OLG Wien 5R90/25d

5R90/25dOberlandesgericht28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R90/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00090.25D.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und die Richterin Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 99.920,62 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.5.2025, **25, in nicht öffentlicher Sitzung:

I. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit wird verworfen.

4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung in der Hauptsache und im Kostenpunkt wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.901,02 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 650,17 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Beklagte mit Sitz in Curacao, einem den Niederlanden zugeordneten Überseegebiet, ist nach niederländischem Recht berechtigt, Glücksspiel anzubieten. Sie verfügt jedoch über keine Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG). Die Beklagte bietet über ihre Website ** Glücksspiele an, die ohne besondere technische Hilfsmittel auch vom Inland aus aufgerufen werden können. Einsätze wickelt sie ausschließlich über „Kryptowährungen“ ab.

Die Website der Beklagten ist in deutscher Sprache aufrufbar. Bei einem DropdownMenü ist Österreich als Wohnsitzland (disloziert ON 25, Seite 4, erster Absatz) auswählbar. Die Beklagte akzeptiert auch österreichische Kunden. Sie bezeichnet sich auf ihrer Website als das „world‘s leading cryptocurrency casino and sportsbook“.

Der Kläger nahm vom Inland aus (disloziert ON 25, Seite 3, dritter Absatz der Beweiswürdigung) auf der Website der Beklagten durch Übertragung von Kryptoeinheiten an Glücksspielen teil. Er übertrug auf eine Wallet der Beklagten zwischen 27.10.2021 und 27.10.2023 insgesamt 1,75249256 Bitcoin (BTC) und 0,0538 Ethereum (ETH), die er zur Gänze bei den von der Beklagten auf ihrer Website veranstalteten Glücksspielen verlor (disloziert ON 25, Seite 3, zweiter Absatz der Beweiswürdigung). Er erhielt keine der Einheiten zurück.

Der Kläger begehrte Zahlung von EUR 99.920,62, in eventu Übertragung von 1,75249256 BTC und 0,0538 ETH und brachte dazu zusammengefasst vor, die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien mangels Glücksspiellizenz in Österreich nichtig. Die Beklagte habe ihm daher den Wert seiner Einsätze in Euro, in eventu den tatsächlichen Einsatz in BTC und ETH zurückzuerstatten.

Die Beklagte bestritt, wendete das Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit ein und beantragte kostenpflichtige Klagszurückweisung, in eventu Klagsabweisung. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer AGB sei niederländisches Recht anzuwenden. Das inländische Konzessionssystem für Glücksspielanbieter sei unionsrechtswidrig, weil die Regelungen inkohärent und ineffektiv seien. Die Rückforderung sei gemäß § 1174 Abs 1 ABGB ausgeschlossen und verstoße überdies gegen Treu und Glauben. Der Kläger habe beim Spielen gewusst, dass er mögliche Verluste zurückfordern könne, und gerade deshalb gespielt. Bei den Angeboten der Beklagten handle es sich nicht um Glücksspiel, weil die Bekanntheit der möglichen Rückforderung der Verluste das aleatorische Element beseitige. Die Klage sei nicht ausreichend aufgeschlüsselt, weil der Kläger nur einen Saldo einklage, ohne die Zusammensetzung darzulegen. Jedenfalls stünden ihm nur die Kryptoeinheiten, nicht jedoch der Gegenwert in Geld zu.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren ab, gab dem Eventualbegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 12.148,90 bestimmten Verfahrenskosten (Spruchpunkt I.). Mit dem in das Urteil aufgenommenem Beschluss verwarf es die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (Spruchpunkt II.2.). Es traf die auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf das Inland aus, weil sie eine deutschsprachige Website betreibe. Einen die Verwendung der Sprache relativierenden besonderen Bezug zu Deutschland habe die Beklagte nicht behauptet. Unstrittig sei auch Österreich aus einem Menü als Wohnsitzland auswählbar. Die Tätigkeit der (gemeint) Beklagten sei auch explizit internationaler Natur. Die Glücksspiele stünden weltweit nur online zur Verfügung. Die Abwicklungswährung (Kryptoeinheiten) enthalte keinen Hinweis darauf, welcher Personenkreis angesprochen werden solle. Die TopLevelDomain „com“ sei nicht länderspezifisch und indiziere die Ausrichtung auf ein internationales Publikum. Die Beklagte bezeichne sich auf der Website auch selbst als Weltmarktführerin.

