OLG Wien 11R37/25d

11R37/25dOberlandesgericht28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R37/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00037.25D.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die beklagten Parteien 1. B, geboren **, *, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, und 3. C, FN **, **, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 32.891,02 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse gegenüber der erstbeklagten Partei EUR 8.222,75 und gegenüber der drittbeklagten Partei EUR 32.891,02) und der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 24.668,27) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Dezember 2024, GZ **77, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) und der drittbeklagten Partei die mit EUR 3.397,20 (darin EUR 566,20 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 5.12.2017 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der - mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöschten - D* Handelsgesellschaft m.b.H. (der ehemals Zweitbeklagten) ein Unfall, bei dem E* (idF auch "Verletzter") schwer verletzt wurde.

Der Erstbeklagte war im Unfallszeitpunkt bei der D* Handelsgesellschaft m.b.H. als Techniker beschäftigt; er bediente gelegentlich, durchschnittlich einmal im Monat einen Gabelstapler. Er hat die Ausbildung zum Staplerfahrer absolviert und seit dem Jahr 2000 einen "Staplerschein".

Das Opfer fuhr mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Klein-LKW der Marke ** auf das Betriebsgelände, um einen Kleinstapler [Niederhubwagen] abzuholen.

Um den Kleinstapler in den Laderaum des Fahrzeugs von E* zu verladen, holte der Erstbeklagte einen Gabelstapler. Ohne den Kleinstapler am Gabelstapler zu sichern, hob er den Kleinstapler mit dem Gabelstapler auf eine Höhe von ca. 50 cm an und fuhr vorwärts in Richtung Laderaum des Klein-LKW. Dabei rutschte der Kleinstapler vom Gabelstapler und fiel E* auf den Fuß, welches dadurch schwere Verletzungen erlitt. Was genau die Rutschbewegung ausgelöst hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine Sicherung vor dem Transport ist notwendig. Wäre der Kleinstapler auf dem Gabelstapler gesichert worden, hätte ein Abrutschen und damit die Verletzung des Opfers verhindert werden können. Dem Erstbeklagte war aufgrund seiner Ausbildung (Staplerschein) bei Anwendung der durchschnittlichen Sorgfalt eines Staplerfahrers erkennbar, dass eine Sicherung notwendig war, und er hätte den Kleinstapler am Gabelstapler, etwa mit Zuggurten oder starken Schraubzwingen, sichern können (vom Erstbeklagten angefochtene Feststellung B1).

E* stand während des Beladevorgangs rechts neben dem Gabelstapler. Es wies den Erstbeklagten auf dessen Ersuchen hin an, wie hoch der Kleinstapler anzuheben war, um ihn in den Laderaum seines Fahrzeugs zu verladen (vom Erstbeklagten angefochtene Feststellung B2). Es sah auch, dass der Kleinstapler nicht am Gabelstapler gesichert war.

Der Kläger leistete aufgrund dieses Unfalls insgesamt EUR 32.891,02 an E*.

Der Kläger begehrte den Ersatz der an E* geleisteten Zahlungen und brachte dazu zusammengefasst vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Er habe den Kleinstapler unsachgemäß ohne die nötige Sorgfalt und ohne Sicherung transportiert. Zudem habe er E* angewiesen, sich in den Gefahrenbereich zu begeben und habe nicht abgewartet, bis es diesen verließ. Durch die Handlungen des Erstbeklagten sei der Kleinstapler vom Gabelstapler gefallen. Die Drittbeklagte hafte als Haftpflichtversicherung nach EKHG und KHVG, da sich der Unfall beim Betrieb des bei ihr versicherten und von E* gelenkten Klein-LKW ereignet habe.

Der Erstbeklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte zusammengefasst vor, ihn treffe kein Verschulden, vielmehr sei der Unfall auf das Alleinverschulden von E* zurückzuführen. Dieser sei am Unfalltag zu spät, ohne das nötige Hilfspersonal und ohne eine geeignete Transportmöglichkeit für den Abtransport des Kleinstaplers erschienen. Zudem habe er die Anweisungen des Erstbeklagten nicht befolgt und habe sich selbst in den Gefahrenbereich begeben.

