OLG Innsbruck 4R72/25g

4R72/25gOberlandesgericht18.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R72/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00072.25G.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Janovsky Rechtsanwalts GmbH Co KG in 6130 Schwaz, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Rainer-Theurl Platzgummer OG in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 35.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 35.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.3.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1)Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass diese lautet:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrags zu Polizzen-Nr. 1804/055861-3 für den Schadensfall vom 22.12.2023 (Schaden-Nr. 180-4-80261-24) Deckung zu gewähren habe, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 6.369,42 (darin EUR 1.061,57 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

2)Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 5.162,22 (darin EUR 610,42 an USt und EUR 1.500,00 an Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.

3)Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

4)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen allgemeine Versicherungsbedingungen (ZGWP Fassung 01/2023) zu Grunde, die auszugsweise lauten:

„[…] Privathaftpflichtversicherung

Was gilt als Versicherungsfall? - Artikel 5

Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem den versicherten Personen Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

Die Privathaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. […]

Welche Gefahren sind versichert? Artikel 7

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers […] aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, insbesonders […]

Nicht versichert sind [...]

In der vom Beklagten geleiteten Elektroabteilung eines außerhalb des Ortsgebiets liegenden Holzverarbeitungsbetriebs fand am 22.12.2023 ab ca. 14.30 Uhr eine abteilungsinterne Weihnachtsfeier statt. An dieser nahmen rund 10 Bedienstete - und zwar jeweils außerhalb ihrer Dienstzeit - teil.

Der alkoholisierte Kläger begab sich gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ins Freie, um dort 2 Feuerwerkskörper der Klasse F2 zu entzünden, die ein anderer Arbeitskollege zur Feier mitgebracht hatte. Einige Meter vom Betriebsgebäude entfernt zündete der Kläger die Zündschnur des ersten Feuerwerkskörpers an, legte den Feuerwerkskörper in eine Blechdose und verschloss diese mit einem Deckel. Durch die Explosion gab es einen lauten Knall; der Deckel wurde ca. 1 m in die Luft geschleudert.

Dann hatten der Kläger und sein Begleiter die Idee, den zweiten Feuerwerkskörper vor die sogenannte Schärferei zu werfen. Diese besteht aus zwei nebeneinander liegenden Werkstatträumen, wobei zu jeder Werkstätte eine eigene Eingangstür führt. Die linke Türe stand offen. Die beiden Werkstatträume weisen im hinteren (der Tür abgewandten) Bereich einen Mauerdurchbruch auf.

Der Kläger setzte sein Vorhaben um, zündete den zweiten Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung der linken Tür. Anschließend kehrten der Kläger und sein Begleiter zur Abteilungsweihnachtsfeier zurück.

Ein Mitarbeiter der Schärferei (im Folgenden: Geschädigter), der sich gerade im rechten Werkstattraum aufhielt, verspürte eine Detonation, die durch die Explosion des Feuerwerkskörpers verursacht worden war. Er brachte am 25.3.2024 beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage gegen den (nunmehrigen) Kläger ein, mit der er aufgrund des Vorfalls vom 22.12.2023 Schadenersatzansprüche geltend machte. Dazu brachte er vor, der Feuerwerkskörper sei vom Kläger im alkoholisierten Zustand in den Arbeitsraum geworfen worden, wodurch der Geschädigte ein Knalltrauma mit Hörminderung und Gleichgewichtsstörungen, einen akuten Darmdurchbruch sowie eine akute Belastungsstörung erlitten habe.

Mit Schreiben vom 29.4.2024 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz für den Vorfall vom 22.12.2023 mit der Begründung ab, dass das Abbrennen des Feuerwerkskörpers in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere der Örtlichkeiten, nicht erlaubt gewesen sei.

Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Der Kläger begehrte mit der am 22.7.2024 eingebrachten Klage die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 22.12.2023. Im Wesentlichen brachte er vor, der Unfall sei auf eine versicherte Gefahr des täglichen Lebens zurückzuführen. Er habe im Rahmen einer privaten Weihnachtsfeier gegen 18:15 Uhr den Feuerwerkskörper vor die Türe geworfen. Vor der Zündung habe er sich versichert, dass sich niemand im Gefahrenbereich befunden habe. Er habe nämlich durch die offene Tür in die Werkstätte hineinsehen können. Die Verwendung der Feuerwerkskörper sei nicht unerlaubt erfolgt. Der Kläger habe weder vorsätzlich gehandelt, noch eine Verletzung einer anderen Person in Kauf genommen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es habe sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht. Vielmehr habe der Kläger eine geradezu ungewöhnliche Gefahr billigend in Kauf genommen. Zudem habe sich der Vorfall im Rahmen einer betrieblichen Feier ereignet, die nicht versichert sei. Das Zünden der Feuerwerkskörper sei unerlaubt erfolgt. Der Feuerwerkskörper hätte in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden dürfen (§ 38 Abs 4 PyroTG). Zudem untersage § 38 Abs 5 PyroTG die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wozu auch der Holzverarbeitungsbetrieb gehöre, in dem sich der Vorfall ereignet habe. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliege, alleine der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt und der daraus abgeleitete Anspruch sei. Im Haftpflichtprozess behaupte der Geschädigte, der nunmehrige Kläger habe im alkoholisierten Zustand einen Feuerwerkskörper in seinen Arbeitsraum geworfen. Davon ausgehend sei die Beklagte wegen des Risikoausschlusses der Inkaufnahme leistungsfrei. Beim Werfen eines Feuerwerkskörpers so nahe an einen oder in einen geschlossenen Raum sei die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten worden. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass jemand durch sein Verhalten zu Schaden kommen könnte und habe das in Kauf genommen. So habe er nach eigenen Angaben gewusst, dass es sich bei dem Raum um einen Arbeitsort handle und dass dort im Schichtdienst gearbeitet werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der angefochtenen Entscheidung statt. Neben dem gemäß § 498 Abs 1 ZPO unstrittigen Sachverhalt traf es noch die - von der Beweisrüge und der Anschlussrüge bekämpften - Negativfeststellungen zur Frage, wo der Feuerwerkskörper explodierte und ob der Kläger den Feuerwerkskörper in die Werkstatt hineinwarf und in Kauf nahm, dass der Geschädigte verletzt wird. Darüber hinaus nahm es zwei - als Beilage G zum Akt genommene - Lichtbilder in die Entscheidung auf. Darauf sind die beiden Türen zur Schärferei ersichtlich, auf denen jeweils ein Aufkleber „Rauchen verboten“ angebracht ist.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das Zünden des Feuerwerkskörpers grundsätzlich erlaubt gewesen sei. Von einem Bosheitsakt des Klägers könne nicht ausgegangen werden, sodass sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe. Da die Feier nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden sei, habe es sich um eine private Feier gehandelt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger, der eine Anschlussbeweisrüge gemäß § 468 Abs 2 ZPO ausführt, beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist berechtigt.

Zum Verhältnis zwischen Deckungs- und Haftpflichtprozess und den in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängeln

1. Die Beklagte macht zunächst mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend. Es liege ein vorweggenommener Deckungsprozess vor, in dem es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte im Haftpflichtprozess geltend mache, sowie der Prüfung bedürfe, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt sei. Zum Tathergang getroffene Feststellungen seien nicht entscheidungsrelevant. Davon ausgehend hätte das Erstgericht richtigerweise die (von beiden Seiten bekämpften) Negativfeststellungen nicht, folgende Feststellungen zum Verlauf des Haftpflichtprozesses hingegen sehr wohl treffen müssen:

Hierzu ist zu erwägen:

2. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015); das heißt, dass er unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts zu prüfen ist. Dieser Grundsatz gilt auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess (vgl etwa 7 Ob 142/18k).

2. 1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (7 Ob 145/17z). Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [insb T10]).

