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14R113/25b•OLG Wien 14R113/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* B*, **, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 9.898,97 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.6.2025, GZ **16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.215,56 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* AG (in weiterer Folge: Bank) begehrte mit einer am 16.9.2020 beim Bezirksgericht Favoriten zu D* (in weiterer Folge: Anlassverfahren) eingebrachten Klage die Verpflichtung des Klägers und seiner Mutter E* B* zur Zahlung von EUR 3.391,73, bestehend aus einer Kapitalforderung von EUR 2.619,46 und EUR 772,27 detailliert aufgeschlüsselten Inkassokosten (ON 1 im Akt des Bezirksgerichts Favoriten D*, in weiterer Folge: Beiakt).
Die Bank brachte dazu im Wesentlichen vor, der Kläger und E* B* hätten bei ihr am 6.8.2010 die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Sie habe in weiterer Folge diverse Soll und Habenbuchungen durchgeführt. Sämtliche Zahlungen der beiden seien natürlich berücksichtigt worden. Die Kontoverbindung sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aufgekündigt worden. Letztlich habe der klagsgegenständliche Betrag unberichtigt ausgehaftet. Die Kosten des Inkassobüros seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, entsprächen der 141. Verordnung des BMW BGBlNr. 141 vom 27.3.1996, und sie stütze ihr Begehren auf § 1333 ABGB. Zum Beweis werde (mit Beilage ./A des Anlassverfahrens) der Kontoeröffnungsantrag, das Fälligstellungsschreiben und die Ausweise sowie (mit Beilage ./B des Anlassverfahrens) eine Aufstellung der Inkassokosten vorgelegt (ON 8 im Beiakt).
In der Tagsatzung vom 11.3.2021 (Protokoll ON 18 im Beiakt) brachte die Bank vor, sie bestreite das Vorbringen des Schriftsatzes ON 16, insbesondere, dass der Berater F* den (dort) Beklagten rechtswidrig und schuldhaft einen Beratungs oder Aufklärungsfehler zugefügt habe. Dafür beantrage sie die Einvernahme des Beraters F* als Zeuge.
Weiters brachte sie vor, insbesondere werde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt des Ankaufs der genannten Anleihen aufgrund des hohen Zinssatzes bereits für jedermann erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine spekulative Anlageform handeln müsse, da bereits im Jahr 2017 der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank unter Null gewesen sei. Eine Anlageform, die eine fixe Rendite von 6% biete, müsse daher entsprechendes Kursrisiko beinhalten. Auch dazu werde die Vernehmung von F* als Zeuge beantragt.
Der Kläger - der auch als Vertreter von E* B* auftrat, und nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war – beantragte im Anlassverfahren die Klagsabweisung, und wandte im Wesentlichen ein, die vom 18.11.2019 datierende Kündigung des Kontos sei zu Unrecht erfolgt. Diese Kündigung habe dazu gedient, die Sache zu beschönigen und die eigene Schuld der Bank zuzudecken (Seite 9 in der Eingabe ON 9 im Beiakt; Seite 6 in der Eingabe ON 21 im Beiakt). Der Kläger und seine Mutter hätten keine Mahnungen eines Inkassobüros erhalten, und diese wären auch sinnlos gewesen, weil die Gegenforderungen, die von ihnen aufrechnungsweise (compensando) eingewendet würden, durch ein Inkassobüro nicht geklärt hätten werden können. Der Kläger und seine Mutter hätten kein Inkassobüro beauftragt. Daher bestreite er die Inkassokosten mangels Notwendigkeit und mangels eines Auftrags (Seite 19 in der Eingabe ON 9 im Beiakt).
Gegen eine allenfalls bestehende Klagsforderung wandte der Kläger – auch im Namen von E* B* – aufrechnungsweise zehn Gegenforderungen ein, darunter Schadenersatz aus einer Expressanleihe auf G* AG, und brachte im Wesentlichen vor, dieses und andere - näher vorgebrachte - Produkte seien ihm trotz ihrer Risiken vom Bankberater empfohlen und als sicher verkauft worden. Die Anlageentscheidung sei aufgrund von irreführenden und unvollständigen Angaben des Mitarbeiters der Bank erfolgt. Dadurch sei dem Kläger und E* B* bereits allein aus der Expressanleihe auf G* AG ein die Klagsforderung der Bank übersteigender Schaden („Gegenforderung 5“) entstanden.
Mit Urteil vom 14.7.2021 (Beiakt ON 25) stellte das Bezirksgericht Favoriten die Klagsforderung als mit EUR 2.619,46 zu Recht und die Gegenforderungen als bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestehend fest, und verpflichtete den Kläger und E* B* zur ungeteilten Hand, der Bank EUR 2.619,46 samt 3,5% Zinsen seit 12.9.2020, sowie EUR 772,27 samt 4% Zinsen seit 12.9.2020 zu zahlen und die mit EUR 2.252,99 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Favoriten erhob der Kläger - nun vertreten durch einen Rechtsanwalt - eine Berufung (Beiakt ON 26) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht.
Mit Berufungsurteil vom 28.4.2022, 36 R 260/21h (Beiakt ON 30), gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, die Beklagten hätten die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Mit der am 15.7.2024 eingelangten Klage begehrt der Kläger nun - nach einer Klagsausdehnung um EUR 598,56 (Protokoll ON 14) - gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 9.898,97 von der Beklagten Schadenersatz, bestehend aus EUR 2.619,46 im Anlassverfahren zugesprochener Kapitalforderung zuzüglich EUR 152,80 Zinsen, EUR 772,27 im Anlassverfahren der Bank zugesprochenen Inkassokosten zuzüglich EUR 51,48 Zinsen, EUR 2.252,99 im Anlassverfahren der Bank zugesprochenen Prozesskosten, EUR 3.451,41 an den Klagszuspruch des Anlassverfahrens übersteigender restlicher Schadenersatzforderung aus der Schlechtberatung durch den Bankberater (EUR 6.070,87 – EUR 2.619,46, Anmerkung des Berufungsgerichts), und EUR 598,56 Berufungskosten des Anlassverfahrens.
