OLG Innsbruck 2R159/25m

2R159/25mOberlandesgericht05.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R159/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00159.25M.1105.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. C* B*, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, und 2. B* GmbH, vertreten durch Mag. Florin Reiterer und Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt) Unterlassung (EUR 15.050,--) s.A. über die Berufungen beider beklagten Parteien (Berufungsinteresse richtig EUR 15.050,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Den Berufungen in der Hauptsache wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die angefochtene Entscheidung zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind gegenüber der B* GmbH Co KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der B* GmbH Co KG Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen, wenn mit den Anschaffungskosten EUR 15.000,-- oder zusammen mit anderen Investitionen EUR 30.000,-- in einem Kalenderjahr überschritten werden.“

2. Im Kostenpunkt wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Kostenentscheidung (auch hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

4. Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind an einer Unternehmensgruppe beteiligt. Der Kläger will der zweitbeklagten Komplementär-GmbH einer GmbH Co KG und deren Geschäftsführer, dem Erstbeklagten, im Wege einer Unterlassungsklage die Anschaffung von Edelstahltanks verbieten. Bei einem mittlerweile auf Kosten eingeschränkten Begehren ging es um das Verbot einer Dachsanierung. Strittig im Verfahren ist insbesondere, welche Einschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse durch Geschäftsordnungen wirksam vereinbart wurden.

D* B*, geb. , war der Vater des Klägers, des Erstbeklagten und ihrer Schwester E B und der Ehegatte von F* B*, der Mutter des Klägers und des Erstbeklagten.

Die B* GmbH Co KG (in Folge: „G*-KG“), FN , mit Sitz in ** handelt mit Chemikalien. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind der Kläger, der Erstbeklagte, ihre Mutter und ihre Schwester. Die Zweitbeklagte ist Komplementärin der G-KG. Sie führt als bloße Arbeitsgesellschafterin, die keine Vermögenseinlage leistete und am Vermögen, Gewinn und Verlust der G-KG nicht beteiligt ist, deren Geschäfte. Darüber hinaus ist die Zweitbeklagte eine reine Beteiligungsgesellschaft, die selbst keine Geschäfte tätigt. Sie ist außerdem Komplementär-GmbH der B* H* GmbH Co KG (in Folge: „H*-KG“). Weitere Aufgaben nimmt die Zweitbeklagte nicht wahr.

Am 24.03.2009 stellte ein öffentlicher Notar ein als Beurkundung gemäß § 51 Abs 1 GmbHG über die Erklärung zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnetes Dokument hinsichtlich der Zweitbeklagten aus, welches folgenden Inhalt ausweist:

„Erklärung zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

[...]

II. Gegenstand des Unternehmens.

V. Geschäftsführer.

Für die G*-KG gibt es keinen schriftlichen, sondern lediglich einen mündlichen Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2000, dessen Inhalt nicht feststellbar ist. Die G*-KG wurde am 07.12.2000 im Firmenbuch eingetragen. Es gibt für sie kein von der Gesellschafterversammlung genehmigtes Budget für das Jahr 2024. Sie hat ca 15 Mitarbeiter und erzielt im Durchschnitt einen Jahresumsatz von sechs bis acht Millionen Euro.

Gesellschafter der Zweitbeklagten sind der Kläger, der Erstbeklagte, ihre Mutter und ihre Schwester. Alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagten ist der Erstbeklagte, welcher als Geschäftsführer der Zweitbeklagten auch die Geschäfte der G*-KG führt.

Der Vater des Klägers und des Erstbeklagten ist am 24.08.2010 verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren wurde zu ** des Bezirksgerichts Bregenz geführt. Dann war die ruhende Verlassenschaft einzige Gesellschafterin der Zweitbeklagten und einzige Kommanditistin der G*-KG, deren einzige Komplementärin bereits damals die Zweitbeklagte war.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 14.05.2012, **, bzw des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26.07.2012, **, wurde ein Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator mit der Aufgabe bestellt, die ruhende Verlassenschaft in den zum Nachlass gehörenden Unternehmen zu vertreten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 09.05.2016, rechtskräftig seit 02.10.2018, wurde der erste Verlassenschaftskurator enthoben und ein anderer Rechtsanwalt als Verlassenschaftskurator bestellt, wobei eine Änderung des Wirkungsbereichs der Kuratel nicht erfolgte.

Am 17.12.2018 unterzeichnete der Verlassenschaftskurator für die ruhende Verlassenschaft ein Dokument folgenden Inhalts:

GESELLSCHAFTERBESCHLUSS

der [Zweitbeklagten] [...]

Die Alleingesellschafterin

die ruhende Verlassenschaft [...], vertreten durch den [...] Verlassenschaftskurator [...]

fasst hiemit einstimmig nachstehenden

BESCHLUSS:

1. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der ‚[Unternehmensgruppe]‘ (Anlage./1) wird genehmigt und mit sofortiger Wirkung erlassen.

**, am 17.12.2018 “

Diese Geschäftsordnung (in Folge: „2018-GO“, im Verfahren meist als „Gisinger-GO“ bezeichnet) weist folgenden Inhalt auf:

„Mit Beschluss vom 17.12.2018 hat der Alleingesellschafter (i) der [Zweitbeklagten] [...], nachstehende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der [Unternehmensgruppe] erlassen:

Der Verlassenschaftskurator beantragte mit Eingabe vom 19.12.2020 im Verlassenschaftsverfahren die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 17.12.2018 samt Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Unternehmensgruppe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 10.05.2019, ** (Spruchpunkt II. 5.) wurde ausgesprochen, dass die Erlassung der Gesellschafterbeschlüsse vom 17.12.2018 samt der Geschäftsordnung einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedürfe. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft.

Nach Einantwortung der Verlassenschaft stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:

Am 29.05.2020 fand eine Generalversammlung der Zweitbeklagten statt, im Rahmen derer der Erstbeklagte beantragte, die Gesellschafterversammlung möge vorsorglich die Unwirksamkeit der Geschäftsordnung vom 17.12.2018 beschließen. Der Erstbeklagte und seine Mutter stimmten für diesen Antrag, der Kläger und seine Schwester stimmten dagegen. Der Vorsitzende stellte den gefassten Beschluss fest. Weiters beantragte der Erstbeklagte in dieser Generalversammlung, die neue Geschäftsordnung zu beschließen. Der Erstbeklagte und seine Mutter stimmten für diesen Antrag, der Kläger und seine Schwester stimmten dagegen. Der Vorsitzende stellte den gefassten Beschluss fest.

Diese neue Geschäftsordnung vom 29.05.2020 (in Folge: „2020-GO“, im Verfahren auch als „Mai-GO“ bezeichnet) weist folgenden Inhalt auf:

„Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der [Zweitbeklagten]

Der Kläger hat nie die Einberufung einer Generalversammlung der G*-KG angeregt bzw beantragt oder selbst in die Wege geleitet.

Auf einer Liegenschaft, die im Miteigentum des Klägers, des Erstbeklagten, ihrer Mutter und ihrer Schwester steht, ist ein Heiz- und Kesselhaus errichtet. Die genannten vier Personen sind daher auch zivilrechtliche Eigentümer des Heiz- bzw Kesselhauses. Das Heiz- bzw Kesselhaus steht im Anlageverzeichnis der G*-KG vom 01.01.23 bis 31.12.23 und ist darin bis auf einen Restbuchwert von EUR 0,10 abgeschrieben. Sollten Edelstahltanks angeschafft werden, würden diese in das Anlagevermögen der G*-KG aufgenommen und in der Folge steuerlich geltend gemacht bzw abgeschrieben werden.

In der G*-KG gibt es keinen Gesellschafterbeschluss zur Frage der Durchführung einer Sanierung des Dachs des Heiz- bzw Kesselhauses, ebenso wenig zur Frage der Anschaffung von Edelstahltanks für die Gesellschaft. Entsprechende Generalversammlungsbeschlüsse gibt es auch nicht in der Zweitbeklagten. Eine Zustimmung sämtlicher Kommanditisten zur Durchführung einer Sanierung des Dachs des Heiz- bzw Kesselhauses oder zur Anschaffung von Edelstahltanks für die G*-KG liegt nicht vor.

Bereits vor September 2014 war das Dach des Kesselhauses undicht. Es drang Regenwasser ein. Das Kesselhaus wurde jedoch weiterhin genutzt. Im Kesselhaus befanden bzw befinden sich die Vollentsalzungsanlage (kurz: VE-Anlage) der G*-KG, ein Kompressor für die Tankstelle und die G*-KG, die Schleuse, ein Lagerplatz, der von der Tankstelle genutzt wurde, die Hauptabsperrvorrichtung des Gases und ein Elektroverteilerschrank, der für die zweijährlich durchzuführende Trafowartung genutzt wird. Die VE-Anlage war und ist im laufenden Betrieb, es wird damit nicht nur probeweise produziert. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für das Kesselhaus besteht.

Anfang Juli 2023 brach ein Verstärkungsbalken am Dach ein. Es fielen Ziegel durch das Dach in das Innere des Kesselhauses. Ein Ziegel wurde jedoch abgeleitet, durchschlug die Fensterscheibe und landete vor dem Kesselhaus in einem Bereich, der von Mitarbeitern und teilweise von Tankstellenbesuchern frequentiert wurde. Der technische Leiter der Unternehmensgruppe entdeckte das am 07.07.2023. Er versperrte umgehend das Kesselhaus, hängte ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ auf und versendete eine entsprechende E-Mail an alle Mitarbeiter. Auch außerhalb des Kesselhauses sperrte er jenen Bereich, in welchem der Ziegel landete, ab, um Mitarbeiter und Tankstellenbesucher zu schützen. Es bestand die Gefahr, dass weitere Dachteile, insbesondere Ziegel, erneut in das Kesselhaus stürzen, weshalb ein Betretungsverbot herrschte und nur noch der Erstbeklagte das Kesselhaus zur Bedienung der dort befindlichen VE-Anlage betrat. Für den Erstbeklagten war es daher äußerst wichtig, diese Gefahr zu beseitigen.

