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23Bs230/25d•OLG Wien 23Bs230/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 20. Oktober 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen nigerianischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei gemäß § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO am 3. August 2025, 10.55 Uhr (ON 7.2 S 1 und S 3; ON 7.5 = ON 7.16; ON 7.12 S 1 und S 3; ON 7.14 S 2), und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt am selben Tag um 20.00 Uhr (ON 8; ON 9.2 S 1 = ON 9.5 S 1), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.3; vgl auch ON 1.5) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2025 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der (zu ergänzen:) schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) dritter Fall StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 19. August 2025 verhängt (ON 12 S 4; ON 13).
Gegen diesen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 12 S 5), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* - soweit für die Haftfrage relevant (RISJustiz RS0120817 [T1 und T6]) - im dringenden Verdacht, in **
I./ Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich einer jeweiligen Sachverhaltsklärung, zu hindern versucht zu haben, und zwar
A./ am 17. Juli 2025 RevInsp B*, indem er dessen Hand mit der Faust wegschlug, ihm einen Schlag gegen den Arm versetzte und in weiterer Folge versuchte, dem Genannten gezielte Stöße mit dem Ellenbogen gegen den Oberkörper zu versetzen;
B./ am 3. August 2025 Insp C*, indem er ihr einen gezielten Kopfstoß und einen Faustschlag zu versetzen versuchte;
II./ andere am Körper zu verletzen versucht zu haben, und zwar durch die zu I./A./ und I./B./ umschriebenen Handlungen die dort genannten Beamten zu den dort angeführten Tatzeitpunkten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, die Polizeibeamten RevInsp B* und Insp C* mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und (Kopf)Stößen, jeweils an einer Amtshandlung in Form einer Sachverhaltsklärung, zu hindern. Er hielt es der dringenden Verdachtslage nach weiters ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, durch diese Tathandlungen Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen.
Es besteht daher der dringende Verdacht, A* habe die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) begangen.
Der angeführte dringende Tatverdacht gründet in Bezug auf das jeweilige objektive Tatgeschehen auf den Berichten des PK D* zu GZ ** und des PK E* zu GZ ** samt Beilagen (ON 7 und ON 18).
So ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Amtsvermerk des RevInsp B* vom 18. Juli 2025 (ON 18.12), dass die Exekutive am 17. Juli 2025 „aufgrund eines aggressiven Randalierers“ zur UBahnStation ** beordert worden sei, wo der Beschuldigte (zum Zwecke der Sachverhaltsklärung) aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben, bzw wo versucht worden sei, diesen anzuhalten. Daraufhin habe ihm A* die Hand mit der Faust weggeschlagen, ihm einen Schlag gegen den Arm versetzt und letztlich versucht, sich durch gezielte Stöße mit dem Ellenbogen gegen den Oberkörper des Beamten aus dessen „Griffen zu befreien“. Damit stehen weitestgehend – nämlich insbesondere in Bezug auf den Schlag gegen die Hand - die Angaben des ebenso an der Amtshandlung beteiligten Insp F* in ON 18.13 in Einklang, wobei dieser auch einen „gezielten Schlag ins Gesicht oder im Bereich des Kopfes“ wahrgenommen haben will (ON 18.13 S 2).
Dem Amtsvermerk der Insp C* vom 3. August 2025 (ON 7.12) – an dessen Richtigkeit es derzeit ebensowenig Grund zu zweifeln gibt – lässt sich wiederum entnehmen, dass der Beschuldigte der Genannten an diesem Tag im Rahmen einer (weiteren) Sachverhaltsklärung („Einsatzgrund: Mann wirft mit Steinen und Flaschen um sich“) einen gezielten Kopfstoß und einen Faustschlag zu versetzen versuchte.
Vor diesem Hintergrund erscheint die leugnende Verantwortung des A*, derzufolge beide Male „die Polizei“ ihn „attackiert“ bzw „angegriffen“ habe, und „nicht [er] sie“ (ON 12 S 3 f), wenig glaubwürdig und ist solcherart nicht geeignet, die dringende Verdachtslage zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang, wobei bei einem leugnenden Täter der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882). Überdies entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der uniformierten Polizeibeamten Schläge bzw (Kopf)Stöße zu versetzen versucht, es nicht nur ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, diese an einer Amtshandlung zu hindern, sondern sie dadurch auch am Körper zu verletzen.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 b StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 31 f mwN).
Der Beschuldigte, der zu seinem Wohnort selbst keine Angaben machte (ON 12 S 1), war zuletzt obdachlos gemeldet (ON 11), bereits in zwei weiteren Verfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 7.8) und auch für seine Erwachsenenvertreterin „nicht auffindbar“ (ON 6.9). Ausgehend von diesen Umständen besteht aber in Zusammenschau mit dem relevanten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die evidente Gefahr, A* werde sich auf freiem Fuß belassen der weiteren Strafverfolgung entziehen bzw sich verborgen halten.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor. Denn der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Wochen jeweils ohne begreiflichen Anlass Gewalt gegen zwei Polizeibeamte geübt und diese zu verletzen versucht zu haben. Aufgrund dieser bestimmten Tatsachen besteht – unter weiterer Berücksichtigung seines offenbar auch weiterhin aggressiven Verhaltens (vgl ON 21.3) - die evidente Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (insbesondere in Form von erheblichen Widerstandshandlungen) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst etwa zwei Wochen andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Die Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Bleibt festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten, derer er dringend verdächtig ist, möglicherweise unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Sinne des § 21 StGB begangen haben könnte, zumal dieser eigenen Angaben zufolge an Schizophrenie leide (ON 20.2 S 2), im Rahmen der Amtshandlung vom 17. Juli 2025 bei einem Beamten den Eindruck eines „augenscheinlich beeinträchtigten Geisteszustand[es]“ hinterließ (ON 18.13 S 2) und auch der Amtsarzt am 3. August 2025 vermerkte, dass er „beeinträchtigt“ wirke (ON 7.11 S 2). Zur Klärung, ob ein solcher Zustand, der die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach sich ziehen könnte, vorliegt, wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der psychiatrischen Kriminalprognostik, Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin veranlasst (ON 15). Wenngleich derzeit mangels Vorliegens der beauftragten Expertise noch keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben seien, wird das Erstgericht für den Fall, dass nach Einlangen des Sachverständigengutachtens solche hinreichenden Gründe vorliegen sollten, von Amts wegen über eine allfällige vorläufige Unterbringung zu entscheiden haben (§ 430 Abs 1 Z 4 StPO).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
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