OLG Wien 13R141/25p

13R141/25pOberlandesgericht28.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 13R141/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00141.25P.1028.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, , vertreten durch Dr. Martin Kirchmayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C B, **, Italien, vertreten durch Dott. Elisabetta Folliero, Rechtsanwältin in Stockerau, wegen EUR 34.867,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.8.2025, **17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.198,76 (darin EUR 366,46 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 34.867,08 s.A. und brachte dazu im Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls vor, Gegenstand der Klage sei der gesetzliche Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gemäß Art 1002 iVm Art 2041 Codice Civile gegenüber dem Antragsgegner für dessen Alleinnutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung in Italien, **, im Zeitraum vom 1.5.2006 bis 12.1.2025. Der Anspruch sei vom Beklagten wiederholt anerkannt, jedoch nicht erfüllt worden.

Die internationale Zuständigkeit ergebe sich daher insbesondere aus Art 7 Nr. 2 EuGVVO 2012. Der Ort des schädigenden Verhaltens iS dieser Bestimmung liege dort, wo die gesetzliche Zahlungspflicht zu erfüllen gewesen wäre, somit am Erfüllungsort der Geldschuld (4 Ob 112/16y). Der gesetzliche Zahlungsanspruch gemäß Art 1002 iVm Art 2041 Codice Civile sei nach italienischem Recht zu beurteilen. Erfüllungsort der Geldschuld sei gemäß Art 1182 Codice Civile der Sitz des Gläubigers, vorliegend sohin der Wohnsitz der in ** wohnenden Klägerin. Hieraus ergebe sich die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.

Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts gab die Klägerin ergänzend bekannt, dass die Streitteile Geschwister seien. Der klagsgegenständliche Anspruch beruhe jedoch weder auf dem Verwandtschaftsverhältnis noch auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz (Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern gemäß Art 1002 iVm Art 2041 Codice Civile).

Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Die Parteien seien Geschwister, die Klägerin sei vor etwa 40 Jahren nach Österreich ausgewandert. Der Beklagte sei in ** geblieben und habe weiterhin mit der gemeinsamen Mutter in deren Wohnung gelebt. Nach dem Tod der Mutter am 18.4.2006 und dem Tod einer Schwester seien 11 Geschwister Miteigentümer der Wohnung. Die Parteien hätten keinen Vertrag geschlossen, die Klägerin begehre Zahlungen für die Benutzung einer unbeweglichen Sache (Wohnung), die in **, Italien, sei. Gemäß Art 24 EuGVVO 2012 sei das angerufene Gericht daher unzuständig. Auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Erbrechts ergebe sich keine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht für international unzuständig und wies die Klage zurück.

Zur Begründung führte es aus, die EuGVVO 2012 sei anwendbar, da die Klägerin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich für die Nutzung gemeinsamen Eigentums geltend mache und beide Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hätten. Nach den Klagsangaben sei davon auszugehen, dass es sich um einen (gesetzlichen) Ausgleichsanspruch zwischen Miteigentümern an einer unbeweglichen Sache handle. Gegenstand bilde die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme der gesamten Wohnung durch den Beklagten an die Klägerin als Miteigentümerin, die dadurch zu keiner angemessenen Teilhabe an der Wohnung gelange. Die schuldrechtliche Zahlungsklage sei damit zwar aus dinglichen Rechten (Miteigentum) abgeleitet, habe diese aber nicht zum Gegenstand, sodass eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art 24 Nr. 1 EuGVVO nicht vorliege.

Auch der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr. 2 EuGVVO liege nicht vor. Nach der vorliegenden Klage solle nicht die Haftung für einen eingetretenen Schaden, sondern die Rückgängigmachung unberechtigter Vermögensverschiebungen erreicht werden. Ähnlich wie beim Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB gehe es darum, den Nutzen, den der Beklagte aus dem (Mit)Eigentum der Klägerin gezogen habe, ersetzt zu erhalten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung könnten jedoch nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 7 EuGVVO 2012 Rz 260; RS0109739 [T12] und RS0109078 [T1, T4]).

