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12Ra36/25p•OLG Linz 12Ra36/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Mitter, BSc (Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Knoll (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat A* B*, C*, verteten durch seinen Vorsitzenden D*, beide , straße , dieser vertreten durch Mag. E, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für F in G, gegen die beklagte Partei A B C, , ZVR *, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2025, Cga-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beschäftigt in Wohnhäusern mindestens drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Wechseldienst von Montag bis Sonntag auch wachende Nachtdienste – in der Regel von 19.15 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetags – leisten. Die Dienstverhältnisse unterliegen dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV“).
Dieser enthält folgende Bestimmungen (Stand: 1. Jänner 2025):
„§ 9 Nachtarbeit
Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.
Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro Arbeitsstunde von € 9,21. Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 52,66.
Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft gilt § 8.
Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) einen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft.
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
[…]
[…]
§ 15 Dienstplan
[…]
a)Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmerin an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von € 50,00 pro Tag/Nacht.
Der Flexibilisierungszuschlag gebührt auch, wenn eine Dienstverschiebung innerhalb der Frist von 3 Kalendertagen auf Wunsch des Arbeitgebers zustande kommt und zu einem Wechsel der Art des Dienstes (zB Wechsel von Tag- zu Nachtdienst) führt.
b)Kommt zu einem geplanten Dienst durch das vereinbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplanter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisierungszuschlag in Höhe von € 25,00 pro Tag/Nacht, wenn die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird.
Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Arbeitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a.
[…]
§ 31 Zulagen und Zuschläge
[…]
Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 6,06 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG sowie für Arbeitnehmerinnen, die unter den Anwendungsbereich des § 24 fallen, siehe § 3 FeiertagsRG).
Für Außendiensteinsätze in den mobilen Pflegediensten gemäß GuKG und Sozialbetreuungsberufegesetz, einschließlich Heimhilfe, Besuchsdienste und Essen auf Rädern beträgt der Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt 60% des Grundstundenlohnes.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
[...]“
Weitere Zuschläge enthält der SWÖ-KV etwa in § 5 Abs 2-4 (Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte: 25 % zum Grundstundenlohn) sowie in und § 10 Abs 7 (Mehrstundenzuschlag für Vollzeitbeschäftigte: 33,3 % zum Grundstundenlohn).
Mit der am 2. August 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die bei der Beklagten in Wohnhäusern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des § 9 SWÖ-KV leisten, während eines wachenden Nachtdiensts an einem Sonn- bzw Feiertag für die Normalarbeitszeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr Anspruch auf den Nachtzuschlag gemäß § 9 SWÖ-KV und Anspruch auf den Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 31 Abs 2 SWÖ-KV haben. Dazu brachte er vor, das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 SWÖ-KV beziehe sich nur auf den Sonntags- und den Feiertagszuschlag der Beschäftigten in mobilen Diensten.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Kumulierung des Sonn- und Feiertagszuschlags mit anderen Zuschlägen werde durch § 31 Abs 2 SWÖ-KV ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung des eingangs auf das Relevante zusammengefasst wiedergegebenen, insofern unstrittigen Sachverhalts ist es zum Ergebnis gelangt, das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 SWÖ-KV erfasse auch den Nachtzuschlag.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1Auch im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Auslegung des § 31 Abs 2 UAbs 3 S 1 SWÖ-KV strittig.
1. 1Die Parteien gehen dabei übereinstimmend davon aus, dass auch die Nachtdienstpauschale (allenfalls) dem Kumulierungsverbot unterliegt, obwohl sie ihrem Namen nach kein „Zuschlag“ ist und nach § 9 Abs 2 S 2 SWÖ-KV pro „durchgehendem Nachtdienst“ (ausdrücklich) anstelle des Nachtzuschlags gebührt, also diesen ersetzt; bei einer strikt am Wortlaut orientierten Auslegung könnte daher bereits an dieser Stelle zweifelhaft sein, ob nicht (allenfalls) nur der Nachtzuschlag (für einzelne Nachtstunden) vom Kumulierungsverbot erfasst ist, nicht aber die Nachtdienstpauschale.
1. 2Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass der normative Teil eines Kollektivvertrags nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – und der Absicht des Normgebers, wobei maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (vgl RIS-Justiz RS0008807, RS0008782, RS0010088, RS0010089).
2Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass sich § 31 Abs 2 UAbs 3 S 1 SWÖ-KV seiner systematischen Einordnung nach prima facie durchaus nur auf den ihm unmittelbar vorangehenden UAbs 2 beziehen könnte.
