projekte
15Ra10/25w•OLG Innsbruck 15Ra10/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, Bildungsdirektion für **, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 43.625,40), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 5.11.2024 (signiert mit 31.1.2025), **26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.074,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger befand sich seit 11.9.2023 in einem mit 8.9.2024 befristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bildungsdirektion für ) und war als Vertragslehrer für Physik am B in C (im Folgenden: B*) sowie als Vertragslehrer für Mathematik an der D* in C* (im Folgenden: D*) tätig.
Mit der am 23.4.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Feststellung, dass seine am 9.4.2024 durch die Beklagte erklärte Entlassung für unwirksam erklärt werde sowie hilfsweise die Feststellung, dass die angeführte Entlassung unwirksam sei, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufrecht bestehe. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt; überdies sei die Entlassung verspätet erfolgt. Er weise Hochschulgrade in theoretischer Physik, allgemeiner Physik und Luft sowie RaumfahrtIngenieurswesen auf und sei mit Lehrerfahrung in Mathematik an der E* als Quereinsteiger mit Lehrberechtigungen in Physik und Mathematik zertifiziert. Bis zum Zeitpunkt der Entlassung habe ihm die Direktion des B* sehr guten Unterricht in Physik der Oberstufe attestiert; seine hohe didaktische Befähigung werde durch Aussagen der Schüler und Arbeitszeugnisse vergangener Arbeitgeber gestützt. Die Privatschule D* habe den Kläger um die Übernahme von zwei Mathematikkursen im Schuljahr 2023/24 (Matura im Schuljahr 2024/25) mit sechs Stunden pro Woche gebeten; dem habe er zugestimmt. Bei einer Klasse habe ein gravierender Rückstand in Verständnis und Lernfortschritt bestanden, da die ausgeschiedene Lehrerin die Klasse im vorherigen Schuljahr sehr langsam arbeiten habe lassen. Die Umstellung des Tempos auf die vorgesehenen zwei Schulbücher pro Jahr sowie der Bedarf, den hohen Rückstand aufzuholen und die den Schülerinnen ungewohnte Didaktik des Klägers habe zu großer Unzufriedenheit unter den Schülerinnen geführt. Deren Eltern hätten die Direktion mit Beschwerden hinsichtlich der angeblichen Verständlichkeit und Methodik des Klägers überzogen, und zwar sinngemäß dahin, dass die Schülerinnen dem Unterricht nicht folgen könnten, der Taschenrechner nicht oft genug benützt werde sowie die Vorbereitung auf die Matura nicht ausreichend sei. Über Wunsch der Direktion habe er seine didaktische Methodik angepasst, ohne das notwendige Tempo zu reduzieren. In der Folge habe die Direktion begonnen, den Kläger mit den Vorwürfen der Eltern zu beschuldigen; seiner Bitte, den Unterricht aus erster Hand auf die Vorwürfe hin zu prüfen, sei nicht entsprochen und seinen Beteuerungen, er hielte sich genau an die Vorgaben der Direktion, sei kein Glaube geschenkt, sondern ihm unterstellt worden, er würde die Vorgaben der Direktion „boykottieren“.
Am 12.1.2024 sei der Kläger von der Beklagten zu einem Dienstgespräch am 17.1.2024 aufgefordert worden. Entgegen seiner ausdrücklichen Bitte sei unterlassen worden, dieses Gespräch zu protokollieren. Die vom Schulleiter geäußerten Beschuldigungen seien durch die Beklagte ohne die Absicht, diese auf die Richtigkeit hin zu prüfen, dabei wiederholt worden. Mit Schreiben vom 26.1.2024 sei dem Kläger eine Weisung erteilt worden, welche er vollumfänglich umgesetzt habe. In der Folge seien drei Unterrichtsbesuche des Schulleiters der D* gefolgt, bei denen dieser weiterhin keine nennenswerten Mängel oder Versäumnisse beim Unterricht diagnostizieren habe können.
Am 2.3.2024 sei der Kläger durch den Schulleiter informiert worden, dass in beiden Mathematikklassen eine Meinungsumfrage zur Unterrichtungsqualität durchgeführt worden sei, die deutlich negativ ausgefallen sei. Das Ergebnis der Umfrage sei der Beklagten durch den Schulleiter unterbreitet worden, die dem Kläger in ihrem Schreiben vom 8.3.2024 unterstellt habe, dass er die Weisungen vom 26.1.2024 nicht befolgen würde. Unter anderem habe sie darin die Pflicht zur Vor und Nachbereitung des Unterrichts zur Pflicht der schriftlichen Dokumentation uminterpretiert und versucht, durch die Heraushebung normaler Zeitabläufe dem Kläger ein Versäumnis zu unterstellen.
In weiterer Folge habe ein Konsens zwischen dem Kläger, der D*, dem B* und der Beklagten bestanden, dass die Mitverwendung des Klägers an der D* beendet sei und er den Mathematikunterricht am B* im Teamteaching unterstütze. Der Kläger habe eine dienstliche Beschwerde eingereicht und sei in diesem Zusammenhang 21 Tage später entlassen worden.
Beim B* sei er wohlgelitten gewesen und von Schülern, Kollegen und der Direktion besonders gelobt worden; anders sei dies in der D* gewesen, wo man offensichtlich mit seinen Unterrichtsmethoden nicht zufrieden gewesen sei.
Abgesehen davon, dass die ausgesprochene Entlassung verspätet gewesen sei, zumal das Schreiben des Klägers an die Bildungsdirektion vom 20.3.2024, welches offenbar Auslöser für die Entlassung gewesen sei, diese sechs Tage bevor sie die Personalvertretungsgremien mit der Entlassung beschäftigt habe, erhalten habe, sei dieser Zeitraum angesichts der zuvor geführten Korrespondenz viel zu lange gewesen. Ungeachtet der Behauptungen, er habe die Weisungen der Beklagten nicht befolgt, habe man ihn nicht freigestellt, sondern einfach weiterarbeiten lassen. Die Entlassung sei verwirkt, weil er am [richtig: ab] 18.3.2024 an der Schule nicht mehr unterrichtet habe. Abgesehen davon, dass der Kläger die im Entlassungsschreiben genannten Gründe nicht verwirklicht habe, habe die vormalige Bildungsdirektion die Entscheidungen als Kollegialorgan getroffen; weder der das Entlassungsschreiben unterfertigende DDDr. F* noch die im Briefkopf genannte Mag. G* seien alleine berechtigt gewesen, die Entlassung auszusprechen. Indem die Personalvertretung mit der Entlassung befasst worden sei, zeige sich, dass von einer Gefahr im Verzug keine Rede sein habe können; dass ein Kollegialorgan bei der Bildungsdirektion seine Entlassung beschlossen hätte, sei nicht hervorgekommen.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2024 (ON 11) modifizierte der Kläger das Klagebegehren auf Feststellung seines aufrechtes Dienstverhältnis über den 10.4.2024 hinaus.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und brachte ihrerseits – stark zusammengefasst – vor, dass sich beim Kläger bereits nach wenigen Wochen des Unterrichts in zwei Klassen der D* erhebliche didaktische und pädagogische Defizite im Mathematikunterricht gezeigt hätten. Diese hätten sich besonders in einer fehlenden didaktischen Struktur und einer mangelnden Auseinandersetzung mit den Formaten, Aufgabenstellungen, der Formelsammlung und den technischen Hilfsmitteln (Taschenrechner), die für eine adäquate Vorbereitung auf die standardisierte Reife und Diplomprüfung notwendig seien, ausgedrückt. Bereits zu Beginn sei der Kläger vom Direktor der D* darauf hingewiesen worden, als Quereinsteiger mit den Lehrpersonen, die die beiden Klassen unterrichtet hätten, Kontakt aufzunehmen. Beide Lehrkräfte wären jederzeit bereit gewesen, ihr Wissen über die Klassen und Unterrichtsmaterialien mit ihm zu teilen. Eine Kontaktaufnahme durch den Kläger sei jedoch nicht erfolgt und eine Verwendung der online zur Verfügung gestellten Materialien sei nicht erkennbar gewesen, sodass es bereits im Herbst 2023 zu ersten Elternbeschwerden gekommen sei, wonach der Unterricht des Klägers im Fach Mathematik nicht der didaktischen Methodik eines Lehrers entspreche und er sich trotz mehrfacher Hinweise seitens der Schülerinnen weigere, auf die Bedürfnisse der Klasse einzugehen. Schülerinnen würden frustriert nach Hause kommen und im Hinblick auf die Erlernung des Maturastoffs nicht wissen, wie sie das aktuelle Schuljahr bzw anschließend die Matura im Fach Mathematik schaffen sollten. Aufgrund der Elternbeschwerden hätten sowohl die Schulleitung als auch die Klassenvorstände Gespräche mit dem Kläger geführt; eine signifikante Besserung sei allerdings nicht eingetreten. Er habe angebotene Hilfe nicht angenommen und hätten ihn weder Informationen zur Klasse oder zum Schultyp noch der Kontakt zur bisherigen Mathematiklehrerin interessiert. Er habe zumindest in den ersten Monaten das Schulbuch nicht verwendet und man habe keinen didaktischen Aufbau des Unterrichts erkennen können; mit dem Taschenrechner habe er sich selbst nach vier Monaten Unterricht nicht ausgekannt und sei auch nicht bereit gewesen, sich das notwendige Wissen anzueignen. Das Lehrbuch, der Taschenrechner und die Formelsammlung seien nicht verwendet bzw deren Verwendung nicht geübt worden, obwohl Kenntnisse der Taschenrechnerbefehle eine wesentliche Vorbereitung für die Matura darstellen hätten sollen. Die Schülerinnen hätten sich durch verschiedene Kommentare des Klägers (zB: „Die Matura schafft ihr sowieso nicht!“) oft herabgesetzt gefühlt.
Letztlich hätten auch die Eltern ihre große Sorge mitgeteilt, dass sie eine verlässliche Vorbereitung auf die Matura im Fach Mathematik nicht erkennen hätten können, weshalb in der Folge von der Schulleitung verschiedene Schritte im Zusammenhang mit den massiven Problemen mit dem Mathematikunterricht des Klägers eingeleitet worden seien. In weiterer Folge hätten sich keine relevanten Besserungen ergeben; da der Direktor ernsthafte Zweifel daran gehabt habe, dass sich die Unterrichtssituation im Fach Mathematik verbessern würde, sei der Kläger mit Schreiben vom 12.1.2024 durch die Bildungsdirektion für ** zu einem dienstlichen Gespräch am 17.1.2024 vorgeladen worden. Am 25.1.2024 sei an ihn eine schriftliche Weisung ergangen, in der verschiedene Punkte, die für den zukünftigen Unterricht in Mathematik als unerlässlich angesehen worden seien, verbindlich schriftlich festgehalten worden seien. Der Kläger sei angewiesen worden, diesen Dienstpflichten nachzukommen und die Weisung zu befolgen; weiters sei er darauf hingewiesen worden, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Weisung der Dienstbehörde mitgeteilt werden würde und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung zur Folge haben könne.
