projekte
5R37/25k•OLG Wien 5R37/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und die Richterin Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin in Mödling, gegen die beklagte Partei C GesmbH., FN **, *, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D GesmbH., FN **, **, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 49.114,34 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 45.274,33) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.1.2025, **-49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.710,52 (darin enthalten EUR 618,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin wollte bei der Beklagen einen Neuwagen erwerben. Da zwei von ihr ins Auge gefasste Fahrzeuge nicht lieferbar waren, machte sie sich mit ihrem Ehemann auf die Suche nach einem passenden Fahrzeug. Die Klägerin wurde über eine Anzeige der Nebenintervenientin auf das Fahrzeug der Marke **, Type **, mit der Fahrzeugidentifiziernummer ** aufmerksam. In der Anzeige war der Hinweis enthalten, dass das Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten habe und es sich um einen Neuwagen mit Tageszulassung handle. Die Klägerin fragte bei der Beklagten an, ob sie dieses Fahrzeug von der Nebenintervenientin erwerben und an sie weiter verkaufen könne. Die Beklagte stimmte zu.
Die Verkaufsgespräche führte die Klägerin mit E*, der für die Beklagte tätig wurde, in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten. E* arbeitete mit der Beklagten auf selbständiger Basis zusammen. Er teilte der Klägerin nicht mit, dass er nicht bei der Beklagten angestellt ist. Die Klägerin ging davon aus, dass E* Mitarbeiter der Beklagten ist und für diese handelt.
Mit E-Mail vom 13.9.2021 informierte ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin E* per E-Mail wie folgt: „Das Fahrzeug […] hat einen Hagelschaden, der derzeit repariert wird. Fertigstellung ist in ca. 2 Wochen. Motorhaube, Dach, Kotflügel, Windschutzscheibe, etc. mussten erneuert werden.“
Mit Kaufvertrag vom 15.9.2021 (./I) erwarb die Beklagte das Fahrzeug als kurz zugelassenen Wagen („Kurzzulassung“) von der Nebenintervenientin. Darin steht unter dem Titel „Sondervereinbarung“ Folgendes: „Fahrzeug hat einen reparierten Hagelschaden!“. Auf der ersten Seite des Kaufvertrages ist zudem der folgende Passus enthalten: „als Käufer bestellt und kauft von obigem Händler als Verkäufer (siehe Briefkopf) das wie folgt beschriebene Neu-Fahrzeug“.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18.9.2021 (./A) das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 48.500 von der Beklagten. Der Titel des Kaufvertrages lautet: „Kaufvertrag für einen neuen “. Die Beklagte erstellte den Kaufvertrag. Als Berater ist darin E angeführt. Die Klägerin unterfertigte den Kaufvertrag vor Besichtigung des Fahrzeuges. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich mit der Beklagten bzw. E Kontakt gehabt. Sie wollte das Fahrzeug für private und nicht für gewerbliche Zwecke erwerben.
Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Listenpreis für das gegenständliche Fahrzeug EUR 65.820,75 beträgt und der Klägerin aufgrund der Tageszulassung per 30.08.2021 ein Rabatt von 26,315 % gewährt wird. Die Beklagte gab der Klägerin keinen Preisnachlass aufgrund des Hagelschaden.
E* teilte der Klägerin vor Übergabe des Fahrzeuges mit, dass an dem Fahrzeug ein Hagelschaden eingetreten sei. Dieser sei repariert worden. Er informierte die Klägerin weiter darüber, dass infolgedessen die Windschutzscheibe ausgetauscht worden sei. Ob die Information über den Windschutzscheibentausch vor oder nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Klägerin erfolgte, kann nicht festgestellt werden. E* wies die Klägerin und ihren Ehemann darauf hin, das Fahrzeug vor Übernahme genau anzuschauen, um allenfalls noch bestehende Dellen ausfindig zu machen.
Die Klägerin übernahm das Fahrzeug am 9.10.2021 direkt von der Nebenintervenientin. Die Klägerin und ihr Ehemann führten bei der Übergabe eine Augenscheinkontrolle durch. Dabei stellten sie lediglich Kratzer am rechten Außenspiegel und an der Stoßstange hinten rechts sowie Splitterreste im Inneren des Fahrzeugs fest. Auf Nachfrage wurde der Klägerin der erfolgte Austausch der Windschutzscheibe mitgeteilt. Die am Dach vorgenommenen Reparaturarbeiten fielen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht auf. Sie gingen davon aus, dass lediglich leichte Reparaturarbeiten bedingt durch optische Hagelschäden vorgenommen worden waren. Das Fahrzeug war nach Einschätzung der Klägerin mangelfrei. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder durch die Beklagte noch mittels Anzeige der Nebenintervenientin eine Information über das Ausmaß des Hagelschadens und die damit verbundenen Reparaturarbeiten erhalten. Der Klägerin und ihrem Ehemann war das Ausmaß des Hagelschadens, der die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt hatte und mit erheblichen Reparaturmaßnahmen einhergegangen war, nicht bekannt.
