OLG Innsbruck 3R38/25z

3R38/25zOberlandesgericht23.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 3R38/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00038.25Z.0723.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* (vormals C*), vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei E* F*, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen EUR 5.000,-- sA und Unterlassung (Interesse EUR 21.000,--) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 17.750,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 5.250,--), gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird hinsichtlich ihres Nachnamens auf B* berichtigt.

II. Der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird zurückgewiesen.

III. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

IV. Der Berufung der klagenden Partei hingegen wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten und des in Teilrechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig,

1. es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Klägerin Tatsachenbehauptungen des Inhalts zu verbreiten, dass es der Klägerin "gar nicht gut" gehe, und/oder dass ihr Aussehen durch eine schlechte gesundheitliche Verfassung geprägt sei, insbesondere Tatsachenbehauptungen “Naja, wenn man manchmal nicht so gut aussieht, reden die Leute ja...” oder inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen, denen zu entnehmen ist, dass die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt sei oder dass ihr Aussehen aufgrund ihrer Gesundheit leide, in einem Maße, das Anlass für Gesprächsstoff bietet, sowie

2. der klagenden Partei, binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 2.000,-- samt 4 % Zinsen zzgl 4 % Zinseszinsen seit 1.10.2024 zu bezahlen sowie die mit EUR 3.857,36 (darin EUR 510,07 USt und EUR 796,92 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

3. Das Mehrbegehren von EUR 3.000,-- sA wird abgewiesen.“

V. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.384,72 (darin EUR 360,95 USt und EUR 1.219,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

VI. Die Kosten des Rekursverfahrens habe die Parteien jeweils selbst zu tragen.

VII. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.

VIII. Der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ist nicht zulässig.

IX. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist selbständige Hundetrainerin und Inhaberin einer mobilen Hundeschule. Sie ist deswegen sowie aufgrund wiederholter Tätigkeit als Model und der damit zusammenhängenden breiteren Sichtbarkeit in sozialen Medien, Printmedien und Werbung im lokalen Kino regional und national öffentlich bekannt. Die Beklagte ist Ordinationsgehilfin in einer Radiologiepraxis. Ihr beruflicher Aufgabenbereich umfasst das Schreiben von Befunden sowie die Tätigkeit in der Anmeldung. Die Streitteile kennen einander, haben allerdings seit rund 10 Jahren keinen Kontakt mehr.

Bei der Klägerin wurde im Sommer 2022 Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Sie beabsichtigte zunächst, diese Diagnose vor der Öffentlichkeit und ihrem weiteren Bekannten-, Freundes- und Verwandtenkreis zu verheimlichen, weil sie Angst hatte, dass diese Information klatsch- und tratschmäßig verbreitet wird und dies Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben könnte. Aus diesem Grund teilte sie ihre MS-Erkrankung – abgesehen von den behandelnden Ärzten – zunächst nur ihrem in den USA wohnhaften Freund, ihrem Cousin Dr. H* I*, ihrem Ex-Freund und später auch ihrer Mutter mit.

Die Klägerin war aufgrund ihrer MS-Erkrankung in der Radiologiepraxis, in der die Beklagte arbeitet, in Behandlung. Die Beklagte erfuhr im Zug ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit von der MSErkrankung der Klägerin.

Die Mutter der Klägerin verstarb im Sommer 2024.

Mit Klage vom 3.9.2024 erhob die Klägerin das im Spruch ersichtliche Unterlassungsbegehren. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 dehnte sie ihr Klagebegehren um ein Zahlungsbegehren im Betrag von EUR 5.000,-- samt 4 % Zinsen zzgl 4 % Zinseszinsen seit 1.10.2014 aus. Die Beklagte habe gegenüber der Cousine der Klägerin preisgegeben, dass sie krank sei bzw es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Diese Behauptungen seien unwahr. Die Erkrankung der Klägerin sei für Dritte nicht erkennbar. Zudem habe die Beklagte durch ihre Äußerungen gegen die auch für sie geltende ärztliche Verschwiegenheit gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG verstoßen, da sie von der zum damaligen Zeitpunkt nur wenigen Personen bekannten Erkrankung der Klägerin ausschließlich durch ihre berufliche Tätigkeit informiert gewesen sei und ihren Kenntnisstand an Dritte weiter gegeben habe. Die Verbreitung der Äußerungen über eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin und ihr beeinträchtigtes Erscheinungsbild wirke sich negativ auf ihre berufliche Tätigkeit aus, zumal es zu einer negativen Einschätzung ihrer beruflichen und körperlichen Kompetenz und Belastbarkeit sowie zu Annahmen über kognitive Einschränkungen, Befürchtungen bezüglich ihrer Zuverlässigkeit und Zweifeln an ihrer langfristigen Verfügbarkeit führe. Die gegenständlichen Tatsachenbehauptungen würden daher nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen, sondern auch ihre berufliche Integrität und wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch die Beklagte habe schwerwiegende Folgen für sie, etwa eine psychische Belastung, eine Rufschädigung und einen Verlust des Vertrauens in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Die Klägerin habe durch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte erlitten. Für die erlittene persönliche Beeinträchtigung würden EUR 5.000,-- begehrt.

Die Beklagte bestritt und wandte ein, keine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht begangen und keine Krankheitsdaten weitergegeben zu haben. Sie verfüge weder über Informationen zum Gesundheitszustand der Klägerin noch über das medizinische Fachwissen, diesen beurteilen zu können. Die Beklagte habe sich lediglich anlässlich des Ablebens der Mutter der Klägerin und des vorangegangenen Ablebens deren Großmutter bei einer Nachbarin über den Gesundheitszustand und das Befinden der Klägerin erkundigt. Äußerungen zum Gesundheitszustand der Klägerin habe sie nicht gemacht, sondern nur gefragt, wie es ihr gehe. Es liege ihr fern, der Klägerin schaden zu wollen und sie bedaure, dass es zu einem Missverständnis oder eine Fehlinterpretation ihrer Worte gekommen sei. Die behauptete persönliche Beeinträchtigung werde bestritten.

In der Tagsatzung vom 12.12.2024 beantragte die Klägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit mit der Begründung, in der Verhandlung würde ihr höchstpersönlicher Lebensbereich erörtert und damit schützenswerte Persönlichkeitsgüter gegenüber Dritten preisgegeben. Sie benötige auch außerhalb der Verhandlung den Schutz durch § 301 StGB, damit nicht allenfalls Verhandlungsinhalte durch Presseberichte in die Öffentlichkeit gelangten. Die Beklagte sprach sich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit aus.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit mit dem in der Tagsatzung unmittelbar nach Antragstellung mündlich verkündeten Beschluss ab. Die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses erfolgte im angefochtenen Urteil.

In der Hauptsache gab das Erstgericht mit dem teilweise angefochtenen Urteil dem Klagebegehren insoweit statt, als es die Beklagte verpflichtete, „es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Klägerin Tatsachenbehauptungen zu verbreiten, denen zu entnehmen ist, dass die klagende Partei gesundheitlich beeinträchtigt sei.“ Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren ebenso ab wie das Zahlungsbegehren. Schließlich verpflichtete es die Klägerin zum anteiligen Kostenersatz an die Beklagte. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es folgende – nicht immer wörtlich wiedergegebene – Tatsachenfeststellungen:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt erfuhr die Beklagte vom Ableben der Mutter der Klägerin und traf in weiterer Folge nahe ihrer Wohnung auf J* K*. Bei dieser handelt es sich um die Nachbarin der Beklagten und die Cousine der Klägerin. [1] Im Zuge dieser Begegnung kondolierte die Beklagte J* K* und äußerte, dass das Ganze eine schwierige Situation sei, weil die Mutter und die Großmutter der Klägerin verstorben seien und die Klägerin auch krank sei. J* K* antwortete, nichts von einer Erkrankung der Klägerin zu wissen. Die Beklagte erwiderte darauf, dass Leute reden würden, wenn man einmal nicht so gut aussehe. Anschließend wechselten die Beklagte und J* K* das Gesprächsthema und besprachen den Gesundheitszustand der Klägerin nicht weiter.