Er brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht Favoriten habe im Urteil ON 25 des Anlassverfahrens festgestellt, dass es sich beim Ankauf der H* I* Anleihe auf G* AG vom 13.9.2018 mit einem Betrag von EUR 6.090,-- um ein „beratungsfreies“ Geschäft gehandelt habe. Durch diese Feststellung sei eine erfolgreiche Geltendmachung dieser – die Klagsforderung des Anlassverfahrens übersteigenden – Gegenforderung gescheitert.
Das Bezirksgericht Favoriten habe aber den im Anlassverfahren vom Kläger als Beilage ./11 vorgelegten EMailVerkehr zwischen dem Kläger und dem Bankberater F* komplett ignoriert, in welchem F* am 5.9.2018 geschrieben habe, dass ihm G* gut gefalle, und welchem dieser ein Datenblatt der Bank zur G* AG mit der Empfehlung „kaufen“ beigelegt habe, was kurze Zeit später den Anlagebeschluss des Klägers beeinflusst habe, der ein Laie auf dem Kapitalmarkt gewesen sei und vor der Beiziehung des Bankberaters in Bausparverträge investiert gehabt habe. Die Bank sei daher aufgrund der ihm übersandten Empfehlung für G* haftbar gewesen. Das Bezirksgericht Favoriten habe die Beilage ./11 des Anlassverfahrens im Urteil allerdings nicht berücksichtigt, wobei dieser Fehler in der vom Kläger eingebrachten Berufung nach § 501 Abs 1 ZPO wegen des Streitwerts des Anlassverfahrens von lediglich EUR 2.619,46 nicht mehr korrigierbar gewesen sei.
Die Beklagte habe daher für diesen Fehler zu haften.
Bei einer richtigen Beurteilung, dass die Gegenforderung zu Recht bestehe, hätte der Kläger dann auch noch seinen Aktivanspruch gegen die Bank durchsetzen, und seine den Betrag von EUR 2.619,46 um EUR 3.451,41 übersteigende restliche Schadenersatzforderung hereinbringen können. In seinen Eingaben des Anlassverfahrens habe der Kläger unter anderem vorgebracht, dass Schadenersatzansprüche aufgrund der Empfehlung der Bank vom 5.9.2018, welche auch mündlich erfolgt sei, geltend gemacht würden.
Nicht einmal die Bank selbst habe im Anlassverfahren Beratungsfreiheit angenommen, sondern sie habe lediglich darauf verwiesen, dass für jedermann erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine spekulative Anlageform handle. Es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der Veranlagung in die besagte Anleihe im Anlassverfahren kein dem Prozessstandpunkt des Klägers zuwiderlaufendes Tatsachensubstrat bestanden habe, weil die Bank ja ansonsten ein entsprechendes Vorbringen im Anlassverfahren erstattet hätte (Seiten 2, 3 im Schriftsatz ON 6).
Durch die Außerachtlassung der Beilage ./11 des Anlassverfahrens mit der Kaufempfehlung seien vom Bezirksgericht Favoriten wesentliche Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen worden, was eine willkürliche - und daher unvertretbare - Beweiswürdigung begründe, für welche die Beklagte zu haften habe. Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Favoriten, unter völliger Außerachtlassung des im Anlassverfahren als Beilage ./11 vorgelegten Mailverkehrs den Erwerb der G*Aktienanleihe als beratungsfreies Geschäft anzunehmen, sei unvertretbar gewesen. Die Beilage ./11 sei in der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Favoriten nicht berücksichtigt und nicht einmal erwähnt worden.
Weiters habe das Bezirksgericht Favoriten seine Manuduktionspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger unzureichend ausgeübt, indem es ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er auch die Angemessenheit bzw. die Höhe der von der Bank geltend gemachten Inkassokosten bestreiten könnte.
Dies habe zur Folge gehabt, dass die von ihm dann in der Berufung des Anlassverfahrens geltend gemachte Bestreitung der Inkassokosten, die ansonsten schon in der ersten Instanz des Anlassverfahrens erfolgt wäre, wegen eines Verstoßes gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot keinen Erfolg gehabt habe.
Die vom Bezirksgericht Favoriten getroffene Feststellung, dass vom Inkassobüro Inkassoleistungen erbracht worden seien, welche die Bank zu bezahlen gehabt habe, würde – näher ausgeführt – vom Beweisverfahren des Anlassverfahrens nicht getragen (Seite 6 im Schriftsatz ON 6).
Für die Annahme einer Fälligstellung (des Kontoüberziehungsbetrags, Anmerkung des Berufungsgerichts) habe es im Anlassverfahren keine Grundlage gegeben (Seite 7 im Schriftsatz ON 6). Auch insoweit liege eine willkürliche und daher unvertretbare Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Favoriten vor. Weiters habe der Kläger im Anlassverfahren vorgebracht, dass die Kontoaufkündigung rechtsmissbräuchlich und schikanös erfolgt sei. Der Kläger und seine Mutter hätten nämlich Vermögenswerte von der C* zur J* übertragen, und nur das GratisGirokonto des verstorbenen Vaters des Klägers bei der C* belassen, woraufhin diese die Geschäftsbeziehung – und damit auch das Girokonto – gekündigt habe. Das Bezirksgericht Favoriten hätte darüber ein Beweisverfahren abführen und Feststellungen treffen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Eine Verfahrensrüge in der Berufung des Anlassverfahrens sei aufgrund der dortigen Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO nicht möglich gewesen. Kündigungen als „Revanche“ für eine Rechtsverfolgung durch den Kontoinhaber seien rechtswidrig. Hätte sich das Bezirksgericht Favoriten mit diesem Thema befasst, wäre die Kontoaufkündigung als rechtswidrig zu beurteilen und die Klage der Bank abzuweisen gewesen.