Bei der Heimfahrt vom Übergabeort trat eine Fehlermeldung auf. Das Lenkrad stand schief und zog nach links. Die Klägerin brachte das Fahrzeug daher am 12.10.2021 in die Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte stellte die Spur ein und tauschte (aufgrund einer Rückholaktion) die Einspritzdüsen.
Am Fahrzeug trat nach Übergabe sichtbarer Flugrost auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass es sich dabei um leicht auspolierbaren Flugrost handle.
Am 7.12.2021 suchte die Klägerin mit dem Fahrzeug neuerlich die Werkstatt der Beklagten auf. Die Klägerin gab an, dass das Ladesystem geprüft werden müsse und die Batteriekontrollleuchte aufleuchte. Die Beklagte führte daraufhin ein Softwareupdate durch und befestigte ein lockeres Batteriemassekabel. Weitere Fehlermeldungen in der Elektronik und Display-Ausfälle gab es nicht.
Die Klägerin räumte der Beklagten keine weitere Prüf- oder Reparaturmöglichkeit ein. Die Parteien sprachen über eine Entschädigung für die Kratzer auf der Stoßstange und am Spiegel. Die Beklagte gewährte der Klägerin jedoch bislang keine Entschädigung. Die Klägerin begehrte zunächst den Austausch des Fahrzeugs aufgrund des Rostes und der Elektronikprobleme. Mit einer Reparatur des Fahrzeugs war sie, insbesondere aufgrund der Eigenschaft des Fahrzeuges als Neuwagen, nicht einverstanden. Als Reaktion auf ein Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 20.1.2022 bot die Beklagte der Klägerin am 7.2.2022 ein Entfernen der Roststellen an, was die Klägerin jedoch ablehnte. Am 4.3.2022 teilte die Beklagte der Klägerin nochmals mit, dass erst nach Überprüfung, ob ein Mangel vorliegt, gegebenenfalls eine Reparatur erfolgen könne. Die Klägerin erklärte daraufhin am 1.7.2022 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Im Sommer 2022 kam es während einer Fahrt mit dem Fahrzeug zu einem Wassereintritt in der Mitte des Fahrgastbereichs. Seitdem nutzte die Klägerin das Fahrzeug nicht mehr. Am 2.9.2022 informierte die Klägerin die Beklagte über den Wassereintritt. Mit Schreiben vom 20.9.2022 ersuchte die Beklagte um Bereitstellung des Fahrzeugs zur Mängelprüfung, was seitens der Klägerin nicht erfolgte.
Die am Fahrzeug ersichtlichen Roststellen sind keine Rostschäden. Vielmehr liegt eine Oberflächenkorrosion vor, die auf anhaftende Metallpartikel zurückzuführen ist und durch Polieren beseitigt werden kann. Es handelt sich um leicht entfernbaren Flugrost.
Am linken und rechten Dachrahmen ist durch die mangelhafte Reparatur der Nebenintervenientin die Falzabdichtung des Fahrzeugs aufgebrochen. Hinten links im Fahrgastraum zwischen Dachhaut und Dachhimmel-Verkleidung tritt aufgrund der nicht sach- und fachgerecht erfolgten Reparatur Wasser in den Innenraum des Fahrzeugs ein.
Die Karosserie weist Schichtdickenwerte der Lackierung auf, die über einer Werkslackierung liegen. An einigen Karosserieteilen entsprechen die Schichtdicken einer Reparaturlackierung. Spachtelmassenaufträge erfolgten an der rechten und linken Seitenwand, an der Heckklappe, an der rechten Schiebetür sowie an der rechten vorderen Türe des Fahrzeugs. Hier zeigt sich eine erhöhte Schichtdicke. Die Abdichtungen im Dachbereich haben links und rechts unterschiedliches Aussehen. Wäre die Dachhaut fachgerecht erneuert worden, wäre ein geringerer Spachtelauftrag vorhanden und es würde nicht zu einem Wassereintritt in das Fahrzeug kommen.
