OLG Innsbruck 15Ra7/25d

15Ra7/25dOberlandesgericht26.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 15Ra7/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00007.25D.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr.-Ing. A*, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Universität B*, vertreten durch die GPK Pegger Kofler Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse: EUR 111.000,00 nach RATG) und (ausgedehnt) EUR 126.423,23 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 237.423,23 sA nach RATG) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.11.2024, signiert mit 20.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 4.416,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1.2.2013 bis 30.9.2023 als Universitätsprofessor für Baukunst, Baugeschichte und Denkmalpflege am Institut für Architekturtheorie und Baugeschichte, zuletzt als dessen Leiter, im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses in Vollzeit (40 Wochenstunden) beschäftigt. Zuletzt (September 2023) verdiente er monatlich brutto EUR 7.747,29 zuzüglich einer jährlichen Individualzulage für die Institutsleitung in Höhe von EUR 2.500,00. Das Dienstverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten [im Folgenden: Kollektivvertrag].

Univ.-Prof. Dr.-Ing. C*, MA [im Folgenden: Prof. C*] war seit November 2013 am Institut des Klägers tätig. Im Jahr 2019 kam es im Zuge ihrer Habilitation zu ersten, auch für Dritte wahrnehmbaren Konflikten zwischen ihr und dem Kläger, die sich im weiteren Verlauf steigerten.

Der Kläger war im Jahr 2020 Mitglied von Berufungskommissionen der Universität D* und der ** Universität E* jeweils betreffend Berufungsverfahren, in denen sich auch Prof. C* beworben hatte; er war das einzige Ber Mitglied beider Kommissionen. Mit einem etwaigen Ruf nach D oder E* hätte [richtig] Prof. C*, so sie diesem nicht gefolgt wäre, auch in einem Hebungsverfahren bei der Beklagten bessere Erfolgsaussichten gehabt; dies war ihr ebenso wie dem Kläger, der von ihren Bewerbungen wusste, bewusst.

Am 23.8.2021 wandte sich der Kläger per E-Mail mit nachstehendem Inhalt an Prof. F*, einen ehemaligen Vorgesetzten von Prof. C*:

„ … Betreff: Eine dringende Nachfrage ...

... hätte ich an Sie, lieber Herr F*, wenn es Ihre Zeit erlaubt. (…)

Meine Nachfrage bezieht sich auf unsere (zu verschiedenen Zeiten) gemeinsame Mitarbeiterin C*, und ich darf Sie gleich eingangs um Diskretion bitten.

Ich hatte in den letzten beiden Jahren als Mitglied verschiedener Berufungskommissionen auch die Bewerbungen von C* auf dem Tisch – die nicht wirklich aus B* weg möchte, aber einen Listenplatz oder einen Ruf zur Verbesserung ihrer hiesigen Situation ziemlich gut gebrauchen könnte.

Dabei ist mir aufgefallen, dass sie ihre Beteiligung an dem G*-Projekt immer wieder leicht anders darstellt; die Spanne reicht von »Ausarbeitung des H*-I* Projektantrags und Projektleitung für das J* in Kooperation mit den deutschen und französischen Partnern, Personalverantwortung für 2 Doktoranden« bis zu »2013 konnte ich für das J* das I*-H*-geförderte Forschungsprojekt G* zu Kulturtransfer in Architektur und Städtebau in K* einwerben.« Beides sind Zitate aus ihren Bewerbungen und stellen ihre Beteiligung daran leicht unterschiedlich dar. In der L*-Datenbank, in der sämtliche H*-Projekte aufgeführt sind, finde ich aber nur M*, N* und Sie als Autoren des Antrages.

Können Sie diese Widersprüche erklären? Hat Frau C* den Antrag geschrieben, was als Ihre Akademische Angestellte durchaus zu ihren Aufgaben hätte gehören können? Mit nochmaliger Bitte um Diskretion und den besten Grüßen (...)“

Dieser antwortete dem Kläger am 30.8.2021 wie folgt:

„...Lieber Herr A*,

(…) Es freut mich zu hören, dass C* zum einen gute Aussichten bei Bewerbungen hat, zum andern aber B* treu bleiben will. Über ihre Qualifikationen brauche ich Ihnen wohl keine Angaben zu machen, da Sie nun auf eine mehrjährige und sicher sehr positive Zusammenarbeit zurückblicken können.

Was das G*-Projekt anbetrifft, nach dem Sie fragen, so stand das von Anfang an unter einem denkbar ungünstigen Stern, und C* hat die Schwierigkeiten außerordentlich gemeistert, als ich bereits das Projekt in der Antragsphase abzubrechen bereit war. Obgleich ich offiziell als Mitantragsteller fungierte, war der Antrag von deutscher Seite ausschließlich von ihr formuliert und stellt ihr eigenes Thema dar. Der Kollege M* war, muss ich sagen, die bremsende Kraft im Projekt gewesen, die bereits bei der Antragstellung Bedenken hinsichtlich des vorgesehenen Umfangs hatte, und Herr N* hat sich als ein sehr wichtiger Mitarbeiter im Projektverlauf erwiesen. Mir selbst kam vornehmlich die Rolle eines Betreuers und Beobachters zu, zumal ich selbst ja noch mit meinem eigenen Team voll in dem Projekt der gotischen Baurisse involviert war. Antragsausarbeitung und eigentliche Projektleitung lagen faktisch und ausschließlich in den Händen von C*, die Ihren eigenen Anteil wahrscheinlich eher noch bescheiden dargestellt hat.

Mit besten Grüßen (…)“

Im September 2021 wurde bei der Beklagten die Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Bautechnikgeschichte gemäß § 99 Abs 4 UG ausgeschrieben. Am 30.9.2021 bewarb sich Prof. C* um diese Professur. Der Kläger war als Leiter des Instituts (und damals auch des Archivs) auch in diesem Berufungsverfahren Mitglied der Berufungskommission. Ihre Bewerbung hatte Prof. C* nicht mit ihm abgesprochen und sie wurde von ihm nicht vollumfänglich goutiert. Einen Tag vor Einreichung übermittelte sie ihre Bewerbung vorab an Dr. O* [einen Institutsmitarbeiter], damit dieser sie auf Fehler gegenliest.

Im Zeitraum Oktober/November 2021 sprach der Kläger Dr. P* [einen Institutsmitarbeiter] darauf an, ob Prof. C* bei der Durchführung einer bestimmten Exkursion mitgewirkt habe, weil sie diese in ihrem Lebenslauf angeführt hatte, und zeigte ihm den entsprechenden Passus in den Bewerbungsunterlagen. Dr. P* erwiderte, dass er und die Kollegin Dr. Q* die in Rede stehende Exkursion ohne Mitwirkung von Prof. C* veranstaltet hätten.

Die Berufungskommission bestehend aus zumindest 19 Personen, darunter Professoren, kooptierte Mitglieder aus dem Mittelbau, Studenten sowie AKG [Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen], als auch der nicht näher feststellbare übergeordnete Verwaltungsapparat erhielten über das interne Filesharing-System Zugang zu den Bewerbungsunterlagen. Am 18.11.2021 fand nach einem öffentlichen Vortrag und Hearing der einzigen Bewerberin Prof. C* eine Sitzung der Berufungskommission zur Hebung gemäß § 99 Abs 4 UG „Bautechnikgeschichte“ statt, an der auch der Kläger teilnahm. Im Fazit des darüber angefertigten Protokolls wurde festgehalten [Hervorhebungen durch den Verfasser]:

„...Zusammenfassend wird festgestellt, dass die in der Satzung festgelegten Kriterien nach mehrheitlicher Meinung der Professorinnen des Fachbereichs durch die Bewerberin in einem hohen Ausmaß erfüllt werden. Demgemäß wird die Besetzung der Universitätsprofessur für „Bautechnikgeschichte“ gemäß § 99 Abs 4 UG mit Frau assoz.-Prof. Dr.-Ing. C*, M.A. befürwortet. Von Seiten der Vertreterin des AKG gibt es keinen Einwand. ...“

sowie unter dem nachfolgenden Punkt „Allfälliges“:

„ ...5. Allfälliges

A* merkt an, dass es in den Bewerbungsunterlagen im Punkt „Lehre“ (Seite 14 ff) Leistungen in einer Weise vermerkt sind, die, mit Hintergrundwissen, als missverständlich angesehen werden können. Konkret handelt es sich um die VO Baugeschichte 1-3 und die Exkursionen R* (2014) und S* (2016); – siehe dazu auch sein Schreiben im Anhang; der Fachbereich ist der Meinung, dass die Bewerberin zu diesem Sachverhalt – im Wege des Dekanats – noch um eine Stellungnahme gebeten wird. (Bei Protokollerstellung: die Stellungnahme liegt vor – siehe Anhang)…“

Diese im Protokoll festgehaltene Anmerkung hat der Kläger auch tatsächlich gemacht.

Am 22.11.2021 übermittelte der Kläger den Mitgliedern der Berufungskommission und dem Dekanat Architektur der Beklagten ein E-Mail mit folgendem Inhalt [Hervorhebungen durch den Verfasser]:

„… Liebe Alle,

im Nachgang zu der Sitzung der Berufungskommission Bautechnikgeschichte am vergangenen Donnerstag möchte ich nochmals meine Haltung verdeutlichen.

Um es eingangs ganz klar zu sagen: Ich habe durchaus Verständnis dafür, wenn KandidatInnen in einer Bewerbung die eigenen Leistungen in Forschung und Lehre in einem möglichst guten Licht erscheinen lassen (wollen).

Indes, es müssen schon die eigenen Leistungen sein und keine fremden.

C* listet in ihren Lehrleistungen zwei Exkursionen auf und die komplette, dreisemestrige Grundlagenvorlesung Baugeschichte 1 bis 3, was den Fakten vollständig widerspricht.

An den beiden Exkursionen hat sie lediglich teilgenommen, und auch wenn sie sich an den Diskussion vor Ort beteiligt hat, rechtfertigt das nicht, die beiden Lehrveranstaltungen als ihre eigenen zu deklarieren. Wenn man sich auf einer Tagung oder Podiumsdiskussion zu Wort meldet, hat man diese Tagung oder Podiumsdiskussion ja noch lange nicht vorbereitet und durchgeführt.

Wenn C* sich nun ins Bild drängt, marginalisiert sie im Falle der S*-Exkursion die Lehrleistung von Q* und P*, die gemeinsam die Exkursion vorbereitet und durchgeführt haben; im Falle der R*-Exkursion negiert sie vollständig die Lehrleistung von Q*. Das ist nicht nur unkollegial und unkorrekt gegenüber den beiden Mitarbeitern, sondern offenbart auch ein für eine amtierende Studiendekanin sehr seltsames Amtsverständnis. Ich habe im Bereich Baugeschichte und Denkmalpflege immer sehr sorgfältig darauf geachtet, dass die Mitarbeiter, die eine Lehrveranstaltung vorbereiten und durchführen, dafür auch das volle, ihnen zustehende Stundenkontingent bekommen.

Zu der Grundlagenvorlesung muss ich etwas weiter ausholen.

