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1R61/25t•OLG Innsbruck 1R61/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagten Parteien 1. C*, 2. E* und 3. H* AG, alle vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 134.443,19 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,---), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 36.683,--) und die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 100.760,19) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Die mit der Berufung der beklagten Parteien vorgelegte Urkunde, nämlich Befund und Gutachten des Sachverständigen I*, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
III. Der Berufung der beklagten Parteien in der Hauptsache wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es in der Hauptsache und im Kostenpunkt unter Einschluss des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagebegehren des Inhalts,
die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters einen Betrag von EUR 134.443,19 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 16.204,81 von 21.6.2022 bis 6.12.2022, aus EUR 45.923,78 von 7.12.2022 bis [richtig] 27.2.2024, aus EUR 79.983,75 von 28.2.2024 bis 21.8.2024, aus EUR 105.533,75 von 22.8.2024 bis 24.2.2025 und aus EUR 134.443,19 seit 25.2.2025 zu zahlen,
sowie
a) es werde gegenüber den beklagten Parteien festgestellt, dass diese gegenüber der klagenden Partei verpflichtet seien, für alle zukünftigen noch unbekannten nachteiligen Folgen und Schäden, Kosten und Auslagen resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 4.8.2016 in D* G*, J*, zu haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme der für das Fahrzeug ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt sei,
werden a b g e w i e s e n .
2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 18.887,-- (darin enthalten EUR 3.147,83 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
IV. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt werden die beklagten Parteien auf diese Entscheidung verwiesen.
V. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 15.181,05 (darin enthalten EUR 1.450,32 an USt und EUR 6.479,10 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
VI. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4.8.2016 ereignete sich in der ** D* G* im Bereich der J* ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Linienbus-Lenker und die Erstbeklagte als PKW-Lenkerin [eines wohl vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs] beteiligt waren. Das Alleinverschulden an der Kollision trifft die Erstbeklagte. Die aus dem Unfallgeschehen bis 31.12.2018 resultierenden Schadenersatzansprüche einschließlich Verdienstentgang wurden von der Drittbeklagten außergerichtlich reguliert. Die Drittbeklagte zahlte vorprozessual unter anderem Schmerzengeld in Höhe von EUR 27.500,-- an den Kläger.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Der Kläger begehrte mit der am 7.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage aufgrund dieses Verkehrsunfalls zunächst (nur) Verdienstentgang ab 1.12.2019 sowie Feststellung wie im Spruch ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2024 (ON 27) machte der Kläger erstmals im Verfahren auch ein (Teil-)Schmerzengeld, Pflege- und Haushaltshilfekosten, diverse Heilbehandlungs- und Heilbehelfskosten sowie Fahrtkosten geltend.
Während dass Feststellungsbegehren unverändert beibehalten wurde, wurde das Leistungsbegehren mehrfach modifiziert.
Zuletzt begehrte der Kläger [rechnerisch unrichtig, weil Gesamtbetrag auf Basis EUR 500,00 Haushaltshilfe und EUR 500,00 Pflegehilfe ermittelt] einen Schadenersatz von EUR 134.443,19 s.A. (EUR 36.720,-- restliches Teilschmerzengeld, EUR 95.843,-- restlicher Verdienstentgang für Dezember 2019 bis Februar 2025; Haushaltshilfe EUR 595,--; Pflegehilfe EUR 442,--; EUR 880,19 Heilbehandlungs- und Heilbehelfskosten sowie Fahrtkosten) (S 14f in ON 77.4).
Er habe aufgrund des Verkehrsunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung erlitten. Zwar sei er am 21.3.2017 vorübergehend wieder seiner früheren Arbeit nachgegangen. Bereits kurze Zeit nach Wiederbeginn der Beschäftigung sei es wiederum zum filmartigen Auftreten der Erinnerung betreffend das Unfallgeschehen und auch ein weiteres früheres Unfallgeschehen und damit zu einem ängstlichen Vermeidungsverhalten gekommen, das eine Tätigkeit als Buschauffeur verunmögliche. Trotz diverser Arbeitsversuche sei er jeweils wieder krank geschrieben worden. Ab Oktober 2019 sei er aufgrund der psychischen Probleme nicht mehr in der Lage gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen. In der Folge hätten sich weitere Beschwerden eingestellt, weshalb er auch nicht mehr in der Lage sei, einer sonstigen Tätigkeit nachzugehen.
Von einer Verjährung seiner Ansprüche könne keine Rede sein. Die Drittbeklagte habe seine Ansprüche zunächst beglichen. Am 15.10.2020 habe die Drittbeklagte einen (ersten) Sachverständigen mit einer Nachbegutachtung beauftragt. In der Folge sei korrespondiert worden. Mit Schreiben vom 13.1.2022 habe er sich mit weiteren Ansprüchen an die Drittbeklagte gewendet. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2021 habe er seine Ansprüche angemeldet und sodann nach umfangreichen Vergleichsverhandlungen mit Schreiben vom 20.6.2022 konkretisiert. Die Beklagten hätten dann eine weitere Zahlung geleistet und die Ansprüche weder dem Grunde nach zurückgewiesen noch Verjährung eingewendet. Die Vergleichsverhandlungen hätten bis zum überraschenden Ablehnungsschreiben vom 28.4.2023 angedauert.
Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen seien Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen. Nachdem die Beklagten nunmehr überraschend die Haftung abgelehnt hätten, bestehe auch ein Feststellungsinteresse.
Die Beklagten wendeten zusammengefasst ein, der Kläger habe nach dem Unfall ab 21.3.2017 wieder seiner ursprünglichen Arbeit nachgehen können. Selbst wenn er später unfallbedingt die Arbeit wieder aufgeben hätte müssen, hätte er einer anderen Arbeit nachgehen und ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Der Kläger sei tatsächlich aufgrund nicht unfallbedingter gesundheitlicher Probleme als Berufskraftfahrer arbeitsunfähig.
Alle Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Unfall habe sich bereits am 4.8.2016 ereignet. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist habe der Kläger keine Feststellungsklage eingebracht. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20.6.2022 Verdienstentgangsansprüche geltend gemacht, die nicht erfüllt und ohne weitere Verhandlungen von der Drittbeklagten zurückgewiesen worden seien. Von umfangreichen Vergleichsverhandlungen könne daher keine Rede sein. Das vom Kläger zuletzt Ende 2021 geforderte Schmerzengeld sei von der Drittbeklagten bezahlt worden. Weitere Schmerzengeldforderungen seien nicht angemeldet worden.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger EUR 97.760,19 s.A. zu, gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 36.683,-- s.A. ab. Weiters verpflichtete es die Beklagten zum Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 43.282,85.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie darüber hinaus die auf den Seiten 2 und 5 bis 14 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, anknüpfend an den Unfallort in Österreich sei grundsätzlich österreichisches Sachrecht anzuwenden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil nach dem festgestellten Sachverhalt Vergleichsgespräche stattgefunden hätten und eine klare Ablehnung weiterer Leistungen durch die Drittbeklagte erst mit Schreiben vom 28.4.2023 erfolgt sei. Die Klage sei sodann bereits am 7.8.2023 eingebracht worden. Die Verjährungseinrede verstoße daher gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus würden Vergleichsverhandlungen die Verjährung hemmen.
Da aus psychiatrischer Sicht noch kein Endzustand eingetreten und der weitere Krankheitsverlauf nicht abschätzbar sei, sei vorliegend ausnahmsweise ein Teilschmerzengeld zuzuerkennen. Die vom Kläger erlittenen physischen Verletzungen seien hingegen längst ausgeheilt, weshalb das Augenmerk dabei auf den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers liege. In Anlehnung an höchstgerichtliche Entscheidungen sowie Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck erscheine ein Teilschmerzengeld bis 7.11.2024 [richtig und gemeint wohl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 27.2.2025] in Höhe von EUR 27.500,-- angemessen. Diesen Betrag habe die Drittbeklagte bereits vorprozessual geleistet.
An Verdienstentgang sei dem Kläger sein Nettoschaden zuzüglich der aufgrund der Schadenersatzleistung selbst entstehender Steuern und Abgaben zu ersetzen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialleistung), die an die Gattin und die Kinder des Klägers ausbezahlt worden seien, seien dabei nicht als Eigeneinkommen des Klägers zu berücksichtigen. Der ersatzfähige Verdienstentgang belaufe sich sohin auf brutto EUR 95.843,--.
Ersatzfähig sei ein Schaden aus dem Titel Haushaltshilfe in Höhe von EUR 595,-- sowie aus dem Titel Pflegebedarf in Höhe von EUR 442,--. Hinzu kämen EUR 880,19 an unfallbedingten Heilungs- und Fahrtkosten.
Da weitere Schäden aus dem Unfall vom 4.8.2016 nicht auszuschließen seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Zahlungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Gegen den [richtig] klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen. Hilfsweise wird von den Beklagten auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil auch im Kostenpunkt und streben die Herabsetzung ihrer Kostenersatzverpflichtung auf EUR 26.491,27 an.
Der Kläger und die Beklagten beantragen in ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt. Der Berufung der Beklagten kommt hingegen in der Hauptsache Berechtigung zu.
I. Berufung des Klägers:
Der Kläger bemängelt in seiner Rechtsrüge die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Teilschmerzengelds. Unter Zugrundelegung der üblicherweise vom Erstgericht herangezogenen Schmerzengeldsätze belaufe sich das bis zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz (27.2.2025) zu bemessende Teilschmerzengeld richtigerweise auf EUR 64.220,--, sodass abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 27.500,-- noch ein Betrag von EUR 36.720,-- offen sei, weshalb dem restlichen Zahlungsbegehren stattzugeben gewesen wäre.
II. Berufung der Beklagten:
1.1. Die Beklagten bekämpfen folgende – in Bezug auf die Verjährungsfrage relevante – erstgerichtliche Feststellung:
„Eine Ablehnung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche durch die Drittbeklagte lässt sich daher erst mit 28.4.2023 nach Einholung medizinischer Gutachten feststellen“.