Die Spaltmaße der rechten vorderen Radlaufverkleidung zum Kotflügel ist gegenüber der linken Seite deutlich größer. Die vorhandene Karosserie stellt aus technischer Sicht einen Mangel dar.
Am Fahrzeug lag vor Übergabe an die Klägerin ein erheblicher Hagelschaden vor, infolge dessen Reparaturarbeiten erfolgten. Die Nebenintervenientin drückte die Dellen und reparierte das Dach, die Seiten der Kotflügel links und rechts, die Dachrahmen links und rechts, die Schiebetür sowie die Seitenwand und tauschte die Windschutzscheibe. Dass noch weitere Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden, kann nicht festgestellt werden. Die Reparatur erfolgte nicht fachgerecht, was dazu führte, dass die technischen Mängel am Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Beklagter und Klägerin bestanden. Diese wurden bislang auch nicht behoben.
Aus technischer Sicht handelt es sich bei einem Fahrzeug mit „Tageszulassung“ um ein Neufahrzeug und nicht um einen Gebrauchtwagen. Aufgrund der bestehenden technischen Mängel entspricht das Fahrzeug nicht einem Fahrzeug im Zustand eines Neuwagens mit Tageszulassung. Der eingetretene Hagelschaden ist ein massiver Vorschaden, der auf die Struktur des Fahrzeugs Einfluss hatte. Aus technischer Sicht hätte die Nebenintervenientin in der Schadenshistorie vermerken müssen, dass ein massiver Vorschaden eingetreten ist, insbesondere weil es sich um ein Neufahrzeug handelte. Aufgrund der durchgeführten groben Reparaturarbeiten entspricht der aktuelle Zustand des Fahrzeugs nur der Zustandsklasse 3. Ausgehend von der aufgrund des Hagelschadens eingetretenen Schadenssumme von EUR 18.000, ergibt sich ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs von EUR 6.000,--.
Der aufgrund der von der Nebenintervenientin mangelhaft durchgeführten Arbeiten eingetretene Schaden am Fahrzeug kann nur durch das Erneuern der Dachhaut behoben werden. Eine Dachreparatur ist ein massiver Eingriff in die Fahrzeugstruktur. Die Reparaturkosten würden rund EUR 13.500 betragen. Das Fahrzeug hätte nach Durchführung der Reparaturarbeiten zwar qualitativ den Zustand eines Neufahrzeuges und würde hinsichtlich der Qualität wieder die Voraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erfüllen, doch erfüllt es nicht mehr den technischen Begriff eines Neuwagens. Der Zustand eines Neuwagens im Sinne der ÖNORM V5051, die unter dem Begriff ein fabriksneues, vorschaden- und mängelfreies Fahrzeug versteht, kann durch eine Reparatur an diesem Fahrzeug nicht erreicht werden. Die Lebensdauer des Fahrzeuges ist bei einer ordnungsgemäßen Reparatur nicht verkürzt.
Der Klägerin wurde weder bei Kaufvertragsunterzeichnung noch bei Übergabe des Fahrzeugs mitgeteilt, dass das Dach im dargestellten Umfang repariert wurde und Lackierarbeiten durchgeführt werden mussten. Hätte die Klägerin diese Information gehabt, so hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft, weil es ihr auf die Eigenschaft des Kaufobjekts als Neuwagen ankam.
Die Beklagte wusste über das Vorliegen eines Hagelschadens am Fahrzeug und die daraus resultierenden, länger andauernden Reparaturarbeiten Bescheid, sie ging jedoch davon aus, dass das Fahrzeug vor Übergabe an die Klägerin ordnungsgemäß repariert und in den Zustand eines Neuwagens gebracht wird. Das konkrete Schadensausmaß war ihr nicht bekannt. Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes des Hagelschadens stellte die Beklagte nicht an.
Für die erfolgte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin ist ein Benützungsentgelt von EUR 3.840 angemessen.
Der Klägerin kam es beim Kauf des Fahrzeuges auf die Neuwageneigenschaft und somit auf die Vorschadensfreiheit an. Die Klägerin möchte daher keine weitere Verbesserung am Fahrzeug mehr. Die Klägerin hat das Vertrauen in die Beklagte verloren (bekämpfte Feststellung).
