OLG Wien 13R50/25f

13R50/25fOberlandesgericht01.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 13R50/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00050.25F.1001.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, emeritierter Rechtsanwalt, *, vertreten durch Dr. KarlHeinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch die pfaller Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 79.136,52 s.A. und Löschung, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 14.003,58) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 65.132,94) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2025, **127, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erbrachte für den Beklagten seit den 1980er Jahren umfassende Rechtsberatungsleistungen, zunächst als Rechtsanwalt und in weiterer Folge als Winkelschreiber („Konsulent“). Er beriet den Beklagten insbesondere in einem Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung, in dem zunächst der Beklagte und dann beide Parteien Beschuldigte und Angeklagte waren. Welche Modalität der Zahlung und welche Fälligkeit die Parteien hinsichtlich des Honorars des Klägers für diese Tätigkeit vereinbarten, ist nicht feststellbar. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens legte der Kläger im April 2021 Rechnung über die klagsgegenständliche Forderung.

Zwischen den Parteien bestand eine laufende Geschäftsbeziehung, in der beide versuchten, Zahlungsflüsse möglichst zu verschleiern, wozu sie sich Gesellschaften im In und Ausland bedienten. Als Teil dieser Geschäftsbeziehung überwies der Beklagte regelmäßig auf das Konto der Ehefrau des Klägers Beträge von zum Teil mehreren tausend Euro.

Der Kläger war über mehrere Jahre bei der C* GmbH angestellt. Diese Gesellschaft wurde auch verwendet, um dem Kläger einen Teil seines Honorars zur Deckung der Lebenskosten während des Verfahrens vorschussweise zukommen zu lassen. Die genauen Vereinbarungen zwischen den Parteien über diese Anstellung sind nicht feststellbar.

Im Jahr 2015 vereinbarten die Parteien, die Ehefrau des Klägers und die – wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnende – D* sro, dass der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau ein Darlehen von EUR 120.000,00 gewähren würde, um eine Liegenschaft in E* zu kaufen und zu renovieren. Der Kreditvertrag enthält folgenden Passus:

„Im Verfahren ** = F* des Landesgerichtes Wien hat die D* sro/G* eine umfangreiche Stellungnahme zum Gutachten Mag.(FH) H* ausgearbeitet und auch sonst zur Vertretung des Standpunktes B* in diesem Verfahren sachdienlich beigetragen. Diese Kosten und Honorare werden gegen Mag. (FH) H* infolge seiner vorsätzlichen Falschbegutachtung aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. In dem Maße als Mag. (FH) H* – oder seine gesetzlich vorgeschriebene GutachterHaftpflichtversicherung – Zahlungen leistet, werden diese mit Einverständnis der D* sro/G* zur Rückzahlung des Darlehens an B* verwendet.“

Als Sicherheit wurde ein Pfandrecht auf der zu kaufenden Liegenschaft eingeräumt.

Ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte dem Kläger persönlich (nicht einer Gesellschaft im Einflussbereich des Klägers) allgemein andere Kredite gewährt hat, als das Darlehen für das Haus in E* und die von den Parteien als Darlehen bezeichneten Honorarvorschüsse, ist nicht feststellbar.

Zu I* Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz begehrte der Beklagte (dort als Kläger) von der Republik Österreich und Mag. H* (als im Strafverfahren tätigen Gutachter) die Zahlung von insgesamt EUR 444.791,04 s.A., darin enthalten EUR 339.218,59 Honorar Dr. A* für die Jahre 2012 bis 2018, mit dem Vorbringen, dass die Strafverfolgungsbehörden in den gegen den (dort) Kläger geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen Gesetze verstoßen hätten und Mag. H* im Strafverfahren absichtlich ein falsches Gutachten erstellt habe. Ohne die umfangreiche, zeitraubende Aufarbeitung des gesamten Komplexes durch Dr. A* wäre eine erfolgreiche Verteidigung des Klägers nicht möglich gewesen. Für die umfangreichen Tätigkeiten seien insgesamt EUR 339.218,59 für die Jahre 2012 bis 2018 verrechnet worden (Beilage ./AE).