Ersatzweise begehren sie folgende Feststellungen:
„Nachdem die [richtig] Drittbeklagte die mit Schreiben des Klagsvertreters vom 22.10.2021 geltend gemachten Ansprüche erfüllt hatte, forderte der Klagsvertreter mit Schreiben vom 20.6.2022 einen Verdienstentgang ein. Dieser Anspruch wurde von der Zweitbeklagten mit E-Mail vom 28.4.2023 zurückgewiesen. Im Zeitraum von 22.10.2021 bis zur Einbringung der Klage wurden keine Vergleichsgespräche geführt.“
Begründend dazu führen sie aus, die angefochtene Feststellung unterstelle, dass zuvor bis zuletzt, also bis zur Ablehnung, Vergleichsgespräche geführt worden seien, was auch aus der [gemeint] rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts folge. Den vom Erstgericht zur Begründung der Feststellung herangezogenen Beilagen ./M bis ./R sowie ./H bis ./J lasse sich lediglich entnehmen, dass zwischen dem Klagsvertreter und der [richtig] Drittbeklagten im Zeitraum 9.12.2020 bis 29.6.2021 wegen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Korrespondenz geführt worden sei. Den Beilagen lasse sich aber nicht entnehmen, dass auch nach dem 29.6.2021 Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.10.2021 habe der Klagsvertreter Schmerzengeldansprüche geltend gemacht, welche von der [richtig] Drittbeklagten erfüllt worden seien. Dieser habe angekündigt, einen Verdienstentgang einzufordern, was aber erst mit Schreiben vom 20.6.2022 erfolgt sei. Dieser Anspruch sei von der [richtig] Drittbeklagten mit E-Mail vom 28.4.2023 zurückgewiesen worden, worauf erst am 7.8.2023 die Klage eingebracht worden sei. Da Vergleichsgespräche schon begrifflich eine geltend gemachte Forderung voraussetzen würden, stehe fest, dass erst nach dem 20.6.2022 wieder Vergleichsgespräche geführt werden hätten können, was aber nicht der Fall gewesen sei, weil die Forderung zurückgewiesen worden sei.
1.2. Weiters bekämpfen die Beklagten diverse in der Berufung konkret angeführte, für die Frage der Verjährung jedoch nicht entscheidungswesentliche Feststellungen sowie „allfällige darauf bezugnehmende Feststellungen“.
2.1. Die Beklagten erblicken eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass es das Erstgericht unterlassen habe, das Anforderungsprofil eines Busfahrers, das richtigerweise keine offenkundige Tatsache darstelle, mit ihnen zu erörtern.
2.2. Die Beklagten führen in ihrer Mängelrüge weiters aus, sie hätten vorgebracht, dass der Kläger wegen nicht unfallbedingter körperlicher Beschwerden und Gebrechen nicht mehr in der Lage sei, als Berufskraftfahrer zu arbeiten. Zum Beweis dieses Vorbringens sei unter anderem ein Gutachten aus dem Bereich Innere Medizin sowie ein berufskundliches Gutachten angeboten worden und schließlich auch ein Gutachten aus dem Bereich Führerscheinwesen. Infolge unrichtiger Rechtsansicht habe das Erstgericht die Einholung dieser Gutachten unterlassen, was einen Stoffsammlungsmangel begründe.
Zugleich liege in diesem Zusammenhang auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Zur Beurteilung des Vorliegens einer überholenden Kausalität wären nämlich Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob der Kläger aus internistischer Sicht oder aus Sicht eines sonstigen medizinischen Fachs bereits wegen nicht unfallbedingter gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig wäre oder nicht.
3.1. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Frage der Verjährung sei unrichtig. Gemäß Urteilsfeststellungen habe der Klägers erstmals mit Schreiben vom 20.6.2022, also rund sechs Jahre nach dem Unfall, Verdienstentgangsansprüche geltend gemacht. Diese Forderung sei mit E-Mail der Drittbeklagten vom 28.4.2023, also mehr als zehn Monate später, zurückgewiesen worden, weshalb überhaupt keine Rede davon sein könne, dass Vergleichsgespräche geführt worden seien. Demgemäß widerspreche der Verjährungseinwand auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Verjährung betreffe aber nicht nur den Verdienstentgang, sondern auch die weiteren Forderungen des Klägers, insbesondere das Schmerzengeld. Bei Eintritt eines (Primär-)Schadens beginne die dreijährige Verjährungsfrist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern könne, weil er noch nicht alle Schadensfolgen kenne oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Der drohenden Verjährung müsse der Geschädigte diesfalls durch eine Feststellungsklage begegnen. Eine solche habe der Kläger innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist jedoch nicht erhoben. Die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche werde durch die Feststellungsklage nicht unterbrochen.
In der Klage vom 7.8.2023 habe der Kläger lediglich Verdienstentgang geltend gemacht. Die Gesundheitsstörung, aufgrund derer der Kläger nun Schmerzengeldansprüche geltend mache, liege bereits seit mehr als sieben Jahren (vor Klagseinbringung) vor, weshalb das begehrte Schmerzengeld verjährt sei. Hinsichtlich einer Schmerzengeldforderung seien auch keinerlei Vergleichsverhandlungen geführt worden. Vielmehr seien die ursprünglich vom Kläger geltend gemachten Schmerzengeldansprüche erfüllt worden. Dasselbe gelte für die vom Kläger geltend gemachten Heilbehandlungs- und Fahrtkosten.