2. 2 In Art 5 ZGWP wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass der Risikobereich „als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird. Der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers erfasst nach dieser Bestimmung jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss (vgl RS0081099).

2. 3 Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080384; RS0081228; RS0080013; RS0080086). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RS0038928).

2. 4 Zu beachten ist dabei, dass der Versicherungsschutz nicht die Abwehr jeglicher, sondern nur die Abwehr jener Ansprüche umfasst, für die eine Deckungspflicht des Versicherers besteht. Der Versicherer haftet nur im Rahmen dieser von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der üblichen zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 142/18k mwN; 7 Ob 93/23m). Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht daher nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).

2. 5 Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet (7 Ob 142/18k mwN). Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich (vgl RS0081927).

2. 6 Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs müssen deshalb im Deckungsprozess Feststellungen getroffen werden, um etwa das Vorliegens der Gefahr des täglichen Lebens (7 Ob 131/21x; RS0131696) oder eines Ausschlusstatbestands (7 Ob 127/20g) beurteilen zu können. Auch die Frage, ob der Schaden im Zusammenhang mit einer privaten, betrieblichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit entstand, erfordert Feststellungen im Deckungsprozess (vgl 7 Ob 93/23m Rz 17).

2. 7 Aus den von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 131/21x und 7 Ob 142/18k ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. In beiden Fällen stützte der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf eine dem Versicherungsnehmer vorgeworfene Vorsatztat. Unter Hinweis auf diesen Vorwurf lehnte die Versicherung nach Ansicht des Höchstgerichts die Deckung wegen des Vorsatzrisikoausschlusses zu Recht ab, sodass es (nur deshalb) nicht mehr auf eine Prüfung des versicherten Risikos der Gefahr des täglichen Lebens ankam.

3. Für den gegenständlichen Rechtsstreit bedeutet dies, dass entgegen der Ansicht der Berufungswerberin jedenfalls Feststellungen zur primären Risikobeschreibung und hier insbesondere zur Frage erforderlich sind, ob das Abbrennen der Feuerwerkskörper erlaubt war und im Rahmen einer privaten Feier oder im beruflichen Zusammenhang erfolgte.

3. 1 Im Hinblick auf den Risikoausschluss nach Art 7 ZGWP (Vorsatzausschluss; Inkaufnahme) ist hingegen eine Prüfung des vom Geschädigten im Haftpflichtprozess erstatteten Vorbringens erforderlich:

3.1. 1 Das in der Klage erstattete anspruchsbegründende Vorbringen wurde vom Erstgericht festgestellt. Demnach brachte der Geschädigte in der Klage vor, dass der Feuerwerkskörper vom Kläger im alkoholisierten Zustand in den Arbeitsraum geworfen worden sei, was zu schweren Verletzungen des Geschädigten geführt habe.

3.1. 2 Aus dem vom Erstgericht verlesenen Haftpflichtakt, dessen Inhalt deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl RS0121557 [T4]), ergibt sich, dass der Geschädigte im Schriftsatz vom 7.6.2024 ergänzend vorbrachte, der Kläger habe den Feuerwerkskörper „aus Jux und Tollerei“ in die Werkstatt geworfen. Der Geschädigte und sein Arbeitskollege hätten die Idee gehabt, den zweiten Feuerwerkskörper vor die Werkstatt zu schmeißen. Während der Geschädigte den Feuerwerkskörper gezündet habe, habe sein Arbeitskollege mit seinem Chip die Tür zur Werkstatt geöffnet. Der Feuerwerkskörper sei vom Kläger sehr wohl in den Werkstattraum hinein geworfen worden. Da die Tür vor dem Zünden des Feuerwerkskörpers verschlossen gewesen und erst im Zuge des Zündens geöffnet worden sei, habe sich der nunmehrige Kläger auch nicht versichern können, dass im Landebereich des Feuerwerkskörpers keine Personen zugegen seien. Schließlich wies der Geschädigte im Schriftsatz vom 11.7.2024 die Behauptungen des nunmehrigen Klägers, wonach der Feuerwerkskörper nicht in seinen Arbeitsraum geworfen worden sei, als unzutreffend zurück.

