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23Bs43/25d (23 Bs 44/25a; 23 Bs 45/25y; 23 Bs 46/25w; 23 Bs 47/25t; 23 Bs 48/25i; 23 Bs 49/25m; 23 Bs 50/25h; 23 Bs 51/25f; 23 Bs 52/25b)•OLG Wien 23Bs43/25d (23 Bs 44/25a; 23 Bs 45/25y; 23 Bs 46/25w; 23 Bs 47/25t; 23 Bs 48/25i; 23 Bs 49/25m; 23 Bs 50/25h; 23 Bs 51/25f; 23 Bs 52/25b)
23Bs43/25d (23 Bs 44/25a; 23 Bs 45/25y; 23 Bs 46/25w; 23 Bs 47/25t; 23 Bs 48/25i; 23 Bs 49/25m; 23 Bs 50/25h; 23 Bs 51/25f; 23 Bs 52/25b)Oberlandesgericht09.07.2025
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2025, AZ ** (ON 17 bis ON 21), sowie die damit verbundenen Einsprüche wegen Rechtsverletzung nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerden werden die Beschlüsse ON 17, ON 18 und ON 20 im Umfang der dort erfolgten Bewilligungen (auch) der staatsanwaltschaftlichen Anordnungen der Sicherstellungen durch Drittverbot ersatzlos aufgehoben und es wird weiters festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz verletzen, und zwar ON 17 bis ON 20 in der Bestimmung des § 166 Abs 3 StGB iVm § 116 Abs 4 StPO und ON 21 in der Bestimmung des § 166 Abs 3 StGB iVm § 120 Abs 1 erster Halbsatz StPO.
Gemäß § 116 Abs 7 erster Satz StPO iVm § 89 Abs 4 StPO wird angeordnet, dass alle durch die Ermittlungsmaßnahmen ON 17 bis ON 20 gewonnen Ergebnisse zu vernichten sind.
Die Einsprüche wegen Rechtsverletzung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wegen des Verdachts des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB.
Mit den angefochtenen Beschlüssen ON 17 bis ON 20 bewilligte das Erstgericht – jeweils befristet bis 1. Mai 2025 – die von der Anklagebehörde gemäß §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: Z 1 und 2) StPO angeordneten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte in Bezug auf dort näher angeführte Konten, Depots und Bankschließfächer des Beschuldigten. Mit ON 17, ON 18 und ON 20 ordnete die Staatsanwaltschaft zudem dort näher angeführte Sicherstellungen durch Drittverbot an; mangels Differenzierung („Die Anordnung der Staatsanwaltschaft wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt.“) beziehen sich die Bewilligungsbeschlüsse jeweils auch darauf. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss ON 21 bewilligte das Erstgericht – gleichfalls befristet bis 1. Mai 2025 – die von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 117 Z 2 (zu ergänzen: lit b), 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO angeordnete Durchsuchung betreffend ein „Haus in ** samt den dazugehörigen Keller und sonstigen Nebenräumen (Meldeadresse des A* B*)“.
Zufolge der (gleichlautenden) staatsanwaltschaftlichen Anordnungen, deren Begründung sich das Erstgericht jeweils durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RISJustiz RS0124017), war A* B* zu den Bewilligungszeitpunkten verdächtig, „am 4.4.2023 in , fremde bewegliche Sachen, nämlich 17 Kilogramm Goldbarren von noch festzustellenden, jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Wert, dem Erblasser C B und in weiterer Folge der Verlassenschaft nach C* B* mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern“, wobei davon ausgehend „der dringende Verdacht“ bestanden habe, dass er das Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs „3“ StGB begangen habe.
Den weiteren Begründungen der Anordnungen lässt sich – im Akteninhalt Deckung findend - entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um den „erblichen[n] Sohn“ des am ** – sohin einen Tag nach der seitens des Erstgerichts angenommenen Tatbegehung – verstorbenen C* B* handelt.
Die Maßnahmen wurden sodann vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Fristen vollzogen (vgl ON 29.1, ON 31.4 sowie ON 44.2).
Gegen die angeführten Bewilligungsbeschlüsse richten sich die rechtzeitigen – im Wesentlichen mit Verjährung der Strafbarkeit und Begründungsdefiziten argumentierenden - Beschwerden des A* B* und jeweils damit verbundene Einsprüche wegen Rechtsverletzung (ON 32.2 hinsichtlich ON 17 bis ON 20 und ON 33.2 hinsichtlich ON 21).