J* K* wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von deren MS-Erkrankung. Damals waren nur die behandelnden Ärzte samt Personal, der Cousin der Klägerin Dr. I*, ihr Freund und ihr Ex-Freund darüber informiert. Nach außen war die Erkrankung nicht erkennbar. Die Klägerin wäre nicht damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte gegenüber J* K* äußert, dass sie krank sei.

Im Zuge des Begräbnisses der Mutter der Klägerin im August 2024 erkundigte sich J* K* bei Dr. I* über den Gesundheitszustand der Klägerin. Dieser antwortete ihr sinngemäß, dass sie die Klägerin das selbst fragen solle. J* K* gewann dabei den Eindruck, dass Dr. I* über den Gesundheitszustand der Klägerin informiert war. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in den USA bei ihrem Freund und war beim Begräbnis nicht anwesend.

[2] Am 30.8.2024 kontaktierte Dr. I* die Klägerin telefonisch und teilte ihr mit, dass J* K* ihm während des Begräbnisses mitgeteilt habe, von der Beklagten die Information erhalten zu haben, dass es der Klägerin gesundheitlich gar nicht gut gehe. Weiters teilte Dr. I* der Klägerin mit, dass er J* K* keine Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin gegeben habe, sondern erwidert habe, dass sie sich selbst an die Klägerin wenden möge.

Am selben Tag übermittelte die Klägerin ihrer Cousine eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem Inhalt: „Wer von deinen Nachbarn hat dir gesagt, dass es mir nicht gut geht? Hat mir H* gesagt“. Darauf antwortete J* K*: „E* L* hat mich wegen M* angesprochen und ‚kondoliert‘ und dann gesagt bzw gefragt, dass es dir gesundheitlich ja auch nicht gut gehen würde…..ich wusste von nichts und hab gemeint das sei nur Gerede….die Reaktionen auf mein Nachfragen lassen mich aber andere Schlüsse ziehen….“ Im Zuge eines noch am selben Tag geführten Telefongesprächs informierte die Klägerin ihre Cousine über ihre MS-Erkrankung.

Bis zum Begräbnis ihrer Mutter hatte die Klägerin keine mit ihrer MS-Erkrankung in Zusammenhang stehenden Ausfallerscheinungen. Ihre Krankheit war für andere Personen aufgrund ihres Verhaltens bzw. ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht wahrnehmbar.

[3] Bevor die Klägerin von dem Gespräch zwischen der Beklagten und J* K* Kenntnis erlangte, also vor dem 30.08.2024, dachte die Klägerin kaum über ihre Erkrankung an Multipler Sklerose nach. Seither macht sie sich ständig Gedanken darüber. Die Klägerin fühlt sich seither im Gespräch mit anderen Personen verunsichert, weil sie beispielsweise, wenn sie gefragt wird, wie es ihr gehe, unsicher ist, ob ihr Gesprächspartner bereits von ihrer MS-Erkrankung Kenntnis hat und sich die Frage darauf bezieht. Sie hat auch Angst, andere Leute könnten denken, dass es ihr gesundheitlich schlecht gehe, wenn sie mit einer Jogginghose aus dem Haus geht, weshalb sie dies nunmehr nicht mehr machen möchte. Die Klägerin hat zudem Angst, dass andere Leute denken könnten, sie würde ihre Krankheit vertuschen, wenn sie zu aufwändig gestylt auf die Straße geht, weshalb sie dies nunmehr ebenfalls nicht mehr möchte. Sie hat auch Angst, dass Personen aus ihrem Verwandtenkreis von ihrer Erkrankung erfahren und auf sie beleidigt sind, wenn sie von der Erkrankung nicht von der Klägerin selbst, sondern auf anderem Wege erfahren.

Rechtlich begründete das Erstgericht zunächst den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit. In der Sache selbst bejahte es eine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG durch die Beklagte. Diese Bestimmung sei auch auf die Beklagte anwendbar. Die Äußerung, wonach die Klägerin krank sei, lasse auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung und nicht etwa nur auf ein negatives emotionales Befinden schließen, sodass diese Äußerung von der Verschwiegenheitspflicht erfasst sei. Wiederholungsgefahr sei aufgrund der bereits erfolgten Zuwiderhandlung anzunehmen. Gegenteilige Umstände habe die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Das Klagebegehren sei allerdings nur in Bezug auf die Verbreitung von Äußerungen, wonach die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt sei, berechtigt, nicht jedoch im darüber hinausgehenden Umfang. Die weiteren im Klagebegehren angeführten Äußerungen ließen zum Teil keinen Schluss auf den medizinischen Gesundheitszustand bzw eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu und seien daher nicht von § 54 Abs 1 ÄrzteG erfasst. Dass die Beklagte geäußert habe, das Aussehen der Klägerin sei durch eine schlechte gesundheitliche Verfassung geprägt, oder dass eine derartige Äußerung drohe, gehe aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor.

Ein auf § 29 DSG und Art 82 DSGVO gegründeter Schadenersatzanspruch scheitere an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Ein allgemeiner Schadenersatz komme trotz Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheit und Verschuldens mangels behaupteten ersatzfähigen Schadens, etwa einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, nicht in Betracht. Da nach allgemeiner Schadenersatzdogmatik – mit wenigen Ausnahmen – ausschließlich positive materielle Schäden ersatzfähig seien, sei das Geldleistungsbegehren abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin ficht zudem den in das bekämpfte Urteil aufgenommenen Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit mittels eines mit der Berufung verbundenen Rekurses an.

In ihrer Berufung beantragt die Klägerin gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Stattgebung des Unterlassungsbegehrens. In Bezug auf das Geldleistungsbegehren begehrt sie nurmehr die Zuerkennung von EUR 2.000,-- sA. Die darüber hinaus gehende Abweisung eines Betrags von EUR 3.000,-- sA lässt sie ausdrücklich unangefochten, sodass das Ersturteil in diesem Umfang in Teilrechtskraft erwachsen ist.

In ihrem Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung des Beschlusses auf Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit dahin, als ihrem Antrag, „in eventu nur für jene Teile der Verhandlung, in denen Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Klägerin (insbesondere ihre MS-Erkrankung und deren Auswirkungen) erörtert wurden“, stattgegeben werde.

Die Beklagte erhebt in ihrer Berufung eine Beweis- und Rechtsrüge und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

In ihren Rechtsmittelgegenschriften beantragen die Streitteile jeweils, den gegnerischen Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.

Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, nicht hingegen ihr Rekurs; ebenso wenig die Berufung der Beklagten.

I. Zur Berichtigung der Parteibezeichnung:

Die Klägerin hat in der Berufung ihre Verehelichung und ihren neuen Namen bekannt gegeben. Die Beklagte hat diesen in ihre im Rechtsmittelverfahren erstatteten Schriftsätze übernommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine einverständliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung handelt, in welchem Fall nach herrschender Praxis kein Beschluss zu fassen ist; aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit ist eine beschlussmäßige Richtigstellung der Parteienbezeichnung jedenfalls zweckmäßig. Damit ist zunächst im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO die Bezeichnung der Klägerin wie im Spruch ersichtlich richtig zu stellen (RS0039666; Klicka in Fasching/Konecny³ § 235 ZPO Rz 47).