Die F* GmbH ist als Leasinggeberin Eigentümerin des klagsgegenständlichen Fahrzeuges und finanzierte den Kaufpreis. Die Klägerin ist aufgrund des Leasingvertrages vom 14.07.2021 (./B) Leasingnehmerin. Bei Abschluss des Leasingvertrages fiel eine Vertragsbearbeitungsgebühr von EUR 156 sowie eine Rechtsgeschäftsgebühr von EUR 458,33 an. Diese Gebühren finanzierte die Leasinggeberin mit. Mit Abtretungserklärung vom 17.02.2022 (./C) trat die Leasinggeberin alle Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und des Irrtums an die Klägerin als Leasingnehmerin ab.
Mit der am 31.10.2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrages vom 18.9.2021 sowie Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von in Summe EUR 49.114,43 an die Leasinggeberin. Die Klägerin stützt die Vertragsaufhebung und den daraus abgeleiteten Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz und einen von der Beklagten veranlassten Irrtum der Klägerin über die Eigenschaft des Fahrzeugs als Neuwagen. Die Beklagte habe der Klägerin die erheblichen am Fahrzeug durchgeführten Reparaturarbeiten verschwiegen. Die bestehenden Mängel verhinderten den ordentlichen Gebrauch. Hätte die Beklagte die Klägerin über alle Umstände informiert, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Die Klägerin begehrt neben der Rückzahlung des Kaufpreises frustrierte Kosten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Leasingvertrag.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete mangelnde Fälligkeit ein. Die Klägerin habe ihr keine Möglichkeit zur Besichtigung und Reparatur eingeräumt. Ein Austausch sei unverhältnismäßig. Mangels wesentlichem Schaden bestehe kein Wandlungsanspruch. Die ÖNORM V 5051 sei vertraglich nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe vor Vertragsabschluss von dem Hagelschaden am Fahrzeug gewusst. Tatsächlich hab sie die Beklagte in Irrtum darüber geführt, dass es sich um einen Neuwagen handle. Die Beklagte machte als Gegenforderung ein Benützungsentgelt von EUR 10.000 geltend.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an und berief sich darauf, dass sie das Fahrzeug schon als Gebrauchtwagen an die Beklagte verkauft habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgericht den zwischen der Klägerin und der Beklagten am 18.9.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag (.A; ./2) auf (Spruchpunkt 1.), sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 49.114,33 (Spruchpunkt 2.) und die Gegenforderung mit EUR 3.840 (Spruchpunkt 3.) zu Recht besteht, verpflichtete die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Zahlung von EUR 45.274,33 an die Leasinggeberin, die F* GmbH (Spruchpunkt 4.), wies das Mehrbegehren von EUR 3.840,01 sA ab und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.
In rechtlicher Hinsicht vertat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, E* habe als Vermittler für die Beklagte agiert. Seine Erklärungen seien daher der Beklagten zuzurechnen. Für die Klägerin habe zumindest der berechtigte Anschein bestanden, dass er Erklärungen für die Beklagte abgebe. Die Klägerin habe auch darauf vertraut. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einem Irrtum über den Vertragsgegenstand unterlegen, weil sie davon ausgegangen sei, einen mängelfreien Neuwagen zu erwerben. Dem habe das Fahrzeug jedoch nicht entsprochen, weil es nicht vorschadensfrei gewesen sei und zudem bei Übergabe massive Mängel aufgewiesen habe, die immer noch bestehen würden. Der Irrtum der Klägerin sei kausal, weil sie bei Kenntnis des wahren Zustandes des Kaufobjekts den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Es sei ihr gerade auf die Neuwageneigenschaft angekommen. Die Klägerin habe sicher gehen wollen, dass es einwandfrei funktioniere. Der Irrtum der Klägerin sei zwar bereits durch das Lesen der Anzeige der Nebenintervenientin, in der von einem Neuwagen die Rede gewesen sei, angelegt gewesen. Die Beklagte habe den Irrtum der Klägerin durch ihr Verhalten jedoch verfestigt bzw. aufrecht erhalten, indem sie mit der Klägerin explizit einen Vertrag über einen Neuwagen abgeschlossen habe und die Eigenschaft als Neuwagen zugesichert habe. Die Beklagte habe die Klägerin zwar über den Hagelschaden informiert, ihr jedoch versichert, dass dieser vor Übergabe repariert werde. Sie habe auch einen dem Preis eines Neufahrzeugs entsprechenden Kaufpreis verrechnet. Die [gemeint] Klägerin habe daher die Vorstellung gehabt, dass lediglich geringe, optische Beeinträchtigungen vorgelegen hätten und sie einen Neuwagen erwerbe. Das Verhalten der Beklagten habe damit adäquat zur Irrtumsverursachung beigetragen. Ein allfälliges Verschulden des Irrenden schade nicht. Im Übrigen sei jedenfalls nicht von einem groben Verschulden der Klägerin auszugehen.