Ende Februar 2024 sei in beiden Mathematikklassen ein Feedback eingeholt worden; mit Schreiben vom 8.3.2024 sei der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt worden, dass laut dem Feedback die in der Weisung angeführten Punkte zum Teil gar nicht bzw nicht konsequent umgesetzt worden seien. Er sei aufgefordert worden, alle bisherigen Vor und Nachbereitungsunterlagen für den Mathematikunterricht vorzulegen und eine Stellungnahme dahin abzugeben, weshalb trotz ausdrücklicher Weisung im Unterricht kein Taschenrechner verwendet würde. Die Formelsammlung sei erst am 26.1.2024 im Zuge eines Unterrichtsbesuchs des Direktors ausgeteilt worden und habe der Kläger keine Ratschläge bzw kein Feedback von erfahrenen Kollegen im Hinblick auf die Unterrichtsgestaltung und zu den Schularbeiten eingeholt.
Mit Schreiben vom 18.3.2024 sei der Kläger ermahnt und erneut die Weisung erteilt worden, alle Vor und Nachbereitungen für den Mathematikunterricht der beiden Klassen bis spätestens 22.3.2024 beim Direktor der D* abzugeben sowie die Kommunikation mit Fachkollegen bekanntzugeben. Abermals sei er darauf hingewiesen worden, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Weisung der Dienstbehörde mitgeteilt werden würde und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu seiner Entlassung zur Folge haben könne. Daraufhin habe der Kläger mit EMail vom 20.3.2024 angekündigt, nicht mehr zu kooperieren; die Weisungen vom 25.1. und 18.3.2024 habe er nicht befolgt und keinerlei Vor und Nachbereitungsunterlagen vorgelegt sowie keine Angaben zur Kommunikation mit Fachkollegen gemacht. Da seine Äußerungen und das Verhalten einen klaren dienstlichen Ungehorsam gezeigt hätten, sei die Bildungsdirektion für ** am 25.3.2024 seitens der Schulleitung über die Nichtbefolgung der Weisungen informiert worden; mit EMail vom 26.3.2024 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass aufgrund seiner Weigerung, die Weisung vom 18.3.2024 zu befolgen, das Entlassungsverfahren eingeleitet und die Fachausschüsse AHS und BMHS über die beabsichtigte Entlassung informiert worden seien. Schließlich sei der Kläger nach Einbindung der Personalvertretung mit Schreiben vom 9.4.2024, das ihm am 10.4.2024 persönlich übergeben worden sei, entlassen worden, da er die ihm erteilten Weisungen nicht befolgt und per EMail geäußert habe, dass er keinen Willen zur Kooperation mehr habe. Seine beharrliche Weigerung zur Vorlage der Vor und Nachbereitungsunterlagen stelle einen Ungehorsam iSd § 34 Abs 2 lit d VBG dar, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt habe. Der Kläger habe es überdies auch verabsäumt, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten.
Der Entlassungsausspruch sei nicht verspätet erfolgt, weil die Bildungsdirektion für ** als das für den Ausspruch der Entlassung zuständige Organ erst am 25.3.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Kläger die ihm erteilten dienstlichen Anordnungen nicht befolgt habe. Die Personalvertretung sei noch am selben Tag von der beabsichtigten Entlassung informiert worden; die Verständigung nach § 9 PVG gelte abgesehen von einer ausdrücklichen und abschließenden Zustimmung erst dann als erteilt, wenn sich der Dienststellenausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht geäußert habe. Die Entlassung sei unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zur Stellungnahme ausgesprochen worden und damit rechtzeitig erfolgt. Da der Kläger bereits mit EMail vom 26.3.2024 über das eingeleitete Entlassungsverfahren informiert worden sei, habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Dienstgeber vom Recht zur Entlassung nicht Gebrauch machen bzw darauf verzichten würde. Bei Erteilung der Weisungen seien ihm für den Fall des Zuwiderhandelns bereits dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung angedroht worden.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende weitere, wörtlich wiedergegebene und nicht weiter bekämpfte Feststellungen:
Der Kläger hat als Quereinsteiger ab Herbst 2023 begonnen in der Stammschule B* mit Verwendung D* zu unterrichten. Stammschule bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er die meisten Stunden am B* unterrichtete und einzelne Stunden auch an der D*. Am B* hat er im Fach Physik und an der D* die Klassen H* und I* im Fach Mathematik unterrichtet.
Der Kläger hat Physik und Maschinenbau studiert und erfüllt somit die fachlichen Voraussetzungen als Lehrer zu unterrichten. Er hat bereits an einer Universität unterrichtet und auch schon Nachhilfe gegeben. Als Lehrer war er zuvor jedoch noch nicht tätig. Als Quereinsteiger hat er keine pädagogischdidaktische Ausbildung. Hiezu wurde im zwischen dem Kläger und der Bildungsdirektion für ** abgeschlossenen Dienstvertrag festgehalten:
„16. Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
17. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis unterliegen den Bestimmungen des Arbeits und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung.
18. Einführende Lehrveranstaltungen:
Gemäß § 38 Abs. 12 Vertragsbedienstetengesetz besteht die Verpflichtung zur Absolvierung von Einführungslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule.
Werden diese Lehrveranstaltungen unmittelbar vor Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, so beginnt das Dienstverhältnis bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung und es erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits mit diesem Tag. Gemäß § 46 Abs. 7 VBG gebührt für die Zeit der Absolvierung der Lehrveranstaltungen vor Unterrichtsbeginn pro Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgeltes. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
Beginnt das Dienstverhältnis einer Lehrperson im laufenden Schuljahr oder ist die Teilnahme der Lehrperson aus durch die Lehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich, so sind die Lehrveranstaltungen ehestmöglich nachzuholen.
Gemäß § 39 VBG befinden Sie sich in der Induktionsphase. Diese beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach 12 Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBG idgF befinden Sie sich in der Ausbildungsphase. Während der Ausbildungsphase ist berufsbegleitend die für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende pädagogischdidaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3a Z 3 VBG idgF im Ausmaß von 60 ECTS innerhalb von längstens acht Jahren zu absolvieren.“
Dem Kläger war es nicht möglich, vor Beginn des Unterrichtsjahres an Einführungslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule teilzunehmen.
Da es sich bei der HKlasse um einen Aufbaulehrgang handelt, befand sich diese Klasse im vorletzten Schuljahr und sollte im darauffolgenden Schuljahr die standardisierte Reife und Diplomprüfung (Matura) durchgeführt werden. Auch die I befand sich ein Schuljahr vor dem Abschlussjahr (Maturajahr). In beiden Klassen befinden sich ausschließlich Schülerinnen. Sie waren etwa im Alter von 18 und 19 Jahren.
Schülerinnen der Klasse I* der D* haben ihrer Klassenvorständin mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten hätten, in Mathematik mitzukommen. Das Mathematikbuch würde nicht verwendet werden und daher sei nicht klar, welche Themen gerade besprochen würden. Es gäbe keine konsistente Heftführung. Der Taschenrechner würde nicht verwendet werden und sie würden die entsprechenden Befehle im Unterricht nicht lernen. Schülerinnen der Klasse I* der D* teilten der Klassenvorständin mit, dass sie den Eindruck hätten, dass der Unterricht nicht vorbereitet sei und die Aufgaben spontan entwickelt würden. Diese seien dann oft ins Leere gelaufen und man habe dann neue Aufgaben spontan an der Tafel entwickelt. Dabei sei es für die Schülerinnen sehr schwer nachvollziehbar, was gerade unterrichtet werde.
Die Klassenvorständin hat den Schülerinnen der I* empfohlen, das Gespräch mit dem Kläger zu suchen und hat auch selbst mit dem Kläger gesprochen.
Die Kritik am Unterricht des Klägers ist aber nicht verstummt. Vielmehr haben Schülerinnen der I* ihrer Klassenvorständin mitgeteilt, dass nicht klar sei, was Stoff für die Schularbeit sei. Es habe eine Probeschularbeit gegeben, die diesbezüglich Klarheit bringen hätte sollen. Die Schularbeit sei dann aber nicht an die Probeschularbeit angelehnt gewesen, sondern vielmehr stark davon abgewichen. Die Formelsammlung sollte in dieser Schulstufe Teil der Schularbeit sein. Es sei aber vom Kläger nicht erlaubt worden, diese zu verwenden. Die Aufgabenstellungen seien sehr komplex formuliert gewesen. Es sei für Schülerinnen dann nicht möglich gewesen sei, die Aufgaben zu lösen, da nicht klar gewesen sei, welche Dinge gefordert würden.
Bei der Matura gibt es erlaubte Hilfsmittel wie zB Formelsammlung und Taschenrechner. Ziel des Unterrichts ist es, die Nutzung dieser einzuführen, weshalb sie im Hinblick auf die Vorbereitung zur Matura einzusetzen sind. Eine Verpflichtung, ein Schulbuch zu verwenden, besteht nicht. Ohne Schulbuch ist aber eine intensivere Vorbereitung des Unterrichtes erforderlich.
Die vom Kläger ausgearbeitete Mathematikschularbeit hat nicht den Formaten einer Zentralmatura entsprochen. Die Schularbeit war vom Umfang her zu lang. Die Schülerinnen wurden vom Kläger angehalten, nur jene Aufgaben zu machen, die sie könnten und nur das würde dann bewertet werden.
Die Klassenvorständin der I* hat mit dem Kläger über die Schularbeit gesprochen. Da sie Englisch und Geographie, nicht aber Mathematik unterrichtet, konnte sie mit dem Kläger einen fachlichen Diskurs nicht starten und hat ihn vielmehr gebeten, den Kontakt zu den Fachkollegen zu suchen. Der Kläger hat ihr aber klar zu verstehen gegeben, dass dieser Austausch mit Fachkollegen von ihm nicht gewünscht ist.
Auch der Direktor der D* hat dem Kläger empfohlen, auf Ratschläge und die Unterstützung der Fachkolleg:innen zurückzugreifen und auch erprobte Materialien zu verwenden. So hätte sich der Kläger zum Beispiel an den Schularbeiten der Vorjahre orientieren können. Der Kläger hat aber nicht auf die Unterstützung der Fachkolleg:innen zurückgegriffen. Um Erfahrungen zu sammeln, hat der Direktor der D* dem Kläger auch mehrfach geraten, den Unterricht von Kolleg:innen zu besuchen, wie dies in der Induktionsphase auch üblich ist. Der Kläger hat den Unterricht einer Kollegin in Mathematik besucht. Der Direktor der D* hat in weiterer Folge den Kläger aufgefordert, ihm die Schularbeiten vorab zu geben. Er hat sie sich angeschaut und dem Kläger Empfehlungen gegeben, die der Kläger – bis auf ein, zwei Rechtschreibfehler – nicht berücksichtigt hat.