Das Bezirksgericht Favoriten habe nicht berücksichtigt, dass die Bank eine Angemessenheits und Eignungsprüfung nach den §§ 56, 57 WAG unterlassen habe.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, aus einer Beweiswürdigung könne kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, außer es liege Willkür vor. Das Bezirksgericht Favoriten habe auf Seite 13 f seines Urteils ON 25 widerspruchsfrei dargelegt, dass es der im Anlassverfahren vorgelegten Beilage ./10 (= Beilage ./C im Amtshaftungsprozess) widerspreche, dass kein beratungsfreies Geschäft vorgelegen sei. Es liege daher keine willkürliche Beweiswürdigung vor.
Die Höhe der Klagsforderung werde bestritten.
Die Manuduktionspflicht gehe nicht so weit, dass ein Gericht Parteienvertretungshandlungen – wie beispielsweise ein inhaltliches Vorbringen zur Höhe des Klagebegehrens – für eine Seite vornehmen müsse. Dadurch würde der Anschein einer Parteilichkeit bzw. Befangenheit entstehen. Der Kläger habe die mangelnde Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Inkassokosten im Anlassverfahren auf Tatsachenebene ohnehin bestritten, indem er dort vorgebracht habe, die nicht erhaltenen Mahnungen des Inkassobüros seien sinnlos gewesen. Zu diesem Einwand habe das Bezirksgericht Favoriten aber Feststellungen getroffen und sei in seiner rechtlichen Beurteilung darauf eingegangen. Der Umfang der richterlichen Anleitung des Klägers im Anlassverfahren sei jedenfalls vertretbar gewesen.
Im Anlassverfahren habe der Kläger zur Kontoaufkündigung bloß vorgebracht (Seite 2 in ON 11), die Kündigung sei nicht rechtmäßig erfolgt; zu einer rechtsmissbräuchlichen und schikanösen Kündigung habe er kein Vorbringen erstattet. Die Richterin des Bezirksgerichts Favoriten habe daher dazu nichts erörtern können und dürfen. Auch insoweit liege somit kein rechtswidriges unvertretbares Verhalten vor.
Es sei nicht richtig, dass das Bezirksgericht Favoriten im Urteil ON 25 des Anlassverfahrens keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Kontokündigung getroffen habe. Auf Seite 4 des Urteils habe es festgestellt, dass dem Kläger beim Abschluss des Kontovertrags sämtliche allgemeinen Bedingungen, die in dieser Feststellung aufgezählt seien, vorgelegt worden seien, und er insbesondere auch eine allgemeine Information dazu erhalten habe, in welcher auch auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit zweimonatiger Kündigungsfrist durch das Bankinstitut hingewiesen worden sei (Seite 3 im Protokoll ON 14).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den Seiten 1, 2 und 57 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Unterlassung des Bezirksgerichts Favoriten, die Beilage ./11 des Anlassverfahrens ausdrücklich zu erwähnen, begründe keine Willkür der Beweiswürdigung. Aus dem EMail Beilage ./11 des Anlassverfahrens ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Anlageberatungstätigkeit des Bankberaters; er habe dort lediglich festgehalten, dass ihm dieses Produkt gefalle und habe eine allgemeine Information der Bank zu dem neuen Produkt mitgesandt. Die Depotauszüge mehrerer Veranlagungen – Beilagen ./10, ./12 bis ./15, ./20 und ./22 des Anlassverfahrens - enthielten den Vermerk „beratungsfreies Geschäft“.
Die Grenzen der Manuduktionspflicht nach § 432 ZPO ergäben sich zum einen aus dem von der Partei verfolgten Rechtsschutzziel, und zum anderen dadurch, dass die Belehrung nicht den Anschein und die Besorgnis der Befangenheit durch einseitige Unterstützung einer Partei hervorrufen dürfe. Der Richter dürfe nicht als Rechtsfreund, Berater oder Vertreter einer Partei agieren oder stellvertretend für diese Prozesshandlungen vornehmen. Ebensowenig habe der Richter dahin zu belehren, welche Maßnahme im konkreten Fall am zweckmäßigsten zu ergreifen wäre, oder ein bestimmtes Tatsachenvorbringen zu empfehlen.
Da der Kläger die Höhe der von der Bank begehrten Inkassokosten nicht in Frage gestellt habe, sei das Bezirksgericht Favoriten vertretbar davon ausgegangen, den Kläger nicht darauf hinweisen zu müssen, die von der Bank geltend gemachten Inkassokosten hinsichtlich der Höhe bestreiten zu können.
Die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche bestünden bereits dem Grunde nach nicht zurecht.
Die Rechtskraftwirkung einer als nicht berechtigt beurteilten Gegenforderung erstrecke sich nicht auf einen diesbezüglichen Aktivprozess.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Berufung (Berufung Seite 2) rügt die Konstatierung des Erstgerichts (Seite 1 der Urteilsausfertigung) „Mit diesem Tag (27.1.2020, Anmerkung des Berufungsgerichts) wies das Konto einen Negativsaldo von EUR 2.619,46 aus“ als aktenwidrig, weil sie der von der Bank im Anlassverfahren vorgelegten Beilage ./A widerspreche.