Art 17 EuGVVO 2012 begründe auch im Verhältnis zu Drittstaaten einen inländischen Gerichtsstand. Curacao sei als Drittstaat zu behandeln. Im Übrigen mache es keinen Unterschied, dass ein Ratsbeschluss (2021/17642) Curacao weder als Drittstaat noch als Mitgliedstaat sehe, weil die EuGVVO die Abgrenzung danach vornehme, ob eine Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats habe. Das angerufene Gericht sei daher international und örtlich zuständig.

Die Bestimmungen des GSpG seien zwingende Schutznormen, die im Anwendungsbereich der Rom IVO einem Verbraucher nicht durch eine Rechtswahl entzogen werden können. Gemäß Art 6 Nr 1 iVm Art 12 Nr 1 lit e Rom IVO sei inländisches Recht anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspreche das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben und verstoße damit nicht gegen das Unionsrecht. Das von einem nicht konzessionierten Anbieter durchgeführte Spiel sei im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB verboten.

Der Spieler könne seinen Einsatz daher gemäß § 877 ABGB zurückfordern. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass ein Spieler seine Verluste auch dann zurückfordern könne, wenn er im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Spiels daran teilgenommen habe. Selbst die Absicht, verlorene Beträge später zurückzufordern, schade nicht. § 1174 ABGB stehe der Rückforderung nicht entgegen. Diese verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Dem Kläger stehe allerdings kein Geldbetrag, sondern lediglich sein Einsatz in BTC und ETH zu.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zurück bzw abgewiesen werde, in eventu die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zum Ersatz von lediglich EUR 11.493,34 verpflichtet werde. Die Beklagte beantragt zudem, ein Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Der Kläger beantragt, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I.1 Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung

1. Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit der Aufhebung von § 492 ZPO durch BGBl I 2009/52 nicht mehr. Mangels Rechtsgrundlage ist der Antrag zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht hält die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.

I.2. Zum Vorlageantrag an den EuGH:

2. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufung (Seite 7, Seite 11) eine von ihr formulierte Frage gemäß Art 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieser Antrag der Beklagten war aus formalen Gründen zurückzuweisen, weil den Parteien des Verfahrens kein darauf gerichtetes Antragsrecht zukommt (RS0058452). Der als Anregung zu wertende Antrag der Beklagten war auch nicht aufzugreifen, weil die gestellte Frage für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen unerheblich ist.

I.3. Zur Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit:

3. Wird der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels, der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/1 § 261 ZPO Rz 7879; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek, aaO Rz 79 und 87).

4. Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die EuGVVO anwendbar sei. Curacao sei im Sinne des Europarechts weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curacao würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei daher nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen.

5. 1 Die Beklagte bekämpft (auch) in diesem Zusammenhang die Tatsachenfeststellung zu einem Sitz der Beklagten in den Niederlanden, konkret in einem den Niederlanden zugeordneten Überseegebiet (Ersturteil Seiten 1 und 4) und begehrt folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao.“ Es sei nicht ersichtlich, worauf das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stütze. Das Erstgericht hätte unter Berücksichtigung der Lizenz der Regierung von Curacao für B* N.V. und dem Vorbringen der Beklagten die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen.

5. 2 Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]; vgl auch RS0041830). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss damit ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.

Die Beklagte strebt mit der Beweisrüge tatsächlich bloß den Entfall einer Feststellung betreffend die Zuordnung von Curacao zum Staatsgebiet der Niederlande oder einem den Niederlanden zugeordneten Überseegebiet an. Es genügt jedoch nicht, bloß die ersatzlos Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Im Übrigen ist die Frage der völkerrechtlichen Zuordnung von Curacao für die rechtliche Beurteilung irrelevant:

5. 3 Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EUMitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EUMitgliedsstaats des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat, auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO 2012). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 13 R 20/25v, OLG Wien 13 R 75/23d).

5. 4 Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25).

Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Beklagten auf Curacao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien, 15 R 44/25p Punkt 1.3).