Im Unterschied zu dem der Entscheidung 4 Ob 112/16y zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine Ausgleichszahlung für einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Trägervergütung nach § 42b UrhG ging, stütze sich die Klägerin hier darauf, dass sie der Beklagte von der ihr zustehenden (Mit)Nutzung der Wohnung ausschließe. Das schädigende Ereignis sei damit nicht die Verletzung der Zahlungspflicht für ein ansonsten erlaubtes Verhalten, sondern die Verweigerung der aus dem Miteigentum abgeleiteten Möglichkeit zur Ausübung eines absoluten Rechts. Der Schaden der Klägerin bestehe also im Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit, die vom Beklagten verhindert werde. Dass sie dafür einen Ersatz in Form einer Ausgleichszahlung begehre, ändere nichts daran, dass der aus einem Verhalten in Italien bestehende Verstoß gegen die Eigentumsordnung stammende Nachteil in Italien eingetreten sei. Das Zahlungsbegehren der Klägerin sei ein mittelbarer Folgeanspruch, der wie sonstige Folgeschäden nicht von Art 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst sei, soweit es sich nicht ohnehin bereits um einen Bereicherungs bzw. Verwendungsanspruch handle, für den diese Bestimmung sowieso nicht gelte. Da kein besonderer Gerichtsstand nach Art 7 bis 9 EuGVVO greife, sei der allgemeine Gerichtsstand des Art 4 EuGVVO anwendbar, wonach die Klägerin den Beklagten vor den Gerichten des Mitgliedsstaats zu klagen habe, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit einem auf Abweisung der Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1. Der Rekurs macht geltend, dass das Erstgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin die Zuständigkeit auch auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gestützt habe. Auf Basis der Klagsangaben sei daher auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr. 1 EuGVVO 2012 zu prüfen gewesen, der nach der Rechtsprechung auch schuldrechtliche Ansprüche aus dem Wohnungseigentümergemeinschaftsverhältnis umfasse. Nach der Aktenlage sei unstrittig, dass die vorliegende Eigentumsgemeinschaft zwischen den Streitteilen freiwillig begründet worden sei, bedürfe es doch auch nach dem Vorbringen des Beklagten der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme der Erbschaft, die hier schon durch den vorliegenden Grundbuchsauszug bescheinigt sei. Daher seien die Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach Art 7 Nr. 1 EuGVVO 2012 erfüllt. Hinzu komme, dass der Anspruch in der Klage ausdrücklich auch darauf gestützt worden sei, dass der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung wiederholt anerkannt habe. Auch aus diesem Grund handle es sich um eine freiwillig eingegangene Verpflichtung und sei der Tatbestand des Art 7 Nr. 1 lit a EuGVVO 2012 nach dem Klagsvorbringen erfüllt. Da sich der Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit in den Fällen des Art 7 Nr. 1 lit a EuGGVO nach der lex causae bestimme, und dieser nach Art 1182 Codice Civile am Sitz des Gläubigers liege, sei die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Nr. 1 lit a EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall gegeben.

1.2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht die maßgebliche italienische Rechtslage zum geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht amtswegig erhoben habe. Die Ermittlung des italienischen Rechts hätte ergeben, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs der Miteigentümer, der die gemeinsame Sache allein genutzt habe, sofern kein Ausschlussgrund gegenüber den anderen Miteigentümern bestanden habe, diesen ein grundsätzlich am Marktwert orientiertes Entgelt schulde, dies insbesondere auch dann, wenn keine Vereinbarung über die Nutzung getroffen worden sei. Demnach sei die Alleinnutzung auf Grund Art 1102 Codice Civile nicht per se rechtswidrig, habe jedoch die Pflicht zur Ausgleichszahlung gegenüber den anderen Miteigentümern zur Folge.

1.3. Schließlich meint die Klägerin, dass für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auch der Gerichtsstand nach Art 7 Nr. 2 EuGVVO begründet sei. Das schädigende Ereignis sei in der Nichtleistung der geschuldeten Ausgleichszahlung zu sehen, ohne dass es einer zusätzlichen Störungshandlung, wie etwa der Verweigerung der physischen Mitnutzung bedürfe. Der Ort des schädigenden Verhaltens iSd Art 7 Nr. 2 EuGVVO liege daher dort, wo die gesetzliche Zahlungspflicht zu erfüllen gewesen wäre, somit am Erfüllungsort der Geldschuld.