II. Zur Berufung der Beklagten:

Aus systematischen Gründen ist zunächst auf die Berufung der Beklagten einzugehen.

1.1. Die Beweisrüge der Beklagten, die sie in ihrer Berufungsbeantwortung wiederholt, richtet sich gegen die oben in Fettschrift hervorgehobenen Feststellungen. Sie begehrt stattdessen folgende Sachverhaltsannahmen:

[ad 1]: „Im Zuge dieser Begegnung kondolierte die Beklagte J* K* und äußerte, dass es jetzt der Klägerin wohl nicht gut gehen werde, wenn nun nach der Großmutter auch die Mutter gestorben ist. Der Gesundheitszustand der Klägerin war nicht Gesprächsthema.“

In eventu: „Im Zuge dieser Begegnung kondolierte die Beklagte J* K* und äußerte, dass es jetzt der Klägerin wohl nicht gut gehen werde, wenn nun nach der Großmutter auch die Mutter gestorben ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand der Klägerin Gesprächsthema war.“

[ad 2]: „Am 30.08.2024 kontaktierte Dr. H* I* die Klägerin telefonisch. Der Inhalt des Telefonats ist nicht feststellbar.“

[ad 3]: Ohne Formulierung einer konkreten Alternativfeststellung begehrt die Beklagte, es möge hiezu eine Negativfeststellung getroffen werden.

1.2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO (RS0043175; RI0100103) schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, Seite 176 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen der Beklagten die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die darauf fußenden Feststellungen nicht zu erschüttern. Die bekämpften Sachverhaltsannahmen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht hat die Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen, sich in seiner Beweiswürdigung eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht verweist daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung RS0122301) auf diese lebensnahe und überzeugende erstgerichtliche Begründung. Nur kurz (§ 500a ZPO) ist den Berufungsausführungen Folgendes zu entgegnen:

1.3. Wenn sich die Beklagte bezüglich der unter [1] und [2] bekämpften – inhaltlich zusammenhängenden – Feststellungen bzw der dazu begehrten Alternativfeststellungen auf ihre eigenen Parteiangaben beruft und vermeint, die Zeugin K* habe ihre Aussagen, die sich ausschließlich auf die Todesfälle in der Familie der Klägerin bezogen hätten, missverstanden, sind ihr die Angaben der Zeugin K* entgegen zu halten. Diese konnte sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, die Beklagte habe jedoch sinngemäß gesagt, dass die Klägerin krank sei. Dass von „krank“ gesprochen worden sei, wiederholte die Zeugin mehrfach. Dass die Zeugin keinen Grund hat, die Beklagte zu Unrecht zu belasten, räumt die Beklagte selbst ein. Vor dem Hintergrund des von der Zeugin geschilderten weiteren Gesprächsverlaufs, nämlich dass die Beklagte, als sie die Unwissenheit der Zeugin bemerkte, versuchte, das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken und ihre Aussage abschwächte, dem Inhalt der WhatsApp-Kommunikation zwischen der Zeugin K* und der Klägerin, Beilage ./A, sowie dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Erkrankung der Klägerin in Kenntnis war, ist der vom Erstgericht festgestellte Inhalt und -verlauf des zwischen der Beklagten und der Zeugin K* sowie des daraus resultierenden Telefonats zwischen der Klägerin und Dr. I* unbedenklich. Allein die Parteiangaben der Beklagten, die naturgemäß bemüht war, den Inhalt ihrer Äußerungen ausschließlich in den Kontext der familiären Todesfälle zu stellen, vermögen diese Beweisergebnisse und die darauf fußende erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht in ausreichendem Maß zu entkräften.

1.4. Hinsichtlich der zu [3] hervorgehobenen Feststellung zu den durch die Äußerungen der Beklagten ausgelösten Empfindungen und Gedanken der Klägerin begnügt sich die Beklagte damit, ohne Formulierung einer konkreten Ersatzfeststellung eine Negativfeststellung zu begehren und begründet dies ausschließlich damit, dass die angefochtene Feststellung lediglich auf den Angaben der Klägerin beruhe. Warum die – durchaus lebensnahen – Angaben der Klägerin zu ihren Empfindungen unrichtig sein sollen, wird in der Beweisrüge nicht dargelegt. Ebenso wenig werden die Angaben der Klägerin entkräftende Beweisergebnisse angeführt. Die Bemängelungen der Beklagten bleiben daher auch in diesem Punkt erfolglos, setzt der Erfolg einer Beweisrüge doch eine entsprechende Argumentation des Rechtsmittelwerbers voraus (RS0041835 [T4, T5]).

1.5. Die Beweisrüge der Beklagten bleibt daher insgesamt erfolglos. Die erstgerichtlichen Feststellungen sind der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

2.1. In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte den Standpunkt, die festgestellten Äußerung während des Gesprächs zwischen ihr und der Cousine der Klägerin seien nicht von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG erfasst. „Krank“ sei weder eine Diagnose noch eine Tatsache, die als objektiv schutzwürdig zu werten sei, und könne viel bedeuten. Es könnte jegliche Erkrankung damit gemeint sein. Die MS-Erkrankung der Klägerin habe die Beklagte nie erwähnt oder auch nur angedeutet. Es liege daher kein Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheit vor. Da mehrere Personen von der Erkrankung der Klägerin gewusst hätten, handle es sich auch nicht um ein Geheimnis. Die Beklagte habe im Zuge des Verfahrens bekräftigt, sich auch in Hinkunft nicht zum Gesundheitszustand der Klägerin zu äußern, weshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe.

2.2. Das Erstgericht hat die Rechtslage in Bezug auf die in § 54 Abs 1 ÄrzteG normierte ärztliche Verschwiegenheit ausführlich und richtig dargestellt, weshalb vorab zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 500a ZPO auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend gilt es Folgendes auszuführen:

2.2.1. Dass die in § 54 Abs 1 ÄrzteG geregelte Verschwiegenheitspflicht auch für die Beklagte gilt, wird von ihr im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit und den Gesetzeswortlaut nicht in Zweifel gezogen. Über die MS-Erkrankung der Klägerin war die Beklagte nach den Urteilsfeststellungen infolge ihrer beruflichen Tätigkeit und nicht aufgrund einer anderweitigen Informationsquelle in Kenntnis. Aus dem privaten – nicht medizinischen – Umfeld der Klägerin waren nur wenige Personen über die Erkrankung informiert. Die Cousine der Klägerin wusste nichts davon.

Damit waren aber sowohl die MS-Erkrankung als auch der Wissensstand der Beklagten zweifellos von der Verschwiegenheitspflicht des § 54 Abs 1 ÄrzteG erfasst. Unter den Begriff des Geheimnisses im Sinn dieser Bestimmung fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes – hier der Beklagten als Hilfsperson – erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bzw der Hilfsperson bei Ausübung seines/ihres Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (RS0117236 [T3]). Anders als § 121 StGB bezieht sich die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach dieser Bestimmung nicht nur auf Geheimnisse, die den „Gesundheitszustand einer Person“ betreffen, sondern – weit umfänglicher – auf alle Geheimnisse, die dem Arzt in Ausübung seines Berufs anvertraut oder bekannt geworden sind, so etwa auch familiäre oder finanzielle Verhältnisse des Patienten (Bernat in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 54 Rz 3f).