Dazu ist zu sagen, dass Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses nicht der „wirkliche“ Sachverhalt ist, sondern vielmehr ausschließlich der Verfahrensablauf und Inhalt des Anlassverfahrens (hier: Prozess D* des Bezirksgerichts Favoriten), wie er sich allein aus dem Gerichtsakt des Anlassverfahrens (hier: Gerichtsakt D* des Bezirksgerichts Favoriten; Beiakt) ergibt.
Die kritisierte Feststellung ist daher amtshaftungsrechtlich nicht von Relevanz, und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Rüge der Aktenwidrigkeit geht somit ins Leere.
1.2. Weiters beanstandet die Berufung (Berufung Seite 2) die Konstatierung des Erstgerichts „Die vom Kläger punktuell herausgegriffene Aussage des Zeugen (Steinmetz, Anmerkung des Berufungsgerichts), er habe ein Fälligstellungsschreiben in seinen Akten, bezog sich auf die vor Befassung des Inkassobüros durch die C* selbst vorgenommene Einmahnung ihres Außenstandes.“ als aktenwidrig.
Bei dieser Ausführung handelt es sich – obwohl im Urteilsabschnitt der „Sachverhaltsfeststellungen“ (Seiten 57 der Urteilsausfertigung) platziert – in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, aber nicht um eine Tatsachenfeststellung.
Die Rüge einer Aktenwidrigkeit geht daher ins Leere, zumal eine Aktenwidrigkeit stets nur eine Tatsachenfeststellung betreffen kann. Im Übrigen handelt es sich um eine Schlussfolgerung aus der im Anlassverfahren protokollierten Zeugenaussage, weshalb auch schon allein aus diesem Grund keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann (vgl etwa RS004347 [T20], RS0043256 [T11]).
1.3. Schließlich beanstandet die Berufung (Berufung Seite 3) als Aktenwidrigkeit, eigene Mahnungen der Bank vor der angeblichen Beauftragung des Inkassobüros hätten weder im Anlassverfahren noch im vorliegenden Amtshaftungsprozess festgestellt werden können, weil es an den Beweisergebnissen gemangelt habe, und eigene Mahnungen seien von der Bank nicht einmal behauptet bzw. vorgebracht worden.
Nicht vorhandene und/oder fehlende Feststellungen, sowie nicht vorhandenes und/oder fehlendes Prozessvorbringen können jedoch niemals eine Aktenwidrigkeit begründen. Eine Aktenwidrigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn – und soweit – eine Tatsachenfeststellung tatsächlich getroffen wurde, und zwar auf aktenwidriger Grundlage (RS004347 [T3]).
Eine Aktenwidrigkeit wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
1.4. Schließlich rügt die Berufung (Berufung Seiten 3, 4) die Konstatierung des Erstgerichts (Seite 5 der Urteilsausfertigung), soweit im Amtshaftungsverfahren behauptet werde, dass im Anlassverfahren vom Kläger eine schikanöse Kontoaufkündigung durch die C* behauptet worden sei, werde festgestellt, dass ein solches Vorbringen im Anlassverfahren nicht erstattet worden sei, und es seien auch keine Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der Bank vorgelegen, als aktenwidrig.
Dazu ist zu sagen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Erstgerichts nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern vielmehr um eine – wenn auch dislozierte – rechtliche Beurteilung handelt. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht zur Darstellung gebracht, zumal eine solche - wie bereits ausgeführt - ausschließlich getroffene Tatsachenfeststellungen betreffen kann.
Anzumerken ist allerdings bereits an dieser Stelle, dass der Kläger in seiner Berufung des Anlassverfahrens (Beiakt ON 26) keine fehlenden Feststellungen („rechtliche Feststellungsmängel“) - welche der Rechtsrüge zuzuordnen sind - des Bezirksgerichts Favoriten zu einer schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Kontoaufkündigung der Bank in der dortigen Rechtsrüge geltend machte. Darauf wird bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Soweit die Berufung (Berufung Seiten 3, 4) geltend macht, das Bezirksgericht Favoriten hätte den Kläger im Rahmen seiner prozessualen Manuduktionspflicht in Ansehung einer rechtsmissbräuchlichen Kontoaufkündigung anzuleiten gehabt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung im vorliegenden Berufungsverfahren, zumal der Kläger – entgegen der vom Erstgericht geäußerten Rechtsansicht - im erstinstanzlichen Verfahren des vorliegenden Amtshaftungsprozesses bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (Protokoll ON 14: 31.3.2025) eine derartige Behauptung nicht erhoben hat.
Entgegen der von der Berufung anscheinend vertretenen Ansicht (Berufung Seite 4) hatte das Erstgericht im vorliegenden Amtshaftungsprozess keine eigenen Tatsachenfeststellungen zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Kontoaufkündigung zu treffen, weil Prozessgegenstand des Amtshaftungsprozesses eben nicht der „wahre“ Sachverhalt, sondern ausschließlich das gerichtliche Prozessgeschehen in dem beim Bezirksgericht Favoriten geführten Anlassverfahren ist: Das Anlassverfahren ist im Amtshaftungsprozess nämlich nicht zu wiederholen und/oder neu durchzuführen.
