OLG Linz 10Bs115/25w

10Bs115/25wOberlandesgericht17.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs115/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00115.25W.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen nachträglicher Übergabe gemäß § 27a Abs 4 EU-JZG iVm § 40 ARHG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. April 2025, HR*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. April 2023, HR*, wurde die Übergabe des polnischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichtes Hof vom 30. Jänner 2023, Az.: , bewilligt. Im Übergabebeschluss wurde ausgesprochen, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind. Am 28. April 2023 wurde der Betroffene an die deutschen Justizbehörden übergeben, zuvor befand er sich seit 28. März 2023 in der Justizanstalt B in Übergabehaft. Mit Urteil des Landgerichtes Hof vom 27. August 2024, Az.: 3 Kls 1650 Js 2734/22, wurde der Betroffene ua wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zurzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt C (Deutschland).

Nach dem nunmehr vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Landgerichtes Rzeszów (Polen) vom 12. August 2024, Az.: **, wurde der Betroffene mit Urteil des Amtsgerichtes Debica vom 17. Oktober 2006, Az.: **, iVm dem Urteil des Berufungsgerichtes vom 1. Februar 2007, Az.: ** wegen unerlaubter Aneignung einer fremden Sache zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (AS 8 f in ON 2). Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 15. Dezember 2003 eignete sich der strafrechtlich bereits einschlägig in Erscheinung getretene Verurteilte als Inhaber des Dienstleistungsunternehmens D* in ** zwei Mineralwasserspender und zwölf Wasserflaschen an, die ihm gemäß Vertrag mit der Firma E*. über die Lieferung von Mineralwasser anvertraut worden waren. Der in ** ansässigen Firma D* entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 2.664 polnischen Zloty"

Nach polnischem Recht ist diese Tat als unerlaubte Aneignung einer fremden Sache nach Art. 284 § 2 iVm Art. 64 § 1 und Art. 65 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches strafbar (AS 9 in ON 2). Im nunmehr vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Landgerichtes Rzeszów wird um Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung eben dieser – noch vor Bewilligung seiner Übergabe aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichtes Hof vom 30. Jänner 2023, Az.: **, begangenen – Tat ersucht.

Zur Vorbereitung der Auslieferung des Betroffenen von Deutschland nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 30. September 2024, Az.: ** (ON 6), gemäß § 15 Abs 1 Nr. 1 IRG über diesen die Auslieferungshaft verhängt. Am 10. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Linz das (Nachtrags-)Übergabeverfahren gemäß § 16 EU-JZG zur Übergabe des Betroffenen von den deutschen an die polnischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landgerichtes Rzeszów ein und beantragte die Bewilligung/Erwirkung der Übergabe des Betroffenen durch die deutschen an die polnischen Justizbehörden (ON 1.37).

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. April 2025 (ON 8) wurde gemäß § 27a Abs 4 EU-JZG iVm § 40 ARHG der nachträglichen Übergabe des Betroffenen auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Landgerichtes Rzeszów zugestimmt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die hinzugekommene (abgeurteilte) Tat sowohl nach polnischem, deutschem als auch nach österreichischem Recht (nach § 133 Abs 1 StGB) strafbar sei, eine Strafe von zumindest vier Monate zu vollstrecken sei und der Betroffene auch von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sodass die Voraussetzungen des § 27a EU-JZG vorliegen würden.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen (ON 10 und ON 11 iVm ON 19) kommt keine Berechtigung zu.

Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21 EU-JZG) derselbe Mitgliedstaat unter Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls eines anderen Mitgliedstaats um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, nach § 27a Abs 1 EU-JZG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Strafhaft hinsichtlich des dem gegenständlichen Europäischen Haftbefehls zugrundeliegenden Urteils des Amtsgerichtes Debica vom 17. Oktober 2006, Az.: **, iVm dem Urteil des Berufungsgerichtes vom 1. Februar 2007, Az.: **, bereits in Polen verbüßt, ist ihm zu entgegnen, dass – auf seinen Antrag – bereits eine diesbezügliche Prüfung durch das Bezirksgericht Rzeszów (Az.: **) stattgefunden hat. Dieses kam mit Beschluss vom 9. April 2025 (AS 2 f in ON 9.7) zum Ergebnis, dass die angesprochene Entscheidung keine Aufnahme in das Gesamturteil des Amtsgerichts Krakow-Krowodrza vom 8. Juni 2009, Az.: **, gefunden hat, da in letzterem lediglich eine Einzelstrafe enthalten war. Das dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Urteil des Amtsgerichtes Debica vom 17. Oktober 2006, Az.: **, iVm dem Urteil des Berufungsgerichtes vom 1. Februar 2007, Az.: **, ist daher noch nicht vollstreckt.

Wie schon die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darlegt, ist aufgrund der eindeutigen inländischen Regelung des § 27a EU-JZG auf Ausführungen zur deutschen Rechtslage nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nicht weiter einzugehen.

Zum Einwand der Verjährung ist festzuhalten dass gemäß § 10 EU-JZG die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde unzulässig ist und folglich eine per Europäischem Haftbefehl verfolgte Person dann nicht an einen anderen Mitgliedstaat der EU übergeben werden darf, wenn die Taten, aufgrund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen (§§ 62 bis 65 StGB) und die Vollstreckung nach österreichischem Recht bereits verjährt ist, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Schallmoser in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 10 Rz 1 f, 10 f) Diese Voraussetzungen liegen fallkonkret nicht vor. Die Prüfung der Verjährung nach dem Recht des Ausstellungsstaats ist nach den Vorgaben des RB EHB ausgeschlossen (Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht (2020) § 10 EU-JZG Rz 5).

Die Voraussetzungen der nachträglichen Übergabe nach § 27a EU-JZG liegen vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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