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11Bs72/25p•OLG Innsbruck 11Bs72/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.2.2025, GZ **15, nach der am 17.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Egger, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und dessen Verteidigers RA Dr. Armin Exner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge geben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 27.11.2024 gegen 12:15 Uhr in ** im Haftraum 215 in der Justizanstalt Innsbruck seine Mitgefangenen B*, C*, D* und E* gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen lautstark ankündigte, er werde ihnen die Köpfe abschneiden, sobald sie schlafen gegangen seien.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der zu F* des Landegerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.
Gegen das Urteil meldete der anwaltlich vertretene Angeklagte unmittelbar nach dessen Verkündung Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 14), die er fristgerecht schriftlich ausführte (ON 16). Das Rechtsmittel zielt auf einen Freispruch, in eventu auf eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf einen Monat ab.
Die Staatsanwaltschaft machte von ihrem Recht auf Gegenausführungen keinen Gebrauch (ON 1.9).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Soweit der Berufungswerber in seiner Mängelrüge (§§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) Feststellungen dazu vermisst, dass das den Insassen der Justizanstalt überlassene Buttermesser kein taugliches Werkzeug darstellt, um einen Kopf abzuschneiden sowie dass die Zeugen B* und C* angesichts der Äußerung des Angeklagten keine Angst gehabt hätten, ist zu erwidern, dass sich eine Unvollständigkeit nur auf die Begründungsebene des Urteils beziehen kann (RIS-Justiz RS0118316; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 393); hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RISJustiz RS0128974).
Aufgrund der Schuldberufung hat der Berufungssenat die eingehende Beweiswürdigung des Erstrichters einer Überprüfung anhand des Akteninhalts unterzogen und hegt letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidenden, den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen keine Bedenken. Der Erstrichter war in der Lage, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den Zeugen G*, C* und B* (alle in ON 14) zu verschaffen und hat durch die aktenkonforme Erörterung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse schlüssig, ohne Unebenheiten und subjektiv überzeugend die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen begründet. Er ließ dabei auch nicht das wechselhafte Aussageverhalten des Zeugen B* außer Acht, wobei auch dieser Zeuge schlussendlich die vom Angeklagten getätigte Drohung bestätigte (ON 14, 7 f).
Soweit der Berufungswerber in Frage stellt, dass der Zeuge G* (Justizwachebeamter) die Drohung überhaupt gehört habe, ist auf die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung hinzuweisen, wonach es ihm bei Betätigen der Notrufglocke möglich sei, Hintergrundgeräusche, beispielsweise wenn jemand anderer spricht als der Notrufer, wahrzunehmen (ON 14, 4). Dass sich dieser Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr an den gegenständlichen Vorfall erinnern konnte, schmälert dessen Glaubhaftigkeit nicht, zumal er diesen Umstand nachvollziehbar mit den vielen Vorfällen in der Justizanstalt erklärte. Das Geschehen im Haftraum lässt sich ohnehin der auf den Tattag folgenden und somit zeitnahen Meldung (ON 2.3) dieses Zeugen bedenkenlos entnehmen, deren Richtigkeit der Zeuge in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich bestätigte (ON 14, 4). Dem Berufungssenat ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge G* den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, zumal sowohl der Angeklagte als auch dieser Zeuge das gute Verhältnis zwischen ihnen betonten (BV ON 14, 3; ZV G* ON 14, 4). Im Übrigen spricht auch die Verlegung des Angeklagten in einen anderen Haftraum für dessen Drohung gegenüber seinen Mitinsassen (ZV G* ON 14, 4).
Hinsichtlich der vom Berufungswerber bestrittenen Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerung legte das Erstgericht überzeugend dar, dass sich diese aus dem festgestellten Bedeutungsgehalt der Drohung mit einer Verletzung am Körper und der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (US 6).
Insgesamt fußen die Konstatierungen zur äußeren und inneren Tatseite auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung, weshalb das Oberlandesgericht an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachen keine Bedenken hegt.
In seiner Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 [richtig:] Z 9 lit a StPO) bringt der Berufungswerber vor, bei der konstatierten Äußerung des Angeklagten handle es sich um milieubedingte Unmutsäußerungen unter Strafgefangenen.
Mit diesem Einwand bestreitet der Berufungswerber bloß die konstatierte Ernstlichkeit der Drohung (US 3 f) und verfehlt somit die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb die Äußerung des Angeklagten unter Anlegung des geforderten objektiv-individuellen Maßstabs nicht geeignet sein sollte, den Opfern begründete Besorgnis wegen eines Angriffs auf ihre körperliche Integrität einzuflößen, leitet die diesbezüglich disloziert in der Mängelrüge ausgeführte weitere Rechtsrüge mit dem Hinweis auf den Umgang von Häftlingen in einer Justizanstalt, den Umstand, dass der Angeklagte nur über ein Buttermesser verfügt habe, welches aus Metall und an der Spitze abgerundet sei, und damit kein geeignetes Werkzeug gehabt habe, um einen Kopf abzuschneiden, und die Angaben der Zeugen B* und C*, wonach sie keine Angst gehabt hätten, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0092753 und RS0093082 [T9]).
