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6Bs158/25y•OLG Innsbruck 6Bs158/25y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Genannten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.05.2025 und vom 05.06.2025, jeweils ** (GZ **16 und **22 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Beschwerden wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Anhaltegründe der Fremdgefährdung und der Erforderlichkeit ärztlicher Behandlung bzw. Beobachtung sowie die Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO zu entfallen haben.
Die vorläufige Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO f o r t z u d a u e r n.
Dieser Beschluss ist bis längstens 18.08.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu ** gegen die am ** geborene A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83, 84 Abs 2 StGB.
A* wurde am 09.05.2025 durch Beamte der PI ** aus eigenem festgenommen (ON 2.2 AS 2) und über Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert. Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) und nach gerichtlicher Einvernahme der Betroffenen (ON 5) wurde über sie mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.05.2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO verhängt und ihre Anhaltung gemäß § 50 KAKuG im Landeskrankenhaus ** verfügt (ON 6). Mit weiterem Beschluss vom 26.05.2025 wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen sowie der Einweisung gemäß § 50 KAKuG mit einer Wirksamkeit bis längstens 26.06.2025 angeordnet (ON 16).
Diesen Beschluss gründete die Erstrichterin auf den dringenden Verdacht der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB. Demnach habe A*
am 10.05.2025 in **
Den Haftgrund der Fluchtgefahr begründete die Erstrichterin mit der unklaren Wohnsituation der Betroffenen. Diese habe zwar angegeben, dass sie eine Wohnung habe und zur Hauptverhandlung erscheinen werde, allerdings habe sich im Zuge der Befragung eine offensichtlich vorliegende medizinische Beeinträchtigung ergeben, welche an der Zusage starke Zweifel aufkommen lasse. Das sprunghafte Wesen der Betroffenen zeige, dass man sich nicht blind auf diese Aussagen verlassen könne. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege vor, weil die Betroffene in der Vergangenheit dreimal wegen Vermögensdelikten, davon einmal wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG – einschlägig zu den Körperverletzungsdelikten – verurteilt worden sei. Sie verfüge nur über ein geringes Einkommen und sei angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass sie wieder eine entsprechende Handlung begehen werde, um ihr Fortkommen zu sichern.
Aufgrund des Eindruckes, den die Beschuldigte hinterlassen habe, sei ihr derzeitiger Gesundheitszustand zu überprüfen, zumal strafbare Handlungen nach § 269 StGB und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB Anlasstaten im Sinne des § 21 Abs 1 StGB darstellten. Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung vorlägen, könne aber derzeit nicht gesichert gesagt werden, sodass eine Einweisung gemäß § 50 KAKuG auszusprechen gewesen sei.
Nach Einlangen einer vorläufigen gutachterlichen Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr.E* ordnete die Haft- und Rechtsschutzrichterin über Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.14) und nach Durchführung einer weiteren Haftprüfungsverhandlung (ON 21) die vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach § 431 Abs 1 StPO aus den „Anhaltegründen der Fremdgefährdung und der Erforderlichkeit ärztlicher Behandlung bzw Beobachtung“ sowie aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 05.08.2025 an (ON 22).
Hiezu führte die Erstrichterin aus, dass aufgrund der vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme davon auszugehen sei, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei und hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vorlägen. Im Hinblick auf die tauglichen Anlasstaten des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB seien die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung in einem forensich-therapeutischen Zentrum nach § 431 StPO erfüllt. Am dringenden Tatverdacht sowie an den Haftgründen habe sich nichts geändert.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen und schriftlich ausgeführten Beschwerden der Betroffenen. In der Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 19) wurde ausgeführt, dass Fluchtgefahr nicht vorliege. Die Beschuldigte habe eine neue Unterkunft, zu der eine Eintragung ins Melderegister bislang nur unterblieben sei, weil einerseits der Rucksack mit den für die Anmeldung nötigen Unterlagen verschwunden und die Beschuldigte in weiterer Folge festgenommen worden sei. Die Beschuldigte habe in Vorarlberg einen Freundes- und Bekanntenkreis und sei dort verwurzelt. Tatbegehungsgefahr bestehe nicht, zumal die Beschuldigte in den letzten drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Zudem habe sie lediglich Werkzeug in geringem Wert gestohlen.
Diese Ausführungen gegen das Vorliegen der Haftgründe wurden auch in der Beschwerde gegen die vorläufige Unterbringung (ON 25) wiederholt. Zudem wird vorgebracht, die Betroffene habe sich gegen die Beamten bei der Festnahme lediglich deshalb gewehrt, weil der Beamte mit seinem gesamten Körpergewicht auf ihr gelegen sei und sie dadurch keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe keine Absicht gehabt, Widerstand zu leisten. Im Übrigen stützten sich die Voraussetzungen zur vorläufigen Unterbringung lediglich auf eine vorläufige gutachterliche Mitteilung, die keine näheren Ausführungen und Begründungen enthalte. Diese sei nicht geeignet, einer vorläufigen Unterbringung zugrunde gelegt zu werden. Beide Beschwerden münden jeweils in den Antrag auf unverzügliche Enthaftung der Beschuldigten bzw Betroffenen.