3. 2 Aus dem dargestellten Vorbringen des Geschädigten folgt zunächst, dass die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen. Zum Teil wurde das als vermisst gerügte Vorbringen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Teilweise kann es der Entscheidung aus dem verlesenen Beiakt zugrunde gelegt werden. Da nach den unter Punkt 2. der Berufungsentscheidung dargelegten Grundsätzen nur der behauptete Anspruch, nicht aber die dazu getätigte Parteieneinvernahme relevant ist, war das Erstgericht nicht verpflichtet, Feststellungen zum Inhalt der vom Geschädigten im Haftpflichtprozess zu Protokoll gegebenen Aussage zu treffen.

3. 3 Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, dass in den Behauptungen des Geschädigten eine Vorsatztat zu erkennen sei, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren (nur) auf den Risikoausschluss der Inkaufnahme stützte. Abgesehen davon fehlt es im Haftpflichtprozess insbesondere an ausreichendem Vorbringen des Geschädigten dahin, aus dem ableitbar wäre, dass der Kläger die Verletzung des Geschädigten zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Dies wäre für die Behauptung einer Vorsatztat aber zwingend erforderlich.

3. 4 Der Risikoausschluss der Inkaufnahme wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, dass sich - anders als beim eigentlichen Vorsatzausschluss - das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenerfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen muss, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers braucht sich bei der Inkaufnahme daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadenfolgen erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (vgl etwa 7 Ob 185/24t).

Vorbringen in diese Richtung erstattete der Geschädigte ebenfalls nicht. Solches wäre für den von ihm verfolgten Schadenersatzanspruch auch gar nicht erforderlich. Entgegen der Berufung brachte der Geschädigte im Haftpflichtprozess auch nicht vor, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zündung des zweiten Feuerwerkskörpers gewusst habe, dass sich der Geschädigte gerade in der Schärferei aufhielt. Dazu ist im Haftpflichtprozess nur die Aussage des Geschädigten aktenkundig (vgl Beilage I, Seite 20).

4. Da sich die Beklagte auf den Risikoausschluss nach Art 7 ZGWP stützte und im Haftpflichtprozess vom Geschädigten kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, das der Prüfung im Deckungsprozess zu Grunde gelegt werden müsste, traf das Erstgericht daher auch zu Recht Feststellungen zum „Tathergang“ und zur inneren Tatseite des Klägers. Diese Feststellungen sind einerseits für die Beurteilung der primären Risikobeschreibung, andererseits des von der Beklagten eingewendeten Risikoausschlusses erforderlich. Davon ausgehend ist eine Auseinandersetzung mit den Beweis(anschluss)rügen nötig.

Zur Beweis- und Beweisanschlussrüge

5. Die Beklagte möchte die bekämpften Negativfeststellungen wie folgt ersetzt wissen:

„Der Böller explodierte im Bereich vor oder hinter der zu diesem Zeitpunkt leicht geöffneten Eingangstür zur Schleiferei, jedenfalls aber im Nahbereich des [Geschädigten]. Beim Wurf des Böllers nahm der Kläger in Kauf, dass [der Geschädigte] dadurch verletzt wird.“