3.2. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zunächst den Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall vom 4.8.2016 feststellen müssen. Hiezu hätte es – wie von den Beklagten beantragt – dem Kläger auftragen müssen, sämtliche ihn betreffende medizinische Dokumentationen seit 2004 vorzulegen. Damit hätte unter Beweis gestellt werden können, dass der Kläger bereits vor dem Unfall im Jahr 2016 an gleichartigen psychischen Problemen gelitten habe und diese durch den Unfall nicht verschlimmert worden seien. Als Ausfluss der Mitwirkungspflicht treffe den Kläger die Obliegenheit zur Auskunft über dem Prozessgegner unbekannte Vorgänge in seiner Sphäre. Die Nähe des Klägers zum Beweis führe zu einer Beweislastumkehr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Kläger der Beweis seiner Behauptung, allein wegen der psychischen Folgen des Verkehrsunfalls vom 4.8.2016 nicht mehr arbeitsfähig zu sein, nicht gelungen sei, bzw dieser Behauptung kein Glauben geschenkt werden könne. Die Unterlassung eines entsprechenden Urkundenvorlageauftrags an den Kläger begründe auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Beklagten vertreten schließlich den Standpunkt, das Erstgericht habe § 43 Abs 2 ZPO zu Unrecht angewendet, weil hinsichtlich des Schmerzengeldanspruchs unzweifelhaft eine wesentliche Überklagung vorliege, was der Kläger leicht erkennen hätte können, weil eine tageweise Berechnung des Schmerzengelds nicht zulässig sei. Richtigerweise sei der Kläger daher nur zu 73 % als obsiegend anzusehen. Demgemäß habe er lediglich Anspruch auf 46 % seiner Kosten und 73 % der angefallenen Barauslagen.
III. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Zur Beweisrüge der Beklagten:
1.1. Soweit die Beklagten in ihrer Berufung auch „allfällige“ auf die von ihnen konkret angefochtenen Feststellungen „Bezug nehmende“ Feststellungen bekämpfen, liegt eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge nicht vor. Eine solche erfordert nämlich unter anderem anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird (9 Ob 104/22t [Rz 7]).
1.2. Die oben in Fettdruck wiedergegebene, von den Beklagten bekämpfte Feststellung wird vom Berufungsgericht übernommen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung der Beklagten folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der Feststellung der Ablehnung von Ansprüchen zu einem bestimmten Stichtag nicht, dass zuvor Vergleichsgespräche geführt worden wären. Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die diesbezügliche Schlussfolgerung aus den zu dieser Thematik insgesamt vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zieht, wird auf die Behandlung ihrer Rechtsrüge verwiesen.
Da das Erstgericht ohnedies den konkreten Inhalt der EMail vom 28.4.2023 festgestellt hat, erscheint die angefochtene Feststellung in Zusammenschau damit unbedenklich. Den Inhalt des von den Beklagten in ihren Ersatzfeststellungen erwähnten Schreibens vom 20.6.2022 hat das Erstgericht ohnedies ebenso festgestellt. Dass die Drittbeklagte die mit Schreiben vom 22.10.2021 geltend gemachten Beträge bezahlte, kann als unstrittig zugrunde gelegt werden, wobei dazu auf die näheren Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird. Bei der Frage, ob im Zeitraum 22.10.2021 bis zur Einbringung der Klage Vergleichsgespräche geführt wurden, handelt es sich hier – weil die Beklagten eine Interpretation der Korrespondenz anstreben – um eine Frage der rechtliche Beurteilung. Auch insoweit wird auf die Behandlung ihrer Rechtsrüge verwiesen.
1.3. Sämtliche sonstigen von den Beklagten angefochtenen Feststellungen sind nicht entscheidungswesentlich, weil die Klagebegehren – wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird – bereits infolge Verjährung abzuweisen sind. Die Erledigung der Beweisrüge zu den von den Beklagten sonst bekämpften Feststellungen kann daher unterbleiben (RS0042386).
2. Zur Verjährung (Rechtsrüge der Beklagten):
2.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht auf den vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsbezug – der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland – zutreffend österreichisches Recht angewendet hat. Nach der Grundregel des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ), dem universelle Geltung zukommt (Art 11 HStVÜ), ist das anzuwendende Recht das innerstaatliche Recht des Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, hier also Österreich. Gemäß Art 8 Z 8 HStVÜ bestimmt das anzuwendende Recht auch die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen. Auch für die Frage der Verjährung ist daher österreichisches Recht maßgeblich.
2.2. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz letztlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers Verjährung eingewendet. Diesen Einwand halten sich auch im Berufungsverfahren aufrecht.
