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12Rs86/25s•OLG Linz 12Rs86/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Josefine Deiser (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, , vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, Landesstelle Oberösterreich, wegen Invaliditätspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juli 2025, Cgs-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21. November 2023 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 30. November 2022 abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege; darüber hinaus hat sie ausgesprochen, vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität ab 1. Dezember 2022 im gesetzlichen Ausmaß, in eventu auf Gewährung einer konkreten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und Zahlung des Rehabilitationsgelds.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat er 91 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Hilfsarbeiter/Fassader erworben.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist er seit Antragstellung nur noch in der Lage, leichte Arbeiten mit Tragen und Heben bis jeweils 5 kg im Sitzen bzw – jeweils in der Hälfte der auf fünf Stunden täglich und 25 Stunden wöchentlich beschränkten Arbeitszeit – im Stehen und Gehen zu verrichten, wobei weitere Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck oder überdurchschnittlichen Ansprüchen an die Konzentrationsfähigkeit ausgeschlossen; eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind nicht möglich.
Unter Einhaltung dieses Leistungskalküls kann der Kläger noch leichte Tischarbeiten, Sortiertätigkeiten und leichte Verpackungsarbeiten sowie die Tätigkeiten eines Montierers, Bestückers, Wareneinrichters, Finisharbeiters, Tagportiers, Hilfsportiers, Bürohausportiers, Wächters in der Parkplatzbewirtschaftung sowie eines Telefonisten ausüben.
Ausgehend von seinem Wohnort kann der Kläger weniger als 30 freie oder besetzte Arbeitsplätze dieser Art mit einem öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb von einer Stunde erreichen.
Die Wohnortgemeinde des Klägers ist eine typische Pendlergemeinde: Mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen pendeln aus, der überwiegende Teil benützt zur Bewältigung des Arbeitswegs ein eigenes Fahrzeug. Der Kläger besitzt eine Lenkerberechtigung und kann bei Benutzung eines Pkw in einer Stunde den Raum ** erreichen, in dem mehr als 30 Arbeitsplätze existieren, deren Anforderungsprofil mit seinem Leistungskalkül vereinbar ist.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei – unabhängig davon, ob er über ein Fahrzeug verfügen könne – nicht invalid, weil Tagespendeln nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei und der abgelegene Wohnort als persönliches Element außer Betracht zu bleiben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung „abzuweisen“.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1Im Berufungsverfahren ist weder das Leistungskalkül des Klägers strittig noch dass ihm unter Verwendung eines Pkws eine ausreichend große Anzahl an Arbeitsplätzen in mit diesem vereinbaren Tätigkeiten zur Verfügung steht.
2Strittig ist nur die Frage der Relevanz der Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs für den Weg zum Arbeitsplatz. Dazu vermisst der Kläger in der Rechtsrüge Feststellungen und kritisiert in der Mängelrüge das Unterbleiben der Einvernahme seiner Ehegattin, auf deren Grundlage festzustellen gewesen wäre, dass ihm kein Fahrzeug zur Verfügung steht.
2. 1Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird zwar ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül des Versicherten, (ansonsten) aber grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt, sodass persönliche Umstände nicht zu berücksichtigen sind (vgl OGH 10 ObS 2455/96v; RIS-Justiz RS0107503).
2. 2Dem entsprechend kommt es auf den Wohnort des Versicherten nicht an, weil sonst dessen Wahl die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen würde (ausdrücklich OGH 10 ObS 110/21f unter Hinweis auf 10 ObS 47/18m und 10 ObS 28/18t). Ist ein Pendeln oder eine Wohnsitzverlegung nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, gilt dies auch dann, wenn der Versicherte in einer Pendlergemeinde wohnt (vgl RIS-Justiz RS0085017), wo die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nicht möglich ist, weil der Wohnort abgelegen und durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder schlecht erschlossen ist, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden.
Maßgeblich ist in der Regel nur, ob der Versicherte den Weg zum Arbeitsplatz unter den (abstrakt) am Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen zurücklegen kann, also ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann (RIS-Justiz RS0085049).
Kann er das nicht, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitsweg mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen, würde ihm doch sonst ein finanzieller Einsatz abverlangt, der erheblich über dem der Mehrheit der Versicherten liegt, denen die Möglichkeit zur Verfügung steht, ein öffentliches Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz zu benützen (ausdrücklich OGH 10 ObS 347/88 bezugnehmend auf die Betriebskosten; RIS-Justiz RS0085083). Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes kann einem Pensionswerber bei dieser Ausgangslage nur dann zugemutet werden, wenn die Kosten dafür (fast) zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden (ausdrücklich OGH 10 ObS 121/09f unter Hinweis auf 10 ObS 347/88).