5. 1 Das Erstgericht führte zu den getroffenen Negativfeststellungen beweiswürdigend aus, es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, aus denen ableitbar wäre, dass der Kläger den Feuerwerkskörper in die Werkstatt geworfen und in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte verletzt werde. So habe der Kläger angegeben, den Geschädigten ca. 1 Stunde vor dem Vorfall im Gebäude angetroffen zu haben. Allerdings habe der Kläger geschildert, nicht über die genauen Arbeitszeiten des Geschädigten informiert gewesen zu sein. Dazu komme, dass nur die linke Tür geöffnet gewesen sei und sich der Geschädigte im rechten Raum befunden habe. Die Aussage des Klägers sei letztlich nicht widerlegbar, wonach er durch die aufgespreizte Tür geblickt und niemanden in der Werkstätte gesehen habe. Außerdem sei der Geschädigte nicht ausschließlich in der Werkstätte selbst tätig gewesen, sodass nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger von der Anwesenheit des Geschädigten wissen habe müssen. Schließlich gebe es auch zur genauen Wurfrichtung des Feuerwerkskörpers nur die - nicht entkräftbare - Aussage des Klägers.

5. 2 Die Berufung argumentiert, aus den vom Geschädigten im Haftpflichtprozess getätigten Angaben ergebe sich, dass der Kläger die Verletzung des Geschädigten zumindest in Kauf genommen habe. Der Geschädigte habe nämlich glaubhaft angegeben, der Kläger habe wissen müssen, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt in der Schärferei gearbeitet habe, zumal der Kläger ihm erst eine Stunde vor der Detonation begegnet sei. Selbst wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - durch die geöffnete Türe in den linken Werkstattraum gesehen habe, hätte er nicht feststellen können, ob sich dort tatsächlich jemand aufhalte. Demzufolge hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass in dem von ihm nicht einsehbaren Bereich Personen aufhältig seien, deren Schädigung er billigend in Kauf genommen habe.

5.2. 1 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Ersatzfeststellungen vorliegen (RI0100099).

5.2. 2 Warum das Erstgericht gegen § 272 ZPO verstoßen und die Negativfeststellungen nicht nachvollziehbar begründet haben soll, zeigt die Berufung nicht auf. Im Übrigen baut die Beweisrüge auf der Prämisse auf, dass der Kläger im Zeitpunkt des Wurfs des Feuerwerkskörpers wusste, dass sich der Geschädigte in der Schärferei befinde. Das Berufungsgericht schließt sich aber der erstgerichtlichen Beweiswürdigung an, dass von dieser Prämisse mit der im Zivilprozess erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gerade nicht ausgegangen werden kann. So sagte der nunmehrige Kläger im Haftpflichtprozess aus, er sei nach seinem Blick durch die geöffnete Türe, bei dem er den Geschädigten nicht gesehen habe, davon ausgegangen, dass beide Werkstatträume leer seien. Er habe auch nicht gewusst, wie lange der Geschädigte an diesem Tag arbeite. Dass das Erstgericht diese Aussage als nicht widerlegbar beurteilte, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger und der Geschädigte in unterschiedlichen Abteilungen arbeiten und damit nicht unterstellt werden kann, dass dem Kläger bekannt war, wann die Schicht des Geschädigten am 22.12.2023 endete.

5.2. 3 Der Beweisrüge der Beklagten kommt somit keine Berechtigung zu.

6. Die Anschlussbeweisrüge strebt anstelle der Negativfeststellungen hingegen folgenden Ersatz an:

„Der Kläger warf den zweiten Böller in Richtung der geöffneten Werkstatttüre in jenen Bereich, wie dieser in Beilage G ersichtlich ist, aber nicht in die Werkstatt hinein. Beim Vorbeigehen hat der Kläger gesehen, dass hinter der geöffneten Werkstattür niemand in der Werkstatt ist. Der Kläger nahm nicht in Kauf, dass [der Geschädigte] verletzt wird“.

6. 1 Die Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386; RS0043190). Wie im Folgenden darzustellen ist, ist für die rechtliche Beurteilung nur von Relevanz, wo der Feuerwerkskörper explodierte. Eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge, soweit sie über diesen Themenkomplex hinausgeht, könnte sohin dahingestellt bleiben.

