OGH 13Os62/25d (13Os63/25a)

13Os62/25d (13Os63/25a)Obergericht24.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os62/25d (13Os63/25a)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00062.25D.0924.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 101/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen mehrere Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, sowie des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Ing. Gualtieri LL.M. zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 17 Hv 101/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt die Ausfertigung des Urteils vom 8. November 2024 (ON 31.3) in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2024 (ON 31.3) wurde * S* gemäß § 259 Z 3 StPO von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf freigesprochen. Die Privatbeteiligte * Sa*, die nach dem Akteninhalt in der Hauptverhandlung weder selbst einen Beweisantrag gestellt noch sich einem solchen eines anderen Verfahrensbeteiligten angeschlossen hatte (vgl ON 25.2 und ON 31.2), wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).

[2] Die Staatsanwaltschaft erklärte sogleich im Anschluss an die Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht (ON 31.2 S 55).

[3] Die Privatbeteiligte meldete am 11. November 2024 „Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) gemäß § 288 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO“ (offenkundig gemeint: Berufung wegen Nichtigkeit) an und ersuchte „um Ausfertigung und Zustellung einer Urteilsabschrift (§§ 270 Abs 1, § 284 Abs 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und des Protokolls“. Letzteren Antrag stützte sie – unter Hinweis auf die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten samt teilweisem Anerkenntnis ihrer Ansprüche in der Hauptverhandlung (vgl ON 31.2 S 11) – hilfsweise auch auf § 271a Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 488 Abs 1 StPO (ON 32).

[4] Das Protokoll über die Hauptverhandlung, eine Ausfertigung des gekürzt ausgefertigten Urteils (ON 31.3) sowie eine Note des Inhalts, es sei „auch aus Sicht des Gerichts die Berufung der Privatbeteiligten im vorliegenden Fall unstatthaft und unzulässig, weshalb auch kein Recht auf Urteilsausfertigung [ersichtlich gemeint: in nicht gekürzter Form] abgeleitet werden kann“ (ON 1.21), wurden dem Privatbeteiligtenvertreter mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 29. November 2024 zugestellt.

[5] Am 30. Dezember 2024 verfügte der Einzelrichter die Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (ON 35). Eine Ausführung des Rechtsmittels der Privatbeteiligten war – nach dem Akteninhalt – bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelangt.

[6] Mit Beschluss vom 9. Jänner 2025, AZ 20 Bs 2/25b, (ON 37.3 der HvAkten) wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung der Privatbeteiligten bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 489 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 470 Z 1 StPO) „als unzulässig“ zurück, weil diese in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt habe und ihr eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld oder gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht zukomme.

[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Ausfertigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien in gekürzter Form mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8] Im Fall eines Freispruchs setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form gemäß § 270 Abs 4 erster Satz StPO voraus, dass alle Beteiligten des Verfahrens – somit auch Privatbeteiligte (vgl § 220 StPO) – auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel anmelden.

[9] Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt: Zwar hindert eine verspätete oder sonst unzulässige Rechtsmittelanmeldung die gekürzte Ausfertigung nicht (vgl Danek/Mann, WKStPO § 270 Rz 59), doch hat die Privatbeteiligte, der gegen einen Freispruch – wenngleich eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO – grundsätzlich ein Rechtsmittel, nämlich die Berufung wegen Nichtigkeit zukommt (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 465 Abs 3 StPO iVm § 282 Abs 2 StPO; dazu näher Ratz, WKStPO § 282 Rz 43 sowie Spenling, WKStPO § 366 Rz 17 und 22), rechtzeitig eine solche angemeldet. Die inhaltliche Beurteilung der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten (Beweis)Antrag gestellt hat, ist allein dem Berufungsgericht vorbehalten (vgl [zum schöffengerichtlichen Verfahren] RISJustiz RS0130834).

[10] Die Ausfertigung des Urteils vom 8. November 2024 (ON 31.3) in gekürzter Form verletzt daher § 270 Abs 4 erster Satz StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.

[11] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).

[12] Die Generalprokuratur bringt weiters vor:

„Im Fall der Urteilsanfechtung muss dem Rechtsmittelwerber bzw dessen Vertreter (vgl § 83 Abs 4 StPO) eine Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden (§ 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 7 StPO); die dem Rechtsmittelwerber offenstehende Frist zur Ausübung seines Rechts auf Ausführung der Beschwerdegründe wird (erst) durch die – nach der Anmeldung der Berufung erfolgte – Zustellung der Abschrift der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 1 und 2 StPO) in Gang gesetzt (§ 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 1 StPO; vgl Ratz, WKStPO § 283 Rz 4).

Trotz aktenkundig unterbliebener Zustellung einer solchen Abschrift an die Privatbeteiligte hat das Berufungsgericht über die Berufung der Privatbeteiligten entschieden; solcherart ist es irrig vom Beginn und vom Ablauf der in § 467 Abs 1 StPO normierten Frist ausgegangen.

Dadurch wurde die Privatbeteiligte in ihrem in § 467 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO normierten Recht auf Ausführung ihrer Berufungsgründe binnen vier Wochen nach Zustellung der Abschrift einer (nicht gekürzten) Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 1 und 2 StPO) und damit das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt.“

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[13] Wird das Rechtsmittel der Privatbeteiligten – wie hier – vor Zustellung einer Urteilausfertigung angemeldet, so läuft die Frist von vier Wochen zu dessen Ausführung (§ 467 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin nach Abschluss des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls (RISJustiz RS0117026) eine vollständige Abschrift der – endgültigen (§ 270 Abs 3 StPO) – Urteilsausfertigung zugestellt wurde (vgl Ratz, WKStPO § 285 Rz 1). Dass allein die Zustellung einer vollständigen Abschrift einer den Formerfordernissen des § 270 Abs 2 StPO entsprechenden Urteilsausfertigung fristauslösend wirkt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

[14] Demgemäß war – auch wenn die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter unter Verletzung des § 179 Abs 1 erster Satz Geo verfrüht erfolgte (vgl dazu eingehend 13 Os 2/25f [13 Os 11/25d] Rz 15 ff) – im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht die Frist zur Ausführung ihres Rechtsmittels für die Privatbeteiligte bereits abgelaufen. Eine Verletzung ihres in § 467 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO normierten Rechts auf Ausführung ihrer Berufungsgründe binnen vier Wochen nach Zustellung der Abschrift einer Urteilsausfertigung liegt hier somit nicht vor.

[15] In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

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