Der Erstbeklagte teilte dem Kläger und seiner Schwester mit E-Mail vom 31.08.2023 mit, dass hinsichtlich des Heiz- bzw Kesselhauses ein dringender Sanierungsbedarf und Gefahr in Verzug bestehe. Er teilte die Kosten für ein Notdach und Abdichtung mit geschätzt EUR 55.000,-- mit. Er teilte auch mit, dass geklärt werden müsse, wer für die Kostentragung zuständig sei, die Liegenschaftseigentümer oder die G*-KG. Der Erstbeklagte nahm in den Investitionsplan der G*-KG für 2024 zwei Positionen auf, nämlich „Abbruch Heizhaus od. Dachsanierung“ mit EUR 150.000,-- und „Sanierung Heizhaus“ mit EUR 1.000.000,--, wobei bei beiden der Kommentar „Dach ist eingestürzt – Betreten verboten“ hinzugefügt wurde. Diesen Investitionsplan erhielt der Kläger am 13.11.2023 in „Cc“ per E-Mail.

Zwischen den Kommanditisten der G*-KG, die zugleich Miteigentümer des Heiz- bzw Kesselhauses sind, herrschte jedoch Uneinigkeit, wer – die Liegenschaftsmiteigentümer oder die G*-KG – die Kosten hinsichtlich des Heiz- bzw Kesselhauses zu tragen hat und ob eine Sanierung überhaupt durchgeführt oder das Heiz- bzw Kesselhaus abgerissen werden solle. Der Erstbeklagte befürwortete eine Sanierung des Kesselhauses, insbesondere eine Komplettsanierung des Dachs, da er das Kesselhaus künftig auch für Repräsentationszwecke nutzen wollte, und bemühte sich um die Zustimmung der restlichen Kommanditisten der G*-KG. Der Kläger und seine Schwester sprachen sich jedoch gegen eine Sanierung aus, da sie der Ansicht waren, das Kesselhaus sei ohnehin abbruchreif.

Es war der Wille des Vaters des Klägers und des Erstbeklagten, die Liegenschaften im Privateigentum zu halten, die instandhaltungsintensiven Gebäude bzw Gebäudeteile jedoch in der Firmenbilanz zu führen, damit das Privatvermögen von den Erhaltungskosten verschont wird.

Ob das Kesselhaus abbruchreif war bzw ob ein Abbruch und Neuerrichtung des Kesselhauses wirtschaftlich rentabler wäre als eine Sanierung des Kesselhauses bzw des Dachs, kann nicht festgestellt werden.

Im Laufe des Jahres 2024 vergrößerte sich der Riss im eingebrochenen Dachbalken. Da sich eine Einigung der Gesellschafter zur Frage, ob saniert oder abgerissen werden soll, nicht abzeichnete, sah es der Erstbeklagte als notwendig an, das Dach zumindest notdürftig ausbessern zu lassen, um das Kesselhaus weiter zur Produktion mit der VE-Anlage nutzen zu können, ohne seine eigene körperliche Sicherheit zu gefährden.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte den Kläger bzw die anderen Kommanditisten davon informierte, dass er nunmehr wegen Gefahr in Verzugs eine notdürftige Ausbesserung des Dachs, jedoch keine Sanierung, in Auftrag geben werde und ob er um Zustimmung zur notdürftigen Ausbesserung ersuchte.

Der Erstbeklagte beauftragte schließlich ein Unternehmen mit der Reparatur des Dachs. Das Auftragsvolumen belief sich zunächst auf EUR 65.000,-- und wurde nachträglich auf EUR 76.000,-- erhöht. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung kann nicht festgestellt werden. Die Arbeiten begannen spätestens im September 2024. Die Arbeiten waren im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses bis auf ausstehende Verbesserungsarbeiten abgeschlossen. Davon erlangte der Kläger erst nach Klagseinbringung Kenntnis. Die Kosten belaufen sich letztlich auf über EUR 80.000,--, wobei EUR 20.000,-- von der G*-KG aufgrund der noch ausständigen Verbesserung noch zurückbehalten wurden. Das Dach wurde dabei nicht komplett saniert, sondern nur stellenweise ausgebessert. Die Kosten mussten bzw müssen von der G*-KG nicht fremdfinanziert werden.

Der Erstbeklagte als Geschäftsführer der geschäftsführenden Zweitbeklagten hat keine Komplettsanierung des Kesselhauses bzw eine Komplettsanierung des Dachs des Kesselhauses für die G*-KG in Auftrag gegeben und hat das ohne Zustimmung aller Kommanditisten auch nicht konkret geplant.

Am 24.07.2024 informierte der Erstbeklagte den Kläger darüber, dass für ein „bereits angesprochene“ Projekt „Schwimmbad/[...] Heizung mit Seewasser“ Lager- bzw Puffertanks benötigt werden, da dreimal größere Mengen, nämlich über 160.000 m³, Heizmedium angerührt werden müssten. Der Erstbeklagte teilte mit, dass geplant sei, die alten Verzuckerungstanks in der Enzymstation auszutauschen und dass dafür die alten Tanks bis 31.08.2024 entfernt werden müssten. Es kann nicht festgestellt werden, wann das Projekt „Schwimmbad“ zuvor angesprochen wurde und was diesbezüglich besprochen wurde, insbesondere ob der Erstbeklagte die restlichen Kommanditisten um eine Zustimmung zum Projekt ersuchte.

Der Kläger sprach sich gegen eine Entsorgung der alten Tanks und Anschaffung neuer Tanks aus und brachte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 beim Landesgericht Feldkirch eine Klage zu ** gegen die G*-KG ein, in der er die Unterlassung der Verschrottung der Edelstahltanks begehrte.

Ein damals für Spezialchemie zuständiger Mitarbeiter der Unternehmensgruppe holte zumindest ein Angebot für die Anschaffung von gebrauchten Tanks ein. Ein Unternehmen legte ein Angebot vom 19.09.2024. Demnach betrug der Kaufpreis für einen gebrauchten Tank mit einem Fassungsvermögen von ca. 49.000 Liter (kurz: großer Tank) EUR 27.500,-- zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis für einen gebrauchten Tank mit einem Fassungsvermögen von ca. 25.000 Liter (kurz: kleiner Tank) belief sich auf EUR 13.750,-- zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Es war jeweils lediglich ein großer und ein kleiner Tank verfügbar. Der große Tank kam für die G*-KG jedoch nicht in Frage, da dieser Tank in den Räumlichkeiten keinen Platz gehabt hätte. Die Kosten für die Installation eines Tanks liegen ungefähr in Höhe des Kaufpreises, sodass für Anschaffung samt Installation des großen Tanks ca. EUR 55.000,--, für Anschaffung samt Installation des kleinen Tanks ca EUR 27.500,-- anfallen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger dieses Angebot übermittelt wurde und ob ihm seitens des Erstbeklagten oder einer anderen Person mitgeteilt wurde, dass die Anschaffung des großen Tanks aufgrund seiner Dimensionierung nicht in Frage kommt und lediglich ein Stück des kleinen Tanks angeschafft werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte dem Kläger mitteilte, dass nach Abbruch der sechs alten Tanks vorerst lediglich ein Tank angeschafft werden sollte.Die Anschaffung samt Installation eines Edelstahltanks durch die G*-KG muss nicht fremdfinanziert werden.

Der Erstbeklagte hat im Jahr 2023 folgende Anschaffungen für die G*-KG getätigt, für die lediglich die Zustimmungen von ihm selbst und von seiner Mutter vorlagen:

Insoweit ist der (leicht gekürzt) wiedergegebene Sachverhalt unstrittig. Auf die Feststellungen im Ersturteil (S 2f, 6 – 23) wird verwiesen.

Der Kläger begehrte mit seiner am 24.10.2024 eingebrachten und am 19.02.2025 hinsichtlich Punkt 1. der Klage auf Kosten eingeschränkten (ON 17 S 9) und modifizierten (ON 23, S 3) Klage letztlich:

„Die beklagten Parteien sind gegenüber der G*-KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG der Beilage ./4-1 entsprechende oder nach Volumen, Ausstattung und Rührwerk vergleichbare Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen.“

in eventu

„Die beklagten Parteien sind gegenüber der G*-KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen, wenn mit dieser Anschaffung die in der [2018-GO] festgelegten Betragsgrenzen für einzelne Investitionen oder für das Jahr überschritten werden.“

in eventu

„Die beklagten Parteien sind gegenüber der G*-KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen, wenn dadurch die in der Geschäftsordnung Beilage ./5-1 angeführten Betragsgrenzen für Einzelinvestitionen oder pro Jahr überschritten werden.“

Das auf Kosten eingeschränkte Begehren hatte gelautet:

„Die beklagten Parteien sind zugunsten / gegenüber der G*-KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG das Dach des Heiz-/Kesselhauses am Betriebsstandort [...] zu sanieren.“

Zusammengefasst brachte der Kläger vor, die actio pro socio werde für bzw zugunsten der GKG erhoben. Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb der GKG gehörten, bedürften der Zustimmung aller Kommanditisten. Das ergebe sich aus §§ 116 iVm 164 HGB, die aufgrund der Übergangsbestimmung in § 907 Abs 9 3. Satz UGB anzuwenden seien. Ob ein gewöhnlicher Geschäftsbetrieb vorliege, ergebe sich aus der 2018-GO, die keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe und gültig vom Verlassenschaftskurator beschlossen worden sei. Die Zweitbeklagte müsse sich das Wissen des Erstbeklagten über den Bestellungsumfang des Verlassenschaftskurators anrechnen lassen. Die Aufhebung der 2018-GO für die Zweitbeklagte ändere nichts daran, was für die G*-KG einen außergewöhnlicher Geschäftsbetrieb darstelle. Die 2018-GO sei für die G*-KG und die H*-KG nie aufgehoben worden. Es sei nicht zulässig, dass eine genehmigende Beschlussfassung in der Zweitbeklagten das Einstimmigkeitserfordernis in der G*KG unterlaufe. Auch der Gesellschaftsvertrag der Zweitbeklagten sehe Betragsgrenzen vor.