Eine Grundlagenvorlesung Baugeschichte habe ich erstmals für die Vertretung der Professur für Kultur- und Baugeschichte in T* 1997/98 erarbeitet, damals noch als viersemestrigen Vorlesungszyklus. Ich habe seinerzeit schnell gemerkt, dass die meisten der vorhandenen Überblicks- und Epochendarstellungen zur Baugeschichte von Kunsthistorikern geschrieben worden sind, die einen beschreibenden methodischen Zugang zur Architektur haben, Ich habe daher einen eigenen, entwurfsbezogenen Zugang erarbeitet, der in meinem Architekturstudium wurzelt und auch den Bedürfnissen von Architekturstudenten stärker entgegenkommt: Ich stelle den Entwurf von Architektur, das Austarieren von Gestaltung, Konstruktion, Funktion und Bedeutung in den Mittelpunkt der meiner Betrachtungen und verstehe Baugeschichte im Grunde als Entwurfsgeschichte.

Die ursprünglich viersemestrige Vorlesung habe ich seither, als Professor für Baugeschichte in U* und B*, immer weiter entwickelt und den jeweiligen Curricula angepasst. Derzeit arbeite ich daran, diese entwurfsbezogene Darstellung in Buchform zu publizieren.

C* hat mit all diesen Überlegungen nie etwas zu tun gehabt, und ich wehre mich vehement dagegen, wenn sie in ihrer Bewerbung die Grundlagenvorlesung als ihre Lehrleistung aufführt.

Fakt ist, dass C* zwischen WS 2016/17 und dem SoSe 2020 in der Baugeschichte 1 zwei Vorlesungen zur Ingenieurästhetik und zur Postmoderne gehalten hat. Seit dem WS 2020/21 mache ich die Grundlagenvorlesung wieder ohne ihre Beteiligung.

Fakt ist, dass sie gemeinsam mit anderen Mitarbeitern am Bereich Baugeschichte und Denkmalpflege im SoSe 2016, meinem Forschungssemester, und im WS 2018/19 die Grundlagenvorlesung vertreten hat.

Fakt ist auch, dass C* mehrfach durch mich und durch das Dekanat auf diese falsche Darstellung angesprochen und gebeten worden ist, dazu Stellung zu nehmen. Fakt ist, dass sie darauf nicht reagiert hat.

Als forschender und lehrender Wissenschaftler sind mir Sorgfalt und Genauigkeit im Umgang mit meinen Forschungsthemen und -gegenständen selbstverständlich, und das erwarte ich auch jedem/r anderen, der oder die sich auf eine Professur bewirbt, ob in B* oder an einer anderen Universität oder Hochschule.

An meinen übrigen Äußerungen zu C*s Lehre, zu ihren Vorträgen und Publikationen ist (hoffentlich) deutlich geworden, dass mir an einer ebenso sachlichen wie differenzierten Betrachtungsweise gelegen ist.

Ich halte es für angebracht, C* nochmals um eine Stellungnahme zu bitten….“

Am 30.11.2021 bewarb sich Prof. C* auf eine Stelle an der Universität V*, gab dies jedoch – um erneute „Querschüsse“ zu verhindern – in B* nicht offiziell bekannt und teilte es insbesondere dem Kläger nicht mit. Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten wussten jedoch zumindest Dr. P* als auch Dr. O* von dieser Bewerbung.

Aufgrund der Kritik des Klägers wurde Prof. C* eine Stellungnahme abverlangt, die sie mit 6.12.2021 an den Dekan der Beklagten erstattete und die auch dem Kläger zukam; sie lautet:

„Sehr geehrter Herr Dekan (…)

in Ergänzung zu der von mir eingereichten Bewerbung möchte ich in Absprache mit dem Vizerektorat Personal folgende Erklärung zur Anlage ans Protokoll der Prüfungskommission abgeben:

Ich habe mehrere einzelne eigene Vorlesungen ergänzt und Herrn A* vertreten, wenn er nicht in B* war, v.a. während seines Freisemesters im Sommer 2016 und im WS 2018/19 als er während der Krankheit seiner Frau ausfiel - alternierend mit den anderen Kolleg*Innen am Institut.

Die von mir gehaltenen Vorlesungen im Bachelor basierten auf den von A* von der FH U* mitgebrachten Folien, ein Skript liegt nicht vor, so dass die Inhalte jeweils neu erarbeitet wurden.

Die Prüfungen zu den Vorlesungen basieren auf dem Modell, das ich vom J* importiert habe, alle Mitglieder des Arbeitsbereichs (Doktorand*Innen, PostDocs, Senior Lecturer) sind für die Korrekturen eingeteilt.

Die beiden Exkursionen nach R* und S* liefen unter der Lehrleistung von A*. Alle Mitglieder des Arbeitsbereichs waren zur Teilnahme aufgefordert und haben nach jeweiliger Kompetenz vor Ort Input gegeben. Die Organisation oblag P* und Q*.

Ich hoffe, damit kann dieser Akt von Ihrer Seite abgeschlossen werden.

Mit den besten Grüßen - C*“

Der Kläger empfand diese Stellungnahme nicht als befriedigend, sondern hätte sich eine aufrichtige Entschuldigung von Prof. C* erwartet.

Mit E-Mail vom 14.12.2021 an das Rektorat der Beklagten und deren Vizerektorin für Forschung teilte Prof. W* [Professor an der Universität K*] mit, von der ihm angetragenen Gastprofessur im Arbeitsbereich Baugeschichte und Denkmalpflege der Fakultät für Architektur der Beklagten nach langer und gründlicher Überlegung Abstand zu nehmen, weil ihm bekannt geworden sei, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit innerhalb des Kollegiums eben jenes Instituts, von dem er eingeladen worden sei, eine Verleumdung in Form einer anonymen Klage an die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität mit dem Vorwurf ausgesprochen worden sei, er sei nicht der wirkliche Autor des Forschungsprojekts „I*/X* (**)“, das er zusammen mit Prof. C* durchführe. Die Informationen, die in diesem Zusammenhang weitergegeben worden seien, seien laut Prof. W* nur einem sehr kleinen Personenkreis zugänglich. Diese anonymen Anschuldigungen machten aus seiner Sicht jegliche Zusammenarbeit unmöglich und würde er es auch im Sinn des internationalen Rufs der Beklagten begrüßen, wenn diesen völlig unbegründeten Anschuldigungen auf den Grund gegangen werde und die nötigen Konsequenzen gezogen würden. Er betonte in seinem Schreiben weiters, dass der Beklagten durch diese Vorgänge Schaden entstehe, zumal die Gastprofessur wesentlich dazu beigetragen hätte, das von Prof. C* und ihm getragene internationale Forschungsprojekt weiterzubringen. Schließlich teilte er noch mit, von rechtlichen Schritten abzusehen, obwohl seine persönlichen Reputation durch diesen Vorfall infrage gestellt werde.

Aufgrund dieses Schreibens leitete die Beklagte ein internes Verfahren ein, dessen Gegenstand auch war, dass der Konflikt zwischen dem Kläger und Prof. C* nunmehr international Thema geworden sei. In weiterer Folge wurde Prof. C* mit den von Prof. W* zur Kenntnis gebrachten Vorwürfen konfrontiert. Dem Kläger war bekannt, dass sie gemeinsam mit Prof. W* ein Forschungsprojekt betrieb.

Am 7.3.2022 ging im Vizerektorat für Forschung der Beklagten ein anonymes Schreiben mit nachstehendem Inhalt ein [im Akt erliegend als Blg ./7 = Blg. III; Hervorhebungen durch den Verfasser]:

„An die Vizerektor:In für Forschung

Universität B*

**

1. März 2022

Faktencheck im Fasching: Prof. C*

Guten Tag!

Es ist Fasching und wir sind Y*.

Y* kapert die Lügen von Prof. C* in Ihrer Bewerbung:

Prof. C* schreibt, „2013 konnte ich mit Kollegen aus K* und Z* das Forschungsprojekt G* zum deutschen Kulturerbe in K* einwerben.“

Y* findet auf L*, der online-Datenbank der Deutschen Forschungsgemeinschaft, zwar das Projekt, Prof. C* aber nicht bei den Antragstellern, sondern den Mitarbeitern.

Prof. C* schreibt, das Projekt „BA*“ hat Sie in Kooperation mit Prof. BB* durchgeführt.

Y* hat vom BZ* erfahren, dass Prof. C* nur Projektpartner ist.

Prof. C* schreibt, sie betreut seit G* mehrere Doktoranden.

Y* hat vom Baugeschichteinstitut in BC* erfahren, dass BD* von BE* betreut wurde. BF* wurde gar nicht promoviert und arbeitet im BG*. O*s Doktorarbeit hat sie erst bei der Abgabe gelesen.

Prof. C* schreibt zu Ihren Lehrleistungen, die Prof. A* moniert hatte, sie hat die Vorlesungen im Sommersemester 2016 neu erarbeitet, weil kein Skirpt vorlag.

Y* hat die Vorlesungen von Prof. C* im Sommersemester 2016 gehört. Bis auf wenige Bilder waren sie wie die Vorlesungen von Prof. A*. Von Neuerarbeiten kann keine Rede sein.

Y* will keine Professoren die lügen.

Y* geht jetzt Fasching feiern.

Y* ist BH*, BI*, BJ*, BK*, BL*, BM*, BN*, BO*, BP*, BQ*, BR* und BS*.“

Die zunächst unterbrochene Berufungsverhandlung mit Prof. C* wurde schließlich wieder aufgenommen und ein Termin für den 16.5.2022 angesetzt.

Am 12.4.2022 wurde ein weiteres anonymes Schreiben an den damaligen Rektor der Beklagten Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. mult. BT* [im Folgenden: vormaliger Rektor] mit dem Vermerk „persönlich, vertraulich“ übermittelt, das auszugsweise folgenden Inhalt aufweist und sich in einem weißen Sichtfensterkuvert ohne Frankierung, Logo oder Absender befand [Schreiben samt Beilage im Akt erliegend als Blg ./8 = Blg. IV]:

„ … C*

Herr Rektor!

Hier ist wieder Y*.

Wir haben von unseren Piratenbrüdern in E* die Bewerbung von Professor C* dort erhalten. Das ist nicht legal, uns aber egal.

Weil Professor C* hat schon bei dieser Bewerbung vom Jänner 2020 gelogen:

Unsere Piratenbrüder in E* haben uns auch gesagt, dass Professor C* zum Vortrag eingeladen war, aber weder Ruf noch Listenplatz bekam, weil die E*er Faktencheker die Lügen aufgedeckt haben. Die Markierungen sind von denen.

Wir wollen auch keine Lügnerin als Professorin.

Frohe Ostern

Y*“

Diesem zweiseitigen Schreiben war die vollständige, 22 Blätter umfassende, an den dortigen Dekan gerichtete Bewerbung von Prof. C* vom 9.1.2020 für die Universitätsprofessur „W3 für Baugeschichte und Baukonstruktionsgeschichte“ [an der ** Universität E*] angeschlossen, wobei folgende Passagen der Bewerbung und des Lebenslaufs mittels der digitalen Hervorhebungsfunktion durch den Urheber des anonymen Schreibens gelb hervorgehoben waren:

„...Seit Juni letzten Jahres lehre ich als Professorin an der Universität in B*, wohin ich 2013 als Assistenzprofessorin mit tenure track berufen wurde.