6. 2 Allerdings gelingt es auch dem Kläger nicht, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen:

6.2. 1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits bei der Polizei schilderte, im Zeitpunkt des Wurfs des Feuerwerkskörpers „gut angetrunken“ gewesen zu sein. Im Haftpflichtprozess schätzte er ein, dass er „mittelstark“ alkoholisiert gewesen sei. Auch wenn nach der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger den Sachverhalt bewusst unrichtig schilderte, können seine Angaben wegen der alkoholbedingten Beeinträchtigung nicht ohne kritische Würdigung übernommen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Kläger (im Haftpflichtprozess) zwar aussagte, er sei sich sicher, dass der Feuerwerkskörper noch im Freien explodiert sei. Woher diese Sicherheit rührt, lässt sich aus den Angaben des Klägers aber nicht ableiten. Es ist jedenfalls fraglich, ob sich der Kläger tatsächlich auf die Flugbahn des Feuerwerkskörpers konzentrierte oder sich in Erwartung des anstehenden Explosionsgeräuschs instinktiv abdrehte. Die Aussage des Klägers vermag bereits aus diesen Erwägungen keine tragfähige Grundlage darzustellen, um darauf basierend mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit Positivfeststellungen im Sinn der Anschlussbeweisrüge treffen zu können. Daran ändert auch nichts, dass das Erstgericht die Aussage des Klägers als nicht widerlegbar beurteilte. Dies bedeutet nur, dass nicht von der Unrichtigkeit seiner Schilderung ausgegangen werden kann. Ob sich der Vorfall wie vom Kläger geschildert ereignete, wird dadurch aber nicht zum Ausdruck gebracht.

6.2. 2 Aus den Schilderungen des Begleiters des Klägers ist für die hier relevante Frage nichts zu gewinnen. Er betonte mehrfach, nicht gesehen zu haben, wohin der Kläger den Feuerwerkskörper warf bzw wo dieser explodierte.

6.2. 3 Der Geschädigte hatte zum Explosionsort naturgemäß keine eigenen Wahrnehmungen, weil er sich im rechten Werkstattraum befand. Er gab aber zu Protokoll, noch am Tag des Vorfalls Reste des Feuerwerkskörpers im Inneren des linken Werkstattraums gefunden zu haben (vgl im Haftpflichtprozess aufgenommenes Protokoll vom 25.11.2024, Seite 19). Natürlich könnte es so gewesen sein, dass Teile des Feuerwerkskörpers im Zuge der Explosion in das Rauminnere gerieten. Denkbar ist aber auch, dass der Feuerwerkskörper vom Freien in den Raum rollte und erst dort detonierte. Der Geschädigte sprach (im Deckungsprozess) nämlich ebenfalls davon, es seien nach der Detonation im linken Werkstattraum Schaufeln und Besen am Boden gelegen, was für eine Explosion im Inneren sprechen könnte.

6.2. 4 Schließlich ging auch der Abschlussbericht der Polizei - allerdings ohne nähere Begründung - von einem Wurf in den Arbeitsraum aus.

6.2. 5 Zusammengefasst vermögen diese Verfahrensergebnisse die Abänderung der vom Kläger bekämpften Negativfeststellungen nicht zu rechtfertigen; die Anschlussrüge ist ebenfalls nicht berechtigt.

7. Der rechtlichen Beurteilung ist damit der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.

Zur Rechtsrüge im engeren Sinn

8. Die Berufungswerberin vertritt zunächst den Standpunkt, der Vorfall habe sich im Rahmen eines betrieblichen Ereignisses zugetragen.

Dieser Rechtsmeinung ist nicht beizupflichten.

8. 1 Zur Abgrenzung der Frage, ob eine Tätigkeit einer - gedeckten - privaten oder einer - nicht gedeckten - betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen ist, stellt die deutsche Rechtsprechung darauf ab, ob der Schaden bei Ausübung einer betrieblichen/ dienstlichen Verrichtung verursacht worden ist. Eine betriebliche/dienstliche Verrichtung liegt nur vor, wenn die Handlung der versicherten Person betriebs-/berufsbezogen war. Betriebs-/Berufsbezogenheit setzt grundsätzlich voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht worden ist, das erstens den Interessen des Betriebs/Berufs zu dienen bestimmt ist und zweitens in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zum betrieblichen/beruflichen Tätigkeitsbereich steht (Koch, Betriebshaftpflichtversicherung in VVG9 § 102 Rz 26).