Mit der gegenständlichen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten ursprünglich die Zahlung von insgesamt EUR 339.218,59 s.A. an Honorar für die Jahre 2012 bis 2018 sowie dessen Einwilligung zur Löschung des zu seinen Gunsten ob der Liegenschaft der Ehefrau des Klägers EZ J*, KG K*, eingetragenen Pfandrechtes für EUR 120.000,00 samt 4 % Zinsen.

Er habe den Beklagten in einer Reihe von Verfahren rechtlich unterstützt und dabei umfassende Leistungen erbracht, insbesondere in dem gegen den Beklagten (und später auch den Kläger) geführten Strafverfahren ** der Staatsanwaltschaft Wien = F* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Er habe Schriftsätze konzipiert, rechtliche Strategien erarbeitet und insbesondere eine umfassende und detailreiche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen Mag. H* erstellt, die Kernpunkt seines hier begehrten Honorars sei. Im Mai 2018 seien alle Angeklagten freigesprochen worden. Der Beklagte habe wegen der Führung des Strafverfahrens eine Klage gegen die Republik Österreich und Mag. H* sowie eine Beschwerde an den EGMR erhoben. Die Parteien hätten seit 1980 ohne schriftlichen Auftrag zusammengearbeitet. Der Beklagte habe Aufträge mündlich erteilt und gewusst, dass der Kläger nur entgeltlich arbeite. Ab dem Gutachten im Strafverfahren hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger sich nur noch diesem Verfahren widmen werde. Sie hätten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abrechnen wollen. Der Kläger sei geschäftsführender Gesellschafter der D* sro in G*. Er habe seine Leistungen ausschließlich über diese Gesellschaft verrechnet, obwohl er nur selbst tätig geworden sei. Die Gesellschaft habe alle Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten.

Mit Schriftsätzen ON 66 und ON 91 dehnte der Kläger das Klagebegehren wegen falscher Prozessbehauptungen und vorsätzlicher Verfahrensverzögerungen im gegenständlichen Verfahren um einen Verzögerungsschaden von (zuletzt) EUR 14.003,58 (Valorisierung des Betrages von EUR 65.132,94 von Mai 2021 bis März 2024) aus. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen anerkannte der Kläger – teilweise auch als mit seinen Honoraransprüchen gegenzuverrechnende Zahlungen der C* GmbH - mit (zuletzt) EUR 274.085,65 und modifizierte das Zahlungsbegehren zuletzt dahin, die eingeklagte Honorarforderung mit EUR 339.218,59 und die mit dem Klagsanspruch aufgerechnete Darlehensforderung mit EUR 274.085,65 als zu Recht bestehend festzustellen und den Beklagten zur Zahlung von EUR 79.136,52 sA zu verpflichten (ON 91).

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, der Kläger sei selbst Beschuldigter in den Verfahren gewesen. Sämtliche Recherchen, die er in diesem Zusammenhang durchgeführt worden seien, hätten seiner eigenen Verteidigung gedient. Einen Auftrag seitens des Beklagten an den Kläger oder die D* sro, gegen einen Stundensatz von EUR 250,00 entgeltlich tätig zu werden, habe es nie gegeben. Ausdrücklich bestritten werde auch der Umfang der erbrachten Leistungen. Die Abrechnung sei anhand der Klage nicht nachvollziehbar. Eine Vereinbarung derart, dass die Abrechnung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erfolgen sollte, werde bestritten. Es werde daher auch Verjährung eingewendet.