Die Sanierung des Dachs des Heiz- bzw Kesselhauses gehöre aufgrund deren Größenordnung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der G*-KG, zumal die Schwellenwerte überschritten würden. Die Sanierung sei auch zustimmungspflichtig, da das Gebäude ohnehin abrissreif und die Sanierung daher überflüssig sei. Das Dach sei nicht einsturzgefährdet gewesen. Gefahr in Verzug habe aufgrund des geltenden Betretungsverbots nicht vorgelegen. Die Betriebsgenehmigung für das Heiz- bzw Kesselhaus sei abgelaufen. Die Sanierung des Dachs, auch eine wiederkehrende Erneuerung, obliege den Liegenschaftseigentümern, nicht der G*KG, weshalb schon deshalb ein außergewöhnliches Geschäft vorliege. Die Klagseinschränkung auf Kostenersatz hinsichtlich Punk 1. begründete der Kläger damit, dass sich erst nach Klagseinbringung herausgestellt habe, dass das Dach des Kesselhauses bereits saniert worden sei, weshalb das berechtigte Unterlassungsbegehren gemäß Punkt 1. der Klage ins Leere laufe.

Die vom Erstbeklagten geplante und bereits in die Investitionsplanung 2024 aufgenommene Anschaffung von zwei bis drei Edelstahltanks sei nicht budgetiert und gehöre nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Die Anschaffung sei auch nicht notwendig, weil die vorhandenen Tanks gereinigt und genutzt werden könnten. Die bestehenden Tanks seien vom Vater des Klägers und des Erstbeklagten ins Privateigentum übernommen worden. Es müssten immer drei Angebote eingeholt werden. Da die alten Tanks nicht im Eigentum der GKG stünden, handle es sich nicht um eine Ersatz-, sondern eine Neuanschaffung. Selbst wenn man die 2018-Geo nicht als Maßstab dafür anerkennen wollte, was für die G-KG ein ungewöhnliches Geschäft sei, sei die Beschaffung der Edelstahltanks auch im Hinblick auf die ansonsten geplanten Investitionen ein außergewöhnliches und daher zustimmungspflichtiges Geschäft. Beim Investitionsaufwand seien auch die Kosten des Abbruchs der alten Tanks in Höhe von EUR 15.000,-- zu berücksichtigen.

Die Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass der Erstbeklagte bereits in der Vergangenheit Geschäfte bzw Anschaffungen ohne die erforderliche Zustimmung der Kommanditisten getätigt habe. Der Auftrag zur Entsorgung der alten Tanks seien bereits erteilt worden.

Der Erstbeklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein wie folgt:

Die actio pro socio könne vom Kläger nicht erhoben werden, da er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen bzw die Themen in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ansprechen und zu Abstimmung hätte bringen können. Die 2018GO sei nicht mehr in Geltung. Nach der 2020-GO bedürfe es erst bei Einzelinvestitionen von über EUR 30.000,-- einer Zustimmung der Generalversammlung.

Das Heiz- und Kesselhaus befinde sich als langfristige Verpflichtung im Anlagevermögen der G*-KG und sei über Jahre abgeschrieben worden. Der mündliche Mietvertrag zwischen den Liegenschaftseigentümern und der G*-KG, wonach ein Bestandzins für die von der G*-KG genutzten Flächen gezahlt worden sei, umfasse auch das Heiz- bzw Kesselhaus. Dieses sei weiter in Betrieb, dessen Dach sei jedoch akut einsturzgefährdet und undicht gewesen. Auch in der Vergangenheit seien die notwendigen Instandhaltungsarbeiten stets von der G*-KG vorgenommen und bezahlt worden, weshalb diese Halterin im Sinne des § 1319 ABGB sei. Im Heiz- bzw Kesselhaus werde noch immer produziert. Es sei nur eine notwendige Reparatur des Dachs geplant gewesen und mittlerweile abgeschlossen, da eine Einigung über eine vollständige Sanierung oder einen Abriss des Gebäudes nicht habe erzielt werden können. Die Maßnahme sei aufgrund der Erhaltungspflicht nach § 45 Vlbg BauG und der Verkehrssicherungspflicht nach § 1319 ABGB notwendig gewesen. Die Betriebsanlagengenehmigung sei nicht abgelaufen. Es handle sich um ein gewöhnliches Geschäft für ein Unternehmen.

Die alten Tanks könnten nicht mehr verwendet werden. Es sei nur die Anschaffung eines Tanks beabsichtigt gewesen, es sei aber nie angekündigt worden, dies ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu tun. Die Anschaffung erfolge ohne Fremdfinanzierung. Es handle sich um eine für ein Chemieunternehmen mit einem Jahresumsatz von EUR 6-8 Mio gewöhnliche Anschaffung und daher ein Grundlagengeschäft.

Die Zweitbeklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein wie folgt:

Die actio pro socio sei nur bei kompetenzwidrigen Geschäftsführungsmaßnahmen zulässig, was hier nicht der Fall sei. Das Unterlassungsbegehren sei unberechtigt, da sich dieses nicht auf Betragsgrenzen, sondern auf Ausstattung, Volumen und Rührwerk beziehe. Bei gewöhnlichen Geschäften hätten die Kommanditisten gemäß § 164 UGB kein Mitspracherecht. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften sei die Zustimmung einzuholen. Es werde bestritten, dass die 2018-GO rechtsverbindlich zustande gekommen bzw irgendwann gültig gewesen sei. Für diese GO fehle eine verlassgerichtliche Genehmigung. Die Zweitbeklagte habe keine Kenntnis vom Bestellungsumfang des Verlassenschaftskurators. Außerdem sei die 2018-GO am 29.05.2020 aufgehoben und durch die Geschäftsordnung gemäß Beilage ./5-1 (in Folge: 2020-GO, im Verfahren teilweise auch als „Mai-GO“ bezeichnet) ersetzt worden. Für Entscheidungen in der GKG und der HKG sei eine Kompetenz der Generalversammlung der Zweitbeklagten vorgesehen. In diesem Sinne hätten die Gesellschafter auch in der Vergangenheit jeweils Entscheidungen über Belange der G*-KG im Rahmen der Generalversammlung der Zweitbeklagten gefällt. Sie haben damit zu verstehen gegeben, dass sie diese Änderung der Kompetenzvorschriften akzeptieren.

Laut der geltenden 2020-GO bedürften Einzelinvestitionen unter EUR 30.000,-- keiner Zustimmung. Die Gewöhnlichkeit eines Geschäfts müsse auch am Jahresumsatz der G*-KG gemessen werden. Diese liege zwischen EUR 6 – 8 Mio. Die Bilanzsumme habe 2023 EUR 4,432.358,62 betragen.

Das Kesselhaus samt Dach befinde sich im Sonderbetriebsvermögen der G*-KG und sei abgeschrieben worden. Die Betriebsanlagengenehmigung sei nicht abgelaufen. Das Dach des Kesselhauses sei akut einsturzgefährdet und undicht gewesen, sodass Gefahr in Verzug vorgelegen sei. Es handle sich um eine Erhaltungsmaßnahme. Das Betretungsverbot bestehe erst, seit ein Riss im Dachbalken vorhanden sei. Der Kläger handle rechtsmissbräuchlich und schikanös, weil er sein Begehren auf eine durch ihn treuwidrig nicht erteilte Zustimmung stütze. Er handle mit reiner Schädigungsabsicht.

Es sei nur die Anschaffung eines Edelstahltanks geplant gewesen. Da die Entsorgung der alten Tanks strikt abgelehnt und dagegen gerichtlich vorgegangen worden sei, sei das Projekt „neuer Edelstahltank“ verworfen worden. Es sei nie angekündigt worden, dass auch ohne Zustimmung der Edelstahltank angeschafft werde, und werde eine solche Beschaffung ohne Zustimmung auch nicht erfolgen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren,

die Beklagten seien gegenüber der G*-KG schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG der Beilage ./4-1 entsprechende oder nach Volumen, Ausstattung und Rührwerk vergleichbare Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen, ab,

verpflichtete die Beklagten aber,

es zu unterlassen, ohne Zustimmung sämtlicher Kommanditisten der G*-KG Edelstahltanks für diese Gesellschaft anzuschaffen, wenn mit dieser Anschaffung die in der 2018-GO, Beilage ./C, festgelegten Betragsgrenzen für einzelne Investitionen oder für das Jahr überschritten werden. Außerdem verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz der mit EUR 16.315,27 (darin enthalten EUR 2.574,01 an USt und EUR 871,20 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellung:

(A) Der Erstbeklagte hatte konkret vor, auch ohne Zustimmung des Klägers zumindest den kleinen Tank für die G*-KG zu erwerben und zu installieren und dafür im Nachhinein einen Mehrheitsbeschluss mit seiner Stimme und der Stimme seiner Mutter zu fassen.

In der umfassenden und sorgfältigen rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, nach herrschender Ansicht sei ein mittels actio pro socio durchsetzbarer Unterlassungsanspruchs eines Gesellschafters gegeben, sofern der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Verhinderung sorgfaltswidriger, sondern – wie hier behauptet – infolge Verletzung innergesellschaftlicher Zuständigkeiten kompetenzwidriger Geschäftsführungsmaßnahmen gerichtet sei. Das gelte auch für eine GmbH Co KG. Den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft, damit hier dem Kläger, stehe gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen die actio pro socio zu, mit der sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH als ihre Komplementärin geltend machen könnten.

Zur Frage, ob kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen durch die Zweitbeklagte, vorlägen bzw drohten, müssten zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Geschäftsführung der G*-KG geklärt werden. Diese sei am 07.12.2000 errichtet worden. Gemäß § 907 Abs 8 UGB seien die Bestimmungen des Zweiten Buches, sohin §§ 105 bis 188 UGB, idF des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr. 120/2005, grundsätzlich auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 01.01.2007 errichtet worden seien, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt werde.