Die Berufung (Berufung Seite 4) beanstandet folgende Feststellung des Erstgerichts:
„Die C* schaltete nach erfolgloser Mahnung zur Einbringung der offenen Forderung ein Inkassobüro ein, welches ihr für Bearbeitungsgebühr, Evidenzhaltungsgebühr, Mahngebühr, Erhebungsschreiben, Telefoninkasso kombiniert mit Mahnschreiben, Ratenanbotsbrief und Folgemahnung EUR 772,27 in Rechnung stellte.“
Ersatzweise wird folgende Feststellung gefordert:
„Eine Versendung von Mahnschreiben an die im Vorverfahren beklagten Parteien kann nicht festgestellt werden.“
Wie bereits oben zu Punkt 1.4. dargelegt, ist Gegenstand des Amtshaftungsprozesses nicht der „wahre“ Sachverhalt, wie er Gegenstand des Anlassverfahrens gewesen ist, sondern nur das gerichtliche Prozessgeschehen und der Prozessverlauf des Anlassverfahrens. Das Anlassverfahren ist im Amtshaftungsprozess nicht neuerlich durchzuführen. Die kritisierte Feststellung des Erstgerichts ist daher amtshaftungsrechtlich ebensowenig relevant wie die geforderte Ersatzfeststellung. Sie wird daher vom Berufungsgericht nicht übernommen. Entgegen der Berufung sind im Amtshaftungsprozess keine eigenständigen Tatsachenfeststellungen zu dem – Gegenstand des Anlassverfahrens gewesenen – „wahren“ Sachverhalt zu treffen.
Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
3.1. Die Berufung rügt hier (Berufung Seiten 57) im Kern, das Erstgericht habe unzulässige „mittelbare“ Beweisaufnahmen durchgeführt, indem es sich auf den Akteninhalt des Anlassverfahrens gestützt habe; es hätte vielmehr eigenständige Beweise über den Gegenstand des Anlassverfahrens aufnehmen und zu diesem Feststellungen treffen müssen.
Auch diesen Einwänden ist redundant entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Amtshaftungsprozesses eben nicht ist, wie sich der der Gegenstand des Anlassverfahrens gewesene Sachverhalt „wirklich“ zugetragen hat, sondern vielmehr, wie der Prozessverlauf des Anlassverfahrens gewesen ist.
Der Inhalt des amtshaftungsrechtlichen Anlassverfahrens ergibt sich aber allein aus dem über das Anlassverfahren geführten Gerichtsakt, der als solcher eine öffentliche Urkunde über den Inhalt und Verlauf des Anlassverfahrens ist (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 Vor § 266 ZPO Rz 106; Bittner in Fasching/Konecny3 § 292 ZPO Rz 44). Es handelt sich im Amtshaftungsprozess beim Gerichtsakt über das Anlassverfahren entgegen der Ansicht der Berufung keineswegs um einen „mittelbaren“ Beweis, sondern vielmehr um einen unmittelbaren (!) Urkundenbeweis (vgl Rechberger/Klicka in ZPO5 § 281a Rz 5 und Vor § 292 Rz 8) durch eine öffentliche Urkunde (vgl Bittner in Fasching/Konecny3 § 292 ZPO Rz 44).
Im Anlassverfahren unmittelbar aufgenommene Beweise (Zeugenaussagen, Pateienaussagen, etc.) sollen im Amtshaftungsprozess – mangels desselben Prozessgegenstands – eben gerade nicht „ersetzt“ werden, weshalb § 281a ZPO in Ansehung der Gerichtsakten über das Anlassverfahren im Amtshaftungsprozess von Vornherein überhaupt keinen Anwendungsbereich haben kann (vgl Rechberger/Klicka, aaO § 281a ZPO Rz 5).
Entgegen der Berufung (Seite 6) wurde der Gerichtsakt des Anlassverfahrens vom Erstgericht sehr wohl verlesen, und zwar in der Tagsatzung vom 31.3.2025 (Seite 2 im Protokoll ON 14), wofür das Protokoll ON 14 eine öffentliche Urkunde ist.
Soweit die Berufung ins Treffen führt, das Gericht habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch unmittelbare Beweisaufnahmen zu ermitteln (Berufung Seite 6), ist ihr insoweit beizupflichten, als das Erstgericht genau dies durch die – im Übrigen von der Beklagten beantragte – Beischaffung und Verwertung des Gerichtsakts über das Anlassverfahren getan hat.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3.2. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung Seiten 7, 8) weiters, dass das Erstgericht den gesamten Gerichtsakt des Anlassverfahrens (Beiakt) zum „integrierten Bestandteil der Feststellungen“ erklärte (Seite 5 der Urteilsausfertigung). Sie führt aus, es sei nicht zumutbar, für die Auffindung etwaiger Urteilsgrundlagen extra im Beiakt Nachschau zu halten, und es wäre möglich gewesen, in das Urteil eine kurze Wiedergabe des Verfahrensgeschehens aufzunehmen.
Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird damit nicht dargelegt, zumal das Erstgericht durchaus auch Feststellungen zum Prozessgeschehen des Anlassverfahrens getroffen hat (etwa Seiten 2 und 6 der Urteilsausfertigung), und der Text des Beiakts ohnehin unstrittig geblieben ist. Warum eine Einsicht in den Beiakt unzumutbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal Feststellungen in einem Urteil des Amtshaftungsprozesses zu einem Prozessablauf niemals den gesamten wörtlichen Text eines Behördenaktes des Anlassverfahrens wiedergeben können und/oder müssen, und jederzeit aus dem – ohnehin unstrittigen – Text des Gerichtsaktes ergänzt, präzisiert und/oder berichtigt werden können, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der unstrittig gebliebene Text einer Urkunde der rechtlichen Beurteilung nämlich ohne Weiteres zugrunde zu legen ist (RS0121557 [T3]).