Zu den Beschwerden:
Voranzustellen ist, dass eine Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (§ 110 Abs 2 StPO), damit aber einer gerichtlichen Bewilligung nicht zugänglich ist. Die mit den Beschlüssen ON 17, ON 18 und ON 20 erfolgten pauschal auf die jeweilige Anordnung abzielenden Bewilligungen (auch) der staatsanwaltschaftlichen Anordnungen der Sicherstellungen durch Drittverbot waren daher ersatzlos aufzuheben.
Weiters ist festzuhalten, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von – wie hier – bereits vollzogenen Ermittlungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen hat („exante“Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Voraussetzung für die Ermittlungsmaßnahme, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (Tipold, WKStPO § 89 Rz 15 mwN; zur Bewilligung einer Durchsuchung vgl RISJustiz RS0131252). In einem solchen Fall stellt – wenn die Beschwerde berechtigt ist – das Rechtsmittelgericht die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes fest. Ist die Beschwerde unberechtigt, ist sie abzuweisen (vgl Tipold, WKStPO § 89 Rz 8/1 und Rz 15). Es ist in diesem Zusammenhang daher darauf abzustellen, ob der Organwalter, dessen Entscheidung kontrolliert wird, seine Pflicht zur Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen wahrgenommen hat (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz² Rz 374).
Fallbezogen stand A* B* ausgehend von der Aktenlage zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse im Verdacht, am 4. April 2023 in ** seinem Vater C* B* fremde bewegliche Sachen, deren Wert 300.000 Euro überstieg, nämlich 17 Kilogramm an Goldbarren, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben, indem er diese aus einem Bankschließfach entnahm und sich zueignete. Der Verdachtslage zufolge wusste und wollte er dabei, dass er einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert wegnahm, wobei er sich dadurch unrechtmäßig bereichern wollte.
Die objektive Verdachtslage gründete dabei insbesondere auf den Angaben der Schwester des Beschuldigten D* im Verlassenschaftsverfahren nach dem am ** verstorbenen C* B* in Zusammenschau mit den dokumentierten Öffnungen des hier in Rede stehenden Schließfaches. Denn die Genannte führte nachvollziehbar aus, dass sie „2019 mit ihrem Vater gemeinsam bei dem erbl. Safe Nr ** der E* in der Filiale ** gewesen sei. Dabei habe ihr Vater mehrere Goldbarren in diesen Safe eingeräumt, wobei sie glaubt, dass sich darin bereits Gold befunden hat“; das Ausmaß von 17 Kilogramm an Gold – das ausgehend vom Verlassenschaftsakt im Alleineigentum des C* B* gestanden sein soll - sei ihr vom Beschuldigten genannt worden und scheine ihr plausibel (ON 2.7 S 2). Aus der „Protokollübersicht“ des Schließfaches mit der Fachnummer ** ergibt sich, dass D* und C* B* tatsächlich am 15. Oktober 2019 „Fachzutritt“ gewährt worden war und bis zum 4. April 2023, als das Safefach durch den Beschuldigten geöffnet wurde, keine anderweitigen Öffnungen erfolgten (ON 2.15 S 6 f). Den weiteren Angaben der D* zufolge habe sie am 14. April 2023 „den Safe geöffnet, diesen aber leer vorgefunden“ (ON 2.7 S 3; siehe zum diesbezüglichen Fachzutritt ON 2.15 S 6). Diese Umstände begründen durchaus den (einfachen) Verdacht, A* B* habe seinem Vater am 4. April 2023 die im Schließfach befindlichen und in seinem Alleineigentum stehenden Goldbarren weggenommen.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ließ sich zwanglos aus jenem zum objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen ableiten (vgl RISJustiz RS0098671, RS0116882).