Gemäß § 907 Abs 9 UGB sei § 123 idF BGBl. I Nr. 120/2005, betreffend die Entstehung der Gesellschaft, (nur) auf nach dem 31.12.2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Ebenfalls nur auf nach dem 31.12.2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden seien – sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart worden sei – die §§ 109, 119, 120, 121 Abs 1 und 2, 122 Abs 1, 124 Abs 1, 137 Abs 4, 141 Abs 1 erster Satz, 154 Abs 2, 155 Abs 1 und 4 sowie 167 bis 169. Auf vor diesem Zeitpunkt errichtete Gesellschaften seien die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung der Gesellschafter der G*-KG sei von keiner der Parteien behauptet worden. Das bedeute, dass § 161 Abs 2 UGB (idF BGBl I Nr. 120/2005) auf die G*-KG anzuwenden sei, wonach, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt sei, auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung gelangen.

Hinsichtlich der Beschlussfassung der Gesellschafter sei § 119 Abs 1 HGB (idF vor BGBl I Nr. 120/2005) – im Wesentlichen gleichlautend mit § 119 Abs 1 UGB (idF BGBl I Nr. 120/2005) – anzuwenden, wonach es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter bedürfe, sohin Einstimmigkeit. Dass laut – mündlich geschlossenem – Gesellschaftsvertrag der G*-KG abweichend davon die Mehrheit der Stimmen entscheide, sei nicht behauptet worden.

Dass im mündlichen Gesellschaftsvertrag der G*-KG Regelungen zu deren Geschäftsführung enthalten seien, sei nicht behauptet worden. Es bleibe sohin grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung des § 164 UGB (idgF), wonach die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Sie könnten einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehe.

Ob sich eine Handlung auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft beziehe oder ob ein außergewöhnliches Betriebsgeschäft vorliege, sei nach den Gegebenheiten des Betriebs im Einzelfall zu beurteilen. Da § 164 UGB aber dispositiver Natur sei, könnten die Rolle und der Einfluss der Kommanditisten etwa auch in einer Geschäftsordnung sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Die Erlassung einer Geschäftsordnung sei vom Wirkungsbereich des Verlassenschaftskurators umfasst gewesen. Die Beschlussfassung sei – da die vom Kurator vertretene ruhende Verlassenschaft sowohl Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten als auch alleinige Kommanditistin der G*-KG gewesen sei – einstimmig und entspreche damit der Bestimmung § 119 Abs 1 HGB (idF vor BGBl. I Nr 120/2005).

Nach Punkt 1.1 der 2018-GO sei diese sowohl für die Geschäftsführung in der Zweitbeklagten als auch für die Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschafterstellung der Zweitbeklagten als Komplementär an der G*-KG anwendbar.

Zur Frage, ob die Beschlussfassung ohne verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung gültig sei, sei wie folgt festzuhalten: Im 10. Abschnitt AußStrG „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“ sei in § 132 Abs 1 AußStrG „Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge“ festgehalten, dass das Gericht auch aussprechen könne, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das gelte nicht nur für Anträge auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen, sondern auch für solche auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigungen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei das Prozessgericht an einen rechtskräftigen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, das die Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageführung für nicht notwendig erachte, gebunden. Das Prozessgericht dürfe diese durch das Pflegschaftsgericht bindend entschiedene Vorfrage nicht neuerlich prüfen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit müsse dieselbe Bindung des Prozessgerichts auch für Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts gelten, da ansonsten die Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die verlassenschaftsgerichtlich aus dem Grund nicht genehmigt würden, da eine solche Genehmigung nicht vorgesehen sei, ständig angezweifelt würde. Das erkennende Gericht sei daher an den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 10.05.2019, *1629 (Spruchpunkt II. 5.) gebunden, wonach die Erlassung der Gesellschafterbeschlüsse vom 17.12.2018 samt der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der „B-Gruppe" keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Die 2018-GO sei sohin rechtsgültig ua mit Wirkung für die Zweitbeklagte und die G*-KG beschlossen.

Zu prüfen sei, ob in der Generalversammlung der Zweitbeklagten vom 29.05.2020 die „GisingerGO“ in weiterer Folge auch mit Wirkung für die G*-KG rechtsgültig aufgehoben und durch die 2020-GO der Zweitbeklagten ersetzt worden sei. Auch in dieser sei festgehalten, dass diese sowohl für die Geschäftsführung in der Zweitbeklagten als auch für die Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschafterstellung sowie der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführung der Gesellschaft als Komplementärin der G*-KG anwendbar sei.

Die Beschlussfassung, die 2018-GO aufzuheben und durch die 2020-GO zu ersetzen, sei jedoch nur mit einer Mehrheit von 5/9 (55,56%) erfolgt. Damit sei im Hinblick auf die G*-KG das Einstimmigkeitserfordernis nach § 119 HGB nicht erfüllt. Es könne nicht sein, dass das Einstimmigkeitsprinzip dadurch umgangen werde, indem eine Beschlussfassung über die Geschäftsführung der G*-KG im Rahmen der Komplementär-GmbH gefällt werde und damit nur mit Stimmenmehrheit. Die 2018GO sei somit nicht mit Wirksamkeit für die G*-KG aufgehoben und ersetzt worden.

Ein Unterlassungsanspruch setze eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwider gehandelt werde, voraus. Den Geschäftsführer treffe die Pflicht, kompetenzwidrige Handlungen zu unterlassen. Die 2018-GO regele die Geschäftsführung der B*-Gruppe. Punkt 2. bestimme, welche Geschäfte und Maßnahmen einer Zustimmung der – und insbesondere welcher – Generalversammlung bedürften.

Gemäß 2.1.2 habe der Geschäftsführer zur Durchführung wesentlicher, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehender Geschäfte, Handlungen oder Maßnahmen der Zweitbeklagten als Geschäftsführerin der G*-KG unter anderem die vorherige schriftliche Zustimmung der Generalversammlung der Zweitbeklagten einzuholen. In Punkt 2.2 der 2018GO seien konkrete Geschäfte und Maßnahmen aufgelistet, die hinsichtlich der G*-KG jedenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung unter anderem durch die Generalversammlung der Zweitbeklagten bedürften. Dieser Punkt ergänze daher die Rolle und die Zustimmungskompetenzen der Kommanditisten der G*-KG gegenüber der dispositiven Norm des § 164 UGB.

„Unter anderem“ könne hier nur so verstanden werden, dass die Zustimmung der Generalversammlung der Zweitbeklagten die Zustimmung der Kommanditisten der G*-KG nicht ersetze, sondern ergänze und zu dieser hinzutreten müsse.

Mit dem Auftrag an ein Unternehmen zur Reparatur des Dachs ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommanditisten und der Zustimmung der Generalversammlung der Zweitbeklagten habe der Erstbeklagte kompetenzwidrig gehandelt, da das Auftragsvolumen sowohl die Betragsgrenze von EUR 15.000,-- pro Investition als auch die Betragsgrenze von EUR 30.000,-- pro Jahr in Punkt 2.2.6 der 2018-GO übersteige. Diese unterscheide bei dem Begriff „Investitionen“ nicht zwischen Neuinvestitionen oder Investitionen in Erhaltungsmaßnahmen. Auch enthalte sie keine Ausnahmen für dringend gebotene Maßnahmen oder bei Vorliegen von Gefahr in Verzug.

Da der Erstbeklagte durch den vor Klagseinbringung erteilten Reparaturauftrag bereits kompetenzwidrig gehandelt und damit gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen habe, müsse keine weitere Komponente hinzutreten, damit der Kläger, hätte er aufgrund der ohnehin bereits durchgeführten Reparatur des Dachs sein Unterlassungsbegehren in diesem Punkt nicht auf Kosten eingeschränkt, in diesem Punkt obsiegt hätte.

Auch das konkrete Vorhaben des Erstbeklagten, ohne Zustimmung des Klägers zumindest den kleinen Tank für die G*-KG zu erwerben und zu installieren und dafür im Nachhinein einen Mehrheitsbeschluss mit seiner Stimme und der seiner Mutter zu fassen, wäre kompetenzwidrig gewesen, da die Anschaffung samt Installationskosten sowohl die Betragsgrenze von EUR 15.000,-- pro Investition als auch die Betragsgrenze von EUR 30.000,-- pro Jahr in Punkt 2.2.6 der 2018-GO übersteige.

Im Hauptbegehren werde durch den Verweis auf das Angebot in Beilage ./4-1 konkret auf die dort angebotenen Tanks Bezug genommen, aber auch auf „nach Volumen, Ausstattung und Rührwerk vergleichbare Edelstahltanks“. Auf das Volumen, die Ausstattung und Rührwerk könne es allerdings nicht ankommen, um kompetenzwidriges Handeln anzunehmen, sondern seien die Investitionskosten relevant. Dem Hauptbegehren sei daher nicht stattzugeben.

Da der Erstbeklagte aber bereits hinsichtlich des Reparaturauftrags betreffend das Dach des Kesselhauses kompetenzwidrig gehandelt und damit gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen habe, liege auch Wiederholungsgefahr hinsichtlich kompetenzwidriger, weil nicht der 2018-GO entsprechenden Geschäftsführung vor. Dem Unterlassungsbegehren wie im ersten Eventualbegehren formuliert sei daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 43 Abs 2 ZPO. Hinsichtlich des ersten Unterlassungsbegehrens sei die Klage auf Kostenersatz eingeschränkt worden. Der Kläger habe die Klagseinschränkung damit begründet, dass die „Sanierung“ (gemeint: Reparatur) des Dachs im Grunde bereits abgeschlossen sei und das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren daher nicht mehr von Erfolg sein könne. Dem sei beizupflichten, sodass der Grund der Klagseinschränkung einem Obsiegen gleichkomme und daher die Beklagten kostenersatzpflichtig seien.