2.2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten fallen im Hinblick auf die weit gefasste Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG auch die hier getätigten allgemein gehaltenen Äußerungen der Beklagten, insbesondere jene, dass die Klägerin krank sei, darunter. Dass die Beklagte dabei die konkrete Erkrankung/Diagnose nicht erwähnte, vermag daran nichts zu ändern. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass der Klägerin bereits an der Tatsache, dass sie überhaupt an einer Krankheit leidet, nach objektiven Maßstäben ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse zukommt. Ein Geheimhaltungsinteresse an im Zuge einer ärztlichen Behandlung offenbarten Geheimnissen – also Tatsachen die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind – ist nur etwa in Fällen willkürlicher oder schikanöser Berufung auf die ärztliche Verschwiegenheit zu verneinen (Bernat aaO Rz 5), wovon hier jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

Dass sich die Aussagen der Beklagten auf irgendeine andere Erkrankung der Klägerin bezogen hätten, von der die Beklagte nicht infolge ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern anderweitig in Kenntnis war, ergab das Beweisverfahren nicht. Im Verfahren erster Instanz brachte die Beklagte ihre Äußerungen, insoweit sie sie nicht ohnehin in Abrede stellte, nur mit den familiären Todesfällen in Verbindung. Dass die Klägerin neben der MS-Erkrankung an einer anderen Erkrankung gelitten hätte, auf die konkret sich ihre Aussagen bezogen haben sollen, behauptete die Beklagte nicht. Selbst in der Berufung führt sie nur aus, dass mit „krank“ auch andere Erkrankungen, wie eine Verkühlung, Allergien oder psychosomatische Beschwerden, gemeint sein können. An welcher anderen Erkrankung (außer MS) die Klägerin konkret leiden würde, erläuterte sie nicht.

2.2.3. Im Hinblick auf die geringe Anzahl an Personen, denen nach den Urteilsfeststellungen die MS-Erkrankung der Klägerin bekannt war, und ihrer Absicht, ihre Erkrankung vorerst nicht publik zu machen, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein „Geheimnis“ im Sinn von § 54 Abs 1 ÄrzteG gehandelt hat (RS0117236 [T2]).

2.2.4. Damit hat die Beklagte hier einen Verstoß gegen die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht zu verantworten, zumal sie – wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat – einen Rechtfertigungsgrund im Sinn der § 54 Abs 2 – 4 ÄrzteG nicht behauptet hat und ein solcher hier auch nicht erkennbar ist.

2.3. Dass der Klägerin im Fall eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG ein Unterlassungsanspruch zukommt, zieht die Beklagte – zu Recht – nicht in Zweifel. Dieser Anspruch ergibt sich bei rechtswidrigen Eingriffen in die als absolutes Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre (Geheimsphäre) bereits aus § 20 Abs 1 ABGB idF BGBl I 148/2020 (6 Ob 191/23s; 6 Ob 231/16p; 8 Ob 108/05y). Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls auch die Gesundheit (der Gesundheitszustand) einer Person zählt (2 Ob 162/16m; RS0122148).

2.4.1. In der Berufung bestreitet die Beklagte allerdings – erstmals – die Wiederholungsgefahr.

2.4.2. Richtig ist, dass ein Unterlassungsanspruch neben einer Unterlassungspflicht die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt wird, voraussetzt (RS0037660). Nach der Rechtsprechung darf bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte (RS0037673; RS0012064 [T3]). Eine bereits erfolgte Rechtsverletzung (6 Ob 9/99p = RS0037673 [T4]) oder das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung und im Prozess, insbesondere das Bestreiten der Unterlassungspflicht, stellen ein Indiz für Wiederholungsgefahr dar (RS0012055; RS0079692). Wer im Prozess die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, gibt im Allgemeinen dadurch zu erkennen, dass er von weiteren Eingriffen dieser Art nicht gänzlich Abstand nimmt (RS0031772). Besondere Umstände können aber in allen Fällen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen (vgl RS0079692 [T12]). Die bloße Behauptung des Beklagten im Prozess, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, genügt hingegen nicht (RS0012087 [T3]). Vielmehr ist erforderlich, dass eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (RS0012056).

Im Fall einer bereits erfolgten Zuwiderhandlung wird Wiederholungsgefahr vermutet. Für deren Wegfall ist der im Unterlassungsprozess Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (RS0005402 [T7]; RS0037661 [T7]). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er daher besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005402 [T5]), bzw dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087). Ob Wiederholungsgefahr vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0031891; RS0042818; RS0079692 [T3]; RS0037587 [T3]; RS0012087 [T5]).

2.4.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Erstgericht zu Recht Wiederholungsgefahr angenommen. Die Klägerin hat von Beginn an einen konkreten Verstoß der Beklagten gegen die Verschwiegenheitspflicht behauptet. Die Beklagte hat die ihr angelasteten Äußerungen und das Unterlassungsbegehren stets bestritten. Von der nunmehr in der Berufung aufgestellten Behauptung der Beklagten, sie habe „im Zuge des Verfahrens bekräftigt“, sich (auch) in Hinkunft nicht zum Gesundheitszustand der Klägerin zu äußern, kann keine Rede sein. Insofern handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (RS0016473; RS0041965). Angesichts des Prozessverhaltens der Beklagten wäre allein diese Beteuerung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr auch nicht ausreichend. Vielmehr wäre es an ihr gelegen gewesen, darüber hinausgehende konkrete Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die eine Wiederholung in Zukunft zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wenn das Erstgericht daher die Wiederholungsgefahr mit der bereits erfolgten Zuwiderhandlung und der mangelnden Behauptung von diese ausschließenden Umstände begründet hat, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden.

3. Weitere Argumente gegen die erstgerichtliche Entscheidung führt die Beklagte nicht ins Treffen. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.

III. Zur Berufung der Klägerin:

Wiederum aus systematischen Gründen ist vor der Behandlung des Rekurses der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit auf die Berufung einzugehen.

1.1. In der in der Berufung ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Klägerin zunächst gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsbegehrens und begründet dies im Wesentlichen damit, das Erstgericht habe die in engem Kontext stehenden inkriminierten Äußerungen der Beklagten künstlich zergliedert. Zudem reiche es, wenn das Unterlassungsbegehren den Kern der Verletzungshandlung umfasse. Es müsse sich nicht sklavisch an den Wortlaut der getätigten Äußerung halten. Diese Kritik ist berechtigt.

1.2. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und des Unterlassungsgebots sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf (RS0037518). Dass das Klagebegehren ausreichend bestimmt ist, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Zu klären ist vielmehr, ob und inwiefern das von der Klägerin formulierte Unterlassungsbegehren im Hinblick auf den festgestellten Verstoß der Beklagten zu weit gefasst ist. Diese Frage ist – anders als jene der Bestimmtheit – nach materiellem Recht zu beurteilen (RS0037518 [T3]).

Ob ein Unterlassungsbegehren bzw das daraus resultierende Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß (der Verletzungshandlung) zu orientieren (RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (RS0037733, RS0037607) – auf ähnliche Fälle einzuengen. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RS0037607 [T26, T38]). Das Unterlassungsgebot ist aber zu eng, wenn es nur eine der festgestellten Verletzungshandlung völlig gleiche Handlung umfasst. Denn der ursprüngliche Verstoß begründet nicht nur die Gefahr der Wiederholung in unveränderter Form; vielmehr ist zu besorgen, dass der Beklagte bei einem zu eng gefassten Verbot Handlungen setzen könnte, die auf ähnliche Weise zum selben Erfolg führen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 171/08p). Schon die Prozessökonomie spricht dafür, Begehren so zu fassen und zuzulassen, dass das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnlich naheliegende Rechtsverletzungen umfasst, sodass nicht neuerlich geklagt werden muss (4 Ob 88/10k; 4 Ob 3/91). Die Möglichkeit zur allgemeinen Fassung des Unterlassungsbegehrens geht allerdings nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden (RS0037634; RS0000878; RS0037581).