3.3. Soweit die Berufung (Berufung Seite 8) als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, das Erstgericht habe im angefochtenen Urteil Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung „vermengt“ bzw. „vermischt“, legt sie damit keine Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung dar. Ein Verfahrensmangel wird schon allein aus diesem Grund nicht zur Darstellung gebracht.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch bei den dislozierten Urteilsausführungen stets erkennbar ist, ob und inwiefern es sich um Tatsachenfeststellungen, Ausführungen der Beweiswürdigung oder Rechtsausführungen handelt, weshalb in Ansehung des Urteils auch kein Begründungsmangel nach § 272 ZPO vorliegt.
3.4. Weiters wendet sich die Berufung (Berufung Seiten 8, 9) gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts als mangelhaft und nicht ordnungsgemäß, ohne allerdings eine konkrete Tatsachenfeststellung des Erstgerichts zu bekämpfen. Damit wird weder ein Verfahrensmangel zur Darstellung gebracht, zumal die Beweiswürdigung keinem bloßen Selbstzweck dient, noch wird eine Tatsachenrüge gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 ZPO Rz 15).
3.5. Weiters rügt die Berufung (Berufung Seite 9) die unterbliebene Einholung des vom Kläger in der Tagsatzung vom 31.3.2025 (Seite 5 im Protokoll ON 14) beantragten Sachverständigengutachtens eines Wertpapiersachverständigen als wesentlichen Verfahrensmangel. Die Einholung dieses Sachverständigengutachtens beantragte er zum Beweis dafür, dass das dem Kläger verkaufte Wertpapier für seine Zwecke nicht geeignet gewesen sei.
Dieser Beweisantrag ist amtshaftungsrechtlich allerdings ohne Relevanz, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt – Prozessgegenstand des Amtshaftungsprozesses ausschließlich der Prozessverlauf des Anlassverfahrens ist, nicht aber der - den Gegenstand des Anlassverfahrens bildende - „wahre Sachverhalt“, auf den dieser Beweisantrag abzielt.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel des Amtshaftungsverfahrens wird hier nicht geltend gemacht.
4.1. Soweit die Berufung (Berufung Seite 10) die in den Absätzen 4, 5 und 7 auf Seite 5 des angefochtenen Urteil befindlichen Feststellungen des Erstgerichts nennt, von denen auszugehen sei, ist festzuhalten, dass diese Feststellungen aber nicht den Verfahrensverlauf des Anlassverfahrens, sondern vielmehr den der Prozessgegenstand des Anlassverfahrens gewesenen „wahren“ Sachverhalt betreffen. Sie sind unbeachtlich, weil das Anlassverfahren im Amtshaftungsprozess nicht neuerlich durchzuführen ist. Im Amtshaftungsprozess ist vom Akteninhalt des Anlassverfahrens auszugehen.
4.2. Der gesamten Rechtsrüge (Berufung Seiten 1019) ist weiters Folgendes zu entgegnen:
Der Kläger erhob im Anlassverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten (Beiakt ON 25) eine Berufung (Beiakt ON 26) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, der mit Berufungsurteil vom 28.4.2022 (Beiakt ON 30) nicht Folge gegeben wurde. Die Revision gegen dieses Berufungsurteil war aufgrund des unter EUR 5.000,-- liegenden Streitwerts des Anlassverfahrens jedenfalls unzulässig.
Aus diesem Berufungsurteil (Beiakt ON 30) als solchem leitet der Kläger keine Amtshaftungsansprüche wegen dessen inhaltlicher Unrichtigkeit ab. Es ist daher – mit dem Kläger – von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Berufungsurteils (Beiakt ON 30) auszugehen.
In der Berufung (Beiakt ON 26) machte der Kläger einerseits geltend, es fehlten Feststellungen des Bezirksgerichts Favoriten zur Höhe, Angemessenheit und erfolgten Bezahlung der von der Bank eingeklagten Inkassokosten – womit er dem Wesen nach rechtliche Feststellungsmängel des Urteils des Bezirksgerichts Favoriten geltend machte, und machte andererseits im Kern geltend, im Urteil des Bezirksgerichts Favoriten fehlten auch Feststellungen, dass ihm der Ankauf der Expressanleihe auf die G* AG ausdrücklich empfohlen worden und keinerlei Aufklärung über die mit dieser Anleihe verbundenen Risiken erfolgt sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien führte als Berufungsgericht des Anlassverfahrens im Wesentlichen aus, die Berufungsausführungen zu den Inkassokosten verstießen gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (Beiakt ON 30, Seite 4), und, die Ausführungen der Rechtsrüge zu den Veranlagungen in die I* Anleihe G* AG entfernten sich von den nicht bekämpfbaren erstgerichtlichen Feststellungen, dass die Veranlagungen in die I* Anleihe G* AG ohne Beratung durch den Bankberater der klägerischen Bank durchgeführt worden seien, und nicht feststehe, dass der Bankberater dem Kläger und dessen Mutter empfohlen habe, darin zu investieren; die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung ON 26 würden sich somit vom festgestellten Sachverhalt entfernen, weil die Bank in die Entscheidung zu dieser Veranlagung überhaupt nicht involviert gewesen sei (Berufungsurteil Beiakt ON 30, Seite 6).