Der Kläger habe nach § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf Ersatz seiner gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis müssten nach § 54 Abs 1a ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten. Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht die dargestellten Inhaltserfordernisse, liege eine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses nicht vor. Eine ausreichende Alternativberechnung sei den fristgerecht erhobenen Einwendungen der Zweitbeklagten nicht zu entnehmen. Folglich sei das Kostenverzeichnis des Klägers samt den in ON 26 verzeichneten Kosten der Kostenentscheidung im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO zu Grunde zu legen.

In ihrem klagsabweisenden Teil wurde diese Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den stattgebenden Teil richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Beklagten. Beide beantragen, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, wobei der Erstbeklagte eine Beweis- und eine Rechtsrüge, der Zweitbeklagte nur eine Rechtsrüge ausführt. (Nur) er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag und beantragt im Kostenpunkt außerdem, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger lediglich der Betrag von EUR 7.790,64 (darin enthalten EUR 1225,84 an USt und EUR 435,60 an Barauslagen) an Prozesskostenersatz zuerkannt werde.

Der Erstbeklagte hat das Berufungsinteresse (offensichtlich im Hinblick auf das auf Kosten eingeschränkte) mit EUR 17.050,-- beziffert. Nebenansprüche haben jedoch außer Betracht zu bleiben, weshalb das Berufungsinteresse nur jenem des (verbliebenen) Hauptbegehrens entspricht.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, den Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.

Die Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, sind nicht berechtigt, dass Ersturteil ist in der Hauptsache mit einer Maßgabe zu bestätigen.

1.1. Der Erstbeklagte bekämpft in seiner Beweisrüge die in Fettdruck angeführte Feststellung und beantragt ersatzweise folgende:

„Der Erstbeklagte hat im August oder September 2024 bei der Firma I* den Abbruch der alten Tanks beauftragt. Die Firma I* verlangte eine Freigabe für die Verschrottung der alten Tanks von der Schwester des Erstbeklagten, welche der Erstbeklagte nicht erhalten hat. Aufgrund dessen hat sich dieser Auftrag dann erledigt. Der Erstbeklagte hätte ohne Zustimmung der Kommanditisten keinen Edelstahltank angeschafft, weil – mangels Entsorgung der alten Tanks – kein Platz dafür vorhanden ist.“

Das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf die Beilagen ./2-2 und ./E gestützt. Der Erstbeklagte habe glaubhaft ausgesagt, ohne Zustimmung keine Tanks anschaffen zu wollen. Auch im E-Mail laut Beilage ./E habe er sich um Zustimmung bemüht. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er einen Tank anschaffen wolle, wenn der notwendige Platz dafür nicht vorhanden sei. Ausgehend von der Ersatzfeststellung liege keine Wiederholungsgefahr vor.

1.2. Das Berufungsgericht hält die Feststellung für jedenfalls vertretbar. Auf die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts (Urteil S 29, 2. Abs) wird verwiesen (§ 500a ZPO). Schon im Hinblick auf die im Jahr 2023 vorgenommenen Investitionen ohne Zustimmung des Klägers und dessen Schwester (insbesondere Abfüllsystem, Tesla, SCANIA-Fahrgestell, Schiebeplanenaufbau) ist plausibel, dass der Erstbeklagte vorhatte, zumindest einen kleinen Tank zu erwerben und dafür im Nachhinein einen Mehrheitsbeschluss zu fassen. Es entspricht ja auch seinem Rechtsstandpunkt, dass er für diese Anschaffung keine Zustimmung einholen müsse. Das Platzargument kann nur vor dem Hintergrund des Parallelverfahrens gesehen werden, in welchem gegen die Entsorgung der Alttanks vorgegangen wurde. Das bedeutet aber nicht, dass der Erstbeklagte die Tanks ohne diesen gerichtlichen Widerstand nicht entsorgt hätte. Sogar aus der angestrebten Ersatzfeststellung ergibt sich, dass er 2024 die Entsorgung (ohne Zustimmung seiner Geschwister) beauftragte und nur aufgrund der Tatsache, dass das damit beauftragte Unternehmen ohne Zustimmung seiner Schwester nicht leistungsbereit war, davon absah (vgl ZV J* ON 23, S 18). Das bedeutet aber nicht, dass der Erstbeklagte nicht ein anderes Unternehmen beauftragen könnte. Dass er sein Vorhaben aufgrund ihm entgegengesetzten Widerstands faktisch nicht umsetzen konnte, ändert nichts an seinem Vorhaben. Er räumte selbst ein, die Anschaffung eines Tanks geplant zu haben (ON 23, S 24).

Die Feststellung wird daher übernommen.

2.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Erstbeklagte zunächst, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei der Kläger nicht zur Erhebung der actio pro socio berechtigt. Vor Einbringung müssten alle Gesellschafter im Zuge einer Gesellschafterversammlung einbezogen werden. Der Kläger hätte ausreichend Zeit dafür gehabt.

2.2. Nach der Rechtsprechung kann „jeder einzelne Gesellschafter“, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, die actio pro socio erheben (6 Ob 189/19s, 1 Ob 590/80, 6 Ob 58/00y). Nur ausnahmsweise wird allerdings auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu (RS062137). Nach herrschender Ansicht ist ein mittels actio pro socio durchsetzbarer Unterlassungsanspruch eines Gesellschafters gegeben, sofern der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Verhinderung sorgfaltswidriger, sondern - wie im vorliegenden Fall behauptet - infolge Verletzung innergesellschaftlicher Zuständigkeiten kompetenzwidriger Geschäftsführungsmaßnahmen gerichtet ist (Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 108 Rz 40). Beruft die Geschäftsführung bei geplanten Kompetenzüberschreitungen die Gesellschafterversammlung gleich gar nicht ein und besteht für die übergangenen Gesellschafter - etwa infolge einzuhaltender Ladungsfristen - auch nicht die Möglichkeit der rechtzeitigen Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, wäre ein einzelner Gesellschafter ohne mittels actio pro socio durchsetzbarem Unterlassungsanspruch rechtlos gestellt bzw auf Schadenersatzansprüche beschränkt (1 Ob 192/08d mwN).

2.3. Ob die actio pro socio (wie vom Erstbeklagten argumentiert) nur subsidiär zulässig ist, also nur dann, wenn die nach der Organisationsstruktur der Gesellschaft zur Klage berufenen Gesellschafter oder Organe der Gesellschaft den Anspruch nicht geltend machen können oder nicht geltend machen wollen, wurde in der Entscheidung 6 Ob 58/00y ausdrücklich offen gelassen. Grundsätzlich setzt die Klage nach überwiegender Lehrmeinung jedenfalls keinen vorherigen Gesellschafterbeschluss voraus, sie darf aber nicht treuwidrig sein (S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 108 Rz 10). Eine Subsidiarität der Klagsführung war in der Lehre strittig (bejahend etwa Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 108 Rz 41). Dieses Erfordernis wurde zum Teil mit dem Argument verneint, der Gesellschafter mache mit der actio pro socio einen eigenen Anspruch geltend (S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 108 Rz 12).

2.4. Durch das GesbR-RG wurde das Rechtsinstitut jedoch in § 1188 ABGB positiviert, wonach die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters von jedem anderen Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden kann. Wegen der subsidiären Anwendbarkeit des Rechts der GesbR (vgl § 1175 Abs 4 ABGB) ist die Bestimmung auch im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften beachtlich (6 Ob 189/19s). Weitergehende Erfordernisse, wie etwa der Versuch, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Einwand des Erstbeklagten ist daher nicht berechtigt, wobei das Höchstgericht einem Subsidiaritätsgebot ohnehin schon vorher eine Absage erteilt hatte (6 Ob 61/16p).

3.1. Der Erstbeklagte vertritt den Standpunkt, die 2018-GO sei wirksam aufgehoben worden. Die 2020-GO gelte auch für die G*-KG. Aus der 2018-GO ergebe sich klar, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen beider KGs dahin abgeändert würden, dass für Entscheidungen in beiden eine Kompetenz der Generalversammlung der Zweitbeklagten vorgesehen sei. In diesem Sinn hätten die Gesellschafter auch in der Vergangenheit jeweils Entscheidungen über Belange der G*-KG im Rahmen der Generalversammlung der Zweitbeklagten gefällt. Sie hätten damit zu verstehen gegeben, dass sie diese Änderung der Kompetenzvorschriften durch den Kurator akzeptierten. Der Kläger habe selbst ausgesagt, dass die Belange der Kommanditgesellschaften im Rahmen der Generalversammlung der Zweitbeklagten besprochen und beschlossen worden seien. Auch der Erstbeklagte habe das bestätigt. Dass nicht festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit Angelegenheiten für die G*-KG in der Generalversammlung der Zweitbeklagten besprochen und mit einfacher Mehrheit beschlossen worden seien, werde als sekundärer Mangel geltend gemacht. Da gemäß GmbHG nur eine einfache Mehrheit für die Beschlussfassung in der Generalversammlung notwendig sei, seien die beiden Beschlüsse vom 29.5.2020 über die Aufhebung der 2018-GO und der Beschluss über die 2020-GO rechtswirksam zustandegekommen. Das Gericht hätte die Klage daher abweisen müssen. Auch das zweite Eventualbegehren sei abzuweisen, weil die Kosten des ursprünglich geplanten Tanks sich auf EUR 27.500,-- beliefen, also unterhalb des Schwellwerts der 2020-GO für Einzelinvestitionen lägen.

