projekte
8Rs103/25p•OLG Wien 8Rs103/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Richard Wolf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Trautschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 6.9.2023, GZ **14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies die Beklagte das auf Zuerkennung eines Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2022 gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld, weil der bei ihr bestehende Pflegebedarf iSd EinstV monatlich 10 Stunden (für die Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände) betrage, wogegen gemäß § 4 Abs 2 BPGG Pflegegeld der Stufe 1 für Personen gebühre, deren Pflegebedarf im Durchschnitt mehr 65 Stunden monatlich betrage.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22.7.2025 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
I. Die im Rahmen der Berufung erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (vgl RS0042049) Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Die Urkunden waren daher zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Mit dem Ziel der Feststellung eines (vom Erstgericht verneinten) Pflege bzw Hilfsbedarfs für die Körperpflege, das An und Auskleiden, das An und Ablegen von Stützstrümpfen, das Zubereiten von Mahlzeiten, das Einnehmen von Medikamenten, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Pflege der Leib und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren und engeren Sinn sowie für Motivationsgespräche begehrt die Berufung eine weitere Stoffsammlung durch Vernehmung der Klägerin als Partei und Einholung weiterer Gutachten, nämlich aus den Fachbereichen Kardiologie, Orthopädie, Endokrinologie, Innere Medizin, Angiologie, Lymphologie und Rheumatologie.
Als Verfahrensmängel releviert sie in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht die Klägerin weder zur Stellung entsprechender Beweisanträge angeleitet noch diese Beweise gemäß § 87 ASGG von Amts wegen aufgenommen habe.
Die begehrte Beweisaufnahme wäre nach Ansicht der Berufung erforderlich gewesen, weil die bestellte Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aufgrund ihrer fehlenden Expertise nicht in der Lage gewesen sei, den bereits in der Klage dargelegten Gesundheitszustand der Klägerin abschließend zu beurteilen. Die weiteren Sachverständigen hätten Widersprüchlichkeiten des bestehenden Gutachtens aus der Allgemeinmedizin offengelegt.
1. 2 Die Grundlage der Entscheidung für die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen. Daraus folgt, dass grundsätzlich im Pflegegeldverfahren nur ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin heranzuziehen ist, weil es nicht auf die detaillierte Feststellung der Leidenszustände ankommt, sondern nur darauf, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtung insgesamt eingeschränkt ist. Es kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn das Erstgericht zur Beurteilung dieser Frage keine weiteren Sachverständigen aus anderen Fachbereichen beizieht, wenn dies nicht ausdrücklich vom bestellten Sachverständigen empfohlen ist oder sich sonst aufgrund der Beweislage die Notwendigkeit ergibt, vom Amts wegen derartige Gutachten einzuholen (RW0000272; vgl RI0100161; RI0100182).
1. 3 Medizinische Fachfragen sind grds nicht durch Zeugen oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige; der Versicherte muss aber die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8 mwN).
1. 4 Das Erstgericht hat medizinische Gutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin (ON 11) und Neurologie/Psychiatrie (ON 10) eingeholt.
Beide Sachverständigen haben die aktenkundigen medizinischen Unterlagen berücksichtigt, die Klägerin persönlich untersucht und ihr im Zuge der Anamnese die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerden zu schildern. Die Einholung weiterer Gutachten haben beide Sachverständigen nicht angeregt. Mit den Fragen der damals durch den Kriegsopfer und Behindertenverband vertretenen Klägerin haben sich die Sachverständigen in der Verhandlung schlüssig auseinandergesetzt (siehe ON 13).
Anhaltspunkte, aufgrund deren die Einholung weiterer Gutachten angezeigt gewesen wäre, ergeben sich nicht aus dem Akt und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.
Nach den genannten Grundsätzen war daher weder eine amtswegige weitere Beweisaufnahme gemäß § 87 ASGG im nun von der Klägerin begehrten Sinn noch eine gerichtliche Anleitung der Klägerin iSd § 39 Abs 1 Z 2 ASGG zu Beweisanträgen in diese Richtung geboten.
Die gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
2. 1 Mit ihrer Tatsachenrüge begehrt die Klägerin die Feststellung eines von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden Hilfs bzw Pflegebedarfs, wie bereits im Rahmen der Verfahrensrüge festgehalten; darüber hinaus begehrt sie im Rahmen der Tatsachenrüge auch die im Gegensatz zu den Feststellungen des Erstgerichts stehende Feststellung, dass sie inkontinent sei und die Notdurft nicht alleine verrichten könne.
Sie betrachtet die eingeholten Gutachten als unschlüssig. Die Sachverständigen hätten sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Befunden und Attesten sowie den Angaben der Klägerin in der Klage auseinandergesetzt. Auch im Rahmen der Tatsachenrüge führt die Klägerin aus, dass die bereits genannten weiteren Gutachten einzuholen gewesen wären.
2. 2 Da das Gericht auf das Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106).
Die eingeholten Gutachten sind schlüssig, die aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurden – wie bereits dargelegt – in den Gutachten auch berücksichtigt (vgl ON 10, Seite 1; ON 11, Seite 2 ff).
Dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den Gutachten folgte (siehe Urteil Seite 3) ist daher in keiner Weise zu beanstanden.
2. 3 Die mit der Berufung vorgelegten medizinischen Unterlagen, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang bezieht, waren wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot zurückzuweisen (siehe oben Pkt I).
Anzumerken ist, dass sich der Befund vom 21.5.2021 bereits im Konvolut ./1 findet und insoweit im Verfahren berücksichtigt wurde.
3. Eine Rechtsrüge führt die Klägerin nicht aus. Die Berufung ist daher insgesamt erfolglos.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.