Bereits im Herbst 2023 sind Beschwerden betreffend den Unterricht des Klägers auch an den Direktor der D* herangetragen worden. Der Direktor der D* hat Unterrichtsbesuche vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass der Unterricht des Klägers pädagogischdidaktische Mängel aufweise, nämlich in der Vorbereitung und Aufbereitung des Unterrichtsstoffes sowie der Durchführung der Leistungsfeststellungen, um auch eine Rückmeldung über den Leistungsstand zu bekommen.
Bei einigen Eltern der Schülerinnen der H* und I* der D* bestand die Befürchtung, dass die Schülerinnen vom Kläger nicht ausreichend auf die Reifeprüfung (Matura) vorbereitet werden würden. Dies haben sie dem Direktor der D* mitgeteilt. Die Schilderungen der Eltern haben sich mit den Wahrnehmungen des Direktors der D* gedeckt.
Der Direktor der D* hat im Dezember 2023 telefonisch die Bildungsdirektion für ** darüber informiert, dass es schon mehrere Gespräche mit dem Kläger gegeben habe, da er den Taschenrechner im Unterricht nicht einsetze und nicht erkläre. Er bereite nicht ausreichend auf die Reife und Diplomprüfung vor, da der Unterrichtsstoff nicht relevant sei für die Reife und Diplomprüfung. Bei diesem Telefonat sind der Direktor der D* und Mag. G* von der Bildungsdirektion für ** so verblieben, dass der Direktor noch einmal Unterrichtsbesuche mache und Gespräche mit dem Kläger führe. Und dass, wenn das nicht zielführend sei, sie im Jänner 2024 ein Gespräch in der Bildungsdirektion vereinbaren würden.
Der Direktor der D* hat am 10.1.2024 ein Gespräch mit dem Kläger im Beisein der Personalvertreterin geführt. Bei diesem Gespräch hat der Direktor der D* angesprochen, dass er das Lehrziel massiv gefährdet sehe. Es habe Rückmeldungen aus den Klassen von Schülerinnen und Eltern gegeben, die die Gefahr sehen würden, dass das Bildungsziel so nicht erreicht werden könne. Aus diesem Grund habe es mehrere Gespräche, Unterrichtsbesuche und klare Anweisungen gegeben. Darauf hat der Kläger erwidert, dass er nicht glaube, dass da noch etwas zu machen sei. Die Art und Weise, wie diese Intervention des Direktors der D* erfolgt sei, hätten ihn dazu veranlasst, die Arbeitsanweisungen/Anschuldigungen des Direktors der D* nur mehr schriftlich entgegen zu nehmen. Er werde seinen Unterricht fachlich so weiterführen, wie er es für richtig halte. Der Direktor der D* stellte fest, dass der Kläger fachlich sicher kompetent wäre, was jedoch die didaktischen und pädagogischen Kenntnisse angehe, sehr wohl noch Mängel festzustellen wären. Daraufhin erwiderte der Kläger, dass diese Argumente und Ansichten nicht mehr greifen würden, da diese nicht belegt worden seien, sondern nur Behauptungen aus dritter Hand wären. Er möchte darauf auch nicht mehr näher eingehen und das nochmals wiederholen. Es wäre alles schon einmal besprochen worden. Der Direktor der D* hat den Kläger in diesem Gespräch darauf hingewiesen, dass der Unterricht des Klägers nur weitergeführt werden könne, wenn er Hilfe und Anregungen annehme und umsetze und sich mit den Fachkollegen abstimme. Auf den Vorwurf des Direktors der D*, dass er keine Bereitschaft des Klägers erkenne, Hilfe anzunehmen, erwiderte der Kläger: „Hilfestellung impliziert, dass ich eine Hilfe benötige, brauchte ich nicht“. In diesem Gespräch hat der Direktor der D* bereits angekündigt, dass er ein gemeinsames Gespräch mit Mag. G* von der Bildungsdirektion für ** möchte, um alle möglichen Schritte zu besprechen. Schließlich sei der Kläger von der Bildungsdirektion für ** angestellt, daher müsse diese entscheiden, wie es weitergehen kann/soll. Wenn der Kläger die von ihm geforderten Rahmenbedingungen nicht einhalte, könne er die Unterrichtsverantwortung nicht beim Kläger belassen. Darauf folgend teilte der Direktor der D* Mag. G* mit, dass er ein Gespräch mit dem Kläger geführt habe, aber er nicht den Eindruck habe, dass dieses Gespräch gefruchtet habe, weshalb er sie bat, ein Gespräch in der Bildungsdirektion zu führen.
Der Kläger wurde von der Bildungsdirektion für ** zu einem Gespräch am 17.1.2024 mit Schreiben vom 12.1.2024 folgenden Inhalts vorgeladen:
„Vorladung zu einem dienstlichen Gespräch
Sehr geehrter Herr A*,
an der D* gibt es Beschwerden betreffend Ihrem Mathematikunterricht sodass wir Sie zu einem dienstlichen Gespräch vorladen möchten. Dieses Gespräch wird am
Mittwoch, 17. Jänner 2024
um 16:00 Uhr
in der Bildungsdirektion, ** stattfinden. Bei diesem Gespräch wird die stellvertretende pädagogische Leiterin SQM J*, Bed MSc, Herr Dir. Mag. K* und Frau Mag. G* anwesend sein. Sie können zu diesem Gespräch gerne eine/n Personalvertreter/in mitbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bildungsdirektion
Mag. G*“
An diesem Gespräch haben neben dem Kläger die stellvertretende pädagogische Leiterin SQM J*, der Direktor der D* Mag. K* und Mag. G* von der Bildungsdirektion für ** teilgenommen. Bei diesem Gespräch hat der Direktor der D* berichtet, dass es Beschwerden der Eltern und der Schülerinnen gebe, dass der Kläger im Bereich Mathematik nicht die erwartete Leistung erbringe. J* hat in diesem Gespräch anschließend dargestellt, was es aus ihrer Sicht für einen Unterricht braucht. Dabei ging es vor allem um die strukturierte Vor und Nachbereitung des Unterrichts. J* erklärte, dass man den Unterricht didaktisch aufbereiten muss, sich also vor dem Unterricht bereits überlegt, welche Methoden man anwendet und welche Ziele man damit verfolgt und dass man im Nachhinein reflektieren muss, ob die Unterrichtsziele erreicht wurden. J* hat darauf hingewiesen, dass diese Vor und Nachbereitung für jede einzelne Stunde gemacht werden muss.
Mit dem Kläger wurde in diesem Gespräch zur weiteren Vorgehensweise eine Vereinbarung getroffen. Die Bildungsdirektion für ** hat die getroffene Vereinbarung im Schreiben vom 25.1.2024 zusammengefasst und ihn zugleich angewiesen, diese zu befolgen wie folgt:
„Weisung gem. § 5a VBG
Sehr geehrter Herr A*,
wie im Gespräch am 17. Jänner 2023 vereinbart, werden die angesprochenen Punkte, die für den zukünftigen Unterricht in Mathematik als unerlässlich angesehen werden hiermit verbindlich schriftlich festgehalten:
Zusätzlich zu den vereinbarten Punkten, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auch das Hospitieren des Mathematikunterrichtes von Fachkollegen wertvolle Ideen und Anregungen für die Unterrichtsgestaltung bieten kann und Vertragslehrer in der Induktionsphase gem. § 39 Abs. 10 VBG angehalten sind nach Möglichkeit den Unterricht anderer Lehrpersonen zu beobachten.
Sie werden angewiesen, diesen Dienstpflichten nachzukommen und Ihren Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen zu befolgen.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Weisung wird der Dienstbehörde mitgeteilt und kann dienstrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Entlassung zur Folge haben.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bildungsdirektion
Mag. G*“
Der Kläger hat darauf mit Mail vom 26.1.2024 geantwortet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau G*,
Sehr geehrter Herr Dr. F* in CC,
danke für die Informationen. Ich habe Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen.
Ich persönlich habe nach wie vor Interesse daran, weiter in C* zu unterrichten -- ab nächstes Schuljahr dann nur noch an meiner Stammschule in der B* -- und gehe an dieser Stelle davon aus, dass das auch Ihr Wunsch ist, wenn sich die Situation an der D* zu jedermanns Zufriedenheit geklärt hat.
Voraussetzung dafür ist jedoch nicht nur ein gutes Arbeitsverhältnis am B* (was absolut der Fall ist!), sondern auch ein gutes Verhältnis und Arbeitsklima zwischen Ihnen (als Vertretung der BD) und mir.
In zweiter Hinsicht muss ich jetzt leider aufzeigen und habe aus diesem Grund auch Herrn F* in CC gesetzt, da es im dem von Ihnen ausgehenden Schriftverkehr nun mehrmals zu Unstimmigkeiten gekommen ist, die einem guten, konstruktiven Dienstverhältnis im Wege stehen.
ERSTENS bitte ich darum, in Zukunft, auch bei dienstlichen Anweisungen, eine höfliche Form zu wahren. Ich denke, dies ist eine zwischenmenschliche Selbstverständlichkeit die jeder Adressat verdient hat -- insbesondere wenn dieser bis jetzt bestmöglich und gutwollend mit Ihnen kooperiert hat. Dazu gehört, dass ...
... wenn ein dienstliches Gespräch anberaumt wird, um einen Termin höflich gebeten wird oder ein solcher vorgeschlagen ("Hätten Sie am ... um ... Zeit?" vs. "Sie sind am ... vorgeladen.", Schreiben 17ter Januar)
... auf Androhung der Entlassung bei Nichtbefolgung verzichtet wird (Schreiben 25ter Januar). Ich denke, Sie kennen die Rechtslage gut genug, um zu wissen, dass einer solchen Aussage keinerlei Relevanz beikommt, und es einfach nur feindselig wirkt.
ZWEITENS bitte ich Sie in Zukunft um bessere Einhaltung formaler und prozeduraler Korrektheit. Dies betrifft in der Sache Ihr Schreiben vom 25ten Januar, darin gemachte Angaben und die Durchführung des darin erwähnten Gesprächs vom 17ten Januar.
Mehrere Tage im Vorfeld an das Gespräch unter Leitung der BD vom 17ten Januar wurde von mir deutlich, in Textform, um Protokollierung des Gesprächs gebeten. Dies wurde jedoch stillschweigend unterlassen. Im Schreiben vom 25ten Januar wurde dann eine "Vereinbarung" präsupponiert, die in dieser Form nie stattgefunden hat und tatsächlich, punktuell, der tatsächlichen Vereinbarung teils diametral entgegen steht.
Ich möchte bis hier niemandem Absicht oder Manipulation unterstellen, gebe jedoch zu bedenken, dass ein derartiges Missverständnis für ein gutes Dienstverhältnis belastend sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
A*“
Der Kläger hatte zunächst ein selbst erarbeitetes Skript für den Unterricht verwendet. Aufgrund der Beschwerden und nach Gesprächen mit der Klassenvorständin und dem Direktor der D* ist der Kläger auf das Schulbuch umgestiegen und hat dieses Buch im Unterricht verwendet. Offen blieb, wann dieser Umstieg erfolgte. Nach Umstellung auf das Schulbuch sah die Unterrichtsvorbereitung des Klägers so aus, dass er die jeweiligen Themen im Buch durchgelesen und durchgearbeitet hat und sich Übungsaufgaben ausgesucht oder ausgedacht hat, um diese dann im Unterricht durchzuführen.
