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21Bs223/25k•OLG Wien 21Bs223/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 28a Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Juni 2025, GZ **191, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 8. September 2025.
Begründung
Über den am ** in ** geborenen bulgarischen Staatsangehörigen B* wurde nach seiner Festnahme am 5. Mai 2025, 16.32 Uhr (ON 138), und Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt am 6. Mai 2025 über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.49) mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (ON 140) die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG verhängt und nach Durchführung von Haftverhandlungen am 20. Mai 2025 (ON 154) sowie zuletzt am 18. Juni 2025 (ON 190) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 18. August 2025 fortgesetzt (ON 191), wobei festgehalten wurde, dass die Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 6. Juli 2025 entfällt.
Gegen den zuletzt gefassten Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des B* (ON 196), mit der er im Wesentlichen das Vorliegen der Haftgründe bestreitet und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung von gelinderen Mitteln oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest anstrebt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, Strafprozessordnung6 § 173 E 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG aus.
Demnach ist B* dringend verdächtig, seit zumindest Dezember 2024 in ** und an anderen Orten gemeinsam mit A*, C*, D*, E* vorschriftswidrig Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Mittäter (§ 12 StGB) in einem arbeitsteiligen Vorgehen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit noch weiteren auszuforschenden Mittätern in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten, verschafft und überlassen zu haben, indem er anlässlich der angebahnten Suchtgiftübergaben als Beifahrer des E* fungierte und das Suchtgift an die jeweiligen Abnehmer übergab sowie ebenfalls Suchtgift, nämlich Kokain an F*, G*, H*, I*, J*, K*, L*, M*, N*, O*, P*, Q*, R*, S* sowie noch auszuforschenden weiteren Abnehmern vermittelte, verkaufte bzw übergab, nämlich zumindest 1.200 Gramm Kokain, beinhaltend einen Reinheitsgehalt von rund 80% Cocain, mithin eine Reinsubstanzmenge von rund 960 Gramm Cocain.
Der dringende – ohnedies nicht bestrittene - Tatverdacht in objektiver Hinsicht gründet auf die kriminalpolizeilichen Erhebungen des LKA ** zu , insbesondere auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten (ON 137.2 und ON 139) im Zusammenhalt mit den belastenden Aussagen von D (ON 23.38) und R (ON 62.5) sowie den Ergebnissen der Observation vom 4. März 2025 (ON 23.18 und 23.1, 12), wo der Beschuldigte als Beifahrer des E* fungierte und bei vier Suchtgiftübergaben an unbekannte Abnehmer beobachtet werden konnte.
Aus dem vorliegenden Zwischenbericht vom 31. Mai 2025 (ON 173.2) geht hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit A* unter anderem an einem regen Suchtgifthandel mit vorwiegend Kokain in ** und anderen Örtlichkeiten als „Läufer“ beteiligt war. Dabei zeigt sich eine klare Aufgabenverteilung und hierarchische Verknüpfung der einzelnen Mitglieder.
Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von drei oder mehreren Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden. Die finale Gemeinschaftsstruktur ist, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essenzielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der kriminellen Vereinigung. Es werden durch § 278 StGB, der die kriminelle Vereinigung definiert, auch Verhaltensweisen pönalisiert, die für sich allein genommen noch nicht strafbar sind, aber bereits der Schaffung der Infrastruktur zur Erreichung des kriminellen Zieles der Vereinigung dienen. Als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt sich nach § 278 Abs 3 StGB, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich – im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung fördert – an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise beteiligt (vgl Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 86, 89 und 92).
Dass der Beschuldigte insgesamt Suchtgifthandel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge zu verantworten hat, ergibt sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand neben seinen eigenen Angaben vor allem aus den Angaben der bislang bekannten Abnehmer im Zusammenhalt mit jenen der anderen Mitbeschuldigten und der Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts bei A* und D*.
Zum Reinheitsgehalt des von der kriminellen Vereinigung weiterverkauften Kokains ist auf das Untersuchungsergebnis (ON 106, 36f) des bei A* und D* sichergestellten Suchtgifts zu verweisen.
