OLG Wien 15R194/24w

15R194/24wOberlandesgericht23.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 15R194/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00194.24W.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. MiljevicPetrikic und Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch Frysak Frysak Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B, geboren **, **, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.750 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.9.2024, **77, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde nach einem Reitunfall am 5.3.2015 an der Abteilung für Unfallchirurgie des Landesklinikums C* erstbehandelt.

Mit Klage vom 17.12.2015 begehrte die Klägerin im Verfahren des Landesgerichts Korneuburg zu ** vom Land Niederösterreich als Trägerin des Landesklinikums C* die Zahlung von Schadenersatz von EUR 18.750 (EUR 15.000 Schmerzengeld und EUR 3.750 Haushaltshilfe) und die Feststellung der Haftung des Landes Niederösterreich für alle zukünftigen Schäden aus der Heilbehandlung vom 5.3.2015 („Vorprozess“). Sie stützte ihren Schadenersatzanspruch auf die nicht lege artis durchgeführte Erstbehandlung, weil der Wirbelbruch bereits auf den Röntgenbildern vom 5.3.2015 ersichtlich gewesen sei und daher von den Ärzten des Landesklinikums C* erkannt hätte werden müssen. Da die Wirbelsäule nicht rechtzeitig stabilisiert worden sei, seien große Wirbelteile abgebrochen, wodurch sie anhaltende Schmerzen erlitten habe und eine massive Verzögerung der Heilbehandlung eingetreten sei.

Die Beklagte ist Fachärztin für Unfallchirurgie und war im Zeitraum ihrer Gutachtertätigkeit im Vorprozess allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet Unfallchirurgie.

Die Beklagte wurde im Vorprozess vom Landesgericht Korneuburg als Sachverständige bestellt. Sie führte in ihrem Gutachten vom 23.1.2018 (sowie in einem Ergänzungsgutachten vom 24.5.2018 und in der Gutachtenserörterung am 4.12.2018) zusammengefasst aus, dass auf den Röntgenaufnahmen vom 5.3.2015 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der an diesem Tag behandelnden Ärzte auch retrospektiv keine Fraktur zu erkennen sei; wäre die Fraktur am 5.3.2015 erkannt worden, wäre es zu keiner Änderung des Krankheitsverlaufs und der Schmerzperioden gekommen.

Im Vorprozess wurden das auf Schadenersatz gestützte Leistungs und Feststellungsbegehren der Klägerin mit Urteil vom 15.5.2019 rechtskräftig abgewiesen. Das Landesgericht Korneuburg ging aufgrund des Gutachtens der Beklagten nicht von einem Behandlungsfehler aus. Gestützt auf das Gutachten der Beklagten stellte das Landesgericht Korneuburg außerdem fest, dass keine andere Behandlung indiziert gewesen und daher auch nicht erfolgt wäre, wenn die behandelnden Ärzte im Landesklinikum C* eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers am 5.3.2015 festgestellt hätten. Davon ausgehend verneinte das Landesgericht Korneuburg die Kausalität des Nichterkennens der Fraktur für die Verschlechterung des Zustands der Klägerin, für den schlechten Heilungsverlauf oder für Spät und Dauerfolgen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz von EUR 18.370 und die Festellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus der medizinischen Heilbehandlung vom 5.3.2015 im Landesklinikum C*. Das von der Beklagten im Vorprozess erstellte gerichtliche Gutachten sei unrichtig. Auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag sei eine Fraktur des ersten Lendenwirbels eindeutig erkennbar gewesen; jedenfalls sei eine weitere Untersuchung (CTUntersuchung) erforderlich gewesen, was von der Beklagten verneint worden sei. Durch die unterlassene unverzügliche Stabilisierung der Wirbelsäule seien an der Bruchstelle Wirbelteile abgebrochen, was zu anhaltenden Schmerzen und zu einer Verzögerung der Heilbehandlung geführt habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, ihr Gutachten im Vorprozess sei richtig gewesen. Außerdem hätte die Klägerin auch bei einem anderslautenden Gutachten den Vorprozess nicht gewonnen.

Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil vom 15.12.2021, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (OLG Wien vom 23.8.2022, 15 R 45/22f).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungs und Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Ergänzend zum eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zum Vorprozess ging es von folgenden – stark zusammengefassten – Feststellungen aus:

Die Klägerin erlitt bei dem Reitunfall am 5.3.2015 einen oberen Deckplatteneinbruch des ersten Lendenwirbelkörpers. Diese Fraktur wäre bei alleiniger Beurteilung der Röntgenaufnahmen vom 5.3.2015 für einen durchschnittlich sorgfältigen Facharzt für Unfallchirurgie ex ante zu erkennen gewesen. Wäre die Fraktur erkannt worden, hätte dies aber nicht zu einer anderen Behandlung der Klägerin geführt. Es bestanden zwar mehrere konservative Behandlungsoptionen bei Wirbelkörperfrakturen, die bei der Klägerin zur Anwendung gelangte sogenannte „frühfunktionelle Behandlung“ entsprach aber bereits seit mehreren Jahren dem Standard in den österreichischen Kliniken (US 18). Das Gutachten der Beklagten im Vorprozess war daher zur Frage, ob die frühfunktionelle Behandlung ohne Verordnung eines Dreipunktmieders lege artis war, richtig (US 18). Die Entscheidung im Vorprozess wäre für die Klägerin nicht günstiger ausgefallen, wenn die Beklagte dort zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Fraktur im Landesklinikum C* erkennbar gewesen wäre, weil sie auch dann zu der richtigen Einschätzung gelangt wäre, dass diese Erkenntnis den weiteren Behandlungsablauf nicht verändert hätte (US 21).

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Einschätzung der Beklagten in ihrem Gutachten im Vorprozess zum Nichterkennen der Fraktur den eingetretenen Schaden nicht verursacht habe, weshalb eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien für den dadurch verursachten Schaden (RS0026360). Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (RS0026353 [T3]; RS0026337 [T4, T5]). Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war; entscheidend ist daher (im Sinn einer Kausalitätsprüfung), welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (vgl RS0026360 [T6]; 1 Ob 132/23b [Rz 5]; 2 Ob 7/23b [Rz 10] ua). Diese Frage betrifft die Kausalität (RS0026360 [T6], 3 Ob 258/15k [Erw 1.]). Ob aber der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage (RS0022582 [T1]; 1 Ob 132/23b [Rz 5]).

2. Verfahrensentscheidend ist somit, ob die für die Kausalität des Fehlverhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden behauptungs und beweispflichtige Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass sie den Vorprozess gewonnen hätte, hätte die Beklagte als Gutachterin dieses Vorprozesses den Behandlungsfehler erkannt (vgl 3 Ob 258/15k [Erw 2.]).

3. Dieser – auf Tatsachenebene zu erbringende – Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen, wenn – disloziert in der rechtlichen Beurteilung – festgestellt ist, dass sie den Vorprozess auch dann nicht gewonnen hätte, wenn die Beklagte im Vorprozess richtig erkannt hätte, dass den behandelnden Ärzten im Landesklinikum C* durch Nichterkennen der Fraktur ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil sie auch dann zu der richtigen Einschätzung gelangt wäre, dass diese Erkenntnis den weiteren Behandlungsablauf nicht verändert hätte (US 21). Diese Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – sowie die in der Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Berufungsgericht wiedergegeben Äußerungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung (US 18) – sind als Feststellungen zu werten.

4. Wenn die Klägerin vorbringt, sie sei im Zeitraum 5.3.2015 bis 4.4.2015 nicht fachmännisch behandelt worden, übergeht sie die Feststellung, dass die bei der Klägerin erfolgte frühfunktionelle Behandlung – auch bei einem Wirbelkörperbruch – lege artis war (US 18).

Die von der Klägerin begehrte zusätzliche Feststellung, dass aufgrund der nicht erfolgten Stabilisierung der Wirbelsäule die Sekundärsinterung (Stellungsverlust durch Zusammensinken des Bruchs) des ersten Lendenwirbelkörpers mit Fischwirbelbildung verursacht worden sei bzw wahrscheinlicher geworden sei, widerspricht den unbekämpft gebliebenen Feststellungen, wonach das Tragen eines Dreipunktmieders weder die axiale Stauchung noch das Zusammensinken des Bruchs verhindern kann (US 15). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

5. Mangels Kausalität des unrichtigen Gutachtens der Beklagten im Vorprozess für den Schaden der Klägerin hat das Erstgericht die Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Verfahrens und Beweisrüge der Beklagten braucht daher nicht eingegangen werden.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin mit EUR 5.000.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.

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