Die Drittbeklagte beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des bei ihr versicherten Klein-LKW ereignet, weshalb das EKHG nicht anzuwenden sei. Zudem treffe das Opfer ein Mitverschulden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagte im Umfang von EUR 24.668,27 statt; das Mehrbegehren gegenüber dem Erstbeklagten (weitere EUR 8.222,75) und das Klagebegehren gegenüber der Drittbeklagten wies es ab.

Die Erstrichterin traf die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs bereits - neben unstrittigen Sachverhaltselementen - auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich erwog die Erstrichterin, dass der Erstbeklagte für die durch sein Verschulden verursachten Schäden gemäß § 1299 ABGB iVm § 1295 ABGB hafte. Den Erstbeklagten, als ausgebildeten Staplerfahrer, treffe der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Ein durchschnittlicher Staplerfahrer hätte die Notwendigkeit der Sicherung des transportierten Kleinstaplers erkannt und diesen gesichert, wodurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Weder die wenige Erfahrung mit dem Bedienen von Gabelstaplern noch die mangelnde Anweisung des Arbeitgebers zur Sicherung von transportierten Lasten könnten die Sorgfaltswidrigkeit des Erstbeklagten exkulpieren; sofern er unsicher gewesen sei, ob er den Transport sicher und sachgemäß durchführen könne, hätte er davon Abstand nehmen müssen. Indem er sich des Transports angenommen habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er die besonderen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Staplerfahrers besitze. Einen allfälligen Mangel dieser Fähigkeiten habe er daher zu vertreten.

Allerdings treffe den Verletzten gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden, weil er gesehen habe, dass der transportierte Kleinstapler nicht am Gabelstapler gesichert war und trotzdem so nah neben dem Gabelstapler gestanden sei; ein verständiger Teilnehmer hätte einen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verletzte als Laie vom Erstbeklagten als Fachmann gebeten worden sei, ihn beim Beladen einzuweisen, sei eine Verschuldensteilung von 3:1 angemessen, wobei den Erstbeklagten ein Verschulden von ¾ und den Verletzten ein Verschulden von ¼ treffe.

Da die Ansprüche des Verletzten mittels Legalzession auf den Kläger übergegangen seien, müsse er sich das Mitverschulden des Opfers entgegen halten lassen.

Der Erstbeklagte hafte dem Kläger gegenüber sohin zu drei Vierteln für den eingetretenen Schaden.

Der Unfall habe sich beim Beladen des Klein-LKW verwirklicht, weshalb das EKHG grundsätzlich auf den Sachverhalt Anwendung finde. Die Drittbeklagte hafte dennoch nicht, weil der Haftungsausschluss gemäß § 3 Abs 3 EKHG auch beim Lenker greife, selbst wenn er das Fahrzeug nur gemietet, entliehen oder auf Grund einer Gefälligkeit benützt habe.

Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung des Erstbeklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde.

Die Parteien beantragen wechselseitig den Berufungen der jeweils anderen Partei nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Trotz des Antrags des Klägers „in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen“, war die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit werden beide Rechtsmittel gemeinsam behandelt.

Zur Tatsachenrüge:

1.1. Der Erstbeklagte wendet sich zunächst gegen die unter B1 zitierte Feststellung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung „Dem Erstbeklagten war aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nicht erkennbar, dass beim Verladevorgang des Kleinstaplers die Gefahr des Abstürzen des Kleinstaplers besteht“.

Das Erstgericht habe die getroffene Feststellung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen DI F* (ON 44, Seite 13) gestützt, dabei aber die Ausführungen des Sachverständigen in der Gutachtenserörterung am 7.6.2023 (ON 56) außer Acht gelassen, aus denen sich ergebe, dass die Sicherung von Lasten in der Ausbildung von Staplerfahrern nicht gelehrt werde und sich auch nicht in den einschlägigen Skripten finde. Der Erstbeklagte habe mangels Erfahrung die Gefahrensituation nicht richtig einschätzen können, woraus ihm jedoch mangels entsprechender Ausbildung kein Vorwurf gemacht werden könne. Für ihn sei nicht vorhersehbar gewesen, dass seine gewählte Transportvariante gefährlich sei. Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass die Vorhersehbarkeit des Abstürzens im Voraus - technisch betrachtet - mit geringer Wahrscheinlichkeit einzustufen sei.