Der Direktor der D* hat den Unterricht des Klägers am 21.2.2024 unangekündigt besucht und den Kläger aufgefordert, ihm die Unterrichtsvorbereitung für diese Unterrichtsstunden vorzulegen. Der Kläger hat ihm darauf eine Auflistung gegeben, welche Beispiele er in dieser Stunde gemacht hat. Diese Auflistung hat aber nicht dem entsprochen, wie eine Vorbereitung eines Lehrers im ersten Jahr ausschauen sollte. So hat beispielsweise gefehlt, welche Sozialform angewendet wird, nämlich ob einzeln oder in Gruppen gearbeitet wird, ob es an der Tafel vorbereitet wird und beispielsweise die Aufgabe von einer Schülerin an der Tafel vorgerechnet wird. Diese detaillierte Vorbereitung hat gefehlt und der Direktor der D* hat dem Kläger gesagt, dass diese Vorbereitung nicht ausreichend ist.
Die Lehrpersonen sind angehalten, einmal im Jahr in einer Klasse ein Feedback einzuholen. Dabei wird ein standardisierter Fragebogen mit fachspezifischen vorgegebenen Fragen des Ministeriums verwendet. Darüber hinaus werden derartige Befragungen über Weisung des Direktors durchgeführt, wenn es Probleme in einer Klasse gibt, vor allem, wenn die Wahrnehmung zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen, was den Unterricht betrifft, weit auseinander gehen.
Am 25. und 26.2.2024 wurde in den Klassen H* und I* eine Schülerinnenbefragung mit Hilfe eines derartigen standardisierten Fragebogens zum Mathematikunterricht durchgeführt. Das Feedback ist sehr schlecht ausgefallen. Allein schon aufgrund des Ergebnisses der Schülerinnenbefragung bestand für den Direktor der D* Handlungsbedarf. So haben in der Klasse H* 100 % angegeben, mit dem Mathematikunterricht nicht zufrieden zu sein (Frage 1.4). Die Frage 1.5 „Ich habe im Mathematikunterricht im heurigen Schuljahr insgesamt viel dazugelernt“ haben 77 % mit trifft nicht zu und 23 % mit trifft eher nicht zu beantwortet. 100 % gaben an, die Lehrperson würde Vorschläge von den Schülerinnen nicht ernst nehmen (Frage 2.3). Die Frage 2.4 „Die Lehrperson bespricht Fehler so, dass es mir wirklich etwas bringt“ haben 85 % mit trifft nicht zu und 15 % mit trifft eher nicht zu beantwortet. Die Frage 2.9 „Die Lehrperson ist stets gut auf den Unterricht vorbereitet“ haben 69 % mit trifft nicht zu und 31 % mit trifft eher nicht zu beantwortet. 100 % gaben an, es treffe nicht zu, dass die Lehrperson auch schwierige Sachen gut erklären könne (Frage 3.4). Die Frage 3.15 „Im Unterricht erstellen wir übersichtliche und hilfreiche Unterrichtsnotizen, die wir zum Lernen zuhause verwenden können“ haben 92 % mit trifft nicht zu und 8 % mit trifft eher nicht zu beantwortet. Schließlich beantworteten 92 % der Schülerinnen die Frage „Ich fühle mich durch den MathematikUnterricht gut auf die sRDP (Matura) im kommenden Jahr vorbereitet“ mit trifft eher nicht zu. 8 % beantworteten diese Frage mit trifft eher zu (Frage 7.6).
Nicht viel besser fiel die SchülerinnenBefragung in der Klasse I* aus. So beantworteten die Frage 1.4 „Ich bin mit dem Mathematikunterricht im heurigen Schuljahr aus heutiger Sicht insgesamt zufrieden.“ 83 % mit trifft nicht zu, 13 % mit trifft eher nicht zu und 4 % mit trifft eher zu. Die Frage 1.5 „Ich habe im Mathematikunterricht im heurigen Schuljahr insgesamt viel dazugelernt“ haben 43 % mit trifft nicht zu, 52 % mit trifft eher nicht zu und 4 % mit trifft eher zu beantwortet. Die Frage 2.3 „Die Lehrperson nimmt Vorschläge von uns ernst“ haben 22 % mit trifft nicht zu, 57 % mit trifft eher nicht zu und 22 % mit trifft eher zu beantwortet. Die Frage 2.4 „Die Lehrperson bespricht Fehler so, dass es mir wirklich etwas bringt“ haben 65 % mit trifft nicht zu, 30 % mit trifft eher nicht zu und 4 % mit trifft eher zu beantwortet. Die Frage 2.9 „Die Lehrperson ist stets gut auf den Unterricht vorbereitet“ haben 39 % mit trifft nicht zu, 48 % mit trifft eher nicht zu und 13 % mit trifft eher zu beantwortet. Die Frage 3.10 „Die Lehrperson hat eine klare und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung.“ wurde von 96 % mit trifft nicht zu und 4 % mit trifft eher nicht zu beantwortet. Die Frage 3.15 „Im Unterricht erstellen wir übersichtliche und hilfreiche Unterrichtsnotizen, die wir zum Lernen zuhause verwenden können“ haben 74 % mit trifft nicht zu, 17 % mit trifft eher nicht zu und 9 % mit trifft eher zu beantwortet. Schließlich beantworteten 96 % der Schülerinnen die Frage „Ich fühle mich durch den MathematikUnterricht gut auf die sRDP (Matura) im kommenden Jahr vorbereitet“ mit trifft eher nicht zu. 4 % beantworteten diese Frage mit trifft eher zu (Frage 7.6).
Aus Sicht der Bildungsdirektion für ** hat die Schülerinnenbefragung ergeben, dass der Unterricht des Klägers bei den Schülerinnen nicht ankommt und musste daraufhin eine Veränderung vorgenommen werden. Als erste Maßnahme wurde der Kläger ab 18.3.2024 aus den Klassen H* und I* genommen, damit die beiden Klassen eine bessere Vorbereitung auf die Reifeprüfung bekommen.
Die Bildungsdirektion für ** hat den Kläger mit Schreiben vom 8.3.2024 zur Stellungnahme aufgefordert wie folgt:
„Aufforderung zu einer Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Mag. A*,
Sie waren am 17. Jänner 2024 in der Bildungsdirektion für ** zu einem dienstlichen Gespräch geladen, da es Beschwerden betreffend Ihres Mathematikunterrichtes an der D* gab. In diesem Gespräch wurden Sie über die diversen Beschwerden informiert und es wurde vereinbart, dass Sie eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte erhalten, die für die Verbesserung der Unterrichtsqualität als unerlässlich betrachtet werden. Diese Punkte wurden Ihnen am 26. Jänner 2024 in Form einer schriftlichen Weisung mitgeteilt. In dieser Weisung wurden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie den in der Weisung festgehaltenen Dienstpflichten nachzukommen haben und ein Zuwiderhandeln dienstrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Entlassung zur Folge haben kann.
Zudem wurde in der Weisung festgelegt, dass ein qualifiziertes Feedback aus den betroffenen Klassen eingeholt wird. Das Ergebnis dieses Feedback wurde Ihnen durch den Direktor bereits zur Kenntnis gebracht.
Aus diesem Feedback, den Unterrichtsbesuchen des Direktors und den Rückmeldungen der Mentorin und der Fachkollegen, haben wir festgestellt, dass Sie die in der Weisung festgehaltenen Punkte, teilweise gar nicht und teilweise nicht konsequent umgesetzt haben.
In Punkt 1 der Weisung wurde folgendes festgehalten:
Eine gute didaktischpädagogische Struktur der Unterrichtseinheiten basierend auf einer detaillierten didaktischen Vorbereitung (aus der, der geplante Ablauf der Unterrichtsstunde nachvollzogen werden kann).
Der Direktor hat nach seinem unangekündigten Unterrichtsbesuch am 21.02.2024 die Vorbereitung zu den jeweiligen Unterrichtsstunden angefordert. Diese konnten Sie erst nach einigen Stunden vorlegen. Die Art der Vorbereitung ist äußerst dürftig. Anhand der vielen verwendeten Abkürzungen ist diese Vorbereitung für Außenstehende nicht nachvollziehbar und wirft Zweifel auf, ob Sie nach einiger Zeit selbst noch nachvollziehen können, was in dieser Stunde erarbeitet wurde. Nach Rücksprache mit Ihrer Mentorin, ist aus der Vorbereitung nur schwer zu erkennen, dass es sich um die Vorbereitung für einen Mathematikunterricht handelt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Vor und Nachbereitung des Unterrichts zu den Dienstpflichten eines Lehrers gehört. Hierfür bedarf es eigentlich keiner gesonderten Weisung, da diese Pflicht bereits gesetzlich festgelegt wurde (§ 40a Abs. 2 Z 2 VBG).
Wir bitten Sie hiermit um Vorlage Ihrer bisherigen Vor und Nachbereitungen für den Mathematikunterricht.
In Punkt 2 der Weisung wurde folgendes festgehalten:
Orientierung des Unterrichtes an und Verwendung folgender Hilfsmittel im Unterricht: Schulbuch, Aufgabenpool der sRDP, Formelsammlung, Taschenrechner und bewährte Materialien (zB Schularbeiten) der ARGE Mathematik am Schulstandort.
Diesbezüglich möchten wir Sie auffordern zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
In Punkt 3 der Weisung wurde folgendes festgehalten:
Einholen von Feedback/Ratschlägen von Fachkollegen/Mentorin/erfahrenen Kollegen zur Unterrichtsgestaltung und zu den geplanten Schularbeiten.
Nach Rücksprache mit den Fachkollegen und der Mentorin mussten wir feststellen, dass Sie diesen Punkt der Weisung leider nicht beachtet haben. Laut Auskunft der Mentorin war Ihr Mathematikunterricht bislang nie Thema der Mentorengespräche und auch die Fachkollegen gaben hier keine positive Rückmeldung.
Wir bitten Sie zu den oben angeführten Punkten eine Stellungnahme abzugeben.
Da der Unterrichtserfolg in den beiden Mathematikklassen bisher sehr gering war, mussten wir uns dafür entscheiden, diese beiden Klassen an andere Lehrer weiterzugeben. Sie werden daher ab Montag, den 18. März 2024 nicht mehr als Mathematiklehrer in der Klasse H* und der Klasse I* eingesetzt werden.
Um Ihnen eine Chance zu geben, Ihre Unterrichtsqualität zu verbessern, werden Sie zukünftig als Teamteacher mit erfahreneren Mathematiklehrern gemeinsam eingesetzt werden. Um diesen Einsatz zu planen und zu koordinieren, bitte ich Sie, mit den Direktoren des D* und des B* in Verbindung zu treten.
