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11Bs98/25m•OLG Innsbruck 11Bs98/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten A* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.2.2025, GZ **-47, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 17.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Egger, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Dr. Erich Keber öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die am 25.6.2024 von 20.20 Uhr bis 22.55 Uhr erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25.6.2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 StGB) anderen unbekannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Mountainbike der Marke KTM in orange mit der Seriennummer ** sowie ein Mountainbike der Marke LIV in grau mit der Seriennummer ** samt Fahrradhelm, teils durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, weggenommen, indem A* das Fahrradschloss, mit welchem das Mountainbike der Marke LIV an den Fahrradständer versperrt war, unter Zuhilfenahme von Werkzeug aufbrach und B* das Mountainbike der Marke KTM mitsamt Fahrradschloss wegschob.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die ihm zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung (Anmerkung des Oberlandesgerichts: Strafrest 6 Monate und 18 Tage) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Bei der Strafbemessung ging der Einzelrichter von einem nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd, dass die gestohlenen Fahrräder sichergestellt werden konnten; erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung mit einem Mittäter sowie der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung am 1.3.2024. Ausgehend davon erachtete er eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als schuld- und tatangemessen und begründete die Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB sowie der §§ 43 Abs 1 und 43a Abs 2 und 3 StGB mit spezialpräventiven Erwägungen aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung. Der Widerruf der bedingten Entlassung wurde mit dem nur wenige Monate nach der bedingten Entlassung erfolgten einschlägigen Rückfall und darüber hinaus damit begründet, dass der Angeklagte die ihm im Zuge der bedingten Entlassung auferlegte Weisung, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen, nur unregelmäßig eingehalten habe.
Ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 50) und sodann durch den im Rechtsmittelverfahren beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss verband (ON 55). Mit seiner Strafberufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht an, „in eventu“ fordert er „gemäß § 295 Abs 2 StPO eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe“. Die Beschwerde mündet ohne inhaltliche Argumentation in den Antrag, vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung und der Beschwerde keine Folge zu geben sein werde.
Lediglich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts sind zunächst auf der erschwerenden Seite um die Tatbegehung während offener Probezeit zu ergänzen (RIS-Justiz RS0111324) und hinsichtlich des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB dahingehend zu präzisieren, dass insgesamt schon fünf Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten vorliegen.
Darüber hinaus treffen die Strafzumessungsgründe aber der Berufung zuwider zu und sind vollständig.
Aufgrund der unbedenklichen erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen wurde die Tatbegehung mit einem Mittäter der Berufungsargumentation zuwider im Rahmen allgemeiner Strafzumessung zu Recht als erschwerend gewertet (RIS-Justiz RS0090930, RS0118773, RS0105898).
Weshalb der Angeklagte an der Tat nur in untergeordneter Weise im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB beteiligt gewesen sein sollte, vermag die Berufung mit Blick auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zur konkreten Tatbegehung auch des Berufungswerbers, der nach dem gescheiterten Versuch, zunächst das Fahrradschloss eines weiteren Fahrrades aufzubrechen, das Fahrrad der Marke LIV durch Abdrehen des Schlosses aufbrach und wegnahm, nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
Auch eine besonders verlockende Gelegenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 9 StGB lag fallaktuell der Ansicht der Berufung zuwider nicht vor. Dass sich aus den Sachverhaltsannahmen oder den Verfahrensergebnissen nicht ergäbe, dass der Angeklagte die Gelegenheit gesucht oder herbeigeführt habe, begründet den von der Berufung ins Treffen geführten besonderen Strafmilderungsgrund noch nicht (Riffel in WK² StGB § 34 Rz 22)
Ausgehend von den lediglich zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen, bei denen der Berufung zuwider die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe gerade nicht beträchtlich überwiegen, sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und der erweiterten Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren), erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten keineswegs als „überhöht“, sondern um eine ohnehin moderate Sanktion, weshalb sich das Oberlandesgericht nicht dazu veranlasst sah, diese herabzusetzen.
Die vom Berufungswerber geforderte Anwendung der §§ 37 Abs 1 bzw 43 Abs 1 oder 43a Abs 2 oder Abs 3 StGB scheitert an der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB begründen und dem raschen einschlägigen Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung. Die Spezialprävention erfordert daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe.
Unberücksichtigt blieb hingegen vom Erstgericht, dass der Angeklagte am 25.6.2024 von der Kriminalpolizei aus eigenem um 20.20 Uhr festgenommen und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft um 22.55 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt wurde (vgl Abschlussbericht in ON 2 [insb AS 4 und 8]). Weil im Verfahren über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe keine Begründungspflicht besteht, war die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB in teilweiser Stattgebung der Berufung vom Oberlandesgericht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 11 mwN).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Voranzustellen ist, dass dem Angeklagten durch die Zustellung des den Widerrufsantrag beinhaltenden Strafantrags (ON 5) ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der Zulässigkeit des Widerrufs nicht im Wege stand (§ 494a Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0101961 [T8, T9, insb T11]). Jedoch unterließ es das Erstgericht, die in § 494a Abs 3 StPO ua für den Fall des Widerrufs zwingend angeordnete Anhörung der (zu C* des Landesgerichts Innsbruck angeordneten Bewährungshilfe) durchzuführen, weshalb der Widerruf mangels Einhaltung dieses Formerfordernisses zu Unrecht erfolgte (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 8; erneut RIS-Justiz RS0101961 [T3]). Deshalb hat das Oberlandesgericht die Bewährungshilfe zur Berufungsverhandlung samt Kopien des angefochtenen Urteils und des Strafantrags mit dem Ersuchen geladen, einen schriftlichen Bericht vor der Berufungsverhandlung einzubringen. Die Bewährungshelferin brachte sodann am 13.6.2025 einen schriftlichen Bericht ein und nahm an der Berufungsverhandlung teil, in welcher sie auf den vom Oberlandesgericht verlesenen Bericht verwies und ausführte, dass sie sich gegen den Widerruf ausspreche, dafür aber keine inhaltlichen Argumente vorbringen könne.
Zutreffend führte bereits das Erstgericht aus, dass der Angeklagte nicht einmal vier Monate nach der letzten bedingten Entlassung wiederum einschlägig delinquierte, weshalb der Widerruf zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Berichts der Bewährungshilfe unumgänglich ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere gegen fremdes Vermögen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB), weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
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