1.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0041835). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]).

1.3. Die begehrte Ersatzfeststellung steht zur getroffenen Feststellung inhaltlich nicht in Widerspruch, weil eine Sicherung nicht nur dazu dienen muss, der Gefahr des Abstürzens zu begegnen.

Aber selbst wenn man die begehrte Ersatzfeststellung sinngemäß dahingehend versteht, dass dem Erstbeklagten auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr des Abstürzens und damit die Notwendigkeit der Sicherung des Kleinstaplers nicht erkennbar war, bleibt die Beweisrüge ohne Erfolg, weil die getroffene Feststellung durch die eingeholten Sachverständigengutachten und deren Erörterung gedeckt ist.

1.4. Wie vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Ing. G* und DI F*, dass es bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt einer Sicherung des Niederhubwagens am Stapler bedurft hätte. Zudem, dass in der Staplerfahrerausbildung grundsätzlich auch die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen und die Gefahren des Kippens behandelt werden (ON 29, Seite 14 f; ON 44, Seite 13; ON 56.4, Seite 4). Die Ausführungen des Sachverständigen DI F* im Rahmen der Gutachtenserörterung in der Verhandlung am 7.6.2023 (ON 56.4.) stehen dazu – entgegen der Darstellung in der Berufung - nicht im Widerspruch.

Soweit der Sachverständige nämlich ausführte, dass im Rahmen der Staplerfahrerausbildung die praktische Umsetzung einer Ladegutsicherung mit den verschiedenen Sicherungsmittel nicht gelehrt wird bzw. nicht jede konkret im beruflichen Alltag auftretende Situation in Ausbildung gelehrt werden kann und sich in konventionellen Ausbildungsunterlagen für Staplerfahrer keine Informationen zu Reibewerten (wohl aber zur Sicherung des aufzunehmenden Gutes) finden (ON 56.4, Seite 4 und 5), führt dies nicht zum Schluss, dass dem Erstbeklagten die Notwendigkeit irgendeiner Sicherung nicht bekannt und möglich sein musste. Unstrittig hat der Erstbeklagte aber gar keine Sicherung vorgenommen.

Gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung bestehen auch deshalb keine Bedenken, weil der Sachverständige DI F* auf die konkrete Frage, ob eine Person, die den Staplerschein besitzt, allgemein mit Sicherungsmaßnahmen von Ladegut aufgrund ihrer Ausbildung vertraut sein muss, sodass sie in der gegenständlichen Situation weiß oder wissen muss, dass eine derartige Lastaufnahme (Niederhubwagen auf Hubstaplergabel bei rein metallischem Kontakt) jedenfalls einer ordnungsgemäßen Sicherung, bestenfalls der Sicherung mit Zurrgurten oder Schraubzwingen, bedarf und ein Transport eines solchen Niederhubwagens auf den Gabeln keinesfalls ohne Sicherung erfolgen darf, nachvollziehbar darlegte, dass dies einem durchschnittlich erfahrenen Gabelstaplerfahrer bewusst sein musste, weil sich die Gefahr des seitlichen Abkippens bei schmalen Gabelstand signifikant erhöht (ON 54.6, Seite 5 zur Frage 3b in ON 48).

Aus den Ausführungen des Sachverständigen DI F* in der Gutachtenserörterung ergibt sich überdies, dass der Erstbeklagte die konkrete Gefahr des Verrutschens des Niederhubwagens falsch eingeschätzt hat (ON 56.4, Seite 5).

Davon ausgehend begegnet die Beweiswürdigung des Erstgerichts keinen Bedenken.