Sollten Sie keinen Einsatz im Rahmen des Teamteachings wünschen, so steht es Ihnen frei, das Beschäftigungsausmaß zu reduzieren, damit Sie künftig nur mehr als Physiklehrer am B* eingesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bildungsdirektion
Mag. G*“
Die Bildungsdirektion für ** hat versucht eine Lösung zu finden. Hiezu wurde sowohl der Direktor der D* als auch der Direktor des B* beauftragt zu schauen, wo der Kläger als Teamteacher eingesetzt werden könnte. Ab 18.3.2024 hat der Kläger in den Klassen H* und I* der D* nicht mehr unterrichtet. Zu einem Einsatz als Teamteacher ist es in weiterer Folge aber nicht mehr gekommen.
Der Kläger hat mit EMail vom 14.3.2024 an die Bildungsdirektion sowie in Kopie an die Direktoren des B* und der D* geantwortet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau G*,
in o.g. Angelegenheit erhalten Sie, stellvertretend für die Bildungsdirektion, folgend die von Ihnen gewünschte Stellungnahme, unter Bezugnahme auf die, von Ihnen deklarierten Punkte.
Punkt 2, Unterpunkt 1:
Unter der Annahme, dass Sie mit "Sie [...] einsetzen" meinen, dass ich keinen Taschenrechner im Unterricht verwenden ließe, beinhaltet die Frage eine grundfalsche Präsupposition und kann deshalb nicht beantwortet werden. Es ist allerdings bereits an dieser Stelle und für den Rest Ihres Schreibens bezeichnend, wie häufig Sie Fragen oder Annahmen auf Grundlage völliger Desinformation formulieren.
Punkt 2, Unterpunkt 2:
Die Verwendung der Präposition "trotz" in Ihrer Frage impliziert einen Widerspruch zwischen den beiden, durch sie verbundenen Satzteilen, der nicht existiert, sodass auch diese Frage nicht beantwortet werden kann. Ich weisen Sie darauf hin, dass in der von Ihnen zitierten Passage nichts vom "Ausdrucken und Austeilen" einer Formelsammlung geschrieben steht, sondern von deren Verwendung. Die Formelsammlung ist für jedermann frei im Internet verfügbar und kann selbst ausgedruckt, bzw. auf ein Endgerät der Wahl heruntergeladen werden. Dass ich die Formelsammlung für die Schülerinnen ausgedruckt habe, war meine Entscheidung und reines Entgegenkommen. Einige "erfahrene Kollegen", welche Sie in Ihren Ausführungen regelmäßig bemühen, teilen die Formelsammlung nur anlässlich von Schularbeiten aus.
Punkt 3:
Da ich nicht weiß, mit welchen Fachkollegen Sie Rücksprache gehalten haben, kann ich hierzu nur drei mögliche Szenarien beschreiben, die zu Ihrer Auffassung geführt haben könnten:
a. Sie haben mit den falschen Fachkollegen gesprochen.
b. Sie haben mit den richtigen Fachkollegen gesprochen, aber diese haben die Unwahrheit gesagt.
c. Sie haben mit den richtigen Fachkollegen gesprochen und diese haben die Wahrheit gesagt, aber Sie geben diese Wahrheit nicht wieder.
Auf eine höfliche Anfrage hin bin ich gerne bereit, Ihnen detailliertere Informationen zukommen zu lassen, mit welchen Kollegen ich über welche Themen gesprochen habe, und dies (teilweise) auch mit Schriftverkehr zu belegen. Da ich nicht verpflichtet bin, Ihnen derartige Details zu offenbaren, dürfen Sie dies als ein weiteres Entgegenkommen meinerseits auffassen.
Punkt 1:
Um bei der Frage zu bleiben, zu welchen Handlungen oder Offenlegungen ich verpflichtet bin bzw. mich verpflichten lasse, darf ich § 40a (2) 2. VBG zitieren:
"Vor und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung."
Ungeachtet weiterer, diverser Ungenauigkeiten in Ihrer Schilderung, über die ich aus Zeitgründen hinwegsehe, möchte ich in dieser Hinsicht erneut Folgendes klarstellen, was das Hrn. K* von mir zur Verfügung gestellte Protokoll betrifft:
a. Wie auch Hrn. K* gegenüber ausdrücklich kommuniziert, handelte es sich bei diesem Protokoll um persönliche Notizen, die meine Unterrichtsvor und nachbereitung komplettieren und in keinster Weise für Außenstehende bestimmt sind oder bestimmt sein müssten.
b. In welcher Art oder Form ich meinen Unterricht vor und nachbereite liegt in meinem Ermessen, solange kein plausibler, logisch schlüssiger Zusammenhang zwischen einem erwiesenen, dienstlichen Versäumnis und meinem Vorgehen dargelegt wird.
Soweit meine Stellungnahme.
Die im letzten Absatz Ihres Schreibens vorgeschlagene Änderung in der Unterrichtsverteilung ist für mich - unter Vorbehalt, was die genaue Umsetzung angeht - akzeptabel. Weitere Details zur Durchführung werden getrennt kommuniziert.
Ich werde Sie abschließend noch an die tatsächliche Faktenlage erinnern, die Sie unter der Flut von, meist gegenstands und haltlosen Behauptungen beständig ignorieren:
Alle (absolut alle), die eigentliche Dienstausübung (d.h. das fachliche Ergebnis meiner Lehre) betreffenden Anschuldigungen, die Sie bis dato vorgebracht und ad nauseam iteriert haben, haben als einzige Quelle, wenn überhaupt, unzufriedene Schüler. Und sonst niemanden. Dadurch, dass Dritte Behauptungen nacherzählen oder verbreiten, wird keine Quelle geschaffen.
Von einer tatsächlichen Beurteilung meines Unterrichts (oder des erwähnten "Unterrichtserfolgs") sind Sie meilenweit entfernt, und haben -- das ist inzwischen deutlich geworden -- auch nie Interesse daran gehabt.
Für die Privatschule D* sind unzufriedene Schüler, und damit Eltern, ein legitimes Problem, welches das Vorgehen der Direktion zwar nicht entschuldigt, aber zumindest nachvollziehbar macht.
Für Sie, als Behörde und Einrichtung öffentlichen Rechts, welcher die unvoreingenommene Umsetzung der ministeriellen Interessen obliegt, jedoch, ist dieser eklatante Mangel an professioneller Distanz und Objektivität nicht weniger als schändlich. Es ist für mich der ausschlaggebende Grund, ** mit nächstem Jahr zu verlassen. Weil ich keinerlei Vertrauen in Ihre Arbeit mehr haben kann. Das ist sehr bedauerlich, für mich und die Schüler des BGB, und einzig Ihrem Verhalten anzulasten.
Gez.
A*“
Die Bildungsdirektion für ** hat mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18.3.2024 folgendes mitgeteilt:
„Mahnung und Weisung
Sehr geehrter Herr A*,
Sie wurden am 21.02.2024 vom Direktor aufgefordert die Vorbereitungen zu den beiden am 21.02.2024 gehaltenen Mathematikstunden vorzulegen. Sie haben ihm daraufhin das angehängte Dokument zukommen lassen, welches – wie Sie in der Stellungnahme vom 14.03.2024 erläutern – jedoch gar nicht die Vorbereitung darstellen soll.
Mit Schreiben vom 08.03.2024 wurden Sie gebeten, die bisherigen Vor und Nachbereitungen für den Unterricht vorzulegen. Auch dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Sie werden daher abgemahnt und angewiesen, alle bisherigen Vor und Nachbereitungen für den Mathematikunterricht für die Klassen H* und I* im Schuljahr 2023/2024 unverzüglich, spätestens bis 22.03.2024 beim Direktor der D* abzugeben.
Weiters werden Sie angewiesen, die in Ihrer Stellungnahme zu Punkt 3 angeführten Kommunikationen mit Fachkollegen bekannt zu geben und den diesbezüglichen Schriftverkehr unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.03.2024 zu übermitteln.
Sie werden hiermit abgemahnt und angewiesen, diesen Dienstpflichten nachzukommen und Ihre Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen zu befolgen.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Weisung wird der Dienstbehörde mitgeteilt und kann dienstrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Entlassung zur Folge haben.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bildungsdirektion
Mag. G*“
Der Kläger hat dieses Schreiben spätestens am 20.3.2024 erhalten und mit E-Mail von diesem Tag an die Bildungsdirektion für ** sowie in Kopie an die Direktoren des B* und der D* geantwortet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau G*,
Sie werden hiermit abgemahnt und angewiesen, diesen Dienstpflichten nachzukommen und ihre Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen zu befolgen.
"Kooperation" ist hier der zentrale Begriff. Die gleiche Kooperation, welche ich in einem – den im CC stehenden Parteien nicht vorliegenden -- Schreiben vom 26ten Januar anpries, als ich höflich an Sie appellierte, einen ebenso höflichen Umgangston zu pflegen und auf sachliche Korrektheit zu achten. Ein Appell, der offensichtlich gehörlos verklungen ist.
Mein Wille zur Kooperation ist, vorallem zum Selbstschutz, inzwischen erloschen. Weil für mich kein Zweifel mehr besteht, dass Sie nicht etwa den konstruktiven Dialog suchen, sondern allein einen Grund, mir Versäumnisse vorzuwerfen, welche Ihre Handlungen und jene der Direktion D* rechtfertigen würden. Tatsachen sind hierbei nur noch nebensächlich.
Sie dürfen damit rechnen, dass Ihr Umgang mit dieser Sache, auf für Sie persönlich, Konsequenzen haben wird. Dafür werde ich mich einsetzen.
Gez. A*“
Offen blieb, ob der Kläger nach dem 17.1.2024 im Unterricht folgende Hilfsmittel verwendete und sich an diesen orientierte: Taschenrechner und bewährte Materialien (zB Schularbeiten) der ARGE Mathematik am Schulstandort.
Die Bildungsdirektion für ** hat sich bei der Mentorin des Klägers, Frau L* vom B*, sowie bei Fachkollegen des Klägers erkundigt, ob er Feedback und Ratschläge von Fachkollegen eingeholt habe. Sie haben alle verneint und gemeint, dass sich der Kläger nicht ausgetauscht habe. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass er sich schon ausgetauscht hätte, hat aber gegenüber der Bildungsdirektion für ** nicht offengelegt, mit wem er sich ausgetauscht hätte.
Der Kläger hat der Bildungsdirektion für ** keine Unterlagen betreffend seine Vor und Nachbereitung gelegt. Er ist auch der diesbezüglichen an ihn mit Schreiben vom 8.3.2024 und vom 18.3.2024 ergangenen Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat in weiterer Folge weder alle bisherigen Vor und Nachbereitungen für den Mathematikunterricht für die Klassen H* und I* im Schuljahr 2023/2024 bis 22.3.2024 beim Direktor der D* abgegeben noch die Kommunikation mit Fachkollegen bekannt gegeben und den diesbezüglichen Schriftverkehr bis 22.3.2024 übermittelt.