Weiters wendete der Beklagte Gegenforderungen aus im Zeitraum 10/2007 bis 28.03.2019 dem Kläger gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 925.334,49 ein. Die Überweisungen seien sowohl von den Privatkonten des Beklagten als auch der C* GmbH, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagte sei, erfolgt. Letztere habe ihre Forderungen gegen den Kläger an den Beklagten zediert, sodass diese den Klagsforderungen aufrechenbar gegenüberstehen würden.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 (ON 42) anerkannte der Beklagte die vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten (Honorar)Forderungen dem Grunde nach zur Gänze, wendete jedoch die mangelnde Fälligkeit der Honoraransprüche ein. Laut der Vereinbarung vom 13.07.2015, der die D* sro beigetreten sei, sei vereinbart worden, dass Zahlungen, die aufgrund der Klage gegen die Republik und Mag. H* eingingen, zur Abdeckung des Darlehens herangezogen würden. Daraus sei zwingend zu folgern, dass die Fälligkeit der Forderung der D* sro erst und nur bei einem Zahlungseingang aus dem Verfahren I* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eintrete. Ein Zahlungseingang in diesem Verfahren sei bislang nicht erfolgt, weshalb die Klagsforderung nicht fällig sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren (mit mehrgliedrigem Urteilsspruch) im Ausmaß von EUR 65.132,94 s.A. statt und wies ein Zahlungsmehrbegehren von EUR 14.003,58 s.A. ab. Weiters verpflichtete es den Beklagten, in die Löschung des zu seinen Gunsten ob der Liegenschaft der Ehegattin des Klägers eingetragenen Pfandrechtes einzuwilligen. Die Kostenentscheidung behielt es vor.

Dabei ging das Erstgericht von dem auf den Seiten 5 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, der Vertrag Beilage ./2 treffe keine Aussage zur Fälligkeit der Honorare des Klägers, sondern zur Anrechnung von Zahlungen des Mag. H* auf die Kreditschuld des Klägers. Es sei daher von der Fälligkeit der – ansonsten ausdrücklich nicht mehr bestrittenen – Honorarforderung des Klägers spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens auszugehen. Zu den behaupteten Gegenforderungen – soweit diese vom Kläger nicht anerkannt worden seien – habe der insoweit beweispflichtige Beklagte nicht beweisen können, was die Parteien vereinbart hätten und dass allfällige Zahlungen unter Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers getätigt worden seien. Das Löschungsbegehren sei nicht substanziell bestritten worden.

Der auf Valorisierung gestützte Teilanspruch von EUR 14.003,58 s.A. sei abzuweisen gewesen, weil ein Verzögerungsschaden nach § 1333 ABGB durch die zugesprochenen gesetzlichen Zinsen vergütet werde und sich aus den getroffenen Negativfeststellungen im Übrigen auch kein Mutwille des Beklagten ergebe.

Gegen den klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteiles richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Gegen den Zuspruch eines Betrages von EUR 65.132,94 s.A. richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Gegenforderung mit EUR 342.800,45 s.A. als zu Recht bestehend festzustellen und das Zahlungsbegehren von EUR 79.136,52 sA zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Berufung als verspätet zurück, hilfsweise abzuweisen.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur Berufung des Beklagten:

1.1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der Beklagte war – nach Zurückziehung seines Verfahrenshilfeantrages - in der letzten Verhandlung (wieder) durch die pfaller Rechtsanwaltskanzlei GmbH vertreten, für die Dr. Pfaller unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschritt (ON 121,1). Das Urteil ON 127 wurde vorerst nicht der Rechtsvertreterin des Beklagten, sondern nur diesem persönlich am 5.2.2025 zugestellt. Die Zustellung an die Beklagtenvertreterin erfolgte am 14.2.2025, womit erst der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die am 12.3.2025 eingebrachte Berufung des Beklagten ist daher rechtzeitig.

1.2. Mit der allein ausgeführten Beweisrüge bekämpft der Beklagte folgende Feststellung:

„Welchen Zweck diese Überweisungen [auf das Konto der Ehefrau des Klägers; Anm. des Berufungsgerichts] hatten und welche Vereinbarung ihnen zugrunde lag, ist (abgesehen von dem Kredit für das Haus) nicht feststellbar. Nicht feststellbar ist insbesondere, ob und wenn ja in welchem Umfang hier – über den vom Kläger bereits der Klagsforderung abgezogenen Teil hinaus – die Parteien einen Kredit oder einen Vorschuss auf spätere Honorarforderungen des Klägers vereinbarten.“

Stattdessen begehrt der Beklagte die Ersatzfeststellung:

„Die weitgehend regelmäßig durchgeführten Überweisungen waren überwiegend als Darlehen oder „Darl.“ gekennzeichnet. Es handelt sich auch bei den die anerkannte Forderung übersteigenden, mit Beilagen ./9, ./14, ./16 und ./17 dokumentierten Überweisungen in Höhe von EUR 68.714,81 um rückzuzahlende Darlehensforderungen.“

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht nicht aus, eine Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Dies gelingt dem Beklagten mit seiner Beweisrüge nicht.