2.1. Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften maßgeblichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).

2.2. Die Klägerin hat sich zwar im Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls sowohl auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes als auch auf jenen des schädigenden Ereignisses gestützt und auch vorgebracht, dass der klagsgegenständliche Anspruch vom Antragsgegner wiederholt anerkannt worden sei. Sie hat jedoch ausdrücklich vorgebracht, dass es sich beim klagsgegenständlichen Anspruch um den gesetzlichen Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern gemäß Art 1002 iVm Art 2041 Codice Civile und somit um einen unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhenden Anspruch handle.

Sie hat sich auch nicht auf Art 7 Nr. 1 lit a EuGVVO gestützt, sondern – unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 112/16y – darauf, dass der Erfüllungsort der gesetzlichen Zahlungspflicht den Ort des schädigenden Verhaltens iSd Art 7 Nr. 2 EuGVVO darstelle. Wie die Klägerin im Rekurs selbst ausführt, kann Anknüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art 7 Nr. 1 lit a EuGVVO 2012 aber nur eine vertragliche Verpflichtung sein, auf die der Kläger seine Klage konkret stützt (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 7 EuGVVO 2012 Rz 110). Die Klägerin hat die vorliegende Klage aber ausdrücklich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung im Sinne einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung gestützt, sondern auf einen nach den Klagsangaben ihr gemäß Art 1002 iVm Art 2041 Codice Civile aufgrund des Gesetzes zustehenden Ausgleichsanspruch zwischen Miteigentümern.

Von diesen Klagsangaben ist das Erstgericht bei seiner Zuständigkeitsentscheidung auch ausgegangen und hat dieser zugrunde gelegt, dass die Klägerin hier einen – dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB vergleichbaren – Anspruch auf Ersatz des Nutzens, den ein anderer aus dem (Mit)Eigentum der Klägerin gezogen hat, geltend macht. Ob das italienische Recht den an der faktischen Nutzung nicht teilhabenden Miteigentümern den von der Klägerin behaupteten gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem allein nutzenden Miteigentümer tatsächlich zubilligt, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs, und war daher nicht schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu beurteilen. Eine mangelhafte Ermittlung des fremden Rechts liegt damit nicht vor.

2.3. Die Klägerin hat sich ausdrücklich auf ein gesetzliches und nicht auf ein vertragliches Schuldverhältnis gestützt. Für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wie z.B. nichtvertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Klagen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (wenn sich diese nicht einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag zuordnen lassen), gilt Art 7 Nr. 1 EuGVVO 2012 aber nicht (Simotta, aaO Rz 77).

2.4. Aber auch Art 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 gilt nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie etwa den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, weil damit nicht die Haftung für einen eingetretenen Schaden, sondern die Rückgängigmachung unberechtigter Vermögensverschiebungen erreicht werden soll (Simotta, aaO Rz 260). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können somit nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. Das gilt selbst für solche Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber der Ersatz eines Schadens begehrt wird (RS0109078). Damit lässt sich der Standpunkt der Rekurswerberin, die bloße Nichtzahlung des von ihr geltend gemachten gesetzlichen Ausgleichsanspruchs sei als „unerlaubte Handlung“ iSd Art 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 zu werten und die internationale Zuständigkeit an den Erfüllungsort der Geldschuld als Ort des schädigenden Verhaltens im Sinne dieser Bestimmung anzuknüpfen, nicht in Einklang bringen. Sie macht nach dem Klagsvorbringen auch keinen Schaden aus einer unerlaubten Handlung geltend, sondern betont auch noch im Rekurs, dass die Alleinnutzung auf Grund Art 1102 Codice Civile nicht per se rechtswidrig sei. Wenn sie für ihren Rechtsstandpunkt die oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 112/16y ins Treffen führt, so lag dieser kein Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern im Sinne eines Verwendungsanspruchs zugrunde, sondern ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Trägervergütung nach § 42b UrhG, somit eine Verletzung der dort ausdrücklich normierten Zahlungsverpflichtung, was der EuGH (in dem dort durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren) als unerlaubte Handlung ansah (C572/14). Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar.

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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