Für die Bildungsdirektion war zunächst nicht klar, ob der Kläger die geforderten Unterlagen fristgerecht abgeben wird. Hätte der Kläger bis spätestens Freitag, den 22.3.2024, die geforderten Unterlagen abgegeben, wäre kein Entlassungsverfahren eingeleitet worden.
Am Montag, 25.3.2024, 8:16 Uhr hat sich Mag. G* per Mail beim Direktor der D* erkundigt, ob der Kläger die angeforderten Unterrichtsvorbereitungen und Angaben über die Kommunikation mit den Kollegen an der Schule abgegeben habe und vom Direktor der D* um 10:08 Uhr ebenfalls per Mail die Antwort bekommen: „Nein, ich habe von ihm nichts erhalten.“
Da der Kläger keine Bereitschaft gezeigt hat zu kooperieren und mitzuarbeiten, waren Mag. M*, stellvertretender Abteilungsleiter und Mag. G* der Meinung, dass das zuvor angedachte Teamteaching keinen Sinn mehr macht und auch nicht bis zum Ende des befristeten Dienstverhältnisses zugewartet werden kann, sondern vielmehr das Entlassungsverfahren eingeleitet werden sollte.
HR DDDr. F*, MSc ist Präsidialleiter der Bildungsdirektion für ** und laut Geschäftsordnung für Entlassungen zuständig. Mag. M* und Mag. G* haben HR DDDr. F*, MSc informiert, woraufhin dieser die Entscheidung getroffen hat, das Entlassungsverfahren einzuleiten.
Der Kläger wurde jedoch nicht freigestellt, da er die Klassen H* und I* nicht mehr unterrichtete und der Physikunterricht des Klägers am B* funktionierte. Die Mentorin hatte der Bildungsdirektion für ** rückgemeldet, dass der Kläger auch beim B* beratungsresistent sei. Er habe zum Beispiel Hausaufgaben gegeben, obwohl dies in Physik nicht üblich sei. Da er am B* jedoch in Physik eingesetzt war, es in Physik keine Zentralmatura gibt und insofern der Unterricht etwas freier gestaltet werden kann und der Kläger auch ein Skript vorgelegt hat, waren die Mängel im Unterricht des Klägers am B* nicht so gravierend, dass die Bildungsdirektion für ** deswegen ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet hätte.
Die Personalvertretung (Fachausschüsse AHS und BMHS) wurden am 26.3.2024 von der beabsichtigen Entlassung in Kenntnis gesetzt.
Der Kläger wurde mit EMail vom 26.3.2024 von der Bildungsdirektion für ** darüber informiert, dass aufgrund seiner Weigerung, die Weisung vom 18.3.2024 zu befolgen, das Entlassungsverfahren in die Wege geleitet worden sei. Die Fachausschüsse AHS und BMHS seien mit diesem Tag über die beabsichtigte Entlassung informiert worden, da gemäß § 9 Abs. 1 lit i PVG die Mitwirkung der Personalvertretung bei Entlassungen vorgesehen sei. Eine Rückmeldung der Personalvertretung ist bei der Bildungsdirektion für ** nicht eingelangt. Daraufhin hat die Bildungsdirektion für ** gegenüber dem Kläger die Entlassung mit Schreiben vom 9.4.2024 ausgesprochen wie folgt:
„Entlassung
Sehr geehrter Herr A*,
hiermit wird das Vertragsbedienstetenverhältnis zu Ihnen auf Grund des Vertrages vom 26.09.2023 mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Die Entlassung erfolgt insbesondere gemäß § 34 Abs. 2 lit d Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 idgF. Wichtige Gründe im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung, welche den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigen, liegen vor, da Sie sich weigern, die Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen und sich den dienstlichen Anordnungen Ihrer Vorgesetzten zu fügen.
Sie haben den Entlassungsgrund insbesondere durch folgende Handlungen und Unterlassungen verwirklicht:
Gemäß § 9 Abs. 1 BundesPersonalvertretungsgesetz wurde die Personalvertretung verständigt. Diese hat binnen der 14tägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben.“
Dieses Schreiben hat HR DDDr. F*, MSc für die Bildungsdirektion für ** unterfertigt. Das Entlassungsschreiben wurde dem Kläger am 10.4.2024 übergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf die §§ 5 sowie 34 VBG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass der Kläger die hier relevanten Weisungen von einem zuständigen Organ erhalten habe. Bereits aufgrund des Gesprächs vom 17.1.2024 und der Weisung im Schreiben vom 25.1.2024 (Punkt 1.) habe ihm klar sein müssen, dass von ihm eine schriftliche Dokumentation der Vorbereitung verlangt werde. Er sei in der Folge mit Schreiben vom 8.3.2024 ermahnt und eindeutig und verständlich zur Vorlage der bisherigen Vor und Nachbereitungen für den Mathematikunterricht aufgefordert worden. Auch die im Schreiben vom 18.3.2024 erteilten Weisungen seien eindeutig und verständlich erteilt worden; diesen sei der Kläger jedoch ebenso nicht nachgekommen. Er habe keine detaillierte didaktische Vorbereitung, aus denen der geplante Ablauf der Unterrichtsstunde nachvollzogen werden könnte, vorgelegt und nach dem 8.3.2024 überhaupt keine Unterrichtungsvor und nachbereitungen zur Verfügung gestellt. Es habe ihm klar sein müssen, dass die Aufforderung von der Bildungsdirektion für ** und somit von seinem Dienstgeber komme und es sich bei den an ihn erteilten Weisungen und Abmahnungen um dienstliche Anordnungen gehandelt habe.
Die Dienstverweigerung sei als beharrlich anzusehen, da der Kläger mit seiner EMail vom 14.3.2024 bereits zu erkennen gegeben habe, der mit Schreiben vom 8.3.2024 erfolgten Aufforderung nicht nachkommen zu wollen. In der Folge sei er mit Schreiben vom 18.3.2024 ebenso wie bereits bei der am 25.1.2024 erteilten Weisung darauf hingewiesen worden, dass ein Zuwiderhandeln der Dienstbehörde mitgeteilt und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu seiner fristlosen Entlassung zur Folge haben könne. Selbst eine erstmalige Dienstverweigerung sei beharrlich, wenn sie trotz einer vorangegangenen Ermahnung erfolge. Das Verstreichenlassen der ihm mit Schreiben vom 18.3.2024 gesetzten Frist zusammen mit seiner schriftlich per EMail vom 20.3.2024 gegenüber der Bildungsdirektion ** getätigten Äußerungen, sein Wille zur Kooperation sei inzwischen erloschen, hätten nur den Schluss zulassen können, dass der Kläger nicht bereit sei, sich den dienstlichen Anordnungen der Bildungsdirektion zu fügen, sondern er beharrlich den Dienst verweigere.
Der Entlassungsgrund sei auch nicht verwirkt: Auch wenn der Kläger bereits aus den Klassen der D* herausgenommen worden sei und Überlegungen angestellt worden seien, ihn hinkünftig als „Teamteacher“ einzusetzen, hätte er die an ihn gerichtete Weisung zur Vorlage der Vor und Nachbereitungen befolgen müssen. Wenn er an der B* „wohlgelitten“ gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass er sich beharrlich geweigert habe, ihm erteilte Weisungen zu befolgen. Die Weisungen seien durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt und auch durch die geplanten Änderungen nicht überholt gewesen, zumal er künftig als „Teamteacher“ in Mathematik eingesetzt worden und weiterhin als Vertragslehrer tätig gewesen wäre, weshalb es auch weiterhin zu seinen pädagogischen Kernaufgaben gezählt hätte, den Unterricht vor und nachzubereiten, wenn auch in Zusammenarbeit mit einer weiteren Lehrperson.
Über die Einleitung des Entlassungsverfahrens sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er nicht darauf vertrauen habe dürfen, dass der Dienstgeber von seinem Recht auf Entlassung nicht Gebrauch machen würde. Auch seine Weiterbeschäftigung ohne Freistellung am B* bis hin zum Entlassungsausspruch verwirke den Entlassungsgrund nicht.
Schließlich sei die Entlassung auch nicht verspätet erfolgt: Erst mit Ablauf des 22.3.2024 sei klar gewesen, dass sich der Kläger der dienstlichen Anordnung nicht fügen werde; der Direktor der D* habe davon am 25.3.2024 Kenntnis erlangt und sei anschließend der für die Entlassung zuständige DDDr. F* informiert worden. Das Entlassungsverfahren sei bereits am 28.3.2024 eingeleitet und die Personalvertretung sowie der Kläger darüber informiert worden. Da nach Verstreichen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Rückmeldung der Personalvertretung von 14 Tagen mit Schreiben vom 9.4.2024 die Entlassung ausgesprochen und diese dem Kläger am 10.9. (richtig: 10.4.)2024 übergeben worden sei, liege keine Verspätung vor; DDDr. F* sei die zum Ausspruch der Entlassung zuständige Person in der Bildungsdirektion gewesen.
Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit einer rechtzeitig erstatteten Berufung, in der er eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass seinem Klagebegehren stattgegeben wird.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger im Wesentlichen, er sei von der Beklagten nie dienst freigestellt worden: die beiden Klassen an der D* habe er nicht mehr unterrichtet und sein Physikunterricht am B* habe „funktioniert“. Nachdem ihm das Schreiben vom 26.3.2024 mit der Information über die Einleitung des Entlassungsverfahrens zugestellt worden sei, habe er nach wie vor an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen unterrichtet wie bisher. Die Entlassung sei erst am 9.4.2024 ausgesprochen worden, er habe jedoch schon bereits seit 18.3.2024 nicht mehr in der D*, wo er ohnehin nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, unterrichtet. Es habe deshalb keinen Grund für die Entlassung mehr gegeben. Er habe mehrfach vorgetragen, dass der Entlassungsausspruch verwirkt sei, und zwar deshalb, weil er weiter am B* unterrichten habe können, wiewohl die Bildungsdirektion ihm hinsichtlich seines Unterrichts an der D* Weisungen erteilt habe, denen er den Feststellungen zufolge nicht entsprochen habe. Da das Dienstverhältnis ohnedies nur bis zum 8.9.2024 befristet gewesen sei, hätte man ihn auch ohne Entlassung weiter am B*, wo er hauptsächlich tätig gewesen sei und der Unterricht auch funktioniert habe, unterrichten lassen können. Zum Zeitpunkt, als man gewusst habe, dass der Kläger an der D* nicht mehr unterrichten werde, habe es für ihn auch keinen Grund mehr gegeben, Weisungen diese Schule betreffend zu befolgen, da er am B* ohnehin nur mehr Physik unterrichtet habe.