In erster Instanz des Anlassverfahrens hatten allerdings – wie der Kläger im vorliegenden Amtshaftungsprozess selbst anmerkte (Seiten 2, 3 im Schriftsatz ON 6) – weder die Bank noch der Kläger - als dortiger Beklagter - Prozessbehauptungen zu einem beratungsfreien Geschäft vorgebracht, sondern hatte die klagende Bank vielmehr dem Vorbringen des Klägers zu Beratungsfehlern des Bankberaters bei stattgefundenen Beratungen bloß entgegengesetzt, sie bestreite, dass der Berater ihm rechtswidrig und schuldhaft einen Beratungs- oder Aufklärungsfehler zugefügt habe (Seite 2 im Protokoll ON 18), und, es sei beim Ankauf für jedermann erkennbar gewesen, dass es sich um eine spekulative Anlageform handle (aaO).
Die Feststellungen des Bezirksgerichts Favoriten in seinem Urteil (Beiakt ON 25), die Veranlagungsgeschäfte seien ohne Beratung durch den Bankberater abgeschlossen worden, und es stehe nicht fest, dass der Bankberater ihnen empfohlen habe, darin zu investieren - welche das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in seinem Berufungsurteil (Beiakt ON 30) heranzog - waren daher im Anlassverfahren durch kein erstinstanzliches Parteienvorbringen – weder von der klagenden Bank, noch vom Kläger – gedeckte „überschießende Feststellungen“ (vgl RS0112213 [T4], RS0040318), wodurch nach ständiger Rechtsprechung eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Bezirksgerichts Favoriten vorlag (vgl RS0112213 [T4] uva).
Diese unrichtige rechtliche Beurteilung hätte allerdings gemäß § 501 Abs 1 ZPO auch bei dem im Anlassverfahren vorgelegenen unter EUR 2.700,-- gelegenen Streitwert mit der Berufung (Beiakt ON 26) in einer Rechtsrüge zulässig wahrgenommen werden können, indem geltend gemacht hätte werden können, dass diese Feststellungen mangels Deckung durch das beiderseitige Parteienvorbringen überschießend seien und daher zu entfallen hätten. Die Berufung des Anlassverfahrens (Beiakt ON 26) enthält allerdings keine derartige Rechtsrüge.
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht dann kein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte (hier: der Kläger) den Schaden durch ein Rechtsmittel (hier: Berufung ON 26 im Anlassverfahren) abwenden hätte können. Das Gesetz überlässt dem Geschädigten zunächst die Wahrung seiner Interessen selbst. Er hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und eine Abwendung seines Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen (RS0026901). Eine Amtshaftung käme nur in Betracht, wenn das primär zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht, um den Schaden zu verhindern (RS0053077), und alle Mittel zur Anwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren (RS0053128).
Ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG muss bloß abstrakt geeignet sein, den Schaden zu verhindern (RS0053073). Es ist nicht Aufgabe eines Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs nachzuvollziehen (RS0053073 [T2], RS0053068 [T1, T2]). Grundsätzlich begründet bereits das Unterlassen eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 2 Abs 2 AHG als solches ein Verschulden des Geschädigten (RS0027565 [T2, T4]).
Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte das Rechtsmittel allerdings nicht bloß überhaupt erheben, sondern er muss es darüber hinaus auch inhaltlich so ausführen, dass die darüber entscheidende Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren (RS0026901 [T14]; Schragel, AHG3 Rz 191). Ein Rechtsmittel muss, um der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG zu genügen, daher inhaltlich so ausgeführt werden, dass es vom Rechtsmittelgericht sachlich erledigt werden kann. Wurde es – wie im vorliegenden Fall – zwar ergriffen, aber vom Rechtsmittelgericht wegen mangelhafter Begründung oder sonst wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung abgewiesen, ist es so zu behandeln, als wäre es gar nicht ergriffen worden (Schragel, AHG3 § 2 Rz 191; 1 Ob 37/93).
Im vorliegenden Fall wurde die Berufung (Beiakt ON 26) vom Berufungsgericht wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung abgewiesen, und hätte die unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Ersturteils durch „überschießende Feststellungen“ in der Rechtsrüge der Berufung (Beiakt ON 26) gemäß § 501 Abs 1 ZPO zulässigerweise geltend gemacht werden können. Nach der dargelegten Rechtslage besteht damit ein Verstoß des Klägers gegen die amtshaftungsrechtliche Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG.
Dieser Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG ist im Amtshaftungsverfahren auch ohne Einwand des beklagten Rechtsträgers von Amts wegen wahrzunehmen (RS0109421 [T1]; Schragel, AHG3 Rz 190), und zwar auch noch vom Berufungs oder Revisionsgericht im Rechtsmittelverfahren (vgl 1 Ob 50/08x). Dem Amtshaftungsanspruch des Klägers ist somit wegen seines Verstoßes gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG der Boden entzogen.
In der Berufung des Anlassverfahrens (Beiakt ON 26) hätte der dort anwaltlich vertretene Kläger überdies auch in einer Rechtsrüge ein angebliches Fehlen von Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichts Favoriten zu einer angeblich rechtsmissbräuchlichen Kontoaufkündigung als Rüge rechtlicher Feststellungsmängel zulässig (§ 501 Abs 1 ZPO) geltend machen können, weshalb diese Unterlassung ebenfalls einen – zusätzlichen – Verstoß gegen die Rettungspflicht darstellt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG unberechtigt ist, was auch noch im Berufungsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Die Klagsabweisung des Erstgerichts erfolgte daher schon allein aus diesem Grund im Ergebnis zurecht.
Die Rechtsrüge der Berufung geht somit ins Leere.