Nach diesen Grundsätzen ist es etwa zulässig, dem Beklagten nicht nur ein konkret umschriebenes Verhalten zu untersagen, sondern auch die Unterlassung „ähnlicher“ Störungen aufzutragen (4 Ob 93/10w). Ein anderer Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt in der Möglichkeit einer allgemeinen Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ohne dabei über den Kern der Verletzungshandlung – also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat – hinauszugehen. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruchs nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (4 Ob 88/10k mwN; RS0037607; RS0037733). Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteils und des Unterlassungsgebots umgehen (RS0037733 [T10]). Der Beklagte darf aber nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet ist (RS0037461). Der Zusatz „insbesondere“ dient nicht der Einschränkung, sondern der Verdeutlichung des Unterlassungsgebots (RS0037461 [T1]; RS0037478 [T6]; RS0037634). Schließlich ist bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an (RS0037734; RS0037671).

1.3. Zur besseren Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle noch einmal das von der Klägerin formulierte Unterlassungsbegehren sowie der erstgerichtliche Urteilsspruch gegenüber gestellt.

Das Klagebegehren lautet: „Die Beklagte ist schuldig, [...] es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Klägerin Tatsachenbehauptungen des Inhalts zu verbreiten, dass es der Klägerin "gar nicht gut" gehe, und/oder dass ihr Aussehen durch eine schlechte gesundheitliche Verfassung geprägt sei, insbesondere Tatsachenbehauptungen “Naja, wenn man manchmal nicht so gut aussieht, reden die Leute ja...” oder inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen, denen zu entnehmen ist, dass die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt sei oder dass ihr Aussehen aufgrund ihrer Gesundheit leide, in einem Maße, das Anlass für Gesprächsstoff bietet.“

Das Erstgericht hat diesem Begehren nur insoweit stattgegeben, als es der Beklagten untersagte: […] „im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der klagenden Partei Tatsachenbehauptungen zu verbreiten, denen zu entnehmen ist, dass die klagende Partei gesundheitlich beeinträchtigt sei.“ Im darüber hinausgehenden Umfang wies es das Unterlassungsbegehren – kostenpflichtig – ab.

1.4. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die in ihrem Urteilsantrag (wörtlich und sinngemäß) angeführten Äußerungen im vorliegenden Fall nicht isoliert betrachtet werden können, sondern im Kontext mit der vom Erstgericht festgestellten Äußerung der Beklagten, die Klägerin sei krank, gesehen werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen fiel die im Urteilsbegehren beispielhaft angeführte Äußerung, wonach Leute reden würden, wenn man nicht so gut aussehe, unmittelbar nach der Bemerkung, die Klägerin sei krank und als Erwiderung auf die von der Zeugin diesbezüglich bekundete Unwissenheit. Der inhaltliche und sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Äußerungen ist evident. Es ist davon auszugehen, dass die „nachgeschobene“ Äußerung der Beklagten zum Gerede der Leute, wenn man nicht so gut aussehe, vom durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger (RS0115084) in Beziehung zur vorangegangen Bemerkung zu einer Erkrankung der Klägerin und nicht nur zu den familiären Todesfällen gesetzt wird (vgl RS0032212 [T9], wonach es bei der Beurteilung einer Tatsachenverbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB auf den Gesamtzusammenhang und den durch die Äußerung hinterlassenen Gesamteindruck sowie das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittshörers, nicht aber den subjektiven Willen des Äußernden ankommt.)

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, aus der Äußerung der Beklagten zum Gerede der Leute sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin ableitbar, weshalb diesbezüglich kein Geheimnisverrat gegeben sei, greift daher im vorliegenden Fall zu kurz. Die vom Erstgericht vorgenommene Zergliederung der Äußerungen bzw des Urteilsbegehrens ist hier auch unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsbegehren weder sachgerecht noch geboten, gilt es dabei doch einerseits dem Begehren zur Vermeidung künftiger Umgehungen und weiterer Rechtsstreitigkeiten eine nicht auf einzelne konkrete Formulierungen eingegrenzte, sondern auch ähnliche Äußerungen erfassende allgemeine Fassung zu geben; andererseits darf das Begehren aber auch nicht zu allgemein formuliert werden. Zudem bediente sich die Klägerin in Bezug auf die – positiv festgestellte – Äußerung der Beklagten zum Gerede der Leute bei der Formulierung ihres Begehrens der von der Rechtsprechung gedeckten Vorgehensweise, ihr Begehren durch den Zusatz „insbesondere“ zu verdeutlichen. Auch vor diesem Hintergrund erfolgte die Abweisung des darauf bezogenen Teils des Unterlassungsbegehrens zu Unrecht.

1.5. Gleiches gilt für die in das Urteilsbegehren aufgenommenen Formulierungen, die Beklagte habe es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Klägerin Tatsachenbehauptungen des Inhalts zu verbreiten, dass es der Klägerin nicht gut gehe, und/oder ihr Aussehen durch eine schlechte gesundheitliche Verfassung geprägt sei oder dass ihr Aussehen aufgrund ihrer Gesundheit, in einem Maße, das Anlass für Gesprächsstoff biete, leide. Auch diese Teile des Urteilsbegehrens können hier nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen zum einen im Kontext mit den festgestellten Äußerungen der Beklagten im Zuge des Gesprächs mit der Cousine der Klägerin gesehen werden. Zum anderen gilt es auch hier auf die von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und Vorgaben für die Formulierung von Unterlassungsbegehren zu verweisen. Die Aufnahme dieser Äußerungen in das Urteilsbegehren ist hier im Sinn der von der Rechtsprechung geforderten Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens (RS0037634; RS0000878; RS0037581) zu sehen. Dass auch diese Formulierungen/Äußerungen hier nicht nur allgemein nach ihrem reinen Wortlaut verstanden werden können und müssen, ergibt sich insofern ausreichend klar aus dem Urteilsbegehren, als dieses hinsichtlich aller (wörtlich oder sinngemäß) angeführten Äußerungen einen Bezug zum Gesundheitszustand der Klägerin herstellt.

1.6. Die Berufung ist daher, insoweit sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Stattgebung des Unterlassungsbegehrens anstrebt, berechtigt.

2.1. Die Rechtsrüge der Klägerin richtet sich weiters gegen die Abweisung ihres Geldleistungsbegehrens. Allerdings strebt sie anders als im Verfahren erster Instanz im Rechtsmittelverfahren nur noch einen Zuspruch von EUR 2.000,-- sA (statt bisher EUR 5.000,-- sA) an.

2.2. Voranzustellen ist, dass sich die Klägerin ausdrücklich nicht gegen die Ansicht des Erstgerichts wendet, ein auf die N* oder das O* gegründeter Schadenersatzanspruch scheide wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten aus. Sie bezeichnet diese Beurteilung ausdrücklich als zutreffend. Auch dass ihr ein Schadenersatz bzw Schmerzengeld aufgrund einer vorfallkausalen krankheitswertigen Gesundheitsschädigung zustünde, behauptet die Klägerin nicht. Sie stützt sich im Rechtsmittelverfahren ausschließlich auf die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinn des § 1328a ABGB. Das Erstgericht habe auf diese Bestimmung zu Unrecht nicht Bedacht genommen.

