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11Bs89/25p•OLG Innsbruck 11Bs89/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die Einzelrichterin Mag.a Hagen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.03.2025, **-27:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten B* mit EUR 1.854,38 (darin enthalten EUR 309,06 an USt) bestimmt werden.
Die vom genannten Verurteilten dem angeführten Privatbeteiligten zu ersetzenden Kosten für das Beschwerdeverfahren werden mit EUR 103,92 (darin enthalten EUR 17,32 an USt) bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch rechtskräftig der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zum Nachteil des B* sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter anderem nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 200,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B* und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 20).
Ausgehend davon hat der Verurteilte gemäß § 393 Abs 4 StPO auch die Vertretungskosten des Privatbeteiligten zu ersetzen, der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten wurde. Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 (ON 22) beantragte der Privatbeteiligte die Bestimmung seiner Vertretungskosten wie folgt:
Datum
Leistung
Verdienst
Barauslagen
I. Vollmachtsbekanntgabe,
II. Antrag auf Privatbeteiligtenanschluss, III. Antrag auf Akteneinsicht (TP 4/3)
Bemessungsgrundlage 6.000,00
60 % Einheitssatz
EUR
EUR
153,80
92,28
Anfrage an das Meldeamt (A*, **)
ZMR Abfrage (ustpflichtig)
EUR
4,30
Hauptverhandlung (TP 4/3) 7/2
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60 %
EUR
EUR
615,20
369,12
Hauptverhandlung (TP 4) 3/2
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60 %
EUR
EUR
307,60
184,56
Kostenbestimmungsantrag (TP 1)
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60 %
ERV-Kosten
EUR
EUR
EUR
26,60
15,96
2,60
Kostensumme
EUR
Barauslagen USt-pflichtig
EUR
6,90
Zwischensumme
EUR
20 % Umsatzsteuer
EUR
354,40
Gesamtsumme
EUR
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht gemäß § 395 Abs 1 StPO die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten mit EUR 1.269,74 und begründete die Kürzung der Vertretungskosten – soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant – damit, dass die Hauptverhandlung vom 28.10.2024 von 14:32 Uhr bis 15:56 Uhr gedauert habe, weshalb Kosten nur für 3/2 Stunden und nicht wie verzeichnet für 7/2 Stunden zustehen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Kostenbeschwerde des Privatbeteiligten. Beantragt wurde den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich der Verhandlung vom 28.10.2024 eine Verhandlungsdauer von 7/2 berücksichtigt werde und dem Privatbeteiligten ein weiterer Kostenbetrag von EUR 590,59 (inkl USt) zugesprochen werde, da das im Protokoll festgehaltene Ende der Hauptverhandlung nicht richtig sei. Darüber hinaus wurde der Zuspruch der Kosten für die Beschwerde begehrt.
Der Verurteilte hat sich zu dieser Beschwerde innerhalb offenstehender Frist nicht geäußert.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat ein Angeklagter, der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung zu ersetzen. Im Offizialverfahren hat sohin der schuldig Gesprochene dem mit seinen Ansprüchen (zumindest zum Teil) durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393 RZ 22).
Zu Recht moniert die Beschwerde, dass das Ende der Hauptverhandlung vom 28.10.2024 (ON 12) offenbar versehentlich mit 15.56 Uhr im Protokoll festgehalten worden ist. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde daraufhin zwischenzeitlich berichtigt, dass es auf Seite 12 zu lauten hat „Ende: 17.56“ Uhr (siehe rechtskräftiger Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 3.6.2025, ON 31).
Mit Blick darauf und in Anbetracht der nicht weiter bekämpften Kürzungen der übrigen Kosten waren in Stattgebung der Beschwerde die Vertretungskosten des Privatbeteiligten mit insgesamt EUR 1.854,38 (darin enthalten EUR 309,06 an USt) zu bestimmen.
Zur Kostenbeschwerde verweist TP 4 Abschnitt II b) letzter Satz RATG, ohne die sonst für die Vertretung von Privatbeteiligten nach diesem Abschnitt normierte Halbierung, auf TP 4 Abschnitt I Z 4 lit d iVm TP 2 RATG. Der Wert des Gegenstandes, sohin die Bemessungsgrundlage, ist wiederum nach § 11 RATG zu berechnen, somit mit dem Beschwerdeinteresse, das fallbezogen EUR 590,59 ausmacht.
Die Beschwerdekosten waren daher wie folgt zu bestimmen:
Datum
Leistung
Verdienst
Kostenbeschwerde TP 2
60 % Einheitssatz
ERV Zuschlag
EUR
EUR
EUR
52,50
31,50
2,60
20 % Umsatzsteuer
EUR
17,32
Gesamtsumme
EUR
103,92
Die Beschwerde war daher erfolgreich.
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