OLG Linz 11R12/25a

11R12/25aOberlandesgericht03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11R12/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:01100R00012.25A.0703.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A*, Rechtsanwalt, **-Straße **, , als Masseverwalter über das Vermögen der B GmbH (FN C), **, **, vertreten durch die KBK Kleibel Bukovc Kreibich Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, über den Rekurs des Bundes, vertreten durch die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Mai 2025, Nc*2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 1. aufgehoben und die Verfahrenshilfesache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3.2.2025, S*, wurde über das Vermögen der B* GmbH (FN C*) das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Masseverwalter bestellt.

Mit Eingabe vom 28.5.2025 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO zur Einbringung einer Klage über EUR 40.938,03 sA gegen den ehemaligen Alleingeschäftsführer der Schuldnerin wegen Rückzahlung gewährter Darlehen. Dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie Z 3 ZPO (Spruchpunkt 1.) und wies es das Mehrbegehren rechtskräftig ab (Spruchpunkt 2.). Aus dem von der Alleingesellschafterin abgegebenen Vermögensverzeichnis sei kein verwertbares und zur Prozessfinanzierung heranzuziehendes Vermögen ersichtlich. Die Insolvenzgläubiger seien im Detail dargelegt nicht als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen. Im Konkursverfahren habe der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Masseanderkonto weise mit 28.5.2025 ein Guthaben von EUR 757,40 auf. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe lägen daher vor.

Gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Teil des Beschlusses richtet sich der Rekurs des Bundes, vertreten durch die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens verbunden mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Antragsteller hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurs wendet sich gegen die unterbliebene Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Nach § 66 Abs 1 ZPO sind zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis), wofür das Formblatt ZPForm 1 zu verwenden ist (vgl Geroldinger in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe [2025] Rz 2.60; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Takom² § 66 ZPO Rz 2; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 66 ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 66 ZPO Rz 2), und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Diese Vorgangsweise ist auch für die wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Person zu wählen (vgl M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 12).

1. 2 Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Ist dem Antrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 f ZPO unter Fristsetzung gemäß § 85 Abs 2 ZPO ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und gleichzeitig der Partei das Formblatt zuzustellen (§ 66 Abs 1 letzter Satz ZPO). Lediglich bei Abwesenden verzichtet die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auf das Vermögensbekenntnis (M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 2; Fucik aaO § 66 ZPO Rz 2; Weber/Poppenwimmer aaO § 66 ZPO Rz 8). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

1. 3 Wird die Verfahrenshilfe aufgrund eines unvollständigen (oder gar nicht vorliegenden) Vermögensbekenntnisses bewilligt, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar (LG Krems 2 R 180/01k = EFSlg 98.144; LG Salzburg 21 R 407/13v = EFSlg 143.843).

2. 1 Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und dem Antragsteller die Vorlage eines unterfertigten Vermögensbekenntnisses aufzutragen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne Vorliegen eines Vermögensbekenntnisses verwirklicht einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Teiles der Entscheidung führt.

2. 2 Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren auch die Vorlage eines unterfertigten Vermögensbekenntnisses der Alleingesellschafterin als wirtschaftlich Beteiligte aufzutragen haben. Im Akt befindet sich bloß ein Vermögensverzeichnis vom 31.1.2025 unter Verwendung des Formblatts IOForm VV 3.

2. 3 Dass die Insolvenzgläubiger nicht als wirtschaftlich Beteiligte heranzuziehen sind, wird vom Rekurs nicht beanstandet, sodass sich eine darauf bezogene Verfahrensergänzung erübrigt.

3. In Stattgebung des Rekurses war daher der Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl 2.1 und 2.2) aufzutragen.

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