2. 3Ist dem Versicherten jedoch – wie im Fall des Klägers – die Verlegung des Wohnorts oder ein Wochenpendeln aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, erlangt sein Wohnort Bedeutung (vgl Födermayr in SV-Komm § 255 ASVG [252. Lfg] Rz 62). Auch in diesem Fall kann allerdings seine Situation nicht losgelöst von der anderer Versicherter in vergleichbarer Lage beurteilt werden:
2.3. 1Wohnt er in einer Pendlergemeinde, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, ob auch er die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw einem öffentlichen Verkehrsmittel in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann (vgl insb OGH 10 ObS 28/18t unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0084907; RS0085083 [T1]).
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der vom Kläger zitierten Entscheidung zu 10 ObS 121/09f als wesentlich erachtet, ob dem Versicherten für die Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Später hat er jedoch betont, es komme nicht darauf an, ob ein (funktionsfähiges) eigenes Fahrzeug zur Verfügung stehe (vgl 10 ObS 42/18a [Pkt 5] zur Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs; 10 ObS 47/18m zur Verlegung des Wohnsitzes an einen abgelegenen Ort) und welche Kosten mit der Zurücklegung des Arbeitswegs verbunden seien (vgl 10 ObS 28/18t [Pkt 9.1] mit Billigung der Ansicht des Berufungsgerichts, dass diese Kosten der persönlichen Lebensführung der Versicherten zuzurechnen sind).
Das gegen die Verpflichtung zur Verwendung eines privaten Fahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsplatzes sprechende Kostenargument (vgl OGH 10 ObS 347/88) kommt also nicht zum Tragen, wenn alle Versicherten in vergleichbarer Situation darauf angewiesen sind (vgl ausdrücklich bereits OGH 10 ObS 153/02a).
2.3. 2Können jedoch (in einer Pendlergemeinde allenfalls vorhandene) öffentliche Verkehrsmittel – anders als im Fall des Klägers – aus medizinischen Gründen nicht benützt werden, so ist dem Versicherten die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs wiederum nicht zuzumuten (vgl OGH 10 ObS 126/22k zu einer Pendlergemeinde, in der nur öffentliche Verkehrsmittel existieren, die von der Klägerin nicht benutzt werden können, weil sie nicht behindertengerecht ausgestattet sind).
2. 4Darüber hinaus hat der Kläger zunächst über ein Fahrzeug verfügt, dieses jedoch nach dem Stichtag und nach Erlassung des (abweislichen) Bescheids vom 8. April 2020 über seinen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension vom 19. Dezember 2019 verkauft.
2.4. 1Weil der Kläger in dem aufgrund der Klage gegen diesen Bescheid geführten Verfahren weder behauptet hat noch sich aus den Feststellungen ergeben hat, dass er das Kraftfahrzeug aus medizinischen Gründen verkaufen hätte müssen oder nicht verwenden hätte können, ist die Klage in allen drei Instanzen erfolglos geblieben (OLG Linz 11 Rs 39/21s [Pkt 3], OGH 10 ObS 110/21f [Rz 10]; vgl auch OGH 10 ObS 47/18m: Verlegung des Wohnsitzes an einen abgelegenen Ort ohne medizinische Gründe, wobei auch diesem Kläger eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln nicht zumutbar waren [vgl OLG Wien 10 Rs 89/17g]).
2.4. 2Daran, dass die mangelnde Verfügbarkeit eines Fahrzeugs aufgrund des (nicht näher begründeten) Verkaufs sich als persönlicher Umstand nicht zugunsten des Klägers auswirken kann, vermag auch ein – durch die neuerliche Antragstellung nur ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ausgelöster – neuer Stichtag nichts zu ändern.
3Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Rechtliche Schwierigkeiten allein reichen nicht aus (vgl etwa OGH 10 ObS 98/24w [Rz 32], 10 ObS 31/24t [Rz 31]; Neumayr in ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13).
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Frage geboten erscheint, ob ein Versicherter, der öffentliche Verkehrsmittel (uneingeschränkt) benützen kann, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, weil er an einem abgelegenen Wohnort wohnt und über kein privates Fahrzeug verfügt, obwohl dort die anderen Versicherten (von sich aus) private Fahrzeuge benützen. Darüber hinaus fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die – durch den ohne medizinischen Grund erfolgten Verkauf bedingte – mangelnde Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs auch dann als (außer Betracht bleibender) persönlicher Umstand zu qualifizieren ist, wenn sie bereits vor dem Stichtag eingetreten ist.
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