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32Bs133/25f•OLG Wien 32Bs133/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ *- 15.4, nach der am 24. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Gansterer als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten A und dessen Verteidigers Mag. Wabnegg durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Strafe wird insoweit Folge gegeben, als die Rechtsfolge nach § 13 Abs 1 GewO gemäß § 44 Abs 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 18. August 2024 in ** B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen eines Parkplatzes, genötigt, indem er Genannten aufforderte den Parkplatz, auf dem dieser seinen PKW parkte, zu verlassen, und, als dieser ihn um ein wenig Geduld bat, ein Messer zückte, dieses durch das Autofenster in Richtung des Halses des Genannten hielt und diesem drohte ihn abzustechen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den Umstand, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe begangen wurde, als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 15.3 S 36), die in diesem Umfang zu ON 17 fristgerecht ausgeführt wurde.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) geht fehl.
Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsachen betreffenden (RIS-Justiz RS0099612) Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Aktenwidrigkeit begründet demnach nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0099431).
Indem der Berufungswerber die Feststellung, ein Messer gezückt, dem Opfer damit gedroht zu haben, es abzustechen und dabei mit dem Messer herumgefuchtelt und die Spitze nach oben gehalten zu haben (US 3), unter Bezugnahme auf Aussagen des B* in der Hauptverhandlung als aktenwidrig erachtet, macht er gerade nicht geltend, dass ein Beweismittel unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden wäre. Vielmehr zielt er darauf ab, dass die in Rede stehende Feststellung keine Deckung in den angesprochenen Aussagen fände, womit er aber übergeht, dass die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0099524).
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Tatrichterin stellte - unter Einbeziehung des vom Angeklagten und von den vernommenen Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks - den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar.
Die den Schuldspruch begründenden Feststellungen stützte sie in erster Linie auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Tatopfers B*, die etwa durch den Fund eines Messers beim Angeklagten bestätigt wurden, sowie auch das vom Angeklagten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gesetzte Verhalten. Mit lebensnaher Begründung verwies die Erstrichterin auch darauf, dass Abweichungen in den Aussagen des Opfers nicht geeignet seien, dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern (vgl US 7).
Den Bedeutungsinhalt der vom Berufungswerber gegenüber dem Tatopfer getätigten Äußerungen und Handlungen, leitete das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus dem Wortlaut der Äußerungen und dem vom Angeklagten dabei eingesetzten Messer ab (US 4).
Soweit der Berufungswerber vermeint, dass seine Aussage als glaubwürdig einzustufen sei, weil er vor der Polizei als auch vor Gericht gleichlautend und nachvollziehbar ausgesagt habe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass er bei seiner formellen Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei keine inhaltliche Aussage tätigte (ON 3.4). Seine in einem Amtsvermerk dokumentierten Angaben gegenüber der Polizei direkt vor Ort waren wiederum dermaßen unkonkret (ON 2.2.2.8 S 3), dass ein aussagekräftiger Vergleich mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht möglich ist.
Den geltend gemachten Widersprüchen in den Depositionen des Opfers ist zu entgegnen, dass das Erstgericht ohnedies erkannt hat, dass es zu Abweichungen gekommen ist. Darüber hinaus hat die Tatrichterin sehr ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie das Opfer dennoch als glaubwürdig und überzeugend erachtete (US 7 f). Soweit sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei gemachte, in einem Amtsvermerk rudimentär (ON 15.3. S 26) festgehaltene Angaben des B* bezieht (ON 2.2.2.8 S 2), ist festzuhalten, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt ohne Beiziehung eines Dolmetschers befragt wurde und die einschreitenden Polizeibeamten angaben, dass das Opfer den Sachverhalt „in wirklich einem sehr einfachen deutsch“ (ON 15.3 S 26) bzw sehr schlechtem Deutsch (ON 15.3 S 28) geschildert habe. Dieser Erstbefragung kann daher jedenfalls keine allzu hohe Bedeutung beigemessen werden kann.
Soweit der Berufungswerber mangelnde Deutschkenntnisse des Opfers ins Treffen führt, die eine verbale Drohung durch das geschlossene Autofenster nur äußerst schwer verständlich gemacht hätten, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht darauf eingegangen und mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss gekommen ist, dass diese passiv ausreichend gewesen seien (US 7).
Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, was er als natürliche Reaktion des Opfers bei einem derartigen Vorfall ansieht, stellt er nur eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die nicht geeignet sind, die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu entkräften. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach es seltsam anmute, dass sich das Opfer weniger an eine verbale Drohung erinnern könne als an den Umstand, dass beim Öffnen der Autotür eine Delle entstanden sei. Im Übrigen hat das Erstgericht - das wie bereits angesprochen Abweichungen in den Aussagen des Opfers berücksichtigte - auch Ungereimtheiten in Bezug auf das Entstehen der Dellen nicht außer Acht gelassen (US 7 f).
