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33R90/25k•OLG Wien 33R90/25k
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 67.001 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.4.2025, **11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.777,42 (darin EUR 629,57 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist eine im maltesischen Firmenbuch eingetragene Unternehmerin und hat ihren Sitz in C*, Malta. Sie betreibt gewerbsmäßig die Website **. Die Website ist auf den gesamten europäischen Markt (auch Österreich) ausgerichtet. Insbesondere ist die Website in verschiedenen Sprachen zugänglich. Beim Besuchen dieser Website aus Österreich erfolgt eine automatische Weiterleitung auf die deutschsprachige Homepage. Bei der Registrierung eines OnlineAccounts gibt die Beklagte in der Länderauswahl auch Österreich an. In den AGB der Beklagten wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftsbedingungen dem maltesischen Recht unterliegen. Im Punkt 22 der AGBs lautet es:
„Mit dem Zugriff auf die Website bzw. der Registrierung als Spieler stimmen Sie zu, dass alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Zugriff auf die Website und Ihrer Nutzung der Website und der vom Spielanbieter bereitgestellten Dienste den Gesetzen Maltas unterliegen und gemäß diesen ausgelegt werden, wobei die Anwendung der betreffenden Kollisionsnormen ausgeschlossen wird. Für alle Streitigkeiten, die sich aus Ihrer Nutzung der Website bzw. der Dienste des Spielanbieters ergeben, sind die Gerichte in Malta zuständig, und Sie stimmen hiermit zu, sich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen. […] Sie erkennen an, dass die Spiele und die Dienste, sofern nicht anders angegeben, in Malta organisiert sind und ihre Teilnahme an diesen Diensten innerhalb des vorgenannten Gebiets erfolgt. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und B* gelten als von den Parteien in Malta eingegangen und durchgeführt, und zwar am eingetragenen Sitz von B*.“
Die Beklagte verfügt über eine Lizenz der Behörden in Malta, nicht jedoch über eine Konzession nach dem österreichischem Glücksspielgesetz (GSpG).
Der Kläger ist ein Verbraucher und wohnhaft in Österreich. Im Zeitraum zwischen 1.3.2017 und 22.10.2020 spielte der Kläger über die Website der Beklagten Glücksspiele. In diesem Zusammenhang tätigte er Einzahlungen in Höhe von EUR 119.521 und ließ sich EUR 52.520 auszahlen, sodass er einen Verlust von insgesamt EUR 67.001 erlitt.
Eine Mahnung der Klagsforderung ist vom Kläger vor Klagszustellung nicht erfolgt.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner erlittenen Spielverluste von EUR 67.001 zuzüglich Zinsen wegen der Nichtigkeit der Glücksspielverträge, weil die Beklagte nicht über die notwendige Konzession nach dem österreichischem GspG verfüge. Sie schulde daher den saldierten Verlustbetrag im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege. Sie biete ihr Online-Glücksspiele auf Basis einer aufrechten Lizenz der Malta Gaming Authority an. Das österreichische GSpG sei unionsrechtswidrig, weil es in nicht gerechtfertigter bzw. unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungsfreiheit eingreife. Zudem seien die österreichischen Glücksspielregelungen in ihrer Gesamtheit inkohärent und würden nicht den vom EuGH vorgegebenen Anforderungen entsprechen, um einen Eingriff in eine primärrechtlich gewährleistete Grundfreiheit zu rechtfertigen. Die geschlossenen Glücksspielverträge seien daher wirksam.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 67.001 zuzüglich Zinsen seit 3.1.2025 und wies das Zinsmehrbegehren von 4% Zinsen aus diesem Betrag für den Zeitraum vom 23.10.2020 bis 2.1.2025 ab. Dabei ging es von dem eingangs angeführten Sachverhalt aus.