3.2. Auch die Zweitbeklagte vertritt den Standpunkt, dass das Erstgericht die Wirksamkeit der Geschäftsordnungen falsch beurteilt habe. Es habe die Zweitbeklagte und die G*-KG unzulässigerweise vermischt. Die 2018-GO sei ausschließlich mit einem Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters der Zweitbeklagten für diese erlassen worden. Die 2018-GO hätte zwar nach ihrem Wortlaut auch für die Geschäftsführung im Rahmen der Gesellschafterstellung der Zweitbeklagten als Komplementär an der G*-KG anwendbar sein sollen. Dass sie aber iSe Gesellschafterbeschlusses der G*-KG oder einer Gesellschaftsvertragsänderung auch für die Geschäftsführung der G*-KG beschlossen worden wäre, sei nicht festgestellt worden. Entgegen der Meinung des Erstgerichts habe der Kurator die Geschäftsordnung für die G*-KG gar nicht beschließen können. Dafür hätte es der Zustimmung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Zweitbeklagten als Komplementärin bedurft. Der Gesellschafterbeschluss der Zweitbeklagten gelte nicht für die G*-KG. Deren Gesellschafter hätten nie eine Geschäftsordnung beschlossen. Folglich bedürfe es auch nicht ihrer Aufhebung. Der Gesellschaftsvertrag der zweitbeklagten GmbH sehe nur die einfache Mehrheit vor. Abgesehen davon wären die Beschlüsse zufolge Feststellung durch den Vorsitzenden bis zur Aufhebung mittels Rechtsgestaltungsurteil weiter wirksam. Auch die 2020-GO sei nur für die Zweitbeklagte, nicht aber die G*-KG beschlossen worden. Den Unterlassungsbegehren sei daher der Boden entzogen. Im Übrigen habe das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die auf den Geschäftsordnungen aufbauenden Unterlassungsbegehren, die sich auf Volumen, Ausstattung und Rührwerk bezögen, schon mangels Bezugnahme auf die Kennzahlen in den Geschäftsordnungen abzuweisen gewesen seien, im Übrigen aber (hinsichtlich des Hauptbegehrens) auch deshalb, weil die 2018-GO zufolge Aufhebung durch die Generalversammlung der Zweitbeklagten im Jahr 2020 nicht mehr in Geltung stehe.

Dazu komme, dass die 2020-GO eine Freigrenze für Einzelinvestitionen von EUR 30.000,-- pro Jahr vorsehe. Die Anschaffungskosten des kleinen Tanks lägen unter dieser Grenze. Die Anschaffung wäre daher ohnehin nicht kompetenzwidrig. Dass im Jahr 2023 möglicherweise die Freigrenzen überschritten worden seien, ändere nichts daran, dass keine Überschreitung im Jahr 2024 vorgelegen habe.

3.3. Hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des HGB (§§ 109, 119, 120, 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 erster Satz, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 sowie 167 bis 169) wird auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO, s § 907 Abs 9 UGB).

Dass der Geschäftsführer der Zweitbeklagten die 2018-GO mitbeschlossen hätte, wurde nie behauptet. Soweit nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt sind (wenn etwa reine Arbeitsgesellschafter ohne zugewiesenen Kapitalanteil vorhanden sind), wird die Stimmenmehrheit vorbehaltlich anderer Vereinbarung nach Köpfen berechnet (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 34; S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 119 Rz 15 ). Nach § 119 UGB wie auch § 119 HGB hat grundsätzlich jeder Gesellschafter bei allen Beschlüssen ein Stimmrecht (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 58). Der Gesellschaftsvertrag kann Ausnahmen von der Stimmberechtigung der Gesellschafter vorsehen (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 74)., beispielsweise, dass die Mehrheit nicht nach Köpfen, sondern - wie in der Praxis vielfach üblich - nach der Höhe der Kapitaleinlagen zu berechnen ist (RS0061829). Nach § 119 Abs 1 UGB wie auch § 119 Abs 1 HGB erfordern Gesellschafterbeschlüsse aber grundsätzlich die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Auch Arbeitsgesellschafter sind grundsätzlich stimmberechtigt (Feltl UGB2 § 119 Anm 6). Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags (etwa bezüglich der Geschäftsführung) oder Weisung bedarf also nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB (jetzt UGB) mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter (RS0061850). Der Umfang und der Inhalt einer Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (RS0061571). Die ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlussfassung berufenen Gesellschafter gefassten Beschlüsse sind nichtig (RS0016747).

3.4. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass die Zweitbeklagte eine reine Arbeitergesellschafterin der G*-KG ist, nicht aber, dass ihr nach dem Gesellschaftsvertrag kein Stimmrecht zukäme. Der Inhalt des mündlichen Gesellschaftsvertrags war nicht feststellbar. Die Klägerin berief sich darauf, die Zweitbeklagte sei eine „bloße Arbeitsgesellschafterin ohne Stimmrecht“ (Klage ON 1, S 4). Das ist in dieser Form aber rechtlich nicht zutreffend, grundsätzlich kommt allen Gesellschaftern ein Stimmrecht zu. Dass der Gesellschaftsvertrag von diesem Grundsatz Abweichendes festlege, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags war auch nicht feststellbar.

Der Erstbeklagte zog zunächst nicht in Zweifel, dass die 2018-GO gültig beschlossen worden sei. Er stützte sich nur darauf, sie sei am 29.5.2020 aufgehoben worden. In der Streitverhandlung vom 19.2.2025 (ON 17, S 6) wurde erörtert, ob die Gültigkeit der 2018-GO unstrittig sei. Der Kläger bejahte das. Die Beklagten teilten mit, sich darüber binnen 14 Tagen zu erklären. Darauf bestritt die Zweitbeklagte deren Gültigkeit, allerdings mit dem Hinweis, dass sie nicht verlassgerichtlich genehmigt worden sei. Eine mangelnde Gültigkeit, weil nicht alle Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt gewesen seien, wurde von ihr nicht releviert. Der Erstbeklagte brachte in weiterer Folge keine Argumente zunächst gegen die (ursprüngliche) Gültigkeit der 2018-GO vor, verwies aber in der abschließenden Streitverhandlung auf die Einwendungen der Zweitbeklagten und darauf, dass der Kläger die verlassgerichtliche Genehmigung hätte vorlegen müssen.

3.5. Nach den Feststellungen hat die ruhende Verlassenschaft als Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten einen Beschluss gefasst. Gleichzeitig war die Verlassenschaft (als solche) auch Kommanditistin der G*-KG. Wenn der Gesellschafterbeschluss dem Wortlaut nach auch einer der Zweitbeklagten war, handelte es sich doch auch um einen „für“ die G*-KG (Urteil S 11). Unter der Prämisse einer Beteiligung aller Gesellschafter der KG an der Beschlussfassung, könnte ohne weiteres von einer auch für die G*-KG erfolgten Beschlussfassung ausgegangen werden.

Dass damals bereits der Erstbeklagte der Geschäftsführer der Zweitbeklagten war, entspricht schon dem festgestellten Inhalt der 2018-GO (Urteil S 11, Pt 1.2. der GO). Wie sich auch aus dem Firmenbuch ergibt, ist der Erstbeklagte seit 29.7.2015 Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Das Stimmrecht einer Komplementär-GmbH übt deren Geschäftsführer (und nicht ein Gesellschafter) aus, weil die GmbH als juristische Person gemäß § 18 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten wird (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 18 Rz 36). Damit hat zwar die Gesellschafterin der Zweitbeklagten, nicht aber deren Geschäftsführer an der Beschlussfassung mitgewirkt. Mangels Beteiligung durch den Geschäftsführer wäre davon auszugehen, dass die G*-KG die 2018-GO nicht einstimmig und daher auch nicht wirksam beschlossen hätte.

3.6. Die Gültigkeit der 2018-GO war zwar nicht unstrittig, dennoch verstößt die Berufung auf den erläuterten rechtlichen Aspekt gegen das Neuerungsverbot. Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen bereits in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Rechtsmittelverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden (§ 482 ZPO, RS0037612). Das Neuerungsverbot schließt nicht aus, im Rahmen des Vorgebrachten andere rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen und bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung darauf hinzuweisen, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch die Grundlage für andere als die vom Erstgericht verneinten rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden Tatbestände bildet (Pimmer in Fasching/Konecny3 Zivilprozessgesetze IV/1§ 482 ZPO Rz 18).

Die Zweitbeklagte hat die Gültigkeit der 2018-GO nur mit einem anderen, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgten Argument bestritten. Die Tatsache, dass die 2018-GO nicht von allen für die Beschlussfassung erforderlichen Gesellschaftern beschlossen und deshalb unwirksam sei, hat er in erster Instanz nie behauptet. Bei der Gültigkeit der 2018-GO aus diesem Grund handelt es sich daher nicht um eine reine (dem Neuerungsverbot nicht unterliegende) Rechtsfrage. Es wäre an der Zweitbeklagten gelegen, bereits in erster Instanz ihr nicht ausgeübtes Stimmrecht zu behaupten. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass die 2018-GO als wirksam beschlossen anzusehen ist.

Die geplante Anschaffung der Tanks war daher kompetenzwidrig. Insofern und auch hinsichtlich der (zu bejahenden) Ausübungsgefahr ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Der Berufung ist daher hinsichtlich des Hauptbegehrens keine Folge zu geben.

3.7. Nach § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das hat zur Voraussetzung, dass dem Begehren der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RS0000466). Ein Klagebegehren ist ganz allgemein unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (RS0000799 [T3]; RS0037452 [T3]). Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist es zwar nicht stets erforderlich, dass alle Angaben zur Identifizierung im Vorbringen selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann vielmehr auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420). Die Identifizierung der Urkunden muss aber einwandfrei möglich sein (8 Ob 46/16x).

Im vorliegenden Fall wurde die Beilage ./C nicht in das Begehren integriert. Der Kläger verweist auf die Überschreitung in der Beilage genannter „festgelegter Beitragsgrenzen für einzelne Investitionen oder für das Jahr“. Es ist offensichtlich, das er damit auf Punkt 2.2.6. der 2018-GO Bezug nimmt. Diese sind zur Klarstellung in den Spruch aufzunehmen.

Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357). Das Gericht kann dem Urteilsspruch also eine dem Gesetz entsprechende, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren (RS0038852). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Verfahren war auch unstrittig, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht (vgl Klage, s auch Definition Geschäftsjahr für die Zweitbeklagte Urteil S 7). Der Berufung ist daher mit der Maßgabe der aus dem Spruch ersichtlichen Verdeutlichung keine Folge zu geben.