1.5. Soweit die Berufung des Erstbeklagten die unter B2 zitierte Feststellung bekämpft, wonach das „Opfer den Erstbeklagten auf dessen Ersuchen anwies, wie hoch der Kleinstapler anzuheben war, um ihn in den Laderaum seines Fahrzeugs zu verladen“ und stattdessen die Ersatzfeststellung begehrt: „Das Opfer stand, entgegen dem Ersuchen des Erstbeklagten, neben der angehobenen Last und nicht, wie es dem Ersuchen des Erstbeklagten entsprochen hätte, neben dem Klein-LKW“, steht diese (auch nicht sinngemäß) im Widerspruch zu bekämpften Feststellung. Die Beweisrüge ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.6. Die Berufung des Erstbeklagten argumentiert weiters (ON 79, Seite 5), das Erstgericht habe Feststellungen auf die Aussage des Opfers gestützt, wenngleich dessen Aussagen widersprüchlich seien.

Hier führt der Berufungswerber aber weder an, welche konkreten Feststellungen er bekämpft, noch welche davon abweichenden Feststellungen angestrebt werden.

Die Tatsachenrüge ist insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

1.7. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

Zu den Rechtsrügen:

I. Zur Haftung des Erstbeklagten:

Beide Berufungswerber wenden sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung zwischen dem Erstbeklagten und dem Opfer.

1.1. Der Kläger argumentiert zusammengefasst, dass dem Verletzten – als Laien - das Wissen gefehl habe, die von einem (ungesicherten) Ladegut ausgehenden Gefahren richtig einzuschätzen. Wenn er vom vermeintlich erfahrenen und wissenden Erstbeklagten um Mithilfe ersucht worden sei und sich deshalb in die Gefahrenposition begeben habe, könne ihm keine Sorglosigkeit in eigenen Rechtsgütern vorgeworfen werden; jedenfalls sei eine allfällige Sorglosigkeit derart geringfügig, dass sie gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Erstbeklagten völlig zurücktrete, sodass vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen sei.

1.2. Der Erstbeklagte argumentiert, dass sich der Verletzte, obwohl ihm erkennbar gewesen sei, dass vom Erstbeklagten durch das ungesicherte Transportieren Gabel auf Gabel ein gefährliches Manöver durchgeführt werde, im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Selbst für das Einweisen des Erstbeklagten sei es nicht notwendig gewesen, so nahe beim Gerät zu stehen. Aufgrund des Mitverschuldens des Verletzten sei das Klagebegehren zur Gänze oder zum Großteil abzuweisen.

I.2. Zum Verschulden des Erstbeklagten:

2.1. Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass dem Erstbeklagten aufgrund seiner Ausbildung (Staplerschein) – bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar war, dass eine Sicherung notwendig war und er den Kleinstapler (Niederhubwagen) am Gabelstapler sichern hätte können.

2.2. Der vom Erstgericht herangezogene Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB wird von der Berufung des Erstbeklagten nicht in Zweifel gezogen und ist auch durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (vgl zum Staplerfahrer: 2 Ob 83/16v; allgemein zum Kraftfahrer: Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1299 Rz 5).

2.3. Nach § 1299 ABGB ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Es kommt also nicht auf die subjektiven Fähigkeiten an, sondern darauf, wie sich ein Sachverständiger - vorliegend ein ausgebildeter Staplerfahrer - verhalten hätte. Ein Sachverständiger haftet daher auch dann, wenn es ihm in concreto an den erforderlichen Fähigkeiten oder Kenntnissen fehlt (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.09 § 1299 Rz 3; Reischauer aaO).

2.4. Soweit die Berufung des Erstbeklagten argumentiert, das Risiko des Kippens bei einem Stapler mit kürzeren Gabeln sei weit geringer, und damit offenbar meint, dem Erstbeklagten könne daher selbst unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs das Verkennen der Kippgefahr bei der Verwendung eines Staplers - wie vorliegend - mit langen Zinken subjektiv nicht vorgeworfen werden, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus und übersieht auch, dass der Sorgfaltsverstoß darin begründet ist, dass vom Erstbeklagten gar keine Sicherung vorgenommen wurde. Dagegen führt die Berufung keine Argumente ins Treffen. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass dem Erstbeklagten zumindest bekannt sein musste, dass eine Sicherung vorzunehmen ist.

Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist diesem daher auch subjektiv vorwerfbar.

