OLG Graz 8Bs221/25y

8Bs221/25yOberlandesgericht13.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs221/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00221.25Y.0813.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Berzkovics und den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2025, AZ ** (ON 6 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** – soweit hier relevant – gegen A* B* wegen des Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2025 den Antrag der Staatsanwaltschaft, über A* B* die Untersuchungshaft zu verhängen, ab und ordnete dessen sofortige Enthaftung an. Begründend führte er aus, dass zwar von einem dringenden Tatverdacht nach § 83 Abs 1 StGB auszugehen sei, die Äußerungen vom 28. Juli 2025 jedoch nicht ausreichend konkret sowie nicht gegen einen geeigneten Adressaten gerichtet seien, weshalb kein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer schweren Nötigung vorliege; davon ausgehend bestehe kein Haftgrund (ON 6).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Begründung, der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen sei bei vernetzter Betrachtungsweise darin gelegen, den Eindruck zu erwecken, dass die Adressatin dieser Nachrichten und deren Schwägerin im Falle mangelnder Willensbeugung Opfer eines vom Beschuldigten bewirkten „Massakers“ würden, weshalb (auch) dringender Tatverdacht für strafbares Handeln des Beschuldigten im Sinne der §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB vorliege, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verhängung der Untersuchungshaft anstrebt (ON 8).

Der Beschuldigte beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

A* B* ist im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit gemäß § 173 Abs 1 StPO dringend verdächtig, er habe in **

1. / zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 14. Juli 2025 und dem 20. Juli 2025 versucht, seine Ehefrau C* B* zu verletzen, indem er er sie am Hals packte und würgte, und

2. / am 28. Juli 2025 seine Schwester D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod gegen sie und gegen eine Sympathieperson, nämlich ihrer Schwägerin C* B*, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe seines zu diesem Zeitpunkt bei ihr aufhältigen Kindes E* B* zu nötigen versucht, indem er ihr zwei in bosnischer Sprache verfasste Sprachnachrichten mit dem Inhalt „Hör diese Nachricht gut zu: Verpiss dich ... dass du so gegenüber mich bist ...ich komme jetzt das Kind abholen. Falls ihr mir das Kind nicht gebt.....das was du sagst, dass ich keine Probleme machen darf … ich werde jemanden für mein Kind umbringen. Ich werde die Hälfte von ** für mein Kind umbringen. Ist dir das klar? Bring mir das Kind sofort raus!“ und „Dieses Kind habe ich nicht mit der Polizei erzeugt und die Polizei interessiert mich nicht! Wenn ich komme, möchte ich mein Kind nehmen und sehen. Wer mir das nicht ermöglicht, kriegt Ärger mit mir und in ** passiert ein Massaker. Dir und ** (Anm.: Spitzname der C* B*) und der Polizei sollte das klar sein. Verpisst euch!“ per WhatsApp übermittelte.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* B* (zu 1./) es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass C* B* durch sein Verhalten am Körper verletzt wird und (zu 2./) mit den an seine Schwester gerichteten Äußerungen, „jemanden“ bzw „die Hälfte von **“ „umzubringen“ und „in ** passiert ein Massaker“ ernstgemeint zum Ausdruck bringen wollte, dass sie und ihre Schwägerin Teil des in Aussicht gestellten „Massakers“ sein werden, er demnach willens und in der Lage sei, sie zu töten, wenn sie sich seinem Willen nicht beugen und er seine Schwester im Wissen um den Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen durch diese (gegen sie und ihre Sympathieperson gerichteten) Drohungen mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe seines Kindes nötigen wollte.

Die Äußerungen sind im Kontext (zuvor erfolgter körperlicher Übergriff gegen seine Ehegattin; vehement, teilweise schreiend geäußerte Übelsandrohungen; vgl ON 10.2 und ON 10.3) geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen.

Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist zu 1./ dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und zu 2./ dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu subsumieren.

Der dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse des SPK , PI , dabei zu 1./ auf die Aussage der Tochter des Beschuldigten, E B (ON 2.8, 6; wobei sich daraus kein Verletzungserfolg ergibt), und zu 2./ auf die Angaben der D (ON 2.10) sowie die damit in Einklang stehenden, von ihr vorgelegten Sprachnachrichten (ON 2.11; ON 2.12; ON 10). Zu 2./ besteht entgegen der Einschätzung des Erstgerichts hinsichtlich der – nicht nur auf den Wortlaut zu beschränkenden, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (zB bisherige Beziehung zwischen Täter und Opfer, Milieu, frühere Vorfälle, begleitende Verhaltensweisen u.a.) zu ermittelnden – Tatfrage des Bedeutungsinhalts und der Ernstlichkeit der Äußerungen (RIS-Justiz RS0092088, RS0092588, RS0092437; Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 74 Rz 34) der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit den vehement, teils schreiend getätigten, an seine Schwester gerichteten Äußerungen („jemanden“ bzw „die Hälfte von “ „umzubringen“ und „in ** passiert ein Massaker“) ernst gemeint zum Ausdruck bringen wollte, dass sowohl seine Schwester als auch deren Schwägerin (die Ehegattin des Beschuldigten) Teil des in Aussicht gestellten „Massakers“ sein werden (somit konkret das Übel des Todes ankündigte) und er willens und in der Lage sei, sie zu töten, wenn sie sich seinem Willen nicht beugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Kind des Beschuldigten und auch dessen Mutter, die Ehegattin des Beschuldigten, nach einem (weiteren) körperlichen Übergriff des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau in Kroatien (vgl ZV E B, ON 2.8, 5) und aufgrund eines außerehelichen Verhältnisses des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in der Wohnung seiner Schwester D aufhielten und dem Beschuldigten von seiner Schwester und seiner Frau kein Kontakt zu seinem Kind gestattet wurde (ON 2.2, 4; ON 2.6). Hoch wahrscheinlich ist daher, dass die Äußerungen Drohungen mit dem Tod (auch) der D* und der C* B* darstellten, welche seinem Ziel, seine Tochter zu sehen, entgegenstanden. Mit Dringlichkeit ist auch anzunehmen, dass der Beschuldigte im Wissen um den Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen durch die Drohungen mit dem Tod D* (durch Androhung eines Übels gegen sie und gegen ihre Schwägerin, somit einer Sympathieperson [§ 74 Abs 1 Z 5 StGB; vgl Schwaighofer, aaO Rz 44, 51 f; Jerabek/Ropper, aaO Rz 23, 27]) zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe seines Kindes nötigen wollte. Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich darüber hinaus mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0116882). Da zu 1./ keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden sollte (C* B* machte von ihrem Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch [ON 2.9]), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Verletzungs- und keinem Nötigungsvorsatz auszugehen. Die pauschal leugnende Verantwortung des Beschuldigten (ON 5a, 3 f) vermag die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht zu entkräften.

Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liegen jedoch die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO nicht (mehr) vor. Es ist zwar weiterhin von einer schwierigen familiären Situation (Gewalt, außereheliche Beziehung) auszugehen, jedoch wurde – nachdem bereits am 29. Juli 2025 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG erging (ON 2.6, 5) – zwischenzeitig im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West eine bis 7. August 2026 geltende einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO gegen den Beschuldigten erlassen. Aufgrund dieser Maßnahmen und der erstmaligen – wenn auch kurzen – Hafterfahrung, mit der gerichtsnotorisch ein besonders nachhaltiger und tatabhaltender Eindruck verbunden ist, ist derzeit die Begehung von mit den Anlasstaten vergleichbaren strafbaren Handlungen mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen oder die Ausführung der angedrohten Tat nicht (mehr) konkret zu erwarten.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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