Der Beklagten und E* sei zwar das konkrete Schadenausmaß aufgrund des Hagelschadens nicht bekannt gewesen. Sie hätten aber diesbezügliche Nachforschungen anstellen müssen. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass es für einen Käufer, der einen Neuwagen erwerben wolle, geradezu auf diese Eigenschaft ankomme und das tatsächliche Ausmaß des eingetretenen Vorschadens für die Kaufentscheidung wesentlich sei, weil ein erheblicher Vorschaden dem Kaufobjekt seine Eigenschaft als Neuwagen nehme. Der Beklagten hätte der Irrtum der Klägerin daher auch offenbar auffallen müssen. Ein listiges Verhalten könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Ob ein Mangel vorliege, bestimme sich nach dem vertraglich Geschuldeten. ÖNORMEN könnten Aufschluss über gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geben. Entsprechen ÖNORMEN technischen Inhalts den anerkannten Regeln der Technik, könnten mit ihrer Hilfe die gewöhnlich bedungenen Eigenschaften einer Leistung unabhängig von ihrer vertraglichen Geltung näher determiniert werden. Der Oberste Gerichtshof habe den Rücktritt bei massiven Hagelschäden in der Vergangenheit bereits als berechtigt angesehen. Auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien sei im Verkauf eines „Neuwagens“ die Zusicherung enthalten, dass das Fahrzeug „fabriksneu“ sei. Es habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein massiver Mangel an der Karosserie, insbesondere im Dachbereich (Wassereintritt), vorgelegen. Bei dem Fahrzeug habe es sich daher – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – nicht um einen Neuwagen gehandelt. Eine Mängelrügeobliegenheit habe die Klägerin als Verbraucherin nicht getroffen. Die Mängel seien auch nicht offenkundig gewesen. Da es sich um eine Gattungsschuld handle, sei ein Austausch möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Fahrzeug bestellen könne. Die Unwirtschaftlichkeit des Austauschs habe die Beklagte nicht eingewandt. Trete nach der Verbesserung eines bestimmten Mangels ein weiterer Mangel auf, müsse der Übernehmer dem Verkäufer jedoch keine weitere Verbesserungsmöglichkeit einräumen. Die Klägerin könne daher auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigen. Der Mangel sei aufgrund des Fehlens einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft (Neuwagen) nicht bloß geringfügig. Die Klägerin könne daher Wandlung geltend machen.
Das vom Sachverständigen berechnete angemessene Benutzungsentgelt sei als Gegenforderung zu berücksichtigen. Die Rückabwicklung habe Zug um Zug zu erfolgen. Die Beklagte habe auch die aufgrund des von der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrages angefallene Rechtsgeschäfts- und Bearbeitungsgebühr an die Leasinggeberin zu erstatten.
Gegen die Aufhebung des Vertrages (Spruchpunkt 1.), den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung (Spruchpunkt 2.) und den Zuspruch von EUR 45.274,33 sA (Spruchpunkt 4.) an die Leasinggeberin richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen wird, in eventu das Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung „Die Klägerin hat das Vertrauen in die Beklagte verloren“ (Ersturteil ON 49, Seite 14) und begehrt stattdessen die Feststellung „Nicht festgestellt werden kann, dass die [gemeint] Klägerin das Vertrauen in die Beklagte verloren hat.“ Die Klägerin habe einen solchen Vertrauensverlust in die Kompetenz der Beklagten tatsächlich nicht hinreichend substantiiert behauptet und auch nicht erklärt, worin dieser liegen solle. Auch aus der Aussage des Zeugen G* B* ergebe sich, dass es zu keinem Vertrauensverlust in die Kompetenz der Beklagten gekommen sei. Es lägen keine Beweisergebnisse dahingehend vor, aus welchem speziellen Grund der Vertrauensverlust der Klägerin zur Beklagten eingetreten sein sollte. Zudem ergebe sich aus der Aussage des Zeugen G* B*, dass eine Reparatur durch die Beklagte zugelassen worden wäre, jedoch eine höhere Preisminderung nach Reparatur gewünscht worden wäre. Die Beklagte habe alle Mängel ordnungsgemäß repariert. Daraus ergebe sich, dass sehr wohl das Vertrauen noch vorhanden gewesen sei.