Rechtlich folgerte es, dass nach gefestigter innerstaatlicher Judikatur das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Der EuGH habe in der Rechtssache Fluctus/Fluentum (C920/19) die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glückspielmonopols bestätigt. Die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nichtig, weil die Beklagte nicht über die erforderliche Konzession verfüge. Was auf Grundlage eines unerlaubten und daher unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar. Der Kläger habe seine Zahlungen ausschließlich über sein Spielkonto auf der von der Beklagten betriebenen OnlinePlattform abgewickelt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm die erhaltenen Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen, somit die Spielverluste in Höhe des Klagsbetrags, zurückzustellen. In Bezug auf das Zinsenbegehren sei festzuhalten, dass keine außergerichtliche Mahnung erfolgt sei. Daher sei für den Zinsenlaufbeginn der Tag der Klagszustellung maßgeblich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel und Verfahrensmängel in Form von Stoffsammlungsmängel mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass in der Berufung die Frage der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts nicht mehr releviert wird.
2. Die Beklagte behauptet, die einschlägige österreichische Rechtsprechung in den Glückspielverfahren sei überholt. Es hätten sich die relevanten Tatsachen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum radikal geändert, ein Rückgriff auf frühere Entscheidungen des OGH sei nicht mehr möglich. Aufgrund des Erfordernisses der dynamischen Überprüfung und der Interpretation der Kohärenzkriterien nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine neuerliche Prüfung dieses Sachverhalts notwendig. Das Erstgericht hätte zu folgenden Kriterien Feststellungen treffen müssen:
In diesem Zusammenhang wäre auch das beantragte Sachverständigengutachten relevant gewesen. Damit hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das System des österreichischen Glücksspielmonopols inkohärent sei und daher aufgrund des unbedingten Vorrangs des Unionsrechts im vorliegenden Fall unangewendet bleiben müsse.
Dieser Rechtsansicht kann aus den folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Der OGH hielt auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH und im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte in aktuellen Entscheidungen ausführlich fest, dass das österreichische System der GlücksspielKonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und daher nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl zB ua 9 Ob 20/21p mit Übersicht zur Rechtsprechung des EuGH, VfGH und VwGH; 4 Ob 223/21d; 6 Ob 59/22d uvm; zuletzt etwa 9 Ob 66/24g; 1 Ob 91/24z; 3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a; 6 Ob 33/25h).
Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von jener Sach und Rechtslage unterscheiden würde, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand. Die Beklagte führt auch inhaltlich nicht aus, inwiefern sich die faktischen Gegebenheiten seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen grundlegend geändert haben sollen. Der erkennende Senat folgt deshalb (wie auch bereits das Erstgericht) der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage, ohne dass von der Beklagten vermisste weitere Feststellungen notwendig wären (vgl RS0053317). So wurden auch außerordentliche Revisionen maltesischer OnlineGlücksspielanbieter zurückgewiesen und sekundäre Feststellungsmängel zum Thema Unionsrechtswidrigkeit verneint (vgl 6 Ob 59/22b; 9 Ob 25/22z; 3 Ob 200/21i; 1 Ob 174/21a ua).
Zur fehlenden Verpflichtung einer Notifizierung des § 14 GspG ist die Beklagte auf die Entscheidungen des OGH zu 4 Ob 223/21d, 7 Ob 213/21f, 6 Ob 203/21b, 6 Ob 226/21k uva zu verweisen.
In diesem Zusammenhang habe sich die Gerichte auch mit den Werbeaktivitäten der Konzessionäre bereits umfassend beschäftigt, auch für den hier klagsgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2020. Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall und zu jeder einzelnen Werbekampagne. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nicht bloß statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden darf (vgl EuGH C464/15, Admiral, Rn 32 ff; OLG Wien 16 R 58/22z). Zudem sprach der OGH erst jüngst in 1 Ob 25/23t aus, dass sich aus der Entscheidung des EuGH C920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht ergibt, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des OGH) zu berufen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Einholung eines von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zu Werbe und Marketingmaßnahmen zutreffend unterblieben.
3. Dass die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden können, entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung (RS0025607 [T1]).
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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