I.3. Zum Mitverschulden des Opfers:

3.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob dem bei einem Unfall Verletzten wegen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ein Mitverschulden anzurechnen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann (RS0087606 [T11]; RS0022681 [T7]).

3.1.2. Das Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681).

3.1.3. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Mitverschulden vernachlässigt werden kann, ist das Verschulden bzw. die Sorglosigkeit der Beteiligten gegenüberzustellen. Ein weitaus überwiegendes Verschulden des einen Teils hebt die Haftung des anderen Teils gänzlich auf. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden. Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teils tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, dass er vernachlässigt werden kann (RS0027202 insb [T11] und [T12]).

3.2. Ausgehend von den - teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung - getroffenen Feststellungen, berücksichtigte das Erstgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens, dass der Verletzte - als Laie - vom Erstbeklagten als Fachmann gebeten wurde, diesem beim Beladen einzuweisen und, obwohl es erkannte, dass der transportierte Niederhubwagen nicht am Gabelstapler gesichert war, trotzdem im Gefahrenbereich stehen blieb.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Erstbeklagte den Verletzten - nach den erstgerichtlichen Feststellungen – (lediglich) ersuchte, ihn einzuweisen, wie hoch der Niederhubwagen anzuheben ist, um in den Laderaum des Klein-LKW zu verladen.

3.3.1. Entgegen der Argumentation der Berufung des Klägers, ist daraus nicht zu schließen, dass der Erstbeklagte das Opfer auch anwies, im Gefahrenbereich rechts neben dem Gabelstapler zu stehen, weil die (richtige) Höhe unzweifelhaft auch aus weiterer Entfernung bzw aus anderer Position bestimmbar gewesen wäre.

Tatsächlich hat das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen, dass der Erstbeklagte die Position des Verletzten – rechts neben dem Gabelstapler - bestimmte. Lediglich den Umstand, dass der Erstbeklagte den Verletzten angewiesen hat, sich weg vom Gabelstapler zur Seitentüre des Klein-LKW – also aus dem Gefahrenbereich - zu begeben, sah die Erstrichterin, wie sich aus der dislozierten, im Rahmen der Beweiswürdigung, getroffenen Feststellung ergibt, als nicht erwiesen an.

3.3.2. Wenngleich die Berufung des Klägers zutreffend darauf verweist, dass dem Opfer als Laien nicht bekannt sein musste, welche physikalischen Kräfte beim Transport von Ladegut auf den Gabeln eines Staplers wirken und welche Sicherung es benötigt, damit die Gefahr des Herabstürzens von Ladegut nicht besteht, kann schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden, dass beim Verladen mit einem Gabelstapler, insbesondere von ungesicherter Ladung, die Gefahr eines Herabstürzens der Ladung besteht. Dass der Verletzte erkannte, dass der Niederhubwagen nicht am Stapler gesichert war, hat das Erstgericht explizit festgestellt.

3.3.3. Die Beurteilung des Erstgericht, dass dem Verletzten - auch ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB - eine Sorglosigkeit gegenüber seiner eigenen Gesundheit vorzuwerfen ist, weil er nicht so weit weg vom Gabelstapler stand, dass er nicht mehr von einem allfällig abrutschenden Ladegut getroffen werden konnte, ist daher nicht zu beanstanden.

Zu 2 Ob 193/75 billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach bereits einem (8-jährigen) Kind allgemein die Einsicht zuzumuten ist, sich nicht in die Nähe von beladenen Hubstaplern zu begeben, und ein Mitverschulden dieses – wenngleich entgegen einer ausdrücklichen Warnung im Gefahrenbereich befindlichen - Minderjährigen von 25 % (2 Ob 193/75).

Umso mehr ist einem Erwachsenen die Einsicht zuzumuten, sich nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich direkt neben einem Gabelstapler mit (ungesichterter) Ladung aufzuhalten.

3.3.4. Der Argumentation des Klägers, wonach das Mitverschulden des Verletzten gegenüber dem festgestellten fahrlässigen Verhalten des Erstbeklagten vollkommen in den Hintergrund tritt, ist daher nicht zu folgen.