5. 5 Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 sind auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags, vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche und der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienende bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst (9 Ob 75/22b [14]; RS0108679). Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist nicht strittig. Auch gegen die vom Erstgericht vertretene Auffassung, die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Österreich iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ausgerichtet, wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO). Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit somit zutreffend bejaht.

Gegen den Beschluss, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, sowie gegen die Zurückweisung der im Berufungsverfahren gestellten Anträge ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO kein Rekurs zulässig.

II. Zur Berufung in der Hauptsache und zur Berufung im Kostenpunkt:

6. 1 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, auf den Sachverhalt sei curacaoisches Recht anzuwenden. Die wirksam vereinbarten AGB der Beklagten enthielten eine Rechtswahl zugunsten curacaoischen Rechts. Die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften, wie des österreichischen Glücksspielmonopols, das mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curacao unvereinbar sei, sei gemäß dem ordre public unzulässig.

6. 2 Vorweg ist klar zu stellen, dass die von der Beklagten monierten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit ihren AGB nicht vorliegen. Unbestrittenes Parteienvorbringen und im Verfahren vorgelegte Urkunden, die ihrem Inhalt nach unstrittig sind, sind ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen. Es schadet daher nicht, dass das Erstgericht dazu keine umfassenden Feststellungen traf (vgl RS0121557 [T3, T8, T10]).

7. 1 Soweit die Beklagte mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich bei der ROM IVO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der ROM IVO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (ua OLG Wien, 4 R 130/24b Punkt 4.1 mwN).

7. 2 Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom IVO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C585/08 und C144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier - auf Österreich ausgerichteten OnlineAktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).

7. 3 Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom IVO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).

7. 4 Der EuGH hat auch bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher - wie hier - nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom IVO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich iSd des Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie ist (EuGH C191/15, VKI/Amazon EU Sàrl, Rn 71; 7 Ob 213/21f [7] mwN). Im vorliegenden Fall enthalten die AGB der Beklagten daher keine wirksame Wahl curacaoischen Rechts.

7. 5 Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem curacaoischen Glücksspielgesetz, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public [gemeint: von Curacao] unzulässig“ wäre (vgl 3 Ob 147/24z [6]; 5 Ob 177/24a [6]; zuletzt 6 Ob 33/25h [6]). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen mangels Relevanz nicht vor. Das Erstgericht ist zutreffend von der Anwendung österreichischen Rechts - auch für Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nichtiger Verträge (Art 12 Abs 1 lit e Rom IVO; 7 Ob 155/23d [16] mwN) - ausgegangen.

8. Gegen die vom Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur vertretene Auffassung, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (RS0130636 [T7]), wendet sich die Beklage im Berufungsverfahren zu recht nicht mehr. Dass ein Klagsvorbringen schlüssig ist, wenn der Kläger zwar nicht jedes einzelne von zahlreichen Spielen nennt, wohl aber den Zeitraum angibt, in dem er auf der Website der Beklagten an Glücksspielen teilnahm, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen (ua 4 Ob 199/16t Punkt 2.; 1 Ob 60/25t [6]; 1 Ob 36/25p [6]).

Bei verbotenen OnlineGlücksspielen steht die Kenntnis des Verbots dem Rückforderungsanspruch des Spielers nicht entgegen (RS0016325 [T7]; RS0016325 [17]). Selbst die „Absicht“, verlorene Einsätze später einzuklagen, schadet nicht (6 Ob 200/22p [5]).

Auch § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB steht einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Der Berufung in der Hauptsache ist daher nicht Folge zu geben.

9. Mit der Berufung im Kostenpunkt wendet sich die Beklagte gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 13.11.2024 (ON 10) nach TP3 RATG. Der (gemeint) Kläger wiederhole darin lediglich seinen bereits in der Klage vertretenen Standpunkt. Die aufgetragene Äußerung enthalte zudem lediglich zwei Seiten. Dem Kläger stünde für diesen Schriftsatz daher lediglich auf Basis von TP2 RATG ein Kostenersatzanspruch zu.