... 2013 konnte ich für das J* das I*-H*-geförderte Forschungsprojekt G* zu Kulturtransfer in Architektur und Städtebau in K* einwerben,

...seit Juni 2019 Professorin am Institut für Architekturtheorie und Baugeschichte, Universität B*

...2013 bis 201 7 Projektleitung H*-I*-Projekt G* für das J*

...2013 bis 2018 »G* - K*. Kulturtransfer in Stadtplanung und Architektur 1830-1940«

2010-2011 H*-Vorprojekt binationales I*-H* gefördertes Projekt in Kooperation mit der BW*, der BX*, der BY* und der FH Z* Gesamtfördersumme € 800.000,00/davon KIT € 300.000,00

2017 bis 2018 »BA*« in Kooperation mit BB* vom BZ* gefördertes Projekt in Kooperation mit der BX* Fördersumme € 12.000,00

...Gründungsmitglied

...2017 bis 2018 BZ* gefördert »BA*« in Kooperation mit BB* vom BZ* gefördertes Projekt In Koopertion mit der BX* und der CA*

Aufgabe: Antragstellung und Projektkoordination mit den Französischen Partnern

...S* (mit P* und Q*/B* 2016)

R* (mit A*/B* 2014)

….Seit Sommersemester 2014 Grundlagenvorlesungen Baugeschichte 1 bis 3 (Antike bis 20. Jahrhundert) für das Bachelorstudium Architektur für den Fachbereich Baugeschichte und Denkmalpflege der Universität B* ...“

In der Folge wurde die Berufungsverhandlung zur Hebung von Prof. C* erneut ausgesetzt.

Mit E-Mail vom 1.6.2022 (Priorität „hoch“) teilte der Kläger dem vormaligen Rektor und dem Rektorat der Beklagten mit [Hervorhebungen durch den Verfasser]:

„ ….Sehr geehrter Herr Rektor, lieber Herr BT*,

ich habe mir sehr lange überlegt, ob ich Ihnen bezüglich der Bewerbung von C* auf die Professur für Bautechnikgeschichte schreiben soll; nach den jüngsten Ereignissen sehe ich aber keine andere Möglichkeit mehr.

Vorausschicken möchte ich, dass ich Cs Bewerbung auf die QV‐Stelle an unserem Institut im Jahr 2013 aus voller Überzeugung gefördert und gegenüber dem Kollegen CB, der innerhalb und außerhalb der damaligen Kommission eine andere Kandidatin unterstützt hat, mit ganzer Kraft verteidigt habe, weil ich von C*s Potenzial und ihrer Eignung als Professorin überzeugt war.

Indes, die Dinge haben sich geändert, und zwar recht genau datierbar ab der Habilitation von C* und der darauffolgenden Entfristung ihrer Stelle. Klarerweise liegt in der Natur der Stelle einer assoz. Professorin eine deutlich größere Selbständigkeit, aber als Institutsleiter erwarte ich ein gewisses Mindestmaß an Kommunikation mit mir. Genau das läßt C* vermissen. Budgetrelevante Informationen oder auch die mit Ihnen ausgehandelte Reduktion ihres Lehrdeputats im laufenden Semester – die zur Umplanung der Lehre und zu einigem Ärger innerhalb des Instituts geführt hat – hat C* mir nicht resp. erst auf meine Nachfrage hin mitgeteilt.

Als einen erheblichen Vertrauensverlust habe ich aber ihre Bewerbung auf die Professur für Bautechnikgeschichte und die darin enthaltenen Falschaussagen wahrgenommen.

C* hat als ihre eigenen Lehrleistungen zwei Exkursionen nach S* und R* aufgelistet und auch die komplette, dreisemestrige Grundlagenvorlesung Baugeschichte 1 bis 3.

Fakt ist, dass sie an den Exkursionen lediglich teilgenommen hat, und auch wenn sie sich an den Diskussionen vor Ort beteiligt hat, rechtfertigt das nicht, die beiden Lehrveranstaltungen als ihre eigenen zu deklarieren. Wenn man sich auf einer Tagung oder Podiumsdiskussion zu Wort meldet, hat man diese Tagung oder Podiumsdiskussion ja noch lange nicht selbst vorbereitet und durchgeführt.

Wenn Frau C* sich nun ins Bild drängt, negiert sie im Falle der S*‐Exkursion die Lehrleistung der Institutsmitarbeiter Q* und P*, die gemeinsam die Exkursion vorbereitet und durchgeführt haben; im Falle der R*‐Exkursion negiert sie die Lehrleistung von erneut Q* und mir. Das ist nicht nur unkollegial gegenüber den beiden Mitarbeitern, sondern auch unkorrekt und offenbart ein für eine amtierende Studiendekanin inakzeptables Amtsverständnis.

Fakt ist, dass ich die Grundlagenvorlesung Baugeschichte erstmals für die Vertretung der Professur für Kultur‐ und Baugeschichte in T* 1997/98 erarbeitet habe, damals noch als viersemestrigen Vorlesungszyklus. Ich habe seinerzeit bemerkt, dass die meisten der vorhandenen Darstellungen zur Baugeschichte von Kunsthistorikern verfasst worden sind, die einen beschreibenden Zugang zur Architektur haben, Ich habe dagegen einen eigenen, entwurfsbezogenen Zugang erarbeitet, der in meinem Architekturstudium wurzelt und auch den Bedürfnissen von Architekturstudenten stärker entgegenkommt: Ich stelle den Entwurf von Architektur, das Austarieren von Gestaltung, Konstruktion, Funktion und Bedeutung in den Mittelpunkt meiner Betrachtungen und verstehe Baugeschichte im Grunde als Entwurfsgeschichte.

Die ursprünglich viersemestrige Vorlesung habe ich seither, als Professor für Baugeschichte in U* (2002– 2013) und B* (seit 2013), immer weiter entwickelt und den jeweiligen curricularen Rahmenbedingungen angepasst. Derzeit arbeite ich daran, diese entwurfsbezogene Darstellung in Buchform zu publizieren.

Frau C* hat mit all diesen Überlegungen nie etwas zu tun gehabt, und ich wehre mich vehement dagegen, wenn sie in ihrer Bewerbung die Grundlagenvorlesung als ihre Lehrleistung aufführt.

Fakt ist, dass Frau C* zwischen WS 2016/17 und dem SoSe 2020 in der Baugeschichte 1 zwei Vorlesungen zur Ingenieurästhetik und zur Postmoderne gehalten hat. Seit dem WS 2020/21 mache ich die Grundlagenvorlesung wieder ohne ihre Beteiligung.

Fakt ist, dass Frau C* gemeinsam mit anderen Mitarbeitern am Bereich Baugeschichte und Denkmalpflege im SoSe 2016, meinem Forschungssemester, und im WS 2018/19, als meine Frau sehr schwer erkrankt war, die Grundlagenvorlesung vertreten hat.

Bezüglich ihrer Falschaussagen wurde Frau C* seitens der Berufungskommission aufgefordert, sich zu äußern. Bedauerlicherweise ist auch diese, erst nach Wochen per eMail vorgelegte Einlassung höchst problematisch. Frau C* bestätigt zwar, dass nicht sie, sondern Q*, P* und ich für die beiden Exkursionen verantwortlich waren – und damit auch, dass ihre Bewerbung Falschaussagen enthielt. In derselben eMail schreibt sie aber dann, dass für die Vertretung der Vorlesung im SoSe 2016 kein Skript vorgelegen habe und daher »die Inhalte jeweils neu erarbeitet wurden«. Sie können das alles im Berufungsakt nachlesen.

Fakt ist, dass ein umfangreiches Skript vorhanden war, ebenso die Vorlagen für die einzelnen Vorlesungen. Fakt ist auch, dass die PDFs der Vorlesung vom SoSe 2016 exakt meine Inhalte widerspiegeln – von einer Neuerarbeitung durch Frau C* kann folglich keine Rede sein.

Fakt ist auch, dass Frau C* in ihrer Einlassung nichts darüber schreibt, wie sie zu ihren Falschaussagen steht. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, es geht nicht um eine formvollendete Entschuldigung, sondern schlicht darum, das verlorene Vertrauen durch etwa ein »Oops, da habe ich wohl etwas übersehen ...« oder etwas Ähnliches wiederherzustellen. Auch gegenüber den beiden Mitarbeitern hat sie sich nie dazu geäußert; die beiden sind – zu Recht – nach wie vor verärgert.

Diese Haltung ist leider charakteristisch für Frau C*. Sie weicht bis heute jedem klärenden Gespräch aus und ist nicht bereit, zu ihren Falschaussagen Stellung zu nehmen; einzig ein hingemurmeltes, das sei »in akademischen Kreisen so üblich«, konnte ich ihr dazu entlocken.

Lieber Herr BT*, was immer das auch für akademische Kreise sein mögen, damit möchte ich mich nicht gemein machen. Als forschender und lehrender Wissenschaftler sind mir Sorgfalt und Genauigkeit selbstverständlich, und das nicht nur bei meinen Forschungsthemen.

Ich bitte Sie daher um Verständnis, wenn ich mit Blick auf die anstehenden Berufungsverhandlungen von Frau C* höflich, aber mit allem Nachdruck darum bitte, die größtmögliche administrative und räumliche Distanz zwischen ihr und mir zu schaffen.

Ich schreibe dies auch im Interesse der beiden betroffenen Mitarbeiter.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Beste Grüße (…)“

Mit E-Mail vom 21.9.2022 übermittelte Prof. C* der Beklagten den E-Mail-Schriftverkehr des Klägers mit Prof. F* vom 23.8.2021 und 30.8.2021.

Mit E-Mail vom 21.9.2022 wandte sich Prof. W* erneut an das Rektorat und die Vizerektorin für Forschung der Beklagten und teilte unter dem Betreff „Verleumdungskampagne gegen Frau C* und mich selbst“ zusammengefasst mit, dass er sich gegen die Anschuldigungen gegen ihn und Prof. C* wehre und der Beklagten anheim stelle, sich endlich schützend vor die Kollegin zu stellen und den eigenen Ruf zu schützen.

Am 22.9.2022 fand ein Gespräch mit dem Inhalt „Ausräumen der Vorwürfe betreffend Exkursionen und Vorlesungen“ zwischen Prof. C* und dem Rektorenteam statt.

Der Kläger führte am 6.12.2022 ein Gespräch mit dem vormaligen Rektor, in dem Thema war, ob Prof. C* an das Archiv versetzt werden könne, und stimmte der Kläger dem zu. In weiterer Folge führte der vormalige Rektor am 22.12.2021 – nach einem Vorgespräch am selben Tag mit Prof. C* und dem Betriebsrat – ein Gespräch mit Prof. C* und dem Kläger, in dem erstere der angedachten Versetzung an das Archiv zustimmte.