Es ist daher zunächst zu klären, welcher entscheidungswesentliche Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung der Frage der Verjährung zugrundezulegen ist. Dazu wird einerseits auf die vom Erstgericht dazu getroffenen – und unangefochten gebliebenen oder, sofern mit Beweisrüge angefochten, vom Berufungsgericht bestätigten – Feststellungen verwiesen. Andererseits werden diese Feststellungen unter Zugrundelegung unstrittigen Tatsachenvorbringens des Klägers (vgl RS0039941 [insbes T6]; vgl RS0040101) sowie anhand unstrittiger Urkundeninhalte (vgl RS0121557 [T3]; siehe Urkundenerklären S 4 und S 6 in ON 15.1, S 4 und S 6 in ON 77.4) vom Berufungsgericht zulässigerweise ergänzt und präzisiert. Insgesamt ergeben sich daher – über die bereits eingangs der Entscheidung wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen hinaus – zusammengefasst folgende für die Frage der Verjährung relevante Sachverhaltsannahmen:
Mit Schreiben der Drittbeklagten vom 15.10.2020 beauftragte die Drittbeklagte den Sachverständigen Dr. K* mit einer Nachbegutachtung des Klägers (Beilage ./L). Diese kam infolge Pensionierung des Dr. K* nicht zustande (unstrittig, Beilage ./M), was die Drittbeklagte dem Klagsvertreter mit E-Mail vom 13.1.2021 mitteilte (Beilage ./M).
Mit E-Mail vom 26.1.2021 teilte die Drittbeklagte dem Klagsvertreter mit, den Sachverständigen Dr. L* mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich des Klägers beauftragt zu haben (US 12; Beilage ./N). Die Befundaufnahme fand sodann am 25.3.2021 statt (Beilage ./Q).
Mit E-Mail vom 26.5.2021 erkundigte sich der Klagsvertreter bei der Drittbeklagten, ob das Gutachten des Dr. L* bereits vorliegt (Beilage ./O), was von Seiten der Drittbeklagten mit E-Mail vom selben Tag verneint wurde (Beilage ./P).
Am 29.6.2021 erkundigte sich der Klagsvertreter neuerlich bei der Drittbeklagten, ob das Gutachten vorliegt (Beilage ./Q), was von der Drittbeklagten wiederum verneint wurde (Beilage ./R).
Das Gutachten des Dr. L* wurde dem Klagsvertreter schließlich am 22.10.2021 übermittelt (nicht substanziiert bestritten).
Das 1. Aufforderungsschreiben des Klagsvertreters an die Drittbeklagte datiert vom 22.10.2021. In diesem forderte der Klagsvertreter die Drittbeklagte zur Zahlung eines Betrags von EUR 20.750,-- bis 5.11.2021 auf (US 12). Dieser Betrag setzte sich zusammen aus EUR 19.250,-- Schmerzengeld und aus EUR 1.500,-- an Akonto für nicht näher benannte „zahlreiche zwischenzeitig entstandene Auslagen“. Unter einem wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sei und der Klagsvertreter hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Verdienstentgangs noch mit gesondertem Schreiben auf die Drittbeklagte zurückkommen werde (Beilage ./H).
Am 17.1.2022 hat die Drittbeklagte einen Betrag von EUR 20.750,-- an den Kläger bezahlt (unstrittig).
Mit Schreiben vom 20.6.2022 teilte der Klagsvertreter der Drittbeklagten darüber hinaus ua Folgendes mit:
„Ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 3.1.2022 und teile Ihnen mit, dass sich zwischenzeitig der Gesundheitszustand meines Mandanten leider deutlich verschlechtert hat. Ich rege daher eine neuerliche Begutachtung an. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie das Gutachten selbst in Auftrag geben wollen oder ob ich ein entsprechendes Schreiben an Dr. M* L* abrichten soll. Mein Mandant ist seit 23.10.2019 arbeitsunfähig. […] (US 12).
Mit diesem Schreiben vom 20.6.2022 wurde die Drittbeklagte vom Klagsvertreter ersucht, für den Zeitraum 12/2019 bis 06/2021 einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 16.204,81 bis längstens 4.7.2022 zu überweisen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Berechnung handelt (US 13; Beilage ./I).
Mit Schreiben vom 23.6.2022 hat die Drittbeklagte weitere Unterlagen vom Klagsvertreter angefordert. Diese wurden nachgeliefert. Mit Schreiben vom 3.10.2022 hat die Drittbeklagte um Fristerstreckung bis Ende Oktober 2022 gebeten. Mit Schreiben vom 22.11.2022 wurde um Zuwarten bis Jänner/Februar 2023 ersucht (nicht substanziiert bestritten).
Mit Schreiben vom 5.12.2022 hat der Kläger seine Verdienstentgangsansprüche mit EUR 45.923,78 beziffert. Mit Schreiben vom 27.2.2023 hat die Drittbeklagte weitere Unterlagen angefordert. Diese wurden mit Schreiben 18.4.2023 nachgereicht (nicht substanziiert bestritten).
Die zuständige Sachbearbeiterin der Drittbeklagten teilte mit E-Mail vom 28.4.2023 dem Klagsvertreter ua Folgendes mit:
„Vorfall vom: 4.8.2016
Ihr Mandant: B* A*
Sehr geehrter Herr Dr. N*,
wir kommen auf die Vorkorrespondenz zurück und teilen mit, dass wir bei Ihrem Mandanten keine kausale Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Verdienstentgangsforderungen Ihres Mandanten dem Grunde und der Höhe nach zurückweisen.