Davon ausgehend lag – aufgrund der mutmaßlichen Tatbegehung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie (der Vater des Beschuldigten war der Verdachtslage zufolge wie dargestellt Alleineigentümer der Goldbarren und solcherart zum Tatzeitpunkt alleiniger benachteiligter Rechtsgutträger des Diebstahls [siehe dazu Kirchbacher/Ifsits, WK² StGB § 166 Rz 17]) - zu den beurteilungsgegenständlichen Zeitpunkten ein Verdacht in Richtung des Vergehens des schweren Diebstahls im Familienkreis nach § 166 Abs 1 iVm §§ 127, 128 Abs 2 StGB vor, in Bezug auf welchen der Täter jedoch nur auf Verlangen des Verletzten (hier: des C* B*; zum Schicksal des Privatanklagerechts im Fall des Todes des Privatanklägers vgl Korn/Zöchbauer, WKStPO § 71 Rz 11) zu verfolgen ist (§ 166 Abs 3 StGB) und ein Ermittlungsverfahren nicht statt findet (§ 71 Abs 1 zweiter Satz StPO). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft in casu ein ihr nicht zustehendes Verfolgungsrecht in Anspruch nahm und solcherart auch nicht legitimiert war, beim Erstgericht die Bewilligung der gegenständlichen Zwangsmittel zu beantragen. Die trotz mangelnder Antragslegitimation erfolgten Bewilligungsbeschlüsse verletzen daher das Gesetz, und zwar ON 17 bis ON 20 in der Bestimmung des § 166 Abs 3 StGB iVm § 116 Abs 4 StPO und ON 21 in der Bestimmung des § 166 Abs 3 StGB iVm § 120 Abs 1 erster Halbsatz StPO.
Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen und zufolge § 116 Abs 7 erster Satz StPO iVm § 89 Abs 4 StPO war weiters anzuordnen, dass alle durch die Ermittlungsmaßnahmen ON 17 bis ON 20 gewonnen Ergebnisse zu vernichten sind. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der Ergebnisse der vom Rechtsmittelgericht als rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten (ON 21) besteht hingegen – seiner Ansicht zuwider - nicht (RISJustiz RS0125172; zur gleichfalls begehrten Ausfolgung von Gegenständen siehe später).
Die in der „Stellungnahme zum Einspruch wegen Rechtsverletzung“ (ON 36) vertretene Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, wonach - wenn man vom Vorliegen der „Rechtswohltat des § 161 StGB“ in Bezug auf den Verdacht des schweren Diebstahls ausginge - „zumindest der Verdacht nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB zum Nachteil der Verlassenschaft, der nicht unter die Privilegierung des § 161 StGB“ falle, vorliege, geht bereits daran vorbei, dass die strafbaren Handlungen der §§ 133 und 127 StGB im Verhältnis der Exklusivität stehen (Salimi, WK² StGB § 133 Rz 132). Zum verdachtsmäßigen Wegnahme bzw Zueignungszeitpunkt (4. April 2023) bestand zumindest Mitgewahrsam des C* B* an den in Rede und – wie die Staatsanwaltschaft insoweit zutreffend ausführt – seinem Eigentum stehenden Goldbarren (siehe zum Bruch von Mitgewahrsam Stricker, WK² StGB § 127 Rz 106 mwN), weshalb (wie im Übrigen auch im Falle seines Alleingewahrsams) vorliegendenfalls (ausschließlich) Diebstahl und nicht (zusätzlich) – noch dazu zu einem späteren Zeitpunkt – Veruntreuung (die Alleingewahrsam des Täters erfordern würde [RISJustiz RS0094009]) in Betracht kommt. Da zum Zeitpunkt des Todes des C* B* der der Verdachtslage zufolge begangene Diebstahl bereits vollendet war, liegt – der offenkundigen Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider - ein Handeln des Beschuldigten zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen (vgl dazu RISJustiz RS0094991) jedenfalls nicht vor (zur Maßgeblichkeit des Tatzeitpunktes vgl RISJustiz RS0094712).
Zu den Einsprüchen wegen Rechtsverletzung:
Das Beschwerdegericht hat, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen mit der Beschwerde zu verbindenden Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung zu entscheiden (§ 106 Abs 2 StPO). Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) in einem Einspruch geltend gemacht werden können (vgl Brandstetter/Singer, LiKStPO § 106 Rz 50; Pilnacek/Stricker, WKStPO § 106 Rz 29 f; RISJustiz RS0129382). Da in Bezug auf die gegenständlichen Anordnungen der (Durchführung der) Maßnahmen keine über die in den Beschwerden gegen die Bewilligungsbeschlüsse hinausgehenden Rechtsverletzungen behauptet und Art und Weise der Durchführungen selbst nicht kritisiert werden, waren die Einsprüche wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte „die unverzügliche Ausfolgung […] der bei der […] Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände“ begehrt (ON 33.2 S 6), dies als Antrag auf Entscheidung über deren Beschlagnahme im Sinne des § 115 Abs 2 StPO zu werten ist (Tipold/Zerbes, WKStPO § 115 Rz 14), über welchen das Erstgericht zu entscheiden haben wird.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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