Prof. C* kontaktierte über ausdrücklichen Wunsch des vormaligen Rektors am 19.1.2023 Dr. P* und am 25.1.2023 Dr. Q* und entschuldigte sich jeweils für das Anführen der Exkursionen in ihrem Lebenslauf. Am 25.1.2023 wandte sich Dr. P*, der mit dem Gesprächsverlauf vom 19.1.2023 nicht zufrieden war, unter anderem an den vormaligen Rektor, nahm auf das Gespräch mit Prof. C* am 19.1.2023 Bezug und beschwerte sich über mangelnde Einsicht und zutiefst unkollegiales Verhalten sowie wissenschaftlich unredliches Vorgehen letzterer, das nach seiner Ansicht sanktioniert und nicht mit einer Beförderung in eine Leitungsposition belohnt werden solle.

Am 2.2.2023 fand über Veranlassung des vormaligen Rektors eine „Aussprache“ im Beisein des vormaligen Rektors und des Klägers sowie von Mag. CC* [Leiter Zentraler Rechtsdienst der Beklagten], Dr. P* und Prof. C* statt. Dabei war die vom Kläger eingeforderte, möglichst große administrative und räumliche Trennung nochmals Thema. Für den vormaligen Rektor war dieses „Schlichtungsgespräch“ Anlass, die Berufungsverhandlung final vorbereiten zu lassen.

In der Berufungsverhandlung vom 6.2.2023 wurde Prof. C* zum 1.3.2023 berufen. Um die von ihr und vom Kläger gewünschte räumliche Trennung zu vollziehen, wurde sie unter einem an das Archiv für CD* versetzt (Institutsleiter nach Umorganisation: Priv.-Doz. Dr. CE*). Infolge Beschwerden von Prof. C* an den Betriebsrat forderte die nunmehrige Rektorin Univ.-Prof. Dr. CF* (im Folgenden: nunmehrige Rektorin) den Kläger am 17.4.2023 auf, das Archiv, dem er weiterhin mit 25 % zugeteilt war, nur noch Montags aufzusuchen, um unerwünschten Begegnungen mit Prof. C* „auszustellen“. Der Kläger hatte sich zuvor nicht durchwegs an die getroffene Vereinbarung gehalten, was von Prof. C* und Priv.-Doz. Dr. CE* kritisiert wurde. Im Anschluss hielt er sich grundsätzlich an diese Vereinbarung. Die auf seinem Dienstrechner gespeicherten Bewerbungsunterlagen von Prof. C* löschte er nach deren Berufung jedoch nicht.

Mit Eingangspost vom 23.3.2023, Postaufgabe 10.3.2023, erhielt die Berufungskommission Architekturgeschichte der Universität V* ein nicht datiertes, anonymes, aus zwei Blättern bestehendes Schreiben, wobei der verwendete weiße DIN A4-Briefumschlag (Sichtfensterkuvert) von der Universität B*, Poststelle, , mit Eigenfrankierung am 10.03.2023 abgestempelt, mit EUR 6,50 freigemacht und mit dem Absenderstempel der Fakultät für Architektur der CG-Universität B, Büro des Dekans, *, auf der Kuvertrückseite versehen war. Dem Schreiben war die insgesamt aus 12 Blättern bestehende Bewerbung von Prof. C vom [richtig] 30.9.2021 samt Lichtbild und Lebenslauf für die Universitätsprofessur für Bautechnikgeschichte an den Dekan der Fakultät für Architektur der Beklagten beigeschlossen [Schreiben samt Beilage und Kuvert im Akt erliegend in S 5-32 Blg ./11]. Die nachstehenden Passagen waren mittels der digitalen Hervorhebungsfunktion durch den Urheber des anonymen Schreibens gelb hervorgehoben:

„...2013 konnte ich mit Kollegen aus K* und Z* das Forschungsprojekt G* zum deutschen Kulturerbe in K* einwerben,

...Im Frühjahr 2022 wird mein Kollege W* als Guest Professor an die Universität B* eingeladen, eine Gegeneinladung für mich steht für den Sommer in Aussicht.

...April 2022 Einladung der BX*

...2022 Visiting professor an der BX*

...2017 bis 2018 BZ*-gefördert »BA*« in Kooperation mit BB* vom BZ* gefördertes Projekt in Koopertion mit der BX* und der CA*, eine Doktorandin

...Exkusionen zum Barock in B* und Tirol (UB* 2017 und 2018)

S* (mit P* und Q*/UB* 2016)

R* (mit A*/UB*2014)

...seit SS 2014 Grundlagenvorlesungen Baugeschichte 1 bis 3 (Antike bis 20. Jahrhundert) im Bachelorstudium für den Fachbereich Baugeschichte und Denkmalpflege der Universität B* ...“

Das Schreiben selbst lautet:

„Y*

CH*

An die Berufungskommission Architekturgeschichte

Universität V*

Fakultät **

**

persönlich / vertraulich

Causa Prof. Dr. C*

Sehr geehrter Damen und Herren!

Wie wir von unseren Kommitonen erfahren, hat sich Frau Prof. Dr. C* auf die Professur für Architekturgeschichte an ihrer Fakultät beworben.

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, das bei der Bewerbung von Frau Prof, Dr. C* an der Fakultät für Architektur der Universität B* erhebliche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf entdeckt wurden. Frau Prof. Dr. C* hat die Falschaussagen zugegeben und wurde an eine andere Fakultät versetzt. Wir senden ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu.

Als CH* sind wir der Meinung, dass Professor:Innen ehrlich sein sollten und ersuchen höflichst um Prüfung der Bewerbung von Frau Prof. Dr. C*, ob sich diese oder andere Falschaussagen auch in Ihrer Bewerbung an der Universität V* zu finden sind.

Mit Kapergruß

Y*

Y*

CH*

Causa Frau Prof. Dr. C*, seite 2/3

S. 3 oben - FALSCH: Das Forschungsprojekt G* wurde von Herrn Prof. Dr. M*, Herrn Prof. Dr. F* und Herrn Prof, N* beantragt, Frau Prof. Dr. C* war lediglich Mitarbeiterin. Überprüfbar unter *, Stichwort: G

S. 3 unten - DOPPELT FALSCH: Herr Prof. W* war nie als Gastprofessor an der Universität B*, zu der Gegeneinladung an Frau Prof. Dr. C* ist es nie gekommen

S. 6 - FALSCH: ES gab keine Gegeneinladung an Frau Prof. Dr. C*

S. 7 - FALSCH: Frau Prof. Dr. C* war nie Visisting Professor in K*

S. 8 - FALSCH: Das Forschungsprojekt wurde von Frau Dr. BB* alleine durchgeführt, Frau Prof. Dr. C* war nur die Mentorin und eine Doktorandin gab es gar nicht im Projekt. Überprüfbar beim BU*

S. 13 - DREIMAL FALSCH: Die Exkursionen zum Barock wurden von Herrn Dr. P* durchgeführt, die nach S* von Herrn Dr. P* und Frau Dr. Q* und die nach R* von Frau Dr. Q* und Herrn Prof. Dr. A*

S. 14 - FALSCH: Die Grundlagenvorlesung „Baugeschichte 1 bis 3" wurden vollständig von Herrn Prof. Dr. A* durhcgeführt, Frau Prof. Dr. C* hat lediglich in der Vorlesung Baugeschichte 1 zwei einzelne Vorlesungen gehalten.

Die Aussagen zur Lehre können auf der Webseite des Instituts Baugeschichte und Denkmalpflege (**) übrprüft werden.

Als Ber CH haben wir uns auf Frau Prof. Dr. C*s Tätigkeiten hier beschrenkt. Vielleicht stecken in den älteren Angaben weitere Falschaussagen.“

Mit Eingangspost vom 11.4.2023, Postaufgabe 28.3.2023, erhielt die Berufungskommission Architekturgeschichte der Universität V* ein weiteres, nicht datiertes, anonymes, einblättriges Schreiben, wobei der hierbei verwendete weiße DIN A4-Briefumschlag (Sichtfensterkuvert) wiederum von der Universität B*, Poststelle, **, mit Eigenfrankierung abgestempelt am 28.3.2023 und mit EUR 6,50 freigemacht war; dieses Schreiben weist nachstehenden Inhalt auf [Schreiben samt Kuvert im Akt erliegend in S 33-35 Blg ./11]:

„Y*

CH*

An die Berufungskommission Architekturgeschichte

Universität V*

Fakultät **

**

persönlich / vertraulich

Causa Prof. Dr. C* - Neue Entwicklung!

Sehr geehrter Damen und Herren!

Wie wir von unseren Kommilitonen erfahren, wollen sie Frau Prof. Dr. C* auf die Professur für Architekturgeschichte an ihrer Fakultät berufen.

Wir haben sie bereits darauf aufmerksam gemacht, das bei der Bewerbung von Frau Prof, Dr. C* an der Fakultät für Architektur der Universität B* erhebliche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf entdeckt wurden und daraufhin die Fakultät verlassen musste. Es wäre ein Skandal, wenn die angesehene Universität V* eine Professorin mit einem gefläschten Lebenslauf beruft!

Erneut senden wir ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu und ersuchen höflichst um Prüfung der Bewerbung von Frau Prof. Dr. C*, ob sich diese oder andere Falschaussagen auch in Ihrer Bewerbung an der Universität V* zu finden sind.

Mit Kapergruß

Y*“

Ein weiteres anonymes, undatiertes, aus zwei Blättern bestehendes Schreiben erging an den X* in S*, wo es am 31.3.2023 einging. Auch diesem Schreiben war die aus 12 Blättern bestehende Bewerbung von Prof. C* vom [richtig] 30.9.2021 samt Lichtbild und Lebenslauf beigeschlossen, wobei wiederum diverse Passagen gelb hervorgehoben waren und die Hervorhebungen ident zur Beilage im anonymen Schreiben an die Berufungskommission Architekturgeschichte der Universität V* waren; darüber hinaus war noch folgender Passus gelb markiert:

„...Das dreijährige Projekt mit zwei PostDocs…“

Das Schreiben selbst lautet:

„Y*

CH*

X*

**

Förderanträge Prof. Dr. C*, Universität B*

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Frau Prof, Dr. C* bei Ihrer Bewerbung an der Fakultät für Architektur der Universität B* erhebliche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf gemacht hat.

Frau Prof. Dr. C* hat die Falschaussagen zugegeben und musste daraufhin die Fakultät für Architektur verlassen. Wir senden Ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu.

Als CH* sind wir der Meinung, dass Professor:Innen ehrlich sein sollten.

Wir sehen darin einen Verstoss gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und ersuchen Sie höflichst zu prüfen, ob Frau Prof. Dr. C* in ihren Förderanträgen beim X* diese oder ähnliche Falschaussagen getroffen hat.

