OLG Innsbruck 7Bs157/25h

7Bs157/25hOberlandesgericht24.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs157/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00157.25H.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. Preßlaber in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* C* und D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.5.2025, GZ **-60, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten B* C* und D* C* mit EUR 847,86 (darin enthalten EUR 141,31 an USt) bestimmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (/1.), des Vergehens der Nötigung nach 105 Abs 1 StGB (/2.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (/3.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (/4.) schuldig erkannt und hiefür unter anderem nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung jeweils eines Teilschmerzengeldbetrags von jeweils EUR 1.000,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Privatbeteiligten B* C* und D* C* und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Damit hat der Verurteilte nach § 393 Abs 4 StPO auch die Vertretungskosten der Privatbeteiligten zu ersetzen, die durch einen gemeinsam gewählten Rechtsanwalt vertreten wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht nach Einlangen einer Äußerung des Verurteilten gemäß § 395 Abs 1 StPO die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der genannten Privatbeteiligten mit EUR 788,56 (darin enthalten EUR 131,42 an USt) und führte zur Begründung – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – aus, dass die „Mitteilung“ vom 24.10.2024 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, weil diese mit der Mitteilung vom 30.12.2024 verbunden hätte werden können.

Während der Verurteilte diesen Beschluss nicht angefochten hat, richtet sich dagegen eine rechtzeitige und schriftliche Beschwerde der Privatbeteiligten, die darauf abzielt ihre Vertretungskosten mit insgesamt EUR 847,86 zu bestimmen. Argumentativ wird vorgebracht, dass der Schriftsatz vom 24.10.2024 nicht mit der Mitteilung vom 30.12.2024 verbunden habe werde können, da zur ausreichenden Vorbereitung die Kenntnis des gesamtes Aktes notwendig gewesen sei und die Staatsanwaltschaft immer nur für den tagesaktuellen Stand des Aktes Akteineinsicht gewähre sowie über Neuerungen oder Änderungen im Akt nicht informiere und es Sache der Partei sei, wann eine neuerliche Akteneinsicht beantragt werde.

Der Verurteilte hat sich zu dieser Beschwerde innerhalb offenstehender Frist nicht geäußert. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme enthalten.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Fallbezogen erfolgte mit Schriftsatz vom 19.9.2024 eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit der Erklärung der Privatbeteiligten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, und ein Antrag auf Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 wurde eine erneute Freischaltung der elektronischen Akteinsicht begehrt.

Da grundsätzlich Akteneinsicht im Strafverfahren (nur) antragsbasiert erfolgt (§ 68 Abs 1 und 2 StPO iVm §§ 51, 52 Abs 1 und 2 Z 1, 3 und 4 und 53 StPO) und – wie gegenständlich – bei bereits bestehender Berechtigung zur elektronischen Akteneinsicht in einen Ermittlungsakt neu zum Akt genommene Dokumente nicht automatisch für die elektronische Akteinsicht freigegeben werden, sondern einer gesonderten Freigabe im Aktensystem erfordern, sowie vor dem Hintergrund, dass seit der am 19.9.2024 erfolgten Freigabe zur elektronischen Akteinsicht insbesondere der Abschlussbericht Eingang in den Akt fand, war der gegenständliche Antrag vom 24.10.2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus einer ex-ante Perspektive (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 395 Rz 15) notwendig und hätte entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch nicht mit der Mitteilung vom 30.12.2024, in welcher die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers für die beantragte Einvernahme der beiden Privatbeteiligten bekannt gegeben wurde, verbunden werden müssen.

Insofern hat der Verurteilte daher auch die von den Privatbeteiligten tarifmäßig nach TP1 richtig verzeichneten Kosten für den Schriftsatz vom 24.10.2024 in Höhe von EUR 59,30 (darin enthalten 60 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,60 an ERV-Gebühr sowie 20 % USt) zu ersetzen. Unter Einschluss der unbekämpft gebliebenen Positionen waren daher die Vertretungskosten der Privatbeteiligten in Stattgebung der Beschwerde der Privatbeteiligten mit gesamt EUR 847,86 zu bestimmen.

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