Wenn Sie noch Fragen haben, sind wir gerne für Sie da…“ (US 13f)
Eine Ablehnung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche durch die Drittbeklagte lässt sich daher erst mit 28.4.2023 nach Einholung medizinischer Gutachten feststellen (US 14).
Die Klage wurde am 7.8.2023 eingebracht.
2.3. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts ergibt sich Folgendes:
2.3.1. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2.3.2. Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4]). Es genügt, wenn die Einwendung der Verjährung allgemein (ohne Anführung von bestimmten Tatsachen) erhoben wird. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen (RS0034198). Es sind nicht stets explizite Tatsachenbehauptungen erforderlich, wenn angesichts des betreffenden Prozessstoffs typischerweise von einer bestimmten Sachverhaltskonstellation ausgegangen werden kann (2 Ob 192/23h).
Die Behauptungs und Beweislast, dass eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eingetreten ist, trifft hingegen denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht (RS0034456 [T1, T7, T9]; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1494 ABGB Rz 14).
2.3.3. Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden (RS0034618 [T3]; RS0083144 [T2]; RS0097976). Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (RS0087613). Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034618 [T3]; RS0087613; RS0083144 [T2]; RS0087615; RS0097976), und zwar auch, wenn der Primärschaden nicht eingeklagt wird (RS0083144 [T25]; 4 Ob 76/05p).
Für Feststellungsklagen gelten dabei hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage (2 Ob 15/96 mwN). An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (RS0034358; RS0034403 [T1]).
2.3.4. Die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche wird durch die Feststellungsklage nicht unterbrochen (RS0034286 [T8]).
2.3.5. Vergleichsgespräche führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Ablaufhemmung der Verjährung (RS0034518). Eine Unterbrechung der Verjährung haben Vergleichsverhandlungen keineswegs zur Folge. Es wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist, verhindert (RS0034518 [T9, T10, T 11]; 9 Ob 39/17a). Für den Beginn von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (3 Ob 223/06z). Scheitern die Verhandlungen, muss die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist, eingebracht werden (RS0034450; RS0020748). Die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an (3 Ob 223/06z; 3 Ob 6/06p; vgl 4 Ob 205/18b; vgl RS0020748). Ein Zuwarten mit mehr als drei Monaten bedeutet Rechtsverlust (RS0020748; 3 Ob 6/06p).
2.3.6. Bei Schadenersatzansprüchen ist mangels abweichender Behauptungen die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen mit dem Unfalldatum gleichzusetzen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat (RS0034198 [T5, T6]).
2.3.7. Kenntnis von Schaden und Schädiger ist – mangels anderer Anhaltspunkte und in Anbetracht der Körperverletzung des Klägers – im vorliegenden Fall daher schon mit dem Unfallzeitpunkt, also dem 4.8.2016, anzusetzen.
2.3.8. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt, dass für ihn – objektiv (vgl 2 Ob 78/03i) – vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 1489 Satz 1 ABGB nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass es zu weiteren Schäden oder Folgeschäden – konkret den nunmehr klagsweise geltend gemachten Schäden – kommt.
Vielmehr brachte er selbst vor, dass er zwar am 21.3.2017 vorübergehend wieder seiner Arbeit nachgegangen sei, es aber bereits nach kurzer Zeit wieder zu psychischen Problemen gekommen sei und er trotz diverser Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, jeweils wieder krank geworden sei. Demgemäß konnte der Kläger aber auch nicht davon ausgehen, dass sein Schaden durch die Zahlungen der Drittbeklagten für den Zeitraum bis 31.12.2018 zur Gänze behoben war (vgl 2 Ob 15/96). Er musste mit weiteren Schmerzen, weiteren Zeiten von Arbeitsunfähigkeit und damit einhergehend mit weiterem Verdienstentgang, Behandlungen und Spesen rechnen.
2.3.9. Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung) (RS0083144 [T18]). Künftig entstehender (weiterer) Verdienstentgang unterliegt nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er – gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren – zur Judikatobligation geworden ist (RS0109830).
Hinsichtlich des Schmerzengeldanspruchs kommt hinzu, dass dieses grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln ist und bereits im Unfallzeitpunkt entsteht (2 Ob 15/96).
Der Kläger hätte daher zur Hintanhaltung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen müssen, was er aber – unstrittig – erst mit der nunmehr vorliegenden Klage gemacht hat.
Dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt seine Ansprüche mit der Wirkung eines Feststellungsurteils anerkannt hätten, hat der Kläger nicht behauptet.
Was den Pflegebedarf und den Haushaltsführungsschaden betrifft, ist ergänzend festzuhalten, dass auf Basis der dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in einer Gesamtzusammenschau davon auszugehen ist, dass die diesbezüglichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen zeitnah im Anschluss an den Unfall auftraten. Der diesbezügliche Schaden wurde (nur) aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht festgestellt, wobei insoweit eine vollständige und folgenlose Ausheilung der unfallkausalen Verletzungen vorliegt. Der Pflegebedarf und der Haushaltsführungsschaden wurden im Übrigen schon im vom Kläger selbst gelegten unstrittigen (vgl RS0121557 [T3]; siehe Urkundenerklären S 4 in ON 77.4) unfallchirurgischen Gutachten aus dem Jahr 2016 (Beilage ./S), auf welches auch der orthopädisch-traumatologische Sachverständige Bezug nahm (S 6 in ON 77.4), exakt in diesem Ausmaß und Umfang ermittelt.