Den Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Der dringende Verdacht zum Vorwurf des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, 3, 9, 11). Der Zeuge F* (ON 3.6) hat nach seinen Angaben die Betroffene beobachtet, die die Eingangstüre zur Nachbarswohnung aufgebrochen und sich in dieser Wohnung aufgehalten habe, wobei sie Werkzeug in der Hand gehalten habe. Unmittelbar nachdem die Betroffene das Haus verlassen habe, sei sie von Polizeibeamten festgenommen worden, wobei sie sich sehr aggressiv verhalten und getreten und geschlagen habe. Seitens des Zeugen wurden Lichtbilder von der in der fremden Wohnung aufhältigen Betroffenen angefertigt (ON 3.2). Das vom Eigentümer identifizierte Diebesgut wurde bei der Betroffenen sichergestellt (ON 3.1 AS 4). Zu diesem Vorwurf tätigte die Betroffene weder bei ihrer polizeilichen noch bei ihrer gerichtlichen Einvernahme eine Aussage (ON 3.7 und 5). Der dringende Verdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens.
Der Vorwurf des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB kommt als Anlasstat nicht in Betracht (§ 21 Abs 3 letzter Satz StGB).
Hinsichtlich der nunmehr erfolgten vorläufigen Unterbringung der Betroffenen bejaht das Beschwerdegericht den relevanten dringenden Verdacht dahingehend, A* habe am 09.05.2025 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich eines ADHS-Syndroms, einer Suchterkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie und einer affektiven Psychose mit psychotischen Symptomen, die oben zu Pkt 2. und 3. angeführten Taten begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet werden würden und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Der dringende Verdacht zur Begehung dieser Taten ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den zeugenschaftlichen Einvernahmen der beteiligten Polizeibeamten (ON 2.6, 11.3, 11.4. 11.6, 11.7), die auf die jeweiligen Amtsvermerke verwiesen (ON 2.8, 11.8 bis 11.9). Die Betroffene gab hiezu an, es sei eine „Meute von 5 testosterongesteuerten Vollidioten“ auf sie hinaufgesprungen. Wenn diese gesagt hätten, sie solle niederknien und die Hände hinter den Kopf geben, wäre das ohne Probleme so gegangen (ON 5). Anlässlich der letzten Haftprüfungsverhandlung (ON 21) erklärte die Betroffene, der Beamte sei mit dem gesamten Körpergewicht auf ihrem Rücken gewesen und habe sie sich nur gewehrt. Sie habe keine Luft mehr bekommen.
Entgegen diesen Aussagen ergibt sich aus den betreffenden Amtsvermerken der Polizeibeamten, die Betroffene sei zunächst aufgefordert worden, sich zwecks Durchführung einer Personendurchsuchung an die Wand zu stellen. Daraufhin habe sie unvermittelt losgeschrien. Nachdem sie mit beiden Armen an der Wand fixiert worden sei, habe sie bereits dort versucht, sich durch Losreißen der Arme zu lösen. Da sie an der Personendurchsuchung nicht mitgewirkt habe, sei sie zu Boden gebracht worden. Auf dem Rücken liegend habe sie mehrfach versucht, Insp D* und Asp C*, die die Betroffene an den Beinen zu fixieren versuchten, gezielt zu treten. Dabei habe die Betroffene ihren Blick auf die Beamten gerichtet gehabt. Wären diese nicht zurückgewichen, wären sie von den Tritten der Betroffenen getroffen worden. Die Schilderung der Beamten wurde durch die Aussage des Zeugen F* insofern bestätigt, als dieser angab, die Betroffene sei äußerst aggressiv gewesen und habe geschlagen und getreten.
Der Verdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung dieses Tatgeschehens. Dass die Betroffene die Beamten als Polizeibeamte und auch die Amtshandlung als solche erkannt hat, ergibt sich bereits aus ihren eigenen Aussagen. Wer sich während der Amtshandlung loszureißen versucht und um sich schlägt und tritt, versucht diese Amtshandlung zu verhindern. Aufgrund der gezielten Tritte in Richtung der Beamten, die die Betroffene zu dieser Zeit auch anschaute, ist zudem vom dringenden Verdacht auszugehen, dass sie dabei mit dem Vorsatz handelte, die Beamten zu verletzen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0092861).