1.2. Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellungen aufgrund der Aussagen des Zeugen G* B* (ON 46.6, S. 26) und der Klägerin als Partei (ON 46.6, S. 27f). Die Klägerin gab sinngemäß an, dass sie eine Reparatur des Fahrzeugs nicht zulassen würde, weil sie in die Beklagte und in das Auto kein Vertrauen mehr habe. Dazu führte sie weiter aus, dass sie nur Probleme gehabt habe und etwas gekauft habe, was neu ausgesehen habe. Der Zeuge G* B*, Ehemann der Klägerin, gab über Frage, ob er eine Reparatur des Fahrzeugs zulassen würde an, dass dies für (gemeint) ihn und die Klägerin schwierig sei, weil das Vertrauen sehr gebrochen sei. Er verwies im Verlauf seiner weiteren Aussage darauf, dass diesfalls eine wesentliche Absicherung kommen und eine deutliche Preisminderung erfolgen müsste.
1.3. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, kann daher noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien, 11 R 28/25 u.a.; vgl auch Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 272 ZPO, E 24/1 mwN).
1.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Zu ergänzen ist, dass die vom Erstgericht festgestellte Erschütterung des Vertrauensverhältnisses der Klägerin zu Beklagten auch mit der weiteren Schilderung der Klägerin in Einklang steht, wonach sie das Jahresservice bei dem Fahrzeugs nicht bei der Beklagten, sondern in einer anderen Fachwerkstätte durchführen habe lassen (ON 46.6., Seite 11). Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin hat die Klägerin bei ihrer Vernehmung auch zu den Gründen für den Vertrauensverlust Ausführungen getätigt und auf die bereits aufgetretenen Probleme verwiesen (ON 46.6., Seite 27), die sie mit dem Erwerb eines neuen Autos vermeiden habe wollen (ON 46.6, Seite 5). Die Aussage des Zeugen G* B* spielt insofern nur eine untergeordnete Rolle, weil es nicht um seinen Vertrauensverlust sondern um jenen der Klägerin geht. Im übrigen gab auch er an, dass es zu einem Vertrauensverlust gekommen sei, wenngleich er sich eine Reparatur durch die Beklagte unter bestimmten Umständen noch vorstellen hätte können (ON 46.6., Seite 27). Der von der Klägerin und dem Zeugen G* B* geschilderte Vertrauensverlust ist angesichts der Umstände gerade auch vor dem Hintergrund einer bereits lange bestehenden Geschäftsbeziehung (disloziert Ersturteil ON 49, Seite 25, erster Absatz) nachvollziehbar.
Insgesamt vermag die Berufungswerberin keine hinreichenden Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der bekämpften Feststellung zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge
2. Vorweg ist klar zu stellen, dass die von der Klägerin im Verfahren erster Instanz erfolgte Bezugnahme auf § 918 ABGB verfehlt ist, weil nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung keine Ansprüche nach § 918 ABGB mehr geltend gemacht werden können (RS0018234 [T14]). Die Klägerin hat das Fahrzeug in Unkenntnis einer allfälligen Mangelhaftigkeit vorbehaltlos übernommen (vgl dazu RS0018234 [T4, T8, T16]). In Betracht kommen daher nur Gewährleistungsansprüche sowie eine Irrtumsanfechtung. Die beiden Anspruchsgrundlagen können parallel geltend gemacht werden (vgl RS0016255; RS0014814).
3. 1 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beriefen sich im Verfahren erster Instanz darauf, dass die Klägerin die Agentur E* e.U. mit der Vermittlung des Fahrzeugs beauftragt habe, die entsprechend über den Umfang des Hagelschadens informiert gewesen sei (ON 46.6, Seite 39 und Seite 40). Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen unter Hinweis darauf, dass genau das Gegenteil der Fall gewesen sei, die Beklagte sei in Kenntnis über den Hagelschaden gewesen (ON 46.6, Seite 40). Durch dieses (Bestreitungs-)Vorbringen wurde die Frage der Zurechnung von E* an die Beklagte – unabhängig von der Frage der diesbezüglichen Behauptungslast – zum Gegenstand des Verfahrens. Zudem erfolgte im weiteren Verlauf ohnedies noch konkretes Vorbringen zu den Zurechnungsmomenten (ON 46.6, Seite 43). Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin liegen keine überschießenden Feststellungen vor (zum Begriff siehe etwa RS0037972; RS0040318). Maßgeblich ist dabei nämlich nicht, ob sich die Feststellungen wörtlich mit dem Parteienvorbringen decken, sondern nur, ob sie sich – wie hier - im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen der Beklagten halten (RS0134855).
