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9Bs132/25p•OLG Linz 9Bs132/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 StGB über die Beschwerde der A* und des B* gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. Mai 2025, HR*-18, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben;
der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, A* und B* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit 1.000 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Gegen A*, B* und weitere Beschuldigte behing zu StA Salzburg St* ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts in Richtung § 303 StGB, welches die Anklagebehörde am 10. April 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.6).
Hierauf beantragten A* und B*, die im Verfahren gemeinsam vertreten waren (ON 10.3), unter Hinweis auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung in der Gesamthöhe von 2.962,41 Euro, ihnen einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren zuzuerkennen (ON 16.2).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 18) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 200 Euro fest.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der A* und des B* (ON 20.2), mit der sie die Zuerkennung eines Beitrags von zumindest 1.000 Euro anstreben. Damit sind sie erfolgreich.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Zu den maßgeblichen Bemessungskriterien und Details dieser seit 1. August 2024 geltenden Rechtslage kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, orientiert sich der durchschnittliche Verteidigungsaufwand betraglich an einem mittleren Richtwert von 1.500 Euro (EBRV 2575 BlgNR 27. GP 5).
Davon ausgehend ist der Beschwerde insoweit zuzustimmen, als das gegen insgesamt vier Beschuldigte wegen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs geführte Ermittlungsverfahren – de facto ohnehin mit der Einschätzung des Erstgerichts – bei überschaubarer Komplexität, etwa siebenmonatiger Verfahrensdauer und eines Aktenumfangs von 14 Ordnungsnummern bis zur Einstellung an den Durchschnitt eines bezirksanwaltlichen Ermittlungsverfahrens heranreicht, allerdings der hier zu beurteilende konkrete Verteidigungsaufwand diese Bewertung unterschritt: erst nach Abschluss der Polizeierhebungen (ON 3) legte der Verteidiger Vollmacht (ON 10.3) und verfasste in einem knappen Schriftsatz eine Stellungnahme der beiden Beschuldigten (ON 14.2), wobei an Verfahrensergebnissen deren Niederschriften, in denen sie jeweils von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und auf die nämliche Stellungnahme ihres Rechtsvertreters verwiesen hatten (ON 2.2 f), ebensolche Protokolle hinsichtlich der weiteren Beschuldigten sowie zwei Zeugeneinvernahmen und Bezug habende Dokumente zum Aktenstudium vorlagen, angesichts des im Wesentlichen unkontroversiellen Anzeigesachverhalts kompliziertere Tat- oder Rechtsfragen an den Verteidiger nicht herangetragen waren und dieser auch bei keiner Vernehmung anwesend war.
Alles in allem ist damit ein Pauschalbeitrag von 1.000 Euro angemessen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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