Allerdings ging der Erstrichter verfehlt vom Vorliegen lediglich eines einzigen Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB aus (vgl RIS-Justiz RS0113812; Ratz aaO Vorbem zu §§ 28-31 Rz 11, 17). Dieser Rechtsfehler wirkt sich zum Vorteil des Angeklagten aus, weshalb ein amtswegiges Einschreiten nicht in Betracht kommt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Zur Person des Angeklagten und seinem Vorleben traf der Erstrichter nachfolgende Feststellungen:
„Der Angeklagte war vor seiner Einlieferung in die Justizanstalt zuletzt arbeitslos und hatte insofern kein erhebliches Einkommen. Er hat weder wesentliches Vermögen, noch wesentliche finanzielle Verpflichtungen. Sorgepflichten hat er ebenfalls keine.
Die ** ECRIS-Auskunft (ON 5) zählt beim Angeklagten insgesamt 16 Verurteilungen, wobei diesen Eintragungen Verurteilungen in Österreich, Deutschland sowie der Slowakei zugrunde liegen und der Angeklagte in diesem Zusammenhang aufgrund verschiedenster Deliktsarten bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Die österreichische Strafregisterauskunft weist 2 Eintragungen auf. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 24.4.2024 zu H* wegen unter anderem § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zu F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der Angeklagte mit Urteil vom 7.5.2020 wegen unter anderem § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Anlässlich der Verurteilung durch das Landesgericht Linz zu H* wurde die Probezeit dieser bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.
Der Angeklagte teilte sich um den 27.11.2024 mit den Mitinsassen C*, B*, E* und D* eine Gefängniszelle (Haftraum 215) in der Justizanstalt Innsbruck, zumal er dort die eingangs angeführte Haftstrafe zu J* des Landesgerichts Linz verbüßt.“
Bei der Strafbemessung ging der Erstrichter von einem erweiterten Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen aus (§ 39 Abs 1 und Abs 1a StGB) und wertete die massive einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die Delinquenz während offener Probezeit zu F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien und während des Vollzugs zu H* des Landesgerichts Linz sowie das Vorliegen mehrerer Opfer erschwerend, demgegenüber keinen Umstand mildernd.
Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass dem erstrichterlichen Strafausspruch nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den Vorverurteilungen und damit auch nicht zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine vom Erstgericht herangezogene Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB enthält (RIS-Justiz RS0134000). Diese Nichtigkeit war nunmehr vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220 und RS0122140).
Aus der in der Berufungsverhandlung verlesenen aktuellen österreichischen Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.5.2020 zu F* (ua wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) unbedingte Teil der Freiheitsstrafe mit 7.5.2020 vollzogen wurde. Der ebenfalls in der Berufungsverhandlung verlesenen aktuellen slowakischen I*-Auskunft ist zu entnehmen, dass der Angeklagte unter anderem am 16.6.2021 vom Amtsgericht Nürnberg zu ** wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs 1 dStGB, Körperverletzung nach § 223 Abs 1 dStGB und Bedrohung nach § 241 Abs 1 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde und er diese Strafe bis 18.11.2021 verbüßte (Pkt 13 der ** ECRIS-Auskunft).
Ausgehend davon liegen aber die Voraussetzungen der Strafschärfung sowohl nach § 39 Abs 1 als auch Abs 1a StGB vor (RIS-Justiz RS0133600 [T1]; zuletzt 14 Os 105/23g).
Der Berufung zuwider liegt daher keine Strafbefugnis von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor, sondern von Freiheitsstrafe bis zu 1 ½ Jahren oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen.
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verstärkt das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei von den anderen Mitinsassen ständig provoziert, schikaniert und auch beleidigt worden, das Fass zum Überlaufen habe aber der Umstand gebracht, dass sich der Zeuge C* zu ihm begeben habe, obwohl er von den anderen etwa zwei bis drei Meter entfernt am Boden gesessen sei und etwas geschrieben habe, weshalb er sich zur festgestellten Aussage hinreißen habe lassen, fehlt es am Moment der allgemeinen Begreiflichkeit (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 20 f; RISJustiz RS0092259).
Ausgehend von der falschen Subsumtion wegen nur eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, an das das Oberlandesgericht gebunden ist, erfolgte die erschwerende Wertung von mehreren Opfern zu Recht.
Mit Blick auf die besonderen Strafzumessungsgründe sowie die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung im Sinn des § 32 StGB ist die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion der Berufung zuwider nicht zu streng, sondern schuld- und tatangemessen.
Eine - vom Berufungswerber ohnehin nicht angestrebte - Geldstrafe oder eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Freiheitsstrafe scheitern bereits am massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Begehung der Tat während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.
Die Berufung musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch ist Folge des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
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