3.3.5. Soweit die Berufung des Klägers einen sekundären Feststellungsmangel dahingehend moniert, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich der Erstbeklagte auf die Verladesituation vorbereiten hätte können, mangelt es schon an einem entsprechenden Vorbringen in erster Instanz. Dass ein solches erstattet wurde, behauptet der Berufungswerber auch nicht. Die Aussage des Erstbeklagten vermag jedenfalls ein entsprechendes Tatsachenvorbringen der Partei nicht zu ersetzen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Im Übrigen ergibt sich aus der Aussage des Erstbeklagten aber auch keineswegs, dass ihm die konkrete Verladesituation bereits eine Woche vorher bekannt gewesen ist (vgl Protokoll vom 16.12.2021, ON 24.1., Seite 2).

3.4.1. Soweit die Berufung des Erstbeklagten umgekehrt das Verschulden des Erstbeklagten im Verhältnis zur Sorglosigkeit des Opfers als vernachlässigbar darzustellen versucht, geht sie in keiner Weise auf die vom Erstgericht ins Treffen geführten Argumente ein und überzeugt nicht.

3.4.2. Wenn die Berufung des Erstbeklagten dem Opfer einschlägiges Fachwissen unterstellt, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3.4.3. Dass der Verletzte (aus Eigenem) im Gefahrenbereich stand, obwohl er erkannte, dass die Ladung nicht gesichert ist, wurde vom Erstgericht ohnedies entsprechend berücksichtigt. Die Erstrichterin hat dazu auch entsprechende Feststellungen getroffen, sodass der diesbezüglich monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.

3.4.5. Wenn die Berufung des Erstbeklagten argumentiert, dem Verletzten sei auch deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil er mit einem ungeeigneten Fahrzeug zur Abholung erschienen sei und dennoch auf die Beladung bestanden habe, und in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel moniert, vermag sie die Relevanz nicht darzustellen. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Transportfahrzeug und dem Abrutschen des ungesicherten Niederhubwagen liegt nicht vor. Dass der Verletzte auf die Beladung des Transportfahrzeugs bestanden hätte, wurde vom Erstbeklagten in erster Instanz nicht vorgebracht; insoweit verstößt die Berufung auch gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO).

Davon ausgehend begegnet die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung 3:1 keinen Bedenken.

II. Zur Haftung der Drittbeklagten:

1.1. Der Kläger wendet sich gegen den vom Erstgericht angenommenen Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG, weil die Mithilfe des Verletzten bei der (gemeint:) Beladung zwar noch dem Betrieb des Klein-LKWs zuzurechnen, jedoch weder bei dessen Beförderung erfolgt noch in einem innerem Zusammenhang mit dieser gestanden sei. Die Drittbeklagte treffe daher die Gefährdungshaftung nach dem EKHG.

1.2. § 3 Z 3 EKHG sieht vor, dass im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG hinsichtlich des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden ist, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

1.3. Zutreffend hat das Erstgericht die ständige Rechtsprechung zitiert, wonach der Lenker eines Kfz jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis zu zählen ist, unabhängig davon, ob er – was vorliegend nicht abschließend beurteilt werden kann – Dienstnehmer des Halters war (Danzl, EKHG11 § 3 Anm. 8) a); Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 115, § 3 EKHG Rz 11).

1.4. Nach der Rechtsprechung wurde der Haftungsausschluss auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person bejaht, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird (RS0124240; RS0108191), wobei eine Tätigkeit das Merkmal der Beförderung (noch) nicht ausschließt, wenn faktisch ein Zusammenhang zwischen der Beförderung und der eigentlichen beruflichen Tätigkeit beim Betrieb des Fahrzeugs gegeben ist (vgl 9 ObA 52/11d mwN aus der Rechtsprechung).

1.5. Diese Sichtweise trägt dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG Rechnung, wonach die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen (beförderten) Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben (RS0108193).

1.6. Zutreffend ist aber, dass die Rechtsprechung dann einen Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG verneint, wenn sich die Hilfestellung des (LKW-)Lenkers bei der Entladung nicht anders darstellt, als eine von der Beförderung unabhängige Hilfestellung eines Dritten, weil es am erforderlichen inneren Zusammenhang mit der Beförderung fehlt (vgl 9 ObA 52/11d, SVSlg 61.385).

