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1Bs86/25v•OLG Graz 1Bs86/25v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. April 2025, GZ **-19, nach der am 19. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Zechner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 14. September 2024 in ** die Polizeibeamten RI B*, Insp C*, Insp D* und GI E* durch Gewalt an der Amtshandlung seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er zunächst aggressiv vor den Beamten gestikulierte, sich sodann ruckartig aus der Fixierung der Beamten losriss und sich in weiterer Folge am Boden verspannte und verdrehte, wobei es in Folge der professionellen Vorgehensweise der Beamten beim Versuch blieb.
Er wurde hiefür in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 8,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Ferner wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Mit unter einem gefassten Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO und Abs 6 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten zum AZ ** des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Ferner ordnete es mit (nicht gesondert ausgefertigten; siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0126528) Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings und zur Enthaltung alkoholischer Getränke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 22) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht nicht gehalten, gesondert (vgl im Übrigen US 7 f) zu thematisieren, dass der genannte Zeuge angab, er könne nicht sagen, ob diese „schon kraftvolle Bewegung in dieser Kraft notwendig gewesen wäre, um aus seinem Griff herauszukommen“ (ON 22.2, 3). Denn nach Maßgabe der Urteilsannahmen, wonach sich der Angeklagte aus dem Griff des RI B* mit einer rotierenden und kraftvollen Bewegung herausriss (US 5), spricht die Rüge ein erhebliches, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisergebnis nicht an (RIS-Justiz RS0106268). Ferner setzte sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, sich am Boden herumgedreht zu haben, weil er keine Luft bekommen habe, im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 6 letzter Absatz) auseinander und legte dar, weshalb es die Angaben des Angeklagten als reine Schutzbehauptung erachtete. Die Aussage der Zeugin E*, dass sich der Angeklagte aus dem Griff der Beamten am Boden gedreht und dabei gesagt habe, er bekomme keine Luft, wurde ausdrücklich erörtert (US 8 vorletzter Absatz) und stellt daher ebenfalls kein übergangenes Beweisergebnis dar. Die Kritik mangelnder Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nimmt abermals nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (vgl US 8f). Davon abgesehen legt sie nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem objektiven Geschehen“ bei erfolgter Feststellung des Ausspruchs der Festnahme (US 19 erster Absatz) bei – wie hier – leugnenden Angeklagten nicht genüge (vgl RIS-Justiz RS0116882).
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die vom Erstgericht festgestellten schulderheblichen Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299; Ratz in WK StPO § 476 Rz 7/1).
Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. So hat es alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Beweisergebnisse, wie auch dessen leugnende Verantwortung, einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen und mit schlüssiger Begründung – der sich das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt – dargelegt, wie es zu den entscheidenden Feststellungen gelangte. Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, daran Bedenken auszulösen, indem er zusammen gefasst – unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und Außerachtlassung der gesamten erstrichterlichen Beweiswürdigung zu den einzelnen genannten Personalbeweisen – darauf verweist, dass nicht feststellbar sei, mit welcher Kraftanwendung das Losreißen erfolgt sei. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits das Losreißen den Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 erster Fall StGB erfüllt, sodass sich ein Eingehen auf die Ausführungen zum „Verdrehen“ erübrigt. Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung die ausgewogene und intersubjektiv überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass das festgestellte Losreißen aus dem Festhaltegriff des einschreitenden Polizeibeamten mangels Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB darstelle. Dieses Argument vernachlässigt jedoch prozessordungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierung (US 5), dass der Betroffene kraftvoll handelte. Hinzugefügt sei, dass als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands genügt, eine besondere Intensität der Kraftanwendung ist dem Vorbringen zuwider nicht nötig (RIS-Justiz RS0095666). Auch mit der Behauptung des Vorliegens eines „sekundären Feststellungsmangels“ betreffend den Grund für die Verdrehung durch den Angeklagten, erschöpft sich die Rüge entgegen der Prozessordnung in der Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (neuerlich US 8 f; RIS-Justiz RS0095939).
Aus dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB resultiert der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da beim Angeklagten nach den (unbedenklichen) Feststellungen auf US 4 die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, erhöht sich die Strafbefugnis auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung sind als erschwerend zu werten, dass der Angeklagte schon dreimal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1 und 1 a StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 8). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) schuldsteigernd wirken außerdem die Umstände, dass die Tatbegehung in einer Probezeit (Pos 3 der Strafregisterauskunft) begangen wurde und sich der Widerstand gegen mehrere Polizeibeamte richtete (Opfermehrheit: vgl Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 77). Mildernd ist nur, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Die Annahme des Milderungsgrunds des § 35 StGB ist ausgeschlossen, weil dem Angeklagten die Berauschung aufgrund früherer ähnlich gelagerter Delinquenz ebenfalls in berauschtem Zustand vorwerfbar ist (Riffel, WK2 StGB § 35 Rz 8 mwN). Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Strafenkombination als angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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