Mit Kapergrüssen

Y*

Y*

CH*

Causa Frau Prof. Dr. C*, seite 2/2

[…]“

Im Übrigen deckt sich der Inhalt dieses Schreibens [einschließlich der Rechtschreibfehler; vom Erstgericht wörtlich festgestellt auf US 45-46, im Akt erliegend in S 36-37 Blg ./11] mit dem des Schreibens an die Berufungskommission Architekturgeschichte der Universität V*, das am 10.3.2023 zur Post gegeben worden war, mit der einzigen Ausnahme, dass im Schreiben an den X* noch folgender Passus enthalten war:

„S. 3mitte: FALSCH: Im Projekt CI* arbeitet mit CJ* lediglich ein PostDocResercher.“

Der X* teilte Prof. C* mit Schreiben vom 9.5.2023 die Entscheidung seines Kuratoriums mit, aufgrund der Haltlosigkeit der Vorwürfe kein Verfahren einzuleiten.

Im Zeitraum vom 27.3.2023 bis 4.5.2023 wurden vom Dienstlaptop des Klägers (Kennung ) aus 31 [vom Erstgericht auf US 46-47 im Einzelnen festgestellte] Druckaufträge erteilt, wobei der Kläger zu den Bezug habenden Uhrzeiten jeweils zugegen war. In den [auszugsweise auf US 47 festgestellten] Auftragsdetails sind mehrmals die Dateinamen „“ und „**“ ersichtlich. Ein unmittelbarer Ausdruck vom zentralen Institutsdrucker ohne Laptop ist technisch nicht möglich.

Auch Priv.-Doz. Dr. CE* als Institutsleiter des Archivs für CD* war Adressat eines anonymen Schreibens der „Y*“, das am 4.4.2023 einlangte [im Akt erliegend in Blg ./16 = Blg. V]. Diesem war ebenfalls die aus 12 Blättern bestehende Bewerbung vom [richtig] 30.9.2021 samt Lichtbild und Lebenslauf von Prof. C* beigeschlossen, wobei diverse – nunmehr teilweise andere, nachangeführte – Passagen mittels der digitalen Hervorhebungsfunktion durch den Urheber des anonymen Schreibens gelb hervorgehoben waren:

„...2013 konnte ich mit Kollegen aus K* und Z* das Forschungsprojekt G* zum deutschen Kulturerbe in K* einwerben,

...In diesem Zusammenhang konnte ich 2020 ein weiteres vom X* und der I* gefördertes Projekt zu »CI*« einwerben,

...Das dreijährige Projekt mit zwei PostDocs

...Im Frühjahr 2022 wird mein Kollege W* als Guest Professor an die Universität B* eingeladen,

...April 2022 Einladung der BX*

...2022 Visiting professor an der BX*

...2017 bis 2018 BU*-gefördert »BA*« in Kooperation mit BB* vom BU* gefördertes Projekt in Koopertion mit der BX* und der CA*, eine Doktorandin

...Exkusionen zum Barock in B* und Tirol (UB* 2017 und 2018)

S* (mit P* und Q*/UB* 2016)

R* (mit A*/UB*2014)

...seit SS 2014 Grundlagenvorlesungen Baugeschichte 1 bis 3 (Antike bis 20. Jahrhundert) im Bachelorstudium für den Fachbereich Baugeschichte und Denkmalpflege der Universität B* …“

Das Schreiben selbst weist nachstehenden Inhalt auf und befand sich in einem weißen Sichtfensterkuvert ohne Frankierung, Logo oder Absender:

„Y*

CH*

Herrn Institutsleiter Priv. Doz. Dr. CE*

Archiv für CD*

**

persönlich / vertraulich

Causa Prof. Dr. C*

Sehr geehrter Herr Institutsleiter!

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, das Ihre Mitarbeiterin Frau Prof, Dr. C* bei Ihrer Bewerbung auf die Professur Bautechnickgeschichte zahlreiche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf gemacht hat.

Frau Prof. Dr. C* hat die Falschaussagen zugegeben und wurde daraufhin an ihr Institut versetzt. Wir senden Ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu.

Als CH* sind wir der Meinung, dass Professor:Innen ehrlich sein sollten.

Mit Kapergrüssen

Y*

Y*

CH*

Causa Frau Prof. Dr. C*

[…]“

Im Übrigen deckt sich der Inhalt dieses Schreibens [einschließlich der Rechtschreibfehler; vom Erstgericht wörtlich festgestellt auf US 48-49] mit dem jenes Schreibens, das am 31.3.2023 beim X* eingegangen war.

Bei der Beklagten sind drei interne Poststellen eingerichtet, die die Aufgabe haben, eingehende Post intern zu verteilen sowie ausgehende Post zu frankieren und zu versenden. Grundsätzlich stehen für ausgehende Postsendungen graue Sichtfensterkuverts mit Printdruck der Beklagten zur Verfügung. Privatpost darf nicht versendet werden. Weiters ist Voraussetzung für eine Versendung, dass ein Absender vermerkt ist. Innerhalb der Öffnungszeiten der Poststellen bis 16.00 Uhr wird ein Stück ohne Absender dem Überbringer zur Verbesserung zurückgestellt. Außerhalb der Öffnungszeiten besteht die Möglichkeit des Einwurfs. Ist ein Absender erfasst, wird das Stück – so der Absender plausibel im Sinn eines dienstlichen Konnexes zur Beklagten ist – am nächsten Tag versendet; ist kein Absender auf dem Stück vermerkt, haben die Mitarbeiter der Poststelle den Auftrag, denselben zu erheben. Soweit sich das Stück ohne Absendervermerk darstellt, sich aber [durch Erkennbarkeit des Worts „**“ als Teil („CH*“) des Briefkopfs, abgeschnitten durch das Sichtfenster: siehe die bildliche Darstellung in den erstgerichtlichen Feststellungen auf US 50] ein Konnex zur Architektur ergibt, ist die übliche Vorgehensweise, dass die Postmitarbeiter den Dekan für Architektur der Beklagten ersuchen, einen Absenderstempel (Dekan Architektur) anzubringen oder dies intern zuzuordnen. Hier erfolgte auf diese Art und Weise die Anbringung des Absenderstempels für den Dekan der Architektur betreffend das Kuvert an die [Berufungskommission Architekturgeschichte der] Universität V*, und zwar in Unkenntnis des [Inhalts des] enthaltenen Schreibens.

Am 10.5.2023 wurden bei der Beklagten drei im internen Postweg zur Absendung vorbereitete Poststücke an Prof. Dr.-Ing. CK, Prof. W* und Architekt DI CL* durch das Rektorat abgefangen, weil Mitarbeitern der Poststelle die Briefe ohne Absender, aber mit dem erwähnten „Architekturkonnex“ [siehe wiederum bildliche Darstellung auf US 50] im jeweiligen Sichtfenster auffielen. Die Briefe konnten abgefangen werden, weil der Dekan der Fakultät für Architektur der Beklagten erfahren hatte, dass es sich bei dem von ihm mit einem Absenderstempel versehenen Schreiben an die Berufungskommission Architekturgeschichte der Universität V* um ein anonymes, rufschädigendes Schreiben gegen Prof. C* gehandelt hatte und die Poststellenmitarbeiter wie auch die Mitarbeiter des Dekanats diesbezüglich informiert und sensibilisiert worden waren. Zur Kontrolle wurde sodann das an Prof. Dr.-Ing.CK* adressierte Kuvert geöffnet. Es enthielt ein anonymes Schreiben nachfolgenden Inhalts, dem die aus 12 Blättern bestehende Bewerbung von Prof. C* vom [richtig] 30.9.2021 samt Lichtbild und Lebenslauf beigeschlossen war; wiederum waren diverse Passagen mittels der digitalen Hervorhebungsfunktion durch den Urheber des anonymen Schreibens gelb markiert. Das „geöffnete“ Schreiben [im Akt erliegend in Blg ./17] lautet:

„Y*

CH*

Herrn Univ.-Prof. Dr.-Ing. CK*

**

persönlich / vertraulich

Causa Prof. Dr. C*

Sehr geehrter Herr Professor!

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, das Ihre Kollegin Frau Prof, Dr. C* bei Ihrer Bewerbung auf die Professur Bautechnickgeschichte zahlreiche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf gemacht hat.

Frau Prof. Dr. C* hat die Falschaussagen zugegeben und wurde daraufhin an ihr Institut versetzt. Wir senden Ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu.

Als CH* sind wir der Meinung, dass Professor:Innen ehrlich sein sollten.

Mit Kapergrüssen

Y*

[…]“

Im Übrigen deckt sich der Inhalt dieses Schreibens [einschließlich der Rechtschreibfehler; vom Erstgericht wörtlich festgestellt auf US 51-52] mit dem jenes Schreibens, das am 4.4.2023 bei Priv.-Doz. Dr. CE* eingelangt war. In der Beilage zum Schreiben gelb markiert sind folgende Passagen:

„….Das bi-nationale Projekt wurde von der H* und der französischen I* gefördert und hat zu zahlreichen Nachfolgeprojekten in europäischen Grenzräumen geführt - u.a. arbeiten meine Kollegen in B* zum faschistischen Erbe in Südtirol und profitieren dabei von den von uns entwickelten methodisch-interdisziplinären Forschungsansätzen.

...Das dreijährige Projekt mit zwei PostDocs wird in Kooperation mit W* und CM* von der BX* und der CA* durchgeführt.

...Im Frühjahr 2022 wird mein Kollege W* als Guest Professor an die Universität B* eingeladen, eine Gegeneinladung für mich steht für den Sommer in Aussicht.

...April 2022 Einladung der BX*

...2022 Visiting professor an der BX*

...2017 bis 2018 BU* gefördert »Historische Bauforschung am Straßburger Münster« in Kooperation mit BB* vom BU* gefördertes Projekt in Koopertion mit der BX* und der CA*, eine Doktorandin

...Exkusionen zum Barock in B* und Tirol (UB* 2017 und 2018)

S* (mit P* und Q*/UB* 2016)

R* (mit A*/UB*2014)

...seit SS 2014 Grundlagenvorlesungen Baugeschichte 1 bis 3 (Antike bis 20. Jahrhundert) im Bachelorstudium für den Fachbereich Baugeschichte und Denkmalpflege der Universität B* …“

Die beiden weiteren „abgefangenen“ Briefe an Prof. W* und Architekt DI CL* blieben verschlossen und wurden dem [in erster Instanz] erkennenden Senat ausgehändigt. Das Kuvert an Prof. W* wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2024 durch den Vorsitzenden geöffnet. Es enthielt ein anonymes Schreiben nachfolgenden Inhalts, dem die aus 12 Blättern bestehende Bewerbung von Prof. C* vom [richtig] 30.9.2021 samt Lichtbild und Lebenslauf beigeschlossen war, wobei wiederum diverse, zu Blg ./17 [Anmerkung des Berufungsgerichts: das ist das „abgefangene“ Schreiben an Prof. Dr.-Ing. CK*] idente Passagen mittels der digitalen Hervorhebungsfunktion durch den Urheber des anonymen Schreibens gelb markiert waren. Das hierbei verwendete weiße Sichtfensterkuvert trägt kein Markenlogo bzw keine Kennung wie auch kein Wasserzeichen; auf der Innenseite befindet sich unter der Lasche in einem hellgrau schraffierten Bereich ein Druck eines weißen runden Kreises mit einem Briefumschlag; es ist ident zu Blg ./VIII [Anmerkung des Berufungsgerichts: das ist jenes weiße DIN A4-Kuvert, das Dr. O* – zusammen mit weiteren Exemplaren – über Bitte des Klägers aus dessen Büro holte und in der Folge zurückbehielt, siehe dazu die weiteren Feststellungen unten] und Blg ./II [Anmerkung des Berufungsgerichts: das sind alle drei „abgefangenen“ Briefe im Original, siehe ON 33.1 S 16]. Das Schreiben selbst lautet:

„Y*

CH*

Herrn Prof. Dr. W*

**

persönlich / vertraulich

Causa Prof. Dr. C*

Sehr geehrter Herr Professor!