Das Erstgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es zum Zweck der als Gegenforderungen geltend gemachten Zahlungen des Beklagten – soweit diese vom Kläger nicht anerkannt wurden – lediglich Negativfeststellungen treffen konnte. Schon das dazu erstattete Vorbringen des Beklagten, die Tätigkeit des Klägers als Angestellter der C* GmbH sei durch Überweisungen in Form eines Darlehens abgegolten worden, sei in sich widersprüchlich, weil ein Darlehen nicht geeignet sei, eine Tätigkeit des Klägers abzugelten. Der Beklagte habe letztlich auch zu einzelnen Gegenforderungen nicht klar und strukturiert aussagen können, was er dem Kläger wann aus welchem Rechtsgrund überwiesen habe. Das Erstgericht habe nicht den Eindruck bekommen, dass die Beteiligten Wert auf eine nachvollziehbare Dokumentation der hier strittigen Vorgänge gelegt hätten. Die Parteien seien fast ein halbes Jahrhundert lang Geschäftspartner und während dieser Zeit in eine Vielzahl von Projekten und rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen um diese Projekte involviert gewesen. Geld sei – für das Gericht die wahrscheinlichste Variante – so verschoben worden, wie es gerade vorhanden gewesen oder gebraucht worden sei; zwischen Konten, Personen und Gesellschaften, dies stets in der Erwartung, dass irgendwann der Gewinn die Abrechnung erleichtern würde, wobei seit 1981 offenbar niemand (möglicherweise auch um die Nachvollziehbarkeit für Dritte nicht so sehr zu erleichtern) ordentlich und übersichtlich Buch über alles geführt habe. Vor dem Hintergrund der Geschäftsgebarung der Parteien sei die bloße Widmung bestimmter Zahlungen kein Indiz dafür, wofür sie tatsächlich verwendet werden sollten. Es sei daher für das Gericht – mangels glaubwürdiger Beweisergebnisse in jede Richtung – nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen oder widerlegt, dass diese Zahlungen oder auch nur ein abgrenzbarer Teil von ihnen (über den vom Kläger zugestandenen Betrag hinaus) als Darlehen dienen sollten, und nicht etwa als Honorar oder Zahlung im Zusammenhang mit einem der anderen Projekte der Parteien. Das Gericht bezweifle nicht, dass der Beklagte dem Kläger als Darlehen bezeichnete Zahlungen überwiesen habe (etwa Beilage ./6 ua); massive Zweifel habe das Gericht aber daran, ob dieser Widmung wirklich eine Kreditvereinbarung zwischen den Parteien zugrunde gelegen sei. Gerade bei den vorgelegten Zahlungsbelegen habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass Überweisungen an den Kläger weit überwiegend als Darlehen oder „Darl.“ bezeichnet worden seien und der Beklagte diese dann – ohne den wirtschaftlichen Hintergrund näher zu erklären – nach einer Abfrage im EBankingSystem saldiert und vorgelegt habe (S 7 ff der UA).

Die vom Beklagten in der Berufung angestellten Überlegungen vermögen beim Berufungsgericht nicht die für ein Abgehen von den bekämpften Negativfeststellungen notwendigen Zweifel zu erwecken. Der Beklagte macht geltend, dass die mit den Beilagen ./9, ./14, ./16 und ./17 dokumentierten Überweisungen überwiegend als Darlehen oder „Darl.“ gekennzeichnet gewesen seien. Das Erstgericht hat aber plausibel dargelegt, warum es allein aus einer solchen Widmung keine zwingenden Rückschlüsse auf den Zweck der Zahlungen an den Kläger ziehen und daher dazu nur Negativfeststellungen treffen konnte, worauf der Beklagte nicht weiter eingeht. Wenn er meint, es seien keine Beweisergebnisse hervorgekommen, die gegen ein Darlehen als Rechtsgrund für die Zahlungen sprechen würden, so hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass den Gläubiger bei der Darlehensklage die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrages als Darlehen trifft (S 12 der UA). Wenn der Beklagte weiters damit argumentiert, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte Zahlungen auf das Konto der Gattin des Beklagten (gemeint wohl: des Klägers) hätte tätigen sollen, wenn diese nicht einen „privaten“ Zweck hätten, so ist auf sein eigenes Bestreitungsvorbringen zu verweisen, wonach Zahlungen auf das Konto der Ehegattin des Klägers erfolgten, weil der Kläger in permanenter Exekutionsgefahr gewesen sei und kein eigenes Konto habe führen können (ON 4, 5). Außerdem steht unbekämpft fest, dass der Beklagte im Rahmen der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsbeziehung regelmäßig Beträge von zum Teil mehreren tausend Euro auf das Konto der Ehefrau des Klägers überwiesen hat (Seite 6 der UA).

