OLG Wien 6R149/25p

6R149/25pOberlandesgericht20.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R149/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00149.25P.0620.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin A* B* C*, FN , ** B, ** Straße D, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die Antragsgegnerin E* GmbH Co KG, FN *, , *gasse ** D+, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.4.2025, F-3, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses dient zur Kenntnis.

Begründung

Begründung

Mit Eingabe vom 13.6.2025 erklärte die Antragstellerin, ihren Rekurs gegen den Beschluss vom 4.4.2025, F*-3, mit dem ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin G* mangels ausreichender Bescheinigung der Insolvenzforderung abgewiesen worden war, zurückzuziehen.

Auch in Insolvenzsachen ist die Zurücknahme eines Rekurses in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Zurücknahme der Berufung bis zur Entscheidung über den Rekurs zulässig (§ 252 IO iVm § 484 ZPO; RS0110466). Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T6]).

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