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, das Ihre Kollegin Frau Prof, Dr. C* bei Ihrer Bewerbung auf die Professur Bautechnickgeschichte zahlreiche Falschaussagen in ihrem Lebenslauf gemacht hat.

Frau Prof. Dr. C* hat die Falschaussagen zugegeben und wurde daraufhin an ihr Institut versetzt. Wir senden Ihnen die Bewerbung von Frau Prof. Dr. C* mit den markierten Falschaussagen und einigen Erläuterungen zu.

Als CH* sind wir der Meinung, dass Professor:Innen ehrlich sein sollten.

Mit Kapergrüssen

Y*

[…]“

Im Übrigen deckt sich der Inhalt dieses Schreibens [einschließlich der Rechtschreibfehler; vom Erstgericht wörtlich festgestellt auf US 53-54] mit dem des „abgefangenen“ Schreibens an Prof. Dr.-Ing. CK*.

Das in einem weißen Sichtfensterkuvert befindliche Schreiben an Architekt DI CL* ist nach wie vor verschlossen.

Mit Schreiben vom 22.5.2023 an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten meldete eine deutsche Rechtsanwältin namens Prof. C* einen Datenschutzverstoß und stellte einen Antrag auf Löschung; unter Anschluss einiger der anonymen Schreiben wurde der Kläger des DSGVO-widrigen Umgangs und der Rufschädigung zum Nachteil von Prof. C* bezichtigt. Die einschreitende Rechtsanwältin nannte den Kläger dabei als mutmaßlichen Verfasser der Schreiben.

Aufgrund dieser Meldung fand am 23.5.2023 eine Besprechung statt, an der die nunmehrige Rektorin, der Kläger, Mag. CN* (Büro der Rektorin), Univ.-Prof. Dr. CO* (Betriebsrat), Mag. CC* (Leiter Zentraler Rechtsdienst) und Mag. CP* (Zentraler Rechtsdienst; Protokollführung) teilnahmen. Dabei bestätigte der Kläger, die Bewerbungsunterlagen von Prof. C* im Berufungsverfahren der Beklagten auf seinen Laptop heruntergeladen und noch nicht gelöscht zu haben; ebenso, dass er die – aus seiner Sicht irreführenden – Passagen in ihrer Bewerbung betreffend die Anführung von Lehrveranstaltungen den beiden davon betroffenen Mitarbeitern gezeigt habe. Über Frage verneinte er einen Konnex zu den anonymen Schreiben und den Druckaufträgen vom 30.3.2023. Anlässlich dieser Besprechung wurde der Kläger vom Dienst freigestellt und blieb dies bis zum 30.9.2023. Im Einvernehmen mit ihm wurde sein Dienstlaptop an Mag. CN* übergeben und fortan im Safe der nunmehrigen Rektorin verwahrt.

Am 25.5.2023 erfolgte die Sicherung der Festplatte des verwahrten Dienstlaptops durch CQ* [Zentraler Informatikdienst der Beklagten] und am 21.6.2023 die Einsichtnahme in die gesicherten Daten. Auf dem Dienstlaptop des Klägers, der diesem anschließend retourniert wurde, gab es mehrere Benutzerkonten, wobei als dienstliches Konto „**“ verwendet wurde. Ein weiteres Verzeichnis mit dem Namen „A*“, das der Kläger als privat bezeichnete, wurde seitens der Beklagten nicht gesichtet.

Die Beklagte verständigte den zuständigen Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal und Dienststellenausschuss am 22.6.2023 von der beabsichtigten Kündigung des Klägers im Sinn des § 22 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags und der Eventualkündigung im Sinn des § 22 Abs 2 lit g des Kollektivvertrags; der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung und der Eventualkündigung mit Schreiben vom 26.6.2023 ausdrücklich zu. In der schriftlichen Verständigung an den Betriebsrat [deren Inhalt das Erstgericht auf US 56-57 feststellte] wird ua festgehalten, aus Sicht der Universitätsleitung sprächen alle vorliegenden Fakten in dieser Angelegenheit dafür, dass der Kläger der Verfasser der anonymen Schreiben sei.

Mit Schreiben vom 28.6.2023, dem Kläger zugegangen am selben Tag, sprach die Beklagte unter Berufung auf § 22 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags und unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Frist von drei Monaten die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.9.2023 aus. Darin wurde mit ausführlicher Begründung [vom Erstgericht festgestellt auf US 58-59] dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Universitätsleitung davon ausgehe, dass der Kläger der Verfasser von insgesamt 12 anonymen rufschädigenden Schreiben zum Nachteil von Prof. C* an diverse wissenschaftliche Kontakte sei. Dieses Verhalten wertete die Beklagte als den dienstlichen Interessen der Universität abträglich; das Lebensalter des Klägers spielte für sie für den Ausspruch der (Haupt-)Kündigung hingegen tatsächlich keine Rolle. Unter einem erklärte sie gemäß § 22 Abs 2 lit g des Kollektivvertrags – anknüpfend an die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers – die Eventualkündigung mit Wirksamkeit zum 31.12.2024.

Am 6.7.2023 schrieb der Kläger der Beklagten, dass die Bewerbungsunterlagen von Prof. C* auf seinem dienstlichen Notebook gelöscht seien; über ein Privatgerät verfüge er nicht und auf seinen mobilen Datenträgern hätten sich die vorgenannten Bewerbungsunterlagen zu keiner Zeit befunden.

Der Kläger hatte während seiner Dienstfreistellung drei Mal, konkret am 1.6.2023, 3.7.2023 und 8.8.2023, Kontakt mit Dr. O* aufgenommen und um Abholung und Aushändigung von Materialien aus seinem Büro gebeten, was letzterer jeweils CR*, einem Mitarbeiter des Dekanats der Beklagten, vorab mitgeteilt hatte. Am 3.7.2023 kontaktierte der Kläger Dr. O* und ersuchte ihn, die weißen DIN A4-Kuverts mit Sichtfenster, die sich in der linken oberen Schreibtischschublade bzw im Kästchen neben dem Schreibtisch befänden, mitzunehmen. Dr. O* nahm alle vorgefundenen weißen DIN A4-Kuverts mit, händigte eines davon aus Vorsichtserwägungen jedoch nicht dem Kläger, sondern CR* aus. Dieses weiße Sichtfensterkuvert [im Akt erliegend in Blg ./VIII] trägt kein Markenlogo bzw keine Kennung wie auch kein Wasserzeichen und befindet sich auf der Innenseite unter der Lasche in einem hellgrau schraffierten Bereich ein Druck eines weißen runden Kreises mit einem Briefumschlag.

Sämtliche Ansprüche des Klägers aus seinem Dienstverhältnis wurden von der Beklagten bis 30.9.2023 abgerechnet und ausbezahlt. Seither bezog der Kläger bis Mitte Oktober 2024 Arbeitslosengeld zwischen monatlich EUR 2.100,00 und EUR 2.200,00; nunmehr hat er einen Antrag auf Alterspension gestellt.

Der Kläger kennt „Y*“ seit seiner Kindheit als Kinderbuch.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2024 (ON 78) legte der Kläger in diesem Verfahren ein als Blg ./P und ./Q zum Akt genommenes anonymes und undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Y* heist jetzt CS*

Herrn Univ.Prof. A*

**

**

Causa Prof. Dr.-Ing. DI C*

Sehr geehrter Herr Professor A*!

Y* heist jetzt CS*.

Frau Prof. C* betrügt weiter und zeigt nicht ihre, sondern die Vorlesungen von ihnen und Prof. P* aus B*.

Peinlich.

Ihr CS*“

Auf einem der USB Sticks des Klägers („USB Stick 3“) befanden und befinden sich ua folgende Dokumente:

Auf dem dienstlichen Notebook des Klägers befindet sich eine Datei vom 4.5.2023, 16:23:39, mit einem auf S 7 bis 8 eingebetteten Schreiben mit Inhalt „Y*“ an Prof. Dr.-Ing. CK*, das ident zum oben festgestellten „abgefangenen“ Schreiben an diesen (Blg ./17) ist.

Weiters befanden sich auf dem Notebook ua gelöschte Dateien und Dateifragmente, hier die pdf-Dateien „“, „“, „“, „“, „**“, die Schreiben mit „Y*“ enthielten und an verschiedene Adressaten gerichtet waren. Sie enthalten im Einzelnen:

Die Datei „“ enthält Informationen über Druckdaten mit dem Titel „“, die zu einem Drucker ** geschickt wurden von ** am 30.3.2023 um 18:29 Uhr. Laut Dateieigenschaften wurde die Datei „**“ am 30.3.2023 um 18:29 Uhr zum Drucker geschickt.

Die Datei „“ enthält Informationen über Druckdaten mit dem Titel „“, die von ** am 4.5.2023 um 20:09 Uhr zu einem Drucker ** geschickt wurden.

Auf dem USB3-Stick findet sich in den Druckprotokollen des Druckers in der Datei „“ ein Druckauftrag einer Datei „“ vom 30.3.2023 um 18:23:39 Uhr.

Auf dem USB3-Stick finden sich in den Druckprotokollen des Druckers in der Datei „“ mehrere Druckaufträge für eine Datei „“ am 4.5.2023 um 20:09:51, 20:11:57, 20:12:18 und 20:15:11 Uhr.

Auf den USB Sticks bzw dem Notebook des Klägers haben die einvernehmlich vorgegebenen, nachstehenden Suchbegriffe zu folgenden Treffermeldungen geführt:

D A T E N T R Ä G E R

Suchwörter

USB1

USB2

USB3

USB4

USB5

USB6

NOTEBOOK

aktuell

706

662

1983

0

0

0

5688

C*

189

16

1492

0

0

0

1664

Bewerbung

31

0

164

0

0

0

580

Kommentaren

9

0

63

0

0

0

327

D*

189

0

566

0

0

0

367

V*

804

0

2370

0

0

0

1098

Lebenslauf

15

0

114

0

0

0

161

Y*

2

0

21

0

0

0

5

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Der Kläger begehrt mit der am 12.7.2023 eingebrachten, im Weiteren mehrfach ausgedehnten Klage zuletzt (ON 91 S 3 f) wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger als Dienstnehmer und der Beklagten als Dienstgeberin mit 1.2.20213 [gemeint richtig: 2013] begründete Dienstverhältnis über den 30.9.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 aufrecht fortbesteht,

in eventu

die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.6.2023 zum 30.9.2023 ausgesprochene Kündigung des zwischen dem Kläger als Dienstnehmer und der Beklagten als Dienstgeberin mit 1.2.2013 begründeten Dienstverhältnisses wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger als Dienstnehmer und der Beklagten als Dienstgeberin mit 1.2.2013 begründete Dienstverhältnis über den 31.12.2024 hinaus aufrecht fortbesteht,

in eventu

die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.6.2023 zum 31.12.2024 ausgesprochene Eventualkündigung des zwischen dem Kläger als Dienstnehmer und der Beklagten als Dienstgeberin mit 1.2.2013 begründeten Dienstverhältnisses wird aufgehoben.