2.3. § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB gewährt bei rechtswidrigen, schuldhaften und erheblichen Verletzungen der Privatsphäre eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also immateriellen Schadenersatz (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 1328a ABGB Rz 6). Wenn die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ausführt, das Berufungsvorbringen der Klägerin zu § 1328a ABGB stelle eine unzulässige Neuerung dar, ist ihr zu entgegnen, dass sich die Klägerin in erster Instanz zwar nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen, jedoch bereits im Schriftsatz ON 5 ausgeführt hat, der Geldbetrag werde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gefordert. Nach gerichtlicher Erörterung führte sie aus, es werde ein immaterieller Schaden geltend gemacht (PA ON 10.1 S 5). Zudem beschrieb die Klägerin die aus der verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlung resultierenden Folgen und Beeinträchtigungen (psychische Belastung etc) in ihrem Vorbringen. Damit erstattete sie im Verfahren erster Instanz jedenfalls ausreichendes (Tatsachen)Vorbringen zu ihrem Schadenersatzbegehren. Die Nennung von Rechtsgrundlagen, also eine rechtliche Qualifikation, war nicht erforderlich (RS0037447). Von einer unzulässigen Neuerung kann daher nicht die Rede sein.

2.4. Dass die Äußerungen der Beklagten einen Verstoß gegen § 54 Abs 1 ÄrzteG und einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstellen, wurde bereits dargelegt. Auch § 1328a ABGB stellt hiefür auf private Lebensumstände ab, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (RS0125721). Selbst wenn die inkriminierten Äußerungen nicht geradezu darauf abzielten, der Cousine der Klägerin bisher noch nicht bekannte Informationen aus der Privatsphäre der Klägerin preiszugeben, hier also nicht von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten auszugehen ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte (zumindest leicht) fahrlässig gehandelt hat, was für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB genügt. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an (Harrer/Wagner aaO Rz 5 und 7; Danzl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB, § 1328a Rz 25 und 69).

2.5. § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB setzt für die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zudem eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre voraus. Das Gesetz selbst nennt als Beispiel für eine solche, die Verwertung von privaten Umständen in einer Weise, „die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen“. Nach den Materialien wird es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs – naturgemäß – auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Es soll folgender Grundsatz gelten: Je „privater“ ein Umstand ist, in den eingegriffen oder der verwertet wird, je schwerwiegender das Verschulden des Störers und je gravierender die Folgen für den betreffenden Menschen sind, desto eher ist an immaterielle Schadenersatzansprüche zu denken (RV 173 BlgNr 22. GP).

Im Gesetz ist weder eine Unter- noch eine Obergrenze für die Höhe des Ersatzes festgelegt. Nach den Materialien sollen sowohl die in den §§ 7ff MedienG festgelegten Anspruchsgrenzen als auch die hiezu ergangene Rechtsprechung als Richtschnur für die Schadenszumessung nach § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB dienen (RV 173 BlgNr 22. GP; Harrer/Wagner aaO Rz 7). Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes ergibt sich vor allem aus der Intensität und dem Ausmaß der Privatsphärenverletzung. Mit ihm soll vor allem die psychische Beeinträchtigung und Kränkung abgegolten werden. Was das in den Materialien genannte Verschulden des Störers als Kriterium für die Schadensbemessung betrifft, gilt es zu bedenken, dass es sich bei einer Entschädigung nach der zitierten Bestimmung um Schadenersatz und nicht um Vergeltung handelt (Harrer/Wagner aaO Rz 7 mwH). In der Lehre werden etwa Beträge zwischen EUR 1.500,-- und EUR 7.300,-- als „zu erwartende Ersatzzusprüche“ nach § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB genannt (vgl Danzl aaO Rz 75 mit Hinweis auf Meinungen aus der Literatur).

2.6. Soweit für das Berufungsgericht überblickbar liegt bis dato keine – zumindest keine höchstgerichtliche – Rechtsprechung zur Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinn des § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB aufgrund der Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheit vor. Insgesamt ist die Rechtsprechung zur Höhe derartiger – in den verschiedensten Gesetzen vorgesehenen (neben § 7ff MedienG etwa auch in § 16 ECG, § 7f Abs 1 BEinstG oder mehreren Tatbeständen des GlBG und des B-GlBG, etc) – Entschädigungen für eine erlittene persönliche Beeinträchtigungen bzw immaterielle Schäden (Art 82 DSGVO) äußerst kasuistisch und – naturgemäß – stark vom jeweiligen Einzelfall geprägt, weshalb generelle Aussagen nicht getroffen werden können. In Bezug auf den hier interessierenden Kontext wird auf die umfangreiche Darstellung Danzls in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB, § 1328a Rz 73ff verwiesen.

2.7. Nach den Urteilsfeststellungen gehen die Folgen aus der hier zu beurteilenden Rechtsverletzung insofern über reinen Ärger über das Verhalten der Beklagten oder allgemeine Unlustgefühle hinaus, als die Klägerin seit diesen Geschehnissen anders als vorher häufig über ihre Erkrankung und ihr äußeres Erscheinungsbild nachdenkt und sie im Umgang mit anderen Personen und im Zusammenhang mit Erledigungen außer Haus verunsichert ist. Es wird auf die bei Wiedergabe des Sachverhalts im Detail angeführten und vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen verwiesen.

Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem Umstand, dass es sich bei der Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheit um einen nicht zu vernachlässigenden Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre einer Person handelt, erachtet das Berufungsgericht hier die in § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB normierte Erheblichkeitsschwelle jedenfalls für überschritten, auch wenn die Beklagte die konkrete Erkrankung der Klägerin nicht offenbart hat. Als bloßes „Tratschen“ kann der gegenständliche Sachverhalt nicht bezeichnet werden. Einer Bloßstellung in der Öffentlichkeit bedarf es schon deshalb nicht, weil es sich dabei nur um einen vom Gesetz beispielhaft genannten Fall einer erheblichen Verletzung der Privatsphäre, nicht aber ein Tatbestandsmerkmal hiefür handelt.

Auch die von der Klägerin nunmehr in der Berufung angesprochene Entschädigung von EUR 2.000,-- erscheint im Anlassfall unter Berücksichtigung der selben Überlegungen angemessen. Hier gilt es insbesondere die anhaltende Verunsicherung der Klägerin zu berücksichtigen.

2.8. Daher war der Berufung auch hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens und damit letztlich in vollem Umfang Folge zu geben. Das Zinsenbegehren wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der Berufung – substanziiert bestritten.

IV. Zum Rekurs der Klägerin:

1. Der mit der Berufung verbundene Rekurs der Klägerin richtet sich gegen den vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 12.12.2024 verkündeten und in die Ausfertigung des Urteils aufgenommenen Beschluss auf Abweisung ihres Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Sie beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, in eventu nur für jene Teile der Verhandlung, in denen Tatsachen ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs (insb ihre MS-Erkrankung und deren Auswirkungen) erörtert wurden, stattgegeben werden wolle.