2.3.10. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 4.8.2016 mit Ablauf des 4.8.2019 verjährt sind.
2.3.11. Zu prüfen bleibt der vom Kläger replizierend erhobene Einwand, bei Klagseinbringung sei infolge von Vergleichsgesprächen die Verjährungsfrist noch offen gewesen. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht:
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen – offenkundig gemeint über die von der Drittbeklagten bis einschließlich 31.12.2018 bezahlten Ansprüche des Klägers hinaus – erstmals am 22.10.2021 ein Aufforderungsschreiben an die Drittbeklagte verfasst. Frühestens zu diesem Zeitpunkt können daher allfällige Vergleichsgespräche zu Laufen begonnen haben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass vom Kläger nicht behauptet wurde, dass mit der Erst- und dem Zweitbeklagten vorprozessual irgendeine Korrespondenz geführt worden wäre.
Im Zeitpunkt 22.10.2021 und selbst im Zeitpunkt der ersten Beauftragung einer Nachbegutachtung am 15.10.2020 – dass schon zuvor Vergleichsgespräche stattgefunden hätten, lässt sich dem Klagsvorbringen nicht entnehmen – war aber die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, weshalb sie durch allfällige spätere Vergleichsgespräche auch nicht mehr gehemmt werden konnte.
Hinzu kommt, dass die im Aufforderungsschreiben vom 22.10.2021 geltend gemachten Beträge von der Drittbeklagten ohnedies am 17.1.2022 bezahlt wurden. Eine weitere Anspruchsbezifferung erfolgte dann erst wieder mit Schreiben vom 20.6.2022 und dies nur hinsichtlich des Verdienstentgangs.
2.3.12. Selbst dann jedoch, wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, dass zwischen den Parteien hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (4.8.2019) Vergleichsgespräche aufgenommen und bis zum Ablehnungsschreiben der Drittbeklagten geführt worden wären, wäre für den Kläger daraus nichts zu gewinnen. Der Kläger hätte diesfalls nämlich nicht rechtzeitig Klage erhoben, weil er nach Vorliegen des Ablehnungsschreibens mit der Klagseinbringung mehr als drei Monate zugewartet hat. Zu berücksichtigen ist dabei ergänzend, dass in der Klage vom 7.8.2023 an Leistung lediglich Verdienstentgang in Höhe von EUR 45.923,78 geltend gemacht wurde. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl S 2 in ON 1) war die diesbezügliche Bezifferung bereits mit Schreiben vom 5.12.2022 erfolgt, weshalb dem Kläger eine fristgerechte Klagseinbringung jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl RS0020748 [T14]).
Hinsichtlich sämtlicher sonstiger Leistungsansprüche ist überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Klagsausdehnung erfolgt. Die Feststellungsklage hatte insoweit keine fristwahrende Wirkung mehr, als der Feststellungsanspruch selbst verspätet eingebracht wurde und damit ebenfalls verjährt war. Unabhängig davon könnte – wie ausgeführt – selbst eine rechtzeitige Feststellungsklage die Verjährung schon fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche nicht verhindern.
2.3.13. Auf den vom Erstgericht zu Unrecht amtswegig aufgegriffenen Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Angemerkt wird, dass entgegen der früheren Rechtsprechung, welche bei Vergleichsverhandlungen die Replik der Arglist prüfte, nach der neueren Rechtsprechung bei Vergleichsgesprächen – wie dargestellt – (nur) ein Hemmungsgrund angenommen wird (1 Ob 111/14a; RS0034537 [13]).
2.3.14. Die Ansprüche des Klägers (also das gesamte Leistungs- und auch das Feststellungsbegehren [vgl 2 Ob 15/96]) sind daher insgesamt verjährt.
3. Zur Mängelrüge der Beklagten sowie zu den sonstigen Themenkreisen beider Rechtsrügen:
Die von den Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel tangieren die Verjährungsthematik nicht. Auch die von den Beklagten monierten sekundären Feststellungsmängel betreffen nicht die Frage der Verjährung. Da das Berufungsgericht von der Verjährung der gesamten Ansprüche des Klägers ausgeht, ist auf diese Aspekte sohin nicht mehr einzugehen.
Die Beklagten werden mit ihren weiteren rechtlichen Ausführungen einschließlich der Rüge der Erledigung ihres Urkundenvorlageantrags, welcher wiederum nicht die Frage der Verjährung betrifft, auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Kläger wird mit seiner Berufung ebenfalls auf diese Ausführungen verwiesen.
Die Klagebegehren sind – in Stattgebung der Berufung der Beklagten – schon infolge Verjährung zur Gänze abzuweisen. Die Berufung des Klägers bleibt bereits aus diesem Grund erfolglos.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz erforderlich. Diese gründet in §§ 41, 54 Abs 1a ZPO.
Die Beklagten haben die Klagebegehren zur Gänze abgewehrt, weshalb sie Anspruch auf vollen Kostenersatz haben.