9.1. Die Beklagte sprach sich fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.3.2025 (ON 24) gemäß § 54 Abs 1a ZPO bereits im Verfahren erster Instanz gegen eine Honorierung der aufgetragenen Äußerung vom 13.11.2024 (ON 10) nach TP3 RATG aus. Das Erstgericht führte in der Begründung zur Kostenentscheidung aus, dass die Äußerung zur internationalen Zuständigkeit aufgetragen gewesen sei und aufgrund der möglichen Entscheidung ohne Verhandlung zusätzlich zu einem vorbereitenden Schriftsatz zu honorieren sei.

9. 2 Nach Einbringung von Klage und Klagebeantwortung stellte es das Erstgericht dem Kläger mit Beschluss vom 30.10.2024 (ON 9) frei, sich schriftlich binnen 14 Tagen ausschließlich zur Frage der internationalen Zuständigkeit zu äußern. Das Gericht plane potenziell, ohne Verhandlung über diese Frage zu entscheiden. Der Kläger brachte daraufhin fristgerecht am 13.11.2024 einen Schriftsatz ein, der zwei Seiten Vorbringen enthält (ON 10). In diesem Schriftsatz fasste der Kläger das von der Beklagten zur Zuständigkeit erstattete Vorbringen zusammen (Punkt 1.), erstattete Gegenvorbringen zur Zuständigkeitsfrage (Punkt 2.) und sprach sich gegen die Zulassung des Vorlageantrags der Beklagten (gemeint an den EuGH) aus (Punkt 3.).

9. 3 Aufgetragene Schriftsätze sind, soweit es sich nicht bloß um aufgetragene Anzeigen, Urkundenvorlagen oder Mitteilungen handelt, uneingeschränkt nach TP3 RATG zu honorieren (TP3 I.1. lit d RATG, „Schriftsätze, die [...] vom Gericht aufgetragen wurden“). Die Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte zur Frage, ob es sich bei - wie hier - bloß „freigestellten“ Schriftsätzen um aufgetragene Schriftsätze iSd TP3 I.1. lit d 2. Fall RATG handelt ist - soweit überschaubar - uneinheitlich.

Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Honorierung des Schriftsatzes gerade in Fällen, in denen die Einräumung einer Schriftsatzmöglichkeit - wie hier - der Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Prozesspartei dient, von der Diktion im Beschluss abhängig sein soll. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht dem Kläger in Aussicht, allenfalls ohne vorherige mündliche Verhandlung über die von der Beklagten in der Klagebeantwortung erhobenen Einreden der Unzuständigkeit zu entscheiden. Für den Kläger war die Einbringung eines Schriftsatzes ex ante betrachtet die womöglich einzige Möglichkeit, sich vor einer Entscheidung des Gerichts zu den Einreden der Beklagten zu äußern. Dass die Vorgehensweise des Gerichts im konkreten Fall zwei Schriftsätze des Klägers vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung erforderlich machte, darf dabei nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen (im Ergebnis in einem vergleichbaren Fall in diesem Sinn OLG Innsbruck, 1 R 139/23k [Äußerung zu einem Ablehnungsantrag]; insofern nicht vergleichbar OLG Innsbruck 15 Ra 14/10m [allgemeine Einräumung einer Schriftsatzmöglichkeit nach der vorbereitenden Tagsatzung]; möglicherweise gegenteilig OLG Wien, 1 R 169/23i, Punkt 7.4 [Stellungnahme]).

Richtig ist zwar, dass der Kläger in der Äußerung vom 13.11.2024 (ON 10) den bereits in der Klage vom 29.5.2024 (ON 1) vertretenen Standpunkt zur Zuständigkeit des Erstgerichts aufrecht erhielt. Der Schriftsatz vom 13.11.2024 (ON 10) geht inhaltlich in der Zuständigkeitsfrage jedoch über das bereits in der Klage vom 29.5.2024 (ON 1) enthaltene Vorbringen hinaus. Er diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist - wie bereits erläutert - nach TP3 RATG zu honorieren. Die Berufung der Beklagten bleibt daher auch im Kostenpunkt erfolglos.

10. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

11. Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt den unbedenklichen Feststellung des Erstgerichts zum Wert der BTC und ETH sowie der Höhe des - vom Erstgericht abgewiesenen - auf Wertersatz gerichteten Zahlungsbegehrens.

12. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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