2. Gemäß § 173 Abs 2 ZPO muss der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit öffentlich verkündet werden, was auch für den Beschluss gilt, mit dem der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit abgelehnt wird (Sengstschmid in Fasching/Konecny³ § 173 ZPO Rz 6). Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes ist gegen diesen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Für diesen Fall räumt § 515 ZPO den Parteien die Möglichkeit ein, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss entweder mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung oder mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache zur Geltung zu bringen (Sengstschmid aaO Rz 1; RS0041614). Es ist also ein „vorbehaltener“ oder „aufgeschobener“ Rekurs einzubringen. Da die Partei ihre Beschwerden aber nicht in dem gegen die nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung, sondern mit diesem Rechtsmittel geltend zu machen hat, bleibt das Rechtsmittel nach überwiegender Ansicht auch dann ein Rekurs, wenn es mit der Berufung erhoben wird. Das Gericht zweiter Instanz hat hierüber auch als Rekursgericht zu entscheiden (RS0108617; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 515 ZPO Rz 10; Sengstschmid aaO Rz 20)

3. Insoweit die Beklagte in ihrer – gemeinsam mit ihrer Berufungsbeantwortung ausgeführten – Rekursbeantwortung vermeint, der Rekurs sei verspätet, genügt der Hinweis auf den Grundsatz, wonach für sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefasste Entscheidungen eine einheitliche – nämlich die längere – Rechtsmittelfrist gilt (RS0041670). Da die Berufung fristgerecht eingebracht wurde, ist auch der damit verbundene Rekurs rechtzeitig. Er ist jedoch aus nachstehenden Gründen unzulässig.

4. Anders als der ungerechtfertigte Ausschluss der Öffentlichkeit hat der gegenteilige Fall, also die unberechtigte Ablehnung der Ausschließung der Öffentlichkeit, keine Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 7 ZPO zur Folge. Vielmehr könnte die ungerechtfertigte Zulassung der Öffentlichkeit nur zu einer – von einer Partei entsprechend geltend zu machenden – Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen (Sengstschmid aaO Rz 14).

5.1. Die Prüfung eines Verfahrensmangels kann hier jedoch unterbleiben, weil es dem vorliegenden Rekurs schon an der für dessen Zulässigkeit notwendigen (materiellen) Beschwer mangelt (RS0043815; RS0041868 [T14]). Eine solche kann bei einem Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur gegeben sein, wenn nach der Rekursentscheidung überhaupt noch eine Verhandlung stattzufinden hat, zumal ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur pro futuro, nicht aber rückwirkend realisierbar ist. Bei bereits beendeten öffentlichen Verhandlungen ist ein nachträglicher Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mehr möglich (LGZ Wien 27.3.2007, 44 R 107/07x, EFSlg 118.061; Sengstschmid aaO Rz 16). Kann aber ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erreichen und käme einer Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]). Der Mangel der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RS0041770 [T 67]; RS0043773 [T1]).

5.2. Gerade dieser Fall trifft hier zu. Da aufgrund der vom Berufungsgericht zu fassenden Sachentscheidung (vgl EwGr II. und III.) eine weitere Verhandlung in dieser Rechtssache nicht mehr stattfindet, besteht kein Rechtsschutzinteresse am Ausschluss der Öffentlichkeit mehr.

6. Das fehlende Rechtsschutzinteresse hat die Zurückweisung des Rekurses zur Folge (RS0041770; RS0041868 [T1, T15]).

V. Verfahrensrechtliches:

1.1. Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz.

1.2. Die Beklagte hat rechtzeitig Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die von der Klägerin verzeichneten Kosten erhoben, auf welche nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird. Darüber hinaus bedarf allerdings auch die von der Klägerin herangezogene Kostenbemessungsgrundlage einer Korrektur. Die Klägerin brachte für das Unterlassungsbegehren eine Bemessungsgrundlage von EUR 21.000,-- in Ansatz. Nach § 10 Z 6 lit b RATG, der allein für Vertretungskosten, nicht aber die Bewertung des Streitgegenstands nach der JN maßgeblich ist, gilt für das hier gegenständliche Unterlassungsbegehren aber nicht eine Bemessungsgrundlage von EUR 21.000,--, sondern von nur EUR 11.000,--. § 10 Z 6 lit a RATG, der eine Bemessungsgrundlage von EUR 21.000,-- vorsehen würde, ist hier nicht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in einem Medium verbreitet wurden. Da es sich auch nicht um ein Mandatsverfahren nach § 549 ZPO handelt, gilt auch nicht der niedrigere Streitwert von EUR 5.000,-- (§ 10 Z 6 lit b RATG).

Da § 10 RATG eine zwingende Gesetzesbestimmung ist, die für den (rein kostenrechtlichen) Streitwert keine Entscheidungsbefugnis des Gerichts offen lässt, bedurfte es weder ein Streitwertbemängelung nach § 7 RATG (6 Ob 192/20h; 6 Ob 93/98w; RWZ0000057) noch entsprechender Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO, sondern ist die gesetzwidrige Bemessungsgrundlage im Rahmen der Kostenentscheidung als offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen aufzugreifen (Obermaier, Kostenhandbuch4 1.62ff mwN). Für das Unterlassungsbegehren ist daher von einer Kostenbemessungsgrundlage von EUR 11.000,-- auszugehen.

1.3. Aufgrund der erst im Zuge des Verfahrens erfolgten Ausdehnung des Klagebegehrens um das Geldleistungsbegehren ist das Verfahren für die Bestimmung der Prozesskosten in zwei Abschnitte zu gliedern, wobei die erste Prozessphase nur die Klage umfasst.

Da die Klägerin in dieser Phase mit ihrem Unterlassungsbegehren zur Gänze durchgedrungen ist, hat sie gemäß § 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für die Klage (auf Basis EUR 11.000,--) samt Pauschalgebühr. Ersatzfähig sind auch die für die ZMR-Abfrage betreffend die Beklagte angefallenen Kosten von EUR 4,92. In Bezug auf die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich durch die Anwendung von § 10 Z 6 lit b RATG keine Änderung.

Die Beklagte wendet sich in ihren Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die Ersatzfähigkeit der für die Anfertigung eines Grundbuchsauszugs und einer Bonitätsabfrage angefallenen Barauslagen von zusammen EUR 16,03. Die Klägerin begründet diese Positionen im Kostenverzeichnis mit der Prüfung der Einbringlichkeit. Diese Kosten sind schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Frage der Einbringlichkeit für das vorliegende (Titel)Verfahren unerheblich ist.

Nicht ersatzfähig sind auch die zahlreichen für die Zeit ab der Klagseinbringung verzeichneten Abfragegebühren. Die Klägerin hat zwar durch Vorlage entsprechender Unterlagen (großteils) bescheinigt, dass diese Gebühren angefallen sind. Aus welchem Grund diese Abfragen und die (dreimalige) elektronische Akteneinsicht zwei bzw drei Tage nach Einbringung der Klage und dann noch einmal am 25.10.2024 erforderlich waren, hat sie jedoch nicht dargelegt; das lässt sich auch nicht aus dem Akteninhalt ableiten. Warum für die Ermittlung der Anschrift der Cousine der Klägerin eine ZMR-Abfrage erforderlich war, erklärt sich für das Gericht nicht. Der Zweck der zweiten mit 27.9.2024 verzeichneten ZMR-Abfrage kann auch aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht erkannt werden.

Die ersatzfähigen Kosten des ersten Prozessabschnitts belaufen sich daher auf EUR 768,40 zzgl EUR 153,67 USt und EUR 796,92 Barauslagen, zusammen sohin (gerundet) EUR 1719,--.

1.4. Im zweiten Prozessabschnitt ab Ausdehnung ihres Begehrens mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (ON 5) ist die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 16.000,-- (EUR 11.000,-- Unterlassung und EUR 5.000,-- Leistung) mit einem Streitinteresse von EUR 13.000,-- durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von (gerundet) 81 % entspricht. Aufgrund des letztlich erfolgten Zuspruchs von EUR 2.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung statt der ursprünglich begehrten EUR 5.000,-- gelangt das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 62 % ihrer Vertretungskosten.