Soweit der Angeklagte die Aussage des Zeugen B* als tendenziös einstuft und diese vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass das Opfer den Schaden am Wagen ersetzt haben wolle, werden wiederum eigene beweiswürdigende Erwägungen angestellt und im Übrigen übersehen, dass das Opfer dem Angeklagten etwa zubilligte, das Auto nicht beschädigen habe zu wollen (ON 15.3 S 23), was nicht für einen Belastungseifer des Zeugen B* spricht.
Mit dem selektiven Herausgreifen von Verfahrensergebnissen gelingt es dem Berufungswerber, der etwa das bei ihm vorgefundene Messer ebenso außer Betracht lässt, wie dass das Erstgericht etwa mit überzeugender Begründung die Angaben des Zeugen C* als unglaubwürdig erachtete, daher nicht die Beweiswürdigung zu erschüttern.
Da auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite vom Erstgericht empirisch einwandfrei begründet wurde, hegt das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Der Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO ist voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die auf eine (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz gestützte Behauptung, das Erstgericht sei bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 485, 588).
Diesen Kriterien wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht.
Nach der Rechtsprechung ist die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB etwa mit der Ankündigung, das Opfer abzustechen - wobei der Täter ein Messer in der Hand hält - erfüllt; unter Umständen genügt auch das bloße In-der-Hand-Halten einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, verbunden mit bestimmten Äußerungen oder Gesten (Schwaighofer, WK² § 106 Rz 3 mwN).
Aus welchen Gründen demnach nicht schon die Feststellung, wonach A* (zunächst) ein Messer gezückt und B* gedroht hat, ihn damit abzustechen, wobei er mit den Messer herumfuchtelte und die Spitze nach oben hielt (US 3 Mitte), die Subsumtion nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu erfüllen vermag, legt der Berufungswerber, der nicht ausgehend von der Gesamtheit der Feststellungen argumentiert, nicht dar.
Zur Berufung wegen Strafe:
Unbesonnen im Sinne des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091090 [T11]). Besondere Gründe für eine Beeinträchtigung der Willensbildung werden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akt, sodass der Milderungsgrund der Unbesonnenheit – dem Berufungsvorbringen, das darauf abstellt, dass das Verhalten des Angeklagten „heftig“ und für einen verständigen Durchschnittsmenschen nicht nachvollziehbar sei, zuwider – tatsächlich nicht vorliegt (vgl 15 Os 118/03; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 13).
Der monierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB (es sei kein Schaden entstanden), liegt tatsächlich nicht vor, weil der einer Nötigung innewohnende Schaden in der - fallkonkret vollendeten - Willensbeugung des Opfers und in der vorliegenden Konstellation überdies in der durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation des Opfers liegt (vgl RIS-Justiz RS0091022 [T2]).
Ausgehend von den vom Erstgericht daher korrekt zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründen bestand bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe schon mit Blick auf die aus nichtigem Anlass gesetzte Tathandlung und die konkrete Tatschuld kein Anlass für die begehrte Herabsetzung der ohnedies bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, die sowohl geeignet ist, den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als auch generalpräventiv - gegenüber im Straßenverkehr zu massiven Überreaktionen neigenden Personen - Wirksamkeit zu entfalten.
Im Recht ist die Strafberufung hingegen, wenn sie die bedingte Nachsicht der im § 13 Abs 1 GewO normierten Nebenstrafe fordert.
Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen § 153d, § 153e oder §§ 156 bis 159 StGB oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr 180 Tagessätzen verurteilt wurden und die Verurteilung nicht getilgt ist. Hat das Gericht für den Eintritt der Rechtsfolge selbst keinen Entscheidungsspielraum, weil dieser ex lege eintritt, liegt die bedingte Nachsicht einer Rechtsfolge im Ermessen des Gerichts. Die bedingte Nachsicht hat wie bei der Nebenstrafe den selben materiellen Kriterien einer bedingten Strafnachsicht zu folgen, weshalb der Vollzug der Rechtsfolge präventiv erforderlich sein muss, um den Rechtsbrecher sowie die Allgemeinheit künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0119774). Da es vorliegendenfalls in Ansehung der Rechtsfolge des Ausschlusses natürlicher Personen von der Ausübung eines Gewerbes aufgrund des bislang untadeligen Lebenswandels des Angeklagten und dem Umstand, dass sein strafbares Verhalten in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung als Baumeister steht, aus präventiven Erwägungen nicht des Vollzugs bedarf, war diese Rechtsfolge gemäß § 44 Abs 2 StGB bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper in WK2 § 44 Rz 6), dies auch zumal der Verlust des Gewerbescheins geeignet wäre, den Angeklagten in seinem Erwerbsleben spürbar zu beeinträchtigen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
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