3. 8 Die passive Klagslegitimation des Erstbeklagten wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen und ist zu bejahen. Eine actio pro socio ist ein Anspruch, den ein Gesellschafter für die Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend gemacht wird. Der Erstbeklagte ist zwar Kommanditist der G*-KG, wird aber in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (der Zweitbeklagten) in Anspruch genommen.

Nach der Entscheidung 6 Ob 171/15p ist für die Haftung des Geschäftsführers aber beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber haftet, eine Haftung des Geschäftsführers dem einzelnen Gesellschafter gegenüber im Gesetz jedoch nicht statuiert ist (RS0059432, RS0060031). Ausgehend davon ist nach Ansicht des Senats auch die actio pro socio gegen den Erstbeklagten zulässig.

3.9. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die ausführlich begründete Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Bindungswirkung des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 10.5.2019, wonach die Beschlussfassung der 2018-GO durch den Kurator keiner verlassgerichtlichen Genehmigung bedürfe, in den Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen wird. Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Auf diesen selbständigen Rechtsgrund (RS0043338) ist daher nicht mehr einzugehen.

4.1. Nicht zu beanstanden ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, die 2020-GO sei mit einer Mehrheit von nur 5/9 nicht gültig beschlossen worden (§ 500a ZPO). Gesellschafterbeschlüsse erfordern wie bereits ausgeführt nach § 119 UGB bzw HGB die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht und daher grundsätzlich vom Gesellschafter in eigener Person auszuüben (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 59 mwN). Aus dem Gesellschaftsvertrag muss sich im Übrigen unzweideutig ergeben, dass die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip auch für die gerade in Betracht kommende Maßregel gelten soll (RS0061777). Auch die Beschlussfeststellung durch den Vorsitzenden im Rahmen der Gesellschafterversammlung ist unerheblich. Bei unzutreffender Beschlussfeststellung kann das Nichtbestehen eines Beschlusses stets geltend gemacht werden kann (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 92).

4.2. Die Argumentation der Berufungswerber, wonach die Entscheidungskompetenz für die KG auf die Gesellschafterversammlung der Zweitbeklagten übergegangen sei, übergeht die unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der G*-KG und der Zweitbeklagten. Selbst wenn man von einer Gültigkeit der 2018-GO oder der 2020-GO ausginge, ginge es nicht an, die Beschlussfassung einer Gesellschaft an die Generalversammlung einer anderen Gesellschaft „auszulagern“. Es mag sein, dass allenfalls schlüssige Genehmigungen mancher auf diesem Weg gefasster Beschlüsse durch die Gesellschafter der G*-KG zustande kamen. Es ist auch denkbar, mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der anderen Gesellschafter ad hoc oder auf Basis einer gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte zuzulassen (vgl 6 Ob 258/08x) und insofern eine „Entscheidungskompetenz“ der Gesellschafterversammlung der Zweitbeklagten zu argumentieren. All das setzt aber stets die Zustimmung der Gesellschafter voraus. Eine schlüssige und noch dazu unwiderrufliche Abbedingung der Stimmrechte von Gesellschaftern pro futuro, wie es der Erstbeklagte letztlich argumentiert, ist nach Ansicht des Senats schon aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Stimmrechts (C. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 59 mwN) jedenfalls ausgeschlossen. Mit der 2020-GO waren der Kläger und seine Schwester nicht einverstanden. Diese kann daher weder schlüssig zustande gekommen sein, noch kann von einer (wie auch immer) aufrecht bevollmächtigten Stimmabgabe im Wege der Zweitbeklagten ausgegangen werden. Es spielt daher keine Rolle, ob der Kläger und seine Schwester andere Anschaffungen der G*-KG, die in der Zweitbeklagten „beschlossen“ wurden, nie beanstandeten, weshalb auch der insofern gerügte Feststellungsmangel nicht vorliegt.

4.3. Weiters kritisiert der Erstbeklagte, selbst wenn, wie vom Erstgericht vertreten, für die Aufhebung der 2018-GO und den Beschluss der 2020-GO Einstimmigkeit geboten gewesen wäre, hätte dieser Mangel vom Kläger mit Beschlussanfechtung angefochten werden müssen. Das habe er nicht getan. Darin liege eine schlüssige Zustimmung. Die Unwirksamkeit des Beschlusses könne im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, weil nicht alle Gesellschafterinnen eingebunden seien. Dass das Erstgericht die mangelnde Anfechtung nicht festgestellt habe, werde als sekundärer Mangel geltend gemacht. Die Aussage des Klägers, dass der Beschluss nur für die Zweitbeklagte gelte, sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil der Kläger selbst angegeben habe, dass in der Generalversammlung der Zweitbeklagten Anschaffungen für die G*-KG beschlossen worden seien. Auch nach Auffassung des Klägers handle es sich bei der Zweitbeklagten um eine leere Arbeitergesellschafterin der KG. Die Erlassung einer GO für eine reine Arbeitsgesellschafterin mache keinen Sinn. Sinn mache die GO nur, wenn sich diese auf die Führung der Gesellschaften in den GmbH Co KGs beziehe.

4.4. Dass der Kläger keine Beschlüsse angefochten hat, ist unstrittig, weshalb der gerügte Feststellungsmangel nicht vorliegt.

Das Modell der Beschlussanfechtungsklage im GmbH-Recht und im Aktienrecht mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (§ 42 Abs 6 GmbHG; § 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG) kommt im Recht der Personengesellschaften nicht zum Tragen. Gegen eine diesbezügliche Analogie spricht, dass das Modell der Beschlussanfechtung für Aktiengesellschaften entwickelt wurde, wo der Bedarf nach Rechtssicherheit bereits wegen der großen Zahl von häufig anonymen Aktionären besonders groß ist. Auf Personengesellschaften lässt sich diese Überlegung nicht ohne weiteres übertragen, sodass insoweit keine Regelungslücke vorliegt). Das gilt auch für die GmbH Co KG (6 Ob 29/24v mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage geltend zu machen (RS0038823). Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig (RS0016746). Die Nichtigkeit kann auch einredeweise geltend gemacht werden (S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 119 Rz 21; 6 Ob 258/08). Die lang dauernde Untätigkeit eines Gesellschafters, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzu lange (zB mehr als 15 Monate zugewartet hat) könne nach einer Entscheidung nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (§ 863 ABGB); habe er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz eindeutig den Eindruck erweckt, er werde den (von ihm nunmehr behaupteten) Mangel des Beschlusses nicht geltend machen (RS0014546 = 3 Ob 518/81 [unveröffentlicht]). Dieser Grundsatz, dass ein Gesellschafter, der einen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels nicht gelten lassen wollte, unverzüglich Widerspruch zu erheben habe, gelte aber nach einer anderen Entscheidung jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist. Im Hinblick darauf bestehe auch für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung kein Raum (T1 = 6 Ob 258/08x). In der Lehre wird vielfach vertreten, dass zumindest Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen seien und dass ansonsten idR schlüssige Zustimmung anzunehmen sei (S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 119 Rz 24; unter Berufung auf die Treuepflicht C. Appl in Straube/Ratka/Rauter UGB I4 § 119 Rz 91; eine gesetzliche Regelung einfordernd andererseits Feltl UGB2 § 119 Anm 1).

4.5. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Senats nicht von einer schlüssigen Zustimmung ausgegangen werden. Bei der Annahme der Konkludenz darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021). Schweigen ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung (RS0047273). Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist daher Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (RS00141579). Widerspruchserfordernisse oder Fristen für Beschlussanfechtungen sind im UGB anders als im GmbHG nicht vorgesehen. Das mag als unbefriedigend empfunden werden, Konkludenz ist aber kein taugliches Mittel, eine (vermeintliche oder tatsächlich bestehende) Regelungslücke grundsätzlich zu schließen. Das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers. In Deutschland wurde beispielsweise durch das seit 1.1.2024 geltende MoPeG ein Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften etabliert. Abgesehen davon wurde bereits am 29.5.2020 vom Erstbeklagten beantragt, die Gesellschafterversammlung möge die Unwirksamkeit der 2018-GO vom 17.12.2018 beschließen. Es kann jedenfalls nicht von einer lange andauernden Akzeptanz dieser GO gesprochen werden. Die mangelnde Beteiligung eines stimmberechtigten Gesellschafters kann auch nicht mit einem Verfahrensmangel verglichen werden, der auf das Zustandekommen eines Beschlusses keinen Einfluss hat (vgl dazu 6 Ob 258/08x).

Nach Ansicht des Senats ist hinsichtlich der 2020-GO von einem nichtigen Beschluss auszugehen. Die Annahme einer schlüssigen Zustimmung durch unterlassene Anfechtung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger und seine Schwester ausdrücklich gegen die 2020-GO gestimmt haben. Dass die Nichtigkeit auch durch Einrede geltend gemacht werden kann, wurde bereits dargelegt. Neuerlich ist darauf zu verweisen, dass das UGB keine Fristen oder Widerspruchserfordernisse für Beschlussanfechtungen normiert.

4.6. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nur im Zweifel vor (RS0035479). Zwar müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RS0022165). Das gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (T9). Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v) (T10). Das gilt ungeachtet der Art der konkreten Klage (6 Ob 29/24v). Nur die Beteiligung aller Gesellschafter an einem Verfahren kann verhindern, dass inhaltlich voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, die jeweils inter partes binden und so zu einer faktisch nicht mehr bewältigbaren Spaltung des Gesellschaftsverhältnisses führen (** [Rz 51]; 6 Ob 258/08x [ErwGr 3.3.]; vgl 4 Ob 109/07v [ErwGr 1.]). Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen (1 Ob 40/01s).