Auch dass der Kläger den als Darlehen gewidmeten Zahlungen (gemeint: der Widmung der Zahlungen als Darlehen) nicht widersprochen hat, lässt angesichts der vom Erstgericht festgestellten Umstände, unter denen Zahlungen zwischen den Parteien erfolgten, jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der Zahlungen zu. Die bekämpften Negativfeststellungen zum Zweck der Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Klägers erweisen sich daher als unbedenklich.

Der Berufung des Beklagten kommt damit keine Berechtigung zu.

2. Zur Berufung des Klägers:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines auf mutwillige Prozessführung und Prozessverzögerung gestützten Anspruches auf Ersatz des „Valorisierungsschadens“ von EUR 14.003,58.

Er macht in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel zu dem Schadenersatzverfahren gegen die Republik Österreich und Mag. H* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, zu dem gegen den Beklagten aufgrund einer Anzeige des Klägers geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Prozessbetruges sowie zum Verfahrensverlauf des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Die dazu vom Kläger begehrten Feststellungen ergeben sich jedoch unmittelbar aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden Beilagen ./AE und [richtig] ./BT, deren Inhalt zwischen den Parteien nicht strittig ist, und daher vom Berufungsgericht – das die Darstellung des festgestellten Sachverhalts insoweit auch teilweise ergänzte – seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden konnte (RS0121557 [T3, T8]). Der Gang des erstgerichtlichen Verfahrens ist ohnehin aktenkundig und bedurfte keiner expliziten Feststellung.

Ob es sich bei den mit den Vertagungsbitten vom 19.07.2023 (ON 42) und vom 29.07.2024 (ON 100) vorgelegten Buchungsbestätigungen um Fälschungen handelte, ist nicht wesentlich (dazu sogleich), sodass es dazu sowie zu einem aufgrund der Anzeige des Klägers deswegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beklagten keiner Feststellungen bedurfte.

Das angefochtene Urteil ist weder mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, die eine abschließende Beurteilung des geltend gemachten Verzögerungsschadens nicht zuließen, noch lässt sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ein Schadenersatzanspruch wegen mutwilliger Prozessführung bzw. Prozessverzögerung ableiten.

Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat (RS0022840 [T11]; 4 Ob 37/16v; 6 Ob 129/16p).

Eine gutgläubige Anrufung des Gerichtes wird vermutet, weshalb bei der Beurteilung der Frage, ob ein Prozess mutwillig oder nur unter Außerachtlassung der zu beachtenden Sorgfalt geführt wurde, (zu Lasten des Geschädigten) ein strenger Maßstab angelegt werden muss (RS0022777). Der Geschädigte muss behaupten und beweisen, dass der Schädiger den Prozess schuldhaft rechtswidrig führte (1 Ob 223/03f; RS0022777 [T2]). Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist (RS0022804). Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste (5 Ob 261/02x). Der Geschädigte muss behaupten und beweisen, dass der Schädiger den Prozess im dargelegten Sinne qualifiziert schuldhaft rechtswidrig führte (4 Ob 179/23m).

