu einer wünschenswerten Haltung der Europäischen Union zum Ukraine-Krieg.
9. 2 Ebenfalls als zulässiges, einem Wahrheitsbeweis nicht zugängliches Werturteil ist der vom Beklagten erhobene Vorwurf der „Lüge“ im Zusammenhang mit der Äußerung des Klägers vom „russischen Teil“ der Ukraine einzuordnen. Das Wort „Lüge“ bezeichnet hier nicht ein unehrenhaftes Verhalten des Klägers – von dem der Beklagte auch nicht geäußert hat, er sei ein Lügner – sondern drückt den zur Gänze im Lichte der Wahlkampfdiskussion zu sehenden Vorwurf aus, der Kläger habe damit eine in der öffentlichen Diskussion um den UkraineKrieg bereits vorbestehende politische Lüge verbreitet. Insofern ist dem Beklagten (ON 24) darin zuzustimmen, dass der informierte Zuseher der Fernsehdiskussion die Äußerung, „der russische Teil“ gerade auch in der inkriminierten, nicht wörtlichen Wiedergabe durch den Beklagten sei eine Lüge, als auf „russische Propaganda und Desinformation“ bezogen verstehen wird. Zu dem in den Grundzügen allgemein bekannten, internationalen politischen Meinungsstreit über eine Rechtfertigung des russischen Überfalls auf die Ukraine - unter anderem durch Referenden in den besetzten Gebieten - kann auf den vom Kläger in der Berufungsbeantwortung genannten, oben näher bezeichneten Wikipedia-Eintrag verwiesen werden (zur Heranziehung des Internets vgl 4 Ob 126/15f [P.3.]).
In diesem Lichte, namentlich in jenem der nicht alltäglichen sondern wahlkampfbedingten politischen Auseinandersetzung, ist hier trotz der Wortwahl des Beklagten in dessen inkriminierter Äußerung weder eine im Wege des § 1330 ABGB zu ahndende Tatsachenbehauptung noch ein Wertungsexzess zu erblicken. Der Vorwurf der Verbreitung einer Lüge war im politischen Kontext, in dem ihn der Beklagte erhob, nicht ein substanzloser persönlicher Angriff, sondern Teil einer politischen Diskussion, die vom Kläger durch sein entweder ohnehin tatsachenwidriges, zumindest aber in seiner Bedeutung unklares Statement vom „russischen Teil“ hervorgerufen worden war. Die Häufigkeit der Äußerung – der Beklagte wiederholt innerhalb kurzer Zeit das Wort „Lüge“ drei mal – macht den Vorwurf intensiver, führt aber angesichts des Gesamtzusammenhangs nicht zu einem Wertungsexzess.
9. 3 Ergänzend ist neuerlich darauf zu hinzuweisen, dass ausgehend von der vom Kläger in der Berufungsbeantwortung (S 4, 2. Abs) vertretenen Interpretation seiner Äußerung vom „russischen Teil“ der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe damit eine Lüge verbreitet, gerade wenn man ihn als Tatsachenbehauptung verstehen wollte, richtig wäre (dazu ←7.2.1).
10. Der Berufung war damit Folge zu geben; die Klage war abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO. Der Kläger hat gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten keine Einwendungen erhoben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bestand kein Anlass, von jener seines Begehrens durch den Kläger abzugehen.
Die ordentliche Revision war aufgrund der Einzelfallbezogenheit der zu beurteilenden Rechtsfragen nicht zuzulassen (vgl RS0107768; RS0031883 [T28]; RS0113640).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.