4.7. Eine Feststellungsklage, durch die die Nichtigkeit der Geschäftsordnungen ganz grundsätzlich geklärt werden soll, und die jedenfalls tatsächlich alle Gesellschafter erfassen müsste (RS0022165), ist hier aber nicht zu behandeln. Die Gültigkeit der Geschäftsordnungen stellt lediglich eine Vorfrage (vgl 8 Ob 116/15i, 1 Ob 101/16h; vgl RS0035355) für die hier konkret zu beurteilenden Unterlassungsklagen dar. § 1188 ABGB räumt ausdrücklich „jedem“ (also jedem einzelnen) Gesellschafter das Klagsrecht für die Gesellschaft hinsichtlich der Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters ein. Schon aus dem Gesetz ergibt sich also gerade nicht die zwingende Einbeziehung aller Gesellschafter in ein derartiges Verfahren. Da es sich bei § 1188 um zwingendes Recht handelt, sind sowohl der Ausschluss als auch Beschränkungen der individuellen Gesellschafterkompetenz unzulässig und unwirksam (Rauter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1188 Rz 20).

Insgesamt ist das Vorliegen einer (ohnehin nur implizit geltend gemachten) notwendigen Streitgenossenschaft nach Ansicht des Senats zu verneinen.

5.1. Weiters argumentiert der Erstbeklagte, die Reparatur des Dachs sei von seiner Geschäftsführungsbefugnis gedeckt gewesen. Es sei Gefahr in Verzug vorgelegen. Es möge sein, dass die 2018-GO insofern keine Sonderregelungen vorsehe. Das könne aber nicht dazu führen, dass der Geschäftsführer in so einer Situation untätig bleibe. Bei (zu befürchtenden) Verletzungen von Personen durch herunterfallende Teile treffe die G*-KG eine Haftung als Gebäudehalterin nach § 1319 ABGB. Es sei ein sekundärer Mangel, dass das Erstgericht nicht (wie unwidersprochen vorgebracht) festgestellt habe, dass die G*-KG Mieterin des Gebäudes sei. Außerdem habe die Gefahr wesentlicher Produktionsanlagen der Zweitbeklagten gedroht. Auch dazu habe das Erstgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen. Die beauftragte Ausbesserung des Dachs sei zur Schadensabwendung erforderlich gewesen. Die Erlassung einer GO sei als generelle Weisung zu qualifizieren. Eine solche müsse vom Geschäftsführer jedoch nicht befolgt werden, wenn sie für die Gesellschaft nachteilig sei. Zur Gefahrenabwehr sei er verpflichtet. Schon aufgrund ihrer Treuepflicht wären die Gesellschafter verpflichtet gewesen, der Sanierung zuzustimmen. Der Kläger wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht mit seinem (auf Kosten eingeschränkten) Unterlassungsbegehren durchgedrungen.

5.2. Die Zweitbeklagte argumentiert ähnlich. Eine Zustimmung zur Dachreparatur sei nicht zu erzielen gewesen. Der Erstbeklagte sei berechtigt und als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, für eine (alternativlose) Gefahrenabwehr zu sorgen. Die Gesellschafter wären verpflichtet gewesen, der Sanierung zuzustimmen. Dass sie das nicht getan hätten, sei treuwidrig. Daher wäre auch das die Dachsanierung betreffende Begehren unberechtigt gewesen.

5.3. Bei einer GmbH Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich (RS0059661). Die Geschäftsführer haben die Gesellschaft und ihre Geschäfte (§ 20 Rz 5 ff) gem Abs 1 mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ zu führen (vgl RS0116174). Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden (RS0118177). Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens zu verschaffen (RS0059774 [T2]).

5.4. Den Berufungswerbern ist beizupflichten, dass der Erstbeklagte als Geschäftsführer zur Schadensabwehr verpflichtet ist. Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung (RS0059586). Die Geschäftsführer sind aber gemäß § 20 Abs 1 GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Kompetenzüberschreitung ist grundsätzlich pflichtwidrig und haftungsbegründend. Ausnahmen bestehen nach der Lehre im Notfall (§ 1036, § 1311 S 2 ABGB) und analog § 21 Abs 1 auch bei Gefahr im Verzug (U. Torggler in U. Torggler GmbHG § 20 Rz 9).

5.5. Im vorliegenden Fall kann aber (anders als in der Entscheidung 7 Ob 534/93) keine Rede davon sein, dass für den Erstbeklagten keine Zeit gewesen wäre, eine Zustimmung einzuholen. Das Dachproblem begann bereits im August 2023, die Arbeiten wurden im September 2024 durchgeführt. Ob der Erstbeklagte die anderen Gesellschafter überhaupt davon informierte, eine notdürftige Ausbesserung des Dachs in Auftrag zu geben, konnte nicht festgestellt werden. Ginge man (unter der Prämisse der Gültigkeit der 2018-GO) von einer Kompetenzüberschreitung aus, hätte er einen Rechtfertigungsgrund dafür nicht nachgewiesen.

5.6. Eine Zustimmungsverweigerung wäre nach Ansicht des Senats aber treuwidrig gewesen. Aus der Treuepflicht ergibt sich positiv die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, und negativ die Pflicht, alles zu unterlassen, was dieses Interesse schädigt (RS0061582). Beim Dach bestand die Gefahr, dass weitere Teile in das Kesselhaus stürzen, eine dort befindliche Anlage beschädigen und den diese bedienenden Erstkläger verletzen. Der Riss vergrößerte sich 2024. Eine Einigung hinsichtlich einer Komplettsanierung oder eines Abrisses zeichnete sich nicht ab. Die Reparatur, die keine Komplettsanierung, sondern nur eine „stellenweise Ausbesserung“ war, war daher nach Ansicht des Senats alternativlos und im Interesse der Gesellschaft. Auch wenn man die strittige Frage, ob die Erhaltungspflicht die Miteigentümer oder die Gesellschaft trifft, außer Acht lässt, war für die Gesellschaft eine sofortige Notreparatur schon im Hinblick auf die Gefahr für ihren Betrieb unabdingbar. Sollte dieser Aufwand letztlich von den Miteigentümern als solchen zu tragen sein, könnte die KG derartige Ansprüche geltend machen. Das ändert nichts am dringenden Tätigkeitsbedarf. Da die Gesellschafter nach Ansicht des Senats verpflichtet gewesen wären, der Reparatur zuzustimmen, ist es als Treuwidrigkeit des Klägers zu werten, wegen dieser Schadensbehebung eine Klage einzubringen. Abgesehen davon war das Begehren auf Unterlassung einer Sanierung des Dachs gerichtet. Eine solche wurde aber ohnehin nicht durchgeführt. Eine Komplettsanierung ohne Zustimmung aller Kommanditisten hat der Erstbeklagte auch nicht konkret geplant (Urteil S 20, vorletzter Abs). Nach Ansicht des Senats ist der Kläger daher insofern für die Kostenentscheidung nicht als obsiegend zu werten, was das Erstgericht bei der (abschließenden) Kostenentscheidung im Sinn einer bindenden Rechtsansicht zu berücksichtigen haben wird.

6.1. Die Zweitbeklagte argumentiert im Kostenpunkt, sie habe berechtigte Kosteneinwendungen erhoben. Ein Alternativkostenverzeichnis sei nicht erforderlich. Das Erstgericht habe die (im Rechtsmittel inhaltlich wiederholten) Einwendungen daher zu Unrecht nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der nachträglich verzeichneten Kosten hätte das Erstgericht ohnehin amtswegig prüfen müssen. Für die nachträgliche Urkundenvorlage wäre kein Kostenersatz zuzusprechen gewesen. Wie bereits bei der Rechtsrüge dargelegt, sei der Kläger mit dem auf Kosten eingeschränkten Begehren als unterliegend anzusehen. Das hätte in der ersten Phase jedenfalls zur Kostenaufhebung führen müssen. Dem Kläger hätte insgesamt bestenfalls ein (rechnerisch näher dargestellter) Betrag von EUR 7.790,64 zugesprochen werden dürfen.

6.2. Aufgrund des ausgesprochenen Kostenvorbehalts ist die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht abschließend zu prüfen. Für den nächsten Rechtsgang ist aber festzuhalten, dass die Kritik der Zweitbeklagten zutreffend ist.

Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden (RG0000064). Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133). Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (RW0000471). Ein Alternativkostenverzeichnis ist in den Einwendungen aber nicht unbedingt erforderlich. Dem Gesetz ist ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen. Es genügt, dass die Partei die einzelnen von ihr in Frage gestellten Kostenpositionen aufzeigt und nachvollziehbar darlegt, warum im Falle des Obsiegens des Gegners die verzeichneten Kosten gar nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zuzuerkennen sind (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 54 ZPO Rz 27). Darüber hinaus verlangt die Judikatur zwar, dass die erhobenen Einwendungen zu begründen sind und zu jeder beanstandeten Kostenposition Stellung zu nehmen ist; hohe Anforderungen bestehen in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Die rechnerisch nachvollziehbare Gestaltung der Einwendungen ist in Abhängigkeit von den Gesamtumständen, insbesondere der Komplexität oder dem Umfang der kritisierten Kosten, nicht nur durch ein Alternativkostenverzeichnis, sondern auch durch eine andere schlüssige Berechnung der Minderbeträge bzw klare Formulierung zu erreichen (vgl dazu ua 3 R 145/10p, 4 R 139/19a, 4 R 168/17p, alle OLG Innsbruck).

6.3. Ein Alternativkostenverzeichnis wird vom Rechtsmittelgericht seit vielen Jahren nicht (mehr) für erforderlich gehalten. Die vom Erstgericht herangezogene Rechtssatzkette RI0100000, die nur aus der Entscheidung 3 R 145/10p besteht, ist überholt.

6.4. Da mehrere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vorliegen, von denen der Verfahrensausgang abhängt, erachtet das Berufungsgericht einen Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO für zweckmäßig. Das Erstgericht wird nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss über alle Verfahrenskosten abzusprechen haben. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist die erstgerichtliche Kostenentscheidung daher aufzuheben.

7. Es besteht kein Anlass, von der vom Kläger gewählten Bewertung abzuweichen, weshalb auszusprechen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

8. Die ordentliche Revision ist zulässig. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen aufgrund der spärlichen und teilweise lange zurückliegenden Judikatur des Höchstgerichts Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor, nämlich zur Frage

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