3.2. Nach herrschender Auffassung ist eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört (RS0016309; vgl auch RS0016310). Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn bzw. mit Vollmacht oder Anscheinsvollmacht ausgestattet sein, er muss vom Geschäftsherrn aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein (8 Ob 52/19h Punkt 2.2.; RS0016310 [T15]; RS0016309 [T11]; RS0016310 [T10]). Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines solchen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte (RS0016200). Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (RS0016309 [T12]). Ein Vertragspartner, der wenn auch ohne Vorsatz durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden (RS0016309 [T19]; vgl dazu auch RS0016312 insb. [T4]).
Die dargelegten Grundsätze gelten auch im hier zu beurteilenden Fall der Zurechnung eines selbständigen Unternehmers (vgl zu § 1313a ABGB RS0028563). Dass die Klägerin E* selbst ausgewählt und von sich aus beigezogen hätte, wurde weder behauptet, noch steht selbiges fest. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts kontaktierte die Klägerin vielmehr zunächst die Beklagte. E* agierte im Interessen- und Aufgabenbereich der Beklagten, indem er in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten auftrat und mit der Klägerin und ihrem Ehemann die Verkaufsgespräche für die Beklagte führte. Insofern bediente sich die Beklagte E* bei der Führung der Vertragsverhandlungen. Sie hat ihn zum Mann ihres Vertrauens gemacht, indem sie ihm ihre Geschäftsräumlichkeiten für die Vertragsverhandlungen überließ und ihn auf den schriftlichen Vertragsunterlagen als (Verkaufs-)Berater anführte. Selbst wenn E* auch mit der Klägerin in einer vertraglichen Beziehung gestanden wäre, würde das die Zurechnung seines Verhaltens an die Beklagte nicht ausschließen (vgl RS0016309 [T13]).
3.3. Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus (RS0016188; RS0014921; RS0016195 [T3, T4]). Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten (RS0016188; RS0016195, RS0014921 [T1]). Kann ein Kontrahent nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände vertrauen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums (RS0016188; vgl auch RS0014944).
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers (RS0016207 [T1] = 7 Ob 568/95), weil Vorschäden schon an sich die Fahreigenschaft des Fahrzeuges beeinträchtigen können. Eine solche Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden besteht insbesondere auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt (RS0016207 [T2] = 7 Ob 568/95).
Im konkreten Fall wollte die Klägerin ein Neufahrzeug bei der Beklagten erwerben. Nachdem zwei von der Klägerin ins Auge gefasste Neufahrzeuge nicht lieferbar waren, kam es letztlich zum Verkauf des „Neuen *“ mit Kaufvertrag vom 18.9.2021 (./A). Der Beklagten musste im konkreten Fall daher bekannt sein, dass die Klägerin auf den Erwerb eines Neufahrzeuges oder eines solchen mit vergleichbaren Eigenschaften besonderen Wert legte. E hatte die Klägerin vor Vertragsabschluss zwar über die Reparatur eines Hagelschadens, nicht aber über dessen Ausmaß und den Umfang der aufgrund dessen erforderlichen Reparaturarbeiten informiert.
Das Wissen von E* über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten, insbesondere durch die Erneuerung von Motorhaube, Dach, Kotflügel und Windschutzscheibe, ist der Beklagten dabei zuzurechnen, weil die Beklagten ihn sowohl mit den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin als auch mit der Nebenintervenientin betraut hatte. Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) an, die - sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen - vom Geschäftsherrn – wie hier - damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (RS0065360; 5 Ob 290/07v Punkt 6. mwN). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet und treten daher die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn ein (5 Ob 290/07v Punkt 6. mwN).
Die Beklagte bzw der für sie auftretende Verhandlungsgehilfe E* wären daher verpflichtet gewesen, die Klägerin vollständig über den bekannten Hagelschaden aufzuklären. Dazu zählt auch der ihnen bekannte Umfang der aufgrund des massiven Hagelschadens durchgeführten Reparaturarbeiten am Fahrzeug. "Durch den anderen Teil veranlasst" ist der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die – wie hier E* - für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war (RS0016196 [T4]). Ob der Beklagten auch eine listige Irreführung vorzuwerfen ist, kann mangels unterschiedlicher Rechtsfolgen im hier relevanten Zusammenhang ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Beklagten der Irrtum offenbar hätte auffallen müssen.