Der psychiatrische Sachverständige Univ.Prof Dr. E* wurde mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den Voraussetzungen nach §§ 11, 21 Abs 1, 21 Abs 2 StGB bestellt (ON 7). Aus dessen vorläufiger gutachterlicher Mitteilung vom 26.05.2025 (ON 13.2) ergibt sich, dass die Betroffene an einem ADHS-Syndrom, einer Suchterkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie (F 19.22) und einer affektiven Psychose mit psychotischen Symptomen (F 31.2) leidet. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen bestehe der Verdacht, dass sie die gegenständlichen Taten unter dem maßgebenden Einfluss bzw im unmittelbaren Zusammenhang mit einer akuten Manie verübt habe, sodass sie nicht zurechnungsfähig gewesen wäre. Weitere Beobachtungen sowie Untersuchungs- und Explorationsgespräche mit der hochpsychotischen, manischen und paranoiden Betroffenen seien erforderlich. Aus gutachterlicher Sicht würden hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, nämlich dass die Betroffene sonst in absehbarer Zeit von ca sechs Monaten unter dem maßgebenden Einfluss der affektiven Psychose mit hoher Wahrscheinlichkeit Taten mit schweren Folgen, vor allem Drohungen und schwere Körperverletzungen, begehen werde. Derzeit sei auch eine intensive psychiatrische Therapie unter stationären Bedingungen erforderlich.
Ausgehend davon ist es für das Beschwerdegericht hochwahrscheinlich, dass die Betroffene das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) begangen habe. Aufgrund der vorläufigen gutachterlichen Mitteilung liegen auch hinreichende Gründe im Sinne des § 431 Abs 1 StPO für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB in Ansehung der Anlasstaten des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung gegeben sind. Die nach dem dringenden Verdacht angenommenen Anlasstaten sind jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Da die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Taten drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Dies ist aufgrund der vorläufigen gutachterlichen Mitteilung, die als Prognosetaten auch schwere Körperverletzungen anführt, womit auch von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verursachung schwerer Tatfolgen (nämlich solche im Sinn des § 84 Abs 4 StGB) auszugehen ist, gegeben.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die vorläufige gutachterliche Mitteilung für die Annahme hinreichender Gründe ausreichend, da damit eine diese Annahme insoweit rechtfertigende Begutachtung der Betroffenen stattgefunden hat.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor. Die Betroffene wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2017, **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Verbrechen des Suchtgifthandels gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (RIS-Justiz RS0091972 [T4]). Bei den Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung handelt es sich jedenfalls um Taten mit nicht bloß leichten Folgen. Im Hinblick auf die gutachterliche Mitteilung des Sachverständigen besteht die Gefahr, die Betroffene werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, nämlich eine schwere Körperverletzung (im Sinn des § 84 Abs 4 StGB), begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelastete strafbare Handlung, derentwegen sie bereits einmal verurteilt worden ist.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die nach dem dringenden Verdacht gegebenen strafbaren Handlungen begangen wurden, liegt nicht vor.
Gelindere Mittel, die dem Haftgrund beruhigend entgegenwirken können, bestehen nicht. Der psychiatrische Sachverständige weist überdies darauf hin, dass derzeit eine intensive psychiatrische Therapie unter stationären Bedingungen erforderlich ist (ON 13.2 AS 2).
Auch eine Unverhältnismäßigkeit der seit 11.05.2025 andauernden Untersuchungshaft bzw vorläufigen Unterbringung liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwere der ohne Unterbringung zu befürchtenden Taten nicht vor.
Hingegen ist von den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit c StPO nicht auszugehen.
Eine zumindest zweimalige einschlägige Verurteilung im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO ist nicht gegeben.
Betreffend eine Fluchtgefahr bestehen keine bestimmten Anhaltspunkte. Nach dem Akteninhalt traf die Betroffene keine Anstalten zur Flucht. Es liegen keine bestimmten Tatsachen vor, die die Gefahr verwirklichen, sie würde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten. Eine „unklare“ Wohnsituation der nach den bisherigen Beschlüssen (ON 6, 16 und 22) „überwiegend“ an einer Adresse in ** aufhältigen Betroffenen begründet diesen Haftgrund noch nicht.
Die alternativen Gründe für eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO aF in Form der Fremdgefährlichkeit bzw der Erforderlichkeit ärztlicher Beobachtung sind nach geltender Rechtslage kein Grund mehr für eine vorläufige Unterbringung im Sinn des § 431 Abs 1 StPO (EBRV 1789 BlgNR XXVII. GP, S 16 unten) und hatten daher zu entfallen. Eine vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO setzt immer das Vorliegen eines Haftgrunds im Sinn des § 173 Abs 2 StPO voraus.
Den Beschwerden war daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung löst gemäß § 431 Abs 1 letzter Satz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO eine neue Unterbringungsfrist von zwei Monaten aus.
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