8. 2 Dies entspricht auch der österreichischen Judikatur. Demnach ist es Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen (RS0081009).

8. 3 Dass bzw. welcher Zusammenhang zwischen der abteilungsinternen Weihnachtsfeier und dem Holzverarbeitungsbetrieb bestanden haben soll, etwa, weil der Feier eine Dienstbesprechung vorausging, ist nicht aktenkundig. Ob von einem Zusammenhang auszugehen ist, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Der Wurf eines Feuerwerkskörpers erfolgte jedenfalls nicht im Interesse des Holzverarbeitungsbetriebs und stand auch in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dessen eigentlichen Tätigkeitsbereich.

8. 4 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unbekämpft feststellte, dass die Weihnachtsfeier von den Mitarbeitern der Elektroabteilung (und nicht vom Holzverarbeitungsbetrieb selbst) veranstaltet wurde. Auch diese Feststellung steht dem Rechtsstandpunkt der Beklagten entgegen.

9. Schließlich macht die Beklagte geltend, sie sei leistungsfrei, weil sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe. Der Kläger habe eine geradezu ungewöhnliche Gefahr geschaffen, welche auf eine besondere Rechtswidrigkeit bzw. Sorglosigkeit zurückzuführen sei. Insbesondere sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er auf dem Betriebsgelände eines Holzverarbeitungsbetriebes, im alkoholisierten Zustand, mit per se risikobehafteten Feuerwerkskörpern der Klasse 2 hantiert habe, von denen er einen in einer verschlossenen Blechdose zur Detonation gebracht und den zweiten Feuerwerkskörper überdies in einen Werkstattraum, zumindest in Richtung einer geöffneten Werkstättentür geworfen habe.

Hierzu ist zu erwägen:

9. 1 Zur Auslegung des Begriffs „Gefahr des täglichen Lebens“ besteht umfangreiche Judikatur, die bereits zutreffend vom Erstgericht wiedergegeben wurde (§ 500a ZPO).

9. 2 Nach der Systematik der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Artikel 5 ZGWP auf die „Gefahren des täglichen Lebens“, wobei nach dem Wort „insbesonders“ unter anderem das erlaubte Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 gemäß PyroTG aufgezählt ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist (RS0112256; RS0050063), wird daher davon ausgehen, dass als spezielle Ausprägung einer Gefahr des täglichen Lebens jedenfalls das erlaubte Abbrennen von Feuerwerken der Kategorien F1 und F2 zu zählen ist. Somit ist zunächst zu prüfen, ob es durch den Kläger zu einem erlaubten Abbrennen der Feuerwerkskörper kam.

9. 3 Nach § 38 Abs 4 PyroTG dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn 1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und 2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

9. 4 Die Frage, ob eine versicherte Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, betrifft die primäre Risikobegrenzung. Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikobeschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls (hier: Gefahr des täglichen Lebens durch erlaubtes Abbrennen eines Feuerwerkskörpers) beweisen (RS0080003). Davon ausgehend geht die Negativfeststellung zur Frage, wo der Feuerwerkskörper explodierte, zu Lasten des Klägers. Damit ist in rechtlicher Hinsicht aber davon auszugehen, dass der Feuerwerkskörper im Werkraum und damit in einem geschlossenen Raum im Sinn des § 38 Abs 4 PyroTG detonierte. Dass die Türe offen stand, vermag an diesem Umstand nach der Ansicht des Berufungssenats nichts zu ändern.

9. 5 Dass die Verwendung des Feuerwerkskörpers in einem Werkraum nach der Gebrauchsanweisung ausdrücklich für zulässig erklärt worden wäre, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Kläger den Feuerwerkskörper entgegen der Bestimmung des § 38 Abs 4 PyroTG und damit nicht erlaubt zur Detonation brachte.