Bei lebensnaher Betrachtung ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Beginn an Kenntnis darüber hatte, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch die kontinuierliche Vermittlung von Suchtgiftmengen mit Additionsvorsatz insgesamt eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge (vgl Schwaighofer, WK2 SMG § 28a Rz 27) des genannten Suchtgifts über einen längeren, mehrmonatigen Zeitraum erwarb, verkaufte oder anderen Mitgliedern zum gewinnbringenden Verkauf zur Lukrierung eines nicht bloß geringfügigen fortlaufenden Einkommens überließ und dies auch wollte.
Die qualifizierte Verdachtslage zur subjektiven Tatseite war überdies aus dem objektiven Verhalten zu erschließen (RISJustiz RS0098671, RS0116882, Ratz, WK StPO § 281 Rz 452), vor allem aus dem mehrmonatigen Tatzeitraum, der Vielzahl an Übergaben an Abnehmer und Mitglieder sowie dem Fehlen eines den Unterhalt deckenden Einkommens (vgl BV ON 137.3 und ON 139).
Ausgehend von diesem im Sinne des § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Tatverdacht liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vor.
Dieser Haftgrund ist heranzuziehen, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b), oder eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Straftaten derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Fallbezogen liegt dem Beschuldigten zur Last, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung fortgesetzt über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hochprofessionell zumindest eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von rund 80%), für die kriminelle Vereinigung als Beifahrer des E* befördert bzw zum gewinnbringenden Verkauf an Mitglieder und zahlreiche Abnehmer übergeben zu haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sodass im Zusammenhalt mit seiner Beschäftigungslosigkeit und der von ihm angeführten Geldnot als Motiv für die Taten sowie seinen einschlägigen Vorstrafen das Erstgericht den Haftgrund zu Recht annahm, wobei aus dem Handel mit einer derart großen Suchtgiftmenge auch der qualifizierte Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer eine deutlich ausgeprägte, massiv kriminelle Bereitschaft und Tatgeneigtheit zeigt, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen (siehe Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 71 Rz 8) zu missachten. In diesen Charaktereigenschaften und Wesenszügen (zu deren Relevanz für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 28 mwN), die sich aus den vorbeschriebenen Tatsachen in Verbindung mit den beschriebenen Tathandlungen ableiten lassen, zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten.
Es ist daher konkret zu befürchten, er würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (zum Vorwurf des § 28a Abs 4 Z 3 SMG als Straftat mit schweren Folgen siehe auch Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 700, 733 [„zumindest“]) bzw nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (RISJustiz RS0091972: Gesundheit) gerichtet wäre, wie die ihm angelasteten fortgesetzt begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen, derentwegen er bereits zweimal – zuletzt mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. August 2024 zu AZ ** unter anderem wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG - verurteilt wurde (vgl. ON 73.3).
An diesem Kalkül vermag auch das Beschwerdevorbringen zur mangelnden Tatbegehungsgefahr, weil er bereit sei eine Suchtgifttherapie zu absolvieren, nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Da der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr seit 6. Juli 2025 nicht mehr angezogen wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
Angesichts der sich aus der vorliegenden professionellen Tatbegehung zu erschließenden hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren geringen Hemmschwelle vor der Begehung von schweren Straftaten nach dem SMG erweist sich der angezogene Haftgrund als so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann. Im Übrigen stehen auch keine gelinderen Mittel zur Verfügung, die auch nur ansatzweise geeignet wären, den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund zwei Monaten steht weder zur Bedeutung der Sache der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG noch zu der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe angesichts des relevanten Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe außer Verhältnis.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung keinen Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO bildet (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 14) und die Anordnung des Hausarrests beim Erstgericht zu beantragen und von diesem im Rahmen einer Haftverhandlung zu entscheiden ist (§ 173a Abs 2 StPO).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden sein wird, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 bzw. Abs 5 StPO eintritt.
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