3. Die Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters den brutto EUR 126.423,23 entsprechenden Nettobetrag samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 7.747,29 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.10.2023, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 7.747,29 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.11.2023, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 7.747,29 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.12.2023, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 3.873,65 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.12.2023, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 7.747,29 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.1.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.2.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.3.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 4.230,02 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.3.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 2.730,00 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.3.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.4.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.5.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.6.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 4.230,02 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.6.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.7.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.8.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.9.2024, samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 4.230,02 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.9.2024 und samt 12,58 % Zinsen p.a. aus dem brutto EUR 8.460,04 entsprechenden Nettobetrag seit dem 5.10.2024 zu zahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.

Er bestritt – stark zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren noch relevant –, den Kündigungsgrund nach § 22 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags verwirklicht zu haben; er habe die anonymen, rufschädigenden Schreiben weder verfasst noch in Umlauf gebracht und daher zu keiner Zeit ein den dienstlichen Interessen der Beklagten abträgliches Verhalten gesetzt. Die Bewerbung von Prof. C* für die Hebung auf eine Professur bei der Beklagten habe er ursprünglich ausdrücklich befürwortet und weder fachliche noch persönliche Vorbehalte gehegt. Er sei jedoch – damals wie heute – der Ansicht, Prof. C* habe in ihren Bewerbungsunterlagen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit verstoßen, indem sie Leistungen anderer Mitarbeiter für sich reklamiert habe; dadurch habe er das Vertrauen in sie unwiederbringlich verloren. Mit den Schreiben von „Y*“ habe er jedoch nichts zu tun; die Beklagte habe ihn voreilig und zu Unrecht der Urheberschaft bezichtigt. Er gehe von einer Intrige gegen seine Person aus, zumal er zuletzt selbst ein Schreiben der genannten Gruppierung erhalten habe. Soweit sich die Beklagte hilfsweise auf den Kündigungsgrund nach § 22 Abs 2 lit g des Kollektivvertrags stütze, diskriminiere sie ihn in unzulässiger Weise aufgrund seines Alters. Er sei leistungsbereit, leistungswillig und würde seine Arbeit bei der Beklagten umgehend wieder aufnehmen. Ab Oktober 2023 habe er einen fortlaufenden, monatlich im Vorhinein jeweils zum Monatsfünften fälligen Entgeltanspruch, der sich bis einschließlich Oktober 2024 in Summe auf brutto EUR 126.423,23 belaufe.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und brachte – ebenfalls stark zusammengefasst – vor, der Kläger habe sowohl die Habilitation als auch die Hebung von Prof. C* als zu früh empfunden; da er weiterhin versucht habe, ihren Karriereweg und ihre tägliche Arbeit zu kontrollieren, sei es zum Bruch im persönlichen und beruflichen Verhältnis gekommen. Aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Vorbehalte gegenüber Prof. C* sei es dem Kläger wichtig gewesen, zu verhindern, dass Prof. C* eine Professur bei der Beklagten erhalte. Er sei der Urheber der anonymen Schreiben der „Y*“. Diese seien gekennzeichnet durch eine überwältigende inhaltliche, formale und optische Übereinstimmung. Der Kläger habe die Unterlagen dafür teilweise am Institutsdrucker ausgedruckt; auf der Festplatte seines dienstlichen Laptops seien entsprechende Druckaufträge sichergestellt worden. Die Beklagte sei bei ihren Erhebungen hinsichtlich der Urheberschaft der anonymen Schreiben äußerst gründlich vor- und jeglichem Hinweis nachgegangen, habe alle involvierten Personen befragt, sofort den Betriebsrat eingebunden und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu äußern; seine Bestreitung sei jedoch nicht haltbar. Das Betriebsklima am Institut sei durch die anonymen Schreiben massiv und nachhaltig gestört worden, auch ihr Ruf als dienstnehmerfreundliche Einrichtung und anerkannte Forschungsstätte sei dadurch gefährdet worden. Davon ausgehend sei die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Kläger gestützt auf den Kündigungsgrund des § 22 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags alternativlos gewesen. Der hilfsweise herangezogene Kündigungsgrund (Vollendung des 65. Lebensjahrs) sei nicht altersdiskriminierend. Sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Dienstverhältnis bis 30.9.2023 seien abgerechnet und vollständig ausbezahlt; darüber hinausgehende Ansprüche habe er nicht.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sämtliche Haupt- und Eventualbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt und folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene und mit (A) und (B) bezeichnete Feststellungen zugrunde:

Das hierbei [für das Schreiben an Prof. Dr.-Ing. CK*, Blg ./17] verwendete weiße Sichtfensterkuvert trägt kein Markenlogo bzw [keine] Kennung wie auch kein Wasserzeichen und befindet sich auf der Innenseite unter der Lasche in einem hellgrau schraffierten Bereich ein Druck eines weißen runden Kreises mit einem Briefumschlag (A) und ist ident zu Blg ./VIII.

(B) Der Kläger ist Miturheber oder gar Alleinurheber dieser obig festgestellter Schreiben der Y* bzw der CS*.

Rechtlich bejahte das Erstgericht die formal korrekte Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.9.2023 ebenso wie die Verwirklichung des Kündigungsgrunds nach § 22 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags. Nach den getroffenen Feststellungen sei der Kläger alleiniger Urheber oder Miturheber der anonymen, rufschädigenden und die Person von Prof. C* diskreditierenden Schreiben, die er weitaus überwiegend von der Beklagten aus in Umlauf gebracht habe; dadurch habe er ein den dienstlichen Interessen massiv abträgliches Verhalten gesetzt. Nicht nur habe er das Datengeheimnisses sowie die Verschwiegenheits- und Treuepflicht verletzt, sondern auch den Ruf der Beklagten und ihre wissenschaftlichen Interessen gefährdet. Die Beklagte habe ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Prof. C* nur noch durch seine Kündigung und sofortige Freistellung nachkommen können. Da das (arbeits-)rechtliche Band zwischen den Streitteilen durch diese rechtswirksame Kündigung aufgelöst worden sei, bedürfe es einer Auseinandersetzung mit der Eventualkündigung nicht mehr; der Vollständigkeit halber sei aber festzuhalten, dass gegen eine (hilfsweise) Kündigung wegen Erreichen des Regelpensionsalters im konkreten Einzelfall keine Bedenken bestünden. Für eine Heranziehung des GlBG bestehe kein Raum.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, in der er unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Sache nach auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens eine Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

1. Der Berufungswerber bekämpft die mit (A) bezeichnete Sachverhaltsannahme und will diese durch eine entsprechende Negativfeststellung ersetzt wissen.

1.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt vom Rechtsmittelwerber, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0041835 [T4]).

1.2. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung im Wesentlichen auf die Inaugenscheinnahme (Abgleich) der Kuverts in Blg ./II – hier: jenes an Prof. Dr.-Ing. CK* – und des von Dr. O* gesicherten, aus dem Büro des Klägers stammenden „Referenzkuverts“ in Blg ./VIII (vgl dazu das Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2024 ON 91.1 S 7, in dem gegenteilige Anmerkungen der Parteienvertreter zur grundsätzlichen Beschaffenheit der Kuverts nicht erhoben wurden). Daraus zog es den tatsächlichen Schluss, die Kuverts seien ident.

Mit der einzig aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe übersehen, dass es sich bei den weißen Kuverts um „handelsübliche Massenware“ handle, die „praktisch in jedem Bürobedarfsladen erhältlich“ sei, mangelt es der Beweisrüge an der Darlegung, weshalb die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die in Rede stehenden Kuverts seien ident, unrichtig sei. Ebenso wenig zeigt das Rechtsmittel damit Erwägungen auf, die eine Negativfeststellung begründen könnten: Weiße Sichtfensterkuverts mögen an sich „Massenware“ sein, weshalb aber die unbekämpft festgestellte, konkrete optische Übereinstimmung des Bereichs auf der Innenseite unter der Lasche nicht geeignet wäre, davon auszugehen, dass die Kuverts ident sind, wird in der Beweisrüge mit keinem Wort erwähnt. In Ermangelung einer Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts wie auch einer Darstellung, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre, ist die Beweisrüge sohin in zweifacher Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt und muss bereits deshalb versagen.

1.3. Davon abgesehen lässt das Rechtsmittel die Feststellung, wonach das ebenfalls in Blg ./II erliegende weiße Sichtfensterkuvert an Prof. W*, das einvernehmlich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2024 durch den Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senats geöffnet wurde (ON 91.1 S 7), ident mit (dem „Referenzkuvert“) Blg ./VIII ist, unbekämpft (US 53). Somit würde selbst die gewünschte Negativfeststellung kein für den Berufungswerber günstigeres Ergebnis nach sich ziehen.

2. Anstelle der mit (B) bezeichneten Sachverhaltsannahme hinsichtlich seiner Mit- oder gar alleinigen Urheberschaft betreffend die anonymen Schreiben strebt der Berufungswerber ebenfalls eine entsprechende Negativfeststellung an. Er argumentiert, dass bei gesamthafter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen und deren verständiger und lebensnaher Würdigung, die das Erstgericht teils unterlassen und teils unrichtig vorgenommen habe, seine Urheber- bzw Miturheberschaft nicht feststellbar sei.