10. Dies erfordert eine Prüfung, ob das Klagebegehren auf Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung bereits aufgrund der fehlenden Erlaubtheit der Verwendung des Feuerwerkkörpers scheitern muss.

10. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind - und zwar wie erwähnt orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers - nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB auszulegen (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

10. 2 Versicherungsschutz ist für das versicherte Risiko zu gewähren. Durch die primäre Risikobegrenzung wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Mit dem primären Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166; RS0080068).

10. 3 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern birgt unter anderem ein hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit in sich. Wie sich bereits aus § 38 Abs 4 PyroTG unzweifelhaft ergibt, bezwecken die vom Gesetzgeber im PyroTG normierten Vorschriften unter anderem die Vermeidung von Verletzungen, die sich aus der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in geschlossenen Räumen ergeben. Dies muss jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst sein. Konkretes Vorbringen, warum der Kläger über diese Einsichtsfähigkeit nicht verfügt haben sollte, wurde vom Kläger nicht erstattet. Angesichts dieses Gefahrenpotentials versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer den mit „Welche Gefahren sind versichert“ überschriebenen Artikel 5 ZGWK (primäre Risikobegrenzung) dahin, dass die aus dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen F1 und F2 resultierenden Risiken dann nicht aus den Gefahren des täglichen Lebens stammen und damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, wenn das Abbrennen „unerlaubt“ im Sinn der Bestimmungen des PyroTG erfolgt (vgl 7 Ob 184/14f zu unerlaubtem Waffenbesitz-Butterfly-Messer).

11. Da dem Kläger der ihm obliegende Beweis, es habe sich eine versicherte Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht, nicht gelang, ist die Beklagte leistungsfrei. Dass der Kläger dafür beweispflichtig ist, dass der Versicherungsfall durch ein versichertes Risiko verursacht wurde, wurde von der Beklagten bereits im Schriftsatz vom 29.10.2025 (ON 7, Seite 4) thematisiert. Dies führt zur Abweisung des auf Deckung gerichteten Feststellungsbegehrens. Auf das vom Erstgericht verworfene Argument der Beklagten, die Verwendung des Feuerwerkskörpers sei auch nach § 38 Abs 5 PyroTG (Brand- oder Explosionsgefahr) unzulässig erfolgt, muss genauso wenig eingegangen werden wie auf den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingewendeten Risikoausschluss der Inkaufnahme.

12. Die Abänderung der Entscheidung erfordert die Neufassung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese stützt sich auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO. In seinen gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhobenen Einwendungen wies der Kläger zurecht darauf hin, dass für die elektronische Akteneinsicht kein Ersatz gebührt. Eine elektronische Akteneinsicht ist nach herrschender Auffassung durch den Einheitssatz abgegolten (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.183 und 1.429; RI0100086). Die für eine Medix-Abfrage verzeichneten Barauslagen sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil diese Kosten nicht bescheinigt wurden. Im Ergebnis hat der unterlegene Kläger der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren daher Kosten von EUR 6.369,42 (darin EUR 1.061,57 an USt) zu ersetzen.

13. Im Berufungsverfahren stützt sich die Kostenentscheidung auf §§ 50, 41 ZPO. Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel durchdrang, hat ihr der Kläger auch die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufung zu ersetzen (sohin EUR 5.162,22; darin EUR 610,42 an USt und EUR 1.500,00 an Pauschalgebühren).

14. Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in der Klage vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt (§ 500 Abs 2 ZPO).

15. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Zwar betrifft die Auslegung von Versicherungsbedingungen in aller Regel einen größeren Personenkreis. Die Auslegung ist nach der Judikatur aber nur dann revisibel, wenn noch keine bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert und der Wortlaut der betreffenden Bestimmung nicht so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Da sich das Berufungsgericht aber an einer zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte (RS0129879), war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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