1.7. Vorliegend hat sich die diesbezüglich beweisbelastete Drittbeklagte (vgl Schauer aaO, Rz 17) auch nicht auf den Ausschlusstatbestand nach § 3 Z 3 EKHG berufen.

1.8. Ob nach den dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall ein Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG zu verneinen ist, kann aber dahin gestellt bleiben. Die Drittbeklagte haftet – wie diese zutreffend in der Berufungsbeantwortung ausführt – schon deshalb nicht, weil nicht erwiesen ist, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefahr beim Betrieb des Klein-LKWs resultierte.

2.1. Nach der Judikatur setzt zwar das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck seines Be- und Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar (ZVR 1984/326; 2 Ob 316/97b = ZVR 2000/42; RS0124207 [T1]). Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert (RS0124207). Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (RS0058248 [T12]; RS0022592 [T10]).

2.2. Dies wurde von der Rechtsprechung bejaht, wenn beispielsweise die Bordwandsteher eines Tiefladers unter dem Druck unsachgemäß verladener Rohre brechen (ZVR 1984/326), ferner wenn ein Unfall durch motorisch bewegte Fahrzeugteile eintritt (vgl Schauer aaO § 1 EKHG, Rz 36 mwN), oder wenn das Ladegut beim Entladen mit Hilfe eines Hubstaplers vom LKW fällt, wenn der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge eines Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde, somit mit dem eigentlichen Vorgangs des Ent- bzw Beladens im Zusammenhang stand (2 Ob 251/08p; RS0124207 [T2]).

2.3. Die Betriebsgefahr des zu beladenden bzw. zu entladenden Fahrzeugs wirkt sich aber nicht aus, wenn nur Vorbereitungshandlungen für das Be- bzw Entladen ohne Beteiligung des Kfz erfolgen oder der Be- und Entladevorgang abgeschlossen ist (vgl Schauer aaO, § 1 EKHG, Rz 37).

2.4. Ein dem vorliegenden Sachverhalt ähnlich gelagerter Fall, bei dem ein LKW mittels eines Radladers mit Brettern beladen werden sollte und sich der Unfall (nach einem bereits erfolgten Versuch der Beladung des LKWs) dadurch ereignete, dass geladene Bretter vom Radlader hinunterstürzten, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als beim Betrieb des LKWs beurteilt (2 Ob 316/97b).

2.5. Die Beweislast dafür, dass die Schädigung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs erfolgte, obliegt dem Geschädigten. Dieser hat daher auch zu beweisen, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und einem Betriebsvorgang ein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht (RS0022871 [T2]; RS0109832; Schauer aaO, § 1 EKHG Rz 53). Bleibt zweifelhaft, ob ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist oder eine andere Ursache hat, so kann der Geschädigte eine Haftpflicht nicht in Anspruch nehmen (RS0022871 [T3]).

2.6. Nach den Sachverhaltsfeststellungen rutschte der Niederhubwagen - vor dem eigentlichen Beladevorgang in den Klein-LKW – vom Gabelstapler, als dieser vorwärts in Richtung des Laderaums fuhr. Was die Rutschbewegung ausgelöst hat, konnte nicht festgestellt werden.

2.7. Davon ausgehend konnte der Kläger den Beweis, dass sich der Unfall durch eine für das Fahrzeug spezifische Gefahr beim Betrieb des Klein-LKW ereignet hat, nicht erbringen.

2.8. Eine Haftung der Drittbeklagten nach dem EKHG scheidet davon ausgehend aus.

Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend den Anspruch des Klägers gegenüber der Drittbeklagten verneint.

Den Berufungen war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruhen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dem Kläger gebührt für seine Berufungsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag, weil ihm hier nur der Erstbeklagte gegenüber steht (RS0036223 [T1]).

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Die Beurteilung, ob dem beim Unfall Verletzten ein Mitverschulden anzurechnen ist, hat ebenso nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (RS0087606 [T11]), wie die Frage, ob ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass ein Unfall aus einer spezifischen Gefahr eines Kraftfahrzeugs resultiert (RS0111365).

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