2.1. Die angefochtene, im Verfahren zentrale Feststellung ist das Ergebnis einer detaillierten und äußerst gewissenhaften Beweiswürdigung, die sich über 18 Seiten (US 64-81) des Ersturteils erstreckt. Darin setzte sich das Erstgericht umfassend mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander, hinterfragte ihre Plausibilität, arbeitete Widersprüche und Unzulänglichkeiten heraus und scheute sich auch nicht, auf den persönlichen Eindruck der vernommenen Personen (vgl zu dessen Relevanz: Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1) zu reflektieren. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, die es letztlich zur maßgeblichen, von der Berufung in Zweifel gezogenen Schlussfolgerung gelangen ließen, lassen sich in folgende wesentliche Aspekte zusammenfassen:

Jedweden Zweifel habe nach den weiteren erstinstanzlichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 79-81) schließlich das eingeholte Sachverständigengutachten ausgeräumt:

Der Sachverständige habe „in mühseliger Kleinarbeit“ erheben können, welche Daten, Dateien, Fragmente, Druckaufträge und Postskriptdatein wann und wo gespeichert, gelöscht und gedruckt worden seien. Auf diese Art und Weise habe er unter anderem bestätigen können, dass in der Gutachtensbeilage 49 in S 7 und 8 das eingebettete Schreiben der „Y*“ an Prof. Dr.-Ing. CK* enthalten war und diese Gutachtensbeilage 49 vom Notebook des Klägers stammt. Anlässlich der Erörterung sei auf den USB Stick zugegriffen worden und habe sich auf diesem die PDF-Datei „“ befunden; dies sei das Schreiben der „Y*“ an Univ.-Doz. Dr. CE* (Blg ./16) gewesen. Der Kläger habe die USB Sticks weder der Beklagten noch dem Gericht, sondern über einen Notar direkt dem bestellten Sachverständigen ausgehändigt und diese Treffermeldung nicht erklären können – wie auch, zeige sie doch, dass er Urheber bzw Miturheber dieser Schreiben gewesen sei. Gleiches gelte für die Bewerbung von Prof. C* mit Kommentaren – hier seien zwei Postskriptdateien gefunden worden. Der Sachverständige habe über Frage nochmals bestätigt, dass die Datei „“ am Notebook mit Sicherheit vorhanden gewesen sei, wie er auch die unterschiedlichen Treffer als Datei bzw Fragment klar erörtert habe. Zudem hätten sich diverse Schreiben der „Y*“ auf den USB Sticks, insbesondere dem Stick 3, befunden. Die Vorgehensweise des Klägers sei offenbar gewesen, die anonymen Schreiben in die Word-Datei „Aktuell“ einzubetten und sodann nur die betreffenden beiden Seiten (zB S 7 und 8 in Gutachtensbeilage 49, entspricht dem anonymen Schreiben laut Blg ./17) auszudrucken. Die anonymen Schreiben laut Blg ./16, ./17, ./18 und ./19 seien im elektronischen Original (also nicht eingescannt oder mit Eingangsdatumsstempel versehen) auf den Datenträgern des Klägers vorhanden; dies obwohl zwei dieser Schreiben (Blg ./18 und ./19) bislang noch ungeöffnet gewesen seien und daher mit Ausnahme des Verfassers niemand über sie hätte verfügen können. Das in der Tagsatzung geöffnete Kuvert samt erliegenden Schreiben entspreche ident dem auf dem USB Stick des Klägers vorgefundenen. Die einzig verbleibende plausible Erklärung dafür sei, dass der Kläger als Urheber/Miturheber diese Schreiben erstellt und sie in der Folge in Umlauf gebracht habe. Die Bewerbungsunterlagen von Prof. C* mit Kommentaren seien in der gleichen Form auf dem Laptop als Word-Dokument gespeichert gewesen wie sie den betreffenden anonymen Schreiben beigelegt worden seien; dies bedeute, dass die Dateien auf dem Notebook des Klägers bearbeitet worden seien.

Zusammengefasst würden nach den erstgerichtlichen Ausführungen schon die Indizien (ohne Gutachten) den Kläger als Urheber/Miturheber der anonymen Schreiben festmachen; jedenfalls durch das Gutachten mit vielen weiteren Indizien aber auch unmittelbaren Beweisen wie den vorgefundenen Schreiben der „Y*“ sei für den erkennenden erstinstanzlichen Senat aber die volle Überzeugung der Urheberschaft bzw zumindest Miturheberschaft des Klägers an besagten Schreiben erreicht (US 81).

2.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (RIS-Justiz RI0100099). Bei der Beurteilung bestimmter Lebenssachverhalte müssen Zweifel bezüglich getroffener Feststellungen nicht überhaupt fehlen (RIS-Justiz RS0110701; 2 Ob 97/11w; 4 Ob 146/10i; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 5ff).

Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099).

2.3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gelingt es der Beweisrüge nicht, Bedenken gegen die bekämpfte, mit (B) bezeichnete Feststellung zu begründen. Vielmehr kann auf die ausführliche, äußerst gewissenhafte und in allen Punkten nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts, die auf den oben in Punkt 2.1. zusammengefassten Erwägungen beruht, verwiesen werden (§ 500a ZPO). Im Einzelnen genügt es den Rechtsmittelausführungen daher zu entgegnen:

2.3.1. Soweit die Beweisrüge den Standpunkt vertritt, das Erstgericht habe dem Kläger im Rahmen der Beweiswürdigung zu Unrecht persönliche und fachliche Vorbehalte gegenüber Prof. C* unterstellt (RMS 3-4), übersieht sie die unbekämpften Feststellungen zu den seit 2019 bestehenden Konflikten, die sich im weiteren Verlauf steigerten (US 30) sowie zu den Umständen, dass der Kläger die Bewerbung von Prof. C* auf die Professur bei der Beklagten nicht vollumfänglich goutierte (US 32) und in der Folge eine möglichst große und administrative und räumliche Trennung einforderte (US 41). Dass das Erstgericht daraus – wie auch aus der weiteren, detailliert festgestellten Vorgeschichte – auf entsprechende Vorbehalte schloss und diese als taugliches Motiv für das inkriminierte Verhalten des Klägers wertete, ist mehr als nachvollziehbar. Von einer im Rechtsmittel verorteten „groben Unsachlichkeit“ (RMS 4-5) der erstinstanzlichen Einschätzung, im Verhalten des Klägers sei eine Beharrlichkeit und Unversöhnlichkeit zu erblicken, kann indes keine Rede sein; ebenso wenig sind die umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts „weit überschießend und spekulativ“ (RMS 5). Weshalb das Erstgericht das E-Mail des Klägers vom 1.6.2022 in diesem Zusammenhang „unvertretbar“ ausgelegt habe (RMS 6), erschließt sich nicht, führte der Kläger darin doch erkennbar selbst aus, (auch) die Bewerbung auf die Professur – also nicht bloß Unstimmigkeiten im Lebenslauf allein – als erheblichen Vertrauensverlust empfunden zu haben.

2.3.2. Hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs des Klägers mit Prof. F* vertritt der Berufungswerber die Ansicht, es sei nicht erwiesen, dass die Berufungsverfahren in Deutschland im Zeitpunkt der Korrespondenz schon abgeschlossen gewesen seien; das Erstgericht habe dem Kläger davon ausgehend zu Unrecht einen Widerspruch in der Darstellung der zeitlichen Abfolge unterstellt (RMS 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Bezug habenden Schreiben (US 31) selbst die Vergangenheitsform verwendete („Ich hatte in den letzten beiden Jahren als Mitglied verschiedener Berufungskommissionen auch die Bewerbungen vom C* auf dem Tisch…“). Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass im damaligen Zeitpunkt eine Bewerbung in Deutschland noch anhängig gewesen wäre und der Kläger sich bloß deshalb an Prof. F* gewendet hätte.

2.3.3. Das Argument des Berufungswerbers, mit der von ihm angestrebten räumlichen und administrativen Trennung sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen (RMS 5-6), wird durch die unbekämpfte Feststellung entkräftet, dass er es war, der sich zunächst nicht an die vereinbarte Trennung hielt, sondern erst von der nunmehrigen Rektorin dazu angehalten werden musste, nachdem sich Prof. C* beim Betriebsrat beschwert und auch der Leiter des Archivs Kritik geäußert hatte (US 42). Darauf weist die Berufungsbeantwortung zutreffend hin.

2.3.4. Soweit die Berufung im Übrigen argumentiert, der vom Erstgericht erkannte „rote Faden“ existiere nicht, und dem Kläger „Arglosigkeit“ attestiert (RMS 6-8), gelingt es diesen Rechtsmittelausführungen nicht, die vom Erstgericht plastisch herausgearbeiteten Indizien in den Schreiben und die eindeutigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag die Beweisrüge keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine innere Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft einer vom Kläger verschiedenen Person zu begründen geeignet wären. Auch die weitere Argumentation, dem Auffinden der Dokumente auf dem USB Stick könne kein spezifischer Beweiswert zugemessen werden (RMS 10-13) und die Auswertung des Notebooks lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger der Verfasser der in Rede stehenden Schreiben sei, ignoriert insbesondere die vom Erstgericht ausführlich und zutreffend dargestellten Gutachtensergebnisse.

2.3.5. Die Ausführungen zur Einstellung des „aktiven Ecks“ am Notebook (RMS 8) bleiben unverständlich, zumal der Berufungswerber selbst einräumt, dass es sich um eine Standard- bzw Grundeinstellung handle.

2.3.6. In ihren Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers (RMS 8) übergeht die Berufung, dass das Erstgericht daran nicht bloß deshalb Zweifel hegte, weil der Kläger keine Strafanzeige wegen behauptetem unbefugten Zugriff auf seinen Laptop erstattete; vielmehr stützte das Erstgericht – siehe oben Punkt 2.1. – seine Vorbehalte gegen die Verlässlichkeit der Angaben des Klägers auf eine weitaus breitere Grundlage. Mangels hinreichender Auseinandersetzung damit muss die Beweisrüge auch in diesem Punkt ins Leere gehen. Weshalb die Aussage des Klägers insbesondere entgegen der vom Erstgericht detailliert dargestellten Unzulänglichkeit in Bezug auf die Aufforderung, die weißen Kuverts aus seinem Büro zu holen (was auch die Berufungsbeantwortung zu Recht hervorhebt), „lebensnah und plausibel“ (RMS 10) sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Unrichtig ist indes die Behauptung, der Kläger habe den Zugriff auf private Ordner nicht verhindert (RMS 10): so steht in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die gesicherten Daten am 21.6.2023 unbekämpft fest, dass der Kläger ein weiteres Verzeichnis mit dem Namen „A*“ als privat bezeichnete und dieses seitens der Beklagten (daher) nicht gesichtet wurde (US 55).

2.4. Dass das Erstgericht nach äußerst gewissenhafter Auseinandersetzung mit sämtlichen Anhaltspunkten, die für und wider eine (Mit-)Urheberschaft des Klägers hinsichtlich der in Rede stehenden Schreiben sprechen, letztendlich auch unter dem Eindruck seiner eigenen, teils nicht nachvollziehbaren und lebensfremden Angaben zur – zentralen – positiven Feststellung gelangte, ist überzeugend. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Erstgericht herausgearbeiteten Aspekte kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701) erreicht ist. Die Beweisrüge dringt daher nicht durch.

3. Soweit der Berufungswerber in seiner Beweisrüge mehrfach (zB RMS 2, 9, 11) von einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des Erstgerichts und dem Fehlen jeglicher (Beweis-)Grundlage spricht, wird erkennbar eine Mangelhaftigkeit geltend gemacht, zumal eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken kann (RIS-Justiz RS0111425; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 8). Eine solche liegt jedoch nicht vor, weil von einer mangelnden Begründung (nur) gesprochen wird, wenn die Beweiswürdigung überhaupt nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen bestimmte positive, alternative oder negative Urteilsannahmen beruhen, für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung also überhaupt fehlt, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0102004; 8 ObA 62/16z). Da das Erstgericht nachvollziehbar und völlig klar seine Beweggründe für die getroffenen Feststellungen dargelegt hat, kann vom Vorliegen eines Begründungsmangels keine Rede sein.

4. Weitere Rechtsmittelgründe, insbesondere eine Rechtsrüge, werden nicht ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht keine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz vorzunehmen hat (RIS-Justiz RS0043352; RS0043338; RS0043573).

Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.

6. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich nicht revisible Tatfragen waren, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.