4.3. Der Vollständigkeit halber sei trotzdem noch angemerkt, dass das Urteil des Anlassverfahrens (Beiakt ON 25) entgegen der Berufung (Berufung Seiten 15, 16) keineswegs eine Bindungswirkung (§ 411 ZPO) für allfällige Folgeprozesse über den Gegenstand der Gegenforderung entfalten kann, in welchen der Kläger den Differenzbetrag von EUR 3.451,41 (EUR 6.070,87 – EUR 2.619,46; ON 1) wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung gegen die C* AG geltend macht, weil die Wirkung einer Entscheidung über eine in einem Vorprozess eingewandte Gegenforderung jener über eine Teilklage gleichkommt (Brenn in ZPOTaKomm2 § 411 ZPO Rz 32), die weder bei der Bejahung des Teilanspruchs in den Entscheidungsgründen, und schon gar nicht bei Abweisung des Teilanspruchs eine Bindungswirkung für die sodann den Rest der Forderung betreffende Nachforderungsklage entfaltet (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 411 ZPO Rz 7).
Der Anspruchsteil von EUR 3.451,41 ist daher auch unabhängig von der oben erörterten Verletzung der amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht von Vornherein unberechtigt.
4.4. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Berufung des Anlassverfahrens (Beiakt ON 26) von EUR 598,56 (Protokoll ON 14):
Da die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten erfolglos blieb und der Kläger keine Amtshaftungsansprüche auf eine inhaltliche Unrichtigkeit dieses Berufungsurteils des Anlassverfahrens (Beiakt ON 30) stützt, waren diese Berufungskosten kein notwendiger und zweckmäßiger Rettungsaufwand im Sinne des Amtshaftungsrechts, und stehen auch in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verfahrensführung des Bezirksgerichts Favoriten, zumal eine Prozesspartei durch eine ordnungsgemäße Verfahrensführung nicht davor geschützt werden soll, Vertretungskosten für nicht gesetzmäßig ausgeführte – und daher unzweckmäßige – Berufungen aufzuwenden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass im Übrigen auch ein Verstoß gegen das berufungsrechtliche Neuerungsverbot die nicht gesetzmäßige Ausführung einer Berufung darstellt.
Auch der Ersatz der Berufungskosten von EUR 598,56 steht dem Kläger somit unabhängig von der oben dargelegten Verletzung der amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht schon grundsätzlich nicht zu.
4.5. Schließlich ist zu der von der Berufung (Berufung Seiten 1619) als vom Bezirksgericht Favoriten unvertretbar unterlassen relevierten Manuduktionspflicht (§ 432 ZPO) zur Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit und (angemessenen) Höhe der von der klägerischen Bank im Anlassverfahren begehrten Inkassokosten zu bemerken, dass der Kläger – wenn auch unvertreten – im Anlassverfahren lediglich auf Seite 19 seiner Eingabe ON 9 vorbrachte, er habe keine Inkassomahnungen erhalten, solche wären auch sinnlos gewesen, weil seine Gegenforderungen durch ein Inkassobüro nicht geklärt werden könnten, und es bestehe keine Vereinbarung, dass er und seine Mutter Inkassokosten übernehmen.
Aufgabe und Zweck der in § 432 ZPO geregelten Manuduktionspflicht ist es lediglich, im Rahmen der von der Partei vorher bereits geltend gemachten Einwendungen noch auf eine Konkretisierung und/oder Ergänzung des Tatsachenvorbringens und Beweisanbots hinzuwirken, nicht aber, für die Partei völlig neue Rechtsgründe oder Einwendungen zu suchen und sie dahin zu beraten (vgl Braza/Clavora/Kapp, ZPOTakomm2 § 432 ZPO Rz 5, 23, 24 mwN). Die Anleitungspflicht nach § 432 ZPO ist ihrem Wesen nach bloß eine Belehrungspflicht, und der Richter darf sich nicht zum Ratgeber und Rechtsfreund einer Partei machen (aaO § 432 ZPO Rz 5 mwN).
Bei pflichtgemäßer Anwendung dieser maßgebenden Rechtsgrundsätze durfte die Richterin des Bezirksgerichts Favoriten allerdings vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts davon ausgehen, dass der Kläger nicht dahin beraten werden müsse, auch noch Einwände einer unangemessenen Höhe der Inkassokosten und/oder einer Unzweckmäßigkeit bzw. mangelnden Notwendigkeit einzelner Tätigkeiten des Inkassobüros aus anderen als vom Kläger bereits vorgebracht gewesenen Gründen zu erheben.
Die in Ansehung der Inkassokosten unterbliebene Beratung des Klägers durch das Bezirksgericht Favoriten war daher amtshaftungsrechtlich mindestens vertretbar, und vermag somit auch unabhängig von der oben erörterten Verletzung der Rettungspflicht keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.
4.6. Soweit die Berufung (Berufung Seite 17) anscheinend die Ansicht vertritt, das Schreiben der Bank vom 18.11.2019 (enthalten in Beilage ./A des Anlassverfahrens), das erklärte, die Geschäftsverbindung mit dem Kläger „per 27.1.2020“ zu „kündigen“, enthalte keine Fälligstellung einer sodann am 27.1.2020 tatsächlich vorgelegenen Kontoüberziehung, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kontoaufkündigung mit Rechtswirksamkeit am 27.1.2020 aber bereits ihrem Wesen nach implizit die Fälligstellung eines - aus Sicht des 18.11.2019 zukünftigen, am 27.1.2020 allfällig bestehenden - Kontoüberziehungsbetrags enthält. Die Auffassung der Richterin des Bezirksgerichts Favoriten, aufgrund des Schreibens der Bank vom 18.11.2019 sei von der Fälligkeit des sodann am 27.1.2020 vorgelegenen Negativsaldos des Girokontos auszugehen, war daher bei pflichtgemäßer Überlegung mindestens vertretbar, und begründet auch unabhängig von der oben erörterten Verletzung der amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht keinen Amtshaftungsanspruch.
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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