1.1. Der Kläger hat rechtzeitig Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben, welchen teilweise Berechtigung zukommt.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Schriftsatz vom 4.6.2024 (ON 36) zwar sehr wohl zu honorieren, weil das darin erstattete Vorbringen im Wesentlichen eine Replik auf die mit Schriftsatz vom 27.2.2024 (ON 27) erfolgte Klagsausdehnung darstellte. Das entsprechende Vorbringen konnte daher nicht schon anlässlich der vorbereitenden Tagsatzung vom 15.11.2023 (ON 15.1) erstattet werden. Auch ein Zuwarten bis zur nächsten Tagsatzung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war und letztlich am 27.2.2025 stattfand (ON 77.4), war aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zweckdienlich. Richtigerweise ist dieser Schriftsatz aber nur nach TP 2 I Z 1 lit e RATG zu honorieren, da er nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurde und nicht gerichtlich aufgetragen war. Der maßgebliche Tarifansatz nach TP 2 RATG beträgt EUR 519,30.
b) Der Antrag auf Gutachtenserörterung vom 15.7.2024 (ON 41) ist demgegenüber sehr wohl nach TP 3A RATG zu honorieren, weil er einen gerichtlich aufgetragenen (ON 39) Fragenkatalog enthielt (RS0126467; vgl die Nachweise in Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.65 Anm zu Fußnote 2863).
c) Beizupflichten ist dem Kläger, dass der Fristerstreckungsantrag vom 22.7.2024 (ON 47) nicht ersatzfähig ist, weil dieser allein der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist.
d) Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 23.8.2024 (ON 53) gilt das zum Erörterungsantrag vom 15.7.2024 Gesagte. Auch in diesem Fall war die Erstellung eines Fragenkatalogs gerichtlich aufgetragen (ON 46). Der Schriftsatz wurde daher zutreffend nach TP 3A RATG verzeichnet.
e) Richtig ist, dass der Schriftsatz vom 30.10.2024 (ON 61) nicht zu honorieren ist. Das darin erstattete Vorbringen besteht im Wesentlichen aus der Wiedergabe früheren Vorbringens. Die im Schriftsatz enthaltenen Fragen hätten schon im Schriftsatz vom 23.8.2024 (ON 53) formuliert werden können oder aber auch noch anlässlich der abschließenden Tagsatzung vom 27.2.2025 (ON 77.4).
f) Beizupflichten ist dem Kläger auch, dass der Schriftsatz vom 2.12.2024 (ON 67) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Das darin erstattete Vorbringen bestand aus Wiederholungen und aus einer Erläuterung gegenüber dem Gericht zum Erfordernis des schon früher angebotenen Gutachtens aus dem Bereich Innere Medizin sowie betreffend die Zweckmäßigkeit der ohnedies schon beauftragten (ON 64) Ergänzung des buchhalterischen Gutachtens. Der Schriftsatz war daher nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich bzw hätte das darin erstattete Vorbringen auch noch anlässlich der bereits zuvor ausgeschriebenen (ON 66) Tagsatzung vom 27.2.2025 (ON 77.4) erstattet werden können.
g) Der Schriftsatz vom 25.2.2025 (ON 71) ist hingegen wiederum ein Erörterungsantrag, der gerichtlich aufgetragene (ON 70) Fragen enthielt, und daher nach TP 3A RATG zu honorieren.
1.2. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen beläuft sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt EUR 18.887,--.
2. Die Beklagten werden mit ihrer Berufung im Kostenpunkt auf diese Kostenentscheidung verwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet in §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger blieb mit seiner Berufung erfolglos, weshalb er den Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Die Beklagten sind demgegenüber mit ihrer Berufung durchgedrungen, weshalb sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufung gegenüber dem Kläger haben. Die Bemessungsgrundlage für die Berufung der Beklagten beträgt richtigerweise nur EUR 100.760,19. Der Tarifansatz nach TP 3B beträgt daher EUR 1.300,30. Der Tarifansatz für die Pauschalgebühr ändert sich hingegen nicht. Die Kosten für die Berufung der Beklagten belaufen sich daher auf insgesamt EUR 10.968,25 (inklusive EUR 748,19 an USt und EUR 6.479,10 an Barauslagen).
Insgesamt ergibt sich damit der im Spruch ersichtliche Kostenzuspruch an die Beklagten im Berufungsverfahren.
4. Eine gesonderte Honorierung der für die Berufung im Kostenpunkt („Kostenrekurs“) verzeichneten Kosten zusätzlich zur Honorierung der Berufung kommt nicht in Betracht (RS0087844). Unabhängig davon wurde das Rechtsmittel der Beklagten infolge Aufhebung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung gegenstandslos. Die Verweisung eines Kostenrekurses auf die Berufungsentscheidung ist kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 50 Rz 2).
5. Im Berufungsverfahren gilt ausschließlich das Neuerungsverbot. Die von den Beklagten in ihrer Berufung vorgelegte Urkunde war daher zurückzuweisen (§ 482 Abs 2 ZPO).
6. Da bereits der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt, hat kein Bewertungsausspruch zu erfolgen (RS0042277).
7. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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