Die Beklagte hat auch bezüglich der in diese Phase fallenden Kosten Einwendungen erhoben. In Bezug auf den Schriftsatz vom [richtig] 25.11.2024, mit welchem die Klägerin ihr Begehren ausdehnte, sind diese nicht berechtigt. Der Schriftsatz wurde noch vor der vorbereitenden Tagsatzung und unter Einhaltung der in § 257 Abs 3 ZPO vorgesehenen Frist eingebracht. Das RATG sieht eine Entlohnung von nach § 257 Abs 3 ZPO zulässigen Schriftsätzen gemäß TP 3.A.I.1.d) vor. Der Schriftsatz stellt die Replik auf die zuvor erstattete Klagebeantwortung der Klägerin dar und beinhaltet die Klagsausdehnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Schriftsatz, mit dem die Klägerin umfangreiches inhaltliches Vorbringen erstattete, auch zweckmäßig und ist daher nach TP 3A RATG zu entlohnen.

Anderes gilt für den Schriftsatz vom 5.12.2024. Dieser wurde zwar auch (gerade noch) innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht. Allein dieser Umstand reicht für seine Ersatzfähigkeit jedoch nicht. Das dort erstattete Vorbringen hätte problemlos entweder in der nachfolgenden Tagsatzung oder bereits im vorangegangen Schriftsatz (sofern es sich mit diesem nicht ohnehin deckt) erstattet werden können. Die Erläuterungen zum E-Mail des Klagsvertreters an die Arbeitgeberin der Beklagten waren schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Mitteilung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wenngleich sie auch mit diesem im Zusammenhang steht und von der Beklagten im vorangegangenen Schriftsatz selbst thematisiert wurde. Insgesamt war dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und ist daher – trotz seiner prozessualen Zulässigkeit – nicht ersatzfähig (Obermaier aaO 3.52ff mwN).

Die Einwendungen der Beklagten richten sich auch gegen die mit EUR 168,-- verzeichneten Fahrtkosten der Klägerin (amtliches Kilometergeld) und die Position „Zeitversäumnis“ (EUR 170,40). Hiezu hat die Klägerin keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Zeitversäumnis meint die Zeit, die die Partei wegen ihres Gerichtstermins außerhalb ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Hiefür gebührt der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes im Sinn eines tatsächlichen Gewinn- bzw Einkommensentgangs oder die Kosten eines Stellvertreters, was zu bescheinigen ist. Mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel kommt die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis hier nicht in Betracht, weil in keiner Weise nachvollziehbar ist, ob und inwiefern die Klägerin tatsächlich einen Gewinn- bzw Einkommensentgang in der verzeichneten Höhe hatte.

Das Kilometergeld für die Benützung eines PKWs gebührt nur, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Obermaier aaO Rz 1.116). Das hat die Klägerin hier weder behauptet noch bescheinigt. Damit sind auch diese Kosten nicht erstattungsfähig.

Im zweiten Prozessabschnitt gebühren der Klägerin daher (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 16.000,--) nur die Kosten für den Schriftsatz vom 25.11.2024 und die Tagsatzung vom 12.12.2024; Letztere allerdings ohne die Fahrtkosten der Klägerin und eine Entschädigung für die Zeitversäumnis.

Die ersatzfähigen Kosten des zweiten Prozessabschnitts belaufen sich daher auf EUR 2.138,36 inkl USt (62 % von EUR 3.448,98).

Die von der Beklagten als Barauslagen verzeichneten Kosten für die elektronische Akteneinsicht (EUR 0,54) und für ihre Zureise zur Verhandlung (EUR 121,80) stellen keine Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO dar und unterliegen daher der Quotenkompensation, weshalb der Beklagten hiefür trotz des teilweisen Abwehrerfolgs kein (anteiliger) Ersatz gebührt (Obermaier aaO Rz 1.183).

1.5. Insgesamt ergibt sich daher der im Spruch ausgewiesene Kostenzuspruch für das Verfahren erster Instanz.

2.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 Abs 1, 40, 41 Abs 1 ZPO. Infolge der Erfolglosigkeit ihrer eigenen Berufung und des vollen Berufungserfolgs der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin sowohl die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung als auch der Berufung zu ersetzen. Auch die von der Klägerin hiefür verzeichneten Kosten waren allerdings in Bezug auf die Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Zum einen gilt auch hier für das Unterlassungsbegehren § 10 Z 6 lit b RATG, sohin eine Bemessungsgrundlage von EUR 11.000,--. Zudem ist – wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat (US 20f) – für die Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage hier eine Viertelung des auf das Unterlassungsbegehren entfallenden Streitinteresses vorzunehmen. Schließlich gebührt auch nur der 3- fache (und nicht wie verzeichnet der 4-fache) Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG).

2.2. Die Berufung der Klägerin bezog sich auf drei Viertel des Unterlassungsbegehrens, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.250,-- ergibt. Hinzu kommt das im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Geldleistungsbegehren im Betrag von EUR 2.000,--. Insgesamt ergibt sich daher für die Berufung der Klägerin eine Bemessungsgrundlage von EUR 10.250,--. Eine Änderung der verzeichneten Pauschalgebühr ergibt sich daraus nicht. Damit belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten für die Berufung der Klägerin auf EUR 1.433,82 zzgl Pauschalgebühr von EUR 1.219,--, sohin EUR 2.652,82.

Umgekehrt ergibt sich für die nur auf ein Viertel des Unterlassungsbegehrens bezogene Berufung der Beklagten eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.750,--, woraus EUR 731,90 an ersatzfähigen Kosten für die Berufungsbeantwortung der Klägerin resultieren.

Insgesamt ergibt sich damit für das Berufungsverfahren eine Kostenersatzpflicht der Beklagten von EUR 3.384,71.

3. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hingegen hat die Klägerin selbst zu tragen. § 50 Abs 2 ZPO gelangt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwer nicht nachträglich, also zwischen der Einbringung des Rekurses und der Entscheidung darüber, weggefallen ist, sondern – nach Durchführung der Tagsatzung und Abschluss des Verfahrens erster Instanz – tatsächlich nie gegeben war (RS0036129; RS0038907; RS0106007). Aber auch die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie dort nicht auf den vom Rechtsmittelgericht herangezogenen Zurückweisungsgrund hingewiesen hat (RS0124565; RS0035962 [T6]; RS0122774 [T1]). Beide Parteien haben die Kosten ihrer im Rekursverfahren erstatteten Schriftsätze daher selbst zu tragen.

4. Obgleich dem gegenständlichen Verfahren der Eingriff in ein höchstpersönliches Recht zu Grunde liegt, ist hier aufgrund der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage mit auf § 1330 ABGB gegründeten Ansprüchen ein Bewertungsausspruch vorzunehmen (zur notwendigen Bewertung bei auf § 1330 ABGB gegründeten Begehren 6 Ob 127/20z = RS0042418 [T17]). Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO, die einen Bewertungsausspruch entbehrlich machen würden (vgl dazu auch 6 Ob 127/20z), waren nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Da in Bezug auf die Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kein Anlass besteht von der von der Beklagten nicht gerügten Bewertung des Unterlassungsbegehrens abzuweichen, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,-- nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

5. Das Berufungsgericht konnte sich zum einen an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Zum anderen stellen die zu klärenden Rechtsfragen, etwa die Beurteilung der Wiederholungsgefahr, die Fassung des Unterlassungsgebots oder die Einschätzung der Erheblichkeit einer Verletzung der Privatsphäre und die Bemessung der Entschädigung nach § 1328a Abs 1 Satz 2 ABGB wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

6. Aus den selben Erwägungen ist auch der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht zulässig.

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