Der Kläger meint, die Bestreitung der Honorarforderung durch den Beklagten sei im Hinblick auf dessen dem diametral entgegenstehendes Vorbringen in der gegen die Republik Österreich und den Sachverständigen Mag. H* erhobenen Amtshaftungs und Schadenersatzklage evident unhaltbar und mutwillig gewesen. Alleine daraus, dass jemand im eigenen Passivprozess einen anderen Prozessstandpunkt einnimmt als in dem wegen dieser Forderung gegen einen Dritten geführten (Regress)Prozess lässt sich aber nicht zwingend ableiten, dass der im eigenen Passivprozess eingenommene Prozessstandpunkt unhaltbar ist. Die Einlassung des Beklagten auf den gegenständlichen Prozess war für diesen schon deshalb nicht von vornherein aussichtslos im Sinne einer mutwilligen Prozessführung, als diese letztlich dazu führte, dass der Kläger Gegenforderungen in Höhe von (zuletzt) EUR 274.085,65 anerkannte, sodass der Beklagte lediglich zur Zahlung des Differenzbetrages verurteilt wurde. Der Vorwurf, dass die Geltendmachung der darüber hinaus eingewendeten Gegenforderungen mutwillig erfolgt sei, findet in den dazu vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen keine Grundlage. Auch die Änderung des Prozessstandpunktes im Sinne eines Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grunde nach lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der dazu ursprünglich eingenommene Standpunkt des Beklagten schlechthin aussichtslos gewesen wäre, lässt der Gang des Verfahrens doch vermuten, dass dies – worauf der Kläger im Übrigen selbst hinweist – unter dem Druck strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beklagten und somit aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgte.

Dass das Anerkenntnis der Honorarforderungen des Klägers im gegenständlichen Verfahren prozessual wirksam erst mit Schriftsatz vom 19.07.2023 (ON 42) abgegeben wurde, lag daran, dass das Verfahren aufgrund der vom Kläger gegen den Beklagten erstatteten Anzeige wegen Prozessbetruges – im Übrigen über Anregung des Klägers (ON 16) - ab 27.04.2022 unterbrochen war, sodass der ein solches Anerkenntnis bereits enthaltende Schriftsatz des Beklagten vom 19.05.2022 (ON 21) vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (ON 23). Eine willkürliche Verfahrensverzögerung kann dem Beklagten daher insoweit nicht vorgeworfen werden.

Was die Bestreitung der Fälligkeit der Klagsforderung betrifft, so hat sich der Beklagte diesbezüglich ausschließlich auf die im Verfahren bereits vorliegende Darlehensvereinbarung vom 13.07.2015 (./2) gestützt und wurde dieser Einwand vom Erstgericht allein aufgrund des objektiven Erklärungsinhaltes dieser Urkunde verworfen (S 12 der UA), sodass dieser im Ergebnis auch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führte. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Feststellungen zur Echtheit der vom Beklagten mit den Vertagungsbitten vorgelegten Buchungsbestätigungen. Die Vertagungsbitte vom 19.07.2023 (ON 42) führte zur Verlegung der für 06.10.2023 anberaumten Verhandlung auf den 24.11.2023. Dass und in welchem Ausmaß dies letztlich insgesamt zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hätte, ist weder aus dem Verfahrensverlauf ohne weiteres ersichtlich, noch wurde dies vom Kläger konkret dargelegt. Die in der Verhandlung vom 24.11.2023 erstreckte Tagsatzung musste infolge Richterwechsels vertagt, die daraufhin für 16.04.2024 anberaumte Verhandlung aufgrund einer Erkrankung des Beklagtenvertreters abberaumt werden. Dass auch die dazu vorgelegte ärztliche Bestätigung gefälscht gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Die Vertagungsbitte des Beklagten vom 29.07.2024 (ON 100) wurde abgewiesen (ON 101), sein Unterbrechungsantrag vom 10.04.2024 (ON 85) mit in das angefochtene Urteil integrierten Beschluss zurückgewiesen. Beide Verfahrenshandlungen waren daher für eine Verzögerung des Verfahrens nicht kausal, sodass sich auch damit kein Anspruch auf Ersatz einer über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Kaufkraftminderung des zugesprochenen Klagsbetrages begründen lässt.

Auch der Berufung des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO jeweils nicht zuzulassen. Die Berufung des Beklagten warf keine Rechtsfragen auf. Ob ein in einem Verfahren vertretener Standpunkt mutwillig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0079881, RS0044262 [T43], RS0022840 [T12]).

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