Soweit das Erstgericht zum Ergebnis komme, es genüge, dass sich der Kläger im kleineren Bereich (D*) „schlecht benommen“ und deswegen einen Entlassungsgrund gesetzt habe, weshalb es keine Rolle spiele, dass er sich am B*, wo er überwiegend unterrichtet habe, wohlverhalten habe, müsse dies auch umgekehrt gelten: Die Frage der Verspätung bzw Verwirkung des Ausspruchs seiner Entlassung hänge immer mit dem Umstand zusammen, ob es der Dienstgeberseite zumutbar sei, den Dienstnehmer weiter arbeiten zu lassen. Es sei verfehlt einerseits zu sagen, das schlechte Verhalten an der D* genüge und es komme nicht darauf an, dass er sich am B* wohlverhalten habe. Umgekehrt müsse man dann aber auch zum Ergebnis gelangen, dass dann, wenn er sich an einer Schule schlecht verhalten habe, man ihn überhaupt nicht weiter arbeiten hätte lassen dürfen, was die konsequente Entscheidung aus der Ankündigung der Entlassung gewesen wäre. Ungeachtet dessen, dass der Kläger an einer der beiden Schulen, in der er weit weniger unterrichtet habe, ein Fehlverhalten gesetzt habe, hätte die Dienstgeberin, um den Entlassungsausspruch nicht zu verwirken, erklären müssen, dass er auch am B* nicht mehr unterrichten dürfe. Es hätte daher seine Freistellung erfolgen müssen; dies sei unbestritten nicht geschehen. Vielmehr habe der Kläger am B* bis zum 9.4.2024 weiter unterrichtet.
Angesichts der vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen fehle es an einem essentiellen Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung, nämlich der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Die Beklagte sei offenbar nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur an einer der beiden Schulen nicht mehr unterrichten dürfte; jemand, der nach den Behauptungen der Dienstgeberin Weisungen nicht befolge, dürfe jedenfalls nach der Weigerung, die Weisung zu befolgen, nicht mehr beschäftigt werden. Dies hätte hier jedenfalls ab dem 26.3.2024 bis zum tatsächlichen Ausspruch der Entlassung 14 Tage später nicht erfolgen dürfen; durch die tatsächlich erfolgte Weiterbeschäftigung am B* sei – rechtlich zulässig – zumindest schlüssig auf die Entlassung seitens der Beklagten verzichtet worden. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung müsse vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden und dürfe er kein Verhalten an den Tag legen, das erkennen lasse, er messe dem tatbestandsmäßigen Verhalten keine schwerwiegende Bedeutung bei. Durch die Weiterbeschäftigung des Klägers am B* habe die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Weigerung, Weisungen in Bezug auf seinen Unterricht an der D* zu befolgen, nicht so gravierend sei, dass er nicht mehr weiter an der anderen im Dienstvertrag angeführten Schule unterrichten könne.
Ob ein bestimmtes Gesamtverhalten des Arbeitnehmers die Annahme der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zumindest zwischen dem Tag der Ankündigung der Entlassung bis zur Entlassung im konkreten Fall rechtfertige oder nicht, müsse unter Einnahme eines objektiven Standpunkts und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; auf das subjektive Erklärungsbewusstsein der Dienstgeberin oder der für sie berechtigterweise einschreitenden Personen komme es nicht an. Dass betriebliche Gründe die Beklagte zu ihrer Vorgangsweise, nämlich der Nichtfreistellung des Klägers, gezwungen hätten, sei nicht behauptet worden. Schließlich beruhe der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen sei, auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der die Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantworte, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansehe und daher auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichte. Wenngleich es hier nicht so sehr um die Verspätung der ausgesprochenen Entlassung gehe, gelte ähnliches für die Verwirkung. Vorläufige Maßnahmen, etwa die zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Dienstfreistellung eines Arbeitnehmers, könnten die Annahme des Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts hindern, jedoch sei hier keine Dienstfreistellung aus den genannten Gründen erfolgt.
Dazu war zu erwägen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach den vorliegenden und unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen auf das zwischen den Streitteilen bestandene Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 idgF anzuwenden sind. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, kann nach § 34 Abs 1 VBG das Dienstverhältnis zu einem Vertragsbediensteten, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Abs 2 lit d) leg cit erwähnt als einen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses in Betracht kommenden Grund die Weigerung des Vertragsbediensteten, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten zu fügen.
1. 1 Wie bei allen anderen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann auch der öffentliche Dienstgeber aus wichtigem Grund eine Entlassung aussprechen oder der Dienstnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklären. Das auch im Rahmen des VBG grundsätzlich subsidiär anzuwendende ABGB enthält in seinem § 1162 keine nähere Umschreibung dessen, was ein wichtiger Grund ist, dessen Vorliegen aber das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zur Kündigung darstellt. Daher werden dort regelmäßig die Konkretisierungen herangezogen, die sich in Sondergesetzen finden. Dabei sind vor allem auch die Regelungen in den §§ 26 f AngG von Bedeutung; auch § 34 VBG enthält in den Abs 2 – 4 solche Konkretisierungen für die Entlassung. Da es sich sowohl bei den Tatbeständen in Abs 2 als auch in jenen des Abs 5 leg cit um demonstrative Aufzählungen handelt, wird auch im Anwendungsbereich des § 34 VBG häufig auf die Regelungen in anderen Gesetzen und deren Auslegung zurückgegriffen. Soweit daher grundsätzliche Fragen zu klären sind, kann deshalb auch im Anwendungsbereich des VBG auf Rechtsprechung und Literatur insbesondere zu den §§ 25 ff AngG bzw zu § 1162 ABGB zurückgegriffen werden; dies gilt umso mehr für die allgemeinen Grundsätze, die bei einer vorzeitigen Auflösung zu beachten sind. (Pfeil in Reissner/Neumayr [Hrsg] ZellKomm ÖffDR § 34 VBG Rz 1f mwN).
1. 2 Die Entlassungstatbestände nach § 34 Abs 2 lit d VBG finden ihre Entsprechung im allgemeinen Arbeitsrecht (vgl insb § 27 Z 4 dritter und vierter Fall AngG). Die Weigerung, die Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich den Anordnungen der Vorgesetzten zu fügen, kann plakativ als Ungehorsam bezeichnet werden. Dieser tritt insbesondere dann zu Tage, wenn ausdrücklich untersagtes Verhalten dennoch weiter verfolgt wird oder der Dienstnehmer sogar noch ausdrücklich erklärt, dass er sich an bestimmte Weisungen nicht halten werde. Setzt der Vorgesetzte dagegen eine Frist für die korrekte Befolgung der dienstlichen Anordnung, ist das als Verzicht des Dienstgebers zu werten, auf das bisherige Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung wegen Ungehorsams zu stützen. Ungehorsam setzt im Übrigen voraus, dass die Weisung gerechtfertigt ist. Anders als im allgemeinen Arbeitsrecht ist hier aber nicht alleine darauf abzustellen, dass die Weisung vom Dienstvertrag und dem dort festgelegten Aufgabenbereich gedeckt ist. Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung zwar ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (§ 5a Abs 2 VBG). Ansonsten muss der Vertragsbedienstete nach § 5 Abs 3 leg cit der Weisung spätestens dann Folge leisten, wenn sie schriftlich erteilt wird. Zudem ist bei der Frage, ob der Vertragsbedienstete zu den zugewiesenen Aufgaben auch verpflichtet war, nicht bloß auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen und zu berücksichtigen, dass der Umfang der Arbeitspflicht insbesondere bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen weiter auszulegen ist (Reissner/ Neumayr aaO § 34 VBG Rz 22 f mwN).
1. 3 Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge ausführt, dass am B* sein Unterricht „funktioniert“ und er sich „wohlverhalten“ habe, geht er insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als auch im Zusammenhang mit dieser Dienstverwendung unbekämpft feststeht, dass er dort ebenso „beratungsresistent“ gewesen sei, im Fach Physik Hausaufgaben gegeben habe, obwohl dies in diesem Unterrichtsgegenstand nicht üblich sei und die in seinem dortigen Unterricht festgestellten Mängel lediglich nicht so gravierend gewesen seien, dass die Bildungsdirektion für ** aus diesen Gründen ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet hätte. In diesem Umfang liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts insoweit nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/ Klicka ZPO5 § 471 Rz 16 mwN).
2. Im weiteren argumentiert der Kläger in seiner Rechtsrüge zusammengefasst damit, dass der Entlassungsausspruch durch die Beklagte verspätet erfolgt bzw verwirkt gewesen sei: Richtigerweise hätte seine Dienstgeberin erklären müssen, dass er auch am B* nicht mehr unterrichten dürfe und ihn freistellen müssen. Indem dies nicht erfolgt sei, habe sie seine Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar erachtet und damit zumindest schlüssig auf seine Entlassung verzichtet.
2. 1 Da – wie vorstehend unter Punkt 1.1 dieser Entscheidung angeführt - auch im Anwendungsbereich des VBG auf Rechtsprechung und Literatur insbesondere zu den §§ 25 ff AngG bzw zu § 1162 ABGB zurückgegriffen werden kann, ist zur Frage der Unverzüglichkeit auszuführen, dass unter diesem Begriff verstanden wird, dass eine Entlassung sofort und ohne Aufschub erklärt werden muss, sobald der Dienstgeber vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Entlassungsgrund kann ihm immer erst dann bekannt sein, wenn er über alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen Kenntnis erlangt hat. Zögert er hingegen nach Kenntnisnahme des Entlassungstatbestands mit dem Ausspruch der Entlassung, ist von einem Verzicht auf das Entlassungsrecht auszugehen. Der Dienstnehmer, dem ein entlassungsrelevantes Verhalten vorgeworfen wird, soll nämlich nicht unnötig lange über die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unklaren gelassen werden. Der OGH setzt dabei an die Unverzüglichkeit bewusst einen strengen Maßstab an. Letztlich kommt es bei der Beurteilung, ob ein Entlassungsausspruch unverzüglich erfolgt ist, auf verschiedene Faktoren an. Zu berücksichtigen sind die Eindeutigkeit des Entlassungsgrunds sowie die Dauer der Kündigungsfrist, die für den Fall gelten würde, wenn der Dienstnehmer gekündigt würde: Je kürzer die Kündigungsfrist, desto strenger ist die Anforderung an die Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs. Grundsätzlich muss der Dienstgeber die Entlassung an dem Tag aussprechen, an dem er oder die ihm zuzurechnenden Personen vom Entlassungsgrund erfahren haben. Ein späterer Entlassungsausspruch ist nur zulässig, wenn er durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (J. Neumann/Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht [2016] Rz 2.382 f mwN; TarmannPrentner in Reissner [Hrsg] AngG³ § 25 Rz 40 ff mwN).
2. 2 Der Grundsatz der Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs darf allerdings auch nicht überspannt werden. In der betrieblichen Praxis ist die Entscheidung über einen Entlassungsausspruch mit der strengen Auslegung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes nicht immer vereinbar. Bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist daher im Zuge der zu treffenden Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsfindung und Willensbildung auf Arbeitgeberseite auf Grund der jeweiligen Unternehmensstruktur und/oder auf Grund einer erforderlichen rechtlichen Beratung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine komplizierte hierarchische Organisation soll damit nicht geradezu begünstigt werden, allerdings schadet eine sozusagen zwangsläufige Verzögerung wegen der Einhaltung von verbindlichen Mitbestimmungs und Anhörungsrechten nicht. Die Beweislast, ob der Entlassungsausspruch unverzüglich erfolgt ist, liegt jedenfalls beim Arbeitgeber (J. Neumann/ Bamberger, aaO Rz 2.386; TarmannPrentner aaO § 25 Rz 53 mwN).