3.4. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (RS0016201; RS0082957; RS0016210). Das ist hier der Fall, weil die Klägerin bei Kenntnis der umfangreichen Reparaturarbeiten, insbesondere am Dach, das Fahrzeug nicht erworben hätte (Ersturteil ON 49, Seite 12; siehe auch Seite 17).
3.5. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme ausschließen, dass der Irrtum durch den anderen veranlasst wurde (RS0016205; vgl auch RS0016213 [T1]). Dabei handelte es sich allerdings um Fälle, in denen ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und leicht möglich war, nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen wurden. Hatte sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, wurde sein Irrtum als nicht durch den anderen Teil veranlasst angesehen (RS0016205 [T1]; 5 Ob 205/22s [Rz 9]; 8 Ob 25/10z Punkt 6.). In solchen Fällen liegt schon deshalb kein Geschäftsirrtum vor, weil der Vertrag unter Bedachtnahme auf den objektiven Empfängerhorizont ohnehin nicht im Sinn der unrichtigen Angabe zustande kam (5 Ob 205/22s [Rz 9] mwN).
Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Unrichtigkeit der Angaben des der Beklagten zuzurechnenden Verhandlungsgehilfen – hier im Sinne einer Unvollständigkeit – für die Klägerin vor Vertragsabschluss nicht erkennbar war. Selbst bei der erstmaligen Besichtigung des Fahrzeugs anlässlich der Übernahme konnte die Klägerin als kfz-technische Laiin den Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten nicht feststellen.
Von einer – wie von der Beklagten behaupteten – Irreführung durch die Klägerin über das generelle Vorliegen eines Hagelschadens kann schon im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellte Kenntnis der Beklagten vom Hagelschaden (Ersturteil ON 49, Seite 12, letzter Absatz) keine Rede sein. Die Rechtsrüge der Beklagten geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine – eine Irrtumsanfechtung allenfalls ausschließende (vgl RS0117666) - Gattungsschuld vorliegt. Vertragsgegenstand wurde nach dem insofern übereinstimmenden Parteiwillen (zur Maßgeblichkeit siehe RS0017741; RS0014005; RS0017811) nicht ein beliebig austauschbarer Neuwagen der Marke **, sondern ein ganz bestimmtes Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifiziernummer **, das bei der Nebenintervenientin stand und einen reparierten Hagelschaden hatte (zur insofern vorliegenden Speziesschuld siehe auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 174f).
3.7. Die – wie hier - erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums beseitigt das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc (RS0016243). Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er – wie hier aufgrund des Abschlusses eines Leasingvertrages - nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes ist (vgl RS0016321). Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist (RS0016319). Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung ist daher der volle Kaufpreis (hier abzüglich der zu Recht bestehenden Gegenforderung der Beklagten) zurückzuerstatten (RS0016247).
4. Die Klägerin begehrt darüber hinaus den Ersatz von Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrages angefallen sind. Dabei handelt es sich um keinen Vorteil iSd § 877 ABGB. Vielmehr macht die Klägerin damit einen (vertraglichen) Schadenersatzanspruch nach den §§ 1293 ff ABGB geltend.
Wurden der Klägerin in fahrlässiger Verkennung des Umfangs der gebotenen Aufklärung für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen vorenthalten, so schuldet ihr die Beklagten bei Veranlassung eines wesentlichen Irrtums nicht nur die Rückabwicklung des Vertrags, sondern haftet ihr auch für den Vertrauensschaden (RS0016374 [T8]). Da die Beklagte bzw der für sie auftretende Verhandlungsgehilfe, E*, erkennen hätten können und müssen, dass die Information über den Umfang des tatsächlich massiven Hagelschadens und die nicht bloß geringfügigen Ausbesserungen am Fahrzeug für die Klägerin, die ursprünglich bei der Beklagten einen Neuwagen erwerben wollte, wesentlich sind, haftet die Beklagte auch für die bei Abschluss des Leasingvertrages angefallenen Gebühren.
5. Ob die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Wandlung nach § 932 Abs 4 ABGB (Gewährleistung) hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Berufung der Beklagten bereits aufgrund der erfolgreichen Irrtumsanfechtung durch die Klägerin der Erfolg abzusprechen ist.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7. Eine Bewertung des Streitgegenstands kann entfallen, weil der in einer Geldsumme bestehende Teil bereits EUR 30.000 übersteigt (RS0042277).
8. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.