2. 1Gegen diese Interpretation spricht allerdings schon sein Wortlaut:
Zwar bedeutet der Begriff „mehrere“ nicht nur soviel wie „eine unbestimmte größere Anzahl“, sondern auch „nicht nur ein“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung/mehrere, Bedeutungen 1 und 2, abgefragt am 30. Juli 2025). Stehen nur zwei Beträge zur Auswahl, so ist aber bei einem Vergleich der Komparativ zu verwenden, und nicht der Superlativ („höchste“), der auf zumindest drei zu vergleichende Beträge hinweist (vgl nur https://mein-deutschbuch.de/komparativ-superlativ.html, abgefragt am 30. Juli 2025).
Den Parteien des SWÖ-KV kann durchaus die Fähigkeit zur richtigen Verwendung der deutschen Sprache zugesonnen werden. Wenn sie im Kumulierungsverbot den Superlativ („der höchste Zuschlag“) verwenden, weist dies darauf hin, dass die Auswahl der in Frage kommenden Zuschläge nicht auf die im vorangegangenen Unterabsatz genannten zwei beschränkt ist.
2. 2Eine grammatikalisch richtige Anwendung des Komparativs findet sich überdies in § 15 Abs 5 S 2 SWÖ-KV, nach dem bei einem potentiellen Anspruch auf die beiden in Abs 4 dieser Bestimmung genannten Flexibilisierungszuschläge nur „der höhere“ gebührt.
Der erste Satz dieser Bestimmung – wonach der Flexibilisierungszuschlag „von den Kumulierungsbestimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen“ ist – wäre als generelle, vom folgenden Satz punktuell eingeschränkte Regel überflüssig, wenn die Parteien des SWÖ-KV bei seiner Einführung dem Kumulierungsverbot ohnedies keine generelle Wirkung zugedacht hätten.
2. 3Zumal – worauf der Kläger wiederholt hinweist – den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828), spricht auch der zweite Satz des § 31 Abs 2 UAbs 3 SWÖ-KV für eine umfassende Wirkung des Kumulierungsverbots: Dieser bestimmt den Entfall des Nachtzuschlags gemäß § 9 Abs 2 ausdrücklich (nur) für „Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen“.
Weil Überstunden in der Nacht mit demselben Zuschlag abgegolten werden wie Überstunden – und auch Nachtüberstunden – an Sonn- und Feiertagen (vgl § 10 Abs 6 S 2 SWÖ-KV), hätte diese Bestimmung bei einer nicht umfassenden Wirkung des Kumulierungsverbots zur Folge, dass nicht an Sonn- oder Feiertagen geleistete Nachtüberstunden besser entlohnt würden als an Sonn- oder Feiertagen geleistete Nachtüberstunden, nämlich mit Nachtzuschlag. Wenn der Kläger schon eine fehlende Differenzierung zwischen Werktagen und Sonn-/Feiertagen als unsachlich erachtet, muss dies umso mehr für eine günstigere Behandlung von Arbeit an Werktagen als der an Sonn-/Feiertagen gelten.
§ 31 Abs 2 UAbs 3 S 2 SWÖ-KV ist auch bei einer umfassenden Wirkung des Kumulierungsverbots keineswegs überflüssig, weil er eine – einheitliche und ohne umständliche Rechengänge für die Ermittlung des „höheren“ Betrags anwendbare – Regelung für das Aufeinandertreffen eines in % des Grundlohns ausgedrückten Zuschlags mit einem in EUR pro Stunde ausgedrückten Zuschlag trifft.
2. 3Dass sich das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 UAbs 3 S 1 SWÖ-KV – wie vom Kläger vertreten – (nur) „auf [gemeint wohl:] Zuschläge bezieht, die den gleichen Abgeltungszweck“ haben, ist weder seinem Wortlaut noch seinem systematischen Zusammenhang noch dem SWÖ-KV in seiner Gesamtheit zu entnehmen.
Eine solche Regelung wäre im Übrigen gerade nicht praktisch durchführbar, sondern würde die Anwendung verkomplizieren und Streitigkeiten über den jeweiligen Zweck der Zuschläge nach sich ziehen. Etwa im Fall des (einheitlich normierten) Zuschlags für Überstunden in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen (§ 10 Abs 6 S 2 SWÖ-KV) müsste dann (allenfalls) überdies ermittelt werden, welcher Teil dieses Zuschlags die Überstundenarbeit an sich, welcher die besonders belastende Arbeit in der Nacht und welcher die ungünstige Lage der Arbeit an einem üblicherweise arbeitsfreien Tag abgilt.
Gerade die einheitliche Behandlung von Überstunden in der Nacht einerseits und solchen an Sonn- und Feiertagen (auch untertags) andererseits spricht schon grundsätzlich gegen die vom Kläger vertretene These unterschiedlicher Abgeltungszwecke unterschiedlicher Zuschläge.
3Der Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen stets eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042819).
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