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22Bs202/25d•OLG Wien 22Bs202/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, GZ **44, nach der am 26. August 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. McElheney durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Übergabe des A* zur Strafvollstreckung an die rumänischen Behörden auf Grund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Bukarest vom 13. März 2025, AZ **, bewilligt.
Begründung:
Auf Grund des im Spruch angeführten Europäischen Haftbefehls (EHB) leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EUJZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung an Rumänien ein (ON 1.5).
Demnach wurde dieser mit rechtskräftigem Strafurteil Nr. ** des Landesgerichts Bukarest vom 16. Oktober 2024 in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, weil er – verkürzt dargestellt - am 4. März 2020 in ** eine von der rechtmäßigen Inhaberin verlorene Bankomatkarte mit dem Vorsatz an sich nahm, sich durch deren Verwendung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in weiterer Folge in 19 Angriffen bargeldlos in diversen Geschäften verschiedene Waren einkaufte, wodurch er sich unrechtmäßig bereicherte, was als die Straftaten der Durchführung von betrügerischen Finanzgeschäften in fortgesetzter Form sowie des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem in fortgesetzter Form nach Artikel 250 Abs 1 und Artikel 360 Abs 1 iVm Artikeln 35 Abs 1; 41 Abs 1; 75 Abs 2 lit b; 76 Abs 1 des rumänischen Strafgesetzbuchs qualifiziert wurde (ON 25, 5 ff [Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die Übergabe zur Strafvollstreckung an die rumänischen Behörden für unzulässig, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich zwar um übergabefähige strafbare Handlungen handle, jedoch die Voraussetzungen des § 5a EUJZG vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.32) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 46), der Berechtigung zukommt.
Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (BS 2 f) zu verweisen (RISJustiz RS0124017), wonach es sich vorliegend um übergabefähige strafbare Handlungen im Sinne des § 4 Abs 2 EUJZG handelt, weil die angeführten Straftaten auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar wären und noch mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Im Hinblick auf das Ankreuzen des Punktes 3.4 samt anschließendem Fettdruck der Unterpunkte für die Neudurchführung des Verfahrens (ON 25,19 [Original] bzw. ON 25,8 [Übersetzung]) ist von der Anwendbarkeit des § 11 Abs 1 Z 3 EUJZG auszugehen.
Den Argumenten der Anklagebehörde folgend ist jedoch in casu kein Anwendungsfall des § 5a EUJZG gegeben.
Nach dieser Bestimmung ist die Übergabe eines Unionsbürgers unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3). § 5a EUJZG stellt auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Unionsbürger ab. Der – dieser Bestimmung zugrundeliegende – fakultative Ablehnungsgrund nach Art 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beruht auf dem Gedanken, dass die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe erhöht werden können. Daraus folgt, dass es legitim ist, wenn der Vollstreckungsmitgliedsstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedsstaats nachgewiesen haben. Die Möglichkeit einer Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat soll dann bestehen, wenn die Person in der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedsstaats derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (vgl. EuGH 5.9.2012, C42/11, Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge, Rn 58; OLG Wien, 22 Bs 163/22s).
Richtig ist, dass der Betroffene laut den erstgerichtlichen Feststellungen seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Österreich hat und er keine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Jedoch ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass A* in Österreich über keine familiären Strukturen verfügt (sämtliche Familienmitglieder leben in Rumänien), mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin erst seit rund sechs Monaten zusammen wohnt und der deutschen Sprache de facto nicht mächtig ist. Darin ist tatsächlich eine unzureichende Integration zu erblicken, sodass einer Resozialisierung bzw. Reintegration in die Gesellschaft in Rumänien, insbesondere mangels sprachlicher Barrieren, der Vorzug zu geben ist. Hinzu tritt, dass der Betroffene noch vor seiner Festnahme im gegenständlichen Übergabeverfahren laut Sozialversicherungsauszug aus seiner ersten und einzigen Stelle als Arbeiter (beim Unternehmen „B* GmbH“ vom 2. Dezember 2023 bis 15. Mai 2025) entlassen worden war und erst unter dem Eindruck des Übergabeverfahrens am 15. Juli 2025 einen neuen Arbeitsvertrag (mit Probezeit) abschloss (ON 5.3 des Beschwerdeakts), sodass auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine hinreichend gefestigten Bande bestehen, welche eine Anwendung des § 5a EUJZG indizieren würden.
Das vom Erstgericht angenommene Übergabehindernis nach der angeführten Bestimmung liegt daher nicht vor.
Ebenfalls zutreffend verweist die Anklagebehörde darauf, dass auch Artikel 8 MRK der Übergabe nicht entgegensteht, weil im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären Strukturen des Betroffenen in Österreich die nach Abs 2 leg.cit. vorzunehmende Notwendigkeits und Verhältnismäßigkeitsprüfung in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung im Ausstellungsstaat zu seinem Nachteil ausfällt. Die kurze Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen eine Übergabe unter diesen Aspekten nur dann hindern können, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RISJustiz RS0123230 [T5]), wofür fallbezogen jedoch keine Hinweise vorliegen. Sämtliche Blutsverwandten leben in Rumänien.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Übergabe des Betroffenen an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung zu bewilligen.
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