Im Fall, dass ein Dienstgeber mit dem Entlassungsausspruch zuwartet, weil die Umstände des Grunds bzw der Gründe noch nicht aufgeklärt sind, begibt er sich in Gefahr, dass die später ausgesprochene Entlassung mangels Unverzüglichkeit erfolgreich angefochten wird. Diesem Dilemma kann er durch Dienstfreistellung des Dienstnehmers entgehen. Die Dienstfreistellung bewirkt, dass der Dienstnehmer bei Weiterbestehen der Entgeltpflicht seines Dienstgebers vom Dienst freigestellt wird. Durch die Dienstfreistellung bleibt das Dienstverhältnis zwar formal aufrecht, es besteht aber faktisch keine Weiterbeschäftigung, weshalb ein späterer Entlassungsausspruch in einem solchen Fall mit der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht in Widerspruch steht und kein Verzicht auf das Entlassungsrecht vorliegt (J. Neumann/ Bamberger, aaO Rz 2.388).
2. 3 Nach § 1 Abs 2 Z 2 PVG sind Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, Bedienstete im Sinn dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs 1 leg cit legt fest, dass die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berufen ist, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen dieser Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Nach § 9 Abs 1 lit i) PVG obliegt dem Dienststellenausschuss ua die Mitwirkung bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung. Die Verständigung nach § 9 Abs 1 leg cit oder das Einvernehmen gilt nach § 10 Abs 2 PVG als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Innerhalb der zweiwöchigen Frist kann der Dienststellenausschuss (begründete) Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen.
§ 10 Abs 9 PVG legt fest, dass Maßnahmen nah § 9 Abs 1 lit i) leg cit, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, auf Grund eines Antrags des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären sind, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 lit i) PVG endet.
Aus der zuletzt genannten, mit der PVGNovelle 1983 dem Gesetz hinzugefügten Bestimmung ergibt sich, dass das Gesetz die Personalvertretung vor der Entlassung eines Bediensteten mit der Angelegenheit befassen muss. Demnach sind Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i) PVG und damit Entlassungen, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen wurden, über Klage des entlassenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären (PVAK 20.12.1983, A 33/83).
Zur Vermeidung dieser für die Beklagte nachteiligen Folgen war daher die Personalvertretung von der beabsichtigten Entlassung des Klägers im Sinn der im PVG normierten Mitwirkungspflichten zu verständigen. Laut den vorliegenden Urteilsannahmen erfolgte dies am 26.3.2024; der Entlassungsausspruch erfolgte mit Schreiben vom 9.4.2024.
2. 4 Nach der Rechtsprechung sind aus der Untätigkeit oder dem angesichts der Umstände nicht rechtzeitigem Tätigwerden trotz Vorliegen eines wichtigen Grunds wohl regelmäßig Rückschlüsse auf die (offenbar doch nicht vorliegende) Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu ziehen. Allerdings besteht grundsätzlich wenig Raum für die Annahme eines anlassbezogenen (insbesondere konkludenten) Verzichts. Davon kann zB dann ausgegangen werden, wenn ein Dienstgeber durch Erteilung eines strengen Verweises bzw einer Verwarnung die Konsequenzen aus dem Verhalten des Dienstnehmers gezogen hat. Er kann dann diesen Vorfall nicht mehr zum Gegenstand einer neuen dienstlichen Verfügung, nämlich einer Entlassung, machen. Ebenfalls bereits „konsumiert“ ist ein allfälliges Recht auf vorzeitige Auflösung, wenn wiederholtes Fehlverhalten des Dienstnehmers in der Vergangenheit nur durch Vorhaltungen und nicht durch Androhung dienstlicher Konsequenzen geahndet wurde; dieses Verhalten kann grundsätzlich ebenfalls nicht zur Rechtfertigung einer Entlassung herangezogen werden. Kein (konkludenter) Verzicht liegt jedoch vor, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer in unmissverständlicher Weise (zB durch eine Suspendierung oder Außerdienststellung) zeigt, dass er aus seinem Verhalten Konsequenzen ziehen werde und eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht (Pfeil in ZellKomm³ § 25 AngG Rz 41 ff mwN).
Steht ein wichtiger Grund als solcher außer Zweifel, kann ein langes Zögern mit der Beendigung zur Interpretation als schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung der Verzeihung oder des Verzichts führen. Die Bewertung, ob ein Entlassungsgrund rechtzeitig geltend gemacht wurde, hängt wie bereits angeführt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. In Lehre und in der Rechtsprechung herrscht aber Konsens darüber, dass die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der vorzeitigen Beendigung nicht überspannt werden dürfen. Ist die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Beendigungsgrunds in der Sachlage begründet, geht das Beendigungsrecht nicht unter. Folglich besteht keine allgemein gültige, fixe Grenze dafür, wie lange nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes die Vertragsauflösung noch rechtzeitig erklärt werden kann. Eine solche Grenzziehung wäre auch unzweckmäßig, weil eben nicht aus jeder Verzögerung zwischen Eintritt des wichtigen Grundes und einer Entlassung objektiv auf den Verzicht des Berechtigten auf die vorzeitige Auflösung geschlossen werden darf, sondern immer auf die jeweiligen Begleitumstände Bedacht genommen werden muss (TarmannPrentner aaO § 25 Rz 42 f, 45 ff mwN).
3. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, er hätte zur Vermeidung einer Verwirkung des Entlassungsausspruchs vom Dienst freigestellt werden müssen, ist richtig, dass eine solche Maßnahme nach dem dem vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt weder im Hinblick auf seine Verwendung beim B* noch in Bezug auf seine Verwendung bei der D* erfolgte. Vielmehr war ihm mit Schreiben vom 8.3.2024 lediglich mitgeteilt worden, dass er ab 18.3.2024 nicht mehr als Mathematiklehrer in zwei Klassen dieser Schule eingesetzt wird, jedoch künftig als Teamteacher verwendet werden wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt im Unterbleiben seiner Dienstfreistellung jedoch keine Verwirkung des Entlassungsrechts:
Erstmals mit Schreiben vom 25.1.2024 wurde er angewiesen, im Einzelnen näher bezeichnete Maßnahmen im Hinblick auf seine Unterrichtsgestaltung zu setzen. Er wurde ausdrücklich angewiesen, diesen Dienstpflichten nachzukommen und die Weisungen zu befolgen; für den Fall des Zuwiderhandelns wurden ihm dienstrechtliche Konsequenzen bis zur fristlosen Entlassung in Aussicht gestellt.
Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 8.3.2024 wurde der Kläger zur Stellungnahme dazu aufgefordert, weshalb er die ihm mit vorstehendem Schreiben erteilten Weisungen nicht bzw nicht zur Gänze beachtet hatte und zugleich darüber informiert, dass er ab 18.3.2024 nicht mehr als Mathematiklehrer in zwei Klassen der D* eingesetzt wird. Zudem erging an ihn die Aufforderung, sich zwecks „Teamteaching“ mit den Direktoren der beiden Schulen in Verbindung zu setzen.
Mit Schreiben vom 18.3.2024 wurde der Kläger von der Beklagten nochmals abgemahnt und angewiesen, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Abermals wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Weisung dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Entlassung zur Folge haben kann.
Am 25.3.2024 wurde die Beklagte davon informiert, dass der Kläger die ihm zuletzt erteilten Weisungen wiederum nicht befolgt hatte.
Am 26.3.2024 wurde die Personalvertretung von der beabsichtigten Entlassung des Klägers informiert; dieser selbst wurde mit Mail vom gleichen Tag darüber informiert, dass auf Grund seiner Weigerung, die Weisung vom 18.3.2024 zu befolgen, das Entlassungsverfahren in die Wege geleitet und die entsprechenden Fachausschüsse über das beabsichtigte Vorgehen informiert worden seien. In dieser Mail wurde der Kläger zudem ausdrücklich auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 lit i) PVG hingewiesen. Am 9.4.2024 lief die Frist für die Äußerung der Personalvertretung ab.
Der (schriftliche) Ausspruch der Entlassung des Klägers erfolgte am 9.4.2024 und wurde ihm am 10.4.2024 zur Kenntnis gebracht.
Von einem nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Zuwarten der Beklagten bis zum tatsächlichen Ausspruch der fristlosen Entlassung kann unter Zugrundelegung dieser Chronologie keineswegs ausgegangen werden. Der Kläger wurde unverzüglich nach Mitteilung seiner Weigerung, die ihm erteilten Weisungen zu befolgen, darüber informiert, dass das Entlassungsverfahren in die Wege geleitet und zugleich – wie gesetzlich vorgesehen – die Personalvertretung darüber verständigt wird. Dass von der Beklagten in der Folge noch 14 Tage auf das Einlangen allfälliger Einwendungen der Personalvertretung zugewartet wurde, hat ausschließlich rechtliche Gründe und wäre im gegenteiligen Fall für den Kläger die Möglichkeit für eine erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eröffnet worden. In dieser eine zwangsläufige Verzögerung mit sich bringenden Vorgehensweise liegt daher kein Verhalten, dass den Kläger nach Treu und Glauben zur Annahme veranlassen hätte können, die Beklagte habe auf ihr Entlassungsrecht verzichtet. Vielmehr war ihm aus der ihm am 26.3.2024 erteilten Information klar und eindeutig erkennbar, dass seitens der Dienstgeberin (lediglich) das noch einzuhaltende gesetzlich festgelegte Verfahren nach § 9 Abs 1 PVG durchgeführt wird. Auch die für den Kläger nach § 33 VBG geltende – kurze – Kündigungsfrist von zwei Wochen steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Daran kann auch der Umstand, dass der Kläger über den 26.3.2024 hinaus noch Dienst verrichtete nichts ändern: dies hätte ihm zwar allenfalls in noch unmissverständlicherer Weise aufgezeigt, dass die Beklagte aus seinem Verhalten Konsequenzen ziehen wird. Eine Dienstfreistellung ist jedoch – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend anführt – weder gesetzlich vorgesehen und muss auch nicht notwendigerweise einer Entlassung vorangehen.
4. Da somit auf Seiten des Klägers keine Gründe vorlagen, aus denen er berechtigterweise auf einen Verzicht des Entlassungsrechts durch die Beklagte schließen hätte können und diese dienstrechtliche Maßnahme im Sinn der angeführten Judikatur somit auch rechtzeitig erfolgte, bleibt sein Rechtsmittel erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
Da bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Entlassungsausspruchs stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (RISJustiz RS0031571), war eine Rechtsfrage von der nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beantworten. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.